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Entscheid

SB.2022.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00025

1. Februar 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24308)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00025

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch

das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war in der hier relevanten Steuerperiode

Miteigentümer einer 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung an der C-Strasse 01

in der Gemeinde D im Kanton Zürich, die er auch unbestrittenermassen bis und

mit Steuerperiode 2015 bewohnte. Sein Eigentumsanteil betrug 848/1000. Der

zweite Miteigentümer zu 152/1000 war sein Lebenspartner E. Am 31. Oktober

2016 meldete sich A von D nach G im Kanton X ab. Für die Steuerperiode

2016 reichte er im Kanton Zürich eine Kopie der Steuererklärung des Kantons X

ein.

Mit Auflage vom 17. Dezember 2018

verlangte das kantonale Steueramt Unterlagen zwecks Überprüfung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Steuerperiode 2016. In der Folge reichte A am 13. Februar 2019 zahlreiche Unterlagen ein und

machte im Wesentlichen geltend, dass die damalige Trennung von seinem

Lebenspartner ausschlaggebend für den Umzug in den Kanton X gewesen sei.

Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid vom 3. Mai 2019 beanspruchte

das kantonale Steueramt die Steuerhoheit für die Steuerperiode 2016 aufgrund

eines weiterhin in der Gemeinde D bestehenden Wohnsitzes und schätzte ihn für

die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

B. Nach weiteren Untersuchungen und einer Besprechung im

Einspracheverfahren wies das kantonale Steueramt die Einsprache von A am 18. November

2020 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht

wies den Rekurs und die Beschwerde von A am 29. März 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien

der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. März

2022.

sowie die Veranlagungsverfügung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

des Jahres 2016 aufzuheben und eine Neuveranlagung des Jahres 2016 unter

Berücksichtigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton X vorzunehmen.

Des Weiteren seien zwar lediglich die Staats- und Gemeindesteuern 2016

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dennoch soll die Beschwerde auch

Auswirkungen auf die nicht vom Gegenstand betroffene direkte Bundessteuer

haben.

Während das kantonale Steueramt am 23. Juni 2022 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers

beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Nach einer

dem Beschwerdeführer bis zum 22. Juli 2022 gewährten Frist zur

Stellungnahme, hielt dieser mit Eingabe vom 19. Juli 2022 an seinen

gestellten Anträgen vom 31. Mai 2022 fest. Es erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Gemäss § 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche

Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton

haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der

steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich

(vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen

Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1

und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983

III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche

Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens

Dispositiv

aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 =

Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b

= Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18).

2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB

und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren

Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr

alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen,

in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person

manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 143 II 233 E. 2.5.2;

138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V

309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo

sich im Licht dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der

Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet. Ob

sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage;

die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der

festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3;

120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3). Wo jemand seine Schriften hinterlegt

oder seine politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber alleine nicht

von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2).

2.3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten

auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen,

ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der

beiden sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I

54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3

m.w.H.). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen

lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der

gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern

und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung

der steuerpflichtigen Person und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen

Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit von der persönlichen

Situation der betroffenen Person (z. B.

Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander

abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1

StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder

späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als

Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3

m.w.H.).

2.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde

nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen

Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).

Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die

Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt

demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden

und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die

abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;

BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

2.5 Was die interkantonale oder internationale Festlegung

des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs-

und Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in

einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug

(aus einem anderen Kanton oder einem anderen Staat) handelt:

Geht es um den

(angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt steuerpflichtigen

natürlichen Person in einen anderen Kanton bzw. in einen ausländischen Staat,

so hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin begriffsnotwendig eine

persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem Wegzug entfällt zumindest die

unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 StG). Entsprechend

stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar

und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen, aus

denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019,

2C_1036/2017, E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige

Person hat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu

einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März

2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr

behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der

Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr

wahrscheinlich gilt und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der

steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden (BGr, 12. Februar

2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3;

BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1).

Im Fall des

(angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem anderen

Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz bis

dahin jedenfalls keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine

Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde, die sich einzig

deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in

der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher. Folglich gelten die

herkömmlichen Anforderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass (E. 2.2).

Meint die Veranlagungsbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies

eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (BGr, 12. Februar

2020, 2C_480/2019, E. 2.3.4). Freilich können dabei andere natürliche

Vermutungen zur Anwendung gelangen.

3.

3.1 Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner vielen Auslandaufenthalte seinen

Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz hatte. Umstritten ist hingegen, ob

der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 weiterhin im Kanton Zürich

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. In einem ersten Schritt

ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zugrunde

gelegten Vermutungen für die Beanspruchung der Steuerhoheit gegeben sind.

Falls dem so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dem

Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingt.

3.2 Die

Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen Ende Oktober 2016 in D im Kanton Zürich abgemeldet und in G

im Kanton X angemeldet habe. Ab dem 1. Oktober 2016 habe er dort eine

3,5-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. … gemietet,

während er seinen Miteigentumsanteil von 848/1000 an der 4,5-Zimmer-Wohnung in D

beibehalten habe. Obwohl er durch die F AG Möbel und Hausrat von Zürich

und D nach G habe transportieren lassen, habe das Umzugsgut ein bescheidenes

Volumen von 12 m3 aufgewiesen. Zwar lasse die Menge der nach G

transportierten Möbel und die zusätzlich erworbenen Möbel kein endgültiges

Urteil zu, hingegen würden die in D zurückgelassenen Möbel und

Haushaltsgegenstände nicht auf einen Wohnortswechsel hindeuten. Im Übrigen sei

auffällig, dass der Umzugsvertrag zwischen dem Pflichtigen und der F AG

als Rechnungsadresse die C-Strasse in D aufgewiesen habe. Sodann habe der

Beschwerdeführer seinen Wohneigentumsanteil in D weder zu Drittkonditionen an

seinen von ihm angeblich getrennten und in der Wohnung weiterlebenden

Konkubinatspartner vermietet noch verkauft, was wiederum gegen einen

Wohnsitzwechsel spreche. Stattdessen habe er trotz seines Auszugs an der

Gartensanierung und -umgestaltung festgehalten und rund Fr. … aufgewendet.

Auch habe er es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die Stromrechnungen

seiner Wohnung in G einzureichen, weshalb er sich zudem mangelnde Mitwirkung

vorwerfen lassen müsse. Wenig glaubhaft seien auch seine Schilderungen

betreffend seine Taxifahrten von G nach Flughafen Zürich-Kloten, welche er

trotz Aufforderung durch das kantonale Steueramt ebenfalls nicht habe belegen können.

So habe er angegeben, dass er für die Taxifahrten Fr. … bezahle sowie auf

seiner Rückreise vom Flughafen gelegentlich in seiner vertrauten Umgebung im

Kanton Zürich einkaufen gehe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer gemäss

Aktenlage in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016, sofern er nicht

im Ausland gewesen sei, mehr oder weniger permanent im Kanton Zürich

aufgehalten. Im Vergleich hierzu seien den Akten lediglich drei Einkäufe und

ein Bargeldbezug in der Region G zu entnehmen. Folglich habe der

Beschwerdeführer mehr oder weniger seine gesamte Freizeit in bzw. in der

Umgebung von D verbracht sowie dort am kulturellen, gesellschaftlichen und

sozialen Leben teilgenommen. Überdies erscheine auch die geltend gemachte

Trennung der Konkubinatspartner fraglich, zumal trotz angeblicher Trennung

unter anderem weiterhin reger Kontakt aufrechterhalten worden sei. Auch habe der

Beschwerdeführer seinen damaligen Ex-Partner monatlich finanziell weiter

unterstützt und selbst nach der Trennung eine Paartherapie besucht sowie mit

ihm gemeinsame Urlaube unternommen. Insgesamt würden die Indizien deshalb

darauf hindeuten, dass die vom Pflichtigen ab dem 1. Oktober 2016

gemietete Wohnung in G als Zweitwohnung zu qualifizieren sei und es dem

Beschwerdeführer insoweit nicht gelungen sei, die Verschiebung des Wohnsitzes

in den Kanton X nachzuweisen.

3.3 Die

Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhend auf den unterschiedlichen und von

dieser im Einzelnen gewürdigten Faktoren ist zutreffend. Sie durfte willkürfrei

auf das Bestehen der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz des

Beschwerdeführers in D schliessen. Dass der Beschwerdeführer, wie er im

Beschwerdeverfahren geltend macht, heute wieder mit seinem Konkubinatspartner

zusammen sei und die Wohnung in D verkauft habe, ist unerheblich, ist doch der

steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich.

Vielmehr ergibt sich aus den in E.2 dargelegten Grundsätzen die natürliche

Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für

die Steuerperiode 2016 in D befand. Es

obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit

durch die Gemeinde D wendet, aufzuzeigen, dass er in der Gemeinde G seinen

neuen Wohnsitz begründet und gewichtige wirtschaftliche sowie persönliche Beziehungen

zu diesem Ort unterhalten hat.

3.4 Der

Beschwerdeführer führt aus, er sei aufgrund der damaligen Trennung von seinem

Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung in D ausgezogen und habe eine eigene

Wohnung am H-Weg 02 in G bezogen. Aus dem Umstand, dass er seinen Anteil

an der Wohnung weder zu Drittkonditionen an seinen damaligen

Ex-Konkubinatspartner vermietet, noch habe verkaufen wollen, könne nicht die

Beibehaltung des Wohnsitzes in D geschlossen werden. So habe bereits das

Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. März 2021 (StE 2021 B11.1 Nr. 32,

E. 3.2.1) festgehalten, dass bei einem Pflichtigen, der in einer (nicht

getrennten) Konkubinatsbeziehung lebe, nicht von der Beibehaltung der

Wohnstätte und deshalb des Lebensmittelpunkts aufgrund einer fehlenden

Fremdvermietung gesprochen werden könne, wenn die Wohnstätte nicht zur

alleinigen Verfügung des Steuerpflichtigen stehe und vom

miteigentumsberechtigten Lebenspartner noch weiterhin bewohnt werde. Es trifft

zwar zu, dass die Wohnstätte des Beschwerdeführers in D nicht in seinem

Alleineigentum stand, wie dies im bundesgerichtlichen Urteil der Fall ist. Der

Beschwerdeführer verkennt hierbei jedoch, dass er im vorliegenden Fall geltend

macht, dass er sich zu diesem Zeitpunkt, anders als im bundesgerichtlichen

Urteil, von seinem Konkubinatspartner getrennt haben will. Folglich soll die

Beziehung damit beendet gewesen sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist

daher davon auszugehen, dass der Auszuziehende seinen Anteil an der Wohnung dem

in der Wohnung Verbleibenden (welcher seit der Trennung als Dritter anzusehen

ist) gegen Entgelt überträgt oder zumindest Miete verlangt und die Verbindung

zum ehemaligen Wohnort insoweit aufgegeben wird. Im bundesgerichtlichen

Entscheid war die Partnerschaft hingegen nach wie vor intakt und verblieb die

Lebenspartnerin in der Wohnung, weshalb die Wohnung zum einen nicht

fremdvermietet werden konnte. Zum anderen entspricht es bei fortbestehenden Lebensgemeinschaften

nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der eine Partner einen Mietzins für

seinen Eigentumsanteil vom anderen Lebenspartner verlangt. Bei solchen Konstellationen

kann ohnehin nicht von einer Fremdvermietung an Dritte ausgegangen werden,

zumal Konkubinatspartner in finanzieller Hinsicht nach wie vor eine

Gemeinschaft darstellen. Vorliegend wäre bei der geltend gemachten Trennung

daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung wenigstens an

seinen damaligen Ex-Partner (fremd-)vermieten würde. Stattdessen liess der

Beschwerdeführer seinen damaligen Ex-Partner unentgeltlich in der Wohnung

wohnen und investierte weiter in die Gartensanierung sowie -umgestaltung rund Fr. …

Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er an der Sanierung aufgrund

eines künftigen Verkaufs der Wohnung festgehalten habe, erscheint es dennoch

höchst unwahrscheinlich, dass eine solch hohe Summe aufgewendet wird, wenn

ohnehin der Verkauf angestrebt wird und eine solche Investition augenscheinlich

auch günstiger hätte vorgenommen werden können. Aufgrund dessen stellte sich

die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt, dass der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seinen Anteil trotz der Trennung nicht zu Drittkonditionen

(eventuell mit einem Freundschaftspreis) an seinen dazumal in der Wohnung

verbleibenden Ex-Konkubinatspartner vermietet hatte, gemäss der natürlichen

Vermutung gegen eine Wohnsitzverlegung spricht.

3.5 Weiter

beruft sich der Beschwerdeführer zwecks Nachweises seines steuerrechtlichen

Wohnsitzes auf die vorgenommene Abmeldung in D und die gleichzeitige Anmeldung

in G, die Ummeldung des Fahrzeugs, die Bekanntgabe der Adressänderung sowie die

Verlegung des Firmensitzes der I GmbH. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, dass die Anmeldung in D sowie die Ummeldung des Fahrzeugs und die

Bekanntgabe der Adressänderung Indizien für den Wohnsitzwechsel setzen, ist ihm

insoweit zuzustimmen. Dennoch können solche amtlichen Register wie das

Einwohnermelderegister lediglich die korrekte Anmeldung der betreffenden Person

bescheinigen. Verbindliche

Rückschlüsse auf den steuerrechtlichen Wohnsitz können daraus jedoch nicht

abgeleitet werden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gemeinde

unmöglich dazu in der Lage ist, bei sämtlichen Einwohnern zu überprüfen, wo

sich deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Auch ist die Gemeinde von

Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen.

Als Konsequenz kann sie insoweit auch keine (rechts-)verbindliche Bescheinigung

über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ausstellen. Folglich handelt

es sich bei den genannten Punkten einzig um Indizien, welche in einer

Gesamtbetrachtung aller Umstände zu würdigen sind. Es ist ihnen keine entscheidende

Bedeutung zuzumessen, wenn ansonsten starke Anhaltspunkte für eine

Wohnsitzverlegung fehlen (vgl. statt vieler BGr, 8. März 2022,

2C_323/2021, E. 2.2.3 m.w.H.).

3.6 Sodann

bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht alle Aufenthalte im Kanton Zürich

auf eine Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes schliessen lassen würden, zumal er

sich von Oktober bis Dezember 2016 an 49 von total 92 Tagen im Ausland

aufgehalten habe. Von den verbleibenden 43 Tagen seien lediglich an

19 Tagen Aufenthalte im Kanton Zürich nachgewiesen worden, wobei diese

hauptsächlich auf seine Geschäftsreisen zurückzuführen seien. Zudem entspreche

es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen nach ihrem Umzug auch

weiterhin in der vormals vertrauten Umgebung einkaufen. Obschon der

Beschwerdeführer in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 lediglich

43 Tage in der Schweiz verbracht hatte, sind gemäss der zutreffenden

Auflistung der Vorinstanz – auf welche im Übrigen verwiesen wird – dennoch

belegte Aufenthalte von 19 Tagen im Kanton Zürich nachgewiesen. Ebenfalls

ist der Auflistung zu entnehmen, dass es sich bei den Aufenthalten oftmals um

Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten handelte. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, dass bei den verbleibenden 24 Tagen kein Aufenthalt im Kanton

Zürich habe nachgewiesen werden können, so verkennt er, dass es an ihm gewesen

wäre, seinen Aufenthalt und damit einhergehend die Verlegung seines

Lebensmittelpunktes nach G darzulegen. Denn der Wegzug stellt sich als steuermindernde oder

-ausschliessende Tatsache dar, weshalb die steuerpflichtige Person die

Tatsachen aufzuzeigen hat, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer

anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März

2019, 2C_473/2018, E. 4.3; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3).

Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an

einem neuen Ort. Stattdessen lassen sich den Akten im besagten Zeitraum lediglich

drei Einkäufe und ein Bargeldbezug in der Region des geltend gemachten

Wohnsitzes entnehmen und lässt sich damit folglich keine überwiegende physische

Präsenz in G belegen. Vertieft gelebte persönliche Beziehungen in G werden vom Beschwerdeführer zwar

behauptet, hingegen nicht rechtsgenügend belegt. Aus den aktenkundigen

familiären und sozialen Beziehungen können somit keine direkten Rückschlüsse

auf seinen geltend gemachten Lebensmittelpunkt in G gezogen werden. Die Tatsache, dass sich 24 Aufenthaltstage

nicht beweisen lassen, geht angesichts der Beweislast zulasten des

Beschwerdeführers. Zwar kann ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in G nicht

abgesprochen werden. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine

Verschiebung seines Lebensmittelpunks geschlossen werden. Vielmehr ist gegen

eine Wohnsitzverlegung als starkes Indiz der Umstand zu werten, dass sich das

engste persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in D und im Umkreis von Zürich

befindet.

3.7 Sodann ist

auch den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schilderungen des

Beschwerdeführers betreffend seine Taxifahrten von G nach Flughafen

Zürich-Kloten, welche er trotz Aufforderung durch das kantonale Steueramt

ebenfalls nicht habe belegen können, wenig glaubhaft erscheinen. Dies umso

mehr, als dass der Beschwerdeführer angibt, dass er für die Taxifahrten Fr. …

habe bezahlen müssen, während sich aus den Akten erschliesst, dass der Pauschalpreis

für Fahrten ab D bei Fr. …, jener für Fahrten ab G hingegen bei Fr. …

liegt. Weiter gibt er an, dass er auf seiner Heimreise in seiner vertrauten

Umgebung einkaufen gehe. Dies erscheint wiederum höchst unwahrscheinlich, zumal

ein Taxiunternehmen, welches einen allfälligen Rabatt aufgrund regelmässiger

Taxifahrten gewährt, wohl kaum noch zusätzliche Zwischenstopps und längere

Umwege für Einkäufe auf sich nimmt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein

sollte, wäre es dem Beschwerdeführer wohl ein Leichtes gewesen, sich dies vom

Taxiunternehmen bescheinigen zulassen, zumal solche regelmässigen

Extraleistungen bei einem Dienstleister höchstwahrscheinlich hinterlegt wären.

3.8 Soweit sich der Beschwerdeführer für seine

Wohnsitzverlegung als Hauptargument auf die geltend gemachte damalige Trennung

von seinem langjährigen Lebenspartner stützt, ist Folgendes hierzu

festzuhalten: Zwar unterstützte der Beschwerdeführer seinen Konkubinatspartner

trotz Trennung weiter mit monatlichen Geldleistungen, besuchte mit ihm selbst

nach dem Trennungszeitpunkt Paartherapien, verbrachte mit ihm teure Urlaube und

wurde von diesem auf Geschäftsreisen begleitet. Doch wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend

festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, wie der

Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem damaligen Ex-Partner ab Oktober 2016

definiert hatte. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der Lebensmittelpunkt des

Beschwerdeführers in dieser Zeit befunden hat. In Anbetracht dessen, dass er

selbst nach der Trennung weiterhin regen Kontakt zu seinem damaligen Ex-Partner

pflegte, mit ihm gemäss den Unterlagen viel unternahm sowie seine Freizeit

meistens mit ihm verbrachte und die Partner die Familie des jeweils anderen

besuchten, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der damalige Ex-Partner

auch nach Oktober 2016 zum engsten persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers gehörte.

Dass sich damit sein engstes persönliches Umfeld in und im Umkreis von D

befand, bildet ein starkes Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung nach G. Zwar ist die

Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem damaligen

Ex-Partner definierte sowie der Umstand, dass die Partner selbst nach der

geltend gemachten Trennung eine Paartherapie besuchten, nicht direkt relevant.

Dennoch wird daraus ersichtlich, dass sie weiter an ihrer Beziehung festhielten,

was entsprechende Rückschlüsse erlaubt. In diesem Sinn trifft es durchaus zu,

wenn die Vorinstanzen unter den gegebenen Umständen bei der Wohnung in G

lediglich von einem Rückzugsort des Beschwerdeführers sprechen.

Zur Stützung

der vorinstanzlichen Würdigung kann im Übrigen hinzugefügt werden, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2016 zudem sehr oft

beruflich im Ausland unterwegs war. Aufgrund dessen erscheint es ebenfalls sehr

unwahrscheinlich, dass er während seiner in dieser Zeit relativ kurzen

Aufenthalte in der Schweiz (43 Tage, davon 19 Tage in Zürich

verbracht) vergleichbare enge und persönliche Beziehungen, wie er diese bereits

in D über Jahre pflegte, in G überhaupt hätte begründen können.

Zusammengefasst wird damit nicht

bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 ab und an

in G aufgehalten hat. Hingegen ist nach dem Gesagten mit den Vorinstanzen

festzustellen, dass vorliegend wenige Argumente für den Wohnsitz in G sprechen.

Aufgrund der Indizienlage ist gesamthaft betrachtet vielmehr davon auszugehen,

dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein

steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2016 weiterhin im Kanton Zürich

bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine

Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde ist daher unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt,

abzuweisen.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht

es ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 30'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt

der Gemeinde D.