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Entscheid

SB.2022.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00064

9. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24093)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00064

SB.2022.00065

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B-Consulting,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte

Bundessteuer 2019,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid vom 2. Juni 2021 wurde A

(nachfolgend: der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2019 wurde das steuerbare Einkommen

gleichentags auf Fr. … veranlagt. Dabei kürzte das kantonale Steueramt die

in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten von Fr. … auf Fr. …

bzw. liess allein die Depotgebühren des kontoführenden Bankinstituts zu.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 1. September 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 1. Juli 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2022 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. …

festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00064 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019,

zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten

dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das Steueramt der Gemeinde C sich nicht vernehmen liess,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.

2.1

Bei

beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32

Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die

Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich

solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene

tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung

von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher

Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).

Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung

hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen

eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich

der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a

und d DBG).

2.2

Steuerpflichtige

sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des

kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung

von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I Nr. 18/701)

berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften

(ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des

Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne

Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte

verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,

entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen

(Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich

sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch

deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei

Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in

abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können

bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.-

plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten

Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden

in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren

erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus

belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind,

ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar

nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen

anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber

zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass

effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren

Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine

Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren

(noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt

D.II. Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der

effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich,

sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen

Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren

nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch

Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann wird in der Lehre über den Wortlaut der Weisung hinaus

gefordert, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige

Pauschale nicht mehr als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen

darf, ansonsten die effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe

nachzuweisen sind (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Tobias F. Rohner, Abzug von

Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021 S. 283, vgl. dazu

auch E. 3.6 nachstehend).

2.3

Den

Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der

Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift

anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens

genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine

weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die

fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).

Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von

der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den ausgewiesenen

Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen

sind.

2.4

Vermag der

Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht

nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für

steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden,

die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist gestützt

darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.).

Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten Pauschalen sein Bewenden

haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.5).

2.5

Nur

ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber

ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen

statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 =

ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).

Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der

steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der

effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende

Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).

Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der

allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die

behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist der infrage

stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen zuzulassen

(VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr, 31. Oktober

2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum

Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009,

SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Rohner, ZStP

4/2021, S. 279).

2.6

Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar

nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung

zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen,

soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen

Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).

Auch wenn die obengenannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die

Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze –

mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei

der direkten Bundessteuer angewandt.

3.

3.1

Der Pflichtige mach geltend, in der

strittigen Steuerperiode 2019 folgende Kosten für die Verwaltung seiner

Wertschriften (Depotwert Fr. …) getragen zu haben:

D AG

(1.1.–31.12.2019)

Fr. …

E AG

(1.10.–31.12.2018)

Fr. …

E AG

(1.1.–31.3.2019)

Fr. …

F AG

(6.4.–30.9.2019)

Fr. …

Total

Vermögensverwaltungskosten

Fr. …

Darin enthalten waren auch in der

Vorperiode noch nicht in Abzug gebrachte Vermögensverwaltungskosten der E AG

für das 4. Quartal 2018.

Nach Ansicht des Pflichtigen soll

sich hieraus folgender auf ihn anwendbarer (Pauschal-) Abzug ergeben:

nachgewiesene

Kosten:

Fr …

abzüglich

Fr. 6'000.00

Subtotal

Fr …

abzugsfähig

davon die Hälfte

Fr. …

plus

Pauschalbetrag

Fr. 6'000.00

Total

abzugsfähige Kosten

Fr. …

Im Gegensatz dazu liessen die

Vorinstanzen lediglich die im Steuerauszug der D AG vom 31. Dezember

2019.

ausgewiesenen Bankspesen (Administrationsgebühr und Treuhandkommission)

von insgesamt Fr. … zum Abzug zu.

3.2

In der

Regel beschränken sich Banken bei der Führung eines Depots für ihre Kunden auf

die Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und die üblichen (regelmässig

durch ihre Bankkunden als Verwaltungskosten steuerlich abzugsfähigen)

Verwaltungshandlungen wie das Inkasso von Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren

Kapitalien. Die übliche Depotverwaltung umfasst damit lediglich Vorkehrungen

administrativ-technischer Art und keine wirtschaftliche Überwachung und

Verwaltung im Sinn eines "Portfolio-Managements". Solche reinen

Depotgebühren und mit der Depotverwaltung verbundene Spesen stellen ohne

Weiteres abzugsfähige Verwaltungskosten dar (VGr, 2. November 2014,

SB.2014.00102, E. 3.5 ff. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];

BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.),

weshalb zumindest im Umfang des vorinstanzlich gewährten Abzugs (Fr. …)

von effektiv nachgewiesenen, abzugsfähigen Kosten auszugehen ist.

Zu den übrigen von der D AG in Rechnung gestellten

Kosten liegen keine näheren Angaben vor. Nachdem die D AG bereits einen

Steuerauszug über die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erstellt hat und

der anwaltlich vertretene und beweisbelastete Pflichtige nicht substanziiert

darlegt, welche vor­instanzlich noch nicht berücksichtigten Kosten in den

übrigen Abrechnungen der D AG enthalten sein sollten, ist nicht von

weiteren abzugsfähigen Kosten auszugehen, womit sich auch eine Pauschalisierung

derselben verbietet.

3.3

Wie sich

aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit der E AG vom 31. Januar

2018.

und der F AG vom 6. April 2019 erschliesst, betreffen die von diesen

Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben nicht mehr die

Sicherung und Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens,

vielmehr kümmerten sich diese Finanzinstitute um das darüber hinausgehende

Portfolio-Management. Im Gegensatz zu den vorinstanzlich akzeptierten

Depotverwaltungsgebühren der D AG stellen die Kosten eines solchen

Portfolio-Management regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten

dar, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen

Depotverwaltung bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund eines

solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten Finanzinstitute

das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie

weitgehend selbständig, d. h.

sie tätigt Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen

ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene

Initiative. Die hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen

letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten,

die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind.

Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a

und d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr,

1.

März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.;

ASA 67, S. 477 E. 2e und f).

3.4

Sodann ist

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im vorliegenden Zusammenhang

nicht entscheiderheblich, wie im Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und

Anlageberatung vorgenommen wird: Das FIDLEG befasst sich nicht mit der

steuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungskosten und bezweckt gemäss Art. 1

Abs. 1 FIDLEG vielmehr die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das

Erbringen von Finanzdienstleistungen. Nach gefestigter Lehre und Praxis ist der

steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der allgemeine

Sprachgebrauch oder die entsprechende Definition im Unternehmenssteuerrecht

(Richner et al., § 30 StG N. 18) und erst Recht enger als die

Definition im FIDLEG. Soweit im steuerrechtlichen Kontext auch die Kosten für

die "Bewirtschaftung" des Wertschriftendepots als abzugsfähig

erachtet werden (Richner et al., § 30 StG N. 18), sind damit primär

Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen

gemeint, nicht aber die Kosten für ein aktives Portfoliomanagement, welches

über eine solche allgemeine Verwaltung hinausgeht (vgl. VGr, 26. Oktober

2005, StE 2006 B 24.7 Nr. 5, E. 2.1). Aufgrund dieser engen Auslegung

kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Anlageberatungskosten

stets sowohl (nicht abzugsfähige) Anlagekosten als auch (abzugsfähigen)

Gewinnungskosten enthalten würden (so aber Rohner, ZStP 4/2021, S. 277).

Der auch diesbezüglich beweisbelastete Pflichtige weist in

keinster Weise nach, dass die von der E AG vom 31. Januar 2018 und

der F AG in Rechnung gestellten Gebühren auch abzugsfähige

Vermögensverwaltungskosten enthalten. Die entsprechenden Kosten haben deshalb

ebenfalls gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch nicht im Sinn der

Weisung zu pauschalisieren.

Entsprechend kann offenbleiben, inwiefern im

Rahmen einer periodengerechten Zuordnung auch noch Leistungen der E AG zu

berücksichtigen wären, welche bereits in der Vorperiode (1.10. und 31.12.2018)

erbracht wurden. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass Steuerpflichtige

im Rahmen einer periodengerechten Zuordnung der geltend gemachten

Vermögensverwaltungskosten grundsätzlich nicht frei wählen können, ob sie

effektive Vermögensverwaltungskosten nach dem Datum der Leistungserbringung,

dem Datum der Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zahlungsdatum steuerlich

in Abzug bringen wollen (vgl. auch Rohner, ZStP 4/2021 S. 269). Vielmehr müsste diesfalls die Zuordnung stets einheitlich nach der

SOLL- oder der IST-Methode erfolgen (wobei der Pflichtige vorliegend im Sinn

der IST-Methode behauptet, sämtliche Rechnungen in der strittigen Steuerperiode

2019.

beglichen zu haben).

3.5

Zusammenfassend

sind die dem Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vor­instanzlich

gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.

3.6

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige selbst bei der von ihm angestrebten

Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten ohnehin höchstens 3 ‰ der

durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens in Abzug hätten

bringen können: Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung

höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht

ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden

Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen,

gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu

vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum

verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen

grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind

(ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei

tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten

Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-

ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und

würde in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen

Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer

Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner

et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der

Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2

und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon

auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei

Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht über diejenige bei tieferen Depotwerten

hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal 3 ‰ des

Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre.

4.

4.1

Der

Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht weiter geltend, dass bereits in der

Vorperiode analoge Vermögensverwaltungskosten aufgerechnet, diese im

Einspracheverfahren letztlich aber akzeptiert worden seien. Es sei deshalb treuwidrig

und würde der Rechtssicherheit abträglich sein, wenn nun trotz analoger Sach-

und Rechtslage ein von der Beurteilung in der Vorperiode abweichender Entscheid

getroffen werde.

4.2

Die

Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in vorangegangenen

Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten

darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte in späteren

Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (Richner et al. VB zu §§ 119–131

StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).

Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen

steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte

Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen,

noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden

Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid

überzeugend dargelegt wurde, kann der Pflichtige damit aus der früheren Akzeptierung

deklarierter Vermögensverwaltungskosten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer

Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm

deklarierten Vermögensverwaltungskosten nicht vollumfänglich zum Abzug

zuzulassen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG

und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG]).

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00064 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00065 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung es kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung