SB.2022.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00078
12. April 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24486)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00078
SB.2022.00079
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie
Direkte
Bundessteuer 2013,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A/B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, gemeinsam die Pflichtigen)
waren in der Steuerperiode 2013 in D wohnhaft und damit im Kanton Zürich
unbeschränkt steuerpflichtig. In dieser Steuerperiode deklarierte der
Pflichtige u. a.
einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus seiner in E/Kt. X
domizilierten Einzelfirma G von Fr. … Dem Hilfsblatt A war zu
entnehmen, dass die Einzelfirma in der Steuerperiode 2013 einen Reingewinn von Fr. …
auswies, der mit "Verlusten 2011 + 2012" von total Fr. …
verrechnet wurde. Diese Verluste waren auf Betrugsfälle zurückzuführen, welchen
der Pflichtige zum Opfer gefallen war.
Am 3. August 2016 wurde über den Pflichtigen der
Konkurs eröffnet.
Nach Durchführung einer Bücherrevision durch das kantonale
Steueramt Zürich unterbreitete der zuständige Steuerkommissär den Pflichtigen
am 19. August 2016 einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag unter
Übernahme der Resultate des Bücherrevisors. Dies ergab für die Staats- und
Gemeindessteuern 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, für die direkte
Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. ... In Abweichung von der
Deklaration der Pflichtigen strich der Steuerkommissär den geltend gemachten
Verlustvortrag der Steuerperiode 2011 gänzlich, da die Pflichtigen für die
Steuerperiode 2011 mit einem positiven Einkommen bereits rechtskräftig
eingeschätzt waren. Für die Festlegung der Steuerfaktoren in der Steuerperiode
2013 berücksichtigte er damit einzig den Verlustvortrag aus der Steuerperiode
2012 (Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. … für die
direkte Bundessteuer).
Nachdem die Pflichtigen diese Vorschläge ablehnten, erliess
der Steuerkommissär am 9. Januar 2017 die Einschätzung bzw. Veranlagung
entsprechend seinen Vorschlägen.
B. Am 13. Januar
2017 erhob das Konkursamt H, am 3. Februar 2017 erhoben die Pflichtigen
Einsprache gegen die Entscheide des Steuerkommissärs. In der Folge blieb das
Verfahren aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Konkursamts zunächst
sistiert. Am 6. Februar 2019 zog das Konkursamt H seine Einsprache zurück.
Am 1. April 2020 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und am 6. April
2021 wurde die Einsprache der Pflichtigen abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen, mit
welchen sie die vollständige Berücksichtigung der deklarierten
Vorjahresverluste aus den Steuerperioden 2011 und 2012 beantragten, wies das
Steuerrekursgericht mit Urteil vom 30. August 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 an das
Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen sinngemäss beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids seien sie für die Staats- und Gemeindesteuern
2013.
und die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren und
satzbestimmenden Einkommen von Fr. … einzuschätzen, bei einem
(unveränderten) steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …, unter
entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Vorinstanz am 13. Oktober 2022 auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 21. Oktober
2022.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2022.00078 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) bzw.
SB.2022.00079 (direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselben Pflichtigen, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage. Die Verfahren sind daher zu Recht
vereinigt worden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Nach der
Rechtsprechung ist dies dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Pflichtigen rügen zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Steueramt und die Vorinstanz. Die Pflichtigen
hätten Folgendes vorgebracht: Das kantonale Steueramt X habe die
Jahresrechnungen 2010 und 2011 der Einzelfirma G als handelsrechtswidrig
qualifiziert und diese in der Folge auf einen Verlust von Fr. … für 2011
und von Fr. … für 2012 korrigiert. Daraus folge, dass auch das kantonale
Steueramt Zürich bei der Beurteilung der Steuerperiode 2013 auf
handelsrechtswidrige Jahresrechnungen 2011 und 2012 abgestellt habe, was
widerrechtlich sei. Hierzu habe sich das Steueramt im Einspracheentscheid nicht
ansatzweise geäussert. Damit seien die Ausführungen der Pflichtigen nicht
ernsthaft geprüft worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Pflichtigen darstelle. Auch die Vorinstanz habe sich mit einer Vielzahl von
Ausführungen und Argumenten der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt,
insbesondere bezüglich dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, was
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und
seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus
diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu
prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember
2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige
Begründung des
Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um
dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu
tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Nicht
notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen
Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die
Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 StG N. 10 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3).
2.2
Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid knapp aber
hinreichend begründet ist: So ist den Pflichtigen eine sachgerechte Anfechtung
des Entscheids vor Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen. Insbesondere
erläutert der Entscheid, dass die bereits rechtskräftig gewordene zürcherische
Veranlagung 2011 auch im Licht der durch den Kanton X durchgeführten Steuerrevision
zufolge fehlenden Revisionsbegehrens der Pflichtigen nicht in deren Sinn habe
korrigiert werden können und müssen. Ob diese Auffassung zutrifft oder nicht,
ist nicht eine Frage der Begründung des angefochtenen Entscheids, sondern der
(materiellen) rechtlichen Beurteilung. Sollte im Übrigen doch der Anspruch der
Pflichtigen auf rechtliches Gehör durch das kantonale Steueramt verletzt worden
sein, wäre diese Verletzung durch das steuerrekursgerichtliche Verfahren und
den Entscheid des Steuerrekursgerichts als geheilt zu betrachten, da die behauptete
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwer zu würdigen ist
und die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit
hatten, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern (vgl. E. 2.1
vorstehend).
2.3
Auch wenn
die Vorinstanz sich sodann nicht ausdrücklich zur Frage der interkantonalen
Doppelbesteuerung äusserte, erschliesst sich aus dem angefochtenen Urteil
hinreichend klar, dass die Vorinstanz eine solche als nicht gegeben erachtet.
Nicht anders sind die Ausführungen auf S. 9 ff. zu verstehen. Ob diese
rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutrifft, ist wiederum eine Frage der
materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht eine solche der Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Pflichtigen ist
damit zu verneinen.
3.
3.1
Vom
Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 25
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; § 70 Abs. 1 StG, Art. 67 Abs. 1 DBG). Dadurch wird das in § 83 Abs. 1 StG und Art. 79 Abs. 1 DBG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten
des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und dem daraus
abgeleiteten Totalgewinnprinzip durchbrochen (vgl. Peter Brülisauer/Oliver
Krummenacher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 25 StHG N. 82;
vgl. BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.1).
3.2
Liegt eine
positive Veranlagung der Steuerpflichtigen vor, schliesst dies eine
Verlustverrechnung früherer Jahre grundsätzlich aus. Das Bundesgericht hat sich
hierzu wiederholt geäussert und in ständiger Rechtsprechung den Verrechnungsausschluss
bejaht: Da die Verlustverrechnung nicht aufgeschoben werden darf, rechtfertige
der Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine derartige
(positive) Veranlagung die Annahme, dass keine verrechenbaren Verluste (mehr)
vorliegen. Insofern liegt über das Bestehen von Verlusten bzw. über deren
vollständige Kompensation mit Gewinnen bis und mit Abschluss des zuletzt
steuerlich erfassten Geschäftsjahres ein rechtskräftiger Entscheid vor, auf
welchen nicht mehr zurückgekommen werden kann, es sei denn, die Voraussetzungen
einer Revision seien erfüllt. Dies im Unterschied zu einer Veranlagung zu einem
Reingewinn von Fr. 0.-; eine solche lässt die Möglichkeit der
Verlustverrechnung nicht untergehen (BGr, 29. April 2013, 2C_696/2013, E. 3.2.,
mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Ein
rechtskräftiger Entscheid muss laut § 155 StG bzw. Art. 147 Abs. 1
DBG auf Antrag oder von Amtes u. a. dann zugunsten des Steuerpflichtigen
revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden (§ 155 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a
DBG) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 155 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG). Das
Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes
eingereicht werden (§ 156 StG, Art. 148 DBG).
Die Möglichkeit, dass eine Revision von Amtes wegen
eingeleitet werden kann, bedeutet freilich nicht, dass die steuerpflichtige
Person die Fristen gemäss § 156 StG bzw. Art. 148 DBG nicht
einzuhalten hätte (BGr, 30.1.2019, 2C_660/2017, E 6.1.). Die Steuerbehörde muss
eine solche nur dann von Amtes wegen vornehmen, wenn sie von sich aus den
Revisionsgrund entdeckt, den die steuerpflichtige Person selbst noch nicht
entdeckt hat und noch nicht hat entdecken können (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 156 N. 7;
Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 148 DBG N. 16,
je mit weiteren Hinweisen).
4.
Die Pflichtigen beantragen vorliegend die vollständige
Zulassung ihrer Verlustvorträge aus den Jahren 2011 und 2012. Steuerlich
berücksichtig hat der Kanton Zürich indessen nur den aus dem Steuerjahr 2012
stammenden Verlustvortrag. Den das Steuerjahr 2011 betreffenden Verlust haben
die Vorinstanzen unter Hinweis auf die bereits rechtskräftige Festsetzung von
positiven Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2011 nicht berücksichtigt. Im
Lichte der vorstehend (E. 3) dargelegten Rechtslage ist dieses Vorgehen
grundsätzlich nicht zu beanstanden, da mit der rechtskräftigen Einschätzung bzw.
Veranlagung 2011 die Annahme einhergeht, dass keine verrechenbaren Verluste
(vorliegend insbesondere aus dem Steuerjahr 2011) mehr vorliegen.
4.1
Was die
Pflichtigen hiergegen vorbringen, führt zu keinem anderen Resultat:
4.1.1
Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist bei dieser Sachlage
unerheblich, ob die Besteuerung einer juristischen Person zu beurteilen ist
oder – wie vorliegend – die Besteuerung der Pflichtigen, welche ihre
unternehmerische Tätigkeit in der Form einer Einzelfirma führen. Auch bei der
Einzelfirma der Pflichtigen gilt das Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung
und impliziert eine positive Einschätzung bzw. Veranlagung, dass keine früheren
Verluste mehr zur Verrechnung offenstehen. Die Rechtsform, in welcher die
unternehmerische Tätigkeit stattfindet, spielt keine Rolle (vgl. hierzu auch
BGr, 8. April 2011, 2C_240/2011, E. 2., selbständige Erwerbstätigkeit
betreffend).
4.1.2
Dass die Abschlüsse der Einzelfirma des Pflichtigen handelsrechtswidrig
waren und die Verluste des Pflichtigen erst nach Rechtskraft der zürcherischen
Einschätzung bzw. Veranlagung entdeckt wurden, wie die Pflichtigen behaupten
lassen, ändert grundsätzlich ebenfalls nichts an der rechtlichen Einordnung:
Gerade hierfür würde das Gesetz wie gezeigt (E. 3.3 vorstehend) das Mittel
der Revision zur Verfügung stellen. Indessen ist es zumindest fraglich, ob der
Pflichtige nicht vor Erlass der Einschätzung bzw. Veranlagung am 27. Juni
2013.
bereits wusste, dass die eingereichte Jahresrechnung zu korrigieren war:
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Pflichtige bereits ab 4. Januar
2013.
auf die Betrugsfälle aufmerksam wurde, da er wegen dieser Vorkommnisse ab
diesem Datum keine neuen Leasingverträge mehr abschloss. Dies hätte ihn
veranlassen müssen, den Beschwerdegegner von sich aus entsprechend zu
informieren.
4.1.3
Ob die Verluste weiter aus einem Betrieb stammen, der im Kanton des
Hauptsteuerdomizils der Pflichtigen domiziliert ist oder in einem anderen
Kanton, kann auf die Frage der Verlustverrechnung keine Auswirkungen haben: Auch
ausserkantonale Verluste sind ungesäumt zur Verrechnung zu bringen. Eine
Sonderregelung für ausserkantonale Verluste ist weder im Gesetz vorgesehen noch
sind Gründe hierfür ersichtlich.
4.1.4
Bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen regeln weder Verfassung noch das
Steuerhamonisierungsgesetz ausdrücklich, wie verfahrensmässig vorzugehen ist.
Einzige Vorschrift hierzu ist die Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 StHG,
wonach die beteiligten Kantone sich "Kenntnis von der Steuererklärung und
von der Veranlagung" geben. Unstrittig ist, dass jeder der beteiligten
Kantone sein eigenes Verfahrensrecht zu Anwendung bringt (vgl. Art. 2 Abs. 4
der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis).
Daher hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe die ausserkantonalen Einkünfte des Pflichtigen
feststellen dürfen, ohne die entsprechenden Entscheide der Steuerkommission E/Kt.
X abwarten zu müssen. Ebenso wenig lässt sich aus Vorschriften um die gesetzlich
geregelte Steuerharmonisierung oder dem in der Bundesverfassung enthaltenen
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 Satz 1
BV) ableiten, dass im vorliegenden Fall eine Pflicht des zürcherischen
Hauptsteuerdomizils besteht, die Steuerfaktoren des im Kanton X domizilierten
Nebensteuerdomizils entsprechend den dort festgestellten Steuerfaktoren zu
übernehmen. Damit ist auch gleichzeitig gesagt, dass im vom kantonalen
Steueramt gewählten Vorgehen auch keine Untersuchungspflichtverletzung zu
erkennen ist. Die dem kantonalen Steueramt Zürich vorgelegten Deklarationen
waren ohne Auffälligkeiten, womit weitere Untersuchungshandlungen unterbleiben
durften. Nochmals sei aber ausgeführt, dass es umgekehrt am Pflichtigen gelegen
hätte, seine offenbar bereits im Januar 2013 erworbenen Kenntnisse um die
Betrugsvorfälle dem kantonalen Steueramt Zürich zu melden und auf die zu
korrigierende Deklaration hinzuweisen bzw. gegebenenfalls zeitgerecht selbst
ein Revisionsverfahren im Kanton Zürich anzustrengen (vgl. E. 4.1.5
nachstehend).
Weiter wird eine interkantonale Doppelbesteuerung in
derartigen Fällen – und so auch im vorliegenden – dadurch verhindert, dass im
Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung die Geschäftsaktiven und -passiven
sowie Anteile an Einkommen und Abzügen an den Kanton des Nebensteuerdomizils
ausgeschieden werden. Der Kanton Zürich lebt auf diese Weise auch § 5 Abs. 1 StG nach und beachtet, dass kein direktes Besteuerungsrecht für die am
ausserkantonalen Geschäftsdomizil erzielten Einkünfte besteht.
4.1.5
Nach dem Dargelegten (E. 3.3
vorstehend) sind auch die Voraussetzungen für eine Revision von Amtes wegen
nicht gegeben: Die Pflichtigen haben die Fehlerhaftigkeit ihrer Deklaration
wohl bereits im Januar 2013 erkannt oder hätten sie dannzumal erkennen müssen.
Selbst wenn sie erst mit der Steuerrevision, welche das kantonale Steueramt X
im Dezember 2013 durchführte, Kenntnis von der Handelsrechtwidrigkeit der
Abschlüsse erhalten hätten, wäre es an den Pflichtigen gelegen und hätten sie
selbst es in der Hand gehabt, allenfalls revisionsweise die im Kanton Zürich
für das Steuerjahr 2011 festgelegten Faktoren überprüfen zu lassen. Dies haben
sie unterlassen und es lässt sich nicht dadurch korrigieren, dass das Gesetz
(auch) eine Revision von Amtes wegen vorsieht (BGr, 30.1.2019,
2C_660/2017, E 6.1).
4.1.6
Die von den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Entscheid bestätigte
Besteuerung verletzt auch nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz
schliesst nicht aus, dass materiell unrichtige Steuerveranlagungen in
Rechtskraft erwachsen, insbesondere wenn dieser Umstand auf ein Versäumnis des
Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (vgl. BGr, 25. April 2002, 2A.32/2002
E. 1). Dies ist den Pflichtigen bereits im angefochtenen Entscheid
ausgeführt worden, ohne dass sie sich hierzu weiter äusserten.
Dies alles führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG
und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144
Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2022.00078 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2022.00079 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00078 wird festgesetzt auf
Fr. 3'750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'837.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00079 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.