SB.2022.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00025
1. Februar 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24308)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00025
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war in der hier relevanten Steuerperiode
Miteigentümer einer 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung an der C-Strasse 01
in der Gemeinde D im Kanton Zürich, die er auch unbestrittenermassen bis und
mit Steuerperiode 2015 bewohnte. Sein Eigentumsanteil betrug 848/1000. Der
zweite Miteigentümer zu 152/1000 war sein Lebenspartner E. Am 31. Oktober
2016 meldete sich A von D nach G im Kanton X ab. Für die Steuerperiode
2016 reichte er im Kanton Zürich eine Kopie der Steuererklärung des Kantons X
ein.
Mit Auflage vom 17. Dezember 2018
verlangte das kantonale Steueramt Unterlagen zwecks Überprüfung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Steuerperiode 2016. In der Folge reichte A am 13. Februar 2019 zahlreiche Unterlagen ein und
machte im Wesentlichen geltend, dass die damalige Trennung von seinem
Lebenspartner ausschlaggebend für den Umzug in den Kanton X gewesen sei.
Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid vom 3. Mai 2019 beanspruchte
das kantonale Steueramt die Steuerhoheit für die Steuerperiode 2016 aufgrund
eines weiterhin in der Gemeinde D bestehenden Wohnsitzes und schätzte ihn für
die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
B. Nach weiteren Untersuchungen und einer Besprechung im
Einspracheverfahren wies das kantonale Steueramt die Einsprache von A am 18. November
2020 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht
wies den Rekurs und die Beschwerde von A am 29. März 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien
der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. März
2022.
sowie die Veranlagungsverfügung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
des Jahres 2016 aufzuheben und eine Neuveranlagung des Jahres 2016 unter
Berücksichtigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton X vorzunehmen.
Des Weiteren seien zwar lediglich die Staats- und Gemeindesteuern 2016
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dennoch soll die Beschwerde auch
Auswirkungen auf die nicht vom Gegenstand betroffene direkte Bundessteuer
haben.
Während das kantonale Steueramt am 23. Juni 2022 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Nach einer
dem Beschwerdeführer bis zum 22. Juli 2022 gewährten Frist zur
Stellungnahme, hielt dieser mit Eingabe vom 19. Juli 2022 an seinen
gestellten Anträgen vom 31. Mai 2022 fest. Es erfolgten keine weiteren
Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Gemäss § 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche
Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton
haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der
steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich
(vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1
und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983
III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche
Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens
Dispositiv
aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 =
Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b
= Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18).
2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB
und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren
Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr
alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen,
in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person
manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 143 II 233 E. 2.5.2;
138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V
309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo
sich im Licht dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der
Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet. Ob
sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage;
die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der
festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3;
120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3). Wo jemand seine Schriften hinterlegt
oder seine politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber alleine nicht
von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2).
2.3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten
auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen,
ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der
beiden sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I
54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3
m.w.H.). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen
lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der
gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern
und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung
der steuerpflichtigen Person und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen
Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit von der persönlichen
Situation der betroffenen Person (z. B.
Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander
abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1
StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als
Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3
m.w.H.).
2.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das
Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,
bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde
nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen
Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).
Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die
Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt
demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden
und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;
BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
2.5 Was die interkantonale oder internationale Festlegung
des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs-
und Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in
einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug
(aus einem anderen Kanton oder einem anderen Staat) handelt:
Geht es um den
(angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt steuerpflichtigen
natürlichen Person in einen anderen Kanton bzw. in einen ausländischen Staat,
so hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin begriffsnotwendig eine
persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem Wegzug entfällt zumindest die
unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 StG). Entsprechend
stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar
und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen, aus
denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019,
2C_1036/2017, E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige
Person hat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu
einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März
2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr
behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der
steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden (BGr, 12. Februar
2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3;
BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1).
Im Fall des
(angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem anderen
Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz bis
dahin jedenfalls keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine
Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde, die sich einzig
deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in
der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher. Folglich gelten die
herkömmlichen Anforderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass (E. 2.2).
Meint die Veranlagungsbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies
eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (BGr, 12. Februar
2020, 2C_480/2019, E. 2.3.4). Freilich können dabei andere natürliche
Vermutungen zur Anwendung gelangen.
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner vielen Auslandaufenthalte seinen
Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz hatte. Umstritten ist hingegen, ob
der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 weiterhin im Kanton Zürich
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. In einem ersten Schritt
ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zugrunde
gelegten Vermutungen für die Beanspruchung der Steuerhoheit gegeben sind.
Falls dem so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dem
Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingt.
3.2 Die
Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Ende Oktober 2016 in D im Kanton Zürich abgemeldet und in G
im Kanton X angemeldet habe. Ab dem 1. Oktober 2016 habe er dort eine
3,5-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. … gemietet,
während er seinen Miteigentumsanteil von 848/1000 an der 4,5-Zimmer-Wohnung in D
beibehalten habe. Obwohl er durch die F AG Möbel und Hausrat von Zürich
und D nach G habe transportieren lassen, habe das Umzugsgut ein bescheidenes
Volumen von 12 m3 aufgewiesen. Zwar lasse die Menge der nach G
transportierten Möbel und die zusätzlich erworbenen Möbel kein endgültiges
Urteil zu, hingegen würden die in D zurückgelassenen Möbel und
Haushaltsgegenstände nicht auf einen Wohnortswechsel hindeuten. Im Übrigen sei
auffällig, dass der Umzugsvertrag zwischen dem Pflichtigen und der F AG
als Rechnungsadresse die C-Strasse in D aufgewiesen habe. Sodann habe der
Beschwerdeführer seinen Wohneigentumsanteil in D weder zu Drittkonditionen an
seinen von ihm angeblich getrennten und in der Wohnung weiterlebenden
Konkubinatspartner vermietet noch verkauft, was wiederum gegen einen
Wohnsitzwechsel spreche. Stattdessen habe er trotz seines Auszugs an der
Gartensanierung und -umgestaltung festgehalten und rund Fr. … aufgewendet.
Auch habe er es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die Stromrechnungen
seiner Wohnung in G einzureichen, weshalb er sich zudem mangelnde Mitwirkung
vorwerfen lassen müsse. Wenig glaubhaft seien auch seine Schilderungen
betreffend seine Taxifahrten von G nach Flughafen Zürich-Kloten, welche er
trotz Aufforderung durch das kantonale Steueramt ebenfalls nicht habe belegen können.
So habe er angegeben, dass er für die Taxifahrten Fr. … bezahle sowie auf
seiner Rückreise vom Flughafen gelegentlich in seiner vertrauten Umgebung im
Kanton Zürich einkaufen gehe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016, sofern er nicht
im Ausland gewesen sei, mehr oder weniger permanent im Kanton Zürich
aufgehalten. Im Vergleich hierzu seien den Akten lediglich drei Einkäufe und
ein Bargeldbezug in der Region G zu entnehmen. Folglich habe der
Beschwerdeführer mehr oder weniger seine gesamte Freizeit in bzw. in der
Umgebung von D verbracht sowie dort am kulturellen, gesellschaftlichen und
sozialen Leben teilgenommen. Überdies erscheine auch die geltend gemachte
Trennung der Konkubinatspartner fraglich, zumal trotz angeblicher Trennung
unter anderem weiterhin reger Kontakt aufrechterhalten worden sei. Auch habe der
Beschwerdeführer seinen damaligen Ex-Partner monatlich finanziell weiter
unterstützt und selbst nach der Trennung eine Paartherapie besucht sowie mit
ihm gemeinsame Urlaube unternommen. Insgesamt würden die Indizien deshalb
darauf hindeuten, dass die vom Pflichtigen ab dem 1. Oktober 2016
gemietete Wohnung in G als Zweitwohnung zu qualifizieren sei und es dem
Beschwerdeführer insoweit nicht gelungen sei, die Verschiebung des Wohnsitzes
in den Kanton X nachzuweisen.
3.3 Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhend auf den unterschiedlichen und von
dieser im Einzelnen gewürdigten Faktoren ist zutreffend. Sie durfte willkürfrei
auf das Bestehen der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz des
Beschwerdeführers in D schliessen. Dass der Beschwerdeführer, wie er im
Beschwerdeverfahren geltend macht, heute wieder mit seinem Konkubinatspartner
zusammen sei und die Wohnung in D verkauft habe, ist unerheblich, ist doch der
steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich.
Vielmehr ergibt sich aus den in E.2 dargelegten Grundsätzen die natürliche
Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für
die Steuerperiode 2016 in D befand. Es
obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit
durch die Gemeinde D wendet, aufzuzeigen, dass er in der Gemeinde G seinen
neuen Wohnsitz begründet und gewichtige wirtschaftliche sowie persönliche Beziehungen
zu diesem Ort unterhalten hat.
3.4 Der
Beschwerdeführer führt aus, er sei aufgrund der damaligen Trennung von seinem
Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung in D ausgezogen und habe eine eigene
Wohnung am H-Weg 02 in G bezogen. Aus dem Umstand, dass er seinen Anteil
an der Wohnung weder zu Drittkonditionen an seinen damaligen
Ex-Konkubinatspartner vermietet, noch habe verkaufen wollen, könne nicht die
Beibehaltung des Wohnsitzes in D geschlossen werden. So habe bereits das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. März 2021 (StE 2021 B11.1 Nr. 32,
E. 3.2.1) festgehalten, dass bei einem Pflichtigen, der in einer (nicht
getrennten) Konkubinatsbeziehung lebe, nicht von der Beibehaltung der
Wohnstätte und deshalb des Lebensmittelpunkts aufgrund einer fehlenden
Fremdvermietung gesprochen werden könne, wenn die Wohnstätte nicht zur
alleinigen Verfügung des Steuerpflichtigen stehe und vom
miteigentumsberechtigten Lebenspartner noch weiterhin bewohnt werde. Es trifft
zwar zu, dass die Wohnstätte des Beschwerdeführers in D nicht in seinem
Alleineigentum stand, wie dies im bundesgerichtlichen Urteil der Fall ist. Der
Beschwerdeführer verkennt hierbei jedoch, dass er im vorliegenden Fall geltend
macht, dass er sich zu diesem Zeitpunkt, anders als im bundesgerichtlichen
Urteil, von seinem Konkubinatspartner getrennt haben will. Folglich soll die
Beziehung damit beendet gewesen sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist
daher davon auszugehen, dass der Auszuziehende seinen Anteil an der Wohnung dem
in der Wohnung Verbleibenden (welcher seit der Trennung als Dritter anzusehen
ist) gegen Entgelt überträgt oder zumindest Miete verlangt und die Verbindung
zum ehemaligen Wohnort insoweit aufgegeben wird. Im bundesgerichtlichen
Entscheid war die Partnerschaft hingegen nach wie vor intakt und verblieb die
Lebenspartnerin in der Wohnung, weshalb die Wohnung zum einen nicht
fremdvermietet werden konnte. Zum anderen entspricht es bei fortbestehenden Lebensgemeinschaften
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der eine Partner einen Mietzins für
seinen Eigentumsanteil vom anderen Lebenspartner verlangt. Bei solchen Konstellationen
kann ohnehin nicht von einer Fremdvermietung an Dritte ausgegangen werden,
zumal Konkubinatspartner in finanzieller Hinsicht nach wie vor eine
Gemeinschaft darstellen. Vorliegend wäre bei der geltend gemachten Trennung
daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung wenigstens an
seinen damaligen Ex-Partner (fremd-)vermieten würde. Stattdessen liess der
Beschwerdeführer seinen damaligen Ex-Partner unentgeltlich in der Wohnung
wohnen und investierte weiter in die Gartensanierung sowie -umgestaltung rund Fr. …
Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er an der Sanierung aufgrund
eines künftigen Verkaufs der Wohnung festgehalten habe, erscheint es dennoch
höchst unwahrscheinlich, dass eine solch hohe Summe aufgewendet wird, wenn
ohnehin der Verkauf angestrebt wird und eine solche Investition augenscheinlich
auch günstiger hätte vorgenommen werden können. Aufgrund dessen stellte sich
die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt, dass der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seinen Anteil trotz der Trennung nicht zu Drittkonditionen
(eventuell mit einem Freundschaftspreis) an seinen dazumal in der Wohnung
verbleibenden Ex-Konkubinatspartner vermietet hatte, gemäss der natürlichen
Vermutung gegen eine Wohnsitzverlegung spricht.
3.5 Weiter
beruft sich der Beschwerdeführer zwecks Nachweises seines steuerrechtlichen
Wohnsitzes auf die vorgenommene Abmeldung in D und die gleichzeitige Anmeldung
in G, die Ummeldung des Fahrzeugs, die Bekanntgabe der Adressänderung sowie die
Verlegung des Firmensitzes der I GmbH. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, dass die Anmeldung in D sowie die Ummeldung des Fahrzeugs und die
Bekanntgabe der Adressänderung Indizien für den Wohnsitzwechsel setzen, ist ihm
insoweit zuzustimmen. Dennoch können solche amtlichen Register wie das
Einwohnermelderegister lediglich die korrekte Anmeldung der betreffenden Person
bescheinigen. Verbindliche
Rückschlüsse auf den steuerrechtlichen Wohnsitz können daraus jedoch nicht
abgeleitet werden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gemeinde
unmöglich dazu in der Lage ist, bei sämtlichen Einwohnern zu überprüfen, wo
sich deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Auch ist die Gemeinde von
Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen.
Als Konsequenz kann sie insoweit auch keine (rechts-)verbindliche Bescheinigung
über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ausstellen. Folglich handelt
es sich bei den genannten Punkten einzig um Indizien, welche in einer
Gesamtbetrachtung aller Umstände zu würdigen sind. Es ist ihnen keine entscheidende
Bedeutung zuzumessen, wenn ansonsten starke Anhaltspunkte für eine
Wohnsitzverlegung fehlen (vgl. statt vieler BGr, 8. März 2022,
2C_323/2021, E. 2.2.3 m.w.H.).
3.6 Sodann
bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht alle Aufenthalte im Kanton Zürich
auf eine Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes schliessen lassen würden, zumal er
sich von Oktober bis Dezember 2016 an 49 von total 92 Tagen im Ausland
aufgehalten habe. Von den verbleibenden 43 Tagen seien lediglich an
19 Tagen Aufenthalte im Kanton Zürich nachgewiesen worden, wobei diese
hauptsächlich auf seine Geschäftsreisen zurückzuführen seien. Zudem entspreche
es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen nach ihrem Umzug auch
weiterhin in der vormals vertrauten Umgebung einkaufen. Obschon der
Beschwerdeführer in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 lediglich
43 Tage in der Schweiz verbracht hatte, sind gemäss der zutreffenden
Auflistung der Vorinstanz – auf welche im Übrigen verwiesen wird – dennoch
belegte Aufenthalte von 19 Tagen im Kanton Zürich nachgewiesen. Ebenfalls
ist der Auflistung zu entnehmen, dass es sich bei den Aufenthalten oftmals um
Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten handelte. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, dass bei den verbleibenden 24 Tagen kein Aufenthalt im Kanton
Zürich habe nachgewiesen werden können, so verkennt er, dass es an ihm gewesen
wäre, seinen Aufenthalt und damit einhergehend die Verlegung seines
Lebensmittelpunktes nach G darzulegen. Denn der Wegzug stellt sich als steuermindernde oder
-ausschliessende Tatsache dar, weshalb die steuerpflichtige Person die
Tatsachen aufzuzeigen hat, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer
anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März
2019, 2C_473/2018, E. 4.3; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3).
Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an
einem neuen Ort. Stattdessen lassen sich den Akten im besagten Zeitraum lediglich
drei Einkäufe und ein Bargeldbezug in der Region des geltend gemachten
Wohnsitzes entnehmen und lässt sich damit folglich keine überwiegende physische
Präsenz in G belegen. Vertieft gelebte persönliche Beziehungen in G werden vom Beschwerdeführer zwar
behauptet, hingegen nicht rechtsgenügend belegt. Aus den aktenkundigen
familiären und sozialen Beziehungen können somit keine direkten Rückschlüsse
auf seinen geltend gemachten Lebensmittelpunkt in G gezogen werden. Die Tatsache, dass sich 24 Aufenthaltstage
nicht beweisen lassen, geht angesichts der Beweislast zulasten des
Beschwerdeführers. Zwar kann ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in G nicht
abgesprochen werden. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine
Verschiebung seines Lebensmittelpunks geschlossen werden. Vielmehr ist gegen
eine Wohnsitzverlegung als starkes Indiz der Umstand zu werten, dass sich das
engste persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in D und im Umkreis von Zürich
befindet.
3.7 Sodann ist
auch den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend seine Taxifahrten von G nach Flughafen
Zürich-Kloten, welche er trotz Aufforderung durch das kantonale Steueramt
ebenfalls nicht habe belegen können, wenig glaubhaft erscheinen. Dies umso
mehr, als dass der Beschwerdeführer angibt, dass er für die Taxifahrten Fr. …
habe bezahlen müssen, während sich aus den Akten erschliesst, dass der Pauschalpreis
für Fahrten ab D bei Fr. …, jener für Fahrten ab G hingegen bei Fr. …
liegt. Weiter gibt er an, dass er auf seiner Heimreise in seiner vertrauten
Umgebung einkaufen gehe. Dies erscheint wiederum höchst unwahrscheinlich, zumal
ein Taxiunternehmen, welches einen allfälligen Rabatt aufgrund regelmässiger
Taxifahrten gewährt, wohl kaum noch zusätzliche Zwischenstopps und längere
Umwege für Einkäufe auf sich nimmt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein
sollte, wäre es dem Beschwerdeführer wohl ein Leichtes gewesen, sich dies vom
Taxiunternehmen bescheinigen zulassen, zumal solche regelmässigen
Extraleistungen bei einem Dienstleister höchstwahrscheinlich hinterlegt wären.
3.8 Soweit sich der Beschwerdeführer für seine
Wohnsitzverlegung als Hauptargument auf die geltend gemachte damalige Trennung
von seinem langjährigen Lebenspartner stützt, ist Folgendes hierzu
festzuhalten: Zwar unterstützte der Beschwerdeführer seinen Konkubinatspartner
trotz Trennung weiter mit monatlichen Geldleistungen, besuchte mit ihm selbst
nach dem Trennungszeitpunkt Paartherapien, verbrachte mit ihm teure Urlaube und
wurde von diesem auf Geschäftsreisen begleitet. Doch wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend
festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, wie der
Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem damaligen Ex-Partner ab Oktober 2016
definiert hatte. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers in dieser Zeit befunden hat. In Anbetracht dessen, dass er
selbst nach der Trennung weiterhin regen Kontakt zu seinem damaligen Ex-Partner
pflegte, mit ihm gemäss den Unterlagen viel unternahm sowie seine Freizeit
meistens mit ihm verbrachte und die Partner die Familie des jeweils anderen
besuchten, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der damalige Ex-Partner
auch nach Oktober 2016 zum engsten persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers gehörte.
Dass sich damit sein engstes persönliches Umfeld in und im Umkreis von D
befand, bildet ein starkes Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung nach G. Zwar ist die
Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem damaligen
Ex-Partner definierte sowie der Umstand, dass die Partner selbst nach der
geltend gemachten Trennung eine Paartherapie besuchten, nicht direkt relevant.
Dennoch wird daraus ersichtlich, dass sie weiter an ihrer Beziehung festhielten,
was entsprechende Rückschlüsse erlaubt. In diesem Sinn trifft es durchaus zu,
wenn die Vorinstanzen unter den gegebenen Umständen bei der Wohnung in G
lediglich von einem Rückzugsort des Beschwerdeführers sprechen.
Zur Stützung
der vorinstanzlichen Würdigung kann im Übrigen hinzugefügt werden, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2016 zudem sehr oft
beruflich im Ausland unterwegs war. Aufgrund dessen erscheint es ebenfalls sehr
unwahrscheinlich, dass er während seiner in dieser Zeit relativ kurzen
Aufenthalte in der Schweiz (43 Tage, davon 19 Tage in Zürich
verbracht) vergleichbare enge und persönliche Beziehungen, wie er diese bereits
in D über Jahre pflegte, in G überhaupt hätte begründen können.
Zusammengefasst wird damit nicht
bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 ab und an
in G aufgehalten hat. Hingegen ist nach dem Gesagten mit den Vorinstanzen
festzustellen, dass vorliegend wenige Argumente für den Wohnsitz in G sprechen.
Aufgrund der Indizienlage ist gesamthaft betrachtet vielmehr davon auszugehen,
dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein
steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2016 weiterhin im Kanton Zürich
bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine
Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Die Beschwerde ist daher unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt,
abzuweisen.
4.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
es ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 30'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt
der Gemeinde D.