SB.2022.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00033
15. August 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00033
SB.2022.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019
sowie
direkte Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) trotz Mahnung
des Steueramts C vom 18. Februar 2021 keine Steuererklärung 2019
einreichte, schätzte das kantonale Steueramt diesen mit Einschätzungsentscheid
vom 19. Juli 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) ein. Gleichentags veranlagte es den Pflichtigen
für die Belange der direkten Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässem Ermessen
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
Gemäss Track-and-Trace-Beleg der Post wurden die
Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheid am 20. Juli 2021 dem
Pflichtigen zugestellt. Am 28. Juli 2021 erliess das Steueramt C die
Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019.
Mit Eingabe vom
26. August 2021 (Datum Eingangsstempel) erhob der Pflichtige gegen die
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung Einsprache.
Auf die Einsprache trat das kantonale Steueramt am 24. September
2021 wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 12. April 2022 ab, soweit es auf diese eintrat.
III.
Am 20. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob der Pflichtige gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Darin liess er unter anderem sinngemäss beantragen, dass der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022 sowie die Nichteintretensentscheide
des kantonalen Steueramts vom 24. September 2021 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019 aufzuheben seien. Das
kantonale Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprachen gegen die
Ermessensaxation betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 und direkte
Bundessteuer 2019 einzutreten und den Pflichtigen gemäss der beim kantonalen
Steueramt eingereichten Steuererklärung 2019 einzuschätzen bzw. zu veranlagen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00033 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00034 betreffend die direkte Bundessteuer
2019.
Überdies zog es die
vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen und übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Während sich
das Steueramt der Stadt C und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht
vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf
einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00033) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2022.00034)
betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie
mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle
Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts
oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist ihm verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012,
2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB
1999.
Nr. 152).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt das kantonale Steueramt die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die
steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können.
3.1.2
Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung kann laut § 140 Abs. 1 StG bzw. 132 Abs. 1 DBG der Steuerpflichtige innert
30.
Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache
erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. § 12
Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am
Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen. Die Einhaltung der Frist ist
Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Einsprache ist
unwirksam und vermag – Fristwiederherstellung vorbehalten – keine
materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34;
RB 1981 Nr. 76).
3.1.3
Ist die Einhaltung der Einsprachefrist
umstritten, so trägt das kantonale Steueramt die Beweislast für Vollzug und
Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheids, während der
Steuerpflichtige für die Einspracheerhebung und deren Zeitpunkt beweisbelastet
ist (BGr, 7. Februar 2006, 2A.494/2005, E. 2.1; BGr, 2. November
1973, ASA 42 [1973/74] 609 ff.; vgl. auch Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, [nachfolgend: Zweifel et. al, Steuerverfahrensrecht] § 8
N. 12 mit weiteren Hinweisen).
3.1.4
Sofern der Steuerpflichtige vertreten ist und die
Bevollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan wurde, müssen Verfügungen
und Entscheide, die den vertraglich vertretenen Steuerpflichtigen betreffen, dem
Vertreter zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung an den vertretenen
Steuerpflichtigen statt an den Vertreter, so ist die Eröffnung mangelhaft
erfolgt (Zweifel et. al, Steuerverfahrensrecht, § 7 N 11, mit
weiteren Hinweisen; Martin Zweifel/ Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 117
N 28; siehe auch Felix Richner
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 127 StG N. 18; Felix Richner et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 117 DBG N. 19;
§ 10 der Verordnung zum Steuergesetz [VO StG] vom 1. April 1998).
3.2
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache
des Pflichtigen vom 24. August 2021 gegen die Ermessenseinschätzung der
Staats- und Gemeindesteuern 2019 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen
Entscheid zu Recht geschützt hat. Eine materielle Prüfung hat vorliegend nicht
zu erfolgen.
3.2.1
Unbestritten ist, dass die Veranlagungsverfügung sowie der
Einschätzungsentscheid vom 19. Juli 2021 durch das kantonale Steueramt
eingeschrieben an den Pflichtigen direkt versandt wurde. Gemäss Sendungsinformationen
der Schweizerischen Post wurde die Sendung dem Pflichtigen am 20. Juli
2021.
zugestellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten eine
Vollmacht vom 10. März 2020 zu entnehmen ist, wonach der Pflichtige B zu
seinem Vertreter in allen Steuerangelegenheiten ernannt hatte und dies den
Steuerbehörden auch kundgetan wurde. Ferner ist der Vorinstanz zu folgen,
wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vollmacht
widerrufen worden wäre, weshalb das kantonale Steueramt somit gehalten gewesen
wäre, alle den Pflichtigen betreffenden Steuerangelegenheiten wie Mahnungen
sowie die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid dem Vertreter
des Pflichtigen und nicht dem Pflichtigen direkt zuzustellen. Auch trifft es
zu, dass entgegen der Einwände des Pflichtigen für die Berechnung der
relevanten Einsprachefrist nicht auf das Zustelldatum der Schlussrechnung
sondern auf das Zustelldatum der Veranlagungsverfügung sowie des
Einschätzungsentscheids abzustellen ist.
3.2.2
Soweit die Vorinstanz festhält, dass eine Zustellung, welche nicht
(richtigerweise) an den Vertreter sondern (fälschlicherweise) an den
Pflichtigen selbst erfolgt, regelmässig nicht nichtig sei, so ist ihr insoweit
zu folgen. Auch trifft der Rechtsgrundsatz zu, wonach aus einer mangelhaften
Mitteilung kein Nachteil für den Betroffenen erwachsen darf. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann vorliegend hingegen nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass dem Pflichtigen aus der mangelhaften Zustellung kein
Nachteil erwachsen ist. Zwar scheint der Vertreter des Pflichtigen die
Unterscheidung zwischen der Schlussrechnung und der Ermessenstaxation
allenfalls nicht zu überblicken, dennoch ist nicht auszuschliessen, dass der
Vertreter bei korrekt erfolgter Zustellung der Ermessenstaxation durch das
kantonale Steueramt die Einspracheerhebung rechtzeitig vorgenommen hätte.
Aufgrund des Ausgeführten kann daher nicht von einer rechtswirksamen Eröffnung
der genannten Entscheide ausgegangen werden, weshalb dem Pflichtigen auch nicht
zum Vorwurf gereichen kann, die Rechtsmittelfrist zur Einspracheerhebung
verpasst zu haben.
3.2.3
Eröffnungsfehler führen in der Regel zur blossen Anfechtbarkeit, während
die Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist (Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht,
§ 15 N. 55). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Da aber
die Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids vom 19. Juli
2021.
aus den dargelegten Gründen fehlerhaft erfolgte, sind die genannten
Entscheide mangels rechtswirksamer Eröffnung aufzuheben. Die Sache ist zur
Prüfung der eingereichten Steuererklärung 2019 ins Einspracheverfahren an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Damit sind die Beschwerden
gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem obsiegenden Pflichtigen
steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Über die Kosten des Einspracheverfahrens ist im Neuentscheid zu befinden.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur Folge und stellt somit
einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden
Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00033 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird im
Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Einschätzungsentscheid vom 19. Juli
2021.
und der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 des kantonalen
Steueramts sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022
werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung in das Einspracheverfahren
an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00034 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2021 und
der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 des kantonalen Steueramts
sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. April 2022 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung in das Einspracheverfahren
an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor
Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00033 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00034 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00033
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00034 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
8.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
9.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.