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Entscheid

SB.2022.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00088

21. Dezember 2022Deutsch23 min

(URT.2022.24240)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00088,

SB.2022.00089

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte Bundessteuer 2020,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

18. März 2022 wurde das steuerbare Einkommen von A (nachfolgend: die

Pflichtige) auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer 2020) festgesetzt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt

die in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten des externen

Vermögensverwalters C AG auf, während es die in den entsprechenden

Steuerauszügen nachgewiesenen Kosten der Bank D und Bank E in Höhe

von Fr. … bzw. … berücksichtigte. Das steuerbare Vermögen wurde für die

Staats- und Gemeindesteuern 2020 deklarationsgemäss auf Fr. …

eingeschätzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 31. Mai 2022 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 20. September 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben, die Vermögensverwaltungskosten im Betrag von Fr. …

zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen auf Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2020) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2020) festzusetzen.

Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung

einer Parteientschädigung und Zustellung der Beschwerdeanwort bzw. allfälliger

sonstiger Stellungnahmen ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00088 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 und SB.2022.00089 betreffend direkte

Bundessteuer 2020, zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen

Verfahrensbeteiligten dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das Steueramt der Stadt F sich nicht vernehmen liess,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige

liess sich zur eingereichten Beschwerdeantwort nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht

werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl.

auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen

grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen

bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020,

SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit

Hinweisen).

2.2

Die anwaltlich

verfasste Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 wiederholt über weite

Strecken wortwörtlich die Argumente und Ausführungen der vorangegangenen

Rekurseingabe vom 27. Juni 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und

Anträge dem Verfahrensstand angepasst und einzelne Passagen leicht umformuliert

oder verschoben wurden. In Rz. 15 der Beschwerdeschrift wird zwar kurz auf

die Ausführungen des Steuerrekursgerichts Bezug genommen, die nachfolgenden

Ausführungen entsprechen aber wieder fast wortwörtlich der Rekurseingabe.

Inhaltlich neu sind hauptsächlich die Rz. 16, die Ausführungen in der

zweiten Hälfte der Rz. 31, Rz. 32, der letzte Abschnitt von Rz. 36,

Rz. 44–48, Rz. 52 sowie die Vorbringen zum Eventualantrag in Rz. 59 f.

der Beschwerdeschrift. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit näher einzugehen, als dass sie

sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl.

VGr, 4. November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2).

3.

3.1

Bei

beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32

Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die

Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich

solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene

tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung

von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher

Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).

Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung

hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen

eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich

der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a

und d DBG).

3.2

Steuerpflichtige

sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des

kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung

von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I

Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung

von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das

Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h.

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch

Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,

entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen

(Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich

sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch

deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei

Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in

abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können

bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten

Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.-

reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der

Weisung). Wurden in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige)

Depotgebühren erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den

darüber hinaus belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

enthalten sind, ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist.

Dies schliesst zwar nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte

abzugsfähige Dienstleistungen anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung),

entbindet den Steuerpflichtigen aber zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-

nicht vom Nachweis, dass effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen

sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-

für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den

Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen

ist (Abschnitt D.II. Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs

und der effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht

zusätzlich, sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen

Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren

nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch

Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann ist über den Wortlaut der Weisung hinaus zu fordern, dass auch

bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr

als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die

effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind (vgl.

VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 2.2 und 3.6 [nicht

rechtskräftig]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021 S. 283).

3.3

Den

Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der

Steuerpflichtige spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eine

substanziierte Sachdarstellung in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift

anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens

genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine

weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die

fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).

Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von

der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den

ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu

berücksichtigen sind.

3.4

Vermag der

Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht

nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des

für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist

gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002

Nr. 110 f.). Diesfalls muss es grundsätzlich bei den oben genannten

Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034,

E. 2.5).

3.5

Nur

ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber

ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen

statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 =

ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).

Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der

steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der

effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch

hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002

Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach

Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon

auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist

der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen

zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr,

31.

Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr,

19.

August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).

3.6

Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar

nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung

zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen,

soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen

Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).

Auch wenn die obengenannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die

Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze –

mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei

der direkten Bundessteuer angewandt.

4.

4.1

Die

Pflichtige macht geltend, gestützt auf die zitierte Weisung in der strittigen

Steuerperiode 2020 folgende steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten

getragen zu haben:

C AG

(Pauschalgebühr)

Fr. …

abzüglich Fr. 6'000.-

Fr.

-6'000.00

Zwischentotal

Fr. …

abzüglich 50 %

Fr.

zuzüglich Fr. 6'000.-

Fr.

Zwischentotal

Fr.

Bank E

(gemäss Steuerauszug)

Fr.

Bank D

(gemäss Steuerauszug)

Fr.

Total

Vermögensverwaltungskosten

Fr. …

Die von der C AG in Rechnung gestellte Pauschalgebühr

setzte sich hierbei aus einem Verwaltungshonorar von 0,4 % des

durchschnittlich investierten Kapitals zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

zusammen, wobei das durchschnittlich investierte Kapital sich im ersten

Halbjahr 2020 auf Fr. … und im zweiten Halbjahr 2020 auf Fr. … bzw.

über das gesamte Jahr hinweg auf Fr. … belief. Weder deklariert noch

steuermindernd in Abzug gebracht wurde ein zusätzlich mit der C AG

vereinbartes Erfolgshonorar.

Im Gegensatz dazu liessen die Vorinstanzen lediglich die in

den Steuerauszügen der Bank D und E ausgewiesenen

Vermögensverwaltungskosten von Fr. … bzw. Fr. …, insgesamt Fr. …,

zum Abzug zu, wobei aufgrund eines im vorliegenden Verfahren vernachlässigbaren

und zufolge Geringfügigkeit nicht von Amtes wegen zu korrigierenden

Übertragungsfehlers letztlich Fr. … zum Abzug zugelassen wurden. Die von

der C AG in Rechnung gestellte Pauschalgebühr wurde hingegen nicht zum

Abzug zugelassen, da durch die hierfür beweisbelastete Pflichtige nicht

nachgewiesen worden sei, dass hierin (auch) steuerlich abzugsfähige Kosten

ausserhalb einer Anlageberatung bzw. Vermögensumlagerung enthalten seien.

4.2

Wie

eingangs erläutert und auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist

der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der Begriff des

allgemeinen Sprachgebrauchs und sind insbesondere Kosten für Finanz- und

Anlageberatung, die dem Erwerb und der Veräusserung von Vermögensgegenständen

und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen, nicht

abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung

bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd

geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb

beziehungsweise Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den

steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist. Denn in diesem Fall liegen

Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen

vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG

nicht abzugsfähig sind (StRGr Zürich, 31. Januar 2017, StE 2017 B 24.7

Nr. 7, E. 1.b, mit weiteren Hinweisen).

4.3

Gemäss

Vermögensverwaltungsvertrag vom 19. Oktober 2017 hat die C AG im

Interesse der Pflichtigen sowie der vereinbarten Anlagerichtlinien und -ziele

insbesondere "kotierte und ausserbörslich gehandelte Wertschriften,

kollektive Kapitalanlagen […] und Edelmetalle […] zu kaufen, zu verkaufen respektive

nach freien Ermessen zu verwalten", wofür ein Verwaltungshonorar und ein

Erfolgshonorar vereinbart wurden. Depotgebühren sowie Transaktionskosten wie

Courtagen, Brokeragegebühren, Börsenabgaben und allfällige Transaktionssteuern,

Gebühren im Rahmen einer umfassenden pauschalen Gebührenvereinbarung (Flat-Fee)

und besondere Auslagen des Verwalters werden bei der Pflichtigen vertragsgemäss

direkt belastet. Laut Ausführungen in der Rekursschrift (Rz. 46) bzw.

Beschwerdeschrift (Rz. 54) soll die C AG im Rahmen ihrer

Auftragserfüllung zudem "Tätigkeiten wie die Bearbeitung der Korrespondenz

der Depotbank und deren Überwachung, laufende

Wertschriftenverwaltungshandlungen, Ausübung oder Veräusserung von anfallenden

Bezugsrechten, Wandelansprüche oder Optionsrechten, Research und Überwachung in

Bezug auf die anfallenden Dividenden- und Zinserträge, Kontrolle der Bonität,

Rentabilität und Fälligkeit der vorhandenen Obligationenanlagen, Überwachung

des Inkassos durch die Depotbank, Reinvestition fälliger Anlagen zum Erhalt der

Ertragsquelle, laufende Korrespondenzen, Besprechungen mit dem Kunden (soweit

auf die Erzielung steuerbarer Erträge bezogen) sowie regelmässige

Auswertungen" vorgenommen haben.

Den involvierten Depotbanken (Bank D und Bank E)

oblag sodann die Verwahrung und technische Verwaltung der anvertrauten

Vermögenswerte.

4.4

Die Kosten

des von der C AG in diesem Sinn wahrgenommenen Portfoliomanagements

stellen regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar. Aufgrund

eines solchen Portfoliomanagements verwalten die beauftragten Finanzinstitute

das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie

weitgehend selbständig, d. h.

sie tätigen Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen

ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene

Initiative oder nach allfälliger Einholung weiterer Kundeninstruktionen. Die

hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der

Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem

Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen

stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG

bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d

StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr,

1.

März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.;

ASA 67, S. 477 E. 2e und f; vgl. auch VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00064/65, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]). Soweit im

steuerrechtlichen Kontext auch die Kosten für die "Bewirtschaftung"

des Wertschriftendepots als abzugsfähig erachtet werden (Richner et al., § 30 StG N. 18), sind damit primär Kosten für die Aufbewahrung oder die

Einforderung von Vermögenserträgen gemeint, nicht aber die Kosten für ein

aktives Portfoliomanagement, welches über eine solche allgemeine Verwaltung

hinausgeht (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, StE 2006 B 24.7 Nr. 5,

E. 2.1).

4.5

Die in der

Rekurs- und Beschwerdeschrift zusätzlich aufgeführten sowie grösstenteils

unbelegt und unsubstanziiert gebliebenen Tätigkeiten der C AG

konkretisieren lediglich den üblichen Aufgabenbereich eines Anlageberaters bzw.

Portfoliomanagers: So umschreiben die dort angesprochenen Besprechungen mit den

Kunden, die Kontrolle von Bonität und Rentabilität vorhandener Anlagen und

deren allfällige Reinvestition gerade eine steuerlich unbeachtliche, auf

Vermögensvermehrung ausgerichtete Anlageberatung bzw. Vermögensumschichtung.

Oder es werden Tätigkeiten aufgelistet, die bereits von den Depotbanken

erbracht werden oder in den Bereich der steuerlich nicht abzugsfähigen

Lebenshaltungskosten fallen, wie z. B. die Überwachung der Depotbank, welche üblicherweise von den

Steuerpflichtigen selbst wahrgenommen wird und auch bei Übertragung an Dritte

noch keinen abzugsfähigen Aufwand darstellt. Sodann rechtfertigen völlig

marginale Nebenleistungen, welche sich allenfalls unter den steuerlichen

Begriff der Vermögensverwaltung subsumieren liessen, noch keinen

pauschalisierten Steuerabzug (vgl. dazu auch Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai

1995, StE 1996 B 24.7 Nr. 1 E. 3.c.bb).

4.6

Dass in

der Pauschalgebühr eines externen Vermögensverwalters keine abzugsfähigen

Kosten enthalten sind, ist insbesondere in der vorliegenden Konstellation zu

vermuten, wo die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den depotführenden

Bankinstituten (Bank D und E) bereits gesondert in Rechnung gestellt

wurden. Zwar ist letztlich nicht entscheidend, ob ein Bankinstitut oder ein

bankexterner Vermögensverwalter mit der Vermögensverwaltung beauftragt wurde.

Jedoch ist in aller Regel nicht mehr davon auszugehen, dass im Rahmen eines

zusätzlichen bankexternen Vermögensverwaltungsauftrags weitere abzugsfähige

Kosten generiert werden, wenn die administrativ-technische Depotverwaltung –

wie hier – bereits durch Depotbanken vorgenommen und in Rechnung gestellt wurden

(vgl. VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.4

[nicht rechtskräftig]). Weiter spricht gerade auch der Umstand, dass mit

der C AG nicht nur eine Verwaltungsgebühr, sondern auch ein Erfolgshonorar

vereinbart wurde, klar für ein aktives Portfoliomanagement, welches weit über

die übliche Depotverwaltung administrativ-technischer Art hinausgeht und der

Renditeoptimierung dient. Bei einer blossen Depotverwaltung im

technisch-administrativen Sinn ist die Vereinbarung eines solchen

Erfolgshonorars hingegen weder sinnvoll noch üblich.

4.7

Selbst

wenn die C AG die von der Pflichtigen behaupteten Tätigkeiten ausgeübt

haben sollte, würde dies lediglich ein übliches Portfoliomanagement, nicht aber

die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorinstanzlich aufgerechneten

Pauschalgebühr belegen. Entsprechend konnten die Vorinstanzen in antizipierter

Beweiswürdigung auch darauf verzichten, ergänzende Nachweise und Erläuterungen

zur Tätigkeit der C AG einzufordern. Dies zumal die Pflichtige selbst

einräumen musste, dass keine entsprechende Leistungsaufschlüsselung bei der C AG

stattgefunden hatte und die Angaben zu deren konkreten Verwaltungstätigkeit

viel zu vage blieben, als dass sich hierzu weitere Beweiserhebungen aufgedrängt

hätten.

4.8

Nichts

anderes ergibt sich auch aus den zahlreichen bereits im Rekursverfahren

aufgeführten Lehrmeinungen und Gerichtsentscheiden, zumal sich die

diesbezügliche Argumentation in allgemeinen Ausführungen zur (auch von der

Vorinstanz im Grundsatz anerkannten) Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten

bankexterner Vermögensverwalter erschöpft, ohne dass durch die Pflichtige

konkret nachgewiesen wird, dass in der Pauschalgebühr der C AG auch

tatsächlich solche abzugsfähigen Kosten enthalten sind. Auch aus dem

bundesgerichtlich geprägten Gewinnungskostenbegriff und einem ebenfalls schon

vor Vorinstanz zitierten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. März

2010.

(StE 2010 B 24.7 Nr. 6 E. 2.2) kann die Pflichtige nichts zu

ihren Gunsten ableiten: Vielmehr halten die in der Beschwerdeschrift

angeführten Bundesgerichtsentscheide und das zitierte Basler Urteil gerade

fest, dass der steuerliche Begriff der Vermögensverwaltung eng auszulegen ist

und sich grundsätzlich auf die eigentliche Werterhaltung und die Kosten für die

Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen beschränkt. Soweit im

Basler Entscheid beiläufig bzw. als obiter dicta der Spezialfall der

Wiederanlage eines fällig

gewordenen Anlageobjekts angesprochen

wird, ist einerseits nicht substanziiert nachgewiesen, dass entsprechende

Kosten in der Pauschalgebühr der C AG überhaupt enthalten sind.

Andererseits stellt die Wiederanlage fällig gewordener Anlageobjekte in der

Regel gerade keine blosse Vermögensverwaltung im Sinn des steuerlichen

Begriffes dar, sondern liegt eine darüber hinausgehende und steuerlich nicht

abzugsfähige Vermögensumschichtung vor. Jedenfalls lässt sich auch aus dem

zitierten obiter dictum des Basler Kantonsgerichts und der dort zitierten

Lehrmeinung (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band 2,

9.

Aufl. Bern etc. 2002, § 39 N. 32) nicht ableiten, dass

derartige Wiederanlagen generell abzugsfähig sein sollten, insbesondere wenn

damit Kapitalgewinne angestrebt und nicht bloss bestehende Vermögenswerte

(weiter)verwaltet werden. Auch der in der letztgenannten Lehrmeinung angeführte

Zürcher Entscheid (Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai 1995, StE 1996 B

24.7

Nr. 1) lässt keine derartige Schlussfolgerung zu.

4.9

Auch der

von der Pflichtigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholte Vorwurf

einer rechtsungleichen, wettbewerbsverzehrenden und diskriminierenden

Behandlung bankexterner Vermögensverwalter erweist sich als haltlos: Wie

bereits dargelegt wurde, sind bankextern angefallene Vermögensverwaltungskosten

vollumfänglich abzugsfähig, sofern die Tätigkeit nicht über eine

administrativ-technische Depotverwaltung hinausgeht. Entsprechend schliesst

weder die zitierte Weisung noch die Vorinstanz den Abzug von

Vermögensverwaltungskosten bankexterner Anbieter generell aus (vgl. Abschnitt B

der Weisung, wonach auch die Kosten von gewerbsmässigen Vermögensverwaltern,

Behörden oder Willensvollstrecker abzugsberechtig sein können). Soweit die

Kosten bankextern erbrachter Dienstleistungen gleichwohl nicht zum Abzug

zugelassen werden, hängt dies regelmässig damit zusammen, dass diese über die

blosse Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn hinausgehen und die

eigentlichen Vermögensverwaltungskosten bereits von den involvierten

Bankinstituten bzw. Depotbanken abgerechnet wurden. Sodann können umgekehrt

auch nicht alle Bankgebühren in Abzug gebracht werden, wenn sich die

involvierten Bankinstitute nicht primär auf die administrativ-technische

Vermögensverwaltungen beschränken und darüberhinausgehende

(Beratungs-)Dienstleistungen verrechnen (vgl. z. B. Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai 1995,

StE 1996 B 24.7 Nr. 1). Das Leistungsangebot von Depotbank und externem

Vermögensverwalter ist in der wirtschaftlichen Realität in aller Regel gerade

so aufgeteilt, dass sich die Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn auf die

Depotbank beschränkt und eine darüberhinausgehende Vermögensberatung bzw.

-bewirtschaftung extern wahrgenommen wird. Deshalb sind in der Regel auch nur

die Gebühren der Depotbanken abzugsfähig. Gleichwohl steht den

Steuerpflichtigen der Nachweis offen, dass (ausnahmsweise) auch vom externen

Vermögensverwalter abzugsfähige Dienstleistungen erbracht wurden, welche nicht

bereits von den involvierten Depotbanken in Rechnung gestellt wurden.

4.10

Den

Nachweis zusätzlich abzugsfähiger Kosten hat die Pflichtige vorliegend aber

gerade nicht erbracht. Die Pflichtige weist in keinster Weise nach, dass in den

von der C AG in Rechnung gestellten Gebühren auch steuerlich abzugsfähige

Vermögensverwaltungskosten enthalten sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut

ist zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- auch die

Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten durch die steuerpflichtige Person

nachzuweisen und eine Pauschalisierung nur vorzunehmen, wenn wenigstens

nachgewiesen ist, dass neben den steueramtlich bereits akzeptierten effektiven

Kosten weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind, wobei eine Kumulation von

effektiven Kosten und Pauschalabzügen unzulässig ist. Die entsprechenden

Verwaltungskosten der C AG haben deshalb gänzlich unberücksichtigt zu

bleiben und sind auch nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren.

4.11

Ergänzend

ist anzumerken, dass Vermögensverwaltungskosten sich in Relation zum

verwalteten Vermögen in der Regel degressiv verhalten, weshalb bei höheren

Depotvermögen grundsätzlich proportional tiefere Kosten zu erwarten sind (VGr,

29.

November 2022, SB.2022.00054/55, E. 3.6 [nicht rechtskräftig, zur

Publikation vorgesehen]; VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00064/65, E. 3.6 [nicht rechtskräftig]; ebenso Rohner, ZStP

4/2021, S. 264 und 283). Unter anderem aus diesem Grund wird in der

Weisung nach Depotwerten differenziert und lediglich bei Depotwerten bis zu Fr. 2'000'000.-

ein Pauschalabzug von 3 Promille ohne weitere Nachweise gewährt. Damit

sind abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten in Höhe von 3 Promille der

Depotwerte zumindest bei grösseren Depotvermögen nicht zu erwarten, weshalb es

entgegen der Ansicht der Pflichtigen durchaus plausibel erscheint, dass in den

von den Depotbanken (Bank D und Bank E) enthaltenen Pauschalgebühren

von 1,5 bzw. 1,8 Promille bereits alle abzugsfähigen

Vermögensverwaltungskosten enthalten sind. Folglich besteht auch kein Anlass

für eine ermessensweise Schätzung der abzugsfähigen Kosten, vielmehr kann ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese vorliegend allesamt in den

Gebühren der depotführenden Banken enthalten sind bzw. Gegenteiliges zumindest

nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurde.

4.12

Zusammenfassend

sind die der Pflichtigen in Rechnung gestellten Kosten damit nur im vorinstanzlich

gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig. Ergänzend kann

gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den

ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, zumal sich

die Beschwerdeschrift nur beschränkt mit diesen auseinandersetzt (vgl. E. 2

vorstehend).

5.

5.1

Die

Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht weiter geltend, dass ihr in der

Vorperiode noch ein analoger Pauschalabzug für die von der C AG in

Rechnung gestellten Kosten gewährt worden sei, ohne dass zwischenzeitlich eine

allgemein kommunizierte Praxisänderung stattgefunden habe. Zudem wird eine

rechtsungleiche Behandlung mit anderen Steuerpflichtigen behauptet bzw.

beanstandet, dass zur Abklärung einer solchen vor­instanzlich kein Amtsbericht

eingeholt worden sei.

5.2

Die

Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in

vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein

widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge

Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren

(Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013,

2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2). Insbesondere vermag eine vorangegangene

fehlerhafte Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen und

Weisungen regelmässig weder berechtigte Erwartungen in eine Aufrechterhaltung

der falschen Rechtsanwendung begründen, noch erscheint die Rechtssicherheit

durch eine Korrektur in nachfolgenden Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Wie

bereits im vorinstanzlichen Entscheid überzeugend dargelegt wurde, kann die

Pflichtige damit aus der früheren Akzeptierung deklarierter

Vermögensverwaltungskosten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist es

zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung

mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihr deklarierten

Vermögensverwaltungskosten nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen (VGr, 9. November

2022, SB.2022.00064/65, E. 4.2 [nicht rechtskräftig]).

5.3

Soweit die

Pflichtige eine (systematische) rechtsungleiche Behandlung mit anderen

Steuerpflichtigen behauptet, fehlen hierfür jegliche Belege: Der vorliegende

Entscheid liegt vielmehr auf einer Linie mit mehreren analog entschiedenen

Fällen, welche jüngst vom Verwaltungsgericht zu behandeln waren (VGr, 29. November

2022, SB.2022.00054/55 [nicht rechtskräftig und zur Publikation vorgesehen]; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65 [nicht rechtskräftig]).

Sollten die Steuerbehörden ihre Praxis tatsächlich verschärft und in der

Vergangenheit Abzüge (wie bei der Pflichtigen in der Vorperiode) grosszügiger

gewährt haben, ist dies jedenfalls in grundsätzlicher Weise geschehen und

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte

inskünftig abweichend behandeln wollen, weshalb auch ein entsprechender

Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" entfällt (vgl. z. B. BGE 146 I 105 E. 5.3.1).

Die Vorinstanz durfte bei dieser Sach- und Rechtslage ohne Weiteres auf die

Einholung eines Amtsberichts verzichten.

6.

Zusammenfassend hat die hierfür beweisbelastete Pflichtige

nicht substanziiert nachgewiesen, dass in der Pauschalgebühr der C AG

steuerlich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, weshalb die

entsprechenden Kosten auch nicht in pauschalisierter Form zum Abzug zuzulassen

sind. Da das Verfahren spruchreif erscheint und die Abnahme der offerierten

Beweise bzw. die (schon vorinstanzlich) beantragte Einholung eines Amtsberichts

zur steuerlichen Praxis keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, ist die

Sache auch nicht im Sinn des Eventualantrags zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist die

Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

8.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist an das Schweizerische Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2022.00088 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2022.00089 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00088 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00089 wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'252.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.