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Entscheid

SB.2022.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00062

20. Dezember 2022Deutsch17 min

(URT.2022.24224)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00062

SB.2022.00063

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadt G,

2. Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die

Pflichtige) ersuchte am 8. Mai 2021 um Erlass der noch offenen direkten

Bundessteuer 2019 im Betrag von Fr. …, welchen das kantonale Steueramt G

mit Verfügung vom 8. Juli 2021 abwies.

Weiter ersuchte die Pflichtige am 11. Juni 2021 um Erlass der noch

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 in Höhe von Fr. ... Mit

Entscheid vom 28. Juni 2021 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch

ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wurden von

der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2022

ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 4. August

2022.

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die

Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 29. Juni 2022

aufzuheben und die Finanzdirektion anzuweisen, den Steuererlass neu zu

beurteilen. Sodann sei der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2018

und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 der Steuererlass zu gewähren.

Eventualiter sei ihr ein anteilsmässiger Steuererlass für die Staats- und

Gemeindesteuern 2018 und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 zu

gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung

vom 5. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen

Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der

Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur

freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 30. August

2022.

die erbetenen Verfahrensakten ein. Während sich die Finanzdirektion nicht

vernehmen liess, reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Beschwerdeantwort ein

und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2022.00062 und SB.2022.00063 betreffen den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

5.

August 2022 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG] und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es

indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr,

23.

Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.1).

2.2

Hingegen besteht, anders als bei der

Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in

Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.3

Nach der allgemeinen Regel im

Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,

2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1).

Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss

demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen

hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056,

E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die

steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt,

besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch

darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).

Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv

und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere

Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung

der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992

Nr. 32).

3.

3.1

Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie,

andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,

Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und

Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167

Abs. 1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der

Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige

Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen

Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des

Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung

der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1,

(nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht

zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

3.2

Eine Notlage

liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2 EV, vor, wenn der

ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen

ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage

insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden

Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis

drei Jahren erlauben.

3.3

Zur

Existenzminimumberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16.

September 2009 (nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum)

abzustellen, wobei die Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E. 3; BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGr,

17.

November 2003, 7B.221/2003, E. 3.1; Michael Beusch/Susanne Raas

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A.,

Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6). Obwohl beim Entscheid über die

Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist,

beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren (Normalfall) bzw. vier

bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig

anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen

auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige

Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den

genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen,

was sich unter anderem daran zeigt, dass die Fristen weder in die erwähnte

Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).

3.4

Trotz

Unterdeckung oder zu geringer Überdeckung kann ein Steuererlass verweigert

werden, wenn hinreichend Vermögen zur Begleichung der Steuerausstände vorhanden

ist. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass jedoch nicht

aus, sofern dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar erscheint. Unzumutbar

kann die Verwertung insbesondere sein, wenn nur geringe Vermögensreserven

vorhanden sind und diese für die Deckung des Existenzbedarfs dringend benötigt

werden. Ein Steuererlass ist deshalb in der Regel zu gewähren, bevor die

letzten Ersparnisse der steuerpflichtigen Person aufgebraucht sind,

insbesondere wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr erwerbstätig ist und es

sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt

(vgl. Weisung, Rz. 34 ff.; Art. 12 EV; Richner et al., § 183 StG N. 27; Richner et al., Art. 167 DBG N. 31). Aber auch die

Verwertung von eher bescheidenen Vermögensreserven zur Begleichung offener

Steuerschulden erscheint zumutbar, wenn inskünftig mit einer Entspannung der

finanziellen Lage zu rechnen ist.

3.5

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.

Richner et al., § 183 StG N. 24a; Richner et al., Art. 167 DBG

N. 22a). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der

Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel

keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine

Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17; Art. 167a lit. b

und c DBG).

3.6

Gemäss

Weisung, Rz. 3 und Art. 167 Abs. 2 Satz 2 DBG soll der

Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern

zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person

überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu

gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre

Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen

Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11 und 17 lit. e;

Art. 3 Abs. 2 EV).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft die Liegenschaft C-Strasse 01 in D

(Kanton F) nicht in ihrem Eigentum liege. Weiter habe sie auch kein

Baurecht an dieser Liegenschaft, sondern sei lediglich die Pächterin davon. Es

liege eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsdarstellung

durch die Finanzdirektion vor, wenn ihr unterstellt werde, dass sie die

Liegenschaft habe vermieten oder veräussern können. Stattdessen müsse sie

selbst Pachtzinsen zahlen. Die Abklärungen durch die Finanzdirektion bei der

Steuerverwaltung des Kantons F, wonach sich die Liegenschaft in ihrem

Eigentum befinde bzw. sie Bauberechtigte an dieser sei, seien offensichtlich

tatsachenwidrig. Vielmehr habe sie irrtümlicherweise in ihrer Steuererklärung

die Pachtliegenschaft mit einem Vermögenssteuerwert deklariert und sich damit

selbst geschädigt, indem sie zu viele Vermögenssteuern entrichtet habe. Sodann

habe sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt, sondern den errechneten

Überschuss für die Tilgung ihrer früheren Steuerschulden für die Bezahlung von

laufenden Steuerrechnungen herangezogen. In den Jahren 2019 bis 2021 sei sie

erneut arbeitslos gewesen und habe nach der Aussteuerung Sozialhilfe beziehen

müssen. Weiter habe sie keine Gläubiger bevorzugt. Die Schuld von Fr. …

gegenüber E bestehe nach wie vor in Höhe von Fr. ... Dieser habe sich

lediglich bereit erklärt, auf eine Rückzahlung des Restes zu verzichten, wenn

damit für sie ein Steuererlass bewirkt werden könne. Des Weiteren seien die

Schulden gegenüber den Sozialen Diensten dadurch entstanden, dass die Stadt G

fälschlicherweise den Übergang des Pachtvertrages für die Parzelle C-Strasse 01

vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin als Eigentumsübergang auf diese

aufgefasst und aufgrund dessen die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern verfügt

habe. Richtigerweise müsse die Rückzahlung der Sozialhilfegelder eingestellt

werden, womit die Schuld hinfällig sei.

4.2

Aus den vorstehenden Ausführungen

(E. 3) wird deutlich, dass – entgegen der Auffassung der Pflichtigen – ein

Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn sich die

Pflichtige derzeit allenfalls in einer Notlage befinden sollte. Hierzu hielt

die Vorinstanz fest, dass sie die Pflichtige mit Schreiben vom 23. März

2022.

aufgefordert habe, Belege über ihre aktuelle finanzielle Situation

einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Zwar brachte

die Pflichtige mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Unterlagen bei, hingegen beziehen

sich diese auf das Jahr 2021 und fehlen sowohl der geforderte aktuelle

Arbeitsvertrag als auch die drei letzten Lohnabrechnungen, welche für die

Beurteilung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit unabdingbar sind.

Selbst vor Verwaltungsgericht reichte die Pflichtige diese Unterlagen nicht

nach und vermag sie ihre aktuelle finanzielle Situation nicht offenzulegen.

Dies obwohl die Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die

Steuerschuld mindern oder aufheben, trägt. Grundsätzlich hat die Pflichtige die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach

die Pflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Erlassverfahren nicht bzw. nur

teilweise nachgekommen ist und eine Beurteilung der aktuellen finanziellen

Situation verunmöglicht hat. Anhand der vorhandenen Informationen kann eine

Existenzminimumberechnung der Pflichtigen und damit eine verlässliche

Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nach wie vor lediglich anhand der

Unterlagen betreffend das Jahr 2021 vorgenommen werden. Insofern durfte die

Vorinstanz ohne Weiteres aufgrund der Aktenlage entscheiden und bestreitet die

Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert, dass sie im Jahr 2021

monatlich einen Überschuss von rund Fr. … aufwies. Vielmehr gab sie diesen

selbst im Erlassgesuch vom 28. Mai 2021 an und führte hierzu aus, dass sie

den errechneten Überschuss zur Tilgung ihrer früheren Steuerschulden

herangezogen habe. Mithin ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es der Pflichtigen

ohne Weiteres zumutbar ist, die offenen Steuern zumindest mittels

Ratenzahlungen zu bezahlen. Insoweit ist eine finanzielle Notlage zu verneinen.

4.3

Weiter

erwog die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen

für den Steuererlass unter anderem auch deshalb nicht erfüllt seien, da in der Steuerperiode, für die ein

Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen

vorgenommen oder keine Zahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit geleistet wurden.

Zudem sei die Pflichtige Eigentümerin über ein Gebäude und verfüge insoweit

über ein Vermögen, was ebenfalls einem Steuererlass entgegenstehe. Schliesslich

habe sie andere Gläubiger bevorzugt behandelt, ohne die Steuerbehörden im

gleichen Mass zu berücksichtigen.

4.4

Was die

Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach wie vor ist

strittig, in welchem Verhältnis die Pflichtige zur Liegenschaft C-Strasse 01

in D (Kanton F) und zum sich darauf befindenden Gebäude steht.

Unbestritten ist jedoch, dass die Pflichtige die Liegenschaft seit dem Jahr

2012.

sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton F als Eigentum deklariert

und besteuert hatte, woraufhin jeweils auch eine Steuerausscheidung vorgenommen

wurde. Wenig glaubhaft erscheint der Einwand, wonach die Pflichtige die

Liegenschaft angeblich fälschlicherweise bei den Steuern deklariert und damit

über Jahre hinweg freiwillig darauf Steuern entrichtet hatte, ohne sich je zur

Wehr gesetzt zu haben. Vielmehr erweckt dies die Annahme, dass die Pflichtige

von Beginn weg damit einverstanden gewesen ist, dass ihr die Liegenschaft als

Eigentum angerechnet wird und sie dies auch angestrebt hatte. Dies insbesondere

im Hinblick drauf, dass einem als Pächterin einer Liegenschaft weder eine

solche Besteuerung noch eine Steuerausscheidung anfällt und damit eine hohe

Summe an Steuerschulden erspart bleibt. Dass ihr solch ein angeblicher Fehler

zuvor nicht bereits aufgefallen ist, erscheint in Anbetracht der Dinge höchst

unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen ein Pachtverhältnis spricht der Umstand, dass

die Pflichtige bei einer allfälligen Annahme eines Pachtverhältnisses selbst

keine daraus entstehenden Erträge deklariert hatte. Wie vom

Beschwerdegegner 2 in der Beschwerdevernehmlassung vom 6. September

2022.

zutreffend festgehalten, wäre die Nichterzielung eines Ertrags bei einem

Pachtverhältnis als Einkommensverzicht zu werten, was einem Erlass ebenfalls

entgegenstehen würde (vgl. Art. 167a lit. d DBG in Verbindung mit

Weisung Steuererlass, Rz. 17 lit. d). Inwieweit die Pflichtige

tatsächlich als Eigentümerin der Liegenschaft gilt und ihr damit ein Vermögen

angerechnet werden kann, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt

zu werden, zumal einem Steuererlass bereits diverse andere Ablehnungsgründe

aufgrund der einschlägigen Erlassbestimmungen entgegenstehen.

4.5

So lässt

sich aus den Steuerakten erschliessen, dass die Pflichtige in den hier

relevanten Steuerperioden 2018 und 2019 Nettoeinkünfte von über Fr. … bzw.

Fr. … pro Monat erwirtschaftet und damit über genügend finanzielle Mittel

in diesen Steuerperioden verfügt hatte. Dennoch unterliess es die Pflichtige,

in den besagten Steuerperioden Rücklagen für die hier infrage stehenden Steuern

zu bilden, was ihr vorzuhalten ist.

4.6

Ferner stehen einem Steuererlass

vorliegend auch die offenen Schulden bei verschiedenen Gläubigern entgegen. Es

ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit dem Rekursverfahren

verbessert hat. Insbesondere bringt die Pflichtige trotz den Aufforderungen der

Steuerbehörde vom 1. Juni 2021 selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege

vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen. Vielmehr führt sie selbst

aus, dass die Schuld gegenüber E von Fr. … auf Fr. … gesunken ist,

was eine Schuldenbegleichung impliziert, ohne dass sie die Steuerbehörde im

selben Umfang berücksichtigt hat. Weiter macht sie einen

Schuldrückzahlungsverzicht seitens E geltend. Entsprechende Belege eines

solchen Rückzahlungsverzichts wurden bis dato nicht nachgereicht. Sodann vermag

auch ihr Einwand, wonach die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern durch die

Sozialen Dienste fälschlicherweise verfügt worden seien und im Grunde

eingestellt werden müssten, nicht zu überzeugen. Vielmehr obliegt es der

Pflichtigen, gegen eine solche Verfügung innert der Rechtsmittelfrist

Einsprache zu erheben. Da die Pflichtige diese jedoch in Rechtskraft erwachsen

liess, gelten die Rückzahlungen der Sozialhilfegelder als ihre Schulden. Sodann

lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die Pflichtige per 30. Mai

2021.

bereits Fr. … an die Sozialen Dienste bezahlt und damit die Schulden

anerkannt hat. Folglich gelten auch die Sozialen Dienste als Gläubiger, weshalb

ein Schuldverzicht von ihren Seiten ebenfalls unabdingbar ist. Denn damit würde

ein Steuererlass letztlich lediglich den Gläubigern der Beschwerdeführerin

zugutekommen, ohne nachhaltig zu ihrer Sanierung beizutragen. Nach dem Gesagten

besteht folglich auch kein Raum, der Pflichtigen einen Teilerlass zu gewähren.

Demgemäss haben die Vorinstanzen das ihnen

eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen

jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde der Pflichtigen ist damit abzuweisen.

5.

Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und

Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen

kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder

Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen

Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen

Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen

an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats-

und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –

allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren

Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich

der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen

Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe

ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3

EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden

auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu

beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.

6.

6.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl

sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen

Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

6.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht

hatte. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen

Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben

werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen

sollten. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Pflichtigen nicht zu

(vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

7.

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden

über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen

besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten

ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde im Verfahren

SB.2022.00062 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Verfahren

SB.2022.00063 wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00062

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00063

wird festgesetzt auf

r. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden auf

die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im

Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung

des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;

e) das Steueramt der Stadt G (unter

Hinweis auf E. 5).