SB.2022.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00024
20. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00024
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A AG, vertreten durch lic. oec. B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.4.2016–31.3.2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister zur Hauptsache die Vermittlung von
Gelegenheiten zu Investitionen, unter anderem in Grundstücke in den
Ländern D und E und anderen Ländern. Die Gesellschaft wurde 2002
gegründet, der statutarische Sitz lag am Privatwohnsitz des Geschäftsführers
und Alleinaktionärs F in G, im Kanton Zürich. 2013 verlegte die Gesellschaft
ihren Sitz nach H, in der politischen Gemeinde I des Kantons J.
Mit Auflage vom 1. Februar 2019 teilte das kantonale
Steueramt mit, dass der Kanton Zürich die Steuerhoheit über die A AG
betreffend die Geschäftsperiode 2016/2017 prüfe und diesbezüglich weitere
Abklärungen erforderlich seien. Sodann wurde die A AG bei Bestreitung
eines Steuerdomizils in G zur Einreichung substanziierter Sachdarstellungen zum
Ablauf des Tagesgeschäfts und der Buchhaltungsunterlagen 2016/2017 inklusive
Kontenblätter aufgefordert.
Nachdem die A AG mehrfach Stellung zur Auflage bezogen
und verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, erliess das kantonale Steueramt
am 30. August 2019 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der
Steuerhoheit für die Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März
2017.
B. Die
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. September
2020 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 29. März 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2022 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der A AG in der
Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 nicht im Kanton
Zürich, sondern in H im Kanton J befunden habe. Eventualiter sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprache einer
Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai
2022.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde G liess sich
nicht vernehmen.
Mit Replik vom 9. Juni 2022 bezog die A AG
Stellung zur Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
1.3
Von einer
mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen
kann in antizipierter Beweiswürdigung namentlich dann abgesehen werden, wenn
deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Beweisergebnis
umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich
bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt
steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis
immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit
Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal
verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE
1999.
A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings
nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,
an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter
Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in
Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking
des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch
damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig
wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST
6-7/2005, S. 499).
2.2
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der Hauptbeweis für die
Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der
präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr
verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist
damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019,
A-4939/2018, E. 2.5).
Gemäss Art. 42 Abs. 2
StHG muss die Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungsbehörde
insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen. Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die
Steuerpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben
über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt werden
die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach
die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur
geeignet sein müssen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch
notwendig und der Steuerpflichtigen zumutbar. Den Entscheid darüber,
welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel
dabei von der Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde
im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen (Zweifel/ Hunziker, Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b, N. 4
und N. 38a). Die von der
Steuerpflichtigen geforderte Handlung muss zur Sachverhaltsermittlung
unumgänglich sein und nicht durch ein anderes, weniger weitgehendes,
"schonenderes" Untersuchungsmittel zu ersetzen sein. Es geht dabei um
die Frage, ob sich die verlangte Mitwirkungshandlung im Hinblick auf die
Wirkung des Eingriffs in die Sphäre der Steuerpflichtigen durch ein hinreichend
gewichtiges öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Das ist der Fall, wenn
das Interesse des Staates an der Abklärung des Sachverhalts und damit an der
richtigen Veranlagung gewichtiger ist als das für eine Unterlassung der
Mitwirkungshandlung und damit für den Schutz der Steuerpflichtigen sprechende
Interesse (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der
Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des
Drittvergleichs ["dealing at arm's length''], ASA 77 [2008/2009], 664 f.
mit Hinweisen).
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass sich die
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen
Steuerperiode vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 am Wohnsitz
ihres Geschäftsführers in G im Kanton Zürich befunden habe. Die geschäftlichen
Anknüpfungspunkte zum statutarischen Sitz im Kanton J hätten sich als
geringfügig erwiesen und es sei daher eher der Eindruck eines reinen
Briefkastendomizils entstanden (E. 2. c) ff)).
Begründet hat das
Steuerrekursgericht diese Ansicht namentlich damit, dass die Monatsmiete von Fr. …
am Domizilort einer typischen Domizilgebühr entspreche. Die Beschwerdeführerin
sei überdies ab der Gründung im Jahr 2002 bis zu ihrer Sitzverlegung im Jahr
2013.
am langjährigen Wohnort des Geschäftsführers domiziliert und dort
phasenweise operativ tätig gewesen. Auch in der strittigen Steuerperiode seien
Kunden am Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin empfangen worden.
In diesem Zusammenhang seien der Kauf hochwertiger Möbel sowie
Sitzplatzumbauten von mehr als Fr. … festgestellt worden, was dem Empfang
und der Bewirtung der Geschäftskunden gedient habe. Im Gegensatz dazu seien
(angebliche) Besprechungen mit K, einer langjährigen Bekannten des
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, am geltend gemachten Domizilort nicht
dokumentiert. Bei den von ihr vor Ort verrichteten Arbeiten handle es sich
zudem überwiegend um administrative Tätigkeiten. Die von ihr erstellte Finanzanalyse
könne zwar als Grundlage für strategische Unternehmensentscheide dienen, doch
habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Entscheide letztlich an
einem beliebigen Ort treffen können.
Ihren Mitwirkungspflichten sei die Beschwerdeführerin sowohl
im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht wie auch im Vorverfahren kaum oder nur
selektiv nachgekommen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass für die Sitzverlegung
der Wohnsitz von K ausschlaggebend gewesen sei, da diese für die geplante
Zusammenarbeit auf einen ihrem Wohnort nahegelegenen Arbeitsplatz angewiesen
gewesen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin ermöglichen können, sich in ihrer
Liegenschaft einzumieten, wobei die Miete unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände absolut im Bereich des Üblichen gelegen sei. Auch der Arbeitsweg
des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von rund 30 Minuten sei keineswegs
unüblich, zumal ihm eine klare Trennung von Wohn- und Familienort immer sehr
wichtig gewesen sei. Ungestörtes Arbeiten in der Privatwohnung sei mit drei
schulpflichtigen Kindern nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer sei daher
an Arbeitstagen, an welchen er nicht auf Reisen gewesen sei, der Vor- und
Nachbereitung seiner Auslandstätigkeit im Büro in H nachgegangen. Die
gelegentliche Bewirtung geschäftlicher Gäste in seiner Privatwohnung in G sage
nichts über den Ort der tatsächlichen Verwaltung aus. Nicht nachvollziehbar sei
die Argumentation der Vorinstanz, weshalb internationale Kunden den
unwesentlich längeren Weg an das Domizil in H unzumutbar finden sollten.
Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, zahlreiche von
ihr eingereichten Beweismittel wie Tankbelege, der Mietvertrag in H sowie das
Schlüsselübergabeprotokoll würden eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers
im Kanton J belegen. Eine Vielzahl dieser Beweismittel seien im
vorinstanzlichen Entscheid jedoch allesamt zu Unrecht nicht berücksichtigt
worden. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdegegner immer weitere Unterlagen
von der Beschwerdeführerin eingefordert, welche ihrerseits nicht bereit gewesen
sei, diese "Wunschliste" einzureichen, zumal die Unterlagen für die
Feststellung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung in keiner Weise relevant
und geeignet gewesen seien.
4.
Vorliegend deuteten namentlich der
ungewöhnlich tiefe Mietzins, der verhältnismässig lange Arbeitsweg des
Geschäftsführers sowie die regelmässigen Kundenempfänge an dessen Privatdomizil
auf ein reines Briefkastendomizil der Beschwerdeführerin in H hin. Der frühere
Sitz der Gesellschaft befand sich am Privatdomizil des Geschäftsführers, wo
dieser bereits in der Vergangenheit (zumindest vor der Sitzverlegung im Jahr
2013) gearbeitet hatte. Angesichts dieses Umstands wie auch mit Blick auf die
beiden Eigentumswohnungen des Geschäftsführers, ist diesem ein mobiles Arbeiten
an seinem Privatdomizil in G trotz der allfällig anwesenden schulpflichtigen
Kinder problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin stellt dies in der Beschwerde
nicht länger in Abrede. Im Kanton J mangelte es an offensichtlichen
Geschäftsbeziehungen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in hohem
Masse international geschäftlich tätig ist, kam beziehungsweise kommt der
Kundenpflege im Ausland wie auch in der Schweiz eine wichtige Bedeutung zu. Vor
diesem Hintergrund erscheint die durch den neuen Standort begründete, weitere
Distanz zum Flughafen Zürich auffällig. Wie die Treuhänderin der
Beschwerdeführerin bestätigte, möchten nicht viele internationale Besucher bis
nach H reisen. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Überlegung der
Vorinstanzen, dass gerade Telefonate nach Übersee in der Nacht stattfänden und
daher einfacher vom Zuhause des Geschäftsführers aus erledigt werden können.
Für ein reines Briefkastendomizil sprach zudem, dass von den Geschäftsräumlichkeiten
in H nach über fünfeinhalb Jahren keine Fotos ausgewiesen werden konnten.
Abgesehen von Tankbelegen konnten zudem keinerlei Klein- und
Gelegenheitsausgaben des Geschäftsführers in H belegt werden.
Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten
Faktoren ist den Vorinstanzen der Hauptbeweis gelungen, dass der Ort der
tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in H,
im Kanton J, sondern am Wohnsitzdomizil des Geschäftsführers in G im Kanton
Zürich gelegen ist. Eine implizite Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons J
durch die Steuerbehörden wie sie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wird, konnte aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie wegen der fehlenden
Rechtskraftwirkung einer Taxation für spätere Veranlagungen nicht erfolgen
(BGr, 25. April 2017, 2C_41/2016, E. 4.2; VGr, 10. März
2021, SB.2020.00119, E. 3.3.3).
Es obliegt unter diesen Umständen der
Beschwerdeführerin, hinreichende Zweifel am durch die Vorinstanz erbrachten
Hauptbeweis zu wecken, gemäss welchem sich der wirtschaftliche
und tatsächliche Mittelpunkt der Gesellschaft in der Zeit vom 1. April
2016.
bis am 31. März 2017 nicht in H befunden hat.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin legte als Nachweis für die regelmässige Anwesenheit ihres
Geschäftsführers am behaupteten Hauptsteuerdomizil zunächst eine Serie von
Tankbelegen ins Recht. Bloss ein Teil der Belege ist für die fragliche
Steuerperiode relevant. Auf den massgeblichen Tankbelegen ist die besuchte
Tankstelle überdies nicht immer erkennbar. Soweit ersichtlich, befinden sich
die besuchten Tankanlagen jedoch allesamt in der Nähe von H und auf der Strecke
zwischen dem Wohnsitz des Geschäftsführers und dem statutarischen Sitz der
Gesellschaft. Es liegen keine Gründe vor daran zu zweifeln, dass der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Tankstellen selbst aufgesucht hat.
Die Daten der (lesbaren) Tankbelege lassen auf einen Aufenthalt seinerseits von
durchschnittlich ein- bis zweimal monatlich in der Nähe von H schliessen. Eine
tägliche Büroanwesenheit wird dadurch hingegen nicht nachgewiesen. Es kann
ferner nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer nicht auch noch an
anderen Orten getankt hat, da Auszüge aus der Buchhaltung oder
Kreditkartenabrechnungen, welche eine Gesamtbeurteilung über den fraglichen
Zeitraum ermöglichen würden, von der Beschwerdeführerin entgegen entsprechender
Aufforderung nicht eingereicht worden sind.
5.2
Zwischen
den aktenkundigen Tankbelegen findet sich einzig ein für die infrage stehende
Steuerperiode 2016/2017 relevanter Postbeleg. Das Fehlen weiterer Postbelege
wie auch die gänzlich fehlenden Nachweise über kleinere Gelegenheitsausgaben
beispielsweise in einem lokalen Supermarkt, Restaurantbesuche,
Telefonabrechnungen, EC-Zahlungen oder Einzahlungen sprechen klar gegen einen
häufigen Aufenthalt des Geschäftsführers vor Ort. Selbst wenn er es sich ˗
wie in der Beschwerde dargelegt ˗ gewohnt sein sollte, kleinere Beträge mit
Bargeld zu bezahlen, ist das Nichtvorhandensein von Zahlungsbelegen in
irgendeiner Form über ein ganzes Jahr hinweg bei häufiger Anwesenheit vor Ort
nicht erklärbar. Auch in diesem Punkt hat es die Beschwerdeführerin
unterlassen, aufforderungsgemäss Abrechnungen ihrer EC-Debitkarten oder
Kreditkarten einzureichen, mittels denen regelmässige Bargeldbezüge für die
behaupteten Barzahlungen hätten überprüft werden können.
5.3
Die
Bestätigungsschreiben von K, Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin, ihrem
Versicherungsbroker sowie von Bekannten und/oder Nachbarn über die Anwesenheit
des Geschäftsführers in H, vermögen den Ort der tatsächlichen Verwaltung der
Gesellschaft ebenfalls nicht nachzuweisen. Bei K handelt es sich der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 zufolge um eine langjährige Freundin
des Geschäftsführers, weshalb der Schluss naheliegt, dass ihr Schreiben ein
reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. Hierfür spricht auch die im betreffenden
Schreiben angebrachte Bemerkung zur Beherbergung von Kunden und weiteren
Besuchern in H, welche weder belegt noch von der Beschwerdeführerin selbst
geltend gemacht wird. Die übrigen zu den Akten gereichten Stellungnahmen sind
teils zu vage, als dass gestützt darauf konkrete Rückschlüsse über die
Anwesenheit des Geschäftsführers gezogen werden könnten. Entscheidend ist
jedoch, dass die Bekundungen einzig eine gelegentliche Anwesenheit des
Geschäftsführers vor Ort zu bezeugen vermögen, welche allerdings gar nicht in
Abrede gestellt wird. Für den Nachweis des Orts der tatsächlichen Verwaltung
sind die Stellungnahmen hingegen ungeeignet, denn wo die leitenden Handlungen
der Geschäftsführung genau vorgenommen worden sind, dürfte sich der Kenntnis
sämtlicher vorgenannter Personen klarerweise entzogen haben. Aus diesem Grund sind die von der
Beschwerdeführerin offerierten Zeugenaussagen ˗ von K beispielsweise
˗ als Nachweis über den Ort der tatsächlichen Verwaltung der
Beschwerdeführerin grundsätzlich ungeeignet. Solchen Befragungen liegt zudem
zwangsläufig immer eine gewisse subjektive Komponente zugrunde, insbesondere
wenn es sich wie vorliegend um langjährige Bekannte, Freunde oder
Geschäftspartner einer Partei handelt. Der Beweiswert entsprechender Aussage
ist folglich gering. Der Verzicht auf die Befragungen in antizipierter
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz war somit zulässig.
5.4
Weder der
angerufene Mietvertrag noch das Protokoll der Schlüsselübergabe für die
Räumlichkeiten in H belegen eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers
oder die Besorgung der Geschäftsleitung vor Ort. Dasselbe gilt für die ins
Recht gelegte Rechnung eines Umzugsunternehmens. Zwar kann aus den auf dem
Beleg vermerkten Adressangaben auf einen Umzug vom statutarischen Sitz der
Gesellschaft an ihren aktuellen Sitz in L (Kanton J) geschlossen werden,
hingegen ist nicht dokumentiert, was genau transportiert worden ist. Selbst
wenn in H eine gewisse Infrastruktur der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sein
sollte, bedeutet dies nicht, dass der wirtschaftliche und tatsächliche
Mittelpunkt der Gesellschaft in der relevanten Steuerperiode ebenfalls dort
gelegen hat. Denkbar ist beispielsweise auch eine einzig der Verrichtung
gelegentlicher administrativer Tätigkeiten dienende Einrichtung, welche für die
Geschäftsleitung völlig unbedeutend gewesen ist.
5.5
Bei den
eingereichten Fotografien der aktuellen Büroräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin in L ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen in ihrer
Auffassung, dass diese für die infrage stehende Steuerperiode nicht relevant
sind. Aus der aktuellen Einrichtung eines Büros kann unmöglich geschlossen
werden, wie ein (gemäss Mietvertrag möbliertes) Arbeitszimmer an einem anderen
Ort Jahre früher ausgesehen hat, geschweige denn, welche Tätigkeiten von wem,
wann in diesem vorgenommen worden sind.
5.6
Gesamthaft
ist aufgrund der Indizienlage somit trotz den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass der Ort ihrer tatsächlichen
Verwaltung nicht in H im Kanton J gelegen ist. Obschon ein gelegentlicher
Aufenthalt des Geschäftsführers am statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin
als erstellt erachtet werden kann, mangelt es an Nachweisen über eine effektive
Leitung beziehungsweise über den Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen in
H.
Ein Nachweis über die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin im Kanton J wäre mittels eines Teils der durch die
Steuerbehörde verlangten Unterlagen durchaus möglich gewesen. So hätten die
eingeforderten Kontoblätter aus der Buchhaltung 2016/2017, Belege über
Bankbezüge, Bankkontoauszüge oder Kreditkartenbelastungen ein Gesamtbild über
die Auslagen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Indem sie es unterlassen hat,
die vorgenannten, für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Unterlagen
einzureichen, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht im
geforderten Masse nachgekommen. Eine lückenlose Überprüfung ihrer
geschäftlichen Aktivitäten in der streitigen Steuerperiode wurde dadurch verunmöglicht.
Die selektiv eingereichten Belege sind für eine Gesamtbeurteilung ungeeignet,
kann hierdurch doch eine einseitige Sachverhaltsdarstellung zugunsten der
Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Die Einreichung der von der
Steuerbehörde eingeforderten Belege war der Beschwerdeführerin entgegen ihrer
umfangreichen Vorbringen angesichts des hohen öffentlichen Interesses an einer
korrekten Veranlagung zumindest auszugsweise oder in geschwärzter Form
zweifellos zumutbar. Eine schonendere Alternative zur Einreichung der
vorgenannten Unterlagen, welche eine Gesamtbetrachtung sämtlicher
geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin gleichermassen ermöglicht,
ist nicht ersichtlich. Letzten Endes ist es der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer unzureichenden Mitwirkung somit misslungen, Zweifel daran zu wecken, dass
sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung nicht im Kanton J, sondern in G, im
Kanton Zürich befunden hat.
5.7
Der
vorinstanzliche Entscheid ist folglich zu bestätigen. Die Steuerhoheit über die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017
liegt beim Kanton Zürich bzw. bei der Gemeinde G. Für die eventualiter
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung
besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung
mit § 151 Abs. 1) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'640,-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde G;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.