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Entscheid

SB.2022.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00001

17. August 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23893)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00001

SB.2022.00002

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In

Sachen

1. Erben des A, gestorben am … 2014,

nämlich:

1.1 B,

Beschwerdeführerin,

und

1.2 C,

1.3 D,

1.4 E,

2. C,

Nr. 1.2 bzw. 2 vertreten durch die Sozialdienste Bezirk H,

Berufsbeistandschaft, F,

diese vertreten

durch G,

Mitbeteiligte,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 1.1.2014–1.2.2014

sowie

direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am … 2014 verstarb A sel. Als eine seiner Töchter wurde B

(nachfolgend: die Pflichtige) am 20. Mai 2020 betreffend die direkte

Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 (1.1.2014–1.2.2014) veranlagte sie

das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …). Betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 2014

(1.1.2014–1.2.2014) schätzte es die Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen

in derselben Höhe (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … ein.

Auf die dagegen am 26. August 2020 erhobenen

Einsprachen der Pflichtigen trat das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar

2021 wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Auf die gegen die Entscheide des kantonalen Steueramts vom

5.

Februar 2021 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht mit

Verfügung vom 11. November 2021 wegen Verspätung nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide

und die Rückweisung des Verfahrens an das kantonale Steueramt, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 vereinigte der

Abteilungspräsident die Verfahren SB.2022.00001 (Staats- und Gemeindesteuern

2013.

und 1.1.2014–1.2.2014) und SB.2022.00002 (direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte, verzichtete das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022

teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk H (KESB) dem Verwaltungsgericht

mit, dass F vom 28. Juli 2021 zur Berufsbeiständin für C (Mitbeteiligte

Erbin) ernannt worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid

des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein

weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt

(vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu

Unrecht auf die Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr,

31.

Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2). Soweit die Pflichtige

weitere Ausführungen zum Veranlagungsverfahren macht, zielt dies am

Streitgegenstand vorbei und ist darauf nicht weiter einzugehen.

1.2

Die

Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz

habe die Einschätzungsakten 2013 und 1.1.2014–1.2.2014 von A sel. und C beim

kantonalen Steueramt eingeholt und ihr die Einsicht in diese Akten verweigert.

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete

Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1). Wie

aus dem Protokollheft der Vorinstanz hervorgeht, wurden die erwähnten

Einschätzungsakten beim kantonalen Steueramt bestellt, fanden jedoch keinen

Eingang in das Aktenverzeichnis der Akten des Steuerrekursgerichts, weil sie

für den Fall als nicht relevant taxiert worden seien. Infolgedessen seien die

Einschätzungsakten wohl ''geschreddert'' (falls Kopien) oder an das kantonale

Steueramt zurückgeschickt worden (falls Originalakten). Da im vorinstanzlichen

Verfahren nur die Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel

Prozessgegenstand war, waren die Einschätzungsakten nicht entscheidrelevant.

Dass sich die Einschätzungsakten nicht in den Akten des Steuerrekursgerichts

befanden als die Pflichtige Akteneinsicht vornahm, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten

nicht vor.

2.

2.1

2.1.1

Gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die

steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim

Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und Art. 132

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die Frist beginnt

gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG jeweils am Tag nach der

Zustellung des Entscheids zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein

Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den

nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 1

DBG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt

der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 VO

StG) als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft

verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften

Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die

erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen

unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet,

unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren

betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3;

Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49).

2.1.2

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat

grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen

Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein

Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub

(BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3;

22.

November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte

bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die

Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen

Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,

wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags

der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016,

2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni

2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar

BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2). Das Bundesgericht hat in einem neueren

Entscheid indes offengelassen, ob es an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos

festhalten will (BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3).

2.1.3

Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist. Dem Absender bzw. der Absenderin

obliegt der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages

der laufenden Frist der Post oder direkt dem Empfänger übergeben wurde (§ 12 Abs. 3 StG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen

muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So

trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung,

die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein

muss (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5).

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Einspracheentscheide

seien der Pflichtigen gemäss postalischer Sendungsverfolgung bereits am Montag,

8.

Februar 2021 zur Abholung gemeldet worden. Die Pflichtige habe am 12. Februar

2021.

bei der Post die Aufbewahrungsfrist verlängern lassen und die Sendung erst

am Montag, 29. März 2021 am Postschalter abgeholt. Da die Pflichtige beim

kantonalen Steueramt Einsprache erhoben habe, habe sie – aufgrund des hängigen

Verfahrens – diese Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten

müssen. In Anwendung der Zustellfiktion würden die Einspracheentscheide

folglich grundsätzlich am 15. Februar 2021 als zugestellt gelten. Die

Rechtsmitteleingaben vom 27. April 2021 würden sich infolgedessen

grundsätzlich als verspätet erweisen. Es sei auch nicht von einer besonderen

Vertrauenssituation auszugehen, die es zum Zwecke der Fristberechnung

ausnahmsweise rechtfertige, auf das effektive Zustelldatum abzustellen. Indem

die Pflichtige die Abholfrist durch eigene aktive Handlung verlängert habe,

habe sie die postalische Dienstleistung ''Abholfrist verlängern'' (AGB der Post

CH AG ''Meine Sendungen'', Ziff. 2.3.1) in Anspruch genommen und sich mit

den damit zusammenhängenden Regelungen einverstanden erklärt. Sie müsse sich

daher vorhalten lassen, dass ihr die Unterscheidung zwischen Ende der

postalischen Abholfrist und Ende der Legalfrist bekannt gewesen sei. Auch sei

ihr bei der Erteilung des Verlängerungsauftrags bewusst gewesen, dass das

Einschreiben vom Absender ''Kanton Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt,

Bändliweg 21, 8090 Zürich'' stamme.

2.3

Was die Pflichtige dagegen

vorbringt überzeugt nicht: Die Pflichtige macht geltend, erst mit Erhalt der

Einspracheentscheide am 29. März 2021 Kenntnis von der Zustellfiktion

erlangt zu haben. Es sei ihr bis dahin nicht bewusst gewesen war, dass sich mit

der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Rechtsmittelfrist nicht verlängern

lasse. Auf dem Abholzettel sei kein Absender vermerkt gewesen, weshalb sie

nicht gewusst habe, dass das Einschreiben vom kantonalen Steueramt stamme. Das

Bundesgericht erwog zwar, dass unter Vertrauensgesichtspunkten einer Pflichtigen

aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages

der – verlängerten – postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Ob

an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden kann, liess das

Bundesgericht indes offen (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3).

In einem neueren die Pflichtige betreffenden Entscheid stellte das

Bundesgericht fest, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass

nicht abgeholte Einschreibebriefe von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen

Fristenlauf bewirken können. Weiter hielt es fest, dass selbst wenn die Pflichtige

tatsächlich keine Kenntnis vom Rechtsinstitut der Zustellfiktion gehabt haben

sollte, sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vemöge und der Grundsatz:

"Nichtwissen schützt nicht" gelte (BGr, 27. Juli 2021,

2C_543/2021, E. 2.3.4). Das erwähnte Urteil betraf eine Beschwerde gegen

ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde der Pflichtigen wegen Verspätung nicht eingetreten war. Dabei hatte

das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid denselben Sachverhalt wie vorliegend die

Vorinstanz zu beurteilen. Auch in jenem Fall wurde der Pflichtigen der

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts gemäss postalischer

Sendungsverfolgung am Montag, 8. Februar 2021, zur Abholung gemeldet. Die

Pflichtige liess am 12. Februar 2021 bei der Post die Aufbewahrungsfrist

verlängern und holte die Sendung erst am Montag, 29. März 2021, am

Postschalter ab (vgl. VGr, 3. Mai 2021, SR.2021.00005 / SR.2021.00006).

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht zu Recht

nicht auf die Beschwerden der Pflichtigen eingetreten ist (BGr, 27. Juli

2021, 2C_543/2021, E. 2.3.5). Es gibt vorliegend keinen Grund, von dieser

Rechtsauffassung abzuweichen. Die Pflichtige hat das erstinstanzliche Verfahren

selbst eingeleitet, weshalb sie mit einem Entscheid des kantonalen Steueramts

rechnen musste. Die Pflichtige hätte nicht einfach die Abholfrist verlängern

dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen

Briefes zu erkundigen. Dass die Pflichtige keine geeigneten Vorkehren für die

Zustellbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids getroffen hat, muss sie sich

entgegenhalten lassen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 5A_969/2018, E. 2.2.3).

Damit durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rekurs-

bzw. Beschwerdeerhebung als nicht erbracht erachten und auf den Rekurs bzw. die

Beschwerde zufolge Fristsäumnis nicht eintreten. Entsprechend sind die

steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheide zu bestätigen und die

Beschwerden ohne Prüfung der weiteren materiellen Anträge der Pflichtigen

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 43 Abs. 3 ESchG

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 sowie § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich die vorliegende Prüfung auf die

(vor­instanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt es sich,

die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00001 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00002 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00001 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00002 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde I;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.