Lexipedia

Entscheid

SB.2022.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00042

21. Februar 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24359)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00042

SB.2022.00043

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt

Beschwerdeführer,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2019

sowie direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Ehegatten A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in ihrer ersten

gemeinsamen Steuererklärung vom 3. November 2020 nach ihrer Heirat im

August 2019 für die direkte Bundessteuer 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr.

… und für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 ein steuerbares bzw.

satzbestimmendes Einkommen von Fr. … bzw. … und ein steuerbares bzw. satzbestimmendes

Vermögen von Fr. … bzw. … Die Pflichtigen legten der Steuererklärung einen

durch den Ehemann am 1. März 2020 ausgestellten Lohnausweis zuhanden der

Ehefrau mit einem Nettolohn von Fr. … bei. Unter Ziff. 1.1 der Steuererklärung

beantragten sie indes, auf die Besteuerung dieses Betrags als Einkunft der

Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten mit der Folge, dass

unter Ziff. 11.2 auch keine Berufsauslagen der Ehefrau abzuziehen seien.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 veranlagte das kantonale

Steueramt die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … Mit gleichentags ergangener Einschätzungsverfügung

schätzte es die Pflichtigen – in Abweichung von der Steuererklärung – mit einem

steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … sowie –

deklarationsgemäss – mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr.

… bzw. … ein. Die Abweichung bezog sich in erster Linie auf die steuerrechtliche

Erfassung des ''Haushaltungslohns'' der pflichtigen Ehegattin von Fr. … unter

Gewährung des Abzugs der Berufskosten- bzw. Aus-/Weiterbildungspauschalen von Fr.

… bzw. …

B. Die

hiergegen von den Pflichtigen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2021 wies

das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 20. Juli 2021 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs und die

Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 16. Mai 2022 im Sinn der

Erwägungen gut und wies das Verfahren zur weiteren Untersuchung und zum Entscheid

betreffend die zusätzliche Abzugsfähigkeit bzw. den Umfang der zusätzlichen

Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Pflichtigen in der

Steuerperiode 2019 an das kantonale Steueramt zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 betreffend die

direkte Bundessteuer 2019 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte

der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, die teilweise

Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022 und

Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Faktorenberechnung, unter Kostenfolge

zulasten der Pflichtigen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2022 wurden die

Verfahren vereinigt.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 20. Juni 2022

auf eine Vernehmlassung, während die Pflichtigen keine Beschwerdeantwort

einreichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde bezüglich den Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2021.00042) und der

direkten Bundessteuer 2019 (SB.2022.00043) betreffen dieselben Beschwerdeführenden

und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 16. Juni

2022.

vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist

die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Der

Pflichtige zahlte der Pflichtigen im Heiratsjahr wie bereits vorher seit 1. Januar

2015.

einen Haushaltslohn. Vorliegend ist umstritten, ob und falls ja, in

welchem Umfang dieser Lohn als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu

besteuern ist und ob und falls ja, in welchem Umfang die darauf bezahlten

Sozialabgaben abziehbar sind.

2.2

Die

Vorinstanz erachtete unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – z. B. bei

einer nicht marktkonformen sehr hohen Festsetzung des Haushaltungslohns, welche

im Umfang des ungerechtfertigten Überschusses wohl schenkungssteuerrechtlich zu

erfassen wäre – die Möglichkeit eines Haushaltslohns beim Konkubinat mit den

sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen der Besteuerung als unselbständiges

Erwerbseinkommen als gegeben. Weiter hielt es fest, dass die Rechtslage bei

Ehegatten anders sei. Diese würden gemäss Art. 159 ZGB mit der Heirat zur

ehelichen Gemeinschaft verbunden und sich verpflichten, das Wohl der

Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und – sofern vorhanden –

für die Kinder gemeinsam zu sorgen, wobei sie einander Treue und Beistand

schuldeten. Gemäss Art. 163 ZGB würden die Ehegatten gemeinsam, ein jeder

nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Hierzu

würden sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet,

namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder

oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dieser eherechtliche

Unterhaltscharakter der Haushaltsarbeit der Ehegatten schliesse einen

Erwerbscharakter von vornherein weitestgehend aus. Steuerrechtlich würden

einzig Entschädigungen, welche ein Ehegatte für die die eheliche

Beistandspflicht überschreitende Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen

Ehegatten aufgrund eines Arbeitsvertrags bezieht, als steuerbares Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Die Vorinstanz folgerte hieraus, dass

der gemäss Lohnausweis vom 1. März 2020 vom Pflichtigen an die Pflichtige

für die ganze Periode ausgerichtete Nettolohn, welcher unbestrittenermassen

einen Haushaltslohn darstelle, in der Periode vom 1. Januar 2019 bis zum

Datum der Heirat am 18. August 2019 grundsätzlich als steuerbares

Erwerbseinkommen der Pflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren

sei. Ab dem Heiratszeitpunkt gelte indes die Haushaltsführung der Pflichtigen

als Ehegattin des Pflichtigen in jedem Fall als Beitrag an den ehelichen

Unterhalt und könne daher nicht mehr als steuerbares Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.

In einem zweiten Schritt hielt die Vorinstanz fest, dass

der Zusammenrechnung der Einkommen der beiden Ehegatten (Faktorenaddition) für

die ganze Steuerperiode unabhängig vom Datum der Eheschliessung die Fiktion

einer ganzjährigen Ehe zugrunde liege. Sie kam daher zum Schluss, dass aufgrund

des Wechsels von der Individualbesteuerung zur Familienbesteuerung zufolge

ihrer Heirat das Einkommen der beiden Ehegatten zusammenzurechnen sei

(Faktorenaddition) und es sich aufgrund der Fiktion einer ganzjährigen Ehe

rechtfertige, die Ausrichtung eines Haushaltslohns im Heiratsjahr für die ganze

Steuerperiode der Heirat einkommenssteuerrechtlich nicht zu erfassen. Da der an

die Pflichtige ausgerichtete Haushaltslohn nicht als Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, seien als Folge dieser Qualifikation die

vom kantonalen Steueramt als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassenen

Berufsauslagen zu streichen.

2.3

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach der

steuerbare Haushaltslohn der Pflichtigen bis zum Datum der Heirat aufgrund des

Wechsels der Individualbesteuerung zur Familienbesteuerung im Heiratsjahr zu

einer steuerfreien Einkunft umqualifiziert werde, sodass schliesslich der ganze

Haushaltslohn steuerfrei bleibe. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt:

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, werden die Ehegatten bei Heirat

für die ganze Steuerperiode zwar als wirtschaftliche Einheit gemeinsam

besteuert (sog. Stichtagsprinzip), daraus kann allerdings nicht auf eine

Fiktion einer ganzjährigen Ehe geschlossen werden. Es ist zwischen den Parteien

unbestritten, dass es sich beim Haushaltseinkommen um Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass

dieses Einkommen nach der Heirat nicht mehr als steuerbares Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden kann. Das Haushaltsgeld

verliert folglich seinen Charakter als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit durch die Heirat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das aus

dem Haushaltseinkommen erzielte Einkommen der Pflichtigen anders zu behandeln

ist, als jedes andere ausserhalb des Haushalts erzielte unselbständige

Einkommen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Stichtagsprinzip

nicht der Umqualifikation von einzelnen Einkünften vor der Heirat dient.

Folglich ist der Haushaltslohn bis zur Heirat als selbständiges Einkommen von

der Pflichtigen zu versteuern und die geltend gemachten Berufsauslagen sind anteilsmässig

zum Abzug zuzulassen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde des Kantons Zürich betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019 gutzuheissen und der

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022 aufzuheben ist. Die

Sache ist an das Steuerrekursgericht zur Faktorenberechnung zurückzuweisen. Die

dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegten Kosten

sind den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für das Ganze,

aufzuerlegen.

3.2

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Parteientschädigungen wurden von keiner Seite beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde SB.2022.00042 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai

2022.

wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren

Behandlung an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2022.00043 betreffend

direkte Bundessteuer 2019

wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Mai 2022

wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung

an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.

Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht

im Neuentscheid zu befinden.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2022.00042 wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 787.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00043

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

7.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Steueramt der Gemeinde C;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.