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Entscheid

SB.2022.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00054

29. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24179)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00054

SB.2022.00055

Urteil

des

Einzelrichters

vom 29. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte

Bundessteuer 2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

28. Oktober 2021 wurden die Eheleute A und B (nachfolgend: die

Pflichtigen) sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte

Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt

bzw. veranlagt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachten

Vermögensverwaltungskosten der C AG von Fr. … auf, während es

Bankspesen der Bank D und der Bank E in Höhe von Fr. … und Fr. …

zum Abzug zuliess. Das steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 9. Februar 2022 ab, soweit sie sich gegen die Aufrechnung der

Vermögensverwaltungskosten richteten. Sodann wurde das steuerbare Einkommen bei

der direkten Bundessteuer 2019 aufgrund der Gutheissung in einem anderen Punkt

auf Fr. … korrigiert, ansonsten aber wurden die Einschätzungs- und

Veranlagungsverfügungen vom 28. Oktober 2021 bestätigt.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 14. Juni 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben, die Vermögensverwaltungsgebühr der C AG in Höhe von Fr. …

zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer

auf Fr. … und für die "Staats- und Gemeindesteuern 2018" (recte:

2019) auf Fr. … festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00054 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019,

zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten

dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das Steueramt der Stadt F sich nicht vernehmen liess,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die

Pflichtigen verzichteten auf die Einreichung einer Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht

werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.

2.1

Bei

beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32

Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die

Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich

solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene

tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung

von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher

Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).

Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung

hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen

eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich

der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a

und d DBG).

2.2

Steuerpflichtige

sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des

kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung

von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I

Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung

von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das

Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h.

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch

Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6000.-,

entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000, in Abzug zu bringen

(Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich

sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch

deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei

Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in

abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können

bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.-

plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten

Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden

in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren

erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus

belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind,

ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar

nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen

anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber

zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass

effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren

Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine

Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren

(noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt

D.II. der Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der

effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich,

sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen

Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren nachgewiesenermassen

nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch Tobias F. Rohner,

Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann ist

über den Wortlaut der Weisung hinaus zu fordern, dass auch bei Depotwerten über

Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr

als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die

effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind

(vgl. E. 3.6 nachfolgend sowie VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00064/65, E. 2.2 und 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf

www.vgrzh.ch vorgesehen]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Rohner,

ZStP 4/2021 S. 283).

2.3

Den

Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der

Steuerpflichtige spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eine

substanziierte Sachdarstellung in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift

anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens

genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine

weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die

fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).

Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von

der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den

ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu

berücksichtigen sind.

2.4

Vermag der

Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht

nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des

für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist

gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002

Nr. 110 f.). Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten

Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034,

E. 2.5).

2.5

Nur

ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber

ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen

statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 =

ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).

Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der

steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der

effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch

hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002

Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach

Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon

auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und es

ist der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten

Pauschalen zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr,

31.

Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr,

19.

August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).

2.6

Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar

nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung

zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen,

soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen

Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).

Auch wenn die oben genannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für

die Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze

– mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch

bei der direkten Bundessteuer angewandt.

3.

3.1

Gemäss

insoweit unbestrittener Steuerdeklaration verfügen die Pflichtigen über

Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. …, welche sich aus folgenden

Komponenten zusammensetzen und für welche folgende Vermögensverwaltungskosten

geltend gemacht werden:

….

Strittig ist hierbei lediglich die Abzugsfähigkeit der von

der C AG in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von Fr. …, während

die von der Bank E und Bank D in Rechnung gestellten Depotgebühren

und Bankspesen von den Vorinstanzen zum Abzug zugelassen wurden.

3.2

Wie

eingangs erläutert und auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist

der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der Begriff des

allgemeinen Sprachgebrauchs und sind insbesondere Kosten für Finanz- und

Anlageberatung, die dem Erwerb und der Veräusserung von Vermögensgegenständen

und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen, nicht

abzugsfähig.

Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung

bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd

geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb

beziehungsweise Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den

steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist. Denn in diesem Fall liegen

Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen

vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG

nicht abzugsfähig sind (StRGr Zürich, 31. Januar 2017, StE 2017 B 24.7

Nr. 7, E. 1.b, mit weiteren Hinweisen).

Entsprechend wurde bereits im Einspracheentscheid vom 9. Februar

2022.

zu Recht darauf hingewiesen, dass "externe Vermögensberater (welche

mit dem Erwerben bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen beauftragt

wurden)" keine "Dritten" im Sinn der zitierten Weisung

darstellen, wenngleich nicht nur Bankinstitute abzugsfähige Dienstleistungen

anbieten können. Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen für die

steuerliche Abzugsfähigkeit irrelevant, ob die C AG gewerbsmässige

Vermögensverwalterin im Sinn des Finanzmarktrechts ist.

Entscheidend ist vielmehr, dass hier im nachfolgenden Sinn ein aktives

Portfoliomanagement vorliegt, welches über die übliche Depotverwaltung

administrativ-technischer Art hinausgeht (vgl. VGr, 9. November

2022, SB.2022.00064/65, E. 3.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf

www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.3

Gemäss

Vermögensverwaltungsvertrag vom 15. August 2014 hat die C AG die ihr

anvertrauten Vermögenswerte gemäss dem ihr mitgeteilten Anlageprofil und nach

telefonischer Rücksprache zu verwalten, wobei gemäss gewählter Anlagestrategie

überwiegend Kapitalgewinne und lediglich ergänzend Zins- und Dividendenerträge

erzielt werden sollen. Für diese Verwaltungstätigkeit werden vertragsgemäss

jährlich pauschal 0,15 % des durchschnittlichen Depotvermögens in Rechnung

gestellt, wobei Gebühren, Abgaben und Spesen, welche von Dritten verrechnet

werden, nicht in dieser Entschädigung enthalten und dem Kunden direkt bzw.

separat belastet werden. Die Kosten eines solchen Portfolio-Managements stellen

regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar, insbesondere

wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den

depotführenden Bankinstituten bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden.

Aufgrund eines solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten

Finanzinstitute das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten

Anlagestrategie weitgehend selbständig, d. h. sie tätigen Käufe und Verkäufe im Hinblick

auf die von der Kundschaft im Rahmen ihres Risikoprofils gewünschten

Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene Initiative oder – wie im

vorliegenden Fall – nach telefonischer Rücksprache mit der Kundschaft. Die

hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der

Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem

Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen

stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG

bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d

StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr,

1.

März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.;

ASA 67, S. 477 E. 2e und f; vgl. auch VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00064/65, E. 3.3 [nicht rechtskräftigen und zur Publikation

vorgesehen]). Ob es dabei konkret zu Vermögensumlagerungen mit

Transaktionskosten gekommen ist, spielt keine Rolle, zumal Anlageberatungen

nicht immer zu Vermögensumlagerungen führen müssen (und z. B. auch gerade vom Erwerb

bestimmter Anlagen abgeraten oder ein Zuwarten empfohlen werden kann oder auch

nur die Grundlagen für eigene Anlageentscheide des Kunden vermittelt werden).

Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch nicht entscheidend, dass

Transaktionskosten Dritter in der Pauschalentschädigung der C AG nicht

enthalten sind und den Pflichtigen direkt bzw. separat belastet werden.

3.4

Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind im Sinn der dargelegten

Rechtslage die Pflichtigen und ist nicht die Steuerbehörde verpflichtet, die

Abzugsfähigkeit der an die C AG entrichteten Entschädigung nachzuweisen.

Die Pflichtigen weisen in keinster Weise nach, dass die von der C AG in

Rechnung gestellten Gebühren auch steuerlich abzugsfähige

Vermögensverwaltungskosten enthalten. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut ist

zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- auch die Abzugsfähigkeit

der Vermögensverwaltungskosten durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen

und eine Pauschalisierung nur vorzunehmen, wenn wenigstens nachgewiesen ist,

dass neben den steueramtlich bereits akzeptierten effektiven Kosten weitere

abzugsfähige Kosten angefallen sind, wobei eine Kumulation von effektiven

Kosten und Pauschalabzügen unzulässig ist. Die entsprechenden Verwaltungskosten

der C AG haben deshalb gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch

nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren. Sodann wurden die Pflichtigen

bereits im steueramtlichen Verfahren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,

dass die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten der C AG steuerlich

nicht abzugsfähig seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

kann damit keine Rede davon sein, dass das Steueramt nicht bestritten habe,

dass die Pflichtigen ihre Nachweispflicht erfüllt hätten. Vielmehr wurde ihnen

der entsprechende Abzug gerade wegen dem fehlenden Nachweis der Abzugsfähigkeit

bzw. dem Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags mit der C AG – wie

übrigens bereits in der Vorjahresperiode – verweigert. Weitergehende Abklärungen

hierzu mussten die Steuerbehörden nicht vornehmen.

Ansonsten beschränken sich die Pflichtigen darauf, dem in

der Praxis etablierten steuerrechtlichen Begriff der Vermögensverwaltung bzw.

der Vermögensverwaltungskosten ihre eigene Interpretation entgegenzusetzen und

auf die weitere Begriffsbildung in anderen Rechtsgebieten zu verweisen, wobei

ihre Ausführungen diesbezüglich nur teilweise nachvollziehbar sind.

3.5

Zusammenfassend

sind die den Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vor­instanzlich

gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig. Ergänzend kann

gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den

ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid und die analoge Beurteilung

der weitgehend identischen Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen in der

vorangegangenen Steuerperiode verwiesen werden (vgl. dazu insbesondere StRG

Zürich, 21. April 2021, 1 DB.2020.217/1 ST.2020.253 [die Pflichtigen

betreffend]).

3.6

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtigen selbst bei einer (vorliegend

ohnehin nicht verlangten) Pauschalisierung ihrer Vermögensverwaltungskosten

höchstens 3 ‰ der durch Dritte verwalteten Wertschriften des

Privatvermögens (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) in Abzug

hätten bringen können, woraus ein tieferer Abzug resultieren würde als

vorinstanzlich basierend auf die effektiv nachgewiesenen Verwaltungskosten

zugelassen wurde. Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung

höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht

ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden

Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen,

gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu

vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum

verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen

grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind

(ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei

tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten

Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-

ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und würde

ein solcher in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen

Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer

Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner

et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der

Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2

und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon

auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei

Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht über diejenige bei tieferen

Depotwerten hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal

3.

‰ des Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre (VGr, 9. November

2022, SB.2022.00064/65, E. 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf

www.vgrzh.ch vorgesehen]).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

5.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das

Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00054 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00055 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.