SB.2022.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00001
17. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00001
SB.2022.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In
Sachen
1. Erben des A, gestorben am … 2014,
nämlich:
1.1 B,
Beschwerdeführerin,
und
1.2 C,
1.3 D,
1.4 E,
2. C,
Nr. 1.2 bzw. 2 vertreten durch die Sozialdienste Bezirk H,
Berufsbeistandschaft, F,
diese vertreten
durch G,
Mitbeteiligte,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 1.1.2014–1.2.2014
sowie
direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am … 2014 verstarb A sel. Als eine seiner Töchter wurde B
(nachfolgend: die Pflichtige) am 20. Mai 2020 betreffend die direkte
Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 (1.1.2014–1.2.2014) veranlagte sie
das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …). Betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 2014
(1.1.2014–1.2.2014) schätzte es die Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen
in derselben Höhe (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … ein.
Auf die dagegen am 26. August 2020 erhobenen
Einsprachen der Pflichtigen trat das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar
2021 wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
Auf die gegen die Entscheide des kantonalen Steueramts vom
5.
Februar 2021 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht mit
Verfügung vom 11. November 2021 wegen Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide
und die Rückweisung des Verfahrens an das kantonale Steueramt, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 vereinigte der
Abteilungspräsident die Verfahren SB.2022.00001 (Staats- und Gemeindesteuern
2013.
und 1.1.2014–1.2.2014) und SB.2022.00002 (direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014).
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022
teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk H (KESB) dem Verwaltungsgericht
mit, dass F vom 28. Juli 2021 zur Berufsbeiständin für C (Mitbeteiligte
Erbin) ernannt worden sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid
des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein
weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt
(vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu
Unrecht auf die Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr,
31.
Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2). Soweit die Pflichtige
weitere Ausführungen zum Veranlagungsverfahren macht, zielt dies am
Streitgegenstand vorbei und ist darauf nicht weiter einzugehen.
1.2
Die
Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz
habe die Einschätzungsakten 2013 und 1.1.2014–1.2.2014 von A sel. und C beim
kantonalen Steueramt eingeholt und ihr die Einsicht in diese Akten verweigert.
Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete
Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1). Wie
aus dem Protokollheft der Vorinstanz hervorgeht, wurden die erwähnten
Einschätzungsakten beim kantonalen Steueramt bestellt, fanden jedoch keinen
Eingang in das Aktenverzeichnis der Akten des Steuerrekursgerichts, weil sie
für den Fall als nicht relevant taxiert worden seien. Infolgedessen seien die
Einschätzungsakten wohl ''geschreddert'' (falls Kopien) oder an das kantonale
Steueramt zurückgeschickt worden (falls Originalakten). Da im vorinstanzlichen
Verfahren nur die Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel
Prozessgegenstand war, waren die Einschätzungsakten nicht entscheidrelevant.
Dass sich die Einschätzungsakten nicht in den Akten des Steuerrekursgerichts
befanden als die Pflichtige Akteneinsicht vornahm, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten
nicht vor.
2.
2.1
2.1.1
Gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die
steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim
Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und Art. 132
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die Frist beginnt
gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG jeweils am Tag nach der
Zustellung des Entscheids zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein
Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den
nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 1
DBG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 VO
StG) als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft
verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften
Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die
erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen
unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet,
unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3;
Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49).
2.1.2
Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat
grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen
Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein
Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub
(BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3;
22.
November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte
bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die
Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen
Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags
der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016,
2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni
2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar
BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2). Das Bundesgericht hat in einem neueren
Entscheid indes offengelassen, ob es an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos
festhalten will (BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3).
2.1.3
Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist. Dem Absender bzw. der Absenderin
obliegt der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages
der laufenden Frist der Post oder direkt dem Empfänger übergeben wurde (§ 12 Abs. 3 StG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen
muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So
trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung,
die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein
muss (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5).
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Einspracheentscheide
seien der Pflichtigen gemäss postalischer Sendungsverfolgung bereits am Montag,
8.
Februar 2021 zur Abholung gemeldet worden. Die Pflichtige habe am 12. Februar
2021.
bei der Post die Aufbewahrungsfrist verlängern lassen und die Sendung erst
am Montag, 29. März 2021 am Postschalter abgeholt. Da die Pflichtige beim
kantonalen Steueramt Einsprache erhoben habe, habe sie – aufgrund des hängigen
Verfahrens – diese Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten
müssen. In Anwendung der Zustellfiktion würden die Einspracheentscheide
folglich grundsätzlich am 15. Februar 2021 als zugestellt gelten. Die
Rechtsmitteleingaben vom 27. April 2021 würden sich infolgedessen
grundsätzlich als verspätet erweisen. Es sei auch nicht von einer besonderen
Vertrauenssituation auszugehen, die es zum Zwecke der Fristberechnung
ausnahmsweise rechtfertige, auf das effektive Zustelldatum abzustellen. Indem
die Pflichtige die Abholfrist durch eigene aktive Handlung verlängert habe,
habe sie die postalische Dienstleistung ''Abholfrist verlängern'' (AGB der Post
CH AG ''Meine Sendungen'', Ziff. 2.3.1) in Anspruch genommen und sich mit
den damit zusammenhängenden Regelungen einverstanden erklärt. Sie müsse sich
daher vorhalten lassen, dass ihr die Unterscheidung zwischen Ende der
postalischen Abholfrist und Ende der Legalfrist bekannt gewesen sei. Auch sei
ihr bei der Erteilung des Verlängerungsauftrags bewusst gewesen, dass das
Einschreiben vom Absender ''Kanton Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt,
Bändliweg 21, 8090 Zürich'' stamme.
2.3
Was die Pflichtige dagegen
vorbringt überzeugt nicht: Die Pflichtige macht geltend, erst mit Erhalt der
Einspracheentscheide am 29. März 2021 Kenntnis von der Zustellfiktion
erlangt zu haben. Es sei ihr bis dahin nicht bewusst gewesen war, dass sich mit
der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Rechtsmittelfrist nicht verlängern
lasse. Auf dem Abholzettel sei kein Absender vermerkt gewesen, weshalb sie
nicht gewusst habe, dass das Einschreiben vom kantonalen Steueramt stamme. Das
Bundesgericht erwog zwar, dass unter Vertrauensgesichtspunkten einer Pflichtigen
aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages
der – verlängerten – postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Ob
an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden kann, liess das
Bundesgericht indes offen (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3).
In einem neueren die Pflichtige betreffenden Entscheid stellte das
Bundesgericht fest, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass
nicht abgeholte Einschreibebriefe von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen
Fristenlauf bewirken können. Weiter hielt es fest, dass selbst wenn die Pflichtige
tatsächlich keine Kenntnis vom Rechtsinstitut der Zustellfiktion gehabt haben
sollte, sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vemöge und der Grundsatz:
"Nichtwissen schützt nicht" gelte (BGr, 27. Juli 2021,
2C_543/2021, E. 2.3.4). Das erwähnte Urteil betraf eine Beschwerde gegen
ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde der Pflichtigen wegen Verspätung nicht eingetreten war. Dabei hatte
das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid denselben Sachverhalt wie vorliegend die
Vorinstanz zu beurteilen. Auch in jenem Fall wurde der Pflichtigen der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts gemäss postalischer
Sendungsverfolgung am Montag, 8. Februar 2021, zur Abholung gemeldet. Die
Pflichtige liess am 12. Februar 2021 bei der Post die Aufbewahrungsfrist
verlängern und holte die Sendung erst am Montag, 29. März 2021, am
Postschalter ab (vgl. VGr, 3. Mai 2021, SR.2021.00005 / SR.2021.00006).
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht zu Recht
nicht auf die Beschwerden der Pflichtigen eingetreten ist (BGr, 27. Juli
2021, 2C_543/2021, E. 2.3.5). Es gibt vorliegend keinen Grund, von dieser
Rechtsauffassung abzuweichen. Die Pflichtige hat das erstinstanzliche Verfahren
selbst eingeleitet, weshalb sie mit einem Entscheid des kantonalen Steueramts
rechnen musste. Die Pflichtige hätte nicht einfach die Abholfrist verlängern
dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen
Briefes zu erkundigen. Dass die Pflichtige keine geeigneten Vorkehren für die
Zustellbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids getroffen hat, muss sie sich
entgegenhalten lassen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 5A_969/2018, E. 2.2.3).
Damit durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rekurs-
bzw. Beschwerdeerhebung als nicht erbracht erachten und auf den Rekurs bzw. die
Beschwerde zufolge Fristsäumnis nicht eintreten. Entsprechend sind die
steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheide zu bestätigen und die
Beschwerden ohne Prüfung der weiteren materiellen Anträge der Pflichtigen
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 43 Abs. 3 ESchG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 sowie § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich die vorliegende Prüfung auf die
(vorinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt es sich,
die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00001 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00002 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde I;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.