SB.2022.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00042
21. Februar 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24359)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00042
SB.2022.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019
sowie direkte Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Ehegatten A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in ihrer ersten
gemeinsamen Steuererklärung vom 3. November 2020 nach ihrer Heirat im
August 2019 für die direkte Bundessteuer 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr.
… und für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 ein steuerbares bzw.
satzbestimmendes Einkommen von Fr. … bzw. … und ein steuerbares bzw. satzbestimmendes
Vermögen von Fr. … bzw. … Die Pflichtigen legten der Steuererklärung einen
durch den Ehemann am 1. März 2020 ausgestellten Lohnausweis zuhanden der
Ehefrau mit einem Nettolohn von Fr. … bei. Unter Ziff. 1.1 der Steuererklärung
beantragten sie indes, auf die Besteuerung dieses Betrags als Einkunft der
Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten mit der Folge, dass
unter Ziff. 11.2 auch keine Berufsauslagen der Ehefrau abzuziehen seien.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 veranlagte das kantonale
Steueramt die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … Mit gleichentags ergangener Einschätzungsverfügung
schätzte es die Pflichtigen – in Abweichung von der Steuererklärung – mit einem
steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … sowie –
deklarationsgemäss – mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr.
… bzw. … ein. Die Abweichung bezog sich in erster Linie auf die steuerrechtliche
Erfassung des ''Haushaltungslohns'' der pflichtigen Ehegattin von Fr. … unter
Gewährung des Abzugs der Berufskosten- bzw. Aus-/Weiterbildungspauschalen von Fr.
… bzw. …
B. Die
hiergegen von den Pflichtigen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2021 wies
das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 20. Juli 2021 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs und die
Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 16. Mai 2022 im Sinn der
Erwägungen gut und wies das Verfahren zur weiteren Untersuchung und zum Entscheid
betreffend die zusätzliche Abzugsfähigkeit bzw. den Umfang der zusätzlichen
Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Pflichtigen in der
Steuerperiode 2019 an das kantonale Steueramt zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 betreffend die
direkte Bundessteuer 2019 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte
der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, die teilweise
Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022 und
Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Faktorenberechnung, unter Kostenfolge
zulasten der Pflichtigen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2022 wurden die
Verfahren vereinigt.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 20. Juni 2022
auf eine Vernehmlassung, während die Pflichtigen keine Beschwerdeantwort
einreichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde bezüglich den Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2021.00042) und der
direkten Bundessteuer 2019 (SB.2022.00043) betreffen dieselben Beschwerdeführenden
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 16. Juni
2022.
vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist
die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Der
Pflichtige zahlte der Pflichtigen im Heiratsjahr wie bereits vorher seit 1. Januar
2015.
einen Haushaltslohn. Vorliegend ist umstritten, ob und falls ja, in
welchem Umfang dieser Lohn als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu
besteuern ist und ob und falls ja, in welchem Umfang die darauf bezahlten
Sozialabgaben abziehbar sind.
2.2
Die
Vorinstanz erachtete unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – z. B. bei
einer nicht marktkonformen sehr hohen Festsetzung des Haushaltungslohns, welche
im Umfang des ungerechtfertigten Überschusses wohl schenkungssteuerrechtlich zu
erfassen wäre – die Möglichkeit eines Haushaltslohns beim Konkubinat mit den
sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen der Besteuerung als unselbständiges
Erwerbseinkommen als gegeben. Weiter hielt es fest, dass die Rechtslage bei
Ehegatten anders sei. Diese würden gemäss Art. 159 ZGB mit der Heirat zur
ehelichen Gemeinschaft verbunden und sich verpflichten, das Wohl der
Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und – sofern vorhanden –
für die Kinder gemeinsam zu sorgen, wobei sie einander Treue und Beistand
schuldeten. Gemäss Art. 163 ZGB würden die Ehegatten gemeinsam, ein jeder
nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Hierzu
würden sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet,
namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder
oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dieser eherechtliche
Unterhaltscharakter der Haushaltsarbeit der Ehegatten schliesse einen
Erwerbscharakter von vornherein weitestgehend aus. Steuerrechtlich würden
einzig Entschädigungen, welche ein Ehegatte für die die eheliche
Beistandspflicht überschreitende Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen
Ehegatten aufgrund eines Arbeitsvertrags bezieht, als steuerbares Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Die Vorinstanz folgerte hieraus, dass
der gemäss Lohnausweis vom 1. März 2020 vom Pflichtigen an die Pflichtige
für die ganze Periode ausgerichtete Nettolohn, welcher unbestrittenermassen
einen Haushaltslohn darstelle, in der Periode vom 1. Januar 2019 bis zum
Datum der Heirat am 18. August 2019 grundsätzlich als steuerbares
Erwerbseinkommen der Pflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren
sei. Ab dem Heiratszeitpunkt gelte indes die Haushaltsführung der Pflichtigen
als Ehegattin des Pflichtigen in jedem Fall als Beitrag an den ehelichen
Unterhalt und könne daher nicht mehr als steuerbares Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.
In einem zweiten Schritt hielt die Vorinstanz fest, dass
der Zusammenrechnung der Einkommen der beiden Ehegatten (Faktorenaddition) für
die ganze Steuerperiode unabhängig vom Datum der Eheschliessung die Fiktion
einer ganzjährigen Ehe zugrunde liege. Sie kam daher zum Schluss, dass aufgrund
des Wechsels von der Individualbesteuerung zur Familienbesteuerung zufolge
ihrer Heirat das Einkommen der beiden Ehegatten zusammenzurechnen sei
(Faktorenaddition) und es sich aufgrund der Fiktion einer ganzjährigen Ehe
rechtfertige, die Ausrichtung eines Haushaltslohns im Heiratsjahr für die ganze
Steuerperiode der Heirat einkommenssteuerrechtlich nicht zu erfassen. Da der an
die Pflichtige ausgerichtete Haushaltslohn nicht als Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, seien als Folge dieser Qualifikation die
vom kantonalen Steueramt als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassenen
Berufsauslagen zu streichen.
2.3
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach der
steuerbare Haushaltslohn der Pflichtigen bis zum Datum der Heirat aufgrund des
Wechsels der Individualbesteuerung zur Familienbesteuerung im Heiratsjahr zu
einer steuerfreien Einkunft umqualifiziert werde, sodass schliesslich der ganze
Haushaltslohn steuerfrei bleibe. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt:
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, werden die Ehegatten bei Heirat
für die ganze Steuerperiode zwar als wirtschaftliche Einheit gemeinsam
besteuert (sog. Stichtagsprinzip), daraus kann allerdings nicht auf eine
Fiktion einer ganzjährigen Ehe geschlossen werden. Es ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass es sich beim Haushaltseinkommen um Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass
dieses Einkommen nach der Heirat nicht mehr als steuerbares Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden kann. Das Haushaltsgeld
verliert folglich seinen Charakter als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit durch die Heirat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das aus
dem Haushaltseinkommen erzielte Einkommen der Pflichtigen anders zu behandeln
ist, als jedes andere ausserhalb des Haushalts erzielte unselbständige
Einkommen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Stichtagsprinzip
nicht der Umqualifikation von einzelnen Einkünften vor der Heirat dient.
Folglich ist der Haushaltslohn bis zur Heirat als selbständiges Einkommen von
der Pflichtigen zu versteuern und die geltend gemachten Berufsauslagen sind anteilsmässig
zum Abzug zuzulassen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
3.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde des Kantons Zürich betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019 gutzuheissen und der
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022 aufzuheben ist. Die
Sache ist an das Steuerrekursgericht zur Faktorenberechnung zurückzuweisen. Die
dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegten Kosten
sind den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für das Ganze,
aufzuerlegen.
3.2
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Parteientschädigungen wurden von keiner Seite beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde SB.2022.00042 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai
2022.
wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren
Behandlung an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2022.00043 betreffend
direkte Bundessteuer 2019
wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022
wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung
an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht
im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2022.00042 wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 787.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00043
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
7.
Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Steueramt der Gemeinde C;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.