SB.2022.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00059
9. November 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24090)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00059
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A macht geltend, seinen Wohnsitz per 23 2018 von C im
Kanton Zürich nach D im Kanton E verlegt zu haben. Für die Besteuerung in der
Steuerperiode 2018 sei der neu begründete Wohnsitz massgebend. Das kantonale
Steueramt forderte A auf, zwecks weiterer Abklärungen zusätzliche Unterlagen
betreffend die behauptete Verlegung seines Wohnsitzes einzureichen. Nach
erfolgter Mahnung reichte A die eingeforderten Unterlagen aufforderungsgemäss
ein und wurde am 23. September 2020 persönlich durch das kantonale
Steueramt angehört.
Am 19. November 2020 erliess das kantonale Steueramt
einen Einschätzungsentscheid und besteuerte A für die Steuerperiode 2018
weiterhin mit Hauptdomizil in C, Zürich. Die hiergegen erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt am 22. Juni 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies
das Steuerrekursgericht am 21. Juni 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. August 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sein Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 in D im Kanton
E liege und es seien sein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen und Vermögen
gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts zum Nebendomizil zu
beschränken. Weiter wurde um Zusprache einer Parteientschädigung für das
Beschwerde- und das vorinstanzliche Rekursverfahren ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 18. August
2022.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte
am 3. Oktober 2022. Das Steueramt der Gemeinde C liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht
Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und
Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren
Hinweisen).
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage
der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher
Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]
und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind
die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier
also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b
Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).
2.2
Der
Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den
Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz,
BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der
zivilrechtliche Wohnsitz an
dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
Dispositiv
demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen;
vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar
aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu
betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter
dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die
polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022,
SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021
[nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Über den Lebensmittelpunkt und damit den
steuerrechtlichen Wohnsitz kann
gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von
Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und
Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,
2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
2.3.2
Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an
sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass")
herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die
Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver
Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen
eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020,
2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen
Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im
Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige
Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021,
2C_596/2020, E. 2.3.1).
2.3.3
Die steuerpflichtige Person muss alles tun,
um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie
namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu
einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt
der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen
Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive
Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020,
2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche Vermutung im Raum steht,
der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden. Entsprechend hat die
steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils anzutreten und nachzuweisen,
dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die Vermutungsfolge nicht zutreffe.
Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt
unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass die Verhältnisse sich
seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.2;
Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren Fall sind
nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der Verbindungen
zum bisherigen Wohnsitz beweisen
sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur
Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4;
BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September
2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3;
BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Wird der Nachweis der
Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil
als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, einem Auszug aus dem
Einwohnerregister der Gemeinde D komme
keine volle, sondern lediglich erhöhte Beweiskraft in Bezug auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu. Gegen eine Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers in D spräche hingegen
eine Vielzahl von Indizien: Die Wohnung in seiner Liegenschaft in C, wo seine
Tochter mit den Enkelkindern wohne, sei weder aufgegeben noch untervermietet worden
und stehe ihm weiterhin voll eingerichtet zur Verfügung. Auch sei kein Mobiliar
verlegt oder die Hausratsversicherung in D für
das Jahr 2019 erhöht worden. In C betreibe der Beschwerdeführer zudem ohne
Unterbruch einen grösseren Kühlschrank ("Food-Center") mit einer
Eiswürfelmaschine, die nur mit erheblichem Aufwand ausser Betrieb genommen und
wieder in Gang gesetzt werden könne. Der Strom- und Wasserverbrauch in C im
Jahr 2019 sei mit dem Vorjahr vergleichbar gewesen. Mieterkorrespondenz werde
weiterhin an die Adresse in C gesandt und es sei keine Postumleitung
eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in G / Kt. ZH mehrfach an ihn
adressierte Post persönlich entgegengenommen oder abgeholt, während ein Einschreiben
an seine Adresse im Kanton E retourniert worden sei. Ferner befinde sich der
Sitz der im Handelsregister eingetragenen F AG, in welcher der
Beschwerdeführer Organstellung habe, an dessen Domizil in C, wo er selbst
weiterhin im elektronischen Telefonverzeichnis aufgeführt werde. Weiter habe
der Beschwerdeführer am 8. September 2018 ein Abo für ein Fitnesscenter in
G /Kt. ZH gekauft und seinen bisherigen Hausarzt beibehalten. Seine Lebenspartnerin
sei ebenfalls in G / Kt. ZH ansässig. Trotz des angeblichen Wegzugs scheine der
Beschwerdeführer einen relevanten Teil seiner Zeit in Wirklichkeit in G /
Kt. ZH zu verbringen. Ein Nachweis über seine Anwesenheit in D in Form von Bankbezügen oder der Nutzung der
Kreditkarte im Jahr 2019 sei nur für 48 Tage erbracht worden. Ein Motiv
des Beschwerdeführers für die angebliche Wohnsitzverlegung nach D im Dezember 2018 sei überdies nicht ersichtlich.
Gesamthaft sei ihm daher der Nachweis misslungen, den Mittelpunkt seiner
persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen neu in D zu haben.
3.2 Gestützt auf
die unterschiedlichen und von der Vorinstanz im einzelnen gewürdigten Faktoren
durfte diese willkürfrei auf das sehr wahrscheinliche Fortbestehen des
Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers in G / Kt. ZH schliessen. Bei dieser Ausgangslage oblag bzw. obliegt dem
Beschwerdeführer der Beweis des Gegenteils. Er hat somit nachzuweisen,
inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zu den vorgängigen Steuerperioden
geändert haben und sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 23. Dezember
2018 nach D verlegt hat.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer beruft sich zwecks
Nachweises seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hauptsächlich auf einen Auszug
aus dem Einwohnerregister der Gemeinde D vom
27. Dezember 2019, gemäss welchem er seit dem 23. Dezember an der H-Strasse
01 wohne. Er ist der Ansicht, dem Auszug komme volle Beweiskraft zu, da es sich
beim Einwohnerregister um ein öffentliches Register handle.
3.3.2 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
über das Beweisverfahren sind im Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 60 Abs. 3 Satz 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] vom 24. Mai 1959). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 [ZPO]). Sie haben die Publizität von Tatsachen und
Rechtsverhältnissen zum Zweck. Diese Eigenschaft kommt namentlich folgenden öffentlichen
Registern des Bundeszivilrechts zu: Personenstandsregister (Art. 39 ZGB),
Grundbuch (Art. 942 ZGB), Handelsregister (Art. 927 OR) sowie dem
Betreibungsregister (Art. 8 f. SchKG). Unter den Begriff der
öffentlichen Register im Sinn von Art. 179 ZPO fallen auch jene des
öffentlichen kantonalen und kommunalen Recht (vgl. Sven Rüetschi in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179
N 3).
3.3.3 Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde
D vom 27. Dezember 2019 ist als
Domizilbestätigung betitelt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des
Kantons E zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und
Objektregister vom 26. Oktober 2010 [Einwohnerregisterverordnung] bescheinigt
die Wohnsitzbestätigung, dass die betreffende Person sich bei der Gemeinde zur
Niederlassung korrekt angemeldet hat. Es handelt sich also nicht um eine
Bestätigung, dass die Person sich niedergelassen hat, sondern nur, dass ihre
Anmeldung in der Gemeinde korrekt erfolgt ist. Die Domizilbestätigung ist demzufolge als Anmeldebescheinigung zu
verstehen, welche einzig die Richtigkeit des Anmeldedatums sowie des aktuellen
Anmeldestatus des Beschwerdeführers bezeugt. Verbindliche Rückschlüsse auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies
folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gemeinde unmöglich dazu in der Lage
ist, für sämtliche Einwohner zu überprüfen, wo sich deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Wie der
Beschwerdeführer selbst korrekt ausführt, ist die Gemeinde von Gesetzes wegen
nicht verpflichtet, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen. Als Konsequenz
kann sie jedoch auch keine (rechts-)verbindliche Bescheinigung über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ausstellen. Dieser Einwohnerregisterauszug
steht im konkreten Fall überdies im Widerspruch zu den Angaben des
Handelsregisters, gemäss welchem der Beschwerdeführer als Organ der F AG
noch bis im September 2022 Wohnsitz in C, Zürich, hatte. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er diese angeblichen Falschangaben jahrelang nicht
korrigieren liess. Die diesbezüglich dargelegte Sorge um eine allfällige
Überforderung des Handelsregisteramts aufgrund einer simplen Adressmutation
wirkt vorgeschoben. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist die
Anmeldebestätigung in der Gemeinde D somit bloss als Indiz für einen dortigen Wohnsitz des
Beschwerdeführers zu werten. Der gegenteilige Handelsregistereintrag ist
hingegen ein Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung im Dezember 2018. Weder kann
der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung, noch Willkür bei
der Beurteilung vorgeworfen werden.
3.4 Der
Beschwerdeführer begründet die behauptete Wohnsitzverlegung weiter mit dem Kauf
einer zweiten Wohnung in der Liegenschaft in D im Mai 2018. Nach einer
kurzzeitigen Vermietung und anschliessenden Renovation der Wohnung sollte ihm
diese genügend Wohn- und Büroraum für den geplanten Wohnsitzwechsel im Dezember
2018 bieten. Obschon der Kauf zusätzlichen Wohnraumes durchaus als Indiz für
eine Wohnsitzverlegung gewertet werden kann, genügt dieser Umstand für sich
genommen noch nicht als Nachweis einer Verlegung des Lebensmittelpunkts. Aus
dem Kauf können etwa noch keine Rückschlüsse über die tatsächliche Anwesenheit
des Beschwerdeführers vor Ort gezogen werden. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass er weiterhin über eine voll eingerichtete Wohnung (mit
mutmasslich genügend Büroraum) an seinem bisherigen Wohnsitz in C, Zürich,
verfügt. Belege über einen allfälligen Umzug von Mobiliar und/oder anderen
Wertgegenständen des Beschwerdeführers an einen neuen Wohnort sind nicht
aktenkundig. Die Hausratsversicherung der Wohnung in D wurde trotz des behaupteten
Umzugs von teuren Bildern erst für das Jahr 2020 erhöht, was Zweifel an diesen
Angaben weckt. Obschon der Beschwerdeführer seine Wohnung in C nicht
untervermieten musste, spricht das Fehlen einer anderweitigen Nutzung des
Wohnraums für einen regelmässigen und häufigen Aufenthalt seinerseits im Kanton
Zürich. Aus dem Strom- und Wasserverbrauch können dagegen nur bedingt
Rückschlüsse auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers gezogen werden, da die
Liegenschaft in C von mehreren Parteien bewohnt wird. So erscheint etwa der
fortwährende Betrieb des "Food Center" in C nicht ungewöhnlich, da
eine andauernde Nutzung durch die Tochter des Beschwerdeführers naheliegend
ist.
3.5 Ein
starkes Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung ist der Umstand, dass sich das
engste persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in C und im Umkreis von G / Kt.
ZH befindet, wo sowohl seine Tochter mit den Enkelkindern wie auch seine Lebenspartnerin
wohnhaft sind. Der Sohn des Beschwerdeführers ist inzwischen nach Angaben des
Beschwerdeführers nach C in die Liegenschaft des Beschwerdeführers gezogen. Für
das Jahr 2018 ist die entsprechende Untervermietung zwar nicht relevant, doch
ist daraus nichtsdestotrotz ersichtlich, dass die Familienmitglieder des
Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich haben, was
entsprechende Rückschlüsse erlaubt.
3.6 Auffällig
ist weiter die postalische Situation des Beschwerdeführers. Seine Post wurde
trotz angeblichem Umzug weiterhin an die Adresse in C geschickt und es wurde
weder eine ganzjährige Postumleitung noch eine Postvollmacht an die Tochter des
Beschwerdeführers, welche einen anderen Familiennamen trägt, nachgewiesen.
Während in C im November 2020 und im Juni 2021 sowohl eine persönliche
Zustellung eines Einschreibens am selben Tag wie auch eine Abholung durch den
Beschwerdeführer am Folgetag erfolgten, wurde ein Einschreiben vom August 2020
an seine Adresse im Kanton E als nicht abgeholt retourniert. Die Argumentation
des Beschwerdeführers sich an den besagten Tagen rein zufällig in C bzw. nicht
in D aufgehalten zu haben, überzeugt nicht. Vielmehr lassen die vorgenannten
Umstände stark darauf schliessen, dass er überwiegend in seiner Liegenschaft in
C wohnhaft ist.
3.7 Bei der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers fällt auf, dass er im Jahr
2019 überwiegend im Kanton Zürich medizinisch behandelt worden ist, sei dies
durch seinen ortsansässigen Hausarzt, in einer in G / Kt. ZH gelegenen Praxis
oder in kantonalzürcherischen Kliniken. Der Beschwerdeführer ist eigenen
Angaben zufolge aufgrund einer Erkrankung im Jahr 2021 auf Spezialbehandlungen
in den kantonalzürcherischen Kliniken angewiesen. Mit Blick auf das Alter und
die Vorerkrankung des Beschwerdeführers ist nur schwer einzusehen, weshalb er
seinen Wohnort dauerhaft rund 200 Autokilometer weit weg von den für ihn
notwendigen ärztlichen Behandlungen verlegen sollte. Insbesondere bei
Hausärzten ist die örtliche Nähe erfahrungsgemäss von grosser Bedeutung. Die
Abhängigkeit des Beschwerdeführers von den in G / Kt. ZH gelegenen Ärzten und
Kliniken ist somit ein weiteres starkes Indiz, welches gegen die behauptete
Wohnsitzverlegung nach D spricht.
3.8 Der
Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Bestätigung des Gemeindevorstands
von D, welcher ihm eine gute Integration in das Dorfleben attestiert. Eine
Verbundenheit des Beschwerdeführers zu D sowie seine teils aktive Integration
im Dorfleben gehen aus den Akten hervor, war er doch bereits im Jahr 2018
beispielsweise Mitglied des lokalen Curlingclubs. Seine Mitwirkung in der
Planungskommission für die Überarbeitung des Zweitwohngesetzes der Gemeinde D
sowie als Initiant einer Baugenossenschaft in D sind hingegen von
untergeordneter Bedeutung, da er diese Tätigkeiten erst seit Kurzem ausübt. Ein
seit Jahren regelmässiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde kann
ihm jedoch nicht abgesprochen werden. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf
eine Verschiebung seines Lebensmittelpunkts geschlossen werden. Wo genau sich
dieser befindet, kann weder der Gemeindepräsident noch der Gemeindeschreiber
von D abschliessend beurteilen. Vielmehr sind die konkreten Lebensgewohnheiten
hierfür entscheidend. Der Beschwerdeführer hat mit Gewissheit auch in G / Kt.
ZH einen Freundes- und Bekanntenkreis und er besucht ein dort gelegenes
Fitnesscenter. Ferner ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge öfter auf
Auslandreisen, was einen Wohnsitz nahe des Flughafens Zürich nahelegt.
3.9 Die
Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdeführers belegen keine überwiegende
physische Präsenz in D. Vielmehr deuten die Abrechnungen auf eine bloss
gelegentliche Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton E hin, insbesondere
über die Weihnachtstage und zu Beginn des Jahres 2019. Wenn der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die Vorinstanz habe nicht
nachgewiesen, dass er entgegen seinen Behauptungen nicht 160 Tage in D
verbracht habe, verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre seinen dortigen
Aufenthalt zu belegen und nicht umgekehrt. Ein solcher Nachweis ist dem
Beschwerdeführer allerdings im dargelegten Sinn misslungen.
3.10 Zusammengefasst
erscheint zwar möglich und plausibel, dass sich der Beschwerdeführer
regelmässig in D aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon
auszugehen, dass sich der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der
Steuerperiode 2018 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde C befunden
haben. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren
Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C.