SB.2022.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00009
16. März 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00009
SB.2022.00010
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019
Direkte Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einschätzungsentscheid
vom 17. Mai 2021 schätzte das kantonale Steueramt A (nachfolgend: die
Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein. Gleichentags
veranlagte es die Pflichtige für die Belange der direkten Bundessteuer 2019 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …).
Hierbei rechnete es einen Teil der für eine Auslandsliegenschaft deklarierten
Liegenschaftenunterhaltskosten beim satzbestimmenden Einkommen auf.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 7. Juli 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht
am 27. Januar 2022 ab.
III.
Am 1. März 2022 erhob die Pflichtige hiergegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Da ihre Eingabe dem Antrags- und
Begründungserfordernis nicht genügte, setzte das Verwaltungsgericht
(Nach-)Frist zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift an,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Überdies vereinigte es
die Verfahren SB.2022.00009 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und
SB.2022.00010 betreffend die direkte Bundessteuer 2019.
Mit Eingabe vom 12. März 2022 ergänzte die Pflichtige
ihre Beschwerde dahingehend, dass sie Ausführungen zu ihrer vom Vater ererbten
Liegenschaft in B machte und unter Verweis auf ihre eigenen Steuerberechnungen
sinngemäss vorbrachte, im Kanton Zürich jährlich Fr. … zu viel Steuern zu
bezahlen.
Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen
Akten wurde verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 16
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2
der genannten Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren.
1.2
Die
Pflichtige machte in ihrer Beschwerde vom 12. März 2022 geltend, sich
"keinen Rechtsanwalt leisten" zu können. Diese Ausführungen stellen
weder ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, noch ist
ersichtlich, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung derselben
gegeben wären. Vielmehr erscheinen die Begehren der Pflichtigen im Sinn
nachfolgender Ausführungen offensichtlich aussichtslos und ist überdies auch
ihre Mittellosigkeit zweifelhaft, nachdem sie gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen zumindest in der strittigen Steuerperiode 2019 noch über namhafte
Vermögenswerte und Einkünfte verfügte.
2.
2.1
Rechtsmitteleingaben
an das Verwaltungsgericht müssen gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung
mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen Antrag und eine
Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Rechtsmitteleingabe substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November
2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Genügt die Rechtsmitteleingabe diesen
Anforderungen nicht, ist einer rechtsunkundigen bzw. nicht rechtskundig
vertretenen Partei eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist bzw. eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Genügt die Rechtsmitteleingabe auch
innert Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und
Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4
der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO
DBG]).
2.2
Wie sich
zumindest sinngemäss aus den Ausführungen der Pflichtigen folgern lässt, stört
sich die Pflichtige an der satzbestimmenden Berücksichtigung ihres (ererbten)
Anteils an einem Haus in B (Land C) und der unvollständigen Berücksichtigung
von bei der Satzbestimmung steuermindernd geltend gemachten Unterhalts- und
Verwaltungskosten für ihre in B liegenden Liegenschaft. Weiter macht sie eine
fehlerhafte bzw. rechtsungleiche Anwendung des einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommens geltend.
2.3
Im
angefochtenen Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde der Pflichtigen
ausführlich und unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen erläutert,
dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land C lediglich
Ausscheidungsregeln enthalte, während sich die Festsetzung der Steuerfaktoren
ansonsten nach nationalem Recht richte. Die staatsvertraglichen Regeln stünden
insbesondere auch nicht der satzbestimmenden Berücksichtigung ihrer im Land C
erwirtschafteten bzw. dorthin auszuscheidenden Einkommens- bzw.
Vermögensanteile entgegen. Sodann wurde ihr ausführlich erläutert, weshalb ihre
satzmindernd geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten für ihre in B liegenden
Liegenschaft nicht hinreichend nachgewiesen und deshalb mit nachvollziehbarer
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden seien. Ebenso wurde
von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die
satzbestimmende Berücksichtigung ihres gesamten (weltweiten) Einkommens und
Vermögens sich innerhalb der nationalen und staatsvertraglichen Vorgaben
bewegen würde.
2.4
Die nicht
rechtskundig vertretene Pflichtige setzt sich weder in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2022 noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom
12.
März 2022 hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander, sondern rügt
lediglich eine nicht näher begründete fehlerhafte Anwendung des einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommens und eine angeblich abweichende und nicht weiter
belegte Auslegung desselben in anderen Kantonen. Damit ist auf das auch innert
angesetzter Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht hinreichend begründete
Rechtsmittel androhungsgemäss und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht
einzutreten.
2.5
Ausgangsgemäss
konnte auf eine Vernehmlassung und Aktenbeizug verzichtet werden, den übrigen
Verfahrensbeteiligten ist jedoch mit vorliegendem Endentscheid die nachgereichte
Eingabe 12. März 2022 in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen, an den
Beschwerdegegner samt Beilage.
3.
Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu
reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine
Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde SB.2022.00009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird nicht
eingetreten.
2.
Auf die
Beschwerde SB.2022.00010 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird nicht
eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 287.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 252.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …