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Entscheid

SB.2022.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00100

15. März 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24421)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00100

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

Baugenossenschaft X, vertreten durch A und/oder B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer,

Beschwerdegegner,

betreffend

Schenkungssteuer,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 20. April 2018 übertrugen die 1938 bzw. 1939

geborenen Geschwister C und D (nachfolgend die Schenker) im Rahmen einer

gemischten Schenkung ihre je hälftigen Anteile an den unbebauten

Baulandgrundstücken Kat.-Nr. 01 und 02 in E (nachfolgend die

Grundstücksteile) der Baugenossenschaft X (nachfolgend die Pflichtige) mit

Sitz in F. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Schenker eine jährliche

Leibrente in Höhe von insgesamt Fr. … eingeräumt, zahlbar in monatlichen

Raten à Fr. … bis zum Ableben beider Schenker. Die Leibrente wurde durch

eine Grundpfandverschreibung von Fr. … und einem Zinspfandrecht von

maximal 10% sichergestellt. Im Rahmen des Vertrages auf Eigentumsübertragung

liess die Pflichtige als Erklärung festhalten, dass sie das Vertragsobjekt

langfristig in ihrem Eigentum behalten und nicht veräussern werde. Der Vertrag

hält gleichzeitig fest, dass die Parteien wüssten, dass diese Erklärung die

Pflichtige nur moralisch binde und rechtlich nicht durchsetzbar sei.

Am 30. März 2021

erliess das kantonale Steueramt zwei Schenkungssteuerverfügungen in Bezug auf

die beiden Schenkungen. Unter Berücksichtigung der kapitalisierten Leibrente in

Höhe von je Fr. … und einem Verkehrswert der Grundstücksanteile von je Fr. …

(basierend auf einem Landpreis pro m2 von Fr. …) wurde ein

steuerbarer Vermögensübergang von Fr. … je Schenker ermittelt. Daraus

resultierte eine Schenkungssteuer von je Fr. …

Mit Einsprachen vom 3. Mai

2021 gegen diese Schenkungssteuerverfügungen beantragte die Pflichtige, für die

Ermittlung des Schenkungsbetrags einen Landwert von Fr. … zu verwenden.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 stellte sie ergänzend die Eventualanträge,

die anteiligen latenten Grundstückgewinnsteuerbeträge in Höhe von je Fr. …

seien vom Verkehrswert der Grundstücke in Abzug zu bringen und die steuerbare

Schenkung folglich um diesen Betrag zu senken. Für die Berechnung der

Grundstückgewinnsteuer legte die Pflichtige als Anlagekosten einen Landpreis

vor 20 Jahren von Fr. …pro m2 und als aktuellen Landpreis den

vom kantonalen Steueramt ermittelten Verkehswert von Fr. … pro m2

zugrunde.

Mit Einspracheentscheid

vom 2. November 2021 verfügte das kantonale Steueramt die teilweise

Gutheissung der Einsprachen. Der Landwert wurde unverändert mit Fr. … pro

m2 berücksichtigt. Indessen wurde der Abzug für die latente

Grundstückgewinnsteuer zugelassen. Antragsgemäss wurde diesbezüglich ein Steuerbetrag

in Höhe von je Fr. … berücksichtigt. Daraus resultierte aus jeder der

Schenkungen von rund Fr. … eine Schenkungssteuer von je Fr. …

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Dezember

2021.

erhob die Pflichtige Rekurs gegen die beiden Einspracheentscheide unter

Wiederholung des Einspracheantrags, für die Ermittlung des Schenkungsbetrags sei

ein Landwert von Fr. … zu verwenden. Zudem beantragte sie die Vereinigung

der beiden Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 entsprach das

Steuerrekursgericht dem Prozessantrag auf Verfahrensvereinigung. Mit Entscheid

vom 20. September 2022 wies das

Steuerrekursgericht die Rekurse ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. November 2022 beantragte die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts

vom 20. September 2022. Es sei für jeden der Schenker eine Schenkung von Fr. …

und resultierend daraus eine Schenkungssteuer von je Fr. … zu veranlagen.

Zudem beantragte sie, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den beiden Schenkern

den Fr. … übersteigenden Betrag der einbezahlten Schenkungssteuern in Höhe

von jeweils Fr. … sowie die erhobenen Verzugszinsen von jeweils Fr. …

zurückzubezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während der Beschwerdegegner die Abweisung beantragte,

verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen einen Rekursentscheid kann

der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 2 des Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG]) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren sind bei

Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (§ 43 Abs. 3 ESchG i.V.m. §§ 153 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Der Schenkungssteuer

unterliegen laut § 4 Abs. 1 ESchG Zuwendungen unter Lebenden, mit

denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende

Gegenleistung bereichert wird. Eine Schenkung liegt nach traditioneller

Auffassung vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Zuwendung, die

Bereicherung aus dem Vermögen eines andern, die Unentgeltlichkeit und der

Schenkungswille des Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500 =

ASA 62 [1993/94] S. 437 ff. = StR 48, 339; RB 1994 Nr. 62,

1992.

Nr. 52; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher

Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 4 ff.

mit Hinweisen). In den neueren Bundesgerichtsentscheiden (BGE 118 Ia 497 E. 2b/aa,

500; BGr, 27. März 2018, 2C_597/2018, E. 3.1.2) wird die Definition

der Schenkung auf die drei Kriterien Zuwendung, Unentgeltlichkeit und

Schenkungswille reduziert. So kommt dem Kriterium der Bereicherung kaum

eigenständige Bedeutung zu (Richner/Frei, a.a.O., § 4 N 31). Der

Kerngehalt der Bereicherung ist denn wohl auch bereits im Begriff der

unentgeltlichen Zuwendung enthalten. Aus dem Bereicherungskriterium lässt sich

das Nettowertprinzip ableiten, nämlich dass die Aufwendungen, welche der

Empfänger für die Schenkung aufbringen musste, die somit seine Bereicherung in

objektiver Hinsicht beeinflussen, von der Schenkung in Abzug gebracht werden

können. Wenn beispielsweise bei der unentgeltlichen Übertragung eines

Grundstücks der Beschenkte die Beurkundungskosten zu tragen hat, so sind diese

vom Wert des übertragenen Grundstücks in Abzug zu bringen. Damit wird dem

verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

Rechnung getragen (vgl. dazu Markus Oehrli/Patrizia Attinger in:

Zweifel/Beusch/Hunziker (Hrsg.), Komm. ESchStR, § 24 N 6; Richner/Frei,

a.a.O., § 4 N 32§ 13 N 3).

Ein Schenkungswille liegt vor, wenn der Schenker um die

Vermögenszuwendung und um deren Unentgeltlichkeit weiss und sie auch will. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ''der Zuwendende Wissen und Willen

bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit  (ohne

Gegenleistung) haben'' (BGr, 15. März 2019, 2C_703/2017, E. 3.3.1; BGr,

27.

März 2018, 2C_597/2017, E. 3.1.2; BGr, 29. August 2006,

2P.296/2005, E. 3.2.2; BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 3.3;

Oehrli/Attinger, a.a.O., § 14 Rz. 52). Der Schenkungswille nach

Zürcher Recht dient dazu, das Steuerobjekt der Schenkungssteuer abzugrenzen von

''unfreiwilligen'' Bereicherungen (z.  B. zufolge Übervorteilung, Irrtum oder einfach

ungeschickten Geschäften), die nicht mit der Schenkungssteuer zu erfassen sind

(Richner/Frei, a.a.O., § 4 N 66; Oehrli/Attinger, a.a.O., § 14 Rz. 62).

Berechnet wird die Steuer laut § 13 Abs. 1 ESchG

vom Verkehrswert, den der übergegangene Vermögenswert im Zeitpunkt der

Entstehung des Steueranspruchs, mithin am Tag des Schenkungsvollzuges, aufwies

(Oehrli/Attinger, a.a.O., § 20 Rz. 7). Der nach § 13 Abs. 1 ESchG massgebende Verkehrswert eines Vermögensobjekts im Allgemeinen und einer

Liegenschaft im Besonderen entspricht dem Preis, der dafür im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen wäre (RB 1991 Nr. 47

mit Hinweisen; VGr, 24. November 2004, SR.2004.0008, E. 4.2.1; Oehrli/Attinger,

a.a.O., § 20 Rz. 16, 19, 26).

2.

Die Beschwerdeführerin

begründet ihren Antrag, wonach der Landpreis nicht mit Fr. …pro m2, sondern mit Fr. … pro m2 zu veranschlagen sei, wie

folgt: Als Baugenossenschaft agiere sie nicht gewinnstrebig und der wirtschaftliche

Wert der Grundstücke sei für sie aufgrund der statutarisch festgelegten

Nutzungsbeschränkung (statutarisch beschränktes Mietertragspotenzial und

Verkaufsverbot) substanziell eingeschränkt. Die Schenkung sei zudem an eine

(faktische) Auflage gebunden, was den wirtschaftlichen Wert der Schenkung

mindere. Im Eigentumsübertragungsvertrag sei nämlich festgehalten worden, dass

sie die Grundstücke langfristig halten müsse und nicht veräussern dürfe. Sie

habe seit ihrer Gründung im Jahr 1926 tatsächlich noch nie ein Grundstück

veräussert. Vorliegend stehe diesbezüglich fest, dass die Schenker sich bewusst

gewesen waren, dass der Schenkungswert der übertragenen Grundstücksteile

aufgrund der stipulierten Auflage und vor dem Hintergrund der Statuten der

Beschwerdeführerin drastisch tiefer sei als im freien Markt. Da seit 1926 keine

Veräusserungen stattgefunden hätten, hätten die Schenker auch in guten Treuen

davon ausgehen dürfen, dass ein Verkauf durch die Beschwerdeführerin faktisch

ausgeschlossen sei. Damit sei auch die gemäss Statuten theoretische, sehr

limitierte ausnahmsweise Veräusserungsmöglichkeit nicht schädlich, da die

Schenker die Möglichkeit einer Weiterveräusserung durch die Beschwerdeführerin

nie in Betracht gezogen hätten, bzw. mittels der stipulierten Auflage eine

Weiterveräusserung explizit ausgeschlossen worden sei. Dass die

Vertragsparteien darauf verzichtet hätten, die (faktische) Auflage in eine

rechtlich durchsetzbare Form zu fassen, liege darin begründet, dass die

beabsichtigte Wirkung bereits durch die geltenden Statuten der

Beschwerdeführerin gewährleistet gewesen sei.

Die statutarische Verwendung

der Grundstücke sei eine "conditio sine qua non" für die Schenkung gewesen. Im

Ergebnis läge damit keine Bereicherung im Ausmass eines Landpreises von Fr. …

pro m2 vor.

Die Beschwerdeführerin legte sodann dar, dass basierend

auf einem Kostenmietmodel (Kostenmiete im gemeinnützigen Wohnungsbau) der

Landpreis pro m2 bei rund Fr. … liege. Dies ergebe sich aus der

Ermittlung des Anlagewerts durch Kapitalisierung der erwarteten

Mietzinseinnahmen und Abzug der Baukosten (Bauherren-Risikoabdeckung und

Investition in Gebäude) sowie gewisser Sonderkosten, woraus ein

kalkulatorischer Nettowert des Landes (d. h. der gesamten 3'251 m2) von Fr. …

resultiere. Diese Berechnung werde durch Baurechtsverträge, welche die

Beschwerdeführerin mit anderen Gemeinden in der uRegion in der Vergangenheit

abgeschlossen habe, untermauert. So würden politische Gemeinden oft

Baurechtsverträge mit gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften schliessen, bei

welchen das Marktpotenzial nicht ausgeschöpft werde und von sehr tiefen

Landpreisen ausgegangen werde. Genau gleich wie die Schenker würden diese

politischen Gemeinden den Verlust mit Blick auf ein übergeordnetes idealistisches

Ziel in Kauf nehmen. Anders könnten die statutarischen Zwecke von

Wohnbaugenossenschaften nicht erreicht werden.

Damit sei die Bereicherung aus Sicht der pflichtigen Empfängerin

nur im Umfang von Fr. … pro m2

eingetreten. Ebenso habe sich der Schenkungswille nur auf diesen Betrag

bezogen. Der Beschwerdegegner habe die ihm obliegende Pflicht, die eine

Besteuerung begründenden Elementen zu beweisen, nicht erfüllt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht in ihren

Ausführungen nicht geltend, die Berechnung des Verkehrswertes der

Grundstückteile von Fr. … pro m2 sei

unrichtig erfolgt. Sie räumt gar implizit ein, dass dieser Betrag den

Verkehrswert wiedergebe, indem sie diesen Betrag als Verkehrswert (für das Jahr

2018) für die Berechnung der latenten Grundstückgewinnsteuern im Rahmen ihres

Einspracheantrags geltend macht. Sodann anerkennt sie in der Beschwerdeschrift

ausdrücklich, dass dies den Wert der Entreicherung aus Sicht der Schenker

bilde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt vielmehr darauf ab, dass

nicht der Verkehrswert, sondern ein subjektiv festzulegender Wert für die

Ermittlung der Schenkungssteuer heranzuziehen sei. Dies begründet sie damit,

dass zwei der vier Sachverhaltselemente des Schenkungssteuertatbestandes,

nämlich die Bereicherung und der Schenkungswille, sich nicht auf den

Verkehrswert von Fr. … pro m2,

sondern auf den tieferen Wert von Fr. … pro m2 bezögen.

3.2

Ob diese Sachdarstellung der Beschwerdeführerin

zutrifft, kann hier offenbleiben, da für die Ermittlung der Schenkungssteuer

eben gerade nicht erheblich ist, welcher Wert dem geschenkten Objekt subjektiv,

d. h. aus Sicht des

Schenkers oder des Beschenkten zukommt. § 13 Abs. 1 ESchG legt

stattdessen unmissverständlich fest, dass sich die Schenkungssteuer auf dem

Verkehrswert des übergegangenen Vermögenswerts bemisst und dieser dem Preis

entspricht, der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag

mutmasslich zu erzielen wäre (RB 1991 Nr. 47 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des Preises, der für

ein Vermögensobjekt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen

gewesen wäre, ist auf eine rechtlich-objektive Betrachtungsweise abzustellen

(Richner/Frei, § 13 ESchG N 14). Nach dieser Methode sind alle den auf dem

Markt erzielbaren Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden

Faktoren mit einzubeziehen, soweit sie objektiver Natur sind (VGr, 24. November

2004, SR.2004.0008, E. 4.2.1; Oehrli/Attinger, a.a.O., § 20 Rz. 16,

19, 26).

Im Recht der Schenkungssteuern ist der Verkehrswert

individualisierter Güter wie von Grundstücken anhand einer Einzelbewertung des

geschenkten Vermögenswertes vorzunehmen und individuell nach allgemeinen

Bewertungsgrundsätzen zu schätzen (VGr, 24. November 2004, SR.2004.00008;

RB 1991 Nr. 47; RB 1980 Nr. 82; Oehrli/Attinger, a.a.O., § 20 Rz. 16,

19, 26). Für die Bestimmung des Verkehrswerts steht die Vergleichsmethode im

Vordergrund, die den Landwert nach den Preisen ermittelt, die für möglichst

nahegelegene, ähnliche und stichtagsnah gehandelte Grundstücke bezahlt worden

sind (RB 1976 Nr. 116; RB 1999 Nr. 158; ZStP 2000, 150, auch zum

Folgenden; BGE 122 I 168 E. 3a). Die Weisung der Finanzdirektion über die

Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und

Schenkungssteuern vom 20. September 2005 (ZStB Nr. 501.1) gibt hierzu

Bewertungsrichtlinien an.

Für bestimmte Fälle sieht das ESchG bzw. sah das aESchG

eine vom allgemein massgeblichen Verkehrswert im Sinn von § 13 Abs. 1

abweichende, besondere Bewertung von geschenkten Vermögenswerten vor: So wird

etwa in § 13 Abs. 2 ESchG in Bezug auf noch nicht fällige

Versicherungsansprüche der Rückkaufswert als massgeblich erklärt. Für Schenkungen

von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken statuiert das Gesetz sodann

den Ertragswert als für die Schenkungssteuer relevante, privilegierte

Berechnungsgrundlage (§ 15 ESchG). Im mittlerweile aufgehobenen § 16

aESchG nahm das Gesetz ferner eine Privilegierung hinsichtlich Grundstücken,

die einem Geschäftsbetrieb dienten, vor und liess als Berechnungsgrundlage die

Hälfte des Verkehrswertes zu. Für alle Vermögensübergänge aber, für die das

Gesetz keine besondere Bestimmung vorsieht, gilt § 13 Abs. 1 ESchG,

der den Verkehrswert als massgeblich definiert. Wenn die Beschwerdeführerin nun

geltend machen möchte, dass zur Förderung von idealistischen Zielen und

Wohnbaugenossenschaften auf alternative Berechnungsmethoden – wie etwa dem

vorgetragenen Kostenmietmodel – zurückgegriffen werden sollte, so verkennt sie,

dass das Gesetz hierfür keinen Raum lässt. Hätte der Gesetzgeber Schenkungen an

Wohnbaugenossenschaften privilegieren und eine vom Verkehrswert abweichende

Berechnungsbasis zulassen wollen, so wäre ihm dies möglich gewesen (wie er dies

in den erwähnten § 13 Abs. 2 ff. ESchG umgesetzt hat).

Als im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr preisrelevant können jedenfalls nur Elemente

gelten, die mit dem Bewertungsobjekt selbst zusammenhängen. Demgegenüber vermögen

rein persönliche Umstände des beschenkten Steuerpflichtigen oder des Schenkers

den massgeblichen Verkehrswert nicht zu beeinflussen (Richner/Frei,

a.a.O., § 13 N 14).

Ebenso wenig können subjektive

Wertvorstellungen massgebend für die Bewertung des übergehenden Vermögenswertes

sein. Gleichermassen unbeachtlich sind familiäre Verfügungsbeschränkungen des

Vermögens, wie etwa testamentarische Verfügungseinschränkungen. Denn diese

Beschränkungen hängen nicht mit dem geschenkten Vermögenswert selbst zusammen

und wären deshalb auf dem Markt nicht preisrelevant. Sie haben nur zwischen den

konkret beteiligten Parteien eine Relevanz (StB SG 150 Nr. 1, Ziff. 1;

Richner/Frei, a.a.O., § 13

N 14 m. w. H.) und fliessen daher nicht in die objektive

Verkehrswertberechnung ein (Oehrli/Attinger, a.a.O., § 20 Rz. 28).

3.3

Inzwischen räumt die Beschwerdeführerin selbst

ein, dass die Erklärung im Eigentumsübertragungsvertrag, die Grundstücke nicht

zu veräussern, bloss als ''faktische'' Auflage interpretiert werden kann. Tatsächlich

gilt festzuhalten, dass diese Erklärung bereits aufgrund ihrer vertraglich

vereinbarten fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit keine – die Beschenkte

rechtlich verpflichtende – Auflage im Sinn von Art. 245 Abs. 1 und

246.

Abs. 1 OR darstellt. Selbst wenn aber von einer Auflage auszugehen

wäre, so hätte sie auf die Bewertung der Schenkung keine Auswirkungen. Denn

Auflagen sind – zur Wahrung des Nettowertprinzips (E. 1.2) und des

verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV – für die

Berechnung der Schenkungssteuer nur, aber immerhin insofern zu berücksichtigen,

als sie beim beschenkten Steuerpflichtigen konkrete Kosten verursachen. Diese

Kosten kommen nämlich wirtschaftlich einer Gegenleistung für die erhaltene

Zuwendung gleich und verringern damit den Wert der Zuwendung (Oehrli/Attinger,

a.a.O., § 24 Rz. 44 mit Hinweisen; Richner/Frei, N 130 ff.). Die

(moralische) Vereinbarung zwischen den Schenkern und der Beschwerdeführerin,

die Grundstücke nicht zu veräussern, verursachte indessen keine von Letzterer

zu tragenden konkreten Kosten.

3.4

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin

nichts aus dem behaupteten Wissen und Willen über die dereinstige Verwendung

der Grundstücke und den subjektiven Wertvorstellungen der Schenker für sich

abzuleiten. Ebenso wenig haben eine statutarisch bedingte, faktische

Verkaufsbeschränkung bzw. die eingeschränkte Renditemöglichkeit der

Beschwerdeführerin einen Einfluss darauf, in welcher Höhe für

Schenkungssteuerzwecke eine Zuwendung erfolgt ist. Denn die Bewertung der

Grundstücksanteile hat in jedem Fall nach objektiven Grundsätzen zu erfolgen.

Es bleibt daher der objektive Verkehrswert nach § 13 Abs. 1 ESchG für die vorliegend zu beurteilenden Zuwendungen massgebend.

Der Beschwerdegegner hat einen Landpreis von Fr. … pro m2 ermittelt. Für die Festsetzung der

Verkehrswerte wurden einerseits vergleichbare Handänderungen für

Baulandgrundstücke herangezogen, die auf Angaben des Steueramtes der Gemeinde E

basierten. Andererseits wurde auf Werte des statistischen Amtes des Kantons Zürich

der Jahre 2013 (Fr. …), 2015 (Fr. …) und 2017 (Fr. …)

abgestellt. Der Beschwerdegegner hat den Verkehrswert von Fr. … pro m2 somit basierend auf

objektiven, nachvollziehbaren Grundsätzen und anhand von Vergleichsobjekten

ermittelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die diese

Verkehrswertberechnung bezweifeln liessen, und sie wird von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht infrage gestellt. Damit kann geschlossen werden, dass der Wert

der geschenkten Grundstückteile und damit die Erfüllung des Steuertatbestandes

der Schenkungssteuer über den vom Beschwerdegegner veranlagten Betrag

zutreffen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 43 Abs. 3 EschG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG) und steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 43 Abs. 3 EschG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 22'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.