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Entscheid

SB.2022.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00009

16. März 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23518)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00009

SB.2022.00010

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2019

Direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid

vom 17. Mai 2021 schätzte das kantonale Steueramt A (nachfolgend: die

Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein. Gleichentags

veranlagte es die Pflichtige für die Belange der direkten Bundessteuer 2019 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …).

Hierbei rechnete es einen Teil der für eine Auslandsliegenschaft deklarierten

Liegenschaftenunterhaltskosten beim satzbestimmenden Einkommen auf.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 7. Juli 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht

am 27. Januar 2022 ab.

III.

Am 1. März 2022 erhob die Pflichtige hiergegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Da ihre Eingabe dem Antrags- und

Begründungserfordernis nicht genügte, setzte das Verwaltungsgericht

(Nach-)Frist zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift an,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Überdies vereinigte es

die Verfahren SB.2022.00009 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und

SB.2022.00010 betreffend die direkte Bundessteuer 2019.

Mit Eingabe vom 12. März 2022 ergänzte die Pflichtige

ihre Beschwerde dahingehend, dass sie Ausführungen zu ihrer vom Vater ererbten

Liegenschaft in B machte und unter Verweis auf ihre eigenen Steuerberechnungen

sinngemäss vorbrachte, im Kanton Zürich jährlich Fr. … zu viel Steuern zu

bezahlen.

Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen

Akten wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 16

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2

der genannten Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren.

1.2

Die

Pflichtige machte in ihrer Beschwerde vom 12. März 2022 geltend, sich

"keinen Rechtsanwalt leisten" zu können. Diese Ausführungen stellen

weder ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, noch ist

ersichtlich, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung derselben

gegeben wären. Vielmehr erscheinen die Begehren der Pflichtigen im Sinn

nachfolgender Ausführungen offensichtlich aussichtslos und ist überdies auch

ihre Mittellosigkeit zweifelhaft, nachdem sie gemäss den vorinstanzlichen

Erwägungen zumindest in der strittigen Steuerperiode 2019 noch über namhafte

Vermögenswerte und Einkünfte verfügte.

2.

2.1

Rechtsmitteleingaben

an das Verwaltungsgericht müssen gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen Antrag und eine

Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Rechtsmitteleingabe substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November

2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Genügt die Rechtsmitteleingabe diesen

Anforderungen nicht, ist einer rechtsunkundigen bzw. nicht rechtskundig

vertretenen Partei eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist bzw. eine

angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Genügt die Rechtsmitteleingabe auch

innert Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und

Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4

der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO

DBG]).

2.2

Wie sich

zumindest sinngemäss aus den Ausführungen der Pflichtigen folgern lässt, stört

sich die Pflichtige an der satzbestimmenden Berücksichtigung ihres (ererbten)

Anteils an einem Haus in B (Land C) und der unvollständigen Berücksichtigung

von bei der Satzbestimmung steuermindernd geltend gemachten Unterhalts- und

Verwaltungskosten für ihre in B liegenden Liegenschaft. Weiter macht sie eine

fehlerhafte bzw. rechtsungleiche Anwendung des einschlägigen

Doppelbesteuerungsabkommens geltend.

2.3

Im

angefochtenen Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde der Pflichtigen

ausführlich und unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen erläutert,

dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land C lediglich

Ausscheidungsregeln enthalte, während sich die Festsetzung der Steuerfaktoren

ansonsten nach nationalem Recht richte. Die staatsvertraglichen Regeln stünden

insbesondere auch nicht der satzbestimmenden Berücksichtigung ihrer im Land C

erwirtschafteten bzw. dorthin auszuscheidenden Einkommens- bzw.

Vermögensanteile entgegen. Sodann wurde ihr ausführlich erläutert, weshalb ihre

satzmindernd geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten für ihre in B liegenden

Liegenschaft nicht hinreichend nachgewiesen und deshalb mit nachvollziehbarer

Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden seien. Ebenso wurde

von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die

satzbestimmende Berücksichtigung ihres gesamten (weltweiten) Einkommens und

Vermögens sich innerhalb der nationalen und staatsvertraglichen Vorgaben

bewegen würde.

2.4

Die nicht

rechtskundig vertretene Pflichtige setzt sich weder in ihrer

Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2022 noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom

12.

März 2022 hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander, sondern rügt

lediglich eine nicht näher begründete fehlerhafte Anwendung des einschlägigen

Doppelbesteuerungsabkommens und eine angeblich abweichende und nicht weiter

belegte Auslegung desselben in anderen Kantonen. Damit ist auf das auch innert

angesetzter Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht hinreichend begründete

Rechtsmittel androhungsgemäss und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht

einzutreten.

2.5

Ausgangsgemäss

konnte auf eine Vernehmlassung und Aktenbeizug verzichtet werden, den übrigen

Verfahrensbeteiligten ist jedoch mit vorliegendem Endentscheid die nachgereichte

Eingabe 12. März 2022 in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen, an den

Beschwerdegegner samt Beilage.

3.

Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu

reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine

Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde SB.2022.00009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird nicht

eingetreten.

2.

Auf die

Beschwerde SB.2022.00010 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird nicht

eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2022.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 287.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2022.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 252.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …