SB.2022.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00015
24. August 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00015
SB.2022.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie
direkte
Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und seine Ehefrau B deklarierten in ihrer Steuererklärung
für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (bei Verlusten von
Fr. … respektive Fr. …) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …
Mit Auflage vom 17. Februar 2015 forderte der
zuständige Steuerkommissär die Ehegatten A/B auf, die Vermögenszunahme im Jahr
2011 zu begründen, allfällige steuerfreie Einkünfte nachzuweisen sowie
aufzuzeigen, aus welchen Mitteln der Lebensaufwand im Jahr 2011 bestritten
worden war.
Das Ehepaar A/B reichte daraufhin einen (nachträglich
datierten und unterzeichneten) Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 ein, in
welchem A 5 % Aktienanteile an einer noch zu gründenden Lizenzgesellschaft
zu einem Preis von Fr. … verkauft hatte. Die zu gründende Gesellschaft
sollte Lizenzinhaberin für die Nutzung eines gemäss Angaben von A selbst
entwickelten Patents sein.
Am 9. Dezember 2015 erhielten die Ehegatten A/B einen
Einschätzungs- beziehungsweise einen Veranlagungsvorschlag, in welchem ihnen
für die Steuerperiode 2011 die Aufrechnung des Gewinns von Fr. … aus dem
Patentverkauf als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Aussicht
gestellt wurde. Am 15. Juni 2016 erfolgten entsprechende Einschätzungen.
A und B erhoben am 25. Juli 2016 je Einsprache gegen
die Einschätzungen. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am
30. November 2020 teilweise gut. Den Ehegatten A/B wurden für die
Steuerperiode 2011 Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei den Staats- und
Gemeindesteuern, respektive Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei der
direkten Bundessteuer als steuerbares Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit angerechnet, wobei neu eine AHV-Rückstellung in Höhe von
Fr. … berücksichtigt wurde. Das steuerbare Vermögen bei den Staats- und
Gemeindesteuern wurde auf Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) festgelegt.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 27. Januar 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. März 2022 liessen A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Herabsetzung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer
2011.
respektive für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf Fr. …, sowie
die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen.
Mit
Präsidialverfügung vom 29. März 2022 wurden die Verfahren betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2022.00015) und direkte Bundessteuer 2011
(SB.2022.00016) vereinigt.
Während das kantonale Steueramt am 20. April 2022
die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 25. Mai 2022 zur direkten Bundessteuer vernehmen und
beantragte diesbezüglich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
eingetreten werden könne. Das Steuerrekursgericht und das Steueramt der Stadt X
liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2011 (SB.2022.00015) und direkter Bundessteuer 2011
(SB.2022.00016) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 29. März 2022 zu Recht
vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Bei der vorliegenden Beschwerde ist nicht
nachvollziehbar, auf welches Einkommen sich der vierte Antrag bezieht, gemäss
welchem das im Einspracheentscheid vom 30. November 2020 festgesetzte
steuerbare Einkommen 2011 von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen sei, da
bereits die vorstehenden Anträge auf das für die Staats- und Gemeindesteuern
wie auch auf das für die direkte Bundessteuer massgebliche Einkommen Bezug
nehmen. Da sich in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen hierzu
finden, ist auf den vierten Antrag nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG). Aufgrund dieser gesetzlichen
Ordnung, welche sich am Konzept der
Reinvermögenszugangstheorie orientiert, sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte)
bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie
das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind
namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
(Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG)
und die im Negativkatalog von § 24 StG
bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2).
2.2
2.2.1
Steuerbar
sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit.
2.2.2
Unter
den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei
der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und
Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der
Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den
gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des
Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch
in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich
sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 18 StG N. 8; BGE 125 II 113
E. 5b; BGr, 25. Juli 2017, 2C_966/2016, E. 3.2; BGr,
31.
Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.2).
Zu den
Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen
(Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst
geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen nicht nur die rechtlich
geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und Literatur, Musik,
Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern auch die
rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen, Verfahren
und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem Schöpfer
solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er sich so
seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,
Art. 18 DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37).
2.2.3
Steuerfreie private
Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG sind hingegen die ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit entstandenen Gewinne, wie sie sich im Rahmen der
schlichten Verwaltung privaten Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden
Gelegenheit ergeben. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine
systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und
des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im
Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr,
4.
Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363
E. 2.2).
2.3
In Bezug auf die
Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder
steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für
steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person;
diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen). Ist ein
Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person
dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2 mit
Hinweisen; VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1).
3.
Streitig ist vorliegend, ob ein den Pflichtigen in der
Steuerperiode 2011 zugeflossener Betrag von Fr. … ihnen als steuerbares
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen ist.
3.1
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die
Entwicklung eines Patents durch den Pflichtigen mit der Absicht der
kommerziellen Verwertung eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle, wobei
eine Gesamtbetrachtung des Projekts zu erfolgen habe. Die aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmen seien der Steuerperiode 2011
zuzurechnen, da der steuerauslösende Zufluss von Fr. … den Pflichtigen aus
dem Verkauf einer Aktienbeteiligung von 5 % an einer im Zusammenhang mit der
Patententwicklung stehenden Lizenzgesellschaft zugegangen sei. Der Betrag habe
ihnen sofort uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, sodass sie darüber
wirtschaftlich frei hätten verfügen können. Mit dem Zufluss der Leistung sei
der Erwerbsvorgang und damit die steuerrechtliche Einkommensbildung
abgeschlossen gewesen. Weiter merkt die Vorinstanz an, dass der wahre Grund der
Zahlung letztlich im Dunkeln liege, diese aber gestützt auf die Generalklausel
von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG der
Einkommenssteuer unterliege.
3.2
Die Pflichtigen machen demgegenüber namentlich geltend,
dass einzig der Erlös aus einem Aktienverkauf respektive einer Beteiligung von
5.
% an einer noch zu gründenden Lizenzgesellschaft Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sei. Das Engagement des Käufers als Investor beschränke
sich auf den Aktienkauf. Letzterem liege ein zweiseitiger (Kauf-)Vertrag
zugrunde, bei welchem die Pflichtigen ihre Gegenleistung nachweislich noch
nicht erbracht hätten. Aus steuerrechtlicher Sicht sei somit in der Steuerperiode
2011.
noch kein Zufluss erfolgt, obschon die Kaufpreiszahlung im Voraus
geleistet worden sei.
3.3
Zu klären ist zunächst eine allfällige selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Eigenen Angaben zufolge hat der Pflichtige
selbst eine Technologie zur … entwickelt, welche er in der Folge patentieren
lassen wollte. Unbestritten sein dürfte, dass er hierzu ein bedeutendes Mass an
Arbeit aufgewendet hat. Eigenen Angaben zufolge investierte er zudem private
Mittel auf eigenes Risiko in seine Entwicklungstätigkeit, deren Organisation er
selbst bestimmte. Eine anfängliche Gewinnstrebigkeit wird seinerseits jedoch in
Abrede gestellt, doch überzeugen diese Angaben nicht. Für eine Erfindung in
Form der vorliegenden ist ein beachtliches Fachwissen erforderlich, welches
sich der Pflichtige über einen längeren Zeitraum aneignen musste. Im Jahr 2011
war er als Verwaltungsrat in verschiedenen Gesellschaften tätig, welche exakt
die Entwicklung von Industriegütern im Bereich … bezweckten. Schon allein
gestützt hierauf ist ein Zusammenhang zwischen der Entwicklungsarbeit des
Pflichtigen und seiner beruflichen Tätigkeit naheliegend.
Die Investition von D in die für die Vermarktung des
Patents geplante Lizenzgesellschaft dürfte ebenfalls kaum auf einen Zufall
zurückzuführen sein. Die Pflichtigen schildern in ihren Eingaben ihre damalige
Freundschaft zu ihren früheren Nachbarn und deren Familie, einschliesslich des
späteren Investors. Es fanden gegenseitige Einladungen zu Essen und zur
Teilnahme an Privatpartys statt. Im Rahmen dieser Anlässe habe der Pflichtige
gerne und oft von seiner Entwicklungstätigkeit geschwärmt und über deren bahnbrechendes
Potenzial philosophiert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen,
dass der Pflichtige bloss eine sich rein zufällig bietende Gelegenheit zur Vermögensvermehrung genutzt hat.
Vielmehr hat er die hierfür nötige Geschäftsbeziehung über einen längeren
Zeitraum aufgebaut, wobei offenbleiben kann, inwiefern diese letzten Endes nach
der Investition von D noch weiterverfolgt worden ist.
Für die
Gewinnstrebigkeit des Pflichtigen von Beginn weg spricht weiter, dass er seine
Erfindung nicht etwa an einen Marktführer im betreffenden Bereich verkaufen,
sondern den Vertrieb des Patents über eine zu gründende Lizenzgesellschaft in
den E-Holding-AG-Komplex einbringen wollte, an welchem er selbst zu dieser Zeit
mehrheitlich beteiligt war. Dies lässt auf einen Ausbau der bestehenden
unternehmerischen Tätigkeit des Pflichtigen und eine beabsichtigte,
dominierende Stellung auf dem Markt schliessen. Entgegen seinen eigenen Angaben
hat der Pflichtige sein Projekt, dessen Entwicklung und Vermarktung gesamthaft
betrachtet werden müssen, langfristig weiterverfolgt, obschon eine Eintragung
des ursprünglich angemeldeten Patents letztlich aufgrund nichtbezahlter
Gebühren unterblieben ist. Wie dies seitens der Eidgenössischen
Steuerverwaltung nachweislich korrekt vorgebracht worden ist, geht aus dem
europäischen Patentregister hervor, dass die Pflichtigen unter dem Namen der
von ihnen gegründeten F GmbH eine Nachanmeldung für eine im Vergleich zur
Ersterfindung des Pflichtigen gleichartige Technologie erwirkt haben. Diese
"neue" Erfindung wurde in Kanada bereits patentiert. Einem
elektronischen Austausch zwischen der Pflichtigen und dem Rechtsvertreter von D
vom April 2016 lässt sich zudem entnehmen, dass die vereinbarten
(Länder-)Patente noch nicht in eine separate Tochtergesellschaft hätten
eingebracht werden können, da die Patente bisher noch nicht gewährt
worden seien. Daraus ist zu schliessen, dass noch in weiteren Ländern eine
Zulassung der Patente des Pflichtigen geplant ist.
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass der Pflichtige von Anfang an eine
Gewinnabsicht bei der Entwicklung seiner Erfindung hatte. Zudem war eine
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch den anschliessenden Vertrieb der
Erfindung mittels einer Lizenzgesellschaft vorgesehen. In seinem wohlhabenden
Nachbarn fand der Pflichtige schliesslich den passenden, für das Projekt
erforderlichen Investor. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des
Pflichtigen ist somit zu bejahen.
3.4
3.4.1
Im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen
stellt sich weiter die Frage, wie der Verkauf einer Beteiligung an einer
künftig zu gründenden Lizenzgesellschaft zu qualifizieren ist. Gegenstand des
betreffenden Kaufvertrags vom 22. Dezember 2011 waren gemäss
übereinstimmendem Willen beider Vertragsparteien 5'000 voll liberierte, nicht
börsenkotierte Inhaberaktien an einer zu gründenden Lizenzgesellschaft, was
einer Beteiligung von 5 % entsprach. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
hat der Pflichtige dem Käufer somit nicht bloss einen Forderungsanspruch,
sondern eine künftige Sache in Form von künftigen Aktien verkauft.
3.4.2
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind Beteiligungen dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren,
wenn sie in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist
dabei der – in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und
verwirklichte – Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das
Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu
verbessern (Richner et al., § 18 StG N. 84; Richner et al.,
Art. 18 DBG N. 100; BGr, 25. November 2019, 2C_102/2019,
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4.3
Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen unter Ziff. 3.3 ist ein enger Zusammenhang zwischen der
selbständigen beruflichen Erfindertätigkeit des Pflichtigen und dem
Aktienverkauf an der zu gründenden Lizenzgesellschaft klar zu bejahen. Die
Beteiligungen sind folglich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und der aus
dem Aktienverkauf resultierte Kapitalgewinn den Einkünften des Pflichtigen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.
4.
Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die den Pflichtigen
zugeflossenen Einnahmen in Höhe von Fr. … der Steuerperiode 2011
zuzurechnen sind.
4.1
Der massgeblichen Bemessungsperiode werden alle diejenigen
steuerbaren Einkünfte zugerechnet, die der steuerpflichtigen Person in diesem
Zeitraum mit der Wirkung zugeflossen sind, sodass sich ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gesteigert hat. Der Einkommenszufluss ist ein faktischer
Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat.
Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, in welchem der Rechtserwerb vollendet
ist; dann hat die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das
Vermögensrecht erworben, sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner et al., § 50 StG
N. 20 ff.; BGE 105 IB 238 E. 4a).
Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften muss der
Forderungsgläubiger seine eigene Leistung erbracht haben, damit er einen festen
Rechtsanspruch auf die Gegenleistung erworben hat. Das Einkommen wird bei einem
zweiseitigen Rechtsgeschäft also nicht schon bei Abschluss des Vertrags
realisiert, sondern erst, nachdem die steuerpflichtige Person ihre eigene
Leistung erbracht hat. Ein Kapitalgewinn gilt daher in zeitlicher Hinsicht dann
als realisiert, wenn der Verkäufer die Gegenleistung des Käufers erworben hat (Richner et al., § 50 StG
N. 23d).
4.2
Der Pflichtige hat mit D ein zweiseitiges Rechtsgeschäft
abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis von Fr. … für 5'000 künftige
Aktien unmittelbar im Anschluss an den Vertragsabschluss vom 22. Dezember
2011.
erhalten. Der Wert der künftigen Aktien wurde durch die Parteien somit auf
Fr. … pro Aktie festgelegt (… / …). Im Gegenzug zu seiner Zahlung erhielt
der Käufer zwar noch nicht die Aktien der künftig zu gründenden
Lizenzgesellschaft, stattdessen erhielt er jedoch 2'500 Namenaktien der
E-Holding AG als Pfandsicherung. Vertraglich wurde der Wert einer Aktie
der E-Holding-AG auf Fr. … festgesetzt, womit der Gesamtwert der
Pfandsicherung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fr. … betrug, was
einer angemessenen Absicherung für den Kaufpreis entsprach. Der Ansicht der
Pflichtigen, dass sie bis anhin noch keine Gegenleistung erbracht hätten, kann
unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Die Pflichtigen verneinten in
ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 denn auch selbst, dass hinsichtlich
des Kaufpreises eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden wäre. Vor dem
Hintergrund der geleisteten Pfandsicherung erstaunt dies nicht, sollte dadurch
doch gerade eine Sicherheit für den Fall einer nachträglichen Nichterfüllung
der vertraglichen Hauptleistung geschaffen werden. Die Tatsache, dass mehr als
zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags weder eine Leistungserfüllung
(namentlich auf dem Rechtsweg) noch eine Rückgabe der Pfandaktien von der
Gegenseite eingefordert worden ist, zeigt, dass durch das Pfand eine
hinreichende Gegenleistung seitens des Pflichtigen erbracht worden ist.
Allfällige spätere Abreden der Vertragsparteien hierzu, namentlich in Bezug auf
die Modalitäten einer Pfandübernahme oder Pfandverwertung, ändern hieran
nichts. Entscheidend ist letztlich, dass eine nach wie vor bestehende offene
Schuld, welche steuertechnisch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre, durch
die hierfür beweispflichtigen Pflichtigen nicht hinreichend substanziiert
nachgewiesen wurde.
Der erfolgte Einkommenszufluss von Fr. … ist den
Pflichtigen in der Steuerperiode 2011 somit als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die (vereinigten) Beschwerden sind folglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00015 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00016 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 28'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 28'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00016 wird festgesetzt auf
Fr.
31'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 31'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt X;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.