SB.2022.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00101
1. Februar 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00101
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Haftung
(direkte Bundessteuer 2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Steuerhaftungsverfügung vom 25. November 2021
wies das kantonale Steueramt das Gesuch des Ehepaars A und B um Aufhebung der
Solidarhaftung für die direkte Bundessteuer 2018 ab.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 16. Februar 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Steuerrekursgericht am 13. September 2022 gut und wies die Sache zum
Neuentscheid und zur erstmaligen Festsetzung der Steuerhaftungsanteile der
Eheleute in das Einspracheverfahren zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 2. November 2022 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, die Steuerhaftungsverfügung vom 25. November 2021 zu
bestätigen und festzustellen, dass die Solidarhaftung betreffend die direkte
Bundessteuer 2018 bestehen bleibe.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragten die Pflichtigen mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt hielt in seiner
Replik vom 15. Dezember 2022 an seinen bisherigen Ausführungen im
Einspracheentscheid fest und nahm zu den mit der Beschwerdeantwort
eingereichten Belegen Stellung. Die Pflichtigen hielten mit Duplik vom 20. Januar
2023.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
einen Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 140 bis 144 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) der Steuerpflichtige, die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische
Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Die sofortige Anfechtung eines
Rückweisungsentscheids, der nicht bloss die rechnerische Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten verlangt, kommt jedoch nur in Betracht, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (vgl. den sinngemäss auch auf das Steuerverfahren Anwendung
findenden Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
ist anzunehmen, wenn eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten
Weisung Folge zu leisten, um einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid
zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Juni
2012, SB.2010.00149, E. 1, mit Hinweisen).
1.2
Das
Steuerrekursgericht hat die Beschwerde der Pflichtigen gutgeheissen und die
Angelegenheit zum Neuentscheid und zur erstmaligen Festsetzung der
Steuerhaftungsanteile ins Einspracheverfahren zurückgewiesen. Das kantonale
Steueramt teilt als Einsprachebehörde die vom Steuerrekursgericht vertretene
Rechtsauffassung nicht und wäre durch den steuerrekursgerichtlichen
Rückweisungsentscheid gezwungen, eine aus seiner Sicht rechtswidrige
Festsetzung der Steuerhaftungsanteile vorzunehmen, welche es in der Folge nicht
mehr auf dem Rechtsweg korrigieren lassen könnte. In diesem Umstand liegt ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1
Die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden gemeinsam
veranlagt (Art. 9 Abs. 1 DBG). Sie haften grundsätzlich solidarisch
für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet aber nur für seinen Anteil an der
Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1
DBG).
3.2
Zahlungsunfähigkeit
liegt vor, wenn der an sich solidarisch haftende Ehegatte auf unbestimmte Zeit
über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, namentlich wenn (definitive) Verlustscheine bestehen, der Konkurs
eröffnet oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde
(BGr, 15. Juni 2020, 2C_142/2020, E. 2.2.4; Peter Locher, Kommentar
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. A. ,
Basel 2019, Art. 13 N. 16).
Hingegen ist eine Zahlungsunfähigkeit regelmässig zu
verneinen, wenn der solidarisch haftende Ehegatte weiterhin einen Überschuss
erwirtschaftet, welcher eine Begleichung der Solidarschuld zumindest teilweise
erlaubt. Der Zweck des Wegfalls der Solidarhaftung bei Zahlungsunfähigkeit
liegt primär darin, den anderen (liquiden) Ehegatten zu schützen, welcher mit
seinen gegebenenfalls beschränkten Mitteln für die Gesamtsteuer einzustehen
hätte und den auf seinen zahlungsunfähigen Ehegatten entfallenden Anteil quasi
"à fonds perdu" leisten müsste (Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer Knobel
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 4. A. , Basel 2022, Art. 13 DBG N. 4;
BGr, 22. Januar 2021, 2C_668/2020, E. 5.1). Anders als beim
Steuererlass nach Art. 167 ff. DBG oder bei Stundungsgesuchen im Sinn
von Art. 166 DBG ist dabei aber nicht entscheidend, ob die Steuerausstände
auch innert einer gewissen Frist vollständig beglichen werden können (vgl. zu
den zeitlichen Schranken im Steuererlassverfahren VGr, 6. Juli 2022,
SB.2022.00019/20, E. 3.1.2 [die Pflichtigen betreffend, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht] und VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 f.).
Die Solidarhaftung der Ehegatten ist die Konsequenz von deren
Gemeinschaftsbesteuerung (Art. 9 Abs. 1 DBG) und des Prinzips der
Einheit der Familie (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung [ESTV] vom 21. Dezember 2010, Ziff. 6.1). Der
(Steuer-)Gesetzgeber betrachtet die Ehegemeinschaft als Erwerbs-, Verbrauchs-
und Solidargemeinschaft, in welcher die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nicht
losgelöst von derjenigen der (Ehe-)Gemeinschaft betrachtet werden kann und die
Ehegatten sich wechselseitig und unabhängig vom konkreten Güterstand zum Wohle
der Gemeinschaft zu unterstützen haben (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar
zum DBG, 3. A. , Zürich 2016, Art. 9 DBG N. 5; vgl. auch
die ehelichen Beistands- und Unterhaltspflichten gemäss Art. 159 Abs. 2
und 163 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Es ist damit systemimmanent, dass
Ehegatten im Aussenverhältnis grundsätzlich nicht nur für ihre eigenen
Steuerfaktoren haften und allfällige Regressansprüche im Innenverhältnis
gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen haben, solange dieser noch
zahlungsfähig erscheint. Zudem erleichtert die Solidarhaftung den Steuerbezug.
Solange auch der wirtschaftlich schwächere Ehegatte zumindest einen Beitrag zur
fälligen Steuer leisten kann, erscheint er weder zahlungsunfähig, noch ist dem
anderen (liquideren) Ehegatten unzumutbar, sich im Innenverhältnis schadlos zu
halten. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist damit eng auszulegen und
regelmässig zu verneinen, wenn der illiquidere Ehegatte selbst bei einer
Aufteilung des Existenzbedarfs auf die beiden Ehegatten immer noch einen
Überschuss erwirtschaftet.
Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Steuerbezugs (BGr, 23. Januar 2018, 5D_117/2017, E. 2.1.1 und BGr, 13. Dezember
2007, 2C_306/2007, E. 3.4 und 4.2.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Gemäss
vorinstanzlichem Entscheid sollen vorliegend die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Solidarhaftung gegeben sein, da der Pflichtige trotz gewissem
Überschuss ohne die ausser Acht zu lassenden Vermögenswerte seiner Ehefrau
nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um die Gesamtsteuerschuld 2018
inklusive Verzugszinsen innert 24–36 Monaten zu begleichen. Entsprechend
könne auch nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Illiquidität gesprochen
werden.
Im Gegensatz dazu verneint das beschwerdeführende kantonale
Steueramt eine solche Illiquidität bzw. Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen,
wofür es auf die verwaltungsgerichtliche Existenzberechnung in Zusammenhang mit
einem Steuererlassgesuch der Pflichtigen für dieselbe Steuerperiode verweist
(vgl. VGr, 6. Juli 2022, SB.2022.00019/20, E. 3.1.2 [die Pflichtigen
betreffend, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], betätigt mit BGr, 5. Oktober
2022, 2D_29/2022 [Nichteintretensentscheid]). Im betreffenden Erlassverfahren
berücksichtigte das Verwaltungsgericht anstelle der effektiven Wohnkosten
lediglich die Höchstmietzinse gemäss der Konferenz der Stadtammänner von Zürich
(KStZ) und kürzte die Krankenkassen und Gesundheitskosten mangels
substanziierten Nachweises höherer Kosten. Sodann wurden auch die geltend
gemachten Kommunikations- und Mobilitätskosten sowie die Kosten der
Hausratsversicherung mit einlässlicher Begründung gekürzt. Hieraus errechnete
sich im Erlassverfahren folgender Existenzbedarf der Pflichtigen:
Basierend auf dieser Berechnung soll sich der Anteil des
Pflichtigen am gemeinschaftlichen Existenzminimum nach Auffassung des
kantonalen Steueramts sodann in Relation der Nettoeinkünfte der beiden
Pflichtigen von derzeit Fr. … bzw. Fr. … (gesamthaft Fr. … errechnen,
woraus sich unter Verweis auf BGE 114 III 12 E. 3 f. ein Anteil des
Pflichtigen von rund Fr. … ergeben würde (Fr. … [gemeinsames
Existenzminimum) x Fr. … [Nettoeinkommen Pflichtiger]: Fr. …
[gesamtes Nettoeinkommen]). Hieraus errechnete das kantonale Steueramt wiederum
eine monatliche Überdeckung von Fr. …, welche dem Pflichtigen zur
Begleichung der Steuerausstände zur Verfügung stünden, womit eine Regulierung
der Steuerschulden innert nützlicher Frist möglich sei.
Die Pflichtigen gehen wiederum von einem wesentlich
höheren Existenzbedarf von Fr. … aus, womit eine Rückzahlung der gesamten
Steuerausstände innerhalb der Lebenserwartung des Pflichtigen illusorisch
erscheine.
4.2
Unbestrittenermassen
liegt keines der offenkundigen Kriterien zur Bejahung einer Zahlungsunfähigkeit
wie bestehende Verlustscheine, Konkurseröffnungen, Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung etc. vor. Auch sonst bestehen keine nach aussen sichtbaren
Anzeichen eines dauernden Unvermögens des Pflichtigen, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen, wie z. B.
Zahlungseinstellungen oder Betreibungen. Näherer Betrachtung bedürfen damit
noch die konkreten Einkommensverhältnisse und der Existenzbedarf der
Pflichtigen.
4.3
Sowohl die
Vorinstanz als auch die Parteien setzen die Zahlungsunfähigkeit als
Voraussetzung einer Haftungsaufhebung gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG zu
Unrecht in Bezug zu zeitlichen Kriterien, welche einen Zahlungsaufschub
verbieten oder einen Steuererlass gebieten können: Gemäss der steuerrechtlichen
Rechtsprechung wird für eine Stundung und/oder Ratenzahlung im Sinn von Art. 166
DBG grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Steuerrückstände innert 24–36 Monaten
aufgeholt werden, ansonsten andere Bezugsmassnahmen oder ein Steuererlass im
Sinn von Art. 167 ff. DBG zu prüfen sind (vgl. VGr, 6. Juli
2022, SB.2022.00019/20, E. 3.1.2 [die Pflichtigen betreffend, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht] und VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 f.).
Wie bereits dargelegt wurde, kann dieses zeitliche Kriterium bei der Frage der
Entlassung aus der Solidarhaftung keine Rolle spielen: Aufgrund der
Gemeinschaftsbesteuerung der Ehegatten haftet der wirtschaftlich schwächere
Ehegatte so lange für die gemeinsam veranlagte Steuer mit, als dass er selbst
einen Überschuss zu erwirtschaften vermag und mindestens teilweise noch zur
Steuerrückzahlung beizutragen vermag. Die vorinstanzlich angeführte Frist von
24–36 Monaten dient hingegen dazu, zur langfristigen Sanierung von
Steuerpflichtigen beizutragen, indem ihnen Zeit für eine Rückzahlung eingeräumt
wird oder ihnen als Folge eines Härtefalls Steuern dauerhaft erlassen werden.
Sie verfolgt damit ein anderes Ziel, als mit der Solidarhaftung der Ehegatten
und deren ausnahmsweisen Aufhebung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 DBG
verfolgt wird. Entsprechend besteht weder eine gefestigte Gerichtspraxis noch
eine etablierte Lehrmeinung, welche die angemessenen Rückzahlungsfristen bei
der Gewährung von Zahlungserleichterungen auch zur Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit bei der Entlassung aus der Solidarhaftung anwendet.
Zahlungsunfähig im Sinn von Art. 13 Abs. 1 DBG ist, wer dauerhaft
keinerlei Tilgungszahlungen mehr leisten kann, nicht schon, wer die
Steuerausstände alleine nicht mehr innert nützlicher Frist begleichen kann.
Zudem kann bei fortbestehender Solidarhaftung und Leistungsfähigkeit weiterhin
auf beide Ehegatten zurückgegriffen werden, weshalb es ohnehin wenig Sinn
ergibt, bei der Bemessung eines hypothetischen Rückzahlungszeitraums bloss die
wirtschaftliche Situation bzw. eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des
wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu berücksichtigen (soweit dieser aufgrund
der Gemeinschaftsbesteuerung und der Wirtschafts- und Solidargemeinschaft der
Ehegatten überhaupt Bedeutung zuzumessen ist).
Sodann besteht entgegen der Vorinstanz, einem dort
zitierten Urteil der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 11. Dezember
2013.
(I/1-2013/95, 96) und weiteren vorinstanzlich angeführten Lehrmeinungen
kein Anlass, die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung grosszügig
auszulegen und unter dem Aspekt der Wertvorstellungen des neuen Eherechts
kritisch zu beurteilen: Auch wenn de lege ferenda politische Bestrebungen für
eine Individualbesteuerung in Gang sind, gilt gemäss dem klaren
gesetzgeberischen Willen derzeit immer noch der Grundsatz der
Gemeinschaftsbesteuerung und ist die solidarische Haftung beider Ehegatten für
die Gesamtsteuer konsequente Folge des Systems der materiellen und formellen
Zusammenveranlagung (vgl. Locher, Art. 13 DBG N. 6). Es ist nicht
Sache der Gerichte, die laufenden politischen und gesetzgeberischen Prozesse im
Bereich der Ehegattenbesteuerung vorwegzunehmen.
4.4
Gemäss den
insoweit unstrittigen vorinstanzlichen Angaben bezieht der Pflichtige seit
September 2022 monatliche (Renten-)Einkünfte von Fr. …, während seine
Ehefrau ein monatliches (Renten-)Einkommen von Fr. … aufweist. Diesen
Einkünften steht nach vorinstanzlichen Berechnungen ein gemeinschaftliches
Existenzminimum von Fr. … und nach der verwaltungsgerichtlichen Berechnung
im erwähnten Erlassverfahren ein Existenzminimum von Fr. … gegenüber. Da
gemäss diesen Angaben bereits die Renteneinkünfte des Pflichtigen allein zur
Deckung des Existenzminimums ausreichen, kann beim Pflichtigen ohne Weiteres
von einem die Zahlungsunfähigkeit ausschliessenden Überschuss ausgegangen
werden. Selbst wenn man gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen von einem
(offenkundig überhöhten) Existenzbedarf von Fr. … ausginge, würde der
Pflichtige immer noch über ein Einkommen verfügen, welches den Anteil des Pflichtigen
am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigen würde. Diesfalls müsste sich
der Pflichtige in Relation zu seinen Nettoeinkünften (vgl. BGE 114 III 12 E. 3)
einen Anteil von Fr. … am gesamten Existenzbedarf anrechnen lassen (Fr. …
[gemeinsames Existenzminimum) x Fr. … [Nettoeinkommen
Pflichtiger]: Fr. … [gesamtes Nettoeinkommen]), was immer noch erheblich
unter seinem eigenen Nettoeinkommen von Fr. … liegen würde.
4.5
Nach
dargelegter Sach- und Rechtslage bedarf der genaue Existenzbedarf der Pflichtigen
keiner weiteren Erörterung, da selbst nach deren eigener Bedarfsberechnung
nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen auszugehen wäre. Aus
demselben Grund muss vorliegend auch nicht abschliessend geklärt werden, ob die
Berechnung des Existenzbedarfs der Pflichtigen im Erlassverfahren auf das
vorliegende Verfahren wirklich vorbehaltslos übertragbar ist. Sodann ist
entgegen der Ansicht der Pflichtigen irrelevant, inwiefern den Pflichtigen ihre
gegenwärtige finanzielle Lage vorzuwerfen ist, zumal es hier eben gerade nicht
um die Beurteilung eines Steuererlasses geht. Auch die gesundheitliche
Situation der Pflichtigen ist nur insoweit von Interesse, als dass die hieraus
resultierenden finanziellen Folgen – insbesondere selbst getragene
Krankheitskosten – bei der Berechnung ihres Existenzminimums zu berücksichtigen
sind. Mangels Relevanz kann weiter offenbleiben, inwiefern die im
Beschwerdeverfahren von den Pflichtigen nachgereichten Unterlagen
novenrechtlich noch berücksichtigt werden können.
4.6
In Bestätigung
der Haftungsverfügung vom 25. November 2021 und des Einspracheentscheids
vom 16. Februar 2022 betreffend Haftung (direkte Bundessteuer 2018) ist
eine Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen im Sinn von Art. 13 Abs. 1
DBG somit zu verneinen und ist die Beschwerde des kantonalen Steueramts im
Ergebnis vollumfänglich gutzuheissen. Die steueramtlich zusätzlich beantragte
Feststellung, dass die Solidarhaftung betreffend die direkte Bundessteuer 2018
bestehen bleibe, erübrigt sich aufgrund der Bestätigung der Haftungsverfügung
vom 25. November 2021 und des Einspracheentscheids vom 16. Februar
2022.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des steuerrekursgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, teilweise
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen keine
Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Eine Entschädigung steht trotz Obsiegens auch dem innerhalb seines üblichen
Aufgabenbereichs tätigen kantonalen Steueramt nicht zu, zumal dieses eine
solche ebenfalls nicht verlangt hat.
5.2
Mangels
bestimmbaren Streitwerts sind die Verfahrenskosten gemäss § 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten des Falls zu
bestimmen, wobei innerhalb des Gebührenrahmens von § 3 Abs. 2 GebV
VGr aber auch die Höhe der Steuerausstände mitberücksichtigt werden kann,
welche insgesamt vom Haftentlassungsgesuch betroffen sind.
6.
Nachdem der vorinstanzliche Entscheid auch dem Steueramt
der Stadt D zugestellt wurde, rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid
ebenfalls dem Steueramt der Stadt D zuzustellen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2022 wird
aufgehoben und die Steuerhaftungsverfügung vom 25. November 2021 sowie der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 16. Februar 2022 werden
bestätigt.
2.
Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'095.-
werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien.
b) das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;
e) das Steueramt der Stadt D.