SB.2022.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00037
30. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00037
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
Erben des A, nämlich:
1. B,
2. C,
3. D,
alle vertreten durch den
Generalerbenvertreter, RA E,
dieser vertreten durch B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
und
F, vertreten durch RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2016–13.7.2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der
Erblasser) verstarb am … 2016. Da der Erblasser im Besitz mehrerer
Liegenschaften im Kanton Zürich war, wurde durch sein Ableben eine unterjährige
Steuerpflicht vom 1. Januar 2016 bis am … 2016 begründet. Nach mehrfacher,
erfolgloser Mahnung der Ehefrau des Erblassers, F (nachfolgend: die
Mitbeteiligte), zur Einreichung der Steuererklärung, erfolgte am 26. März
2019 die Einschätzung der Erbengemeinschaft nach pflichtgemässem Ermessen.
Die Mitbeteiligte erhob
hiergegen am 26. April 2019 Einsprache, woraufhin ihr das kantonale Steueramt
am 12. Dezember 2019 unter Rückkehr ins ordentliche Verfahren einen
Einschätzungsvorschlag zukommen liess, welchen sie akzeptierte. Noch während
des laufenden Einspracheverfahrens erhob auch der Erbe B Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 26. Juli
2021 teilweise gut.
Erwägungen
II.
Am 27. August
2021.
gelangte B (nachfolgend: der Pflichtige) mit Rekurs an das
Steuerrekursgericht. Aufforderungsgemäss gaben die Miterben C und D dem Gericht
bekannt, sich dem Rekurs anzuschliessen, wobei B mittels Vollmacht zu
ihrer Vertretung ermächtigt wurde.
Die Mitbeteiligte verzichtete auf eine Teilnahme am Rekurs.
Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 trat das
Steuerrekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 gelangte B an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit
der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu gewähren und hierzu die
Anträge 3, 4 und 5 auf eine vorfrageweise Normenkontrolle der drei wegen
Verstoss gegen übergeordnetes Recht gerügten Regelungsinhalte in der
regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 in einem
ersten Schritt materiell zu prüfen.
Eventualiter beantragte B die Aufhebung des
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz mit der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu
gewähren sowie das als Beweis eingereichte gerichtliche Verkehrswertgutachten
des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau abzunehmen und zu würdigen und
hiernach die Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids und auf eine
individuelle Festsetzung der Steuerverkehrswerte gemäss § 39 Abs. 4 StG
in Verbindung mit der vollzugslenkenden Anweisung in RZ 79 der
regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 materiell zu
prüfen.
Weiter beantragte B, die Vorinstanz sei anzuweisen, in
Dreierbesetzung zu entscheiden, das Verwaltungsgericht habe ebenfalls in
Dreierbesetzung zu entscheiden, die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen,
das Verkehrswertgutachten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau sei als
Beweisdokument zu würdigen und es sei eine Vernehmlassung des
Steuerrekursgerichts und des kantonalen Steueramts durchzuführen. Schliesslich
wird die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geltend gemacht.
Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte
liess sich am 15. Juni 2022 zur Sache vernehmen, das Steueramt der Stadt H
liess sich hingegen nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts zuständig (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein
weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht hingegen
verwehrt (BGr, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 2. Februar
2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4). Die für die Beurteilung nötigen Akten
werden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Als
Einzelrichter entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied des
Verwaltungsgerichts über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt (§ 38 b Abs. 1. lit. c VRG). In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden
(§ 38 b Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Pflichtige ist der Ansicht, dass vorliegend ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung zu beurteilen sei, über welchen die Kammer zu befinden habe. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es ihm jedoch an einem aktuellen und
praktischen steuerrechtlichen Interesse in der Sache. Der Nachweis eines
entsprechenden Interesses obliegt dem Pflichtigen und es ist nicht die Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, ein solches für den Pflichtigen zu klären. Weitere
Gründe, welche für eine grundsätzliche Bedeutung des Falls sprechen würden,
werden weder hinreichend substanziiert dargetan noch sind solche ersichtlich.
Von einer Kammerüberweisung ist daher abzusehen.
2.
2.1
Zur
Ergreifung eines Rechtsmittels im Steuerrecht ist berechtigt, wer durch einen
mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid seinen Behauptungen nach in
seinen steuerrechtlichen Interessen verletzt wird, d. h. wer durch den angefochtenen Hoheitsakt
als beschwert erscheint (Beschwer, Rechtsschutzinteresse). Das steuerrechtliche
Interesse kann dabei mit dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden
schutzwürdigen Interesse gleichgesetzt werden. Das steuerrechtliche bzw.
schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher (materieller
oder ideeller) Natur sein (ein bloss ideelles Interesse muss dabei besonders
ausgeprägt sein). In diesem Fall besteht das Interesse im praktischen Nutzen,
den das erfolgreiche Rechtsmittel haben würde. Ein schutzwürdiges Interesse
kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche
Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die
steuerrechtliche Beurteilung abstellen; mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem
angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Das Interesse
muss aktuell und nicht bloss virtuell sein (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, StG, 4. A.,
Zürich 2021, § 140 N 13 f.).
2.2
Da ein
steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der
steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen,
wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an
einer Höhereinschätzung bestehen kann (um z. B. ein Nachsteuerverfahren abzuwenden) (Richner et al., § 140 N 15).
2.3
Der
Pflichtige hat vor Vorinstanz eine Höherbewertung von fünf Grundstücken mittels
individueller Schätzung, gestützt auf ein eingereichtes Verkehrswertgutachten
beantragt. Seiner Auffassung, gemäss welcher er keine Höhereinschätzung,
sondern eine blosse Korrektur der Steuerfaktoren verlangt habe, weil von einer
anderen Grundlage auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die
Rechtsmittelverfahren ist der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts
vom 12. Dezember 2019 als ursprüngliches Anfechtungsobjekt, in welchem die
Steuerwerte der in der Stadt H gelegenen Liegenschaften des Erblassers
tiefer als vom Pflichtigen gewünscht festgesetzt worden sind. Ein ausnahmsweise
begründetes steuerrechtliches Interesse des Pflichtigen an der beantragten
Höhereinschätzung wurde von ihm weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden
Verfahren hinreichend substanziiert dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die vom Pflichtigen verlangte akzessorische Normenkontrolle ein
konkretes steuerrechtliches Interesse zu begründen vermöchte. Vielmehr
behauptet der Pflichtige selbst, einzig aufgrund der erbrechtlichen Situation
ein schützenswertes Interesse an einer Höhereinschätzung der festgesetzten
Vermögenssteuerwerte zu haben. Wie die Vorinstanz hingegen korrekt festgehalten
hat, ist die steuerrechtliche Beurteilung im Erbrecht jedoch nicht zwingend
verbindlich, weshalb dadurch kein schützenswertes Interesse des Pflichtigen
bzw. der Erbengemeinschaft begründet wird. Diesbezüglich lässt auch die der
Erbengemeinschaft ebenfalls angehörige Mitbeteiligte ausführen, dass sie kein
Interesse an einem höheren Vermögenssteuerwert der infrage stehenden
Liegenschaften habe. Dem Pflichtigen mangelt es somit an einem schützenswerten,
steuerrechtlichen Interesse, weshalb seine Legitimation von der Vorinstanz zu Recht
verneint worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der
Pflichtige überhaupt rechtswirksam ein Rechtsmittel für die Erbengemeinschaft
als notwendige Streitgenossenschaft ergreifen konnte, obschon dies dem Willen
und den Interessen der der Erbengemeinschaft ebenfalls angehörigen
Mitbeteiligten zuwiderläuft.
3.
Beschwerdefähige Rechtsmängel an der vorinstanzlichen
Beurteilung der Eintretensfrage sind nicht ersichtlich. Ein vom Pflichtigen
angerufenes, virtuelles Interesse genügt zur Begründung seiner Legitimation
nicht (vgl. E. 2.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt
auch keine formelle Rechtsverweigerung vor, obschon die Vorinstanz auf einzelne
Vorbringen des Pflichtigen nicht näher eingegangen ist. Dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr
muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was vorliegend der Fall war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 mit Hinweis). Schliesslich ist auch die geltend gemachte qualifizierte
Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Beweisofferte zu
verneinen, da die Beweiswürdigung erst Teil der materiellen Beurteilung bildet,
es vorliegend jedoch bereits an den formellen Eintretensvoraussetzungen mangelte.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung ist nach dem Gesagten nicht erforderlich und die Beschwerde ist sowohl
im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und
unter Berücksichtigung der Regelung hinsichtlich der Kostentragung in der
eingereichten Vollmacht vom 3. Mai 2022, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde im Verfahren SB.2022.00037 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die
Mitbeteiligte;
c) das Steuerrekursgericht;
d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
e) das Steueramt der Stadt H.