SB.2022.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00006
11. Januar 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24257)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Zürich.
Sie hält die Anteile der A-Gruppe, einem Unternehmen, das im Bereich … tätig
ist. Die Aktien der Pflichtigen sind an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange
kotiert.
B. Zwischen
dem 13. und dem 15. September 2017 überprüfte das kantonale Steueramt am
Domizil der Pflichtigen das Geschäftsjahr 2015. Dabei wurde festgestellt, dass
die Pflichtige für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendete Aktien, die
sie in den Jahren 2011 und 2012 zurückgekauft hatte, in ihrer Bilanz nicht als
Aktivum, sondern im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen hatte. Im Rahmen
der Zuteilung dieser Aktien an Mitarbeitende im Geschäftsjahr 2015 kam es zu
einer positiven Differenz zwischen dem Zuteilungswert und den
Anschaffungskosten von Fr. …, welche von der Pflichtigen mit dem
vorerwähnten Minusposten im Eigenkapital verrechnet und – erfolgsunwirksam –
der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen wurde.
Am 20. März 2020 stellte das kantonale Steueramt der
Pflichtigen einen Veranlagungsvorschlag betreffend die direkte Bundessteuer zu,
mit welchem der steuerbare Reingewinn um die nicht erfolgswirksam verbuchte
Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht wurde. Betreffend die
Gewinnsteuer auf Staats- und Gemeindeebene erfolgte keine Korrektur, da die
Pflichtige als Holdinggesellschaft davon befreit ist.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 erhob das
kantonale Steueramt diesen – von der Pflichtigen zurückgewiesenen – Vorschlag
zur Veranlagung.
C. Eine
von der Pflichtigen mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 19. April 2021 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies das
Steuerrekursgericht die von der Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde ab.
III.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob die Pflichtige Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie stellte in der Hauptsache den Antrag, den Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 aufzuheben und sie für die
direkte Bundessteuer 2015 – in Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit
einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem Beteiligungsabzug von … %
zu veranlagen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.
Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann die Steuerpflichtige innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50
und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
In Bundessteuersachen
umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
Zu klären
ist vorliegend die Frage, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter
eigener Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die
Gesellschaft steuerbaren Kapitalgewinn darstellt. Bevor diese Frage zu
beantworten ist (vgl. E. 4 hiernach), drängt sich eine kurze Darstellung
des rechtlichen Rahmens auf (vgl. E. 3 hiernach).
3.
3.1
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57
DBG). Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG ist für die Ermittlung des
Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BGE 141 II 8 E. 7.1), namentlich von den Regeln
zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR
in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013
[AS 2012 6679]). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff.
OR 2011) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des
Gewinns. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige
Person, die sich darauf behaften lassen muss (BGE 147 II 209, E. 3.1.1;
BGr, 2.8.2018, 2C_958/2016, E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen
aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht
abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1).
3.2
In Bezug auf den vorliegend infrage stehenden Rückkauf
eigener Kapitalanteile, der aktienrechtlich seit dem 1. Juli 1992 in
gewissen Schranken ohne Herabsetzung des Aktienkapitals erlaubt ist (vgl. Art. 659
OR), hat das schweizerische Rechnungslegungsrecht im Jahr 2013 einen
eigentlichen Paradigmenwechsel erfahren (vgl. für eine detaillierte Darstellung
Claudia Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und
Aktienrecht, Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des
Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 140 ff.): Waren
Aktiengesellschaften bis dahin verpflichtet, zurückgekaufte eigene
Kapitalanteile zu aktivieren und passivseitig eine gesonderte Reserve
auszuweisen (vgl. Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar
1983, BBl 1983 II S. 806 Ziff. 208.23; Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 237), wurde die Darstellung
der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen Büchern der
Kapitalgesellschaften nun mit der international üblichen Betrachtung
(insbesondere International Financial Reporting Standards [IFRS] und US-GAAP)
in Einklang gebracht, indem Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e
OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der
Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vorschreibt
(vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und
Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der
Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie
Firmenrecht] vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1569 ff., S. 1660
und 1706; BGr, 14.11.2019, 2C_119/2019, E. 3.2; vgl. auch die – per
1.1.2023
in Kraft getretene – neue Vorschrift von Art. 659a Abs. 4 OR).
3.3
Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 3.2
hiervor) wird der Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungsrechtlich als Kapitalherabsetzungsvorgang
betrachtet; konzeptuell wird damit fingiert, dass der Rückkauf eigener Aktien
zu einer Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des
Haftungssubstrats führt, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern
nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann (vgl. vgl. BGE 136 II 33 E. 3.2;
BGr, 14.11.2019, 2C_119/2018, E. 3.1; Lukas Handschin in: ZK OR, Zürich
2016, Art. 659-659b, N. 16 und 23; Michael Bertschinger, Die
handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten
Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 355).
3.4
Werden zurückgekaufte eigene Aktien wieder ausgegeben,
ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2
Ziff. 3 lit. e OR wieder aufzulösen. Ein Differenzbetrag zwischen
Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch nach weit überwiegender
Auffassung – analog zu einer Kapitalerhöhung – erfolgsneutral im Eigenkapital
zu erfassen (vgl. Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2019, 125 N. 470 und 223 N. 997; Lukas Handschin, in: ZK OR, Zürich 2016, Art. 659-659b,
N. 147 f.; Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb.
innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien,
SZW 2021, S. 321 ff., S. 326; so vorgesehen auch in IFRS, IAS
32.33
bzw. US GAAP 505-30-30-10). Vereinzelt wird auch vertreten, dass neben
der erfolgsneutralen Erfassung im Eigenkapital im Sinne eines Wahlrechts auch
eine erfolgswirksame Behandlung von Mehr- oder Minderwerten zulässig sei (vgl.
Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung
unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 357;
Robert Gutsche in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach
Obligationenrecht, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 959a N.
174; Markus Neuhaus/Rodolfo Gerber in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II,
5.
Aufl., Basel 2016, Art. 959a N. 91).
4.
4.1
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Differenz
zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam
verbucht (vgl. Ziff. II.A. hiervor), was nach vorstehenden Ausführungen
(vgl. E. 3.2-3.4 hiervor) handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Entsprechend hat auch die Revisionsstelle der Pflichtigen mit Bericht vom 15. März
2016.
die Gesetzes- und Statutenkonformität des Abschlusses bescheinigt.
Strittig ist, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche für
gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten
Jahresrechnung abzuweichen.
4.2
Die Vorinstanz bejaht diese Frage unter Verweis auf Art. 58
Abs. 1 lit. c DBG. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass der
Pflichtigen beim ''Verkauf'' der eigenen Aktien finanzielle Mittel zugeflossen
seien, die betragsmässig jene finanzielle Mittel überstiegen hätten, die sie
beim Erwerb habe aufbringen müssen. Die Differenz zwischen Mittelzufluss und
-abfluss habe zu einer finanziellen Bereicherung der Pflichtigen geführt und
damit ihre Leistungsfähigkeit gestärkt. Die Bereicherung sei zwar nicht in der
Erfolgsrechnung der Pflichtigen erfasst, wohl aber bilanziell in der
Gewinnreserve ausgewiesen, und habe den Umfang der vom Verwaltungsrat
vorgeschlagenen Dividende bestimmt. Der Verwaltungsrat habe den Gewinn aus der
Veräusserung der eigenen Aktien denn auch zutreffend als ''Net realised gains
from sale of own shares'' und nicht etwa als Agio bzw. Capital Surplus oder
dergleichen bezeichnet. Der Gewinn aus der Veräusserung der eigenen Aktien
bilde geradezu den archetypischen Tatbestand eines steuerbaren Kapitalgewinns;
er werde nach dem klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut von Art. 58 Abs. 1
lit. c DBG gewinnsteuerlich erfasst. Diese Auslegung halte auch einer
gesetzes- und steuersystematischen Betrachtung stand; namentlich könne der
erwirtschaftete Gewinn nicht als Einlage im Sinne von Art. 60 lit. a
DBG qualifiziert werden, und auch mit Blick auf Art. 4a des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR
642.21) sei eine Erfassung durch die Gewinnsteuer angezeigt. Dieses Ergebnis
werde durch den Beizug der Gesetzesmaterialien bestätigt, sei doch im
Zusammenhang mit der Änderung des Rechnungslegungsrechts ausdrücklich betont
worden, dass diese steuerneutral erfolgen solle.
4.3
Die Sichtweise der Vorinstanz vermag aus nachfolgenden
Gründen nicht zu überzeugen:
4.3.1
Im Ausgangspunkt ist auf
zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen, in denen sich dieses aus
kapital- bzw. mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zum Rückkauf bzw. der
Wiederbegebung eigener Aktien geäussert hat:
Im
Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019, das auf einen Zürcher Fall
zurückgeht (vgl. VGr, 20.12.2017, SB.2016.00017), hatte das Bundesgericht auf
Beschwerde des kantonalen Steueramts hin die Frage zu beantworten, ob im
Bereich der Kapitalsteuern in Bezug auf den Minusposten für eigene Aktien (vgl.
E. 3.2 und 3.3 hiervor) vom handelsrechtlichen Eigenkapitalausweis
abgewichen werden dürfe. Das Bundesgericht verneinte dies im Wesentlichen mit
der Argumentation, dass sowohl das Massgeblichkeitsprinzip als auch die
wirtschaftliche Realität dafür sprächen, die Minusreserve bei der Bemessung des
steuerbaren Kapitals in Abzug zu bringen (a.a.O., E. 3.1-3.4,
zusammenfassend E. 4). Die Auffassung des kantonalen Steueramts, wonach Art. 4a
VStG sowie die Verweisungen hierauf in Art. 20 Abs. 1 lit. c
DBG, Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG, SR 642.14) und § 20 Abs. 1 lit. c StG
steuerrechtliche Korrekturvorschriften darstellten, die geböten, von der
Handelsbilanz abzuweichen, verwarf das Bundesgericht (a.a.O., E. 4.1
[bzgl. des Verrechnungssteuerrechts] und E. 4.2 [bzgl. der einkommenssteuerrechtlichen
Verweisungsnormen]); hervorzuheben ist dabei die entstehungsgeschichtlich
hergeleitete Erwägung, wonach die von der wirtschaftlichen Realität abweichende
verrechnungs- und einkommenssteuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Aktien
''eine pragmatische Sonderlösung eines spezifisch verrechnungssteuerlichen
Problems'' darstelle, ''die vom Parlament teilweise auf die Einkommenssteuer
ausgedehnt'' worden sei (a.a.O., E. 4.2.4), sodass es nicht
methodendualistisch erscheine, für die Kapitalsteuer die ''im Steuerrecht
übliche und wirtschaftlich zutreffende Sichtweise anzuwenden und die
verrechnungs- und teilweise einkommenssteuerliche Sonderlösung (mangels
einschlägiger Korrekturvorschriften) nicht auf die Kapitalsteuer zu
erstrecken'' (a.a.O., E. 4.2.5).
In
dem die Mehrwertsteuer betreffenden Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021
war zu entscheiden, ob die Veräusserung eigener Aktien einer Kapitalerhöhung
als Finanzierungsvorgang (gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20] ein ''Nicht-Entgelt'') oder als Veräusserung von Wertschriften (gemäss Art. 21
Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen)
zu betrachten sei. Relevant war diese Frage, weil Art. 29 Abs. 1
MWSTG den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei steuerausgenommenen Leistungen
ausschliesst. Das Bundesgericht unterstrich in dem Entscheid seine – bereits im
Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 (a.a.O., E. 3.1) zum
Ausdruck gebrachte – Auffassung, dass das neue Rechnungslegungsrecht, welches
den Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachte, der –
auch für das Steuerrecht massgeblichen – finanz- und betriebswirtschaftlichen
Betrachtungsweise entspreche (a.a.O., E. 3.3.1). Ferner erwog es, dass ''eigene
Aktien in den Händen der Aktiengesellschaft […] keinen Vermögenswert''
darstellten, sodass es folgerichtig sei, ''auch die Wiederveräusserung dieser
Aktien nicht als Übertragung eines Vermögenswerts, sondern den Mittelzufluss
bei der Gesellschaft gleich wie eine Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch
den Erwerber zu betrachten'' (a.a.O., E. 3.3.2).
4.3.2
Aus vorstehender
Erwägung ergibt sich, dass das Bundesgericht prinzipiell davon ausgeht, dass
der Rückkauf eigener Aktien wirtschaftlich zu einer sofortigen Entreicherung
(und damit einer Teilliquidation) der Gesellschaft führt und dass eine spätere
Wiederbegebung der Aktien als Finanzierungsvorgang zu betrachten ist. Weiter
hebt das Bundesgericht in den vorerwähnten Urteilen die – für das
Gewinnsteuerrecht durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG hervorgehobene
– Wertungskongruenz zwischen Rechnungslegungs- und Steuerrecht hervor (vgl. zur
Bedeutung dieser Wertungskongruenz Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli,
Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 6 ff.). Die Vorschrift
von Art. 4a Abs. 2 VStG, welche die Fiktion einer ''Teilliquidation''
während einer sechsjährigen Wiederveräusserungsfrist ''aufschiebt'' und mit den
Verweisen in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1bis
StHG teilweise auch für die Einkommenssteuern Wirkung entfaltet, wird
demgegenüber als gesetzgeberische Durchbrechung des allgemeinen Systems bzw.
als Sondervorschrift gewertet, welche im Wesentlichen darauf abzielt, den seit
der Aktienrechtsreform von 1991/1991 zulässigen Rückkauf eigener
Kapitalanteilen nicht durch prohibitive Steuerfolgen zu vereiteln.
4.3.3
Über
die Scharnierfunktion von Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (Massgeblichkeitsprinzip)
erheischt die vom Bundesgericht für das gesamte Steuerrecht in den Vordergrund
gerückte vorherrschende ''finanz- und betriebswirtschaftliche Betrachtung'',
wonach es sich beim Rückkauf eigener Aktien um einen
Kapitalherabsetzungsvorgang und bei der Wiederveräusserung um einen
Finanzierungsvorgang handle (vgl. E. 3.2 und E. 4.3.3 hiervor), auch
für die Gewinnsteuern Wirkung. Das – von der ESTV in ihrer Vernehmlassung
gestützte – Argument der Vorinstanz, wonach die hier zur Debatte stehenden
Wertsteigerungen geradezu den ''Archetypus'' eines Kapitalgewinns darstellten, der
über Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG zu erfassen sei, vermag nicht zu
überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass ''archetypische Kapitalgewinne'' in
einer handelsrechtlich korrekt erstellten Erfolgsrechnung (und damit über Art. 58
Abs. 1 lit. a DBG) zu erfassen wären (vgl. Art. 958 Abs. 1
und Art. 958c Abs. 1 OR, wonach die Rechnungslegung [u. a.] auf eine klare und vollständige Darstellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet ist); im geltenden Recht kommt
ausserdem die Überzeugung zum Ausdruck, dass eigene Aktien keinen Vermögenswert
darstellen (vgl. Botschaft 2007, BBl 2008 1589 ff., S. 1660; BGr,
5.10.2021, 2C_891/2020, E. 3.3.2, m.w.H.), was die Annahme eines Kapital-
oder Aufwertungsgewinns zum Vornherein ausschliesst. Es ist nicht an den
rechtsanwendenden Organen, diese vom Gesetzgeber mit der Revision des
Rechnungslegungsrechts auch für das Steuerrecht übernommene Betrachtungsweise
selektiv für einzelne Steuerarten zu übersteuern, auch wenn zutreffen mag, dass
zurückgekaufte eigene Aktien bei kotierten Gesellschaften aufgrund der
bestehenden Veräusserungsmöglichkeiten keine eigentlichen ''Non-Valeurs''
darstellen (vgl. Monique Schnell Luchsinger/Pascal Montavon, Der Erwerb eigener
Anteile durch die AG und die GmbH, 2. Teil: Steuerliche Aspekte, TREX 2018, S. 284 ff.,
S. 289; Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb.
innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien, SZW 2021, S. 321 ff., S. 326 f.).
Hinzuweisen
ist dabei auch darauf, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG mit Blick
auf (ordentliche bzw. ausserordentliche) Kapitalgewinne nach einhelliger Lehre
lediglich deklaratorische Wirkung zukommt, die Bestimmung also insoweit
lediglich die – bereits durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG
vorgeschriebene – handelsrechtlich korrekte Verbuchung von Geschäftsvorgängen
verlangt (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N. 231; Robert
Danon, in: Noël/Aubry Girardin [éds.], Commentaire romand Impôt fédéral direct,
2.
Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 136 ff.;
Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58
N. 156). Die Beschwerdeführerin weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass das
geltende Recht – im Einklang mit der heute rechnungslegungsrechtlich gängigen
Konzeption – keine Bestimmung kennt, die es einer Gesellschaft erlauben würde,
allfällige negative Differenzen zwischen Anschaffungspreis und
Anschaffungskosten eigener Aktien steuerrechtlich zu berücksichtigen; können
aber (zugunsten der Pflichtigen) negative Wertdifferenzen gewinnsteuerlich
nicht berücksichtigt werden, fällt dies (korrespondierend) auch für positive
Wertdifferenzen ausser Betracht.
4.3.4
Aus vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG in Fällen
wie dem vorliegenden nicht als Korrekturvorschrift herangezogen werden kann;
soweit in einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zurückgekaufte eigene Aktien
ausgegeben werden, ist darin vielmehr ein (durch Art. 60 lit. a DBG
für steuerfrei erklärter) Kapitaleinlagevorgang zu sehen. Dieses Ergebnis steht
im Einklang mit der – soweit ersichtlich – überwiegenden Lehre (vgl. Claudia
Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und
Aktienrecht – Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des
Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 146 ff.; Stefan
Oesterhelt, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019/2020 (Teil 1), FStR 2020,
S. 133 ff., S. 148 f.; Michael Bertschinger, Die
handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten
Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 382 f.; Markus
Neuhaus/Laurenz Schneider, Steuerliche Aspekte des revidierten Rechnungslegungsrechts,
ST 2013, S. 808 ff., S. 818).
4.3.5
Die im
Verrechnungssteuerrecht (Art. 4a Abs. 2 und 3 VStG) angelegte ''provisorische
Behandlung der eigenen Aktien als Vermögenswerte'' vermag an vorstehendem
Ergebnis nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um eine Sondervorschrift,
welche das allgemeine System durchbricht (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.3
hiervor) und die fehlende (vgl. E. 4.3.3 hiervor) ausdrückliche gewinnsteuerliche
Korrekturvorschrift keinesfalls zu ersetzen vermag. Auch aus der – von der
Vorinstanz prominent gewichteten – Entstehungsgeschichte des neuen
Rechnungslegungsrechts ergeben sich keine anderen Schlüsse: Wohl äusserte der
Bundesrat in den Materialien die Erwartung, dass die Vorlage steuerneutral
ausfallen werde (Botschaft 2007, BBl 2008 S. 1626). Diese Äusserung ist
aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass entgegen früheren Bestrebungen (vgl.
Expertenkommission "Rechnungslegungsrecht", Vorentwürfe und
Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision
[RRG] und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern [VZA] vom
29.
Juni 1998, S. 68 Ziff. 2.1; Groupe de réflexion
«Gesellschaftsrecht», Schlussbericht vom 24. September 1993, S. 9 f.)
auf tiefgreifende Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsvorschriften verzichtet wurde, welche die Aufgabe oder zumindest
Aufweichung des Massgeblichkeitsprinzips erforderlich gemacht hätten (Bundesamt
für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und
Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005, S. 35).
War die vom Bundesrat in Aussicht gestellte Steuerneutralität dergestalt mit
dem Massgeblichkeitsprinzip verknüpft, lässt sich nicht sagen, ob der
historische Gesetzgeber das Ziel der Steuerneutralität höher gewichtete als die
Integrität des Massgeblichkeitsprinzips. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die
historische Auslegung von Art. 959 Abs. 2 OR kein Argument
für die Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips liefert (vgl. BGr,
14.11.2019, 2C_119/2018, E. 5).
4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale
Steueramt den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen zu Unrecht um die
nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und
Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien
erhöht hat. Das Urteil des Steuerrekursgerichts
vom 18. Januar 2022, welches dieses Vorgehen des kantonalen Steueramts
geschützt hat, ist daher in Gutheissung des Hauptantrags der Pflichtigen
aufzuheben; die Pflichtige ist für die direkte Bundessteuer 2015 – in
Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …
und einem Beteiligungsabzug von … % zu veranlagen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.2
Die
Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich für die direkte Bundessteuer
nach Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
(VwVG, SR 172.021) (Art. 144 Abs. 4 DBG). Nach Art. 64 Abs. 1
VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin, die schon im
vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Ausrichtung auf Parteientschädigung
gestellt hat, ist damit sowohl für das erst-, wie für das zweitinstanzliche
Verfahren angemessen zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des
Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Pflichtige
wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …
und einem Beteiligungsabzug von … % veranlagt.
2.
Die
Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen).
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-; Zustellkosten,
Fr. 50'000.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-
auszurichten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.