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Entscheid

SB.2022.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00006

11. Januar 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24257)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Zürich.

Sie hält die Anteile der A-Gruppe, einem Unternehmen, das im Bereich … tätig

ist. Die Aktien der Pflichtigen sind an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange

kotiert.

B. Zwischen

dem 13. und dem 15. September 2017 überprüfte das kantonale Steueramt am

Domizil der Pflichtigen das Geschäftsjahr 2015. Dabei wurde festgestellt, dass

die Pflichtige für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendete Aktien, die

sie in den Jahren 2011 und 2012 zurückgekauft hatte, in ihrer Bilanz nicht als

Aktivum, sondern im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen hatte. Im Rahmen

der Zuteilung dieser Aktien an Mitarbeitende im Geschäftsjahr 2015 kam es zu

einer positiven Differenz zwischen dem Zuteilungswert und den

Anschaffungskosten von Fr. …, welche von der Pflichtigen mit dem

vorerwähnten Minusposten im Eigenkapital verrechnet und – erfolgsunwirksam –

der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen wurde.

Am 20. März 2020 stellte das kantonale Steueramt der

Pflichtigen einen Veranlagungsvorschlag betreffend die direkte Bundessteuer zu,

mit welchem der steuerbare Reingewinn um die nicht erfolgswirksam verbuchte

Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht wurde. Betreffend die

Gewinnsteuer auf Staats- und Gemeindeebene erfolgte keine Korrektur, da die

Pflichtige als Holdinggesellschaft davon befreit ist.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 erhob das

kantonale Steueramt diesen – von der Pflichtigen zurückgewiesenen – Vorschlag

zur Veranlagung.

C. Eine

von der Pflichtigen mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 19. April 2021 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies das

Steuerrekursgericht die von der Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde ab.

III.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob die Pflichtige Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie stellte in der Hauptsache den Antrag, den Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 aufzuheben und sie für die

direkte Bundessteuer 2015 – in Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit

einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem Beteiligungsabzug von … %

zu veranlagen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen

Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.

Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann die Steuerpflichtige innert

30.

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50

und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

In Bundessteuersachen

umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

Zu klären

ist vorliegend die Frage, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter

eigener Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die

Gesellschaft steuerbaren Kapitalgewinn darstellt. Bevor diese Frage zu

beantworten ist (vgl. E. 4 hiernach), drängt sich eine kurze Darstellung

des rechtlichen Rahmens auf (vgl. E. 3 hiernach).

3.

3.1

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57

DBG). Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG ist für die Ermittlung des

Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BGE 141 II 8 E. 7.1), namentlich von den Regeln

zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR

in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013

[AS 2012 6679]). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff.

OR 2011) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des

Gewinns. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige

Person, die sich darauf behaften lassen muss (BGE 147 II 209, E. 3.1.1;

BGr, 2.8.2018, 2C_958/2016, E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen

aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht

abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1).

3.2

In Bezug auf den vorliegend infrage stehenden Rückkauf

eigener Kapitalanteile, der aktienrechtlich seit dem 1. Juli 1992 in

gewissen Schranken ohne Herabsetzung des Aktienkapitals erlaubt ist (vgl. Art. 659

OR), hat das schweizerische Rechnungslegungsrecht im Jahr 2013 einen

eigentlichen Paradigmenwechsel erfahren (vgl. für eine detaillierte Darstellung

Claudia Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und

Aktienrecht, Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des

Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 140 ff.): Waren

Aktiengesellschaften bis dahin verpflichtet, zurückgekaufte eigene

Kapitalanteile zu aktivieren und passivseitig eine gesonderte Reserve

auszuweisen (vgl. Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar

1983, BBl 1983 II S. 806 Ziff. 208.23; Peter Böckli, Schweizer

Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 237), wurde die Darstellung

der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen Büchern der

Kapitalgesellschaften nun mit der international üblichen Betrachtung

(insbesondere International Financial Reporting Standards [IFRS] und US-GAAP)

in Einklang gebracht, indem Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e

OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der

Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vorschreibt

(vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und

Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der

Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie

Firmenrecht] vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1569 ff., S. 1660

und 1706; BGr, 14.11.2019, 2C_119/2019, E. 3.2; vgl. auch die – per

1.1.2023

in Kraft getretene – neue Vorschrift von Art. 659a Abs. 4 OR).

3.3

Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 3.2

hiervor) wird der Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungsrechtlich als Kapitalherabsetzungsvorgang

betrachtet; konzeptuell wird damit fingiert, dass der Rückkauf eigener Aktien

zu einer Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des

Haftungssubstrats führt, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern

nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann (vgl. vgl. BGE 136 II 33 E. 3.2;

BGr, 14.11.2019, 2C_119/2018, E. 3.1; Lukas Handschin in: ZK OR, Zürich

2016, Art. 659-659b, N. 16 und 23; Michael Bertschinger, Die

handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten

Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 355).

3.4

Werden zurückgekaufte eigene Aktien wieder ausgegeben,

ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2

Ziff. 3 lit. e OR wieder aufzulösen. Ein Differenzbetrag zwischen

Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch nach weit überwiegender

Auffassung – analog zu einer Kapitalerhöhung – erfolgsneutral im Eigenkapital

zu erfassen (vgl. Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2019, 125 N. 470 und 223 N. 997; Lukas Handschin, in: ZK OR, Zürich 2016, Art. 659-659b,

N. 147 f.; Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb.

innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien,

SZW 2021, S. 321 ff., S. 326; so vorgesehen auch in IFRS, IAS

32.33

bzw. US GAAP 505-30-30-10). Vereinzelt wird auch vertreten, dass neben

der erfolgsneutralen Erfassung im Eigenkapital im Sinne eines Wahlrechts auch

eine erfolgswirksame Behandlung von Mehr- oder Minderwerten zulässig sei (vgl.

Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung

unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 357;

Robert Gutsche in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach

Obligationenrecht, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 959a N.

174; Markus Neuhaus/Rodolfo Gerber in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II,

5.

Aufl., Basel 2016, Art. 959a N. 91).

4.

4.1

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Differenz

zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam

verbucht (vgl. Ziff. II.A. hiervor), was nach vorstehenden Ausführungen

(vgl. E. 3.2-3.4 hiervor) handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Entsprechend hat auch die Revisionsstelle der Pflichtigen mit Bericht vom 15. März

2016.

die Gesetzes- und Statutenkonformität des Abschlusses bescheinigt.

Strittig ist, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche für

gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten

Jahresrechnung abzuweichen.

4.2

Die Vorinstanz bejaht diese Frage unter Verweis auf Art. 58

Abs. 1 lit. c DBG. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass der

Pflichtigen beim ''Verkauf'' der eigenen Aktien finanzielle Mittel zugeflossen

seien, die betragsmässig jene finanzielle Mittel überstiegen hätten, die sie

beim Erwerb habe aufbringen müssen. Die Differenz zwischen Mittelzufluss und

-abfluss habe zu einer finanziellen Bereicherung der Pflichtigen geführt und

damit ihre Leistungsfähigkeit gestärkt. Die Bereicherung sei zwar nicht in der

Erfolgsrechnung der Pflichtigen erfasst, wohl aber bilanziell in der

Gewinnreserve ausgewiesen, und habe den Umfang der vom Verwaltungsrat

vorgeschlagenen Dividende bestimmt. Der Verwaltungsrat habe den Gewinn aus der

Veräusserung der eigenen Aktien denn auch zutreffend als ''Net realised gains

from sale of own shares'' und nicht etwa als Agio bzw. Capital Surplus oder

dergleichen bezeichnet. Der Gewinn aus der Veräusserung der eigenen Aktien

bilde geradezu den archetypischen Tatbestand eines steuerbaren Kapitalgewinns;

er werde nach dem klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut von Art. 58 Abs. 1

lit. c DBG gewinnsteuerlich erfasst. Diese Auslegung halte auch einer

gesetzes- und steuersystematischen Betrachtung stand; namentlich könne der

erwirtschaftete Gewinn nicht als Einlage im Sinne von Art. 60 lit. a

DBG qualifiziert werden, und auch mit Blick auf Art. 4a des

Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR

642.21) sei eine Erfassung durch die Gewinnsteuer angezeigt. Dieses Ergebnis

werde durch den Beizug der Gesetzesmaterialien bestätigt, sei doch im

Zusammenhang mit der Änderung des Rechnungslegungsrechts ausdrücklich betont

worden, dass diese steuerneutral erfolgen solle.

4.3

Die Sichtweise der Vorinstanz vermag aus nachfolgenden

Gründen nicht zu überzeugen:

4.3.1

Im Ausgangspunkt ist auf

zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen, in denen sich dieses aus

kapital- bzw. mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zum Rückkauf bzw. der

Wiederbegebung eigener Aktien geäussert hat:

Im

Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019, das auf einen Zürcher Fall

zurückgeht (vgl. VGr, 20.12.2017, SB.2016.00017), hatte das Bundesgericht auf

Beschwerde des kantonalen Steueramts hin die Frage zu beantworten, ob im

Bereich der Kapitalsteuern in Bezug auf den Minusposten für eigene Aktien (vgl.

E. 3.2 und 3.3 hiervor) vom handelsrechtlichen Eigenkapitalausweis

abgewichen werden dürfe. Das Bundesgericht verneinte dies im Wesentlichen mit

der Argumentation, dass sowohl das Massgeblichkeitsprinzip als auch die

wirtschaftliche Realität dafür sprächen, die Minusreserve bei der Bemessung des

steuerbaren Kapitals in Abzug zu bringen (a.a.O., E. 3.1-3.4,

zusammenfassend E. 4). Die Auffassung des kantonalen Steueramts, wonach Art. 4a

VStG sowie die Verweisungen hierauf in Art. 20 Abs. 1 lit. c

DBG, Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG, SR 642.14) und § 20 Abs. 1 lit. c StG

steuerrechtliche Korrekturvorschriften darstellten, die geböten, von der

Handelsbilanz abzuweichen, verwarf das Bundesgericht (a.a.O., E. 4.1

[bzgl. des Verrechnungssteuerrechts] und E. 4.2 [bzgl. der einkommenssteuerrechtlichen

Verweisungsnormen]); hervorzuheben ist dabei die entstehungsgeschichtlich

hergeleitete Erwägung, wonach die von der wirtschaftlichen Realität abweichende

verrechnungs- und einkommenssteuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Aktien

''eine pragmatische Sonderlösung eines spezifisch verrechnungssteuerlichen

Problems'' darstelle, ''die vom Parlament teilweise auf die Einkommenssteuer

ausgedehnt'' worden sei (a.a.O., E. 4.2.4), sodass es nicht

methodendualistisch erscheine, für die Kapitalsteuer die ''im Steuerrecht

übliche und wirtschaftlich zutreffende Sichtweise anzuwenden und die

verrechnungs- und teilweise einkommenssteuerliche Sonderlösung (mangels

einschlägiger Korrekturvorschriften) nicht auf die Kapitalsteuer zu

erstrecken'' (a.a.O., E. 4.2.5).

In

dem die Mehrwertsteuer betreffenden Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021

war zu entscheiden, ob die Veräusserung eigener Aktien einer Kapitalerhöhung

als Finanzierungsvorgang (gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. e des

Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR

641.20] ein ''Nicht-Entgelt'') oder als Veräusserung von Wertschriften (gemäss Art. 21

Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen)

zu betrachten sei. Relevant war diese Frage, weil Art. 29 Abs. 1

MWSTG den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei steuerausgenommenen Leistungen

ausschliesst. Das Bundesgericht unterstrich in dem Entscheid seine – bereits im

Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 (a.a.O., E. 3.1) zum

Ausdruck gebrachte – Auffassung, dass das neue Rechnungslegungsrecht, welches

den Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachte, der –

auch für das Steuerrecht massgeblichen – finanz- und betriebswirtschaftlichen

Betrachtungsweise entspreche (a.a.O., E. 3.3.1). Ferner erwog es, dass ''eigene

Aktien in den Händen der Aktiengesellschaft […] keinen Vermögenswert''

darstellten, sodass es folgerichtig sei, ''auch die Wiederveräusserung dieser

Aktien nicht als Übertragung eines Vermögenswerts, sondern den Mittelzufluss

bei der Gesellschaft gleich wie eine Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch

den Erwerber zu betrachten'' (a.a.O., E. 3.3.2).

4.3.2

Aus vorstehender

Erwägung ergibt sich, dass das Bundesgericht prinzipiell davon ausgeht, dass

der Rückkauf eigener Aktien wirtschaftlich zu einer sofortigen Entreicherung

(und damit einer Teilliquidation) der Gesellschaft führt und dass eine spätere

Wiederbegebung der Aktien als Finanzierungsvorgang zu betrachten ist. Weiter

hebt das Bundesgericht in den vorerwähnten Urteilen die – für das

Gewinnsteuerrecht durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG hervorgehobene

– Wertungskongruenz zwischen Rechnungslegungs- und Steuerrecht hervor (vgl. zur

Bedeutung dieser Wertungskongruenz Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli,

Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 6 ff.). Die Vorschrift

von Art. 4a Abs. 2 VStG, welche die Fiktion einer ''Teilliquidation''

während einer sechsjährigen Wiederveräusserungsfrist ''aufschiebt'' und mit den

Verweisen in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1bis

StHG teilweise auch für die Einkommenssteuern Wirkung entfaltet, wird

demgegenüber als gesetzgeberische Durchbrechung des allgemeinen Systems bzw.

als Sondervorschrift gewertet, welche im Wesentlichen darauf abzielt, den seit

der Aktienrechtsreform von 1991/1991 zulässigen Rückkauf eigener

Kapitalanteilen nicht durch prohibitive Steuerfolgen zu vereiteln.

4.3.3

Über

die Scharnierfunktion von Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (Massgeblichkeitsprinzip)

erheischt die vom Bundesgericht für das gesamte Steuerrecht in den Vordergrund

gerückte vorherrschende ''finanz- und betriebswirtschaftliche Betrachtung'',

wonach es sich beim Rückkauf eigener Aktien um einen

Kapitalherabsetzungsvorgang und bei der Wiederveräusserung um einen

Finanzierungsvorgang handle (vgl. E. 3.2 und E. 4.3.3 hiervor), auch

für die Gewinnsteuern Wirkung. Das – von der ESTV in ihrer Vernehmlassung

gestützte – Argument der Vorinstanz, wonach die hier zur Debatte stehenden

Wertsteigerungen geradezu den ''Archetypus'' eines Kapitalgewinns darstellten, der

über Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG zu erfassen sei, vermag nicht zu

überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass ''archetypische Kapitalgewinne'' in

einer handelsrechtlich korrekt erstellten Erfolgsrechnung (und damit über Art. 58

Abs. 1 lit. a DBG) zu erfassen wären (vgl. Art. 958 Abs. 1

und Art. 958c Abs. 1 OR, wonach die Rechnungslegung [u. a.] auf eine klare und vollständige Darstellung der

wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet ist); im geltenden Recht kommt

ausserdem die Überzeugung zum Ausdruck, dass eigene Aktien keinen Vermögenswert

darstellen (vgl. Botschaft 2007, BBl 2008 1589 ff., S. 1660; BGr,

5.10.2021, 2C_891/2020, E. 3.3.2, m.w.H.), was die Annahme eines Kapital-

oder Aufwertungsgewinns zum Vornherein ausschliesst. Es ist nicht an den

rechtsanwendenden Organen, diese vom Gesetzgeber mit der Revision des

Rechnungslegungsrechts auch für das Steuerrecht übernommene Betrachtungsweise

selektiv für einzelne Steuerarten zu übersteuern, auch wenn zutreffen mag, dass

zurückgekaufte eigene Aktien bei kotierten Gesellschaften aufgrund der

bestehenden Veräusserungsmöglichkeiten keine eigentlichen ''Non-Valeurs''

darstellen (vgl. Monique Schnell Luchsinger/Pascal Montavon, Der Erwerb eigener

Anteile durch die AG und die GmbH, 2. Teil: Steuerliche Aspekte, TREX 2018, S. 284 ff.,

S. 289; Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb.

innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien, SZW 2021, S. 321 ff., S. 326 f.).

Hinzuweisen

ist dabei auch darauf, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG mit Blick

auf (ordentliche bzw. ausserordentliche) Kapitalgewinne nach einhelliger Lehre

lediglich deklaratorische Wirkung zukommt, die Bestimmung also insoweit

lediglich die – bereits durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG

vorgeschriebene – handelsrechtlich korrekte Verbuchung von Geschäftsvorgängen

verlangt (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N. 231; Robert

Danon, in: Noël/Aubry Girardin [éds.], Commentaire romand Impôt fédéral direct,

2.

Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 136 ff.;

Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58

N. 156). Die Beschwerdeführerin weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass das

geltende Recht – im Einklang mit der heute rechnungslegungsrechtlich gängigen

Konzeption – keine Bestimmung kennt, die es einer Gesellschaft erlauben würde,

allfällige negative Differenzen zwischen Anschaffungspreis und

Anschaffungskosten eigener Aktien steuerrechtlich zu berücksichtigen; können

aber (zugunsten der Pflichtigen) negative Wertdifferenzen gewinnsteuerlich

nicht berücksichtigt werden, fällt dies (korrespondierend) auch für positive

Wertdifferenzen ausser Betracht.

4.3.4

Aus vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG in Fällen

wie dem vorliegenden nicht als Korrekturvorschrift herangezogen werden kann;

soweit in einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zurückgekaufte eigene Aktien

ausgegeben werden, ist darin vielmehr ein (durch Art. 60 lit. a DBG

für steuerfrei erklärter) Kapitaleinlagevorgang zu sehen. Dieses Ergebnis steht

im Einklang mit der – soweit ersichtlich – überwiegenden Lehre (vgl. Claudia

Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und

Aktienrecht – Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des

Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 146 ff.; Stefan

Oesterhelt, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019/2020 (Teil 1), FStR 2020,

S. 133 ff., S. 148 f.; Michael Bertschinger, Die

handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten

Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 382 f.; Markus

Neuhaus/Laurenz Schneider, Steuerliche Aspekte des revidierten Rechnungslegungsrechts,

ST 2013, S. 808 ff., S. 818).

4.3.5

Die im

Verrechnungssteuerrecht (Art. 4a Abs. 2 und 3 VStG) angelegte ''provisorische

Behandlung der eigenen Aktien als Vermögenswerte'' vermag an vorstehendem

Ergebnis nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um eine Sondervorschrift,

welche das allgemeine System durchbricht (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.3

hiervor) und die fehlende (vgl. E. 4.3.3 hiervor) ausdrückliche gewinnsteuerliche

Korrekturvorschrift keinesfalls zu ersetzen vermag. Auch aus der – von der

Vorinstanz prominent gewichteten – Entstehungsgeschichte des neuen

Rechnungslegungsrechts ergeben sich keine anderen Schlüsse: Wohl äusserte der

Bundesrat in den Materialien die Erwartung, dass die Vorlage steuerneutral

ausfallen werde (Botschaft 2007, BBl 2008 S. 1626). Diese Äusserung ist

aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass entgegen früheren Bestrebungen (vgl.

Expertenkommission "Rechnungslegungsrecht", Vorentwürfe und

Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision

[RRG] und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern [VZA] vom

29.

Juni 1998, S. 68 Ziff. 2.1; Groupe de réflexion

«Gesellschaftsrecht», Schlussbericht vom 24. September 1993, S. 9 f.)

auf tiefgreifende Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und

Bewertungsvorschriften verzichtet wurde, welche die Aufgabe oder zumindest

Aufweichung des Massgeblichkeitsprinzips erforderlich gemacht hätten (Bundesamt

für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und

Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005, S. 35).

War die vom Bundesrat in Aussicht gestellte Steuerneutralität dergestalt mit

dem Massgeblichkeitsprinzip verknüpft, lässt sich nicht sagen, ob der

historische Gesetzgeber das Ziel der Steuerneutralität höher gewichtete als die

Integrität des Massgeblichkeitsprinzips. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die

historische Auslegung von Art. 959 Abs. 2 OR kein Argument

für die Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips liefert (vgl. BGr,

14.11.2019, 2C_119/2018, E. 5).

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale

Steueramt den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen zu Unrecht um die

nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und

Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien

erhöht hat. Das Urteil des Steuerrekursgerichts

vom 18. Januar 2022, welches dieses Vorgehen des kantonalen Steueramts

geschützt hat, ist daher in Gutheissung des Hauptantrags der Pflichtigen

aufzuheben; die Pflichtige ist für die direkte Bundessteuer 2015 – in

Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …

und einem Beteiligungsabzug von … % zu veranlagen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.2

Die

Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich für die direkte Bundessteuer

nach Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

(VwVG, SR 172.021) (Art. 144 Abs. 4 DBG). Nach Art. 64 Abs. 1

VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf

Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

hohe Kosten zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin, die schon im

vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Ausrichtung auf Parteientschädigung

gestellt hat, ist damit sowohl für das erst-, wie für das zweitinstanzliche

Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des

Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Pflichtige

wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …

und einem Beteiligungsabzug von … % veranlagt.

2.

Die

Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen).

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-; Zustellkosten,

Fr. 50'000.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-

auszurichten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.