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Entscheid

SB.2022.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00078

12. April 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24486)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00078

SB.2022.00079

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie

Direkte

Bundessteuer 2013,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A/B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, gemeinsam die Pflichtigen)

waren in der Steuerperiode 2013 in D wohnhaft und damit im Kanton Zürich

unbeschränkt steuerpflichtig. In dieser Steuerperiode deklarierte der

Pflichtige u. a.

einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus seiner in E/Kt. X

domizilierten Einzelfirma G von Fr. … Dem Hilfsblatt A war zu

entnehmen, dass die Einzelfirma in der Steuerperiode 2013 einen Reingewinn von Fr. …

auswies, der mit "Verlusten 2011 + 2012" von total Fr. …

verrechnet wurde. Diese Verluste waren auf Betrugsfälle zurückzuführen, welchen

der Pflichtige zum Opfer gefallen war.

Am 3. August 2016 wurde über den Pflichtigen der

Konkurs eröffnet.

Nach Durchführung einer Bücherrevision durch das kantonale

Steueramt Zürich unterbreitete der zuständige Steuerkommissär den Pflichtigen

am 19. August 2016 einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag unter

Übernahme der Resultate des Bücherrevisors. Dies ergab für die Staats- und

Gemeindessteuern 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, für die direkte

Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. ... In Abweichung von der

Deklaration der Pflichtigen strich der Steuerkommissär den geltend gemachten

Verlustvortrag der Steuerperiode 2011 gänzlich, da die Pflichtigen für die

Steuerperiode 2011 mit einem positiven Einkommen bereits rechtskräftig

eingeschätzt waren. Für die Festlegung der Steuerfaktoren in der Steuerperiode

2013 berücksichtigte er damit einzig den Verlustvortrag aus der Steuerperiode

2012 (Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. … für die

direkte Bundessteuer).

Nachdem die Pflichtigen diese Vorschläge ablehnten, erliess

der Steuerkommissär am 9. Januar 2017 die Einschätzung bzw. Veranlagung

entsprechend seinen Vorschlägen.

B. Am 13. Januar

2017 erhob das Konkursamt H, am 3. Februar 2017 erhoben die Pflichtigen

Einsprache gegen die Entscheide des Steuerkommissärs. In der Folge blieb das

Verfahren aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Konkursamts zunächst

sistiert. Am 6. Februar 2019 zog das Konkursamt H seine Einsprache zurück.

Am 1. April 2020 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und am 6. April

2021 wurde die Einsprache der Pflichtigen abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen, mit

welchen sie die vollständige Berücksichtigung der deklarierten

Vorjahresverluste aus den Steuerperioden 2011 und 2012 beantragten, wies das

Steuerrekursgericht mit Urteil vom 30. August 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 an das

Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen sinngemäss beantragen, in Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids seien sie für die Staats- und Gemeindesteuern

2013.

und die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren und

satzbestimmenden Einkommen von Fr. … einzuschätzen, bei einem

(unveränderten) steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …, unter

entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Vorinstanz am 13. Oktober 2022 auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 21. Oktober

2022.

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2022.00078 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) bzw.

SB.2022.00079 (direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselben Pflichtigen, den

gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage. Die Verfahren sind daher zu Recht

vereinigt worden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Nach der

Rechtsprechung ist dies dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

Die Pflichtigen rügen zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Steueramt und die Vorinstanz. Die Pflichtigen

hätten Folgendes vorgebracht: Das kantonale Steueramt X habe die

Jahresrechnungen 2010 und 2011 der Einzelfirma G als handelsrechtswidrig

qualifiziert und diese in der Folge auf einen Verlust von Fr. … für 2011

und von Fr. … für 2012 korrigiert. Daraus folge, dass auch das kantonale

Steueramt Zürich bei der Beurteilung der Steuerperiode 2013 auf

handelsrechtswidrige Jahresrechnungen 2011 und 2012 abgestellt habe, was

widerrechtlich sei. Hierzu habe sich das Steueramt im Einspracheentscheid nicht

ansatzweise geäussert. Damit seien die Ausführungen der Pflichtigen nicht

ernsthaft geprüft worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Pflichtigen darstelle. Auch die Vorinstanz habe sich mit einer Vielzahl von

Ausführungen und Argumenten der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt,

insbesondere bezüglich dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, was

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und

seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus

diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu

prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember

2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör

garantiert ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige

Begründung des

Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um

dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu

tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere

Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Nicht

notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen

Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die

Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 StG N. 10 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3).

2.2

Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid knapp aber

hinreichend begründet ist: So ist den Pflichtigen eine sachgerechte Anfechtung

des Entscheids vor Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen. Insbesondere

erläutert der Entscheid, dass die bereits rechtskräftig gewordene zürcherische

Veranlagung 2011 auch im Licht der durch den Kanton X durchgeführten Steuerrevision

zufolge fehlenden Revisionsbegehrens der Pflichtigen nicht in deren Sinn habe

korrigiert werden können und müssen. Ob diese Auffassung zutrifft oder nicht,

ist nicht eine Frage der Begründung des angefochtenen Entscheids, sondern der

(materiellen) rechtlichen Beurteilung. Sollte im Übrigen doch der Anspruch der

Pflichtigen auf rechtliches Gehör durch das kantonale Steueramt verletzt worden

sein, wäre diese Verletzung durch das steuerrekursgerichtliche Verfahren und

den Entscheid des Steuerrekursgerichts als geheilt zu betrachten, da die behauptete

Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwer zu würdigen ist

und die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit

hatten, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern (vgl. E. 2.1

vorstehend).

2.3

Auch wenn

die Vorinstanz sich sodann nicht ausdrücklich zur Frage der interkantonalen

Doppelbesteuerung äusserte, erschliesst sich aus dem angefochtenen Urteil

hinreichend klar, dass die Vorinstanz eine solche als nicht gegeben erachtet.

Nicht anders sind die Ausführungen auf S. 9 ff. zu verstehen. Ob diese

rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutrifft, ist wiederum eine Frage der

materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht eine solche der Verletzung des

rechtlichen Gehörs.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Pflichtigen ist

damit zu verneinen.

3.

3.1

Vom

Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode

vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung

des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 25

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; § 70 Abs. 1 StG, Art. 67 Abs. 1 DBG). Dadurch wird das in § 83 Abs. 1 StG und Art. 79 Abs. 1 DBG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten

des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und dem daraus

abgeleiteten Totalgewinnprinzip durchbrochen (vgl. Peter Brülisauer/Oliver

Krummenacher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 25 StHG N. 82;

vgl. BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.1).

3.2

Liegt eine

positive Veranlagung der Steuerpflichtigen vor, schliesst dies eine

Verlustverrechnung früherer Jahre grundsätzlich aus. Das Bundesgericht hat sich

hierzu wiederholt geäussert und in ständiger Rechtsprechung den Verrechnungsausschluss

bejaht: Da die Verlustverrechnung nicht aufgeschoben werden darf, rechtfertige

der Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine derartige

(positive) Veranlagung die Annahme, dass keine verrechenbaren Verluste (mehr)

vorliegen. Insofern liegt über das Bestehen von Verlusten bzw. über deren

vollständige Kompensation mit Gewinnen bis und mit Abschluss des zuletzt

steuerlich erfassten Geschäftsjahres ein rechtskräftiger Entscheid vor, auf

welchen nicht mehr zurückgekommen werden kann, es sei denn, die Voraussetzungen

einer Revision seien erfüllt. Dies im Unterschied zu einer Veranlagung zu einem

Reingewinn von Fr. 0.-; eine solche lässt die Möglichkeit der

Verlustverrechnung nicht untergehen (BGr, 29. April 2013, 2C_696/2013, E. 3.2.,

mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Ein

rechtskräftiger Entscheid muss laut § 155 StG bzw. Art. 147 Abs. 1

DBG auf Antrag oder von Amtes u. a. dann zugunsten des Steuerpflichtigen

revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt

werden (§ 155 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a

DBG) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 155 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG). Das

Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes

eingereicht werden (§ 156 StG, Art. 148 DBG).

Die Möglichkeit, dass eine Revision von Amtes wegen

eingeleitet werden kann, bedeutet freilich nicht, dass die steuerpflichtige

Person die Fristen gemäss § 156 StG bzw. Art. 148 DBG nicht

einzuhalten hätte (BGr, 30.1.2019, 2C_660/2017, E 6.1.). Die Steuerbehörde muss

eine solche nur dann von Amtes wegen vornehmen, wenn sie von sich aus den

Revisionsgrund entdeckt, den die steuerpflichtige Person selbst noch nicht

entdeckt hat und noch nicht hat entdecken können (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 156 N. 7;

Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 148 DBG N. 16,

je mit weiteren Hinweisen).

4.

Die Pflichtigen beantragen vorliegend die vollständige

Zulassung ihrer Verlustvorträge aus den Jahren 2011 und 2012. Steuerlich

berücksichtig hat der Kanton Zürich indessen nur den aus dem Steuerjahr 2012

stammenden Verlustvortrag. Den das Steuerjahr 2011 betreffenden Verlust haben

die Vorinstanzen unter Hinweis auf die bereits rechtskräftige Festsetzung von

positiven Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2011 nicht berücksichtigt. Im

Lichte der vorstehend (E. 3) dargelegten Rechtslage ist dieses Vorgehen

grundsätzlich nicht zu beanstanden, da mit der rechtskräftigen Einschätzung bzw.

Veranlagung 2011 die Annahme einhergeht, dass keine verrechenbaren Verluste

(vorliegend insbesondere aus dem Steuerjahr 2011) mehr vorliegen.

4.1

Was die

Pflichtigen hiergegen vorbringen, führt zu keinem anderen Resultat:

4.1.1

Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist bei dieser Sachlage

unerheblich, ob die Besteuerung einer juristischen Person zu beurteilen ist

oder – wie vorliegend – die Besteuerung der Pflichtigen, welche ihre

unternehmerische Tätigkeit in der Form einer Einzelfirma führen. Auch bei der

Einzelfirma der Pflichtigen gilt das Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung

und impliziert eine positive Einschätzung bzw. Veranlagung, dass keine früheren

Verluste mehr zur Verrechnung offenstehen. Die Rechtsform, in welcher die

unternehmerische Tätigkeit stattfindet, spielt keine Rolle (vgl. hierzu auch

BGr, 8. April 2011, 2C_240/2011, E. 2., selbständige Erwerbstätigkeit

betreffend).

4.1.2

Dass die Abschlüsse der Einzelfirma des Pflichtigen handelsrechtswidrig

waren und die Verluste des Pflichtigen erst nach Rechtskraft der zürcherischen

Einschätzung bzw. Veranlagung entdeckt wurden, wie die Pflichtigen behaupten

lassen, ändert grundsätzlich ebenfalls nichts an der rechtlichen Einordnung:

Gerade hierfür würde das Gesetz wie gezeigt (E. 3.3 vorstehend) das Mittel

der Revision zur Verfügung stellen. Indessen ist es zumindest fraglich, ob der

Pflichtige nicht vor Erlass der Einschätzung bzw. Veranlagung am 27. Juni

2013.

bereits wusste, dass die eingereichte Jahresrechnung zu korrigieren war:

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Pflichtige bereits ab 4. Januar

2013.

auf die Betrugsfälle aufmerksam wurde, da er wegen dieser Vorkommnisse ab

diesem Datum keine neuen Leasingverträge mehr abschloss. Dies hätte ihn

veranlassen müssen, den Beschwerdegegner von sich aus entsprechend zu

informieren.

4.1.3

Ob die Verluste weiter aus einem Betrieb stammen, der im Kanton des

Hauptsteuerdomizils der Pflichtigen domiziliert ist oder in einem anderen

Kanton, kann auf die Frage der Verlustverrechnung keine Auswirkungen haben: Auch

ausserkantonale Verluste sind ungesäumt zur Verrechnung zu bringen. Eine

Sonderregelung für ausserkantonale Verluste ist weder im Gesetz vorgesehen noch

sind Gründe hierfür ersichtlich.

4.1.4

Bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen regeln weder Verfassung noch das

Steuerhamonisierungsgesetz ausdrücklich, wie verfahrensmässig vorzugehen ist.

Einzige Vorschrift hierzu ist die Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 StHG,

wonach die beteiligten Kantone sich "Kenntnis von der Steuererklärung und

von der Veranlagung" geben. Unstrittig ist, dass jeder der beteiligten

Kantone sein eigenes Verfahrensrecht zu Anwendung bringt (vgl. Art. 2 Abs. 4

der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis).

Daher hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der

Beschwerdegegner habe die ausserkantonalen Einkünfte des Pflichtigen

feststellen dürfen, ohne die entsprechenden Entscheide der Steuerkommission E/Kt.

X abwarten zu müssen. Ebenso wenig lässt sich aus Vorschriften um die gesetzlich

geregelte Steuerharmonisierung oder dem in der Bundesverfassung enthaltenen

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 Satz 1

BV) ableiten, dass im vorliegenden Fall eine Pflicht des zürcherischen

Hauptsteuerdomizils besteht, die Steuerfaktoren des im Kanton X domizilierten

Nebensteuerdomizils entsprechend den dort festgestellten Steuerfaktoren zu

übernehmen. Damit ist auch gleichzeitig gesagt, dass im vom kantonalen

Steueramt gewählten Vorgehen auch keine Untersuchungspflichtverletzung zu

erkennen ist. Die dem kantonalen Steueramt Zürich vorgelegten Deklarationen

waren ohne Auffälligkeiten, womit weitere Untersuchungshandlungen unterbleiben

durften. Nochmals sei aber ausgeführt, dass es umgekehrt am Pflichtigen gelegen

hätte, seine offenbar bereits im Januar 2013 erworbenen Kenntnisse um die

Betrugsvorfälle dem kantonalen Steueramt Zürich zu melden und auf die zu

korrigierende Deklaration hinzuweisen bzw. gegebenenfalls zeitgerecht selbst

ein Revisionsverfahren im Kanton Zürich anzustrengen (vgl. E. 4.1.5

nachstehend).

Weiter wird eine interkantonale Doppelbesteuerung in

derartigen Fällen – und so auch im vorliegenden – dadurch verhindert, dass im

Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung die Geschäftsaktiven und -passiven

sowie Anteile an Einkommen und Abzügen an den Kanton des Nebensteuerdomizils

ausgeschieden werden. Der Kanton Zürich lebt auf diese Weise auch § 5 Abs. 1 StG nach und beachtet, dass kein direktes Besteuerungsrecht für die am

ausserkantonalen Geschäftsdomizil erzielten Einkünfte besteht.

4.1.5

Nach dem Dargelegten (E. 3.3

vorstehend) sind auch die Voraussetzungen für eine Revision von Amtes wegen

nicht gegeben: Die Pflichtigen haben die Fehlerhaftigkeit ihrer Deklaration

wohl bereits im Januar 2013 erkannt oder hätten sie dannzumal erkennen müssen.

Selbst wenn sie erst mit der Steuerrevision, welche das kantonale Steueramt X

im Dezember 2013 durchführte, Kenntnis von der Handelsrechtwidrigkeit der

Abschlüsse erhalten hätten, wäre es an den Pflichtigen gelegen und hätten sie

selbst es in der Hand gehabt, allenfalls revisionsweise die im Kanton Zürich

für das Steuerjahr 2011 festgelegten Faktoren überprüfen zu lassen. Dies haben

sie unterlassen und es lässt sich nicht dadurch korrigieren, dass das Gesetz

(auch) eine Revision von Amtes wegen vorsieht (BGr, 30.1.2019,

2C_660/2017, E 6.1).

4.1.6

Die von den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Entscheid bestätigte

Besteuerung verletzt auch nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz

schliesst nicht aus, dass materiell unrichtige Steuerveranlagungen in

Rechtskraft erwachsen, insbesondere wenn dieser Umstand auf ein Versäumnis des

Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (vgl. BGr, 25. April 2002, 2A.32/2002

E. 1). Dies ist den Pflichtigen bereits im angefochtenen Entscheid

ausgeführt worden, ohne dass sie sich hierzu weiter äusserten.

Dies alles führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG

und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144

Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00078 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00079 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00078 wird festgesetzt auf

Fr. 3'750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'837.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00079 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.