SB.2022.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00064
9. November 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24093)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00064
SB.2022.00065
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B-Consulting,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie
direkte
Bundessteuer 2019,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einschätzungsentscheid vom 2. Juni 2021 wurde A
(nachfolgend: der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2019 wurde das steuerbare Einkommen
gleichentags auf Fr. … veranlagt. Dabei kürzte das kantonale Steueramt die
in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten von Fr. … auf Fr. …
bzw. liess allein die Depotgebühren des kontoführenden Bankinstituts zu.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 1. September 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 1. Juli 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2022 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. …
festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00064 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019,
zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten
dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das Steueramt der Gemeinde C sich nicht vernehmen liess,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).
2.
2.1
Bei
beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32
Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden.
Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die
Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich
solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene
tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung
von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher
Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung
hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen
eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich
der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a
und d DBG).
2.2
Steuerpflichtige
sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des
kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung
von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I Nr. 18/701)
berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften
(ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des
Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte
verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,
entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen
(Abschnitt D.I. der Weisung).
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich
sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch
deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei
Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in
abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können
bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.-
plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten
Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden
in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren
erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus
belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind,
ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar
nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen
anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber
zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass
effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren
Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine
Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren
(noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt
D.II. Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der
effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich,
sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen
Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren
nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch
Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann wird in der Lehre über den Wortlaut der Weisung hinaus
gefordert, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige
Pauschale nicht mehr als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen
darf, ansonsten die effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe
nachzuweisen sind (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Tobias F. Rohner, Abzug von
Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021 S. 283, vgl. dazu
auch E. 3.6 nachstehend).
2.3
Den
Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die
fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).
Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von
der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den ausgewiesenen
Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen
sind.
2.4
Vermag der
Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht
nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für
steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden,
die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist gestützt
darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.).
Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten Pauschalen sein Bewenden
haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.5).
2.5
Nur
ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen
die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber
ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen
statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 =
ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).
Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der
steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der
effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende
Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).
Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der
allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die
behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist der infrage
stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen zuzulassen
(VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr, 31. Oktober
2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum
Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009,
SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Rohner, ZStP
4/2021, S. 279).
2.6
Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar
nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung
zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen,
soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen
Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).
Auch wenn die obengenannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die
Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze –
mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei
der direkten Bundessteuer angewandt.
3.
3.1
Der Pflichtige mach geltend, in der
strittigen Steuerperiode 2019 folgende Kosten für die Verwaltung seiner
Wertschriften (Depotwert Fr. …) getragen zu haben:
D AG
(1.1.–31.12.2019)
Fr. …
E AG
(1.10.–31.12.2018)
Fr. …
E AG
(1.1.–31.3.2019)
Fr. …
F AG
(6.4.–30.9.2019)
Fr. …
Total
Vermögensverwaltungskosten
Fr. …
Darin enthalten waren auch in der
Vorperiode noch nicht in Abzug gebrachte Vermögensverwaltungskosten der E AG
für das 4. Quartal 2018.
Nach Ansicht des Pflichtigen soll
sich hieraus folgender auf ihn anwendbarer (Pauschal-) Abzug ergeben:
nachgewiesene
Kosten:
Fr …
abzüglich
Fr. 6'000.00
Subtotal
Fr …
abzugsfähig
davon die Hälfte
Fr. …
plus
Pauschalbetrag
Fr. 6'000.00
Total
abzugsfähige Kosten
Fr. …
Im Gegensatz dazu liessen die
Vorinstanzen lediglich die im Steuerauszug der D AG vom 31. Dezember
2019.
ausgewiesenen Bankspesen (Administrationsgebühr und Treuhandkommission)
von insgesamt Fr. … zum Abzug zu.
3.2
In der
Regel beschränken sich Banken bei der Führung eines Depots für ihre Kunden auf
die Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und die üblichen (regelmässig
durch ihre Bankkunden als Verwaltungskosten steuerlich abzugsfähigen)
Verwaltungshandlungen wie das Inkasso von Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren
Kapitalien. Die übliche Depotverwaltung umfasst damit lediglich Vorkehrungen
administrativ-technischer Art und keine wirtschaftliche Überwachung und
Verwaltung im Sinn eines "Portfolio-Managements". Solche reinen
Depotgebühren und mit der Depotverwaltung verbundene Spesen stellen ohne
Weiteres abzugsfähige Verwaltungskosten dar (VGr, 2. November 2014,
SB.2014.00102, E. 3.5 ff. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.),
weshalb zumindest im Umfang des vorinstanzlich gewährten Abzugs (Fr. …)
von effektiv nachgewiesenen, abzugsfähigen Kosten auszugehen ist.
Zu den übrigen von der D AG in Rechnung gestellten
Kosten liegen keine näheren Angaben vor. Nachdem die D AG bereits einen
Steuerauszug über die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erstellt hat und
der anwaltlich vertretene und beweisbelastete Pflichtige nicht substanziiert
darlegt, welche vorinstanzlich noch nicht berücksichtigten Kosten in den
übrigen Abrechnungen der D AG enthalten sein sollten, ist nicht von
weiteren abzugsfähigen Kosten auszugehen, womit sich auch eine Pauschalisierung
derselben verbietet.
3.3
Wie sich
aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit der E AG vom 31. Januar
2018.
und der F AG vom 6. April 2019 erschliesst, betreffen die von diesen
Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben nicht mehr die
Sicherung und Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens,
vielmehr kümmerten sich diese Finanzinstitute um das darüber hinausgehende
Portfolio-Management. Im Gegensatz zu den vorinstanzlich akzeptierten
Depotverwaltungsgebühren der D AG stellen die Kosten eines solchen
Portfolio-Management regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten
dar, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen
Depotverwaltung bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund eines
solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten Finanzinstitute
das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie
weitgehend selbständig, d. h.
sie tätigt Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen
ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene
Initiative. Die hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen
letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten,
die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind.
Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a
und d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr,
1.
März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.;
ASA 67, S. 477 E. 2e und f).
3.4
Sodann ist
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im vorliegenden Zusammenhang
nicht entscheiderheblich, wie im Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und
Anlageberatung vorgenommen wird: Das FIDLEG befasst sich nicht mit der
steuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungskosten und bezweckt gemäss Art. 1
Abs. 1 FIDLEG vielmehr die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das
Erbringen von Finanzdienstleistungen. Nach gefestigter Lehre und Praxis ist der
steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der allgemeine
Sprachgebrauch oder die entsprechende Definition im Unternehmenssteuerrecht
(Richner et al., § 30 StG N. 18) und erst Recht enger als die
Definition im FIDLEG. Soweit im steuerrechtlichen Kontext auch die Kosten für
die "Bewirtschaftung" des Wertschriftendepots als abzugsfähig
erachtet werden (Richner et al., § 30 StG N. 18), sind damit primär
Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen
gemeint, nicht aber die Kosten für ein aktives Portfoliomanagement, welches
über eine solche allgemeine Verwaltung hinausgeht (vgl. VGr, 26. Oktober
2005, StE 2006 B 24.7 Nr. 5, E. 2.1). Aufgrund dieser engen Auslegung
kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Anlageberatungskosten
stets sowohl (nicht abzugsfähige) Anlagekosten als auch (abzugsfähigen)
Gewinnungskosten enthalten würden (so aber Rohner, ZStP 4/2021, S. 277).
Der auch diesbezüglich beweisbelastete Pflichtige weist in
keinster Weise nach, dass die von der E AG vom 31. Januar 2018 und
der F AG in Rechnung gestellten Gebühren auch abzugsfähige
Vermögensverwaltungskosten enthalten. Die entsprechenden Kosten haben deshalb
ebenfalls gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch nicht im Sinn der
Weisung zu pauschalisieren.
Entsprechend kann offenbleiben, inwiefern im
Rahmen einer periodengerechten Zuordnung auch noch Leistungen der E AG zu
berücksichtigen wären, welche bereits in der Vorperiode (1.10. und 31.12.2018)
erbracht wurden. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass Steuerpflichtige
im Rahmen einer periodengerechten Zuordnung der geltend gemachten
Vermögensverwaltungskosten grundsätzlich nicht frei wählen können, ob sie
effektive Vermögensverwaltungskosten nach dem Datum der Leistungserbringung,
dem Datum der Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zahlungsdatum steuerlich
in Abzug bringen wollen (vgl. auch Rohner, ZStP 4/2021 S. 269). Vielmehr müsste diesfalls die Zuordnung stets einheitlich nach der
SOLL- oder der IST-Methode erfolgen (wobei der Pflichtige vorliegend im Sinn
der IST-Methode behauptet, sämtliche Rechnungen in der strittigen Steuerperiode
2019.
beglichen zu haben).
3.5
Zusammenfassend
sind die dem Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vorinstanzlich
gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.
3.6
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige selbst bei der von ihm angestrebten
Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten ohnehin höchstens 3 ‰ der
durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens in Abzug hätten
bringen können: Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung
höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht
ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden
Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen,
gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum
verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen
grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind
(ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei
tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten
Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-
ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und
würde in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen
Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer
Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner
et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der
Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2
und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon
auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei
Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht über diejenige bei tieferen Depotwerten
hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal 3 ‰ des
Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre.
4.
4.1
Der
Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht weiter geltend, dass bereits in der
Vorperiode analoge Vermögensverwaltungskosten aufgerechnet, diese im
Einspracheverfahren letztlich aber akzeptiert worden seien. Es sei deshalb treuwidrig
und würde der Rechtssicherheit abträglich sein, wenn nun trotz analoger Sach-
und Rechtslage ein von der Beurteilung in der Vorperiode abweichender Entscheid
getroffen werde.
4.2
Die
Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in vorangegangenen
Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten
darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte in späteren
Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (Richner et al. VB zu §§ 119–131
StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).
Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen
steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte
Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen,
noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden
Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid
überzeugend dargelegt wurde, kann der Pflichtige damit aus der früheren Akzeptierung
deklarierter Vermögensverwaltungskosten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer
Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm
deklarierten Vermögensverwaltungskosten nicht vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2
DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG
und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG]).
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00064 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00065 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung es kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung