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Entscheid

SB.2022.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00003

30. März 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23552)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00003

SB.2022.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

Direkte

Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) trotz

öffentlicher Aufforderung und Mahnung vom 23. Juli 2020 keine

Steuererklärung 2019 eingereicht hatte, setzte das kantonale Steueramt sein

steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte

Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässen Ermessen jeweils auf Fr. … und sein

steuerbares Vermögen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. …

fest.

Die vom Pflichtigen unter Beilage einer Steuererklärung

erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Juli 2021 ab, da

aus den Angaben der nachgereichten Steuererklärung nicht ersichtlich sei, aus

welchen Mitteln der Pflichtige seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 14. Dezember 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2022 beantragte der

Pflichtige sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide unter

Herabsetzung seines steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens auf Fr. ….

Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2022 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00003 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019,

zog die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Während sich das Steueramt der Stadt

B und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das

kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Steuerpflichtige

müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter

anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge

der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden

(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).

Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten

werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die

steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,

dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten

erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April

2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB

1963.

Nr. 62).

Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise

nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im

Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine

zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige

Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.

2.2

Der

Pflichtige hat unbestrittenermassen trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung

erst im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, weshalb er zu

Recht nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde.

2.3

Nach

Auffassung des Pflichtigen ist durch die Nachreichung der Steuererklärung im

Einspracheverfahren die versäumte Verfahrenspflicht erfüllt und die

Unrichtigkeit der vorgenommenen Schätzung bzw. Veranlagung erbracht worden.

Sodann will der Pflichtige seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner

Eltern und seiner Freundin sowie dem von seiner 1-Mann-AG (C AG) bezogenen

Entgelt bzw. Lohn finanziert haben. So sollen seine Eltern seine

Krankenkassenprämien übernommen und ihm ein monatliches "Sackgeld"

von durchschnittlich Fr. 400.- ausbezahlt haben, während ihm seine

Freundin kostenlose Kost und Logis gewährt habe. Vor Steuerrekursgericht

deutete er mit Stellungnahme vom 22. November 2021 überdies noch an,

seinen Lebensunterhalt auch über Vermögensverzehr bestritten zu haben.

2.4

Die

Angaben des Pflichtigen sind widersprüchlich, unvollständig und wenig glaubhaft.

So erscheint es unglaubhaft, dass der in der strittigen Steuerperiode bereits

50-jährige Pflichtige seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch

Unterstützungsleitungen seiner Eltern und seiner Freundin finanziert haben

will, zumal er entsprechende Unterstützungsleistungen lediglich durch

Bestätigungsschreiben derselben und nicht weiter zuordenbare Barabhebungen

seiner Eltern zu dokumentieren versucht. Die Barabhebungen seiner Eltern

korrespondieren sodann auch betragsmässig nicht einmal der Grössenordnung nach

mit den angeblich regelmässig bzw. monatlich erhaltenen

Unterstützungszahlungen. Die Finanzierung des Lebensunterhalts durch

Vermögensverzehr erscheint vorliegend sodann bereits mangels vorhandener

Vermögenswerte ausgeschlossen.

2.5

Unabhängig

von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen ist festzuhalten,

dass der Pflichtige eigenen Angaben zufolge von der von ihm allein

kontrollierten C AG nichtdeklarierte geldwerte Vorteile bezieht: So steht

dem Pflichtigen ein Firmenfahrzeug zur freien Verfügung, für welches die C AG

sämtliche Kosten übernimmt und welches er für den Arbeitsweg benutzt.

Entsprechend wäre hierfür ein Naturaleinkommen bzw. Privatanteil auszuscheiden

(vgl. dazu auch die Weisung des kantonalen Steueramts über die Ermittlung des

Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten

bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei

Selbständigerwerbenden vom 13. Oktober 2011, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 12/502).

Die vom Pflichtigen deklarierten Berufsauslagen korrespondieren sodann auch

nicht mit den angeblich von seiner 1-Mann-AG übernommenen Kosten.

Weiter will sich der Pflichtige von seiner 1-Mann-AG keinen

Lohn ausbezahlt, jedoch über das Buchhaltungskonto "Verbindlichkeiten"

ein "Entgelt" bezogen haben. Die über dieses Kontokorrentverhältnis

gegenüber der C AG getätigten Bezüge sind nicht rechtsgenügend

dokumentiert, womit die Steuerdeklaration des Pflichtigen nach wie vor

unvollständig ist. Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Schlussrechnung der

SVA bezüglich der 2019 für die C AG abgerechneten Lohnbeiträge vermag

hieran nichts zu ändern, zumal diese letztlich ebenfalls auf einer

Selbstdeklaration beruht und die C AG in ihrer Buchhaltung überhaupt keine

Lohnkosten verbucht hat.

2.6

Im Übrigen erscheint die

steueramtliche Schätzung der Steuerfaktoren angesichts der üblichen

Lebenshaltungskosten eines Erwachsenen keineswegs hoch und jedenfalls nicht

willkürlich.

Der zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzte bzw.

veranlagte Pflichtige hat damit auch mit der im Einspracheverfahren

nachgereichten Steuererklärung die von ihm versäumten Verfahrenspflichten nicht

rechtsgenügend nachgeholt und weder eine zur Beseitigung der Ungewissheit über

die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gegeben

noch die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten.

Auf seine Einsprache hätte damit allenfalls gar nicht erst eingetreten werden

müssen und die vorgenommene Ermessenstaxation erscheint jedenfalls nicht

unrichtig, geschweige denn willkürlich.

Es kann im Weiteren auf die nach wie vor zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), welche durch die Ausführungen des Pflichtigen nicht schlüssig

widerlegt werden.

2.7

Es kann

sodann offenbleiben, in welchem Umfang dem Pflichtigen allenfalls noch weitere

Mittel über die nicht im Handelsregister eingetragene "C AG"

zugeflossen sind, welche zwar nach wie vor nicht im Handelsregister eingetragen

ist, jedoch 2019 diverse Rechnungen stellte. Gemäss Stellungnahme des

Pflichtigen vom 22. November 2021 soll die "C AG" identisch

mit seiner im Handelsregister eingetragenen "C AG" sein, was

aufgrund der unterschiedlichen Firmenbezeichnung und der unterschiedlichen

Zweckumschreibung jedoch zweifelhaft erscheint. Die Rechnungsstellung mit

abweichender Firmenbezeichung würde zudem der obligationenrechtlichen

Firmengebrauchspflicht widersprechen, ist doch im formellen Verkehr die Firma

vollständig und unverändert zu benützen (vgl. Art. 954a Abs. 1 des

Obligationenrechts [OR]). Damit erscheinen die Angaben des Pflichtigen auch

diesbezüglich wenig verlässlich. Die Einkünfte dieser Gesellschaft wären

jedenfalls bis zur Eintragung ins Handelsregister ebenfalls beim Pflichtigen

als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00003 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00004 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …