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Entscheid

SB.2022.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00037

30. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23928)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00037

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Erben des A, nämlich:

1. B,

2. C,

3. D,

alle vertreten durch den

Generalerbenvertreter, RA E,

dieser vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

und

F, vertreten durch RA G,

Mitbeteiligte,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2016–13.7.2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der

Erblasser) verstarb am … 2016. Da der Erblasser im Besitz mehrerer

Liegenschaften im Kanton Zürich war, wurde durch sein Ableben eine unterjährige

Steuerpflicht vom 1. Januar 2016 bis am … 2016 begründet. Nach mehrfacher,

erfolgloser Mahnung der Ehefrau des Erblassers, F (nachfolgend: die

Mitbeteiligte), zur Einreichung der Steuererklärung, erfolgte am 26. März

2019 die Einschätzung der Erbengemeinschaft nach pflichtgemässem Ermessen.

Die Mitbeteiligte erhob

hiergegen am 26. April 2019 Einsprache, woraufhin ihr das kantonale Steueramt

am 12. Dezember 2019 unter Rückkehr ins ordentliche Verfahren einen

Einschätzungsvorschlag zukommen liess, welchen sie akzeptierte. Noch während

des laufenden Einspracheverfahrens erhob auch der Erbe B Einsprache gegen den

Einschätzungsentscheid. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 26. Juli

2021 teilweise gut.

Erwägungen

II.

Am 27. August

2021.

gelangte B (nachfolgend: der Pflichtige) mit Rekurs an das

Steuerrekursgericht. Aufforderungsgemäss gaben die Miterben C und D dem Gericht

bekannt, sich dem Rekurs anzuschliessen, wobei B mittels Vollmacht zu

ihrer Vertretung ermächtigt wurde.

Die Mitbeteiligte verzichtete auf eine Teilnahme am Rekurs.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 trat das

Steuerrekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 gelangte B an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit

der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu gewähren und hierzu die

Anträge 3, 4 und 5 auf eine vorfrageweise Normenkontrolle der drei wegen

Verstoss gegen übergeordnetes Recht gerügten Regelungsinhalte in der

regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 in einem

ersten Schritt materiell zu prüfen.

Eventualiter beantragte B die Aufhebung des

vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz mit der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu

gewähren sowie das als Beweis eingereichte gerichtliche Verkehrswertgutachten

des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau abzunehmen und zu würdigen und

hiernach die Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids und auf eine

individuelle Festsetzung der Steuerverkehrswerte gemäss § 39 Abs. 4 StG

in Verbindung mit der vollzugslenkenden Anweisung in RZ 79 der

regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 materiell zu

prüfen.

Weiter beantragte B, die Vorinstanz sei anzuweisen, in

Dreierbesetzung zu entscheiden, das Verwaltungsgericht habe ebenfalls in

Dreierbesetzung zu entscheiden, die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen,

das Verkehrswertgutachten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau sei als

Beweisdokument zu würdigen und es sei eine Vernehmlassung des

Steuerrekursgerichts und des kantonalen Steueramts durchzuführen. Schliesslich

wird die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geltend gemacht.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte

liess sich am 15. Juni 2022 zur Sache vernehmen, das Steueramt der Stadt H

liess sich hingegen nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts zuständig (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein

weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht hingegen

verwehrt (BGr, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 2. Februar

2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4). Die für die Beurteilung nötigen Akten

werden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Als

Einzelrichter entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied des

Verwaltungsgerichts über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt (§ 38 b Abs. 1. lit. c VRG). In Fällen von

grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden

(§ 38 b Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Pflichtige ist der Ansicht, dass vorliegend ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung zu beurteilen sei, über welchen die Kammer zu befinden habe. Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es ihm jedoch an einem aktuellen und

praktischen steuerrechtlichen Interesse in der Sache. Der Nachweis eines

entsprechenden Interesses obliegt dem Pflichtigen und es ist nicht die Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, ein solches für den Pflichtigen zu klären. Weitere

Gründe, welche für eine grundsätzliche Bedeutung des Falls sprechen würden,

werden weder hinreichend substanziiert dargetan noch sind solche ersichtlich.

Von einer Kammerüberweisung ist daher abzusehen.

2.

2.1

Zur

Ergreifung eines Rechtsmittels im Steuerrecht ist berechtigt, wer durch einen

mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid seinen Behauptungen nach in

seinen steuerrechtlichen Interessen verletzt wird, d. h. wer durch den angefochtenen Hoheitsakt

als beschwert erscheint (Beschwer, Rechtsschutzinteresse). Das steuerrechtliche

Interesse kann dabei mit dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden

schutzwürdigen Interesse gleichgesetzt werden. Das steuerrechtliche bzw.

schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher (materieller

oder ideeller) Natur sein (ein bloss ideelles Interesse muss dabei besonders

ausgeprägt sein). In diesem Fall besteht das Interesse im praktischen Nutzen,

den das erfolgreiche Rechtsmittel haben würde. Ein schutzwürdiges Interesse

kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche

Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die

steuerrechtliche Beurteilung abstellen; mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem

angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Das Interesse

muss aktuell und nicht bloss virtuell sein (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, StG, 4. A.,

Zürich 2021, § 140 N 13 f.).

2.2

Da ein

steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der

steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen,

wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an

einer Höhereinschätzung bestehen kann (um z. B. ein Nachsteuerverfahren abzuwenden) (Richner et al., § 140 N 15).

2.3

Der

Pflichtige hat vor Vorinstanz eine Höherbewertung von fünf Grundstücken mittels

individueller Schätzung, gestützt auf ein eingereichtes Verkehrswertgutachten

beantragt. Seiner Auffassung, gemäss welcher er keine Höhereinschätzung,

sondern eine blosse Korrektur der Steuerfaktoren verlangt habe, weil von einer

anderen Grundlage auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die

Rechtsmittelverfahren ist der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts

vom 12. Dezember 2019 als ursprüngliches Anfechtungsobjekt, in welchem die

Steuerwerte der in der Stadt H gelegenen Liegenschaften des Erblassers

tiefer als vom Pflichtigen gewünscht festgesetzt worden sind. Ein ausnahmsweise

begründetes steuerrechtliches Interesse des Pflichtigen an der beantragten

Höhereinschätzung wurde von ihm weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden

Verfahren hinreichend substanziiert dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die vom Pflichtigen verlangte akzessorische Normenkontrolle ein

konkretes steuerrechtliches Interesse zu begründen vermöchte. Vielmehr

behauptet der Pflichtige selbst, einzig aufgrund der erbrechtlichen Situation

ein schützenswertes Interesse an einer Höhereinschätzung der festgesetzten

Vermögenssteuerwerte zu haben. Wie die Vorinstanz hingegen korrekt festgehalten

hat, ist die steuerrechtliche Beurteilung im Erbrecht jedoch nicht zwingend

verbindlich, weshalb dadurch kein schützenswertes Interesse des Pflichtigen

bzw. der Erbengemeinschaft begründet wird. Diesbezüglich lässt auch die der

Erbengemeinschaft ebenfalls angehörige Mitbeteiligte ausführen, dass sie kein

Interesse an einem höheren Vermögenssteuerwert der infrage stehenden

Liegenschaften habe. Dem Pflichtigen mangelt es somit an einem schützenswerten,

steuerrechtlichen Interesse, weshalb seine Legitimation von der Vorinstanz zu Recht

verneint worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der

Pflichtige überhaupt rechtswirksam ein Rechtsmittel für die Erbengemeinschaft

als notwendige Streitgenossenschaft ergreifen konnte, obschon dies dem Willen

und den Interessen der der Erbengemeinschaft ebenfalls angehörigen

Mitbeteiligten zuwiderläuft.

3.

Beschwerdefähige Rechtsmängel an der vorinstanzlichen

Beurteilung der Eintretensfrage sind nicht ersichtlich. Ein vom Pflichtigen

angerufenes, virtuelles Interesse genügt zur Begründung seiner Legitimation

nicht (vgl. E. 2.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt

auch keine formelle Rechtsverweigerung vor, obschon die Vorinstanz auf einzelne

Vorbringen des Pflichtigen nicht näher eingegangen ist. Dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr

muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was vorliegend der Fall war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 mit Hinweis). Schliesslich ist auch die geltend gemachte qualifizierte

Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Beweisofferte zu

verneinen, da die Beweiswürdigung erst Teil der materiellen Beurteilung bildet,

es vorliegend jedoch bereits an den formellen Eintretensvoraussetzungen mangelte.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung ist nach dem Gesagten nicht erforderlich und die Beschwerde ist sowohl

im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens und

unter Berücksichtigung der Regelung hinsichtlich der Kostentragung in der

eingereichten Vollmacht vom 3. Mai 2022, sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde im Verfahren SB.2022.00037 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die

Mitbeteiligte;

c) das Steuerrekursgericht;

d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

e) das Steueramt der Stadt H.