SB.2022.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00047
19. Oktober 2022Deutsch29 min
(URT.2022.24044)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00047
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt
Beschwerdegegner,
betreffend Quellensteuer
1.1.–31.12.2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Veranlagungsbehörde des Kantons C hatte mit
Steuerdomizilentscheid vom 19. Februar 2014 betreffend 2013 A (den
Pflichtigen) auch für die Zeit nach seiner am 30. September 2013 erfolgten
Abmeldung der unbeschränkten Steuerpflicht in D bzw. im Kanton C unterstellt.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 11. Juni 2014 abgewiesen. Ebenso
wurde der dagegen am 10. Juli 2014 erhobene Rekurs mit Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons C vom 20. Februar 2015
abgewiesen. Bezüglich des geltend gemachten Aufenthalts des Pflichtigen in E/ZH
ab Herbst 2013 in einer Wohnung der D AG, bei welcher der Pflichtige in Organfunktion
und als Geschäftsführer tätig ist, erwog die Steuerrekurskommission des Kantons C,
dass es sich dabei um eine vorübergehende Anwesenheit ohne die Absicht weiteren
Verbleibens gehandelt habe.
B.
Am 27. Januar 2014 meldete sich der Pflichtige in
G/Dtl. (D) an. Gemäss E-Mail vom 16. Januar 2014 an die Einwohnerkontrolle
Erwägungen
E/ZH hatte er bereits am 12. Dezember 2013 um Bestätigung der Abmeldung
ins Ausland per 12. Dezember 2013 ersucht, was er am 16. Januar 2014
wiederholte.
C.
Im Februar und Juni 2014 löste der Pflichtige
Freizügigkeitspolicen bei der H AG auf. Die entsprechende Kapitalleistung
wurde mangels Wohnsitz in der Schweiz mit der Quellensteuer erfasst. Am 8. Juli
2014.
stellte der Pflichtige bei der hiesigen Steuerbehörde Antrag auf
Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von
Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz. In diesem Zusammenhang holte er
am 18. Juli 2014 bei der Steuerbehörde in G/Dtl. eine Bestätigung ein,
wonach sie Kenntnis von der an ihn erfolgten Kapitalleistung habe.
D.
Mit Schreiben an das Steueramt I/ZH vom 18. Mai
2018.
betreffend Auflösung von Freizügigkeitspolicen und Rückforderung der
Quellensteuer auf Kapitalleistungen führte der Pflichtige aus, die Anmeldung in
G/Dtl. sei wohl per 27. Januar 2014 gemacht worden, die dortige
Liegenschaft sei aber nicht fristgerecht erstellt worden und unbewohnbar
gewesen, weshalb er weiterhin in E/ZH habe wohnen müssen.
Am 27. November 2018 hielt das kantonale
Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, fest, der Nachweis, dass der Wohnsitz
in G/Dtl. erst per 1. Oktober 2014 (anstatt im Januar 2014) begründet
Dispositiv
worden sei, sei nicht erbracht. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, "den
Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer aufzuheben".
E.
Am 6. Dezember 2018 stellte der Pflichtige beim
kantonalen Steueramt Zürich den Antrag, er sei für die Zeit vom 1. Januar
bis 30. September 2014 mit unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund von
Wohnsitz oder Aufenthalt in E/ZH zu besteuern. Die abgelieferten Quellensteuern
seien sowohl für sein Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG
vom 1. Februar 2014 und vom 12. Juni 2014 an die im ordentlichen
Verfahren bzw. gemäss den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern vollumfänglich
anzurechnen.
Am 19. März 2021 erging der
Einschätzungsentscheid im Quellensteuerverfahren für die Steuerperiode vom 1.1.2014
bis 31.12.2014. Dem Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer wurde nicht
gefolgt. Gemäss den Veranlagungsdetails war er ab Februar 2014
quellensteuerpflichtig.
F.
Dagegen erhob der Pflichtige am 21. April 2021
Einsprache mit den Anträgen, er sei für die Steuerperiode 2014 mit unbeschränkter
Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt in E/ZH zu besteuern. Die
von ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für sein
Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG vom 1. Februar
2014 und vom 12. Juni 2014 an die ordentlichen Verfahren bzw. gemäss den
Sonderveranlagungen erhobenen Steuern vollumfänglich anzurechnen. Die
Einsprache wurde am 25. November 2021 abgewiesen.
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November
2021 gelangte der Pflichtige mit Rekurs vom 24. Dezember 2021 an das
Steuerrekursgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die unbeschränkte Besteuerung in E/ZH für die Zeit vom 1. Januar 2014
bis 31. Dezember 2014, eventuell bis zum 31. Oktober 2014. Die von
ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für sein
Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG an die im
ordentlichen Verfahren bzw. gemäss den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern
vollumfänglich anzurechnen. Der Rekurs wurde am 20. Mai 2022 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022
beantragte der Pflichtige beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Einsprache-
und Rekursentscheids und die unbeschränkte Besteuerung für die Zeit vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2014, eventuell bis zum 31. Oktober 2014,
in E/ZH. Die von ihm bzw. für ihn abgelieferten Quellensteuern seien sowohl für
sein Erwerbseinkommen als auch für die Kapitalleistungen der H AG vom 1. Februar
2014 und vom 12. Juli 2014 an die im ordentlichen Verfahren bzw. gemäss
den Sonderveranlagungen erhobenen Steuern anzurechnen, unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022
wurde dem Pflichtigen eine Kaution auferlegt, die am 7. Juli 2022
einbezahlt wurde.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 8. Juli
2022 auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte am 19. Juli
2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Laut § 25 der
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 4. November 1998 richtet sich das Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern
massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften, wenn der streitige
Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht
(Art. 139 Abs. 2 DBG).
1.2 Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.3 Für das
Verwaltungsgericht ist sodann die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den
bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind
zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,
die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147
bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Die vom Pflichtigen eingereichten
Beweismittel sind daher nur unter den genannten Voraussetzungen zu
berücksichtigen.
2.
2.1 Vorliegend
steht zur Diskussion, ob der Pflichtige trotz der am 27. Januar 2014 in G/Dtl.
erfolgten Anmeldung in E/ZH unbeschränkt steuerpflichtig war bzw. ob er während
der fraglichen Zeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
hatte. Dazu bedarf es nach hiesigem Recht des Aufenthalts mit der Absicht des
dauernden Verbleibens (Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG).
Dabei lehnt sich der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Wesentlichen
an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs (ZGB) an. Laut Art. 23 Abs. 1
ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der
Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl.
z.B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4;
BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium
der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht so
zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der
Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für
Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens
der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3;
vgl. auch BGE 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6;
136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der
Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv
betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der
betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen
verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts
und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen
eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3).
Wo jemand seine Schriften hinterlegt oder seine politischen Rechte ausübt, ist
für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante
Tatsache, aber alleine nicht von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1;
125 I 54 E. 2).
2.2 Bestehen
nach internem Steuerrecht eine Besteuerungsgrundlage bzw. einschlägige
Steuerregeln, ist weiter zu prüfen, ob diese eingeschränkt werden durch
Bestimmungen internationaler Doppelbesteuerungsabkommen, die eine
(internationale) Doppelbesteuerung begrenzen oder eliminieren wollen. Diese
Abkommen schränken somit den staatlichen Steueranspruch ein, vermögen aber
keine neuen Steuernormen zu begründen oder bestehende Steuernormen auszuweiten,
und stellen insoweit Kollisionsrecht dar (BGr, 16. März 2022, 2C_465/2021,
E. 3.5, mit Hinweis unter anderem auf BGE 143 II 257 E. 5.1 und BGE 140 II 157). Konkret geht es vorliegend um das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D).
2.3 Für die
Verteilung beziehungsweise die Abgrenzung der Besteuerungshoheiten ist im
internationalen Verhältnis die Ansässigkeit einer Person massgebend. Im
Ansässigkeitsstaat unterliegen die ansässigen Personen grundsätzlich für ihr
gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen der Besteuerung (unbeschränkte
Steuerpflicht; Welteinkommensprinzip). Der andere Staat hingegen darf die –
zwar nach seinem innerstaatlichen Recht bei ihm ansässige Person – nur noch in
den Grenzen des Abkommens für die Besteuerung im Quellenstaat besteuern
(vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René
Mateotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, Basel 2015 [Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 4
OECD-MA N 26). Wechselt eine natürliche Person ihre Ansässigkeit von einem
Staat in einen anderen, wird sie in der Regel im neuen Staat unbeschränkt
steuerpflichtig. Grundsätzlich gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich
Wohnsitz (im Sinn von E. 2.1) haben kann bzw. es bleibt der einmal
begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (rémanence
du domicile) (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar Internationales Steuerrecht, Art. 4
OECD-MA N 30, N 49).
2.4 Gemäss Art. 4
Abs. 1 DBA-D bedeutet eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person"
eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Mithin überlässt das Abkommen die entsprechende Definition
explizit dem nationalen Recht der beiden Vertragsstaaten. Entscheidend für die Ansässigkeit
sind die Merkmale, die nach dem innerstaatlichen Recht der beiden
Vertragsstaaten die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen (vgl. Kolb/Kubaile,
Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz, 3. A., Zürich 2015, Ziff. 2.1
zu Art. 4; BGr, 16. Mai 2000, 2P.185/1999, E. 3, publ. in StE
2000 A 31.1 Nr. 6).
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA-D Folgendes: Die
Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach objektiven
Kriterien und gestützt auf eine Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen
(StE 2000 A 31.1 Nr. 6 [Regeste]).
2.5 Zum
besseren Verständnis ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unter
"steuerrechtlichem Wohnsitz" in der Schweiz wie gesagt der Aufenthalt
mit der Absicht des dauernden Verbleibens verstanden wird (E. 2.1),
während nach § 8 der deutschen Abgabenordnung (AO) jemand dort einen
Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schliessen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, ohne dass sie aber
Mittelpunkt der Lebensinteressen zu sein braucht. Die beiden Staaten haben
somit unterschiedliche Wohnsitzbegriffe. Nach deutschem Recht sind als Wohnsitz
im steuerlichen Sinn alle Räume zu qualifizieren, die einem Menschen zur
Verfügung stehen. Unter besonderen Umständen können auch möblierte Zimmer und
Hotelunterkünfte als Wohnungen angesehen werden, sofern etwa keine ständigen
Zimmerwechsel vorliegen (siehe Kolb/Kubaile, Ziff. 2.2.1.1 und 2.31.1 zu Art. 4).
2.6
2.6.1
Nach Art. 8 ZGB trägt im Abgaberecht grundsätzlich die
Veranlagungsbehörde für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen die
Beweislast, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Was die interkantonale oder internationale Festlegung des
direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und
Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in
einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug
(aus einem anderen Kanton oder einen anderen Staat) handelt. Grundsätzlich
stellt sich der Wegzug als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar
und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen, aus
denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019,
2C_1036/2017, E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Im Fall des
(angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem anderen Kanton bzw. einem
ausländischen Staat gelten grundsätzlich die herkömmlichen Anforderungen an die
Beweislastverteilung und das Beweismass. Meint die Veranlagungsbehörde, es habe
ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die
von ihr zu beweisen ist (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.4).
Freilich können dabei andere natürliche Vermutungen zur Anwendung gelangen (zum
Ganzen VGr, 24. August 2022, SB.2021.00088, E. 2.4 f.).
2.6.2
Im hier nicht weiter interessierenden Jahr 2013 war der Pflichtige noch im
Kanton C unbeschränkt steuerpflichtig. Der Pflichtige (und nicht
etwa die hiesige Veranlagungsbehörde) macht nun betreffend das Jahr 2014 einen
(interkantonalen) Zuzug aus dem Kanton C nach E/ZH geltend, obgleich er
sich am 27. Januar 2014 in G/Dtl. (D) angemeldet und vorher bei der
Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der Abmeldung ins Ausland ersucht hatte.
Im Sommer 2014 hatte er sodann unter der Adresse in G/Dtl. den Antrag auf
Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von
Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz gestellt (Sachverhalt I B/C).
Allein schon aufgrund der soeben genannten Tatsachen ist es daher
wahrscheinlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen im Jahr 2014
ausserhalb des Kantons Zürich, das heisst konkret in G/Dtl., befand. Bei dieser
Ausgangslage obliegt daher der Nachweis für den vom Pflichtigen behaupteten
Lebensmittelpunkt in E/ZH ihm und nicht etwa der Behörde (vgl. Locher/Meier/von
Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Stand
Lieferung 43/2013, B 4.2 Nr. 62 E. 2.3.3, mit Hinweisen). Dies gilt
auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sowohl die
Steuerbehörden als auch der Steuerpflichtige haben sich so zu verhalten, wie
Treu und Glauben dies gebieten (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Daraus folgt unter anderem auch
das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Zweifel/ Hunziker, Kommentar
Internationales Steuerrecht, Art. 4 OECD-MA N 30, N 48). Von einer
"unzulässigen Beweislastumkehr", wie sie der Pflichtige wegen der ihm
obliegenden Beweislast geltend macht, kann vorliegend unter den gegebenen
Umständen keine Rede sein.
3.
3.1
3.1.1
Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, die Anmeldung in G/Dtl. am
27. Januar 2014 sei irrtümlich erfolgt. Von seinem Berater und dem
Einwohneramt in G/Dtl. habe er die Auskunft erhalten, für die Besteuerung sei
nicht der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend, sondern einzig und allein der
Bezug der dortigen Wohnung. Im Jahr 2014 habe er seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz aber tatsächlich in E/ZH gehabt. Im entkernten Haus in G/Dtl. habe er
keinen Wohnsitz begründen können. Er habe nicht einmal einen Schlüssel für das
zu renovierende Haus gehabt. Vielmehr sei ihm als einzige Wohnmöglichkeit die
Wohnung seiner Arbeitgeberin in E/ZH zur Verfügung gestanden. Seine
wirtschaftlichen Interessen hätten sich zu 100 % in E/ZH befunden, wo er
als Geschäftsführer gearbeitet habe.
3.1.2
Die Vorinstanz erachtete es als unglaubwürdig, dass der Pflichtige erst
nach der Anmeldung in G/Dtl. festgestellt habe, dass die Wohnung noch nicht
benutzt werden könne. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Vermieterin
im Zeitpunkt des Mietvertrags mit dem Pflichtigen Ende 2013 Anfang 2014
Kenntnis von der geplanten Sanierung und insofern dem vermeintlichen Hindernis
für eine Nutzung gehabt hätte. Für den Bezug der Wohnung in G/Dtl. spreche,
dass der Pflichtige die Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der Abmeldung
ins Ausland per 12. Dezember 2013 ersucht habe, ebenso der Antrag auf
Rückerstattung der Quellensteuer im Juli 2014 betreffend die Kapitalleistung
der H AG.
3.1.3
Das nach Jahren erfolgte Argument des Pflichtigen, sich in G/Dtl.
irrtümlich angemeldet zu haben, ist nicht stichhaltig und die vorinstanzlichen
Erwägungen erweisen sich als korrekt. So ist unerfindlich, warum sich der
Pflichtige Ende 2013/Anfang 2014 von der Behörde in E/ZH die Abmeldung ins
Ausland bestätigen lassen wollte, wenn er denn die Wohnung in G/Dtl. gar nicht
erst beziehen konnte und nicht einmal einen Hausschlüssel besessen haben soll.
Erst recht bleibt unerklärlich, warum der Pflichtige im Juli 2014, also während
der angeblichen Unbewohnbarkeit der Wohnung in G/Dtl., bei der hiesigen Behörde
unter Angabe der Adresse in Deutschland einen Antrag auf Rückerstattung
der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in
der Schweiz stellte und sich von der deutschen Behörde die Kenntnis der
Kapitalleistung auch bestätigen liess. Dieser Antrag ist umso befremdlicher,
als er bei der Anmeldung in G/Dtl. im Januar 2014 die Auskunft erhalten habe,
für die Besteuerung sei einzig und allein der Bezug der dortigen Wohnung
entscheidend. Hätte er aber die Wohnung in G/Dtl. gar nicht erst bezogen, hätte
der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen im Juli
2014 klar die Kriterien des widersprüchlichen Verhaltens erfüllt (E. 2.6.2).
Als Organ und Geschäftsführer der D AG musste dem Pflichtigen denn auch
die mit der Quellenbesteuerung einhergehende Voraussetzung, in der Schweiz
gerade nicht mehr ansässig zu sein, bewusst sein. So oder so liegen
seitens des Pflichtigen widersprüchliche Sachdarstellungen vor, was im Rahmen
der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist (Martin
Zweifel//Michael Beusch/Hugo Casanova/Silvia Hunziker, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 19
N. 6; vgl. auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 132 N. 84).
3.2
3.2.1
Weiter macht der Pflichtige geltend, die Unbewohnbarkeit des Hauses in G/Dtl.
belegt zu haben. Auch die für die Dienstabteilung Recht des kantonalen
Steueramts zuständige Steuerexpertin habe attestiert, der Nachweis, dass die
Liegenschaft in G/Dtl. sicherlich in den ersten neun Monaten des Jahres 2014
unbewohnbar gewesen sei, sei durch Handwerkerrechnungen erbracht worden. Mietzahlungen
seien erst ab Januar 2015 erfolgt. Eine unzulässige Beweisverweigerung sei
auch, dass die Vorinstanz der Bestätigung der Architektin J den Beweiswert
abgesprochen habe, weil sie eine Bekannte sei. Den Handwerkerrechnungen könne
entnommen werden, dass das Baustellen-WC vom 1. April 2014 bis zum 31. Oktober
2014 vor Ort in G/Dtl. aufgestellt gewesen sei, die Malerarbeiten in den Bädern
im November, die Sanitär- und Heizungsinstallationen zwischen März und Dezember
und weitere Malerarbeiten und Balkonabdichtungen zwischen Ende Juli bis im
Oktober erfolgt seien. Die Arbeiten für den Innenausbau seien im
Dezember 2014 abgerechnet worden. Einer weiteren Schlussrechnung könne
entnommen werden, dass zwischen dem 29. September 2014 und dem 30. November
2014 84 Arbeitsstunden zur Montage von Einbauküchen geleistet worden
seien. Die Fliesenarbeiten seien vom 16. Juni 2014 bis zum 31. Oktober
2014 ausgeführt worden. Das Haus sei das ganze Jahr nicht bewohnbar gewesen.
Seinen Haushalt im Kanton C habe er Ende 2013 aufgelöst und seine Sachen
zum Teil verschenkt. Weder habe er diese an seinen geplanten neuen Wohnsitz in
Deutschland noch in die kleine Wohnung in E/ZH mitnehmen können.
3.2.2
Die Vorinstanz hielt fest, weder aus den Bildern der abgeschlossenen
Sanierung noch aus den Handwerkerrechnungen könne abgeleitet werden, dass der
Bezug der Wohnung in G/Dtl. im Januar 2014 verunmöglicht gewesen sei. Aus den
Handwerkerrechnungen gehe im Gegenteil hervor, dass die Sanierungsarbeiten von
Mitte Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 gedauert hätten. Gemäss Mitteilung
der Architektin J sei die Sanierung in Etappen erfolgt, was ebenfalls nahelege,
dass nicht die gesamte Liegenschaft ununterbrochen blockiert gewesen sei.
Weiter sei J eine Bekannte des Pflichtigen, weshalb ihrer Bestätigung, wonach
die Nutzung der Liegenschaft erst ab 1. Oktober 2014 möglich gewesen sei,
lediglich der Wert einer einfachen Parteibehauptung zukomme.
3.2.3
3.2.3.1
Bezüglich der vom Pflichtigen erwähnten Passage im Schreiben der
Steuerexpertin des Steueramts vom 27. November 2018, wonach der Nachweis
der Unbewohnbarkeit der Wohnung in G/Dtl. bis Ende September 2014 gemäss
Handwerkerrechnungen erbracht sei, ist Folgendes festzuhalten: Zum einen ist
die betreffende Passage ohnehin nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu
sehen. Zum andern gelangte die Steuerexpertin im Rahmen der Würdigung aller
weiteren Umstände gerade zur gegenteiligen entscheidenden Schlussfolgerung,
nämlich, der Nachweis der Wohnsitzbegründung in G/Dtl. erst per 1. Oktober
2014 sei vorliegend nicht erbracht. In diesem Zusammenhang fällt sodann
auf, dass damals seitens des Pflichtigen die Unbewohnbarkeit der Liegenschaft
in G/Dtl. bis Ende September 2014 geltend gemacht wurde. Auch in
seiner Eingabe vom 6. Dezember 2018 beantragte er die unbeschränkte
Steuerpflicht in E/ZH vom 1. Januar bis zum 30. September 2014 und
noch nicht, wie jetzt im Hauptantrag, für das ganze Steuerjahr 2014. Insoweit
sind auch hier widersprüchliche Sachdarstellungen seitens des Pflichtigen
auszumachen.
3.2.3.2
Dem Rekursentscheid liegt auch keine unzulässige Beweisverweigerung
hinsichtlich der Architektin J vor. In ihrem nicht unterzeichneten Schreiben
vom 2. Dezember 2014 an das Finanzamt G/Dtl. hielt sie fest, die
Liegenschaft in G/Dtl. sei zwischen Dezember 2013 und November 2014 in Etappen
komplett saniert worden. Im Moment seien noch die Aussenanlagen am Entstehen.
Sie gehe davon aus, dass das Gebäude ab Januar 2015 soweit gediehen sei, dass
sie Mieteinnahmen erzielen könne. Aus dem knappen Schreiben lässt sich aber
nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Liegenschaft während der Sanierungszeit
effektiv unbewohnbar war und blieb. Daran würde auch nichts ändern, wenn
während der Sanierungszeit keinerlei Mietzahlungen erfolgt wären. Aber auch die
an den Pflichtigen gerichtete Bestätigung von J vom 6. Februar 2016,
wonach die Liegenschaft in G/Dtl. seit Herbst 2013 saniert worden und entgegen
der ursprünglichen Planung per 1. Februar 2014 noch nicht bewohnbar
gewesen sei bzw. eine Nutzung seinerseits aufgrund des Baufortschritts erst ab
dem 1. Oktober 2014 habe erfolgen können, führt zu keinem anderen
Ergebnis. J ist unstreitig eine Bekannte des Pflichtigen, weshalb der
Beweiswert ihrer Bestätigung schon deswegen zurückhaltend zu beurteilen ist,
ohne dass gleich eine unzulässige Beweisverweigerung vorliegt
(Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Direkte Steuern, § 14 N 34). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass sich J als
Architektin zur Bewohnbarkeit und Nutzung des Objekts während laufender
Sanierung äusserte, was aber selbstredend die Frage der Begründung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes bzw. der Ansässigkeit (vgl. E. 2) nicht
abschliessend zu beantworten vermag. So wurden denn auch von der Vorinstanz die
Sanierungsarbeiten nicht infrage gestellt, wohl aber, dass die Wohnung in G/Dtl.
deswegen im Januar 2014 nicht habe bezogen werden können bzw. ununterbrochen
blockiert gewesen sei. Im Übrigen bestätigte selbst J als Architektin, dass der
Pflichtige die Liegenschaft ab 1. Oktober 2014 und nicht erst ab Januar
2015 habe nutzen können, was im Widerspruch zum Vorbringen in der
Beschwerdeschrift steht, die Liegenschaft in G/Dtl. sei das ganze Jahr bis Ende
des Jahres 2014 nicht bewohnbar gewesen.
3.2.3.3
Die vom Pflichtigen ins Recht gereichten Handwerkerrechnungen vermögen den
von ihm dargelegten Sachverhalt, die Sanierungsarbeiten hätten eine
Wohnsitzbegründung in G/Dtl. Ende Januar 2014 bzw. während des ganzen Jahrs,
eventualiter wenigstens bis Ende September 2014, verhindert, ebenfalls nicht zu
untermauern. Der Umstand, dass zwischen dem 1. April bis zum 31. Oktober
2014 vor Ort ein Baustellen-WC aufgestellt war, belegt zwar, dass Bauarbeiten
stattfanden, nicht aber, dass deswegen die Wohnung des Pflichtigen nicht
trotzdem bezogen werden konnte. Davon abgesehen wurde das Baustellen-WC erst
Anfang April 2014 und nicht schon Ende Januar 2014 aufgestellt. Nichts anderes
gilt in Bezug auf die Rechnungen des Malerteams K vom 4. Dezember 2014
für Malerarbeiten in den Bädern zwischen dem 3. und 11. November 2014,
der Senger GmbH vom 29. Dezember 2015 betreffend Sanitär- und
Heizungsinstallationen zwischen März und Dezember 2014, des Malermeisters L vom
31. Dezember 2014 für Malerarbeiten und Balkonabdichtungen zwischen dem 18. Juli
bis zum 24. Oktober 2014, der Firma M vom 5. Dezember 2014, von N
vom 7. Dezember 2014 für die Montage von Einbaumöbeln zwischen dem 19. September
2014 und dem 30. November 2011 und von der Firma O vom 19. November
2014 für Fliesenarbeiten vom 16. Juni bis am 31. Oktober 2014.
Entsprechende Handwerkerarbeiten beeinträchtigen zwar die Wohnqualität, zum
Teil sogar erheblich, was aber nicht die Unbewohnbarkeit des Objekts zur Folge
haben muss. Selbst die Architektin J erachtete die Nutzung der Wohnung ab
Oktober 2014, also während noch laufender Arbeiten, als gegeben. Aus den
genannten Gründen untermauert auch der Zeitplan betreffend die Bauarbeiten am
Objekt in G/Dtl. den Standpunkt des Pflichtigen hinsichtlich der gänzlichen
Unbewohnbarkeit während laufender Sanierungen nicht rechtsgenügend. Davon
abgesehen weist der Zeitplan für die Zeit ab Ende Januar bis Ende Februar 2014
gerade keine Bauarbeiten aus, was ebenfalls für die Wohnsitzbegründung des
Pflichtigen in G/Dtl. gemäss seiner Anmeldung spricht. Zweifelsohne fanden
während 2014 an der Liegenschaft in G/Dtl. Sanierungsarbeiten statt und gingen
diese mit erheblichen Immissionen einher, was auch dazu geführt haben mag, dass
der Pflichtige immer wieder in E/ZH übernachtete. Dass aber deswegen –
sozusagen rückwirkend – Ende Januar 2014 keine Wohnsitzbegründung in G/Dtl.
stattfinden konnte bzw. der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt entgegen seiner
Anmeldung doch nicht dorthin verlegt hat, ist nicht erwiesen. Das Gegenteil ist
der Fall: So muss auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Absicht dauernden Verbleibens nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes
bestanden haben, wofür hier klar die nach aussen objektiv erkennbare Absicht
des Pflichtigen sprach, namentlich seine Abmeldung in E/ZH und die Anmeldung in
G/Dtl. sowie der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf
Kapitalleistungen im Juli 2014 (E. 3.1.3). Selbst wenn der Pflichtige nach
der Wohnsitzbegründung Ende Januar 2014 in G/Dtl. wegen laufender
Sanierungsarbeiten immer wieder oder gar während eines längeren Zeitraums in E/ZH
übernachtet haben sollte, wie dies übrigens aus geschäftlichen Gründen schon in
früheren Jahren der Fall war, wäre der hiesige Aufenthalt nur vorübergehender
Natur gewesen und hätte schon zeitlich nicht für die erneute Verlegung des
Lebensmittelpunkts hierher bzw. die Begründung eines steuerrechtlichen
Wohnsitzes in der Schweiz gereicht. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung würde dafür als Mindestdauer ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233
E. 2.5.2, mit Hinweisen), was hier so oder so nicht der Fall war.
3.2.3.4
Selbst wenn sich der Pflichtige eines grossen Teils seines Hausrats
anlässlich des Wegzugs aus dem Kanton C entledigte – in diesem
Zusammenhang reichte er eine Bestätigung vom 20. Juni 2022 ein,
wonach er die Polstergruppe im Spätherbst 2013 entschädigungslos abgegeben habe
– ändert dies nichts am Gesagten. Die (teilweise) Erneuerung des Hausrats nach
Umzügen ist denn auch durchaus üblich, erst recht bei Umzügen ins Ausland.
3.3
3.3.1
Der Pflichtige hatte in seinem Rekurs vom 24. Dezember 2021 mittels
der Kreditkartenabrechnung für zwei Hotelnächte in G/Dtl. während der
Segelwoche am P-See (Dtl.) im Monat Mai 2014 die dort fehlende
Wohnmöglichkeit belegen wollen. Die Vorinstanz verneinte, dass deswegen auf
die Unbewohnbarkeit der Wohnung geschlossen werden könne. Aus der
Kreditkartenabrechnung sei nicht ersichtlich, wer im Hotel übernachtet habe und
ausserdem sei fraglich, ob diese Übernachtungen vom 1. und 7. Mai 2014 mit
der Teilnahme an der internationalen P-See-Woche in Zusammenhang gestanden
seien, zumal diese Veranstaltung zwischen dem 23. bis 25. Mai durchgeführt
worden sei. Die Abrechnungen beträfen im Übrigen eine Kreditkarte einer
Gesellschaft, bei welcher der Pflichtige bis zu deren Löschung Ende November
2021 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied gewesen sei.
3.3.2
Nach Auffassung des Pflichtigen sind die Ausführungen der Vorinstanz
tendenziös. Wäre das Haus in G/Dtl. bewohnbar gewesen, hätte er nicht im Hotel
nächtigen müssen. Die Übernachtungen seien in Zusammenhang mit Trainings mit
seiner Crew gestanden. Weil danach manchmal noch etwas getrunken werde, habe er
von einer Fahrt nach E/ZH abgesehen. Er habe keine Veranlassung gehabt ein
Hotelzimmer für Dritte zu bezahlen.
3.3.3
Auch wenn der Pflichtige zweimal im Hotel übernachtete, vermöchte dies die
Wohnsitzbegründung in G/Dtl. per Ende Januar 2014 nicht infrage zu stellen
(vgl. E. 3.2.3.3). Zudem hatte er in seiner Rekurseingabe selber
ausgeführt, während der Segelwoche am P-See im Hotel in G/Dtl. einquartiert
gewesen zu sein, weshalb der Hinweis der Vorinstanz, die Veranstaltung sei zu
einem späteren Datum ausgeführt worden, korrekt und nicht tendenziöser Natur
ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tatsache, dass die Hotelübernachtungen über
die Kreditkarte einer Gesellschaft abgebucht wurden.
3.3.4
Hinsichtlich der Einkäufe in G/Dtl. hielt der Pflichtige fest,
selbstverständlich habe er – wie viele Schweizer – dort Einkäufe getätigt.
Die aus den
Kreditkartenabrechnungen hervorgehenden Einkäufe in G/Dtl. belegen allein zwar
noch nicht die dortige Ansässigkeit des Pflichtigen, untermauern diese Annahme
aber zusammen mit den übrigen Indizien.
3.4
3.4.1
Der Pflichtige führt aus, er nutze seit eh und je bzw. seit 36 Jahren
innerhalb der Büroräumlichkeiten einen Schlafraum, ein Badezimmer sowie die
Küche im Attikageschoss der Liegenschaft seiner Arbeitgeberin in E/ZH. Als
Organ derselben habe er über die Nutzung immer selber entschieden. Die hiesigen
Steuerbehörden hätten nie eine schriftliche Regelung über die Nutzung der
Mieträumlichkeiten verlangt. Auch habe es an der betreffenden Adresse in E/ZH
noch nie einen Briefkasten gegeben. Seit 1986 nutze er sowohl für die Post der
Arbeitgeberin als auch seine persönliche Post ein Postfach. Ein auf seinen
Namen lautendes Klingelschild habe es auch noch nie gegeben. Wer ihn habe
besuchen wollen, habe gewusst, wo man ihn finde. Während seines Wohnsitzes im C
habe er dort ein Postfach gehabt, das er nach seinem Wegzug noch über kurze
Dauer weiter genutzt habe. Auch sei die Regelung der Nutzung der
Wohnmöglichkeit in E/ZH eine Angelegenheit zwischen ihm und der D AG.
3.4.2
Die Vorinstanz leitete aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember
2014 ab, die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung in E/ZH infolge unregelmässiger
Arbeitszeiten sei nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass eine Rückkehr an
den Wohnort arbeitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Eine dauerhafte Belegung
sei demgegenüber nicht vorgesehen gewesen, Hätte eine dauerhafte Nutzung der
Wohnung stattgefunden, wäre dies in der Vereinbarung vom Dezember 2014
mutmasslich reflektiert worden. Hinzukomme das Fehlen der Anschrift an
Türklingel oder Briefkasten. Eine Entschädigung für die Nutzung der Wohnung sei
auch nicht aktenkundig.
3.4.3
Die Ausführungen im Rekursentscheid erweisen sich als zutreffend.
Jedenfalls vermag der beweisbelastete Pflichtige nicht rechtsgenügend
darzulegen, die Wohnung in E/ZH im Jahr 2014 – entgegen dem Zusatz zum
Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2014 – mit der Absicht des dauernden
Verbleibens bezogen und neu als dauernden Wohnsitz genutzt zu haben. Auch die
fehlende Anschrift an Briefkasten und Türklingel sprechen gegen die
Wohnsitzbegründung des Pflichtigen, sondern vielmehr für die primär
berufsbedingte teilweise Nutzung der Wohnung. Dafür sprechen auch die Gesuche
des Pflichtigen bei der Einwohnerkontrolle in E/ZH vom Dezember 2013 und Januar
2014 um Bestätigung der Abmeldung ins Ausland. Aber auch eine intensivere
Nutzung der Wohnung in E/ZH seitens des Pflichtigen während der laufenden
Sanierungsarbeiten in G/Dtl. genügte schon aus zeitlichen Gründen nicht für
eine Wohnsitzbegründung im Kanton Zürich (vgl. E. 3.2.3.3 am Ende). Ebenso
will der Pflichtige die Entschädigungsfrage für die von ihm vorgebrachte
durchgehende Nutzung der Wohnung in E/ZH nicht näher darlegen. Entsprechend
kann die vorinstanzliche Würdigung nicht beanstandet werden.
3.5
3.5.1
Im Rekursentscheid wurde erwähnt, gemäss Feststellung der Rekurskommission
des Kantons C sei das Fahrzeug des Pflichtigen noch an der Adresse im
Kanton C gemeldet geblieben, was dessen Argument, wonach er (erst) mit
Wohnsitznahme im Oktober 2014 den Führerschein umgeschrieben habe, relativiere.
Der Pflichtige bejaht, dass das Fahrzeug, ein selten gefahrener Land Rover, bis
zum 1. April 2014 im C eingelöst gewesen sei. Danach sei er in Zürich
eingelöst worden.
3.5.2
Die (nicht weiter belegte) Einlösung des betreffenden nur sehr selten
gefahrenen Fahrzeugs im Kanton Zürich im Lauf des Jahrs 2014 erlaubt keine
Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Pflichtigen, ist doch die Einlösung solcher
Fahrzeuge nicht an den steuerlichen Wohnsitz des Halters gekoppelt. Etwas anderes
macht der Pflichtige denn auch nicht geltend. Im vorinstanzlichen Entscheid
sowie im Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons C vom 20. Februar
2015 ging es sowieso um ein Fahrzeug des Pflichtigen, das er am 17. Oktober
2014 in G/Dtl. gemeldet hatte, was aber gerade für die Ansässigkeit des
Pflichtigen in G/Dtl. im Jahr 2014 spricht.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Pflichtigen der Beweis, den steuerrechtlichen
Wohnsitz im Jahr 2014 in E/ZH gehabt zu haben, misslingt. Im Rahmen der
Gesamtwürdigung ist klar von seiner Ansässigkeit in G/Dtl. ab Ende Januar 2014
auszugehen. Dass die Anmeldung in G/Dtl. Ende Januar 2014 irrtümlich erfolgte
und der Pflichtige diesem Irrtum zudem während Monaten weiterhin unterlag, ist
schon durch sein Gesuch bei der Einwohnerkontrolle E/ZH um Bestätigung der
Abmeldung nach Deutschland per 12. Dezember 2013, seinen Antrag auf
Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von
Vorsorgeeinrichtungen vom 8. Juli 2014 und die Anmeldung des Fahrzeugs in
Deutschland im Oktober 2014 widerlegt. Auch wenn die diversen
Handwerkerarbeiten in der Liegenschaft in G/Dtl. mit Inkonvenienzen
einhergingen und der Pflichtige deswegen vermehrt in der Wohnung der
Arbeitgeberin in E/ZH übernachtete, ändert dies nichts an der Verlegung seines
Lebensmittelpunkts nach G/Dtl. gemäss dort erfolgter Anmeldung. Untermauert
wird die Ansässigkeit des Pflichtigen in G/Dtl. noch durch
Kreditkartenabrechnungen, die diverse Einkäufe in G/Dtl. ausweisen. Die Wohnung
in E/ZH stand dem Pflichtigen schon seit Jahren zur Verfügung und diente im
streitrelevanten Zeitraum zwischenzeitlich höchstens als Provisorium, ohne dass
weitere Änderungen vorgenommen worden wären. Das Kriterium der Absicht dauernden
Verbleibens war jedenfalls nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- als auch im
Eventualabtrag abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959 mit § 152 und
153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 2'840.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt E/ZH;
e) das Steueramt der Gemeinde I/ZH;
f) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.