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Entscheid

SB.2022.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00038

19. August 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23895)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00038

SB.2022.00039

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019

sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A deklarierte in seiner Steuererklärung für das Jahr

2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die Staats- und

Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer. Als Abzüge

führte er jeweils Fr. … als geleistete Unterhaltsbeiträge an seine

geschiedene Ehefrau sowie an sie bezahlte Rentenleistungen von Fr. … auf

(entsprechend 40 % der gesamthaft aufgeführten Fr. …). Weiter

deklarierte er ein steuerbares Vermögen von Fr. …

Das kantonale Steueramt veranlagte A am 6. August

2021 mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. … für

die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte

Bundessteuer. Die geltend gemachten Abzüge wurden bei der Bestimmung des

steuerbaren Einkommens nicht steuermindernd berücksichtigt. Das steuerbare

Vermögen wurde schliesslich auf Fr. … festgesetzt.

Nachdem A am 13. August 2021 Einsprache erhob,

unterbreitete das kantonale Steueramt ihm am 6. September 2021 einen

unveränderten Einschätzungs- respektive Veranlagungsvorschlag für die Staats-

und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer, jedoch mit einer

erweiterten Begründung. A hielt mit Schreiben vom 13. September 2021 an

seinen Einsprachen fest. Das kantonale Steueramt wies diese am 1. Oktober

2021 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 13. Mai 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt A

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zulassung

von Abzügen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten

Bundessteuer in Höhe von Fr. … für geleistete Unterhaltsbeiträge und von Fr. …

für geleistete Rentenleistungen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 wurden die Verfahren

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00038) und direkte

Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) vereinigt.

Während sich das Steueramt der Gemeinde B und die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2019.

(SB.2022.00038) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) betreffen denselben

Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 zu

Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Der

Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein­künfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Von den Einkünften abgezogen

werden namentlich die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten (vgl. § 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).

2.2

Unterhaltsbeiträge

(Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen

und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs.

Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie als Rente ausbezahlt

werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von

Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung unter die

einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher

Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e

DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht

gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1

lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird.

Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der

Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der

Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März

2000, 2P.252, E. 4b; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 N 62, N 72; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 59).

2.3

Der

Pflichtige machte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2019 Fr. … als

abzugsfähige Unterhaltsbeiträge geltend. Die betreffenden Zahlungen in Höhe von

Fr. … und Fr. … (entsprechend je EUR … unter Berücksichtigung des

Wechselkurses) tätigte er am 4. Juli und 30. Dezember 2019. In seiner

Beschwerde wendet der Pflichtige hingegen ein, mindestens acht

Unterhaltszahlungen geleistet zu haben. Die von ihm aufgeführten, zusätzlichen

Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau betreffen jedoch nicht die Steuerperiode

2019, weshalb sie für das vorliegende Verfahren irrelevant sind.

2.4

Die

Unterhaltsschuld des Pflichtigen gründet auf einem gerichtlichen Vergleich vor

dem 3. Senat des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 2019, in

welchem die Parteien übereinkamen, dass der Pflichtige seiner geschiedenen

Ehefrau anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen einen Betrag von total EUR

… bezahlt, zahlbar in drei Raten. Es wurde somit von vornherein

unmissverständlich eine Kapitalzahlung vereinbart, die Zahlung der Summe in

drei Raten ändert daran nichts. Ziff. 3 des Vergleichs hält überdies klar

den Verzicht auf weiteren nachehelichen Unterhalt fest, selbst für den Fall der

Not. Auf die Festsetzung regelmässig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge in Form

einer Rente, welche der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der

Leistungsempfängerin dienen würde, wurde somit verzichtet. Es liegen folglich

keine abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG vor.

3.

3.1

In seiner

Steuererklärung 2019 führte der Pflichtige weiter Fr. … als geleistete

Rentenleistung auf, wovon ein Anteil von 40 %, entsprechend Fr. …,

abzugsfähig sei. Sinngemäss beruft sich der Pflichtige daher darauf, in der

Steuerperiode 2019 eine teilweise abzugsfähige Leibrente im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG geleistet zu

haben.

3.2

Unter dem Begriff der Leibrente versteht

man die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des

Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende

Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen. Als

Leibrenten abzugsfähig im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33

Abs. 1 lit. b DBG sind namentlich güterrechtliche Ansprüche, die in

Rentenform gezahlt werden (Felix

Richner et al., § 22 StG N 58 ff.).

3.3

Der

Pflichtige verpflichtete sich mit ergänzender Scheidungsvereinbarung vom 14. Februar

2019, seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen des mit der Scheidung verbundenen

Vorsorgeausgleichs Fr. …zu überweisen, zahlbar an die zuständige

Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Vorsorgeausweis des Pflichtigen vom 1. Januar

2020.

wurde der Übertrag im Jahr 2019 wie vorgesehen durchgeführt. Der

Pflichtige wendet diesbezüglich jedoch ein, dass es sich hierbei entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht um einen steuerneutralen Vorgang handeln

würde, da die Empfängerin die von ihr bezogenen Rentenleistungen zu versteuern

habe. Sinngemäss beruft er sich damit auf das Kongruenz- oder

Korrespondenzprinzip, gemäss welchem auf der Seite des Leistungsschuldners

abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist. Das Korrespondenzprinzip

findet auch im Bereich der Leibrenten Anwendung (BGE 138 II 31, E. 6.2.1; BGr,

18.

Dezember 2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4.) Eine allfällige

Steuerpflicht der (Alters-)Renten der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen in

ihrer Heimat führt allerdings nicht zur (teilweisen) steuerlichen

Abzugsfähigkeit der seitens des Pflichtigen geleisteten

Vorsorgeausgleichszahlung, denn das

steuerbegünstigte Korrelat zur Steuerpflicht von Altersrenten im Zeitpunkt des

Bezuges ist die Abzugsfähigkeit der früher geleisteten Beiträge an die

berufliche Vorsorgeeinrichtung. Entscheidend ist vorliegend allerdings die

Einmaligkeit der geleisteten Vorsorgeausgleichszahlung, denn damit mangelt es

an einer Rente im Sinne von zeitlich

wiederkehrenden Leistungen. Eine Ausrichtung von Rentenzahlungen des

Pflichtigen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs war

weder vorgesehen noch wäre eine solche gesetzlich zulässig. Da es für die

Abzugsfähigkeit gemäss § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1

lit. b DBG folglich am Rentenerfordernis mangelt, liegt keine vom

Einkommen des Pflichtigen abzugsfähige Leibrente vor.

Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die

(vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00038 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00039 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00038 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00039 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde B;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.