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Entscheid

SB.2022.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00082

13. Juni 2023Deutsch46 min

(URT.2023.24623)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00082

SB.2022.00083

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

vertreten durch RA Dr. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer 2017,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) betreiben an der D-Strasse 01

in F das Hotel E mit 20 Zimmern. Ausserdem sind sie Eigentümer eines

ebenfalls in F gelegenen Grundstücks (Parzelle 02), welches drei Gebäude an der

X-Strasse 03 sowie Y-Strasse 04 und 05 umfasst. An der Y-Strasse 04

befinden sich vier unmöblierte Wohnungen, welche unbefristet vermietet werden.

Die sich im Gebäude der X-Strasse 03 befindlichen 19 möblierten

Einzelzimmer werden über die Plattform … zur Mindestdauer von einem Monat zur

Vermietung ausgeschrieben. Ferner ist dem Wohnblock an der X-Strasse 03

ein Nebengebäude angegliedert, welches als Büro/Atelier vermietet wird. An der Y-Strasse 05

befinden sich neun weitere möblierte Studios. Sämtliche 28 Zimmer an der X-Strasse 03

und der Y-Strasse 05 werden wöchentlich gereinigt; die Bettwäsche wird

alle 14 Tage gewechselt, die Frotteewäsche wöchentlich. Bei den

Mietzimmern an der Y-Strasse 05 ist die Reinigung der Bettwäsche in der

Miete inkludiert. Bei den Studios der X-Strasse 03 wurden im Jahr 2017

nebst den eigentlichen Mietkosten von Fr. 1'390.- (inkl. Heiz-,

Warmwasserkosten, Treppenhausreinigung/Hauswartung, Kabel-TV-/Antennengebühren

und Elektrizität) für die Reinigung der Bettwäsche zusätzlich Fr. 200.-

pro Monat berechnet, für die Miete "Minibar" Fr. 20.- pro Monat.

Das kantonale Steueramt erblickte in der Vermietung der möblierten Zimmer an

der X-Strasse 03 und Y-Strasse 05 eine selbständige Erwerbstätigkeit

der Pflichtigen. Da die Gebäude auf einer Parzelle stünden, sei gestützt auf

die Präponderanzmethode die ganze Liegenschaft dem Geschäftsvermögen der

Pflichtigen zuzuweisen. Folglich schätzte es die Pflichtigen für die Staats-

und Gemeindesteuern 2017 mit Einschätzungsentscheid vom 14. März 2019 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein. Mit Veranlagungsverfügung vom selbigen Datum wurden die Pflichtigen für

die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

eingeschätzt. Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt

nach Durchführung eines Auflageverfahrens am 16. Dezember 2021 teilweise

gut und setzte die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Staats- und Gemeindesteuern 2017:

Direkte Bundessteuer 2017:

Steuerbares Einkommen: Fr. …

Steuerbares Vermögen: Fr. …

Steuerbares Einkommen: Fr. ..

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen Rekurs bzw.

erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht: Dabei beantragten sie

unter anderem, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die Liegenschaft Y-/X-Strasse zum Privatvermögen gehöre. Zudem sei das

steuerbare Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte

Bundessteuer) festzusetzen und das steuerbare Vermögen auf Fr. ...

Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare

Vermögen auf Fr. … festzusetzen.

Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts erwog mit

Entscheid vom 16. August 2022, den Pflichtigen käme bezüglich der von

ihnen beantragten Höhereinschätzung ein Rechtsschutzinteresse zu, weshalb auf

die Rechtsmittel einzutreten sei. In materieller Hinsicht hiess er die

Rechtsmittel teilweise gut; dies in Bezug auf eine Korrektur bei der

Abschreibung auf dem Gebäude sowie in Bezug auf doppelt im Geschäfts- und

Privatvermögen berücksichtigte flüssige Mittel in der Höhe von Fr. ... Die

Steuerfaktoren setzte er wie folgt fest:

Staats- und Gemeindesteuern 2017:

Direkte Bundessteuer 2017:

Steuerbares Einkommen: Fr. …

Steuerbares Vermögen: Fr. …

Steuerbares Einkommen: Fr. …

III.

Mit Beschwerden vom 10. Oktober 2022 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

16.

August 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und

die Sache zum Neuentscheid in Dreierbesetzung an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen. Ferner sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und

zum anschliessenden Neuentscheid ans Steuerrekursgericht oder an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen. Zudem beantragten die Pflichtigen sowohl für die

Staats- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt zu

werden und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2017) eingeschätzt zu werden.

Das kantonale Steueramt beantragte am 26. Oktober

2022.

die Abweisung der Beschwerden. Das Steuerrekursgericht beantragte am 11. November

2022.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Ferner wies es darauf hin, dass

der angefochtene Entscheid aufgrund der Höhe der Streitwerte in die Kompetenz

des Einzelrichters fiel. Des Weiteren berichtigte es zwei Fehler in der

Sachverhaltsermittlung, welche aber am Ergebnis nichts ändern würden. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen (Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die

Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Vorab

rügen die Pflichtigen eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit durch das

Steuerrekursgericht: Dieses habe den Entscheid zu Unrecht in

einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Gestützt auf § 114 Abs. 1 in

Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 StG treffe das

Steuerrekursgericht seinen Entscheid in Dreierbesetzung, wenn sich der

Streitwert – wie hier – nicht ziffernmässig bestimmen lasse. Dasselbe gelte

gemäss § 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 für die Besetzung des

Spruchkörpers im Bereich der direkten Bundessteuer.

Auf diese Rüge ist zuerst

einzugehen, da die Begründetheit des Begehrens dazu führte, dass der vorinstanzliche

Entscheid ohne Prüfung der materiellen Streitfrage aufzuheben wäre (vgl. BGr,

16.

April 2013, 8C_140/2013, E. 2; VGr, 13. Mai 2015,

SB.2014.000136/137, E. 3.1).

2.2

Die

Pflichtigen leiten die Notwendigkeit einer Dreierbesetzung des

Steuerrekursgerichts davon ab, dass ein ziffernmässig nicht bestimmbarer

Streitwert vorliege.

Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit

betroffen ist (so explizit § 114 Abs. 4 Satz 1 StG; allgemein zu

den direkten Steuern vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.4).

Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts vor Steuerrekursgericht sind die

Steuerfaktoren wie sie sich aus dem angefochtenen Dispositiv des

Einspracheentscheids ergeben und der ziffernmässig bestimmte oder bestimmbare

Veranlagungsantrag (Steuerfaktoren, Steuertarif) der rekurrierenden oder

beschwerdeführenden Partei (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,

Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 140 DBG N. 40 auch zum Folgenden).

Nicht bestimmbar ist der Streitwert etwa dann, wenn die Steuerhoheit umstritten

ist oder wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird oder lediglich die

Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. In Bezug auf den für die Staats-

und Gemeindesteuern massgebenden Streitwert hielt § 3 Abs. 2 der

– auch für das Steuerrekursgericht massgebenden – Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts (GebV VGr) in der bis 1. Juni 2019 gültigen Fassung

vom 23. August 2010 fest, in Steuersachen werde der bei der einfachen

Staatssteuer streitige Betrag um den Faktor 2,5 vervielfacht. Der Faktor 2,5

ist in der heute gültigen Fassung der GebV VGr vom 3. Juli 2018 (in Kraft

seit 1. Juni 2019) weggefallen und wird nicht mehr angewandt. Auf die

Streitwertberechnung der Pflichtigen, welche diesen Faktor noch beinhaltet,

kann daher nicht abgestellt werden. Massgebend ist nach geltendem Recht die

Differenz zwischen dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss Einspracheentscheid und

dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss Antrag der rekurrierenden bzw.

beschwerdeführenden Partei. Vorliegend schlägt sich die infrage stehende

Qualifikation der Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen direkt betragsmässig

im Steuerbetrag nieder: Aufgrund der Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen

setzte das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid vom 16. Dezember

2021.

die Steuerfaktoren wie unter Sachverhalt I. ausgeführt fest. Daraus

errechnet sich für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 ein geschuldeter

Steuerbetrag von Fr. … und ein solcher für die direkte Bundessteuer 2017

von Fr. ... Aufgrund des ziffernmässig bestimmten Hauptantrags der

Pflichtigen im Rekursverfahren, welcher die Zuweisung der Liegenschaften zum Privatvermögen

verlangt, ergab sich ein Steuerbetrag von Fr. … bzw. im Eventualantrag

von Fr. ... In der Differenz ergab dies für die Staats- und

Gemeindesteuern 2017 einen Streitwert von Fr. … (Hauptantrag) bzw. Fr. …

(Eventualantrag). Für die direkte Bundessteuer 2017 errechnete das kantonale

Steueramt einen Steuerbetrag von Fr. …, die Pflichtigen einen Steuerbetrag

von Fr. …, womit eine Höhereinschätzung im Umfang von Fr. … beantragt

wurde. Vorliegend liess sich somit der Streitwert vor Steuerrekursgericht

konkret berechnen. Ein unbestimmter Streitwert lag nicht vor. Da in Fällen, in

denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ein voll- oder

teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter (§ 114 Abs. 2 lit. b StG; § 4 der Verordnung über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998)

entscheidet, war vorliegend der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts berufen,

über den Rekurs bzw. die Beschwerde zu entscheiden.

3.

Auch vor Verwaltungsgericht ist funktionell die

Einzelrichterin zuständig, da die Streitwerte (Fr. … betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017 und Höhereinschätzung von Fr. … betreffend der

direkten Bundessteuer 2017) Fr. 20'000.- nicht übersteigen (§ 38 b

Abs. 1. lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Dass es den Pflichtigen einzig um die steuerliche Qualifikation

der Liegenschaft (Privat- oder Geschäftsvermögen) geht, ist dabei unerheblich

und führt insbesondere nicht zu einem ziffernmässig unbestimmbaren Streitwert.

4.

4.1

Die

Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,

einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog.

Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht

einzutreten (VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni

2014, SB.2014.00035, E. 2; VGr, 27. Juni 2012,

SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2).

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige

Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer

Steuerfaktoren bzw. einer sog. reformatio in peius (vgl. VGr, 30. August

2022, SB.2022.00037, E. 2.2; VGr, 22. Oktober 2020, SB.2020.00082, E. 2.2;

VGr, 19. April 2000, ZStP 2000, 245 f.; RB 1980 Nr. 86; RB 1972 Nr. 36;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 140 StG N. 15; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 14). Insbesondere begründet

das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung noch kein

schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines

steuerrechtlichen Entscheids (vgl. BGr, 20. Februar 1973, ASA 43

[1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai 2004, StE 2005 B

96.21

Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68, E. 2a). Unzureichend ist sodann

ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse (Richner et al., § 140 StG N. 14; Richner et al., Art. 132 DBG N. 13). Ein

schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder

rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige

Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der

betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende Steuerperiode eintragen

würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,

den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1;

VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2).

4.2

Das

Steuerrekursgericht erblickte ein schutzwürdiges Interesse an der

Höhereinschätzung der Pflichtigen darin, dass der Rechtsmittelentscheid zwar ohne

steuerrechtliche Wirkung bleibe, ein anderes Rechtsgebiet aber auf die

steuerrechtliche Beurteilung abstelle: Denn die Qualifikation als selbständige

Erwerbstätigkeit führe zu einer AHV-Pflicht in Bezug auf die Mieterträge und

auch ein späterer Verkauf des Grundstücks sei AHV-pflichtig und unterliege

zudem der direkten Bundessteuer. Daher sei den Pflichtigen die Rekurs- bzw.

Beschwerdelegitimation zuzusprechen.

4.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob es sich um Privat- oder

Geschäftsvermögen handelt, wenn damit nicht konkrete steuerliche Folgen

verbunden sind (BGr, 18. August 2020, 2C_298/2019, E. 4.1). Fraglich

ist, wie es sich damit verhält, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne

steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber auf die

steuerrechtliche Beurteilung abstellen, so z.B. die AHV-Behörden. Die

kantonalen Steuerbehörden ermitteln das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und melden dieses den Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden

sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Kommt es zu einer Veräusserung von Vermögen

und ist umstritten, ob es als Privatvermögen oder als Geschäftsvermögen zu

qualifizieren ist, ist grundsätzlich die steuerrechtliche Unterscheidung von

Geschäfts- und Privatvermögen massgebend, weshalb sich die AHV-Behörden in der

Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur

dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine

steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach

sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in

Abwägung der verschiedenen Umstände – wirtschaftliche Gegebenheiten und des

Widmungswillens – beruht. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der

Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die

steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im

Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation für die

Ausgleichskassen diesfalls als verbindlich zu erachten (BGE 147 V 114 E. 3.4.2).

Im Zusammenhang mit der strittigen steuerrechtlichen Zuweisung von

Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen unabhängig von einem

Realisationstatbestand, welche im Fall einer künftigen Liquidation der

Einzelunternehmung zu einer AHV-Beitragspflicht führen könnte, gelangte das

Bundesgericht dagegen zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse an der blossen

Umqualifikation der Liegenschaften zum Privatvermögen abgesprochen habe, da das

steuerbare Einkommen nach dem gestellten Antrag unverändert bleibe. Auch dass

die Mietzinse aufgrund der steuerlichen Qualifikation als Geschäftsvermögen neu

der AHV-Beitragspflicht unterliegen würden, erachtete es als unbeachtlich (BGr,

1.

Juli 2020, 2C_392/2020). Gleichsam trat es auf eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 25. Januar 2010

(2C_307/2009) nicht ein, mit welcher die Beschwerdeführerin um Klärung der

Frage ersuchte, ob es sich bei den fraglichen Liegenschaften um Geschäfts- oder

Privatvermögen handle: Das Interesse der Beschwerdeführerin mit dem

Rechtsmittel zukünftige steuer- bzw. abgaberechtliche Nachteile (insbesondere

AHV-rechtlicher Natur) von sich abzuwenden, sei weder aktuell noch praktisch im

Sinn der Rechtsprechung. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gelangte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit

Entscheid vom 19. April 2016 (VRKE I/1 – 2015/110, 111) zum Schluss, es

fehle an einem konkreten und aktuellen Interesse an der Klärung der Frage, ob

zwei Liegenschaften steuerlich dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien, was für

den Beschwerdeführer eine künftige AHV-Beitragspflicht nach sich ziehen würde.

Denn die Steuerfaktoren würden unverändert bleiben und seien vom

Beschwerdeführer anerkannt. Ob eine Liegenschaft zum Geschäfts- oder

Privatvermögen gehöre und die durch die Liegenschaften erzielten Erträge

beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder

beitragsfreie Kapitalerträge darstellten, sei unabhängig von der Auffassung der

Steuerbehörden von der Ausgleichskasse eigenständig und frei zu prüfen. Eine

diesbezügliche Bindung an die Betrachtungsweise der Steuerbehörden bestehe

nicht, zumal die steuerrechtliche Qualifikation der Grundstücke für den

Beschwerdeführer ohne Steuerfolgen bleibe (vgl. auch Verwaltungsrekurskommission

des Kantons St. Gallen, 23. April 2018, I/1-2017/86, 87, E. 3b).

4.4

Mit Blick

auf die in E. 4.3 dargestellte Rechtsprechung ist auf die Beschwerde in

Bezug auf die direkte Bundessteuer 2017 (SB.2022.00083), mit welcher eine

Höhereinschätzung ausdrücklich beantragt wird, nicht einzutreten, mangelt es den

Pflichtigen doch diesbezüglich an einem aktuellen steuerrechtlichen bzw.

schutzwürdigen Interesse: Weder wird mit der abstrakten Klärung der

steuerrechtlichen Qualifikation der Liegenschaft ein Nachsteuer- oder ein

Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet, noch steht eine Veräusserung der

Liegenschaft infrage, in deren Folge die Steuerbehörde eine (grundsätzlich)

auch für die AHV-Behörde verbindliche steuerrechtliche Zuweisung zum Privat-

oder Geschäftsvermögen vornimmt. Schliesslich ist ein Rechtschutzinteresse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auch nicht darin zu

erblicken, dass die Zuweisung eine AHV-Beitragspflicht auf Erträgen aus

Geschäftsvermögen auslöst: Denn in Bezug auf den Vermögensertrag bildet die

Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage für die AHV-rechtliche

Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag

auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im

Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (BGr, 1. Juli 2020,

2C_392/2020, E. 2.5.2; BGr, 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3.5.2).

4.5

Grundsätzlich

folgt aus diesen Ausführungen (E. 4.4), dass auch das Steuerrekursgericht

auf die erstinstanzliche Beschwerde der Pflichtigen nicht hätte eintreten

dürfen. Zum einen hatten die Pflichtigen in ihrer erstinstanzlichen Beschwerde

jedoch – im Unterschied zur vorliegenden Beschwerde – mit Eventualantrag Ziff. 3

ausdrücklich eine Reduktion des steuerbaren Einkommens u.a. zufolge Gewährung

einer Korrektur des Abschreibungssatzes beantragt. Das Steuerrekursgericht

hiess die erstinstanzliche Beschwerde u.a. in Bezug auf die beantragte

Korrektur des Abschreibungssatzes gut. Zum anderen ist das Steuerrekursgericht

in seinem Entscheid ohnehin nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann

sowohl eine reformatio in peius vornehmen (vgl. Art. 143 Abs. 1 DBG)

als auch zugunsten der Partei über deren gestellten Anträge hinausgehen, wenn

eine gesetzmässige Veranlagung dies gebietet (Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 143 N. 1). Vor diesem Hintergrund

ist das Urteil des Steuerrekursgerichts betreffend direkte Bundessteuer 2017,

das in diesem Punkt – Korrektur des Abschreibungssatzes – nicht angefochten wurde,

diesbezüglich nicht aufzuheben.

5.

5.1

Auf die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2022.00082) ist

indessen einzutreten.

5.2

5.2.1

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite

gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als

es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 VRG; BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2; VGr, 6. April

2022, SB.2021.00111/112, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2021,

SB.2021.00102/103, E. 2). Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen gilt

somit grundsätzlich ein Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2;

VGr, 20. September 2021, SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3). Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden.

5.2.2

Die Pflichtigen reichen mit der Beschwerde zahlreiche neue Beweismittel ein

und stellen sich auf den Standpunkt, hierbei handle es sich um weitere Beweise,

welche den bereits zuvor behaupteten Sachverhalt untermauern. Bei den

Beweismitteln handelt es sich namentlich um die vollständigen Mieterspiegel

2017.

unter Angabe des vollständigen Mietzeitraums der damaligen Mieter der X-Strasse 03

sowie Y-Strasse 05 sowie um sämtliche Mietverträge, welche im Jahr 2017

Gültigkeit hatten. Neu eingereicht wurde auch ein Mieterspiegel 2016 für die X-Strasse 03.

Bereits in der Rekursschrift (Rz. 109) hatten die Pflichtigen ausgeführt,

wer sich in der Liegenschaft an der X-Strasse/Y-Strasse niederlasse, suche eine

dauerhafte Bleibe von mehreren Monaten oder Jahren. Ferner wurde ausgeführt,

dass "sämtliche Mieter über einen unbefristeten Mietvertrag" verfügen

würden (Rekursschrift, Rz. 84). Die durchschnittliche Mietdauer sei aber

kürzer als bei Familienwohnungen (Rekursschrift, Rz. 114). Zu diesen

Ausführungen reichten die Pflichtigen im Rekursverfahren lediglich eine

Übersicht über die aktuelle (Stand: Januar 2022) Mieterschaft der Wohnungen,

jedoch keine für die Steuerperiode 2017 massgebende Belege ein. Indem die

Pflichtigen anhand der erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen

bezwecken, den Nachweis für vorhandene Dauermietverhältnisse zu erbringen, ist

ihnen entgegenzuhalten, dass dies bereits Thema vor Vorinstanz war und die neu

eingereichten Unterlagen unter das Novenverbot fallen.

Während im Rekursverfahren

Fotos der Aussenansichten der Gebäude eingereicht wurden, wurden im

Beschwerdeverfahren erstmals zahlreiche Fotos der Innenansicht der Studios

sowie der Küche der X-Strasse 03 bzw. Y-Strasse 05 eingereicht. Es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht schon im Rekursverfahren hätten

eingereicht werden können, weshalb auch diese als unzulässige Noven aus dem

Recht zu weisen sind.

6.

6.1

Die

Pflichtigen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das

Steuerrekursgericht habe in seinem Entscheid auf die Internetquellen … und …

abgestellt, ohne dass diese Eingang in die Akten gefunden hätten. Damit lasse

sich auch nicht überprüfen, ob die beiden Websites der Pflichtigen, wie sie dem

Steuerrekursgericht als Erkenntnisquelle dienten, mit jener aus dem Jahr 2017

übereinstimme. Zudem handle es sich bei einer Internetrecherche um einen nicht

gehörig zustande gekommenen Beweis, weil dieser weder vorgängig abgenommen worden

sei noch die Pflichtigen dazu hätten Stellung nehmen können.

6.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht der

Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für

die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Als Gegenstück zu

diesem Akteneinsichtsrecht ist die Behörde verpflichtet, ein vollständiges

Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss

Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die

Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (Aktenführungspflicht, vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine

Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt

(BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 135 I 187 E. 2.2). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich,

die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE

117.

Ia 5 E. 1a; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00116/SB.2021.00117, E. 3.2).

6.3

Im

zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 19. Dezember 2022 (1C_141/2022,

E. 3.4) hatte sich das Bundesgericht einlässlich damit zu befassen, welche

Bedeutung öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen des rechtlichen

Gehörs zukommt. Das Bundesgericht erwog, dass als den Behörden bekannte

Tatsachen grundsätzlich nur solche Informationen gelten könnten, welche leicht

zugänglich seien und aus verlässlichen Quellen stammen würden, denen ein

offizieller Anstrich anhafte, z.B. Angaben eines Bundesamts, Fahrplan der SBB,

usw. Solche behördlichen Internetquellen sowie gegebenenfalls eigene Internetauftritte

einer Prozesspartei zu rein objektivierbaren Fakten (wie bspw. zur

Zusammensetzung eines Vorstands oder zu den Umsatzzahlen einer Unternehmung),

Dispositiv

soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestünden, könnten demnach

berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch

ausdrücklich angehört werden müssen. Bei anderen Internetquellen, namentlich

solchen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen

versehen seien, sei den Betroffenen hingegen die Gelegenheit einzuräumen, sich

zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern. Dies gelte umso

mehr für redaktionelle Beiträge von Dritten, die ohne vorherige Möglichkeit zur

Stellungnahme auch im Verwaltungsverfahren und in der öffentlichen Rechtspflege

nicht verwendet werden dürften.

6.4 Vorliegend

referenzieren sowohl die Pflichtigen (in ihrer Rekursschrift) als auch das

Steuerrekursgericht die Website …, jeweils unter Angabe des Besuchsdatums,

allesamt im Jahr 2022. Bei der Website handelt es sich um die selbst von den

Pflichtigen betriebene Website zur Präsentation ihrer Mietobjekte an der X-Strasse 03.

Es ist daher im Licht der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(siehe E. 6.3) nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht auf den

eigenen Internetauftritt der Pflichtigen Bezug nimmt.

Offenkundig bezieht sich das Steuerrekursgericht aber auch

auf die Hotelwebsite des Hotels E, indem es im angefochtenen Entscheid (E. 3c/bb,

S. 18) einen Vergleich anstellt mit der Website des Hotels und der Website

… ("Das Angebot wird zudem durch eine Website vermarktet, welche

optisch und inhaltlich im identischen Stil erscheint wie diejenige des

Hotels."). Dabei unterlässt es, die URL der Hotelwebsite (…) sowie das

Besuchsdatum explizit zu nennen. Die Recherche des Steuerrekursgerichts auf der

Hotelwebsite fand auch keinen Weg in die Akten; zudem wird die Hotelwebsite der

Pflichtigen weder in den Steuereinschätzungs- noch in den Rekursakten

namentlich genannt. Indem das Steuerrekursgericht gleichwohl darauf abstellt,

verletzt es seine Aktenführungspflicht. Gemäss der Rechtsprechung kann aber

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche

Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGr,

18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Eine Rückweisung an das Steuerrekursgericht kann vorliegend unterbleiben, da

eine solche zu einer unnötigen Verzögerung führen würde, ist doch die obige

Aussage des Steuerrekursgerichts für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

Denn, wie gleich zu zeigen sein wird, kommt auch das Verwaltungsgericht zum

Schluss, dass hinsichtlich der Vermietung der Zimmer von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit der Pflichtigen auszugehen ist.

6.5 Ferner

rügen die Pflichtigen, das Steuerrekursgericht habe hinsichtlich der Besetzung

des Spruchkörpers die Begründungspflicht verletzt, indem sich keinerlei

Hinweise im Entscheid oder den Akten finden würden, wie die Besetzung zustande

gekommen sei oder gerechtfertigt werde. Mangels einsehbarer Streitwertberechnung

könne die funktionell richtige Besetzung nicht geprüft werden. Vorliegend

ergibt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters aufgrund des bestimmbaren

Streitwerts, welcher unter Fr. 20'000.- liegt, ohne Weiteres aus dem

Gesetz (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Bestehen an der funktionellen

Zuständigkeit – wie hier – keine Zweifel, konnten Ausführungen dazu

unterbleiben, ohne dass darin eine Verletzung der Begründungspflicht zu

erblicken wäre. Denn die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1).

7.

Die Pflichtigen rügen zudem, das Steuerrekursgericht habe

seine Pflicht gemäss § 149 Abs. 1 Satz 1 StG verletzt, den

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen anzuzeigen.

Gemäss § 149 Abs. 1 Satz 1 StG entscheidet

das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird. Bei der

Behandlungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung

ohne Folgen für den materiell-rechtlichen Entscheid bleibt (Richner et al., § 149

N. 18; VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00127, E. 7.2.1). Wird die

Behandlungsfrist nicht eingehalten, kann gegebenenfalls

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Richner et

al., § 149 N. 19). Indem das Steuerrekursgericht den Pflichtigen den

Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht angezeigt hat, ist darin ebenfalls

ein Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift zu erblicken. Aus deren Verletzung

kann die steuerpflichtige Person keine Ansprüche herleiten (vgl. Richner et

al., § 149 N. 18). Die Nichtbeachtung der Vorschrift von § 149 Abs. 1

Satz 1 StG führt insbesondere nicht zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

8.

8.1 Gemäss § 18 Abs. 1 StG steuerbar sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 Satz 1

StG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 3 StG).

Demgegenüber sind laut § 16 Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der

Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

8.2 Von selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts auszugehen, wenn eine natürliche Person auf

eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und

gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation,

dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber

gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; BGr,

8. Dezember 2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2). Die erforderliche

Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des

Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht

der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (BGE 143 V 177

E. 4.2.2; BGE 138 II 251 E. 4.3.3; BGr, 19. Juni 2020,

2C_495/2019, E. 2.2.1); ohne Gewinnstrebigkeit liegt blosse Liebhaberei

vor, deren finanziellen Ergebnisse einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich sind (vgl.

Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG,

Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 18 DBG N. 14).

8.3 Ob eine auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige

Erwerbstätigkeit fallen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts zum

inhaltlich gleich wie § 18 StG lautenden Art. 18 DBG in Betracht: systematische

oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen,

kurze Besitzdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der

steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher

fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne

bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser

Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18

DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente

kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass

die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist

(BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5

[mit Blick auf Wertschriftenhandel]; BGr, 30. Oktober 2020, 2C_1021/2019, E. 5.3

[mit Blick auf Liegenschaftenhandel]; BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010, E. 2.3

sowie 10. August 2009, 2C_893/2008, E. 2.2 [mit Blick auf

Kunsthandel]).

8.4 Private

Vermögensverwaltung und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt grundsätzlich

bei Vermietung eigener Liegenschaften vor. Dies gilt selbst dann, wenn das

Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher

geführt werden (BGr, 9. März 2021, 2C_553/2019, E. 3.4; BGr, 7. August

2020, 2C_299/2019, E. 4.2). Entsprechend ist auch nicht von selbständiger

Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn Investitionen in Immobilien keinen

gewerblichen Charakter aufweisen. In diesem Zusammenhang kommt der

Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu (BGr, 7. April 2009, 2C_869/2008,

E. 2.3). Bei der Vermietung von Ferienwohnungen, welche nicht auf

eine dauernde Vermietung ausgerichtet ist, ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zwar denkbar, dass diese nicht gewerbsmässig, sondern im

Wesentlichen passiv betrieben wird, indem Vermittlung und administrative

Betreuung einem Dritten übertragen werden oder, wenn es nur um wenige Wohnungen

geht, die damit verbundene Tätigkeit nicht den Umfang erreicht, welcher für

eine gewerbsmässige Wohnungsvermittlung und -vermietung typisch ist. Andererseits

seien durchaus auch Fallkonstellationen vorstellbar, in denen die Vermietung

von Ferienwohnungen (z.B. wegen eigener Vermarktung und administrativer

Betreuung der Wohnungen sowie erheblicher Einnahmen aus der Vermietung) den

Charakter einer haupt- oder nebenberuflich betriebenen selbständigen

Erwerbstätigkeit annehmen würde (BGr, 7. August 2020, 2C_299/2019, E. 4.2).

Ob die Grenze zur selbständigen Erwerbstätigkeit überschritten werde, sei etwa

anhand der Menge der vermieteten Ferienwohnungen, der Häufigkeit der

Vermietung, der eigenen Vermarktung oder Vermarktung durch Dritte, der

administrativen Betreuung der Wohnungen durch die Beschwerdeführer selbst oder

Dritte zu prüfen (BGr, 7. August 2020, 2C_299/2019, E. 4.3). In Bezug

auf den Betreiber eines Hotels, der daneben noch Ferienwohnungen vermietete,

listete das Bundesgericht mit Blick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit

weitere Kriterien auf: Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass Wohnungen,

welche nicht an Dauervermieter, sondern an Feriengäste vermietet würden, als

Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien. Dies gelte zumindest dann, wenn die

Wohnungen im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger

Hotelier vermietet würden (Vermarktung und Abrechnung der Mietentgelte für

Wohnungen über den Hotelbetrieb, allenfalls auch Angebot weiterer

Hotelleistungen an Mieter der Wohnungen, d.h. weitgehende Gleichbehandlung von

Mietern und anderen Hotelgästen). Diesfalls könne die Vermietung wohl als

Annexbetrieb des vom Beschwerdeführer geführten Hotels dessen selbständiger

Erwerbstätigkeit und dementsprechend die Wohnungen seinem Geschäftsvermögen

zugerechnet werden (BGr, 18. August 2020, 2C_298/2019, E. 4.2). Im

Zusammenhang mit der Vermietung von möblierten Wohnungen hielt das

Bundesgericht in einem Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer fest,

diese würden nach der Rechtsprechung in Sozialversicherungssachen in der Regel

Erwerbseinkommen darstellen. Demgegenüber sei die Rechtsprechung im

Steuerbereich in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass durch die Vermietung

möblierter Wohnungen erzielte Einkünfte trotz der Arbeiten, welche der

Eigentümer für die Vermietung erbringen müsse, im Wesentlichen Vermögensertrag

darstellen würden und nicht Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn die

Arbeiten dazu dienen würden, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrags

bereit zu stellen. Für diese unterschiedliche Betrachtungsweise im Steuer- und

Sozialversicherungsrecht gebe es keine überzeugenden Gründe, weshalb die

Vereinheitlichung der Praxis eher in Richtung der Rechtsprechung zum

Sozialversicherungsrecht gehen sollte, da die nicht rein liegenschaftliche

Tätigkeitskomponente bei der Vermietung möblierter Wohnungen wesentlich

bedeutender erscheine als diejenige bei unmöblierten Wohnungen (BGr, 27. Juni

2008, 2C_135/2008, E. 3.2 und E. 3.3). Dies scheint im Licht von BGE 147 V 114, wonach der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-Recht

und im Steuerrecht grundsätzlich gleich auszulegen ist, angebracht.

8.5 Entscheidend

ist nach dem Gesagten somit, ob vorliegend der Rahmen einer reinen

Vermietungstätigkeit gesprengt wurde.

Das Steuerrekursgericht bejahte dies: Sowohl bei der X-Strasse 03

als auch bei der Y-Strasse 05 würden die Zimmer primär für Aufenthalte von

kurzer bis mittlerer Dauer gebucht. Die Zimmer schienen dafür auch konzipiert

zu sein. Von den acht Zimmern im Erd- bzw. Obergeschoss der Y-Strasse 05

seien 2017 drei dauervermietet gewesen. Die übrigen Zimmer seien im Schnitt

jeweils für etwa ein halbes Jahr gebucht worden. Die Liegenschaft X-Strasse 03

werde sodann auf … und in den Zusatzvereinbarungen zu den Mietverträgen als

"Boardinghouse" bezeichnet, was einem Beherbergungsbetrieb mit

hotelähnlichen Leistungen, meist in städtischer Umgebung, entspreche. Das

Angebot werde zudem durch eine Website vermarktet, welche optisch und

inhaltlich im identischen Stil wie diejenige des Hotels erscheine. Auch würden

hier wie auch in den Zusatzvereinbarungen zu den Mietverträgen mit der

Telefonnummer und der E-Mail-Adresse die Kontaktdaten des Hotelbetriebs

aufgeführt. Sodann werde bei den Zimmern an der X-Strasse 03 eine

"Minibar" mitvermietet und die Zimmer seien mit einem Kofferbock

ausgestattet, was ebenfalls unterstreiche, dass sich das Angebot eher an Kurzaufenthalter

bzw. an Personen richten dürfte, die auf der Durchreise seien. Auch dass für

eine zweite Person im Zimmer ein Zuschlag von Fr. 10.- pro Tag geschuldet

werde, lege nahe, dass mit der Miete nicht nur die Raumnutzung abgegolten

werde, sondern auch Dienstleistungen entschädigt würden. Ins Gewicht falle

sodann, dass ein eigentlicher Reinigungsservice bestehe und sowohl Bett- als

auch Frotteewäsche wöchentlich gewechselt würden. Anders als bei einer

Ferienwohnung, wo nur eine Antritts- bzw. Schlussreinigung stattfinde, werde

hier der Service während der Dauer des Aufenthalts der Gäste erbracht. Weiter

würden an der X-Strasse 03 ein offenes WLAN und diverse kleinere

Annehmlichkeiten wie Tee oder Hausschuhe angeboten. Im Gesamtgefüge

unterstreiche dies den Service-Gedanken bzw. zeige dies, dass die Pflichtigen

Anstrengungen unternehmen würden, die über gewöhnliche Leistungen hinausgehen

würden, welche hauptsächlich dazu dienen würden, den Mietgegenstand zur

Erzielung des Ertrags bereitzustellen. In dieses Bild reihe sich auch ein, dass

mit der X-Strasse 03 und der Y-Strasse 05 insgesamt 28 Zimmer

(und nicht etwa Wohnungen) angeboten würden, die ausserdem bereits möbliert

seien. Für sich alleine möge dies nicht das ausschlaggebende Kriterium bilden.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bestätige dies aber den Eindruck

eines Vorgehens, das über die private Vermögensverwaltung hinausgehe. Nicht zu

überzeugen vermöge diesbezüglich, dass die Pflichtigen nur sporadisch vor Ort

seien, führten diese doch selbst aus, dass die Liegenschaft sehr schnell

erreichbar sei und sie mehrmals pro Woche vorbeischauen würden. Sie würden denn

auch mit einer persönlichen Betreuung werben. Dafür spreche auch die Tatsache,

dass die Miete teilweise in bar beglichen werde, was belege, dass die

Pflichtigen die Mieter häufiger sehen würden als ein gewöhnlicher Vermieter.

Letztlich nicht entscheidend sei, dass eine Infrastruktur fehle, die für ein

Hotel typisch sei, z.B. ein Empfangsbereich, und auch keine Gastronomie

angeboten werde. Unbeachtlich sei, dass die Zimmer nicht einmal die

Anforderungen an ein 1-Sterne-Serviced Appartement erfüllen würden, da eine

selbständige Erwerbstätigkeit unabhängig davon vorliegen könne, ob die

Kriterien von Hotellerie Suisse im Bereich der "Serviced Apartments"

bzw. der sog. Parahotellerie erfüllt seien. Nichts an der Gesamtwürdigung

ändern würde zudem die Tatsache, dass mit den Gästen Mietverträge abgeschlossen

würden. Der Umstand, dass befristete Verträge angeboten und kurze Kündigungsfristen

bestehen würden, spreche gegen die Absicht, langfristige Vertragsverhältnisse

einzugehen. Auch dass die Gäste in F gemeldet seien, helfe vor dem Hintergrund,

dass die Zimmer mehrheitlich von Kurzaufenthaltern gemietet würden, nicht

weiter. Von untergeordneter Bedeutung sei, dass die Umsätze aus der Vermietung

der Zimmer nicht über den Hotelbetrieb abgerechnet würden und der vom Hotel

bezogene Reinigungsservice bei den Pflichtigen steuerbares Einkommen bilde.

Insgesamt erscheine die Verwaltung der beiden Gebäude im Rahmen eines

erweiterten (Para)-Hotelbetriebs erbracht. Letztlich scheine nur das

Frühstückbuffet einen eigentlichen Unterschied zum Hotel E darzustellen.

Der gastronomische Aspekt sei insofern zu relativieren, als dem Hotel

angegliedert das Restaurant E geführt werde. Im Ergebnis finde also eine

weitgehende Gleichstellung von Zimmermietern und Hotelgästen statt. Dass keine

anderen Hoteldienstleistungen angeboten würden, sei unbeachtlich. Letztlich

setzte die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht voraus, dass

ein eigentliches Hotel geführt werde oder Kriterien aus der Branche erfüllt

würden. Das Anbieten einzelner solcher Dienstleistungen – wie vorliegend die

Reinigung und der Wäscheservice – führe zur Annahme, dass eine Intensität der

Liegenschaftsbewirtschaftung gegeben sei, die über die private

Vermögensverwaltung hinausgehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der

Eigentümer parallel dazu ein eigentliches Hotel betreibe. Nach der

Präponderanzmethode sei das Grundstück dem Geschäftsvermögen zuzuweisen: Die

Mieterträge hätten 2017 insgesamt Fr. … betragen. Auf die Vermietung der

Liegenschaft Y-Strasse 04 und das Atelier seien Fr. … entfallen,

während mit der Vermietung der Zimmer an der X-Strasse 03/Y-Strasse 05

insgesamt Fr. … (brutto) erwirtschaftet worden seien, was mehr als 76% der

gesamten Mieterträge entspreche.

9.

9.1 Die

Pflichtigen machen vorab geltend, das Steuerrekursgericht habe den Sachverhalt

in (mindestens) 26 Punkten offensichtlich unrichtig ermittelt (siehe dazu die

Aufzählung von A-Z in der Beschwerde).

Das Steuerrekursgericht hat in seiner Vernehmlassung vom

11. November 2022 eingeräumt, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein,

der kleine Unterhalt an der Mietsache werde durch die Mieter (statt den

Eigentümer) ausgeführt. Ebenso seien die Mieteinnahmen von Fr. …

korrekterweise der Y-Strasse 05 und die Fr. … der X-Strasse 03

zuzuordnen. Auf die inhaltliche Beurteilung habe dies indes keine Auswirkung,

da diese beiden Beträge in Anwendung der Präponderanzmethode für die Gegenüberstellung

der Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung und derjenigen aus

gewerbsmässiger Erwerbstätigkeit zu addieren seien.

Auf die weiteren Punkte der Pflichtigen ist nachfolgend

einzugehen:

-

Zutreffend ist zwar der Einwand der Pflichtigen, das

Steuerrekursgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es werde ein

Restaurant E geführt, welches dem Hotel angegliedert sei. Gestützt auf die

Angaben der Pflichtigen wurde das Restaurant im Jahr 2005 endgültig geschlossen

und stets von einem Dritten auf eigene Rechnung geführt. Vom Restaurant zeuge

einzig noch eine alte Leuchtreklame mit der Aufschrift "Restaurant", welche

nie entfernt worden sei. Dass die Pflichtigen ihren Mietern keine

gastronomischen Dienstleistungen anbieten, ist jedoch für die Frage, ob eine

selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht, nicht entscheidend (siehe

dazu E. 9.2).

-

Die Angaben des Steuerrekursgerichts, auf der von ihm

konsultierten Website … werde unter den Kontaktdaten die E-Mail-Adresse des

Hotelbetriebs angegeben, lassen sich nicht verifizieren. Zutreffend ist

zumindest, wie die Pflichtigen selbst ausführen, dass die auf der Website

angegebene Telefonnummer früher mit der Telefonnummer des Hotels übereinstimmte

sowie dass auf den Zusatzvereinbarungen zu den Mietverträgen der Studios sowohl

die Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse des Hotelbetriebs aufgeführt sind.

-

Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Auflistung über die

Mietverträge mit Gültigkeit im Jahr 2017 und der handschriftlichen Auflistung

der Mieteinnahmen von Januar 2017 bis Dezember 2017 ergibt sich, dass von den

neun Zimmern an der Y-Strasse 05 vier und nicht drei (gemäss

Steuerrekursgericht) während des ganzen Jahres an dieselben Mieter vermietet

waren (namentlich an die Mieter I, J, K und L).

-

Die Behauptung der Pflichtigen, im Jahr 2017 habe lediglich ein

einzelner, maximal zwei Mieter ihre Miete bar beglichen, ist aktenwidrig und

widersprüchlich: Aus der handschriftlichen Auflistung der Einnahmen Y-Strasse 05,

welche im Einspracheverfahren mit Auflage verlangt und von den Pflichtigen

nachgereicht wurde, ergibt sich, dass die Mieter L, M, I und K ihre Miete im

Jahr 2017 stets bar bezahlten. Die Mieterin N zahlte ebenfalls einmal bar. Auch

an der X-Strasse 03 zahlten vereinzelt Mieter bar. Es ist daher nicht zu

beanstanden, wenn das Steuerrekursgericht in seiner Würdigung dieser Tatsachen

zum Schluss kommt, dass die Pflichtigen ihre Mieter häufiger sehen würden als

gewöhnliche Vermieter, zumal die Pflichtigen selbst anführen, dass sie drei bis

vier Mal pro Woche persönlich vor Ort seien.

-

Des Weiteren haben die Pflichtigen erstmals vor

Verwaltungsgericht sämtliche Mietverträge der X-Strasse 03 und Y-Strasse 05

inkl. Mieterspiegel 2017 eingereicht. Sie kritisieren die Aufstellung des

Steuerrekursgerichts, welche das Augenmerk in Bezug auf die Mietdauer auf die

Steuerperiode 2017 richtete. Dabei machen sie geltend, von den zwölf Mietern

der Y-Strasse 05 seien alle (ausser Mieter O) während mehr als einem Jahr

Mieter gewesen und zwar während zwischen 13 und 221 Monaten. An der X-Strasse 03

hätten 21 von 31 Mietverhältnissen ein bis zwei Monate gedauert.

Bei den neu eingereichten

Unterlagen handelt es sich – wie in E. 5.2.2 ausgeführt – um unzulässige

Noven, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

-

Daneben führen die Pflichtigen zahlreiche weitere Punkte auf,

welche das Steuerrekursgericht offensichtlich unrichtig ermittelt habe,

insbesondere dass

-

Studios auch ohne Mietverträge vermietet würden;

-

die Bettwäsche wöchentlich gewechselt werde;

-

der Mietzuschlag von Fr. 10.- für eine zweite Person

Serviceleistungen entschädige, die über die Reinigung des Studios und den

Wechsel der Bett- und Frotteewäsche hinausgehen würden;

-

dass bei Ferienwohnungen nur eine Antritts- bzw. Schlussreinigung

stattfindet;

-

der Reinigungsaufwand für die Studios grösser sei als bei

Ferienwohnungen;

-

die Studios möglicherweise die Anforderungen an ein

1-Sterne-Serviced Apartment erfüllen;

-

eine kurze Kündigungsfrist gelte;

-

Kündigungsfrist und befristete Verträge gegen die Absicht, langfristige

Vertragsverhältnisse einzugehen, sprächen;

-

die Parkplatz-Situation mit lediglich 5 Parkplätzen

Kurzaufenthalter weniger störe als langfristige Mieter, die eher ein

Parkplatz-Bedürfnis hätten;

-

die Pflichtigen für die Studios möglicherweise hätten

Corona-Hilfen beziehen können;

-

gewisse Regeln und Hinweise in den Zusatzvereinbarungen die

Verwaltung der beiden Gebäude im Rahmen eines erweiterten (Para-)Hotelbetriebs

unterstreichen würden;

-

sich das Hotel E eigentlich nur durch das Frühstückbuffet

von den Studios unterscheide;

-

Neuzugezogene nur mit Schwierigkeiten eine Putzkraft finden

könnten.

Diese Punkte erachtet das

Verwaltungsgericht nicht als entscheidwesentlich in Bezug auf die zu

entscheidende Frage, ob die Tätigkeit der Pflichtigen im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 18 Abs. 1 StG insgesamt auf

Erwerb gerichtet ist.

9.2 Gestützt

auf die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien (siehe E. 8) teilt das

Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung des Steuerrekursgerichts, wonach

die Pflichtigen mit der Vermietung der möblierten Zimmer eine über die blosse

Vermögensverwaltung hinausgehende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Pflichtigen vermieten mit 28 möblierten Zimmern eine

grössere Anzahl Zimmer, welche – in Würdigung der folgenden Umstände – von der

Konzeption her nicht auf einen Daueraufenthalt ausgelegt sind: Dafür spricht

zum einen die Grösse der Zimmer an der X-Strasse 03, welche

durchschnittlich ca. 18 m2 beträgt (siehe eigene Homepage der

Pflichtigen). Ein Zimmer befindet sich gar im Untergeschoss. Im Gegensatz zu

Wohnungen/Zimmer zum Daueraufenthalt dürfen die Mieter an der X-Strasse 03

laut den "besonderen Vereinbarungen für die Mieter" als Bestandteil

des jeweiligen Mietvertrags weder in den Zimmern noch in der (Gemeinschafts-)Küche

kochen. Ebenso wenig ist im Zimmer eine Mikrowelle erlaubt. Von der Ausstattung

her entsprechen die Zimmer dem Grundstandard eines Hotelzimmers (Bett,

Kleiderschrank, Schreibtisch mit Stuhl, Kofferbock, Sessel und kleiner

Kühlschrank sowie TV). Ausserdem sind sämtliche Nebenkosten wie Strom, Wasser

und Gas bereits im Mietzins inbegriffen (vgl. Mietverträge in …). Dass die

Zimmer überwiegend für eine kurze bis mittlere Aufenthaltsdauer gemietet

werden, indizieren auch die hohe Fluktuationsrate und die effektive

Aufenthaltsdauer der Mieter an der X-Strasse 03: Im Jahr 2017 gab es 32

unterschiedliche Mieter, wovon lediglich vier Mieter (P, Q, R, S) länger als

zehn Monate im Zimmer verblieben (siehe dazu die Auflistung Mietverträge mit

Gültigkeit im Jahr 2017). Die übrigen Zimmer wurden – wie das

Steuerrekursgericht zu Recht feststellte – zumeist für eine Dauer von einem bis

zwei Monaten angemietet. Damit wurden die Zimmer gerade nicht primär an

Dauermieter vermietet, was für Gewerbsmässigkeit spricht (vgl. E. 8.4). Ein

weiteres gewichtiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist darin zu

erblicken, dass die Pflichtigen den Mietgegenstand nicht bloss zur Verfügung

stellen, sondern selbst oder qua Hilfspersonen weitere Dienstleistungen an die

Mieter erbringen: So werden die Zimmer jede Woche von einer Reinigungskraft

gereinigt und die Bettwäsche alle 14 Tage, die Frottierwäsche wöchentlich

gewechselt. Nach individueller Vereinbarung mit einem Mieter (Q) war im Jahr

2017 sogar wöchentlich zweimal eine Reinigung des Zimmers und Wechsel der

Bettwäsche alle zehn Tage vorgesehen. Die Reinigungskosten stellen denn auch

den grössten Ausgabeposten dar: Im Jahr 2017 wurden 549 Reinigungsstunden für

die X-Strasse 03 abgerechnet, woraus den Pflichtigen Kosten von Fr. …

entstanden. Die Reinigung wird durch Personal vom Hotel E durchgeführt und

diesem vergütet, womit klar Synergien des Hotels für die professionelle

Zimmervermietung genutzt werden. Weitere Zusatzleistungen, welche die

Pflichtigen erbringen, sind das Bereitstellen von Kaffee und Tee in der

Gemeinschaftsküche sowie die Abgabe von Gratis-Slippern. Ferner verfügen die

Mieter der X-Strasse 03 über Gratis-WLAN. Selbst wenn diese Kosten

insgesamt geringfügig ausfallen, unterstreichen sie, wie das

Steuerrekursgericht zutreffend festhält, den Servicegedanken. Schliesslich

spricht auch das gesamte Vorgehen der Pflichtigen im Zusammenhang mit der X-Strasse 03

für Gewinnstrebigkeit: Die Zimmer werden auf einer eigenen Homepage (…)

vermarktet. Preislich sind die Zimmer, welche im Jahr 2017 für je Fr. 1'610.-/pro

Monat vermietet wurden, zwar nicht vergleichbar mit den 2023 verlangten

Zimmerpreisen des parallel geführten Hotelbetriebs E (Einzelzimmer aktuell

Fr. 128.- pro Nacht, Doppelzimmer ab Fr. 148.- pro Nacht). Gleichwohl

sind die eher gehobenen Preise der möblierten Zimmer gemessen an deren Grösse

(durchschnittlich lediglich 18 m2) letztlich auch auf die

erbrachten Zusatzleistungen (Reinigung, Wechsel Bettwäsche und weitere

Annehmlichkeiten) zurückzuführen. Insgesamt erzielten die Pflichtigen aus der

Miete Bruttoeinnahmen von Fr. ...

Die neun Studios an der Y-Strasse 05 variieren

gemäss dem im Rekursverfahren eingereichten Grundrissplan in der Grösse

zwischen 10,6 m2 (kleinstes Zimmer) und 20,6 m2

(grösste Zimmer). Ein Zimmer befindet sich im Untergeschoss. Die Zimmer

kosteten zwischen Fr. 1'090.- und Fr. 1'370.- im Jahr 2017 (Ausnahme:

Zimmer UG, Fr. 500.-). In den Zimmern darf nicht gekocht werden. In der

Gemeinschaftsküche darf, soweit ersichtlich, gekocht werden und es steht ein

Kühlschrank zur Verfügung. Die Ausstattung der Zimmer ist rudimentär: Weder

gibt es einen Kühlschrank noch einen Beistelltisch/Kofferbock. Auch diese

Zimmer werden wöchentlich gereinigt und es findet alle 14 Tage ein Wechsel

der Bettwäsche und wöchentlich ein Wechsel der Frottierwäsche statt. Der

Aufwand für die Reinigung betrug für die Y-Strasse 05 471 Stunden,

wofür den Pflichtigen Fr. … in Rechnung gestellt wurden. Von den neun

Zimmer wurden gemäss … vier Zimmer an Personen (L, I, J, K) vermietet, die ihr

Studio im Jahr 2017 ganzjährig bewohnten. Drei dieser Mieter verfügten über

Mietverträge, welche bereits 2011 (J) bzw. 2013 (L, I) abgeschlossen wurden und

im Jahr 2019 noch bestehend waren. Eine weitere Mieterin bezog ihr Studio im

März 2017, deren Mietverhältnis ebenfalls bis 2019 andauerte (siehe dazu die

Auflistung Mietverträge mit Gültigkeit im Jahr 2017 vom November 2019). Bei

Letzterer handelte es sich somit ebenfalls um eine Dauermieterin, zumal sie

auch eine Katze im Zimmer hielt. Die übrigen acht Mieter (O, T, U, Q, M, V, W, G)

mieteten Studios im Jahr 2017 für eine kürzere Dauer, wobei die Studios teils

intern gewechselt wurden. Damit waren im Jahr 2017 an der Y-Strasse 05

sowohl Mietverhältnisse von kurzer bis längerer Dauer anzutreffen. Im

Unterschied zur X-Strasse 03 werden die neun Zimmer nicht auf einer

eigenen Homepage angeboten, sondern würden – gemäss Darstellung der Pflichtigen

– unter der Hand wechseln. Auch gebe es neben der Reinigung und Wechsel der

Bettwäsche keine weiteren Zusatzleistungen. Dass an der Y-Strasse 05 im

Jahr 2017 ein paar längere Mietverhältnisse bestanden und gegenüber der X-Strasse 03

neben der Reinigung keine weiteren Zusatzleistungen erbracht werden, ändert

nichts am Bild der selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen. Hinsichtlich

des Konzepts kann auf die Ausführungen zur Zimmervermietung an der X-Strasse 03

verwiesen werden: Auch hier werden einfach eingerichtete Zimmer ohne

Kochmöglichkeit mit Reinigungs- und Bettwäscheservice vermietet. Die

Pflichtigen schauen unbestrittenermassen mehrmals pro Woche beim Objekt für

einen Kontrollblick vorbei, worauf auch die – mehrfach genutzte – Möglichkeit

der Barzahlungen durch die Mieter der Y-Strasse 05 hindeutet. Somit

übersteigt die Tätigkeit der Pflichtigen auch in Bezug auf die Y-Strasse 05

die blosse Vermögensverwaltung.

Die von den Pflichtigen beantragte Rückweisung der Sache

an das Steuerrekursgericht zur endgültigen Klärung des Sachverhalts mittels

Durchführung eines Augenscheins an der X-Strasse 03 bzw. Y-Strasse 05

kann bei dieser Sachlage unterbleiben.

9.3 Nicht zu

beanstanden ist weiter, dass das Steuerrekursgericht vor dem Hintergrund, dass

die Mieterträge der X-Strasse 03 und Y-Strasse 05 aus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen herrühren, gestützt auf die

Präponderanzmethode die gesamte Liegenschaft Parzelle 02 dem Geschäftsvermögen

zuordnete.

9.4 Das Objekt

X-Strasse 03/Y-Strasse 04/05 steht im hälftigen Miteigentum der

Pflichtigen. Dass die pflichtige Ehefrau nicht selbständig erwerbstätig sei,

weil nur der Ehemann das Hotel E betreibe, geht fehl: Die pflichtige

Ehefrau führt zusammen mit ihrem Ehemann im Rahmen der Vermietung der

möblierten Zimmer eine eigenständige selbständige Erwerbstätigkeit aus. Die

Ansicht der Pflichtigen, ihre Hälfte bilde von vornherein nicht

Geschäftsvermögen, ist somit nicht korrekt.

9.5

Eventualiter beantragen die

Pflichtigen, die nachträglich von der Ausgleichskasse H am 15. April

2021 festgesetzten AHV-Beiträge 2015 und 2016 in der Höhe von total Fr. …

in der Steuerperiode 2017 als Rückstellung in Abzug zu bringen.

9.5.1

Bei den persönlichen Beiträgen des Selbständigerwerbenden an die AHV

handelt es sich nicht um Gewinnungskosten im Sinn von § 27 Abs. 1 StG, sondern um allgemeine Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG (VGr, 23. März 2005, SB.2004.00074 = StE 2005 B 21.2 Nr. 21).

Selbiges gilt für die direkte Bundessteuer (Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1

lit. d DBG, siehe Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart, Kommentar

DBG, Art. 27 DBG N. 22). Mit Bezug auf die zeitliche Zurechnung

werden die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden den Gewinnungskosten

gleichgestellt (vgl. Reich/Züger/Betschart, Kommentar DBG, Art. 27 DBG N. 22).

Der Zeitpunkt des Abzugs dieser Beiträge richtet sich deshalb nach der für den

betreffenden Selbständigerwerbenden anwendbaren Buchungsmethode (Martin

Zweifel/Michael Beusch in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger

[Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der

Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, Zürich etc. 2006, S. 61 ff.,

S. 72 mit Hinweisen; Steuerrekurskommission Basel-Stadt, 18. Juni

2020, STRK.2020.4, BStP 2021 Nr. 3). Eine selbständigerwerbende Person,

die für die zeitliche Zurechnung die Ist-Methode gewählt hat, muss die

AHV-Beiträge im Zeitpunkt der effektiven Zahlung verbuchen (vgl. RB 1994 Nr. 36;

Steuerrekurskommission Basel-Stadt, 18. Juni 2020, STRK.2020.4, BStP 2021 Nr. 3).

9.5.2

Dementsprechend kam das Steuerrekursgericht in Bezug auf die Steuerperiode

2017 zum Schluss, Mittelabflüsse, worunter auch die mutmasslich geschuldeten

AHV-Beiträge fielen, seien unter der Ist-Methode im Zeitpunkt des effektiven

Mittelabflusses zu erfassen. Abzugsseitig sei damit für das Jahr 2017 die

Bildung einer Rückstellung für AHV-Beiträge unzulässig. Diese Ausführungen

werden von den Pflichtigen nicht bestritten. Die Berücksichtigung von

AHV-Beiträgen für das Jahr 2017 wird denn auch nicht beantragt. Im Licht der

oben dargestellten Rechtsprechung und Praxis ist die Verweigerung eines

entsprechenden Abzugs auch nicht zu beanstanden. Für die erst im Jahr 2021

nachträglich festgesetzten AHV-Beiträge für 2015 und 2016 verbietet sich eine

einkommensmindernde Berücksichtigung von vornherein, da sie in der hier

interessierenden Steuerperiode 2017 periodenfremd sind.

10.

10.1 Die Pflichtigen

wenden sich sodann gegen den vom kantonalen Steueramt ermittelten

Vermögenssteuerwert der Liegenschaften X-Strasse 03 und Y-Strasse 04/05.

Nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung

von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009

(Weisung 2009) vom 12. August 2009 sei für Geschäftshäuser zur Ermittlung

des Ertragswerts der Ertrag der Liegenschaften zu kapitalisieren. Es gelte der

gleiche Kapitalisierungssatz wie für private Mehrfamilienhäuser. Der

Substanzwert bleibe unberücksichtigt, erst recht der Buchwert. Daher sei die

Liegenschaft zu dem von den Pflichtigen deklarierten Ertragswert von Fr. …

für die Y-Strasse 04/05 zuzüglich Fr. … für die X-Strasse 03,

insgesamt also Fr. … zu besteuern und nicht zum Buchwert von Fr. …

abzüglich Wertberichtigung von Fr. …, also Fr. ...

10.2 Der

Vermögenssteuerwert bzw. der Verkehrswert wurde vom kantonalen Steueramt gemäss

Einschätzungsvorschlag vom 13. April 2021 mittels einer je einfachen

Gewichtung des Ertragswerts und des Substanzwerts, geteilt durch zwei,

ermittelt. Den Ertragswert ermittelte es anhand der durchschnittlichen

Mieterträge 2013–2016 (Fr. … ohne Abschreibungen auf Gebäude) und

kapitalisierte diese mit 6,00 % (Zinssatz ohne aufgestauter Unterhalt).

Dabei gelangte es zu einem Verkehrswert von Fr. …. Hierbei stützte es sich

auf die eigene Verkehrswertberechnung der Pflichtigen in der Beilage 1 zum

Schreiben vom 3. November 2020: Dabei berechneten die Pflichtigen den

Verkehrswert anhand einfacher Gewichtung des Realwerts von Fr. … und

einfacher Gewichtung des Ertragswerts von Fr. … und gelangten zu einem

Verkehrswert von rund Fr. ... Das Steuerrekursgericht berichtigte diesen

Betrag – wie beantragt – um Fr. …, da die flüssigen Mittel doppelt

besteuert würden und gelangte in Gutheissung des Eventualantrags der

Pflichtigen zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... Vor

Verwaltungsgericht machen die Pflichtigen nun geltend, die Liegenschaft sei ein

Geschäftshaus im Sinn der Weisung 2009, Rz. 36, und lediglich zum

Ertragswert zu bewerten.

10.3 Als Geschäftshäuser

gemäss Weisung 2009 (Rz. 37) gelten Liegenschaften, deren Ertrag überwiegend

durch die geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büro- und Ladengebäude

mit kleinem Wohnanteil usw.). Würde der Geschäftsbetrieb der Pflichtigen unter

den engen Begriff des Geschäftshauses im Sinn der Weisung fallen, käme bei der

Ermittlung des Ertragswerts der höhere Kapitalisierungssatz von 7,05 % zur

Anwendung (siehe Weisung 2009, Rz. 43 und 42). Das kantonale Steueramt

brachte dagegen einen tieferen bzw. für die Pflichtigen günstigeren

Kapitalisierungssatz von 6 % zur Anwendung. Auf welcher Grundlage und zu

welchem Kapitalisierungssatz die Pflichtigen die von ihnen verfochtenen und

gegenüber der Berechnung des kantonalen Steueramts noch viel tieferen

Ertragswerte von Fr. … und Fr. … ermittelt haben, ist unklar. Ebenso

wenig ist belegt, dass es sich hierbei um die steueramtlich ermittelten Werte

handelt (vgl. dazu die Ausführungen der Pflichtigen im Rekurs, Rz. 9 und

die dazu eingereichte Beilage). Selbst wenn dem so wäre, basierten diese

mutmasslich noch auf der Annahme, es handle sich bei den streitbetroffenen

Gebäuden um Mehrfamilienhäuser, welche von den Pflichtigen im Privatvermögen

gehalten werden. Letztlich spielt es denn auch keine Rolle, welcher

Schätzungsmethode gefolgt wird: So bewegen sich der vom kantonalen Steueramt

ermittelte Ertragswert und Substanzwert ungefähr in gleicher Höhe (jeweils rund

Fr. …). Damit bleibt es bei den vom Steuerrekursgericht festgelegten

steuerbaren Vermögen.

11.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Bezug auf die

direkte Bundessteuer 2017 (SB.2022.00083) nicht einzutreten. Die Beschwerde in

Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2022.00082) ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,

nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest (§ 150b in Verbindung mit Art. 153 Abs. 4

StG). In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das

Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Basierend auf dem ermittelten Streitwert (siehe E. 3)

und dem besonders grossen Aufwand des Verwaltungsgerichts aufgrund der

überdurchschnittlich langen Beschwerdeschrift von 50 Seiten (siehe dazu

die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerde)

rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV VGr zu verdoppeln.

12.2 Den unterliegenden

Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde SB.2022.00082 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird

abgewiesen.

2. Auf

die Beschwerde SB.2022.00083 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird nicht

eingetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00082 wird festgesetzt auf

Fr. 2'962.50; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'050.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00083 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).