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Entscheid

SB.2022.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00047

19. Oktober 2022Deutsch29 min

(URT.2022.24044)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00047

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt

Beschwerdegegner,

betreffend Quellensteuer

1.1.–31.12.2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die Veranlagungsbehörde des Kantons C hatte mit

Steuerdomizilentscheid vom 19. Februar 2014 betreffend 2013 A (den

Pflichtigen) auch für die Zeit nach seiner am 30. September 2013 erfolgten

Abmeldung der unbeschränkten Steuerpflicht in D bzw. im Kanton C unterstellt.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 11. Juni 2014 abgewiesen. Ebenso

wurde der dagegen am 10. Juli 2014 erhobene Rekurs mit Entscheid der

Steuerrekurskommission des Kantons C vom 20. Februar 2015

abgewiesen. Bezüglich des geltend gemachten Aufenthalts des Pflichtigen in E/ZH

ab Herbst 2013 in einer Wohnung der D AG, bei welcher der Pflichtige in Organfunktion

und als Geschäftsführer tätig ist, erwog die Steuerrekurskommission des Kantons C,

dass es sich dabei um eine vorübergehende Anwesenheit ohne die Absicht weiteren

Verbleibens gehandelt habe.

B.

Am 27. Januar 2014 meldete sich der Pflichtige in

G/Dtl. (D) an. Gemäss E-Mail vom 16. Januar 2014 an die Einwohnerkontrolle

Erwägungen

E/ZH hatte er bereits am 12. Dezember 2013 um Bestätigung der Abmeldung

ins Ausland per 12. Dezember 2013 ersucht, was er am 16. Januar 2014

wiederholte.

C.

Im Februar und Juni 2014 löste der Pflichtige

Freizügigkeitspolicen bei der H AG auf. Die entsprechende Kapitalleistung

wurde mangels Wohnsitz in der Schweiz mit der Quellensteuer erfasst. Am 8. Juli

2014.

stellte der Pflichtige bei der hiesigen Steuerbehörde Antrag auf

Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von

Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz. In diesem Zusammenhang holte er

am 18. Juli 2014 bei der Steuerbehörde in G/Dtl. eine Bestätigung ein,

wonach sie Kenntnis von der an ihn erfolgten Kapitalleistung habe.

D.

Mit Schreiben an das Steueramt I/ZH vom 18. Mai

2018.

betreffend Auflösung von Freizügigkeitspolicen und Rückforderung der

Quellensteuer auf Kapitalleistungen führte der Pflichtige aus, die Anmeldung in

G/Dtl. sei wohl per 27. Januar 2014 gemacht worden, die dortige

Liegenschaft sei aber nicht fristgerecht erstellt worden und unbewohnbar

gewesen, weshalb er weiterhin in E/ZH habe wohnen müssen.

Am 27. November 2018 hielt das kantonale

Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, fest, der Nachweis, dass der Wohnsitz

in G/Dtl. erst per 1. Oktober 2014 (anstatt im Januar 2014) begründet

Dispositiv

worden sei, sei nicht erbracht. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, "den

Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer aufzuheben".

E.

Am 6. Dezember 2018 stellte der Pflichtige beim

kantonalen Steueramt Zürich den Antrag, er sei für die Zeit vom 1. Januar

bis 30. September 2014 mit unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund von

Wohnsitz oder Aufenthalt in E/ZH zu besteuern. Die abgelieferten Quellensteuern

seien sowohl für sein Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG

vom 1. Februar 2014 und vom 12. Juni 2014 an die im ordentlichen

Verfahren bzw. gemäss den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern vollumfänglich

anzurechnen.

Am 19. März 2021 erging der

Einschätzungsentscheid im Quellensteuerverfahren für die Steuerperiode vom 1.1.2014

bis 31.12.2014. Dem Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer wurde nicht

gefolgt. Gemäss den Veranlagungsdetails war er ab Februar 2014

quellensteuerpflichtig.

F.

Dagegen erhob der Pflichtige am 21. April 2021

Einsprache mit den Anträgen, er sei für die Steuerperiode 2014 mit unbeschränkter

Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt in E/ZH zu besteuern. Die

von ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für sein

Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG vom 1. Februar

2014 und vom 12. Juni 2014 an die ordentlichen Verfahren bzw. gemäss den

Sonderveranlagungen erhobenen Steuern vollumfänglich anzurechnen. Die

Einsprache wurde am 25. November 2021 abgewiesen.

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November

2021 gelangte der Pflichtige mit Rekurs vom 24. Dezember 2021 an das

Steuerrekursgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die unbeschränkte Besteuerung in E/ZH für die Zeit vom 1. Januar 2014

bis 31. Dezember 2014, eventuell bis zum 31. Oktober 2014. Die von

ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für sein

Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG an die im

ordentlichen Verfahren bzw. gemäss den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern

vollumfänglich anzurechnen. Der Rekurs wurde am 20. Mai 2022 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022

beantragte der Pflichtige beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Einsprache-

und Rekursentscheids und die unbeschränkte Besteuerung für die Zeit vom 1. Januar

2014 bis zum 31. Dezember 2014, eventuell bis zum 31. Oktober 2014,

in E/ZH. Die von ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für

sein Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG vom 1. Februar

2014 und vom 12. Juli 2014 an die im ordentlichen Verfahren bzw. gemäss

den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern anzurechnen, unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022

wurde dem Pflichtigen eine Kaution auferlegt, die am 7. Juli 2022

einbezahlt wurde.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 8. Juli

2022 auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte am 19. Juli

2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 1 und 2

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Laut § 25 der

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 4. November 1998 richtet sich das Veranlagungs- und

Rechtsmittelverfahren nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern

massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften, wenn der streitige

Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht

(Art. 139 Abs. 2 DBG).

1.2 Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.3 Für das

Verwaltungsgericht ist sodann die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den

bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind

zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,

die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147

bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Die vom Pflichtigen eingereichten

Beweismittel sind daher nur unter den genannten Voraussetzungen zu

berücksichtigen.

2.

2.1 Vorliegend

steht zur Diskussion, ob der Pflichtige trotz der am 27. Januar 2014 in G/Dtl.

erfolgten Anmeldung in E/ZH unbeschränkt steuerpflichtig war bzw. ob er während

der fraglichen Zeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

hatte. Dazu bedarf es nach hiesigem Recht des Aufenthalts mit der Absicht des

dauernden Verbleibens (Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG).

Dabei lehnt sich der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Wesentlichen

an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs (ZGB) an. Laut Art. 23 Abs. 1

ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der

Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl.

z.B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4;

BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium

der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht so

zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der

Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für

Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens

der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3;

vgl. auch BGE 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6;

136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der

Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv

betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der

betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen

verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts

und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen

eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3).

Wo jemand seine Schriften hinterlegt oder seine politischen Rechte ausübt, ist

für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante

Tatsache, aber alleine nicht von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1;

125 I 54 E. 2).

2.2 Bestehen

nach internem Steuerrecht eine Besteuerungsgrundlage bzw. einschlägige

Steuerregeln, ist weiter zu prüfen, ob diese eingeschränkt werden durch

Bestimmungen internationaler Doppelbesteuerungsabkommen, die eine

(internationale) Doppelbesteuerung begrenzen oder eliminieren wollen. Diese

Abkommen schränken somit den staatlichen Steueranspruch ein, vermögen aber

keine neuen Steuernormen zu begründen oder bestehende Steuernormen auszuweiten,

und stellen insoweit Kollisionsrecht dar (BGr, 16. März 2022, 2C_465/2021,

E. 3.5, mit Hinweis unter anderem auf BGE 143 II 257 E. 5.1 und BGE 140 II 157). Konkret geht es vorliegend um das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D).

2.3 Für die

Verteilung beziehungsweise die Abgrenzung der Besteuerungshoheiten ist im

internationalen Verhältnis die Ansässigkeit einer Person massgebend. Im

Ansässigkeitsstaat unterliegen die ansässigen Personen grundsätzlich für ihr

gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen der Besteuerung (unbeschränkte

Steuerpflicht; Welteinkommensprinzip). Der andere Staat hingegen darf die –

zwar nach seinem innerstaatlichen Recht bei ihm ansässige Person – nur noch in

den Grenzen des Abkommens für die Besteuerung im Quellenstaat besteuern

(vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René

Mateotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales

Steuerrecht, Basel 2015 [Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 4

OECD-MA N 26). Wechselt eine natürliche Person ihre Ansässigkeit von einem

Staat in einen anderen, wird sie in der Regel im neuen Staat unbeschränkt

steuerpflichtig. Grundsätzlich gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich

Wohnsitz (im Sinn von E. 2.1) haben kann bzw. es bleibt der einmal

begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (rémanence

du domicile) (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar Internationales Steuerrecht, Art. 4

OECD-MA N 30, N 49).

2.4 Gemäss Art. 4

Abs. 1 DBA-D bedeutet eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person"

eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt

steuerpflichtig ist. Mithin überlässt das Abkommen die entsprechende Definition

explizit dem nationalen Recht der beiden Vertragsstaaten. Entscheidend für die Ansässigkeit

sind die Merkmale, die nach dem innerstaatlichen Recht der beiden

Vertragsstaaten die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen (vgl. Kolb/Kubaile,

Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz, 3. A., Zürich 2015, Ziff. 2.1

zu Art. 4; BGr, 16. Mai 2000, 2P.185/1999, E. 3, publ. in StE

2000 A 31.1 Nr. 6).

Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten

ansässig, so gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA-D Folgendes: Die

Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach objektiven

Kriterien und gestützt auf eine Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen

(StE 2000 A 31.1 Nr. 6 [Regeste]).

2.5 Zum

besseren Verständnis ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unter

"steuerrechtlichem Wohnsitz" in der Schweiz wie gesagt der Aufenthalt

mit der Absicht des dauernden Verbleibens verstanden wird (E. 2.1),

während nach § 8 der deutschen Abgabenordnung (AO) jemand dort einen

Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schliessen

lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, ohne dass sie aber

Mittelpunkt der Lebensinteressen zu sein braucht. Die beiden Staaten haben

somit unterschiedliche Wohnsitzbegriffe. Nach deutschem Recht sind als Wohnsitz

im steuerlichen Sinn alle Räume zu qualifizieren, die einem Menschen zur

Verfügung stehen. Unter besonderen Umständen können auch möblierte Zimmer und

Hotelunterkünfte als Wohnungen angesehen werden, sofern etwa keine ständigen

Zimmerwechsel vorliegen (siehe Kolb/Kubaile, Ziff. 2.2.1.1 und 2.31.1 zu Art. 4).

2.6

2.6.1

Nach Art. 8 ZGB trägt im Abgaberecht grundsätzlich die

Veranlagungsbehörde für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen die

Beweislast, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und

-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Was die interkantonale oder internationale Festlegung des

direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und

Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in

einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug

(aus einem anderen Kanton oder einen anderen Staat) handelt. Grundsätzlich

stellt sich der Wegzug als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar

und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen, aus

denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019,

2C_1036/2017, E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Im Fall des

(angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem anderen Kanton bzw. einem

ausländischen Staat gelten grundsätzlich die herkömmlichen Anforderungen an die

Beweislastverteilung und das Beweismass. Meint die Veranlagungsbehörde, es habe

ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die

von ihr zu beweisen ist (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.4).

Freilich können dabei andere natürliche Vermutungen zur Anwendung gelangen (zum

Ganzen VGr, 24. August 2022, SB.2021.00088, E. 2.4 f.).

2.6.2

Im hier nicht weiter interessierenden Jahr 2013 war der Pflichtige noch im

Kanton C unbeschränkt steuerpflichtig. Der Pflichtige (und nicht

etwa die hiesige Veranlagungsbehörde) macht nun betreffend das Jahr 2014 einen

(interkantonalen) Zuzug aus dem Kanton C nach E/ZH geltend, obgleich er

sich am 27. Januar 2014 in G/Dtl. (D) angemeldet und vorher bei der

Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der Abmeldung ins Ausland ersucht hatte.

Im Sommer 2014 hatte er sodann unter der Adresse in G/Dtl. den Antrag auf

Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von

Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz gestellt (Sachverhalt I B/C).

Allein schon aufgrund der soeben genannten Tatsachen ist es daher

wahrscheinlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen im Jahr 2014

ausserhalb des Kantons Zürich, das heisst konkret in G/Dtl., befand. Bei dieser

Ausgangslage obliegt daher der Nachweis für den vom Pflichtigen behaupteten

Lebensmittelpunkt in E/ZH ihm und nicht etwa der Behörde (vgl. Locher/Meier/von

Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Stand

Lieferung 43/2013, B 4.2 Nr. 62 E. 2.3.3, mit Hinweisen). Dies gilt

auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sowohl die

Steuerbehörden als auch der Steuerpflichtige haben sich so zu verhalten, wie

Treu und Glauben dies gebieten (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Daraus folgt unter anderem auch

das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Zweifel/ Hunziker, Kommentar

Internationales Steuerrecht, Art. 4 OECD-MA N 30, N 48). Von einer

"unzulässigen Beweislastumkehr", wie sie der Pflichtige wegen der ihm

obliegenden Beweislast geltend macht, kann vorliegend unter den gegebenen

Umständen keine Rede sein.

3.

3.1

3.1.1

Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, die Anmeldung in G/Dtl. am

27. Januar 2014 sei irrtümlich erfolgt. Von seinem Berater und dem

Einwohneramt in G/Dtl. habe er die Auskunft erhalten, für die Besteuerung sei

nicht der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend, sondern einzig und allein der

Bezug der dortigen Wohnung. Im Jahr 2014 habe er seinen steuerrechtlichen

Wohnsitz aber tatsächlich in E/ZH gehabt. Im entkernten Haus in G/Dtl. habe er

keinen Wohnsitz begründen können. Er habe nicht einmal einen Schlüssel für das

zu renovierende Haus gehabt. Vielmehr sei ihm als einzige Wohnmöglichkeit die

Wohnung seiner Arbeitgeberin in E/ZH zur Verfügung gestanden. Seine

wirtschaftlichen Interessen hätten sich zu 100 % in E/ZH befunden, wo er

als Geschäftsführer gearbeitet habe.

3.1.2

Die Vorinstanz erachtete es als unglaubwürdig, dass der Pflichtige erst

nach der Anmeldung in G/Dtl. festgestellt habe, dass die Wohnung noch nicht

benutzt werden könne. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Vermieterin

im Zeitpunkt des Mietvertrags mit dem Pflichtigen Ende 2013 Anfang 2014

Kenntnis von der geplanten Sanierung und insofern dem vermeintlichen Hindernis

für eine Nutzung gehabt hätte. Für den Bezug der Wohnung in G/Dtl. spreche,

dass der Pflichtige die Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der Abmeldung

ins Ausland per 12. Dezember 2013 ersucht habe, ebenso der Antrag auf

Rückerstattung der Quellensteuer im Juli 2014 betreffend die Kapitalleistung

der H AG.

3.1.3

Das nach Jahren erfolgte Argument des Pflichtigen, sich in G/Dtl.

irrtümlich angemeldet zu haben, ist nicht stichhaltig und die vo­r­i­n­stanzlichen

Erwägungen erweisen sich als korrekt. So ist unerfindlich, warum sich der

Pflichtige Ende 2013/Anfang 2014 von der Behörde in E/ZH die Abmeldung ins

Ausland bestätigen lassen wollte, wenn er denn die Wohnung in G/Dtl. gar nicht

erst beziehen konnte und nicht einmal einen Hausschlüssel besessen haben soll.

Erst recht bleibt unerklärlich, warum der Pflichtige im Juli 2014, also während

der angeblichen Unbewohnbarkeit der Wohnung in G/Dtl., bei der hiesigen Behörde

unter Angabe der Adresse in Deutschland einen Antrag auf Rückerstattung

der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in

der Schweiz stellte und sich von der deutschen Behörde die Kenntnis der

Kapitalleistung auch bestätigen liess. Dieser Antrag ist umso befremdlicher,

als er bei der Anmeldung in G/Dtl. im Januar 2014 die Auskunft erhalten habe,

für die Besteuerung sei einzig und allein der Bezug der dortigen Wohnung

entscheidend. Hätte er aber die Wohnung in G/Dtl. gar nicht erst bezogen, hätte

der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen im Juli

2014 klar die Kriterien des widersprüchlichen Verhaltens erfüllt (E. 2.6.2).

Als Organ und Geschäftsführer der D AG musste dem Pflichtigen denn auch

die mit der Quellenbesteuerung einhergehende Voraussetzung, in der Schweiz

gerade nicht mehr ansässig zu sein, bewusst sein. So oder so liegen

seitens des Pflichtigen widersprüchliche Sachdarstellungen vor, was im Rahmen

der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist (Martin

Zweifel//Michael Beusch/Hugo Casanova/Silvia Hunziker, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 19

N. 6; vgl. auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4. A., Zürich 2021, § 132 N. 84).

3.2

3.2.1

Weiter macht der Pflichtige geltend, die Unbewohnbarkeit des Hauses in G/Dtl.

belegt zu haben. Auch die für die Dienstabteilung Recht des kantonalen

Steueramts zuständige Steuerexpertin habe attestiert, der Nachweis, dass die

Liegenschaft in G/Dtl. sicherlich in den ersten neun Monaten des Jahres 2014

unbewohnbar gewesen sei, sei durch Handwerkerrechnungen erbracht worden. Mietzahlungen

seien erst ab Januar 2015 erfolgt. Eine unzulässige Beweisverweigerung sei

auch, dass die Vorinstanz der Bestätigung der Architektin J den Beweiswert

abgesprochen habe, weil sie eine Bekannte sei. Den Handwerkerrechnungen könne

entnommen werden, dass das Baustellen-WC vom 1. April 2014 bis zum 31. Oktober

2014 vor Ort in G/Dtl. aufgestellt gewesen sei, die Malerarbeiten in den Bädern

im November, die Sanitär- und Heizungsinstallationen zwischen März und Dezember

und weitere Malerarbeiten und Balkonabdichtungen zwischen Ende Juli bis im

Oktober erfolgt seien. Die Arbeiten für den Innenausbau seien im

Dezember 2014 abgerechnet worden. Einer weiteren Schlussrechnung könne

entnommen werden, dass zwischen dem 29. September 2014 und dem 30. November

2014 84 Arbeitsstunden zur Montage von Einbauküchen geleistet worden

seien. Die Fliesenarbeiten seien vom 16. Juni 2014 bis zum 31. Oktober

2014 ausgeführt worden. Das Haus sei das ganze Jahr nicht bewohnbar gewesen.

Seinen Haushalt im Kanton C habe er Ende 2013 aufgelöst und seine Sachen

zum Teil verschenkt. Weder habe er diese an seinen geplanten neuen Wohnsitz in

Deutschland noch in die kleine Wohnung in E/ZH mitnehmen können.

3.2.2

Die Vorinstanz hielt fest, weder aus den Bildern der abgeschlossenen

Sanierung noch aus den Handwerkerrechnungen könne abgeleitet werden, dass der

Bezug der Wohnung in G/Dtl. im Januar 2014 verunmöglicht gewesen sei. Aus den

Handwerkerrechnungen gehe im Gegenteil hervor, dass die Sanierungsarbeiten von

Mitte Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 gedauert hätten. Gemäss Mitteilung

der Architektin J sei die Sanierung in Etappen erfolgt, was ebenfalls nahelege,

dass nicht die gesamte Liegenschaft ununterbrochen blockiert gewesen sei.

Weiter sei J eine Bekannte des Pflichtigen, weshalb ihrer Bestätigung, wonach

die Nutzung der Liegenschaft erst ab 1. Oktober 2014 möglich gewesen sei,

lediglich der Wert einer einfachen Parteibehauptung zukomme.

3.2.3

3.2.3.1

Bezüglich der vom Pflichtigen erwähnten Passage im Schreiben der

Steuerexpertin des Steueramts vom 27. November 2018, wonach der Nachweis

der Unbewohnbarkeit der Wohnung in G/Dtl. bis Ende September 2014 gemäss

Handwerkerrechnungen erbracht sei, ist Folgendes festzuhalten: Zum einen ist

die betreffende Passage ohnehin nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu

sehen. Zum andern gelangte die Steuerexpertin im Rahmen der Würdigung aller

weiteren Umstände gerade zur gegenteiligen entscheidenden Schlussfolgerung,

nämlich, der Nachweis der Wohnsitzbegründung in G/Dtl. erst per 1. Oktober

2014 sei vorliegend nicht erbracht. In diesem Zusammenhang fällt sodann

auf, dass damals seitens des Pflichtigen die Unbewohnbarkeit der Liegenschaft

in G/Dtl. bis Ende September 2014 geltend gemacht wurde. Auch in

seiner Eingabe vom 6. Dezember 2018 beantragte er die unbeschränkte

Steuerpflicht in E/ZH vom 1. Januar bis zum 30. September 2014 und

noch nicht, wie jetzt im Hauptantrag, für das ganze Steuerjahr 2014. Insoweit

sind auch hier widersprüchliche Sachdarstellungen seitens des Pflichtigen

auszumachen.

3.2.3.2

Dem Rekursentscheid liegt auch keine unzulässige Beweisverweigerung

hinsichtlich der Architektin J vor. In ihrem nicht unterzeichneten Schreiben

vom 2. Dezember 2014 an das Finanzamt G/Dtl. hielt sie fest, die

Liegenschaft in G/Dtl. sei zwischen Dezember 2013 und November 2014 in Etappen

komplett saniert worden. Im Moment seien noch die Aussenanlagen am Entstehen.

Sie gehe davon aus, dass das Gebäude ab Januar 2015 soweit gediehen sei, dass

sie Mieteinnahmen erzielen könne. Aus dem knappen Schreiben lässt sich aber

nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Liegenschaft während der Sanierungszeit

effektiv unbewohnbar war und blieb. Daran würde auch nichts ändern, wenn

während der Sanierungszeit keinerlei Mietzahlungen erfolgt wären. Aber auch die

an den Pflichtigen gerichtete Bestätigung von J vom 6. Februar 2016,

wonach die Liegenschaft in G/Dtl. seit Herbst 2013 saniert worden und entgegen

der ursprünglichen Planung per 1. Februar 2014 noch nicht bewohnbar

gewesen sei bzw. eine Nutzung seinerseits aufgrund des Baufortschritts erst ab

dem 1. Oktober 2014 habe erfolgen können, führt zu keinem anderen

Ergebnis. J ist unstreitig eine Bekannte des Pflichtigen, weshalb der

Beweiswert ihrer Bestätigung schon deswegen zurückhaltend zu beurteilen ist,

ohne dass gleich eine unzulässige Beweisverweigerung vorliegt

(Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Direkte Steuern, § 14 N 34). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass sich J als

Architektin zur Bewohnbarkeit und Nutzung des Objekts während laufender

Sanierung äusserte, was aber selbstredend die Frage der Begründung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes bzw. der Ansässigkeit (vgl. E. 2) nicht

abschliessend zu beantworten vermag. So wurden denn auch von der Vorinstanz die

Sanierungsarbeiten nicht infrage gestellt, wohl aber, dass die Wohnung in G/Dtl.

deswegen im Januar 2014 nicht habe bezogen werden können bzw. ununterbrochen

blockiert gewesen sei. Im Übrigen bestätigte selbst J als Architektin, dass der

Pflichtige die Liegenschaft ab 1. Oktober 2014 und nicht erst ab Januar

2015 habe nutzen können, was im Widerspruch zum Vorbringen in der

Beschwerdeschrift steht, die Liegenschaft in G/Dtl. sei das ganze Jahr bis Ende

des Jahres 2014 nicht bewohnbar gewesen.

3.2.3.3

Die vom Pflichtigen ins Recht gereichten Handwerkerrechnungen vermögen den

von ihm dargelegten Sachverhalt, die Sanierungsarbeiten hätten eine

Wohnsitzbegründung in G/Dtl. Ende Januar 2014 bzw. während des ganzen Jahrs,

eventualiter wenigstens bis Ende September 2014, verhindert, ebenfalls nicht zu

untermauern. Der Umstand, dass zwischen dem 1. April bis zum 31. Oktober

2014 vor Ort ein Baustellen-WC aufgestellt war, belegt zwar, dass Bauarbeiten

stattfanden, nicht aber, dass deswegen die Wohnung des Pflichtigen nicht

trotzdem bezogen werden konnte. Davon abgesehen wurde das Baustellen-WC erst

Anfang April 2014 und nicht schon Ende Januar 2014 aufgestellt. Nichts anderes

gilt in Bezug auf die Rechnungen des Malerteams K vom 4. Dezember 2014

für Malerarbeiten in den Bädern zwischen dem 3. und 11. November 2014,

der Senger GmbH vom 29. Dezember 2015 betreffend Sanitär- und

Heizungsinstallationen zwischen März und Dezember 2014, des Malermeisters L vom

31. Dezember 2014 für Malerarbeiten und Balkonabdichtungen zwischen dem 18. Juli

bis zum 24. Oktober 2014, der Firma M vom 5. Dezember 2014, von N

vom 7. Dezember 2014 für die Montage von Einbaumöbeln zwischen dem 19. September

2014 und dem 30. November 2011 und von der Firma O vom 19. November

2014 für Fliesenarbeiten vom 16. Juni bis am 31. Oktober 2014.

Entsprechende Handwerkerarbeiten beeinträchtigen zwar die Wohnqualität, zum

Teil sogar erheblich, was aber nicht die Unbewohnbarkeit des Objekts zur Folge

haben muss. Selbst die Architektin J erachtete die Nutzung der Wohnung ab

Oktober 2014, also während noch laufender Arbeiten, als gegeben. Aus den

genannten Gründen untermauert auch der Zeitplan betreffend die Bauarbeiten am

Objekt in G/Dtl. den Standpunkt des Pflichtigen hinsichtlich der gänzlichen

Unbewohnbarkeit während laufender Sanierungen nicht rechtsgenügend. Davon

abgesehen weist der Zeitplan für die Zeit ab Ende Januar bis Ende Februar 2014

gerade keine Bauarbeiten aus, was ebenfalls für die Wohnsitzbegründung des

Pflichtigen in G/Dtl. gemäss seiner Anmeldung spricht. Zweifelsohne fanden

während 2014 an der Liegenschaft in G/Dtl. Sanierungsarbeiten statt und gingen

diese mit erheblichen Immissionen einher, was auch dazu geführt haben mag, dass

der Pflichtige immer wieder in E/ZH übernachtete. Dass aber deswegen –

sozusagen rückwirkend – Ende Januar 2014 keine Wohnsitzbegründung in G/Dtl.

stattfinden konnte bzw. der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt entgegen seiner

Anmeldung doch nicht dorthin verlegt hat, ist nicht erwiesen. Das Gegenteil ist

der Fall: So muss auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Absicht dauernden Verbleibens nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes

bestanden haben, wofür hier klar die nach aussen objektiv erkennbare Absicht

des Pflichtigen sprach, namentlich seine Abmeldung in E/ZH und die Anmeldung in

G/Dtl. sowie der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf

Kapitalleistungen im Juli 2014 (E. 3.1.3). Selbst wenn der Pflichtige nach

der Wohnsitzbegründung Ende Januar 2014 in G/Dtl. wegen laufender

Sanierungsarbeiten immer wieder oder gar während eines längeren Zeitraums in E/ZH

übernachtet haben sollte, wie dies übrigens aus geschäftlichen Gründen schon in

früheren Jahren der Fall war, wäre der hiesige Aufenthalt nur vorübergehender

Natur gewesen und hätte schon zeitlich nicht für die erneute Verlegung des

Lebensmittelpunkts hierher bzw. die Begründung eines steuerrechtlichen

Wohnsitzes in der Schweiz gereicht. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung würde dafür als Mindestdauer ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233

E. 2.5.2, mit Hinweisen), was hier so oder so nicht der Fall war.

3.2.3.4

Selbst wenn sich der Pflichtige eines grossen Teils seines Hausrats

anlässlich des Wegzugs aus dem Kanton C entledigte – in diesem

Zusammenhang reichte er eine Bestätigung vom 20. Juni 2022 ein,

wonach er die Polstergruppe im Spätherbst 2013 entschädigungslos abgegeben habe

– ändert dies nichts am Gesagten. Die (teilweise) Erneuerung des Hausrats nach

Umzügen ist denn auch durchaus üblich, erst recht bei Umzügen ins Ausland.

3.3

3.3.1

Der Pflichtige hatte in seinem Rekurs vom 24. Dezember 2021 mittels

der Kreditkartenabrechnung für zwei Hotelnächte in G/Dtl. während der

Segelwoche am P-See (Dtl.) im Monat Mai 2014 die dort fehlende

Wohnmöglichkeit belegen wollen. Die Vori­n­stanz verneinte, dass deswegen auf

die Unbewohnbarkeit der Wohnung geschlossen werden könne. Aus der

Kreditkartenabrechnung sei nicht ersichtlich, wer im Hotel übernachtet habe und

ausserdem sei fraglich, ob diese Übernachtungen vom 1. und 7. Mai 2014 mit

der Teilnahme an der internationalen P-See-Woche in Zusammenhang gestanden

seien, zumal diese Veranstaltung zwischen dem 23. bis 25. Mai durchgeführt

worden sei. Die Abrechnungen beträfen im Übrigen eine Kreditkarte einer

Gesellschaft, bei welcher der Pflichtige bis zu deren Löschung Ende November

2021 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied gewesen sei.

3.3.2

Nach Auffassung des Pflichtigen sind die Ausführungen der Vorinstanz

tendenziös. Wäre das Haus in G/Dtl. bewohnbar gewesen, hätte er nicht im Hotel

nächtigen müssen. Die Übernachtungen seien in Zusammenhang mit Trainings mit

seiner Crew gestanden. Weil danach manchmal noch etwas getrunken werde, habe er

von einer Fahrt nach E/ZH abgesehen. Er habe keine Veranlassung gehabt ein

Hotelzimmer für Dritte zu bezahlen.

3.3.3

Auch wenn der Pflichtige zweimal im Hotel übernachtete, vermöchte dies die

Wohnsitzbegründung in G/Dtl. per Ende Januar 2014 nicht infrage zu stellen

(vgl. E. 3.2.3.3). Zudem hatte er in seiner Rekurseingabe selber

ausgeführt, während der Segelwoche am P-See im Hotel in G/Dtl. einquartiert

gewesen zu sein, weshalb der Hinweis der Vorinstanz, die Veranstaltung sei zu

einem späteren Datum ausgeführt worden, korrekt und nicht tendenziöser Natur

ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tatsache, dass die Hotelübernachtungen über

die Kreditkarte einer Gesellschaft abgebucht wurden.

3.3.4

Hinsichtlich der Einkäufe in G/Dtl. hielt der Pflichtige fest,

selbstverständlich habe er – wie viele Schweizer – dort Einkäufe getätigt.

Die aus den

Kreditkartenabrechnungen hervorgehenden Einkäufe in G/Dtl. belegen allein zwar

noch nicht die dortige Ansässigkeit des Pflichtigen, untermauern diese Annahme

aber zusammen mit den übrigen Indizien.

3.4

3.4.1

Der Pflichtige führt aus, er nutze seit eh und je bzw. seit 36 Jahren

innerhalb der Büroräumlichkeiten einen Schlafraum, ein Badezimmer sowie die

Küche im Attikageschoss der Liegenschaft seiner Arbeitgeberin in E/ZH. Als

Organ derselben habe er über die Nutzung immer selber entschieden. Die hiesigen

Steuerbehörden hätten nie eine schriftliche Regelung über die Nutzung der

Mieträumlichkeiten verlangt. Auch habe es an der betreffenden Adresse in E/ZH

noch nie einen Briefkasten gegeben. Seit 1986 nutze er sowohl für die Post der

Arbeitgeberin als auch seine persönliche Post ein Postfach. Ein auf seinen

Namen lautendes Klingelschild habe es auch noch nie gegeben. Wer ihn habe

besuchen wollen, habe gewusst, wo man ihn finde. Während seines Wohnsitzes im C

habe er dort ein Postfach gehabt, das er nach seinem Wegzug noch über kurze

Dauer weiter genutzt habe. Auch sei die Regelung der Nutzung der

Wohnmöglichkeit in E/ZH eine Angelegenheit zwischen ihm und der D AG.

3.4.2

Die Vorinstanz leitete aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember

2014 ab, die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung in E/ZH infolge unregelmässiger

Arbeitszeiten sei nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass eine Rückkehr an

den Wohnort arbeitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Eine dauerhafte Belegung

sei demgegenüber nicht vorgesehen gewesen, Hätte eine dauerhafte Nutzung der

Wohnung stattgefunden, wäre dies in der Vereinbarung vom Dezember 2014

mutmasslich reflektiert worden. Hinzukomme das Fehlen der Anschrift an

Türklingel oder Briefkasten. Eine Entschädigung für die Nutzung der Wohnung sei

auch nicht aktenkundig.

3.4.3

Die Ausführungen im Rekursentscheid erweisen sich als zutreffend.

Jedenfalls vermag der beweisbelastete Pflichtige nicht rechtsgenügend

darzulegen, die Wohnung in E/ZH im Jahr 2014 – entgegen dem Zusatz zum

Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2014 – mit der Absicht des dauernden

Verbleibens bezogen und neu als dauernden Wohnsitz genutzt zu haben. Auch die

fehlende Anschrift an Briefkasten und Türklingel sprechen gegen die

Wohnsitzbegründung des Pflichtigen, sondern vielmehr für die primär

berufsbedingte teilweise Nutzung der Wohnung. Dafür sprechen auch die Gesuche

des Pflichtigen bei der Einwohnerkontrolle in E/ZH vom Dezember 2013 und Januar

2014 um Bestätigung der Abmeldung ins Ausland. Aber auch eine intensivere

Nutzung der Wohnung in E/ZH seitens des Pflichtigen während der laufenden

Sanierungsarbeiten in G/Dtl. genügte schon aus zeitlichen Gründen nicht für

eine Wohnsitzbegründung im Kanton Zürich (vgl. E. 3.2.3.3 am Ende). Ebenso

will der Pflichtige die Entschädigungsfrage für die von ihm vorgebrachte

durchgehende Nutzung der Wohnung in E/ZH nicht näher darlegen. Entsprechend

kann die vorinstanzliche Würdigung nicht beanstandet werden.

3.5

3.5.1

Im Rekursentscheid wurde erwähnt, gemäss Feststellung der Rekurskommission

des Kantons C sei das Fahrzeug des Pflichtigen noch an der Adresse im

Kanton C gemeldet geblieben, was dessen Argument, wonach er (erst) mit

Wohnsitznahme im Oktober 2014 den Führerschein umgeschrieben habe, relativiere.

Der Pflichtige bejaht, dass das Fahrzeug, ein selten gefahrener Land Rover, bis

zum 1. April 2014 im C eingelöst gewesen sei. Danach sei er in Zürich

eingelöst worden.

3.5.2

Die (nicht weiter belegte) Einlösung des betreffenden nur sehr selten

gefahrenen Fahrzeugs im Kanton Zürich im Lauf des Jahrs 2014 erlaubt keine

Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Pflichtigen, ist doch die Einlösung solcher

Fahrzeuge nicht an den steuerlichen Wohnsitz des Halters gekoppelt. Etwas anderes

macht der Pflichtige denn auch nicht geltend. Im vorinstanzlichen Entscheid

sowie im Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons C vom 20. Februar

2015 ging es sowieso um ein Fahrzeug des Pflichtigen, das er am 17. Oktober

2014 in G/Dtl. gemeldet hatte, was aber gerade für die Ansässigkeit des

Pflichtigen in G/Dtl. im Jahr 2014 spricht.

3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Pflichtigen der Beweis, den steuerrechtlichen

Wohnsitz im Jahr 2014 in E/ZH gehabt zu haben, misslingt. Im Rahmen der

Gesamtwürdigung ist klar von seiner Ansässigkeit in G/Dtl. ab Ende Januar 2014

auszugehen. Dass die Anmeldung in G/Dtl. Ende Januar 2014 irrtümlich erfolgte

und der Pflichtige diesem Irrtum zudem während Monaten weiterhin unterlag, ist

schon durch sein Gesuch bei der Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der

Abmeldung nach Deutschland per 12. Dezember 2013, seinen Antrag auf

Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von

Vorsorgeeinrichtungen vom 8. Juli 2014 und die Anmeldung des Fahrzeugs in

Deutschland im Oktober 2014 widerlegt. Auch wenn die diversen

Handwerkerarbeiten in der Liegenschaft in G/Dtl. mit Inkonvenienzen

einhergingen und der Pflichtige deswegen vermehrt in der Wohnung der

Arbeitgeberin in E/ZH übernachtete, ändert dies nichts an der Verlegung seines

Lebensmittelpunkts nach G/Dtl. gemäss dort erfolgter Anmeldung. Untermauert

wird die Ansässigkeit des Pflichtigen in G/Dtl. noch durch

Kreditkartenabrechnungen, die diverse Einkäufe in G/Dtl. ausweisen. Die Wohnung

in E/ZH stand dem Pflichtigen schon seit Jahren zur Verfügung und diente im

streitrelevanten Zeitraum zwischenzeitlich höchstens als Provisorium, ohne dass

weitere Änderungen vorgenommen worden wären. Das Kriterium der Absicht dauernden

Verbleibens war jedenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- als auch im

Eventualabtrag abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959 mit § 152 und

153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 2'840.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt E/ZH;

e) das Steueramt der Gemeinde I/ZH;

f) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.