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Entscheid

SB.2022.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00024

20. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23861)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00024

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A AG, vertreten durch lic. oec. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.4.2016–31.3.2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister zur Hauptsache die Vermittlung von

Gelegenheiten zu Investitionen, unter anderem in Grundstücke in den

Ländern D und E und anderen Ländern. Die Gesellschaft wurde 2002

gegründet, der statutarische Sitz lag am Privatwohnsitz des Geschäftsführers

und Alleinaktionärs F in G, im Kanton Zürich. 2013 verlegte die Gesellschaft

ihren Sitz nach H, in der politischen Gemeinde I des Kantons J.

Mit Auflage vom 1. Februar 2019 teilte das kantonale

Steueramt mit, dass der Kanton Zürich die Steuerhoheit über die A AG

betreffend die Geschäftsperiode 2016/2017 prüfe und diesbezüglich weitere

Abklärungen erforderlich seien. Sodann wurde die A AG bei Bestreitung

eines Steuerdomizils in G zur Einreichung substanziierter Sachdarstellungen zum

Ablauf des Tagesgeschäfts und der Buchhaltungsunterlagen 2016/2017 inklusive

Kontenblätter aufgefordert.

Nachdem die A AG mehrfach Stellung zur Auflage bezogen

und verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, erliess das kantonale Steueramt

am 30. August 2019 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der

Steuerhoheit für die Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März

2017.

B. Die

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. September

2020 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 29. März 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2022 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es

sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der A AG in der

Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 nicht im Kanton

Zürich, sondern in H im Kanton J befunden habe. Eventualiter sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprache einer

Parteientschädigung ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai

2022.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde G liess sich

nicht vernehmen.

Mit Replik vom 9. Juni 2022 bezog die A AG

Stellung zur Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

1.3

Von einer

mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen

kann in antizipierter Beweiswürdigung namentlich dann abgesehen werden, wenn

deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Be­weisergebnis

umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers voll­umfänglich

bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt

steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis

immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass

die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal

verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE

1999.

A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings

nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,

an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter

Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in

Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking

des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch

damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig

wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST

6-7/2005, S. 499).

2.2

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der Hauptbeweis für die

Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der

präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr

verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der

Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine

Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist

damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019,

A-4939/2018, E. 2.5).

Gemäss Art. 42 Abs. 2

StHG muss die Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungsbehörde

insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher,

Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr

vorlegen. Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die

Steuerpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben

über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt werden

die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach

die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur

geeignet sein müssen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch

notwendig und der Steuerpflichtigen zumutbar. Den Entscheid darüber,

welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel

dabei von der Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde

im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen (Zweifel/ Hunziker, Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b, N. 4

und N. 38a). Die von der

Steuerpflichtigen geforderte Handlung muss zur Sachverhaltsermittlung

unumgänglich sein und nicht durch ein anderes, weniger weitgehendes,

"schonenderes" Untersuchungsmittel zu ersetzen sein. Es geht dabei um

die Frage, ob sich die verlangte Mitwirkungshandlung im Hinblick auf die

Wirkung des Eingriffs in die Sphäre der Steuerpflichtigen durch ein hinreichend

gewichtiges öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Das ist der Fall, wenn

das Interesse des Staates an der Abklärung des Sachverhalts und damit an der

richtigen Veranlagung gewichtiger ist als das für eine Unterlassung der

Mitwirkungshandlung und damit für den Schutz der Steuerpflichtigen sprechende

Interesse (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der

Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des

Drittvergleichs ["dealing at arm's length''], ASA 77 [2008/2009], 664 f.

mit Hinweisen).

3.

3.1

Das

Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass sich die

tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen

Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 am Wohnsitz

ihres Geschäftsführers in G im Kanton Zürich befunden habe. Die geschäftlichen

Anknüpfungspunkte zum statutarischen Sitz im Kanton J hätten sich als

geringfügig erwiesen und es sei daher eher der Eindruck eines reinen

Briefkastendomizils entstanden (E. 2. c) ff)).

Begründet hat das

Steuerrekursgericht diese Ansicht namentlich damit, dass die Monatsmiete von Fr. …

am Domizilort einer typischen Domizilgebühr entspreche. Die Beschwerdeführerin

sei überdies ab der Gründung im Jahr 2002 bis zu ihrer Sitzverlegung im Jahr

2013.

am langjährigen Wohnort des Geschäftsführers domiziliert und dort

phasenweise operativ tätig gewesen. Auch in der strittigen Steuerperiode seien

Kunden am Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin empfangen worden.

In diesem Zusammenhang seien der Kauf hochwertiger Möbel sowie

Sitzplatzumbauten von mehr als Fr. … festgestellt worden, was dem Empfang

und der Bewirtung der Geschäftskunden gedient habe. Im Gegensatz dazu seien

(angebliche) Besprechungen mit K, einer langjährigen Bekannten des

Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, am geltend gemachten Domizilort nicht

dokumentiert. Bei den von ihr vor Ort verrichteten Arbeiten handle es sich

zudem überwiegend um administrative Tätigkeiten. Die von ihr erstellte Finanzanalyse

könne zwar als Grundlage für strategische Unternehmensentscheide dienen, doch

habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Entscheide letztlich an

einem beliebigen Ort treffen können.

Ihren Mitwirkungspflichten sei die Beschwerdeführerin sowohl

im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht wie auch im Vorverfahren kaum oder nur

selektiv nachgekommen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass für die Sitzverlegung

der Wohnsitz von K ausschlaggebend gewesen sei, da diese für die geplante

Zusammenarbeit auf einen ihrem Wohnort nahegelegenen Arbeitsplatz angewiesen

gewesen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin ermöglichen können, sich in ihrer

Liegenschaft einzumieten, wobei die Miete unter Berücksichtigung der

Gesamtumstände absolut im Bereich des Üblichen gelegen sei. Auch der Arbeitsweg

des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von rund 30 Minuten sei keineswegs

unüblich, zumal ihm eine klare Trennung von Wohn- und Familienort immer sehr

wichtig gewesen sei. Ungestörtes Arbeiten in der Privatwohnung sei mit drei

schulpflichtigen Kindern nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer sei daher

an Arbeitstagen, an welchen er nicht auf Reisen gewesen sei, der Vor- und

Nachbereitung seiner Auslandstätigkeit im Büro in H nachgegangen. Die

gelegentliche Bewirtung geschäftlicher Gäste in seiner Privatwohnung in G sage

nichts über den Ort der tatsächlichen Verwaltung aus. Nicht nachvollziehbar sei

die Argumentation der Vorinstanz, weshalb internationale Kunden den

unwesentlich längeren Weg an das Domizil in H unzumutbar finden sollten.

Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, zahlreiche von

ihr eingereichten Beweismittel wie Tankbelege, der Mietvertrag in H sowie das

Schlüsselübergabeprotokoll würden eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers

im Kanton J belegen. Eine Vielzahl dieser Beweismittel seien im

vorinstanzlichen Entscheid jedoch allesamt zu Unrecht nicht berücksichtigt

worden. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdegegner immer weitere Unterlagen

von der Beschwerdeführerin eingefordert, welche ihrerseits nicht bereit gewesen

sei, diese "Wunschliste" einzureichen, zumal die Unterlagen für die

Feststellung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung in keiner Weise relevant

und geeignet gewesen seien.

4.

Vorliegend deuteten namentlich der

ungewöhnlich tiefe Mietzins, der verhältnismässig lange Arbeitsweg des

Geschäftsführers sowie die regelmässigen Kundenempfänge an dessen Privatdomizil

auf ein reines Briefkastendomizil der Beschwerdeführerin in H hin. Der frühere

Sitz der Gesellschaft befand sich am Privatdomizil des Geschäftsführers, wo

dieser bereits in der Vergangenheit (zumindest vor der Sitzverlegung im Jahr

2013) gearbeitet hatte. Angesichts dieses Umstands wie auch mit Blick auf die

beiden Eigentumswohnungen des Geschäftsführers, ist diesem ein mobiles Arbeiten

an seinem Privatdomizil in G trotz der allfällig anwesenden schulpflichtigen

Kinder problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin stellt dies in der Beschwerde

nicht länger in Abrede. Im Kanton J mangelte es an offensichtlichen

Geschäftsbeziehungen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in hohem

Masse international geschäftlich tätig ist, kam beziehungsweise kommt der

Kundenpflege im Ausland wie auch in der Schweiz eine wichtige Bedeutung zu. Vor

diesem Hintergrund erscheint die durch den neuen Standort begründete, weitere

Distanz zum Flughafen Zürich auffällig. Wie die Treuhänderin der

Beschwerdeführerin bestätigte, möchten nicht viele internationale Besucher bis

nach H reisen. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Überlegung der

Vorinstanzen, dass gerade Telefonate nach Übersee in der Nacht stattfänden und

daher einfacher vom Zuhause des Geschäftsführers aus erledigt werden können.

Für ein reines Briefkastendomizil sprach zudem, dass von den Geschäftsräumlichkeiten

in H nach über fünfeinhalb Jahren keine Fotos ausgewiesen werden konnten.

Abgesehen von Tankbelegen konnten zudem keinerlei Klein- und

Gelegenheitsausgaben des Geschäftsführers in H belegt werden.

Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten

Faktoren ist den Vorinstanzen der Hauptbeweis gelungen, dass der Ort der

tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in H,

im Kanton J, sondern am Wohnsitzdomizil des Geschäftsführers in G im Kanton

Zürich gelegen ist. Eine implizite Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons J

durch die Steuerbehörden wie sie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht

wird, konnte aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des

Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie wegen der fehlenden

Rechtskraftwirkung einer Taxation für spätere Veranlagungen nicht erfolgen

(BGr, 25. April 2017, 2C_41/2016, E. 4.2; VGr, 10. März

2021, SB.2020.00119, E. 3.3.3).

Es obliegt unter diesen Umständen der

Beschwerdeführerin, hinreichende Zweifel am durch die Vorinstanz erbrachten

Hauptbeweis zu wecken, gemäss welchem sich der wirtschaftliche

und tatsächliche Mittelpunkt der Gesellschaft in der Zeit vom 1. April

2016.

bis am 31. März 2017 nicht in H befunden hat.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin legte als Nachweis für die regelmässige Anwesenheit ihres

Geschäftsführers am behaupteten Hauptsteuerdomizil zunächst eine Serie von

Tankbelegen ins Recht. Bloss ein Teil der Belege ist für die fragliche

Steuerperiode relevant. Auf den massgeblichen Tankbelegen ist die besuchte

Tankstelle überdies nicht immer erkennbar. Soweit ersichtlich, befinden sich

die besuchten Tankanlagen jedoch allesamt in der Nähe von H und auf der Strecke

zwischen dem Wohnsitz des Geschäftsführers und dem statutarischen Sitz der

Gesellschaft. Es liegen keine Gründe vor daran zu zweifeln, dass der

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Tankstellen selbst aufgesucht hat.

Die Daten der (lesbaren) Tankbelege lassen auf einen Aufenthalt seinerseits von

durchschnittlich ein- bis zweimal monatlich in der Nähe von H schliessen. Eine

tägliche Büroanwesenheit wird dadurch hingegen nicht nachgewiesen. Es kann

ferner nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer nicht auch noch an

anderen Orten getankt hat, da Auszüge aus der Buchhaltung oder

Kreditkartenabrechnungen, welche eine Gesamtbeurteilung über den fraglichen

Zeitraum ermöglichen würden, von der Beschwerdeführerin entgegen entsprechender

Aufforderung nicht eingereicht worden sind.

5.2

Zwischen

den aktenkundigen Tankbelegen findet sich einzig ein für die infrage stehende

Steuerperiode 2016/2017 relevanter Postbeleg. Das Fehlen weiterer Postbelege

wie auch die gänzlich fehlenden Nachweise über kleinere Gelegenheitsausgaben

beispielsweise in einem lokalen Supermarkt, Restaurantbesuche,

Telefonabrechnungen, EC-Zahlungen oder Einzahlungen sprechen klar gegen einen

häufigen Aufenthalt des Geschäftsführers vor Ort. Selbst wenn er es sich ˗

wie in der Beschwerde dargelegt ˗ gewohnt sein sollte, kleinere Beträge mit

Bargeld zu bezahlen, ist das Nichtvorhandensein von Zahlungsbelegen in

irgendeiner Form über ein ganzes Jahr hinweg bei häufiger Anwesenheit vor Ort

nicht erklärbar. Auch in diesem Punkt hat es die Beschwerdeführerin

unterlassen, aufforderungsgemäss Abrechnungen ihrer EC-Debitkarten oder

Kreditkarten einzureichen, mittels denen regelmässige Bargeldbezüge für die

behaupteten Barzahlungen hätten überprüft werden können.

5.3

Die

Bestätigungsschreiben von K, Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin, ihrem

Versicherungsbroker sowie von Bekannten und/oder Nachbarn über die Anwesenheit

des Geschäftsführers in H, vermögen den Ort der tatsächlichen Verwaltung der

Gesellschaft ebenfalls nicht nachzuweisen. Bei K handelt es sich der Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 zufolge um eine langjährige Freundin

des Geschäftsführers, weshalb der Schluss naheliegt, dass ihr Schreiben ein

reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. Hierfür spricht auch die im betreffenden

Schreiben angebrachte Bemerkung zur Beherbergung von Kunden und weiteren

Besuchern in H, welche weder belegt noch von der Beschwerdeführerin selbst

geltend gemacht wird. Die übrigen zu den Akten gereichten Stellungnahmen sind

teils zu vage, als dass gestützt darauf konkrete Rückschlüsse über die

Anwesenheit des Geschäftsführers gezogen werden könnten. Entscheidend ist

jedoch, dass die Bekundungen einzig eine gelegentliche Anwesenheit des

Geschäftsführers vor Ort zu bezeugen vermögen, welche allerdings gar nicht in

Abrede gestellt wird. Für den Nachweis des Orts der tatsächlichen Verwaltung

sind die Stellungnahmen hingegen ungeeignet, denn wo die leitenden Handlungen

der Geschäftsführung genau vorgenommen worden sind, dürfte sich der Kenntnis

sämtlicher vorgenannter Personen klarerweise entzogen haben. Aus diesem Grund sind die von der

Beschwerdeführerin offerierten Zeugenaussagen ˗ von K beispielsweise

˗ als Nachweis über den Ort der tatsächlichen Verwaltung der

Beschwerdeführerin grundsätzlich ungeeignet. Solchen Befragungen liegt zudem

zwangsläufig immer eine gewisse subjektive Komponente zugrunde, insbesondere

wenn es sich wie vorliegend um langjährige Bekannte, Freunde oder

Geschäftspartner einer Partei handelt. Der Beweiswert entsprechender Aussage

ist folglich gering. Der Verzicht auf die Befragungen in antizipierter

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz war somit zulässig.

5.4

Weder der

angerufene Mietvertrag noch das Protokoll der Schlüsselübergabe für die

Räumlichkeiten in H belegen eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers

oder die Besorgung der Geschäftsleitung vor Ort. Dasselbe gilt für die ins

Recht gelegte Rechnung eines Umzugsunternehmens. Zwar kann aus den auf dem

Beleg vermerkten Adressangaben auf einen Umzug vom statutarischen Sitz der

Gesellschaft an ihren aktuellen Sitz in L (Kanton J) geschlossen werden,

hingegen ist nicht dokumentiert, was genau transportiert worden ist. Selbst

wenn in H eine gewisse Infrastruktur der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sein

sollte, bedeutet dies nicht, dass der wirtschaftliche und tatsächliche

Mittelpunkt der Gesellschaft in der relevanten Steuerperiode ebenfalls dort

gelegen hat. Denkbar ist beispielsweise auch eine einzig der Verrichtung

gelegentlicher administrativer Tätigkeiten dienende Einrichtung, welche für die

Geschäftsleitung völlig unbedeutend gewesen ist.

5.5

Bei den

eingereichten Fotografien der aktuellen Büroräumlichkeiten der

Beschwerdeführerin in L ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen in ihrer

Auffassung, dass diese für die infrage stehende Steuerperiode nicht relevant

sind. Aus der aktuellen Einrichtung eines Büros kann unmöglich geschlossen

werden, wie ein (gemäss Mietvertrag möbliertes) Arbeitszimmer an einem anderen

Ort Jahre früher ausgesehen hat, geschweige denn, welche Tätigkeiten von wem,

wann in diesem vorgenommen worden sind.

5.6

Gesamthaft

ist aufgrund der Indizienlage somit trotz den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass der Ort ihrer tatsächlichen

Verwaltung nicht in H im Kanton J gelegen ist. Obschon ein gelegentlicher

Aufenthalt des Geschäftsführers am statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin

als erstellt erachtet werden kann, mangelt es an Nachweisen über eine effektive

Leitung beziehungsweise über den Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen in

H.

Ein Nachweis über die tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin im Kanton J wäre mittels eines Teils der durch die

Steuerbehörde verlangten Unterlagen durchaus möglich gewesen. So hätten die

eingeforderten Kontoblätter aus der Buchhaltung 2016/2017, Belege über

Bankbezüge, Bankkontoauszüge oder Kreditkartenbelastungen ein Gesamtbild über

die Auslagen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Indem sie es unterlassen hat,

die vorgenannten, für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Unterlagen

einzureichen, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht im

geforderten Masse nachgekommen. Eine lückenlose Überprüfung ihrer

geschäftlichen Aktivitäten in der streitigen Steuerperiode wurde dadurch verunmöglicht.

Die selektiv eingereichten Belege sind für eine Gesamtbeurteilung ungeeignet,

kann hierdurch doch eine einseitige Sachverhaltsdarstellung zugunsten der

Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Die Einreichung der von der

Steuerbehörde eingeforderten Belege war der Beschwerdeführerin entgegen ihrer

umfangreichen Vorbringen angesichts des hohen öffentlichen Interesses an einer

korrekten Veranlagung zumindest auszugsweise oder in geschwärzter Form

zweifellos zumutbar. Eine schonendere Alternative zur Einreichung der

vorgenannten Unterlagen, welche eine Gesamtbetrachtung sämtlicher

geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin gleichermassen ermöglicht,

ist nicht ersichtlich. Letzten Endes ist es der Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer unzureichenden Mitwirkung somit misslungen, Zweifel daran zu wecken, dass

sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung nicht im Kanton J, sondern in G, im

Kanton Zürich befunden hat.

5.7

Der

vorinstanzliche Entscheid ist folglich zu bestätigen. Die Steuerhoheit über die

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017

liegt beim Kanton Zürich bzw. bei der Gemeinde G. Für die eventualiter

beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung

besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung

mit § 151 Abs. 1) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'640,-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde G;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.