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Entscheid

SB.2022.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00059

9. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24090)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00059

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A macht geltend, seinen Wohnsitz per 23 2018 von C im

Kanton Zürich nach D im Kanton E verlegt zu haben. Für die Besteuerung in der

Steuerperiode 2018 sei der neu begründete Wohnsitz massgebend. Das kantonale

Steueramt forderte A auf, zwecks weiterer Abklärungen zusätzliche Unterlagen

betreffend die behauptete Verlegung seines Wohnsitzes einzureichen. Nach

erfolgter Mahnung reichte A die eingeforderten Unterlagen aufforderungsgemäss

ein und wurde am 23. September 2020 persönlich durch das kantonale

Steueramt angehört.

Am 19. November 2020 erliess das kantonale Steueramt

einen Einschätzungsentscheid und besteuerte A für die Steuerperiode 2018

weiterhin mit Hauptdomizil in C, Zürich. Die hiergegen erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt am 22. Juni 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies

das Steuerrekursgericht am 21. Juni 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. August 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sein Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 in D im Kanton

E liege und es seien sein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen und Vermögen

gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts zum Nebendomizil zu

beschränken. Weiter wurde um Zusprache einer Parteientschädigung für das

Beschwerde- und das vorinstanzliche Rekursverfahren ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 18. August

2022.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte

am 3. Oktober 2022. Das Steueramt der Gemeinde C liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche

die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht

Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und

Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren

Hinweisen).

2.

2.1

Die

vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage

der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher

Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]

und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind

die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier

also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b

Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.2

Der

Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den

Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz,

BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der

zivilrechtliche Wohnsitz an

dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,

Dispositiv

demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen

Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen;

vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar

aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu

betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter

dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die

polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022,

SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021

[nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Über den Lebensmittelpunkt und damit den

steuerrechtlichen Wohnsitz kann

gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von

Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und

Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,

2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

2.3.2

Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an

sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass")

herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die

Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver

Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen

eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020,

2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen

Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im

Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige

Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist

(Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021,

2C_596/2020, E. 2.3.1).

2.3.3

Die steuerpflichtige Person muss alles tun,

um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie

namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu

einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt

der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen

Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive

Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020,

2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche Vermutung im Raum steht,

der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden. Entsprechend hat die

steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils anzutreten und nachzuweisen,

dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die Vermutungsfolge nicht zutreffe.

Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt

unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass die Verhältnisse sich

seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.2;

Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren Fall sind

nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der Verbindungen

zum bisherigen Wohnsitz beweisen

sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur

Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4;

BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September

2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3;

BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Wird der Nachweis der

Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil

als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, einem Auszug aus dem

Einwohnerregister der Gemeinde D komme

keine volle, sondern lediglich erhöhte Beweiskraft in Bezug auf den

steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu. Gegen eine Wohnsitznahme

des Beschwerdeführers in D spräche hingegen

eine Vielzahl von Indizien: Die Wohnung in seiner Liegenschaft in C, wo seine

Tochter mit den Enkelkindern wohne, sei weder aufgegeben noch untervermietet worden

und stehe ihm weiterhin voll eingerichtet zur Verfügung. Auch sei kein Mobiliar

verlegt oder die Hausratsversicherung in D für

das Jahr 2019 erhöht worden. In C betreibe der Beschwerdeführer zudem ohne

Unterbruch einen grösseren Kühlschrank ("Food-Center") mit einer

Eiswürfelmaschine, die nur mit erheblichem Aufwand ausser Betrieb genommen und

wieder in Gang gesetzt werden könne. Der Strom- und Wasserverbrauch in C im

Jahr 2019 sei mit dem Vorjahr vergleichbar gewesen. Mieterkorrespondenz werde

weiterhin an die Adresse in C gesandt und es sei keine Postumleitung

eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in G / Kt. ZH mehrfach an ihn

adressierte Post persönlich entgegengenommen oder abgeholt, während ein Einschreiben

an seine Adresse im Kanton E retourniert worden sei. Ferner befinde sich der

Sitz der im Handelsregister eingetragenen F AG, in welcher der

Beschwerdeführer Organstellung habe, an dessen Domizil in C, wo er selbst

weiterhin im elektronischen Telefonverzeichnis aufgeführt werde. Weiter habe

der Beschwerdeführer am 8. September 2018 ein Abo für ein Fitnesscenter in

G /Kt. ZH gekauft und seinen bisherigen Hausarzt beibehalten. Seine Lebenspartnerin

sei ebenfalls in G / Kt. ZH ansässig. Trotz des angeblichen Wegzugs scheine der

Beschwerdeführer einen relevanten Teil seiner Zeit in Wirklichkeit in G /

Kt. ZH zu verbringen. Ein Nachweis über seine Anwesenheit in D in Form von Bankbezügen oder der Nutzung der

Kreditkarte im Jahr 2019 sei nur für 48 Tage erbracht worden. Ein Motiv

des Beschwerdeführers für die angebliche Wohnsitzverlegung nach D im Dezember 2018 sei überdies nicht ersichtlich.

Gesamthaft sei ihm daher der Nachweis misslungen, den Mittelpunkt seiner

persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen neu in D zu haben.

3.2 Gestützt auf

die unterschiedlichen und von der Vorinstanz im einzelnen gewürdigten Faktoren

durfte diese willkürfrei auf das sehr wahrscheinliche Fortbestehen des

Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers in G / Kt. ZH schliessen. Bei dieser Ausgangslage oblag bzw. obliegt dem

Beschwerdeführer der Beweis des Gegenteils. Er hat somit nachzuweisen,

inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zu den vorgängigen Steuerperioden

geändert haben und sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 23. Dezember

2018 nach D verlegt hat.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zwecks

Nachweises seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hauptsächlich auf einen Auszug

aus dem Einwohnerregister der Gemeinde D vom

27. Dezember 2019, gemäss welchem er seit dem 23. Dezember an der H-Strasse

01 wohne. Er ist der Ansicht, dem Auszug komme volle Beweiskraft zu, da es sich

beim Einwohnerregister um ein öffentliches Register handle.

3.3.2 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

über das Beweisverfahren sind im Beschwerdeverfahren

vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 60 Abs. 3 Satz 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] vom 24. Mai 1959). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen

vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 [ZPO]). Sie haben die Publizität von Tatsachen und

Rechtsverhältnissen zum Zweck. Diese Eigenschaft kommt namentlich folgenden öffentlichen

Registern des Bundeszivilrechts zu: Personenstandsregister (Art. 39 ZGB),

Grundbuch (Art. 942 ZGB), Handelsregister (Art. 927 OR) sowie dem

Betreibungsregister (Art. 8 f. SchKG). Unter den Begriff der

öffentlichen Register im Sinn von Art. 179 ZPO fallen auch jene des

öffentlichen kantonalen und kommunalen Recht (vgl. Sven Rüetschi in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179

N 3).

3.3.3 Der

vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde

D vom 27. Dezember 2019 ist als

Domizilbestätigung betitelt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des

Kantons E zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und

Objektregister vom 26. Oktober 2010 [Einwohnerregisterverordnung] bescheinigt

die Wohnsitzbestätigung, dass die betreffende Person sich bei der Gemeinde zur

Niederlassung korrekt angemeldet hat. Es handelt sich also nicht um eine

Bestätigung, dass die Person sich niedergelassen hat, sondern nur, dass ihre

Anmeldung in der Gemeinde korrekt erfolgt ist. Die Domizilbestätigung ist demzufolge als Anmeldebescheinigung zu

verstehen, welche einzig die Richtigkeit des Anmeldedatums sowie des aktuellen

Anmeldestatus des Beschwerdeführers bezeugt. Verbindliche Rückschlüsse auf den

steuerrechtlichen Wohnsitz können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies

folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gemeinde unmöglich dazu in der Lage

ist, für sämtliche Einwohner zu überprüfen, wo sich deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Wie der

Beschwerdeführer selbst korrekt ausführt, ist die Gemeinde von Gesetzes wegen

nicht verpflichtet, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen. Als Konsequenz

kann sie jedoch auch keine (rechts-)verbindliche Bescheinigung über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ausstellen. Dieser Einwohnerregisterauszug

steht im konkreten Fall überdies im Widerspruch zu den Angaben des

Handelsregisters, gemäss welchem der Beschwerdeführer als Organ der F AG

noch bis im September 2022 Wohnsitz in C, Zürich, hatte. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb er diese angeblichen Falschangaben jahrelang nicht

korrigieren liess. Die diesbezüglich dargelegte Sorge um eine allfällige

Überforderung des Handelsregisteramts aufgrund einer simplen Adressmutation

wirkt vorgeschoben. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist die

Anmeldebestätigung in der Gemeinde D somit bloss als Indiz für einen dortigen Wohnsitz des

Beschwerdeführers zu werten. Der gegenteilige Handelsregistereintrag ist

hingegen ein Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung im Dezember 2018. Weder kann

der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung, noch Willkür bei

der Beurteilung vorgeworfen werden.

3.4 Der

Beschwerdeführer begründet die behauptete Wohnsitzverlegung weiter mit dem Kauf

einer zweiten Wohnung in der Liegenschaft in D im Mai 2018. Nach einer

kurzzeitigen Vermietung und anschliessenden Renovation der Wohnung sollte ihm

diese genügend Wohn- und Büroraum für den geplanten Wohnsitzwechsel im Dezember

2018 bieten. Obschon der Kauf zusätzlichen Wohnraumes durchaus als Indiz für

eine Wohnsitzverlegung gewertet werden kann, genügt dieser Umstand für sich

genommen noch nicht als Nachweis einer Verlegung des Lebensmittelpunkts. Aus

dem Kauf können etwa noch keine Rückschlüsse über die tatsächliche Anwesenheit

des Beschwerdeführers vor Ort gezogen werden. Dies gilt insbesondere vor dem

Hintergrund, dass er weiterhin über eine voll eingerichtete Wohnung (mit

mutmasslich genügend Büroraum) an seinem bisherigen Wohnsitz in C, Zürich,

verfügt. Belege über einen allfälligen Umzug von Mobiliar und/oder anderen

Wertgegenständen des Beschwerdeführers an einen neuen Wohnort sind nicht

aktenkundig. Die Hausratsversicherung der Wohnung in D wurde trotz des behaupteten

Umzugs von teuren Bildern erst für das Jahr 2020 erhöht, was Zweifel an diesen

Angaben weckt. Obschon der Beschwerdeführer seine Wohnung in C nicht

untervermieten musste, spricht das Fehlen einer anderweitigen Nutzung des

Wohnraums für einen regelmässigen und häufigen Aufenthalt seinerseits im Kanton

Zürich. Aus dem Strom- und Wasserverbrauch können dagegen nur bedingt

Rückschlüsse auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers gezogen werden, da die

Liegenschaft in C von mehreren Parteien bewohnt wird. So erscheint etwa der

fortwährende Betrieb des "Food Center" in C nicht ungewöhnlich, da

eine andauernde Nutzung durch die Tochter des Beschwerdeführers naheliegend

ist.

3.5 Ein

starkes Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung ist der Umstand, dass sich das

engste persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in C und im Umkreis von G / Kt.

ZH befindet, wo sowohl seine Tochter mit den Enkelkindern wie auch seine Lebenspartnerin

wohnhaft sind. Der Sohn des Beschwerdeführers ist inzwischen nach Angaben des

Beschwerdeführers nach C in die Liegenschaft des Beschwerdeführers gezogen. Für

das Jahr 2018 ist die entsprechende Untervermietung zwar nicht relevant, doch

ist daraus nichtsdestotrotz ersichtlich, dass die Familienmitglieder des

Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich haben, was

entsprechende Rückschlüsse erlaubt.

3.6 Auffällig

ist weiter die postalische Situation des Beschwerdeführers. Seine Post wurde

trotz angeblichem Umzug weiterhin an die Adresse in C geschickt und es wurde

weder eine ganzjährige Postumleitung noch eine Postvollmacht an die Tochter des

Beschwerdeführers, welche einen anderen Familiennamen trägt, nachgewiesen.

Während in C im November 2020 und im Juni 2021 sowohl eine persönliche

Zustellung eines Einschreibens am selben Tag wie auch eine Abholung durch den

Beschwerdeführer am Folgetag erfolgten, wurde ein Einschreiben vom August 2020

an seine Adresse im Kanton E als nicht abgeholt retourniert. Die Argumentation

des Beschwerdeführers sich an den besagten Tagen rein zufällig in C bzw. nicht

in D aufgehalten zu haben, überzeugt nicht. Vielmehr lassen die vorgenannten

Umstände stark darauf schliessen, dass er überwiegend in seiner Liegenschaft in

C wohnhaft ist.

3.7 Bei der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers fällt auf, dass er im Jahr

2019 überwiegend im Kanton Zürich medizinisch behandelt worden ist, sei dies

durch seinen ortsansässigen Hausarzt, in einer in G / Kt. ZH gelegenen Praxis

oder in kantonalzürcherischen Kliniken. Der Beschwerdeführer ist eigenen

Angaben zufolge aufgrund einer Erkrankung im Jahr 2021 auf Spezialbehandlungen

in den kantonalzürcherischen Kliniken angewiesen. Mit Blick auf das Alter und

die Vorerkrankung des Beschwerdeführers ist nur schwer einzusehen, weshalb er

seinen Wohnort dauerhaft rund 200 Autokilometer weit weg von den für ihn

notwendigen ärztlichen Behandlungen verlegen sollte. Insbesondere bei

Hausärzten ist die örtliche Nähe erfahrungsgemäss von grosser Bedeutung. Die

Abhängigkeit des Beschwerdeführers von den in G / Kt. ZH gelegenen Ärzten und

Kliniken ist somit ein weiteres starkes Indiz, welches gegen die behauptete

Wohnsitzverlegung nach D spricht.

3.8 Der

Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Bestätigung des Gemeindevorstands

von D, welcher ihm eine gute Integration in das Dorfleben attestiert. Eine

Verbundenheit des Beschwerdeführers zu D sowie seine teils aktive Integration

im Dorfleben gehen aus den Akten hervor, war er doch bereits im Jahr 2018

beispielsweise Mitglied des lokalen Curlingclubs. Seine Mitwirkung in der

Planungskommission für die Überarbeitung des Zweitwohngesetzes der Gemeinde D

sowie als Initiant einer Baugenossenschaft in D sind hingegen von

untergeordneter Bedeutung, da er diese Tätigkeiten erst seit Kurzem ausübt. Ein

seit Jahren regelmässiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde kann

ihm jedoch nicht abgesprochen werden. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf

eine Verschiebung seines Lebensmittelpunkts geschlossen werden. Wo genau sich

dieser befindet, kann weder der Gemeindepräsident noch der Gemeindeschreiber

von D abschliessend beurteilen. Vielmehr sind die konkreten Lebensgewohnheiten

hierfür entscheidend. Der Beschwerdeführer hat mit Gewissheit auch in G / Kt.

ZH einen Freundes- und Bekanntenkreis und er besucht ein dort gelegenes

Fitnesscenter. Ferner ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge öfter auf

Auslandreisen, was einen Wohnsitz nahe des Flughafens Zürich nahelegt.

3.9 Die

Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdeführers belegen keine überwiegende

physische Präsenz in D. Vielmehr deuten die Abrechnungen auf eine bloss

gelegentliche Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton E hin, insbesondere

über die Weihnachtstage und zu Beginn des Jahres 2019. Wenn der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die Vorinstanz habe nicht

nachgewiesen, dass er entgegen seinen Behauptungen nicht 160 Tage in D

verbracht habe, verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre seinen dortigen

Aufenthalt zu belegen und nicht umgekehrt. Ein solcher Nachweis ist dem

Beschwerdeführer allerdings im dargelegten Sinn misslungen.

3.10 Zusammengefasst

erscheint zwar möglich und plausibel, dass sich der Beschwerdeführer

regelmässig in D aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon

auszugehen, dass sich der Mittelpunkt

seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der

Steuerperiode 2018 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde C befunden

haben. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren

Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,

1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C.