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Entscheid

SB.2022.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00015

24. August 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23906)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00015

SB.2022.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie

direkte

Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau B deklarierten in ihrer Steuererklärung

für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (bei Verlusten von

Fr. … respektive Fr. …) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …

Mit Auflage vom 17. Februar 2015 forderte der

zuständige Steuerkommissär die Ehegatten A/B auf, die Vermögenszunahme im Jahr

2011 zu begründen, allfällige steuerfreie Einkünfte nachzuweisen sowie

aufzuzeigen, aus welchen Mitteln der Lebensaufwand im Jahr 2011 bestritten

worden war.

Das Ehepaar A/B reichte daraufhin einen (nachträglich

datierten und unterzeichneten) Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 ein, in

welchem A 5 % Aktienanteile an einer noch zu gründenden Lizenzgesellschaft

zu einem Preis von Fr. … verkauft hatte. Die zu gründende Gesellschaft

sollte Lizenzinhaberin für die Nutzung eines gemäss Angaben von A selbst

entwickelten Patents sein.

Am 9. Dezember 2015 erhielten die Ehegatten A/B einen

Einschätzungs- beziehungsweise einen Veranlagungsvorschlag, in welchem ihnen

für die Steuerperiode 2011 die Aufrechnung des Gewinns von Fr. … aus dem

Patentverkauf als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Aussicht

gestellt wurde. Am 15. Juni 2016 erfolgten entsprechende Einschätzungen.

A und B erhoben am 25. Juli 2016 je Einsprache gegen

die Einschätzungen. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am

30. November 2020 teilweise gut. Den Ehegatten A/B wurden für die

Steuerperiode 2011 Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei den Staats- und

Gemeindesteuern, respektive Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei der

direkten Bundessteuer als steuerbares Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit angerechnet, wobei neu eine AHV-Rückstellung in Höhe von

Fr. … berücksichtigt wurde. Das steuerbare Vermögen bei den Staats- und

Gemeindesteuern wurde auf Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) festgelegt.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 27. Januar 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. März 2022 liessen A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Herabsetzung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer

2011.

respektive für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf Fr. …, sowie

die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen.

Mit

Präsidialverfügung vom 29. März 2022 wurden die Verfahren betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2022.00015) und direkte Bundessteuer 2011

(SB.2022.00016) vereinigt.

Während das kantonale Steueramt am 20. April 2022

die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich die Eidgenössische

Steuerverwaltung am 25. Mai 2022 zur direkten Bundessteuer vernehmen und

beantragte diesbezüglich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

eingetreten werden könne. Das Steuerrekursgericht und das Steueramt der Stadt X

liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2011 (SB.2022.00015) und direkter Bundessteuer 2011

(SB.2022.00016) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 29. März 2022 zu Recht

vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",

was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten

(§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Bei der vorliegenden Beschwerde ist nicht

nachvollziehbar, auf welches Einkommen sich der vierte Antrag bezieht, gemäss

welchem das im Einspracheentscheid vom 30. November 2020 festgesetzte

steuerbare Einkommen 2011 von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen sei, da

bereits die vorstehenden Anträge auf das für die Staats- und Gemeindesteuern

wie auch auf das für die direkte Bundessteuer massgebliche Einkommen Bezug

nehmen. Da sich in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen hierzu

finden, ist auf den vierten Antrag nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG). Aufgrund dieser gesetzlichen

Ordnung, welche sich am Konzept der

Reinvermögenszugangstheorie orientiert, sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte)

bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie

das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind

namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

(Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG)

und die im Negativkatalog von § 24 StG

bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2).

2.2

2.2.1

Steuerbar

sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit.

2.2.2

Unter

den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei

der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und

Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der

Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den

gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des

Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch

in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich

sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 18 StG N. 8; BGE 125 II 113

E. 5b; BGr, 25. Juli 2017, 2C_966/2016, E. 3.2; BGr,

31.

Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.2).

Zu den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne

aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte,

die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen

(Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst

geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen nicht nur die rechtlich

geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und Literatur, Musik,

Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern auch die

rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen, Verfahren

und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem Schöpfer

solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er sich so

seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus

selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,

Art. 18 DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37).

2.2.3

Steuerfreie private

Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG sind hingegen die ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb

gerichteten Tätigkeit entstandenen Gewinne, wie sie sich im Rahmen der

schlichten Verwaltung privaten Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden

Gelegenheit ergeben. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine

systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und

des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im

Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr,

4.

Januar 2015, SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363

E. 2.2).

2.3

In Bezug auf die

Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder

steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für

steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person;

diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen). Ist ein

Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person

dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2 mit

Hinweisen; VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1).

3.

Streitig ist vorliegend, ob ein den Pflichtigen in der

Steuerperiode 2011 zugeflossener Betrag von Fr. … ihnen als steuerbares

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen ist.

3.1

Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die

Entwicklung eines Patents durch den Pflichtigen mit der Absicht der

kommerziellen Verwertung eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle, wobei

eine Gesamtbetrachtung des Projekts zu erfolgen habe. Die aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmen seien der Steuerperiode 2011

zuzurechnen, da der steuerauslösende Zufluss von Fr. … den Pflichtigen aus

dem Verkauf einer Aktienbeteiligung von 5 % an einer im Zusammenhang mit der

Patententwicklung stehenden Lizenzgesellschaft zugegangen sei. Der Betrag habe

ihnen sofort uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, sodass sie darüber

wirtschaftlich frei hätten verfügen können. Mit dem Zufluss der Leistung sei

der Erwerbsvorgang und damit die steuerrechtliche Einkommensbildung

abgeschlossen gewesen. Weiter merkt die Vorinstanz an, dass der wahre Grund der

Zahlung letztlich im Dunkeln liege, diese aber gestützt auf die Generalklausel

von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG der

Einkommenssteuer unterliege.

3.2

Die Pflichtigen machen demgegenüber namentlich geltend,

dass einzig der Erlös aus einem Aktienverkauf respektive einer Beteiligung von

5.

% an einer noch zu gründenden Lizenzgesellschaft Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sei. Das Engagement des Käufers als Investor beschränke

sich auf den Aktienkauf. Letzterem liege ein zweiseitiger (Kauf-)Vertrag

zugrunde, bei welchem die Pflichtigen ihre Gegenleistung nachweislich noch

nicht erbracht hätten. Aus steuerrechtlicher Sicht sei somit in der Steuerperiode

2011.

noch kein Zufluss erfolgt, obschon die Kaufpreiszahlung im Voraus

geleistet worden sei.

3.3

Zu klären ist zunächst eine allfällige selbständige

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Eigenen Angaben zufolge hat der Pflichtige

selbst eine Technologie zur … entwickelt, welche er in der Folge patentieren

lassen wollte. Unbestritten sein dürfte, dass er hierzu ein bedeutendes Mass an

Arbeit aufgewendet hat. Eigenen Angaben zufolge investierte er zudem private

Mittel auf eigenes Risiko in seine Entwicklungstätigkeit, deren Organisation er

selbst bestimmte. Eine anfängliche Gewinnstrebigkeit wird seinerseits jedoch in

Abrede gestellt, doch überzeugen diese Angaben nicht. Für eine Erfindung in

Form der vorliegenden ist ein beachtliches Fachwissen erforderlich, welches

sich der Pflichtige über einen längeren Zeitraum aneignen musste. Im Jahr 2011

war er als Verwaltungsrat in verschiedenen Gesellschaften tätig, welche exakt

die Entwicklung von Industriegütern im Bereich … bezweckten. Schon allein

gestützt hierauf ist ein Zusammenhang zwischen der Entwicklungsarbeit des

Pflichtigen und seiner beruflichen Tätigkeit naheliegend.

Die Investition von D in die für die Vermarktung des

Patents geplante Lizenzgesellschaft dürfte ebenfalls kaum auf einen Zufall

zurückzuführen sein. Die Pflichtigen schildern in ihren Eingaben ihre damalige

Freundschaft zu ihren früheren Nachbarn und deren Familie, einschliesslich des

späteren Investors. Es fanden gegenseitige Einladungen zu Essen und zur

Teilnahme an Privatpartys statt. Im Rahmen dieser Anlässe habe der Pflichtige

gerne und oft von seiner Entwicklungstätigkeit geschwärmt und über deren bahnbrechendes

Potenzial philosophiert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen,

dass der Pflichtige bloss eine sich rein zufällig bietende Gelegenheit zur Vermögensvermehrung genutzt hat.

Vielmehr hat er die hierfür nötige Geschäftsbeziehung über einen längeren

Zeitraum aufgebaut, wobei offenbleiben kann, inwiefern diese letzten Endes nach

der Investition von D noch weiterverfolgt worden ist.

Für die

Gewinnstrebigkeit des Pflichtigen von Beginn weg spricht weiter, dass er seine

Erfindung nicht etwa an einen Marktführer im betreffenden Bereich verkaufen,

sondern den Vertrieb des Patents über eine zu gründende Lizenzgesellschaft in

den E-Holding-AG-Komplex einbringen wollte, an welchem er selbst zu dieser Zeit

mehrheitlich beteiligt war. Dies lässt auf einen Ausbau der bestehenden

unternehmerischen Tätigkeit des Pflichtigen und eine beabsichtigte,

dominierende Stellung auf dem Markt schliessen. Entgegen seinen eigenen Angaben

hat der Pflichtige sein Projekt, dessen Entwicklung und Vermarktung gesamthaft

betrachtet werden müssen, langfristig weiterverfolgt, obschon eine Eintragung

des ursprünglich angemeldeten Patents letztlich aufgrund nichtbezahlter

Gebühren unterblieben ist. Wie dies seitens der Eidgenössischen

Steuerverwaltung nachweislich korrekt vorgebracht worden ist, geht aus dem

europäischen Patentregister hervor, dass die Pflichtigen unter dem Namen der

von ihnen gegründeten F GmbH eine Nachanmeldung für eine im Vergleich zur

Ersterfindung des Pflichtigen gleichartige Technologie erwirkt haben. Diese

"neue" Erfindung wurde in Kanada bereits patentiert. Einem

elektronischen Austausch zwischen der Pflichtigen und dem Rechtsvertreter von D

vom April 2016 lässt sich zudem entnehmen, dass die vereinbarten

(Länder-)Patente noch nicht in eine separate Tochtergesellschaft hätten

eingebracht werden können, da die Patente bisher noch nicht gewährt

worden seien. Daraus ist zu schliessen, dass noch in weiteren Ländern eine

Zulassung der Patente des Pflichtigen geplant ist.

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass der Pflichtige von Anfang an eine

Gewinnabsicht bei der Entwicklung seiner Erfindung hatte. Zudem war eine

Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch den anschliessenden Vertrieb der

Erfindung mittels einer Lizenzgesellschaft vorgesehen. In seinem wohlhabenden

Nachbarn fand der Pflichtige schliesslich den passenden, für das Projekt

erforderlichen Investor. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des

Pflichtigen ist somit zu bejahen.

3.4

3.4.1

Im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen

stellt sich weiter die Frage, wie der Verkauf einer Beteiligung an einer

künftig zu gründenden Lizenzgesellschaft zu qualifizieren ist. Gegenstand des

betreffenden Kaufvertrags vom 22. Dezember 2011 waren gemäss

übereinstimmendem Willen beider Vertragsparteien 5'000 voll liberierte, nicht

börsenkotierte Inhaberaktien an einer zu gründenden Lizenzgesellschaft, was

einer Beteiligung von 5 % entsprach. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz

hat der Pflichtige dem Käufer somit nicht bloss einen Forderungsanspruch,

sondern eine künftige Sache in Form von künftigen Aktien verkauft.

3.4.2

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind Beteiligungen dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren,

wenn sie in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist

dabei der – in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und

verwirklichte – Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das

Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu

verbessern (Richner et al., § 18 StG N. 84; Richner et al.,

Art. 18 DBG N. 100; BGr, 25. November 2019, 2C_102/2019,

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4.3

Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen unter Ziff. 3.3 ist ein enger Zusammenhang zwischen der

selbständigen beruflichen Erfindertätigkeit des Pflichtigen und dem

Aktienverkauf an der zu gründenden Lizenzgesellschaft klar zu bejahen. Die

Beteiligungen sind folglich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und der aus

dem Aktienverkauf resultierte Kapitalgewinn den Einkünften des Pflichtigen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.

4.

Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die den Pflichtigen

zugeflossenen Einnahmen in Höhe von Fr. … der Steuerperiode 2011

zuzurechnen sind.

4.1

Der massgeblichen Bemessungsperiode werden alle diejenigen

steuerbaren Einkünfte zugerechnet, die der steuerpflichtigen Person in diesem

Zeitraum mit der Wirkung zugeflossen sind, sodass sich ihre wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit gesteigert hat. Der Einkommenszufluss ist ein faktischer

Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat.

Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, in welchem der Rechtserwerb vollendet

ist; dann hat die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das

Vermögensrecht erworben, sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner et al., § 50 StG

N. 20 ff.; BGE 105 IB 238 E. 4a).

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften muss der

Forderungsgläubiger seine eigene Leistung erbracht haben, damit er einen festen

Rechtsanspruch auf die Gegenleistung erworben hat. Das Einkommen wird bei einem

zweiseitigen Rechtsgeschäft also nicht schon bei Abschluss des Vertrags

realisiert, sondern erst, nachdem die steuerpflichtige Person ihre eigene

Leistung erbracht hat. Ein Kapitalgewinn gilt daher in zeitlicher Hinsicht dann

als realisiert, wenn der Verkäufer die Gegenleistung des Käufers erworben hat (Richner et al., § 50 StG

N. 23d).

4.2

Der Pflichtige hat mit D ein zweiseitiges Rechtsgeschäft

abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis von Fr. … für 5'000 künftige

Aktien unmittelbar im Anschluss an den Vertragsabschluss vom 22. Dezember

2011.

erhalten. Der Wert der künftigen Aktien wurde durch die Parteien somit auf

Fr. … pro Aktie festgelegt (… / …). Im Gegenzug zu seiner Zahlung erhielt

der Käufer zwar noch nicht die Aktien der künftig zu gründenden

Lizenzgesellschaft, stattdessen erhielt er jedoch 2'500 Namenaktien der

E-Holding AG als Pfandsicherung. Vertraglich wurde der Wert einer Aktie

der E-Holding-AG auf Fr. … festgesetzt, womit der Gesamtwert der

Pfandsicherung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fr. … betrug, was

einer angemessenen Absicherung für den Kaufpreis entsprach. Der Ansicht der

Pflichtigen, dass sie bis anhin noch keine Gegenleistung erbracht hätten, kann

unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Die Pflichtigen verneinten in

ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 denn auch selbst, dass hinsichtlich

des Kaufpreises eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden wäre. Vor dem

Hintergrund der geleisteten Pfandsicherung erstaunt dies nicht, sollte dadurch

doch gerade eine Sicherheit für den Fall einer nachträglichen Nichterfüllung

der vertraglichen Hauptleistung geschaffen werden. Die Tatsache, dass mehr als

zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags weder eine Leistungserfüllung

(namentlich auf dem Rechtsweg) noch eine Rückgabe der Pfandaktien von der

Gegenseite eingefordert worden ist, zeigt, dass durch das Pfand eine

hinreichende Gegenleistung seitens des Pflichtigen erbracht worden ist.

Allfällige spätere Abreden der Vertragsparteien hierzu, namentlich in Bezug auf

die Modalitäten einer Pfandübernahme oder Pfandverwertung, ändern hieran

nichts. Entscheidend ist letztlich, dass eine nach wie vor bestehende offene

Schuld, welche steuertechnisch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre, durch

die hierfür beweispflichtigen Pflichtigen nicht hinreichend substanziiert

nachgewiesen wurde.

Der erfolgte Einkommenszufluss von Fr. … ist den

Pflichtigen in der Steuerperiode 2011 somit als Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die (vereinigten) Beschwerden sind folglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00015 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00016 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 28'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 28'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00016 wird festgesetzt auf

Fr.

31'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 31'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt X;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.