SB.2022.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00003
30. März 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00003
SB.2022.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie
Direkte
Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) trotz
öffentlicher Aufforderung und Mahnung vom 23. Juli 2020 keine
Steuererklärung 2019 eingereicht hatte, setzte das kantonale Steueramt sein
steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte
Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässen Ermessen jeweils auf Fr. … und sein
steuerbares Vermögen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. …
fest.
Die vom Pflichtigen unter Beilage einer Steuererklärung
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Juli 2021 ab, da
aus den Angaben der nachgereichten Steuererklärung nicht ersichtlich sei, aus
welchen Mitteln der Pflichtige seinen Lebensunterhalt bestritten habe.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 14. Dezember 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2022 beantragte der
Pflichtige sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide unter
Herabsetzung seines steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens auf Fr. ….
Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2022 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00003 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019,
zog die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Während sich das Steueramt der Stadt
B und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Steuerpflichtige
müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter
anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Hiergegen kann vorab die Rüge
der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden
(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).
Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die
steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,
dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten
erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der
Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten
als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April
2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB
1963.
Nr. 62).
Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise
nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im
Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine
zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige
Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.
2.2
Der
Pflichtige hat unbestrittenermassen trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung
erst im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, weshalb er zu
Recht nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde.
2.3
Nach
Auffassung des Pflichtigen ist durch die Nachreichung der Steuererklärung im
Einspracheverfahren die versäumte Verfahrenspflicht erfüllt und die
Unrichtigkeit der vorgenommenen Schätzung bzw. Veranlagung erbracht worden.
Sodann will der Pflichtige seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner
Eltern und seiner Freundin sowie dem von seiner 1-Mann-AG (C AG) bezogenen
Entgelt bzw. Lohn finanziert haben. So sollen seine Eltern seine
Krankenkassenprämien übernommen und ihm ein monatliches "Sackgeld"
von durchschnittlich Fr. 400.- ausbezahlt haben, während ihm seine
Freundin kostenlose Kost und Logis gewährt habe. Vor Steuerrekursgericht
deutete er mit Stellungnahme vom 22. November 2021 überdies noch an,
seinen Lebensunterhalt auch über Vermögensverzehr bestritten zu haben.
2.4
Die
Angaben des Pflichtigen sind widersprüchlich, unvollständig und wenig glaubhaft.
So erscheint es unglaubhaft, dass der in der strittigen Steuerperiode bereits
50-jährige Pflichtige seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch
Unterstützungsleitungen seiner Eltern und seiner Freundin finanziert haben
will, zumal er entsprechende Unterstützungsleistungen lediglich durch
Bestätigungsschreiben derselben und nicht weiter zuordenbare Barabhebungen
seiner Eltern zu dokumentieren versucht. Die Barabhebungen seiner Eltern
korrespondieren sodann auch betragsmässig nicht einmal der Grössenordnung nach
mit den angeblich regelmässig bzw. monatlich erhaltenen
Unterstützungszahlungen. Die Finanzierung des Lebensunterhalts durch
Vermögensverzehr erscheint vorliegend sodann bereits mangels vorhandener
Vermögenswerte ausgeschlossen.
2.5
Unabhängig
von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen ist festzuhalten,
dass der Pflichtige eigenen Angaben zufolge von der von ihm allein
kontrollierten C AG nichtdeklarierte geldwerte Vorteile bezieht: So steht
dem Pflichtigen ein Firmenfahrzeug zur freien Verfügung, für welches die C AG
sämtliche Kosten übernimmt und welches er für den Arbeitsweg benutzt.
Entsprechend wäre hierfür ein Naturaleinkommen bzw. Privatanteil auszuscheiden
(vgl. dazu auch die Weisung des kantonalen Steueramts über die Ermittlung des
Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten
bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei
Selbständigerwerbenden vom 13. Oktober 2011, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 12/502).
Die vom Pflichtigen deklarierten Berufsauslagen korrespondieren sodann auch
nicht mit den angeblich von seiner 1-Mann-AG übernommenen Kosten.
Weiter will sich der Pflichtige von seiner 1-Mann-AG keinen
Lohn ausbezahlt, jedoch über das Buchhaltungskonto "Verbindlichkeiten"
ein "Entgelt" bezogen haben. Die über dieses Kontokorrentverhältnis
gegenüber der C AG getätigten Bezüge sind nicht rechtsgenügend
dokumentiert, womit die Steuerdeklaration des Pflichtigen nach wie vor
unvollständig ist. Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Schlussrechnung der
SVA bezüglich der 2019 für die C AG abgerechneten Lohnbeiträge vermag
hieran nichts zu ändern, zumal diese letztlich ebenfalls auf einer
Selbstdeklaration beruht und die C AG in ihrer Buchhaltung überhaupt keine
Lohnkosten verbucht hat.
2.6
Im Übrigen erscheint die
steueramtliche Schätzung der Steuerfaktoren angesichts der üblichen
Lebenshaltungskosten eines Erwachsenen keineswegs hoch und jedenfalls nicht
willkürlich.
Der zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzte bzw.
veranlagte Pflichtige hat damit auch mit der im Einspracheverfahren
nachgereichten Steuererklärung die von ihm versäumten Verfahrenspflichten nicht
rechtsgenügend nachgeholt und weder eine zur Beseitigung der Ungewissheit über
die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gegeben
noch die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten.
Auf seine Einsprache hätte damit allenfalls gar nicht erst eingetreten werden
müssen und die vorgenommene Ermessenstaxation erscheint jedenfalls nicht
unrichtig, geschweige denn willkürlich.
Es kann im Weiteren auf die nach wie vor zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), welche durch die Ausführungen des Pflichtigen nicht schlüssig
widerlegt werden.
2.7
Es kann
sodann offenbleiben, in welchem Umfang dem Pflichtigen allenfalls noch weitere
Mittel über die nicht im Handelsregister eingetragene "C AG"
zugeflossen sind, welche zwar nach wie vor nicht im Handelsregister eingetragen
ist, jedoch 2019 diverse Rechnungen stellte. Gemäss Stellungnahme des
Pflichtigen vom 22. November 2021 soll die "C AG" identisch
mit seiner im Handelsregister eingetragenen "C AG" sein, was
aufgrund der unterschiedlichen Firmenbezeichnung und der unterschiedlichen
Zweckumschreibung jedoch zweifelhaft erscheint. Die Rechnungsstellung mit
abweichender Firmenbezeichung würde zudem der obligationenrechtlichen
Firmengebrauchspflicht widersprechen, ist doch im formellen Verkehr die Firma
vollständig und unverändert zu benützen (vgl. Art. 954a Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR]). Damit erscheinen die Angaben des Pflichtigen auch
diesbezüglich wenig verlässlich. Die Einkünfte dieser Gesellschaft wären
jedenfalls bis zur Eintragung ins Handelsregister ebenfalls beim Pflichtigen
als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …