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Entscheid

SB.2022.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00033

15. August 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23891)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00033

SB.2022.00034

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019

sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) trotz Mahnung

des Steueramts C vom 18. Februar 2021 keine Steuererklärung 2019

einreichte, schätzte das kantonale Steueramt diesen mit Einschätzungsentscheid

vom 19. Juli 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …) ein. Gleichentags veranlagte es den Pflichtigen

für die Belange der direkten Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässem Ermessen

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

Gemäss Track-and-Trace-Beleg der Post wurden die

Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheid am 20. Juli 2021 dem

Pflichtigen zugestellt. Am 28. Juli 2021 erliess das Steueramt C die

Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019.

Mit Eingabe vom

26. August 2021 (Datum Eingangsstempel) erhob der Pflichtige gegen die

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung Einsprache.

Auf die Einsprache trat das kantonale Steueramt am 24. September

2021 wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 12. April 2022 ab, soweit es auf diese eintrat.

III.

Am 20. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob der Pflichtige gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Darin liess er unter anderem sinngemäss beantragen, dass der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022 sowie die Nichteintretensentscheide

des kantonalen Steueramts vom 24. September 2021 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019 aufzuheben seien. Das

kantonale Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprachen gegen die

Ermessensaxation betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 und direkte

Bundessteuer 2019 einzutreten und den Pflichtigen gemäss der beim kantonalen

Steueramt eingereichten Steuererklärung 2019 einzuschätzen bzw. zu veranlagen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00033 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00034 betreffend die direkte Bundessteuer

2019.

Überdies zog es die

vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen und übrigen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Während sich

das Steueramt der Stadt C und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht

vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf

einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00033) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2022.00034)

betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie

mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle

Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts

oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid ist ihm verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012,

2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB

1999.

Nr. 152).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt das kantonale Steueramt die

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die

steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt

hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden können.

3.1.2

Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung kann laut § 140 Abs. 1 StG bzw. 132 Abs. 1 DBG der Steuerpflichtige innert

30.

Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache

erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. § 12

Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am

Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen. Die Einhaltung der Frist ist

Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Einsprache ist

unwirksam und vermag – Fristwiederherstellung vorbe­halten – keine

materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34;

RB 1981 Nr. 76).

3.1.3

Ist die Einhaltung der Einsprachefrist

umstritten, so trägt das kantonale Steueramt die Beweislast für Vollzug und

Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheids, während der

Steuerpflichtige für die Einspracheerhebung und deren Zeitpunkt beweisbelastet

ist (BGr, 7. Februar 2006, 2A.494/2005, E. 2.1; BGr, 2. November

1973, ASA 42 [1973/74] 609 ff.; vgl. auch Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.

2018, [nachfolgend: Zweifel et. al, Steuerverfahrensrecht] § 8

N. 12 mit weiteren Hinweisen).

3.1.4

Sofern der Steuerpflichtige vertreten ist und die

Bevollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan wurde, müssen Verfügungen

und Entscheide, die den vertraglich vertretenen Steuerpflichtigen betreffen, dem

Vertreter zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung an den vertretenen

Steuerpflichtigen statt an den Vertreter, so ist die Eröffnung mangelhaft

erfolgt (Zweifel et. al, Steuerverfahrensrecht, § 7 N 11, mit

weiteren Hinweisen; Martin Zweifel/ Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 117

N 28; siehe auch Felix Richner

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 127 StG N. 18; Felix Richner et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 117 DBG N. 19;

§ 10 der Verordnung zum Steuergesetz [VO StG] vom 1. April 1998).

3.2

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache

des Pflichtigen vom 24. August 2021 gegen die Ermessenseinschätzung der

Staats- und Gemeindesteuern 2019 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen

Entscheid zu Recht geschützt hat. Eine materielle Prüfung hat vorliegend nicht

zu erfolgen.

3.2.1

Unbestritten ist, dass die Veranlagungsverfügung sowie der

Einschätzungsentscheid vom 19. Juli 2021 durch das kantonale Steueramt

eingeschrieben an den Pflichtigen direkt versandt wurde. Gemäss Sendungsinformationen

der Schweizerischen Post wurde die Sendung dem Pflichtigen am 20. Juli

2021.

zugestellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten eine

Vollmacht vom 10. März 2020 zu entnehmen ist, wonach der Pflichtige B zu

seinem Vertreter in allen Steuerangelegenheiten ernannt hatte und dies den

Steuerbehörden auch kundgetan wurde. Ferner ist der Vorinstanz zu folgen,

wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vollmacht

widerrufen worden wäre, weshalb das kantonale Steueramt somit gehalten gewesen

wäre, alle den Pflichtigen betreffenden Steuerangelegenheiten wie Mahnungen

sowie die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid dem Vertreter

des Pflichtigen und nicht dem Pflichtigen direkt zuzustellen. Auch trifft es

zu, dass entgegen der Einwände des Pflichtigen für die Berechnung der

relevanten Einsprachefrist nicht auf das Zustelldatum der Schlussrechnung

sondern auf das Zustelldatum der Veranlagungsverfügung sowie des

Einschätzungsentscheids abzustellen ist.

3.2.2

Soweit die Vorinstanz festhält, dass eine Zustellung, welche nicht

(richtigerweise) an den Vertreter sondern (fälschlicherweise) an den

Pflichtigen selbst erfolgt, regelmässig nicht nichtig sei, so ist ihr insoweit

zu folgen. Auch trifft der Rechtsgrundsatz zu, wonach aus einer mangelhaften

Mitteilung kein Nachteil für den Betroffenen erwachsen darf. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz kann vorliegend hingegen nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass dem Pflichtigen aus der mangelhaften Zustellung kein

Nachteil erwachsen ist. Zwar scheint der Vertreter des Pflichtigen die

Unterscheidung zwischen der Schlussrechnung und der Ermessenstaxation

allenfalls nicht zu überblicken, dennoch ist nicht auszuschliessen, dass der

Vertreter bei korrekt erfolgter Zustellung der Ermessenstaxation durch das

kantonale Steueramt die Einspracheerhebung rechtzeitig vorgenommen hätte.

Aufgrund des Ausgeführten kann daher nicht von einer rechtswirksamen Eröffnung

der genannten Entscheide ausgegangen werden, weshalb dem Pflichtigen auch nicht

zum Vorwurf gereichen kann, die Rechtsmittelfrist zur Einspracheerhebung

verpasst zu haben.

3.2.3

Eröffnungsfehler führen in der Regel zur blossen Anfechtbarkeit, während

die Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist (Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht,

§ 15 N. 55). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Da aber

die Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids vom 19. Juli

2021.

aus den dargelegten Gründen fehlerhaft erfolgte, sind die genannten

Entscheide mangels rechtswirksamer Eröffnung aufzuheben. Die Sache ist zur

Prüfung der eingereichten Steuererklärung 2019 ins Einspracheverfahren an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Damit sind die Beschwerden

gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem obsiegenden Pflichtigen

steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Über die Kosten des Einspracheverfahrens ist im Neuentscheid zu befinden.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur Folge und stellt somit

einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit. b).

Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden

Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00033 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird im

Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Einschätzungsentscheid vom 19. Juli

2021.

und der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 des kantonalen

Steueramts sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022

werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung in das Einspracheverfahren

an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00034 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2021 und

der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 des kantonalen Steueramts

sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung in das Einspracheverfahren

an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor

Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00033 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00034 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00033

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00034 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

8.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

9.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.