SB.2022.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00040
19. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00040
SB.2022.00041
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017 sowie
direkte
Bundessteuer 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog am 10. Mai 2017 € … von der finnischen
Lebensversicherung "C". Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung
vom 23. Oktober 2019 veranlagte das kantonale Steueramt ihn für die
direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und schätzte ihn für die Staats- und
Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) ein. Das von der finnischen Lebensversicherung
ausbezahlte Kapital wurde A als steuerbares Einkommen aufgerechnet.
Am 22. November 2019 erhob A Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid bzw. gegen die Veranlagungsverfügung. Nachdem er weitere
Unterlagen nachgereicht und mehrfach Stellung zur Sache bezogen hatte, wies das
Steueramt die Einsprache am 22. Oktober 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht
am 6. Mai 2022 teilweise gut, indem es As Subeventualantrag stattgab und
die im Zeitraum vom 1. März 1993 bis 27. Dezember 2002 geleisteten
Prämien zum Abzug zuliess. Dementsprechend veranlagte es A für die direkte
Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …- (zum Satz von
Fr. …) und schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022 liess A beantragen,
für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt und
für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. … sowie
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt zu
werden. Die Verrechnungssteuer sei auf Fr. … festzulegen. Weiter
liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an
die Vorinstanz, oder subeventuell an das kantonale Steueramt, zur
Neubeurteilung beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 wurden die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2022.00040) und direkte
Bundessteuer 2017 (SB.2022.00041) vereinigt.
Während das kantonale Steueramt am 29. Juni 2022 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der
Gemeinde X liessen sich nicht vernehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 30. August
2022.
Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen reformatio in peius zu
äussern für den Fall, dass ihm die gesamte Kapitalleistung von € … als
steuerbares Einkommen aufgerechnet würde.
Hierauf erklärte der Pflichtige am 21. September 2022
ohne nähere Ausführungen den Rückzug seiner Beschwerde(n).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2017.
(SB.2022.00040) und direkte Bundessteuer 2017 (SB.2022.00041) betreffen denselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 zu
Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
In Bezug auf die Beweislast gilt
Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat
die entsprechenden Tatsachen also
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19
N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II 257 E. 4c/aa).
1.4
Von einer angebotenen, mündlichen Befragung
von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen kann in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs namentlich dann abgesehen werden, wenn die Entscheidinstanz aufgrund der
vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen
durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGr, 25. Mai 2020,
VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.).
2.
2.1
Streitgegenstand
ist vorliegend eine Kapitalauszahlung von € … durch eine finnische
Versicherungsgesellschaft. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass
der Pflichtige die Versicherung zu Beginn des Jahres 1993 abgeschlossen und in
der Folge bis ins Jahr 2002 regelmässig Prämien von insgesamt € … einbezahlt
hat.
2.2
Die
Vorinstanz führt aus, es handle sich bei der fraglichen Auszahlung um eine
Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung. Diese weise einen
Pensionsversicherungs- und einen Lebensversicherungsanteil auf, wobei Letzterer
von untergeordneter Bedeutung sei. Der Pensionsversicherungsanteil von € …
sei in der Korrespondenz der Versicherungsgesellschaft als Erwerbseinkommen und
die Versicherung durchwegs als Rentenversicherung bezeichnet worden. Weiter
könne den aktenkundigen Belegen nicht entnommen werden, dass mit dem
Versicherungsvertrag ˗ vorbehältlich der später eingeräumten Rückkaufsmöglichkeit
˗ eine Kapitalleistung anstatt einer Rente vorgesehen war, was der
Pflichtige auch nicht behaupten würde. Letztlich sei unstrittig ein
Kapitalbezug erfolgt. Eine Würdigung der aktenkundigen Belege ergebe jedoch,
dass es sich bei der infrage stehenden Versicherung um eine Rentenversicherung
handle. Der Pflichtige behaupte und belege nicht, dass der ursprüngliche
Versicherungsvertrag eine Kapitalleistung und nicht eine Rentenleistung
vorgesehen habe, womit für Steuerzwecke von einer Rentenversicherung auszugehen
sei.
2.3
Der
Pflichtige wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, die Prämienbeiträge
seien in einen Pensionsversicherungs- und einen Lebensversicherungsanteil
aufgeteilt worden, woraus ersichtlich sei, dass es sich um eine gemischte
Kapitalversicherung mit Mehrfachprämie handle. Die Versicherung sei losgelöst
vom Erwerbsleben des Pflichtigen abgeschlossen worden und obschon ursprünglich
ein Bezug der Kapitalleistung mit 58 Jahren vorgesehen war, sei ein
verfrühter Rückkauf infolge einer Fusion der ursprünglichen
Versicherungsgesellschaft und einer damit verbundenen "Change of
control"-Klausel möglich geworden. Das Rückkaufskapital von mehr als € …
habe die Versicherung mit der Einlage von € … bilden können. Der erfolgte
Rückkauf verdeutliche das Vorliegen einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung.
Vermögensbildende Kapitalversicherungen mit periodischen Prämien seien
rückkaufsfähige Versicherungen, deren Auszahlung im Umfang des
Erlebensfallkapitals sowohl bei Ablauf wie auch bei Rückkauf oder im Todesfall
gemäss § 24 lit. b StG bzw. Art. 24 lit. b DBG steuerfrei
sei. Die Vorinstanz habe die Versicherung folglich zu Unrecht als
Rentenversicherung qualifiziert.
3.
3.1
Im Bereich der Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie.
Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht
abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte bei den Steuerpflichtigen der
Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht
ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021,
SB.2021.00073, E. 3.1, VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). Von
der Besteuerung ausgenommen sind die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24
DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2).
3.2
3.2.1
Nicht der Einkommenssteuer unterworfen ist namentlich ein Vermögensanfall
aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus
Freizügigkeitspolicen (Art. 24 lit. b DBG bzw. § 24 lit. b StG).
3.2.2
Kapitalversicherungen sind Versicherungen, bei denen der Versicherer beim
Eintritt des Versicherungsfalls ein Kapital zu vergüten hat, bei denen also im
Versicherungsfall eine einmalige Leistung eintritt. Die Kapitalversicherungen
stehen damit im Gegensatz zu den Rentenversicherungen, bei denen ab dem
vereinbarten Termin eine festgelegte Rente ausgerichtet wird (Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 22 N
76).
3.2.3
Während die Bundessteuererlasse zwar zwischen Kapital- und
Rentenversicherung unterscheiden, definieren sie diese jedoch nicht (BGr, 30. Juni
2004, 2P.5/2002, E. 7.6.3). Die Unterscheidung zwischen einer Kapital- und
einer Rentenversicherung kann sich im Einzelfall schwierig gestalten. Sowohl
Rentenversicherungen wie auch Kapitalversicherungen können mit einem Rückkauf
verbunden werden, weshalb es hierauf für die Unterscheidung nicht ankommen kann
(BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E. 3.3). Überdies kann jede Rente
in ein Kapital und jedes Kapital in eine Rente umgewandelt werden, weshalb für
die Unterscheidung auch nicht auf die effektive Auszahlungsart abgestellt
werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob ursprünglich eine Renten- oder eine
Kapitalversicherung abgeschlossen worden ist (BGE 135 II 183, E. 4.1; Richner
et al., § 22 N 76 f.).
4.
4.1
Bei der
Frage, ob vorliegend eine Kapital- oder eine Rentenversicherung Gegenstand des
Verfahrens bildet, kann auf einzelne Begrifflichkeiten in der Korrespondenz und
in den aktenkundigen Unterlagen der finnischen Versicherungsgesellschaft
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgestellt werden, insbesondere da
sich die betreffenden Dokumente ausschliesslich am finnischen Recht
orientieren. Sofern gemäss Übersetzung die Rede von einer "Rentenversicherung"
oder von "steuerbarem Einkommen" ist, kann nicht unbesehen auf die
rechtliche Bedeutung der betreffenden Begriffe geschlossen werden, welche sich
von derjenigen im Schweizer Recht unterscheiden kann. Ebenso wenig kann
aufgrund des erfolgten Rückkaufs der Versicherung oder aufgrund der
Kapitalauszahlung auf die Art der Versicherung geschlossen werden. Irrelevant
ist in diesem Zusammenhang weiter die Tatsache, dass der Pflichtige die
Versicherung in den Vorjahren nicht vorschriftsgemäss deklariert hat.
Massgebend ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung vielmehr, ob
ursprünglich eine Renten- oder eine Kapitalversicherung abgeschlossen worden
ist (vgl. E. 3.2.3). Dies kann vorliegend jedoch nicht mehr nachvollzogen
werden, da der Pflichtige die Unterlagen aus der Zeit des
Versicherungsabschlusses bei der Vor-Vorgängerin der zwischenzeitlich zweimal
umstrukturierten C nicht mehr erhältlich machen kann. Aus den geänderten Versicherungsbedingungen
vom 28. September 2016 und dem Schreiben vom 9. Mai 2017 betreffend
den Rückkauf, lassen sich jedenfalls keine näheren Angaben zur ursprünglich
abgeschlossenen Versicherung entnehmen. Es kann anhand der Akten somit nicht
(mehr) eruiert werden, ob der Pflichtige im Jahr 1993 eine Renten- oder eine
Kapitalversicherung abgeschlossen hat.
4.2
Die
beantragte Befragung des Pflichtigen vermöchte die Art der Versicherung
ebenfalls nicht zweifellos zu klären. Angesichts der seit dem Zeitpunkt des
Versicherungsabschlusses vergangenen langen Zeitspanne ist fraglich, inwiefern
sich der Pflichtige noch an die genauen Konditionen des Vertragsabschlusses zu
erinnern vermag, zumal er im Rahmen des Einspracheverfahrens selbst ausführen
liess, sich ̶̶ trotz Einzahlungen während zehn Jahren ̶
nicht einmal mehr daran erinnern zu können, ob er eine Einfach- oder
Mehrfachprämie bezahlt hat. Da der Pflichtige zudem ein offensichtliches
Interesse daran hat, zu seinen eigenen Gunsten auszusagen, könnte ohnehin nicht
ohne Weiteres auf seine Angaben abgestellt werden, welche sich infolge des
Verlusts der Versicherungsunterlagen nicht überprüfen liessen. Hinzu kommt,
dass er seine Meinung in den Rechtsmitteleingaben und Stellungnahmen genügend
kundtun konnte. Der Verzicht auf die beantragte Befragung in antizipierter
Beweiswürdigung ist somit zulässig.
4.3
Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass der (anfängliche) Abschluss einer
rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung nicht belegt wurde. Die Folgen
dieser Beweislosigkeit hat der Pflichtige zu tragen, da ihm der Nachweis
entsprechender steuermindernder Tatsachen misslungen ist. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz kann deswegen jedoch nicht automatisch geschlossen
werden, dass ursprünglich eine Rentenversicherung abgeschlossen worden sein
musste, deren Vorliegen ebenfalls nicht erstellt und mit Blick auf die
ausbezahlte Kapitalzahlung auch nicht zu vermuten ist. Vielmehr ist einzig der
Zufluss von € … erwiesen, welcher mangels anderweitiger Nachweise unter der
Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG zu erfassen ist.
5.
5.1
Weiter zu
beurteilen bleibt eine allfällige Abzugsfähigkeit der durch den Pflichtigen bezahlten
Versicherungsprämien in Höhe von € …. Das Verwaltungsgericht stellte dem Pflichtigen
diesbezüglich eine reformatio in peius in Aussicht, woraufhin er am 21. September
2022.
seinen Beschwerderückzug bekannt gab.
5.2
Zur
Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung ist dem Rückzug einer
Beschwerde nicht stattzugeben, wenn der angefochtene Entscheid mit den
anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und eine Anpassung
sich bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt (vgl. Felix
Richner et al., § 149 StG N. 5; BGr, 13. Februar 2004,
2A.408/2002, E. 1.4).
5.3
Von den
steuerbaren Einkünften abgezogen werden können namentlich Einlagen, Prämien und
Beiträge für die Lebensversicherung bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3'500.-
bei der direkten Bundessteuer und von Fr. 5'200.- bei den Staats- und
Gemeindesteuern für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige (vgl. Art. 33
Abs. 1 lit. g DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. g StG). Wie sich
der Steuererklärung des Pflichtigen für das Jahr 2017 entnehmen lässt, hat er
in der Steuerperiode 2017 bereits den maximalen Abzug für Versicherungsprämien
und Zinsen von Sparkapitalien geltend gemacht, weshalb ihm unter diesem Titel keine
weiteren Abzüge zugestanden werden können. Ein steuerlicher Abzug der früher bezahlten
Versicherungsprämien in der Steuerperiode 2017 ist überdies auch aus Gründen
der Periodizität ausgeschlossen, weil die Prämien nicht in der
streitbetroffenen Steuerperiode einbezahlt worden sind. Anderweitige Grundlagen
für eine allfällige Abziehbarkeit der Einlagen sind weder ersichtlich noch
wurden solche durch den Pflichtigen im Rahmen seiner Vernehmlassung näher
dargelegt. Der dem Pflichtigen durch die Vorinstanz gewährte Prämienabzug ist
folglich unzulässig, weshalb sich eine Anpassung der Veranlagung in diesem
Punkt aufdrängt. Dem Pflichtigen ist folglich die gesamte, ihm ausbezahlte
Kapitalleistung von € … als steuerbares Einkommen anzurechnen. Die
nachfolgende, durch das kantonale Steueramt vorgenommene Einschätzung bzw. Veranlagung
für das Steuerjahr 2017 erweist sich somit als rechtmässig und ist zu
bestätigen:
Direkte Bundessteuer
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbares Einkommen
Fr. …
satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind nach
dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Gesuch um Rückzug der Beschwerden wird nicht stattgegeben.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00040 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.
3.
Die
Beschwerde SB.2022.00041 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00040 wird festgesetzt auf
Fr. 5'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'387.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00041 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'552.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde X;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.