SB.2022.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00038
19. August 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23895)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00038
SB.2022.00039
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019
sowie
direkte Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte in seiner Steuererklärung für das Jahr
2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die Staats- und
Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer. Als Abzüge
führte er jeweils Fr. … als geleistete Unterhaltsbeiträge an seine
geschiedene Ehefrau sowie an sie bezahlte Rentenleistungen von Fr. … auf
(entsprechend 40 % der gesamthaft aufgeführten Fr. …). Weiter
deklarierte er ein steuerbares Vermögen von Fr. …
Das kantonale Steueramt veranlagte A am 6. August
2021 mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. … für
die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte
Bundessteuer. Die geltend gemachten Abzüge wurden bei der Bestimmung des
steuerbaren Einkommens nicht steuermindernd berücksichtigt. Das steuerbare
Vermögen wurde schliesslich auf Fr. … festgesetzt.
Nachdem A am 13. August 2021 Einsprache erhob,
unterbreitete das kantonale Steueramt ihm am 6. September 2021 einen
unveränderten Einschätzungs- respektive Veranlagungsvorschlag für die Staats-
und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer, jedoch mit einer
erweiterten Begründung. A hielt mit Schreiben vom 13. September 2021 an
seinen Einsprachen fest. Das kantonale Steueramt wies diese am 1. Oktober
2021 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 13. Mai 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt A
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zulassung
von Abzügen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten
Bundessteuer in Höhe von Fr. … für geleistete Unterhaltsbeiträge und von Fr. …
für geleistete Rentenleistungen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 wurden die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00038) und direkte
Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) vereinigt.
Während sich das Steueramt der Gemeinde B und die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2019.
(SB.2022.00038) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) betreffen denselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 zu
Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Von den Einkünften abgezogen
werden namentlich die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten (vgl. § 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
2.2
Unterhaltsbeiträge
(Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen
und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs.
Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie als Rente ausbezahlt
werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von
Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung unter die
einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher
Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e
DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht
gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird.
Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der
Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der
Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März
2000, 2P.252, E. 4b; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 N 62, N 72; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 59).
2.3
Der
Pflichtige machte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2019 Fr. … als
abzugsfähige Unterhaltsbeiträge geltend. Die betreffenden Zahlungen in Höhe von
Fr. … und Fr. … (entsprechend je EUR … unter Berücksichtigung des
Wechselkurses) tätigte er am 4. Juli und 30. Dezember 2019. In seiner
Beschwerde wendet der Pflichtige hingegen ein, mindestens acht
Unterhaltszahlungen geleistet zu haben. Die von ihm aufgeführten, zusätzlichen
Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau betreffen jedoch nicht die Steuerperiode
2019, weshalb sie für das vorliegende Verfahren irrelevant sind.
2.4
Die
Unterhaltsschuld des Pflichtigen gründet auf einem gerichtlichen Vergleich vor
dem 3. Senat des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 2019, in
welchem die Parteien übereinkamen, dass der Pflichtige seiner geschiedenen
Ehefrau anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen einen Betrag von total EUR
… bezahlt, zahlbar in drei Raten. Es wurde somit von vornherein
unmissverständlich eine Kapitalzahlung vereinbart, die Zahlung der Summe in
drei Raten ändert daran nichts. Ziff. 3 des Vergleichs hält überdies klar
den Verzicht auf weiteren nachehelichen Unterhalt fest, selbst für den Fall der
Not. Auf die Festsetzung regelmässig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge in Form
einer Rente, welche der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der
Leistungsempfängerin dienen würde, wurde somit verzichtet. Es liegen folglich
keine abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG vor.
3.
3.1
In seiner
Steuererklärung 2019 führte der Pflichtige weiter Fr. … als geleistete
Rentenleistung auf, wovon ein Anteil von 40 %, entsprechend Fr. …,
abzugsfähig sei. Sinngemäss beruft sich der Pflichtige daher darauf, in der
Steuerperiode 2019 eine teilweise abzugsfähige Leibrente im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG geleistet zu
haben.
3.2
Unter dem Begriff der Leibrente versteht
man die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des
Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende
Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen. Als
Leibrenten abzugsfähig im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33
Abs. 1 lit. b DBG sind namentlich güterrechtliche Ansprüche, die in
Rentenform gezahlt werden (Felix
Richner et al., § 22 StG N 58 ff.).
3.3
Der
Pflichtige verpflichtete sich mit ergänzender Scheidungsvereinbarung vom 14. Februar
2019, seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen des mit der Scheidung verbundenen
Vorsorgeausgleichs Fr. …zu überweisen, zahlbar an die zuständige
Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Vorsorgeausweis des Pflichtigen vom 1. Januar
2020.
wurde der Übertrag im Jahr 2019 wie vorgesehen durchgeführt. Der
Pflichtige wendet diesbezüglich jedoch ein, dass es sich hierbei entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht um einen steuerneutralen Vorgang handeln
würde, da die Empfängerin die von ihr bezogenen Rentenleistungen zu versteuern
habe. Sinngemäss beruft er sich damit auf das Kongruenz- oder
Korrespondenzprinzip, gemäss welchem auf der Seite des Leistungsschuldners
abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist. Das Korrespondenzprinzip
findet auch im Bereich der Leibrenten Anwendung (BGE 138 II 31, E. 6.2.1; BGr,
18.
Dezember 2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4.) Eine allfällige
Steuerpflicht der (Alters-)Renten der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen in
ihrer Heimat führt allerdings nicht zur (teilweisen) steuerlichen
Abzugsfähigkeit der seitens des Pflichtigen geleisteten
Vorsorgeausgleichszahlung, denn das
steuerbegünstigte Korrelat zur Steuerpflicht von Altersrenten im Zeitpunkt des
Bezuges ist die Abzugsfähigkeit der früher geleisteten Beiträge an die
berufliche Vorsorgeeinrichtung. Entscheidend ist vorliegend allerdings die
Einmaligkeit der geleisteten Vorsorgeausgleichszahlung, denn damit mangelt es
an einer Rente im Sinne von zeitlich
wiederkehrenden Leistungen. Eine Ausrichtung von Rentenzahlungen des
Pflichtigen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs war
weder vorgesehen noch wäre eine solche gesetzlich zulässig. Da es für die
Abzugsfähigkeit gemäss § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1
lit. b DBG folglich am Rentenerfordernis mangelt, liegt keine vom
Einkommen des Pflichtigen abzugsfähige Leibrente vor.
Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die
(vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00038 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00039 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00038 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00039 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde B;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.