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Entscheid

SB.2022.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00105

11. Januar 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24255)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00105

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (ab 1.1.2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Ehegatten A und B zogen per 1. Januar

2014 aus ihrer Mietwohnung an der D-Strasse 01 in W in eine per 11. September

2013 erworbene Liegenschaft an der E-Strasse 02 in X (Kanton G). In

der Folge liessen sie diverse Um- und Ausbauten an der Liegenschaft für rund Fr. …

ausführen. Weitere Investitionen im Umfang von rund Fr. … sind geplant.

Per 1. Oktober 2017 mieteten die Ehegatten A/B an

der H-Strasse 03 in W eine 2,5-Zimmer-Wohnung und meldeten sich als

Wochenaufenthalter an. Am 15. November 2018 zogen sie gemeinsam in eine

5-Zimmer-Wohnung an der I-Strasse 04 in W um.

B. Nach vorgängiger schriftlicher und persönlicher

Befragung des Ehepaars A/B sowie nach Einholung diverser Unterlagen, eröffnete

das kantonale Steueramt ihnen mit Vorentscheid vom 25. August 2020 die

Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2018.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 27. September 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. November 2022 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben

und es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nach wie vor im

Kanton G liege und keine Steuerhoheit des Kantons Zürich und der

Steuergemeinde W ab der Steuerperiode 2018 bestehe. Weiter verlangten sie eine

Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 28. November

2022.

die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass sich der

steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten A/B nach wie vor in W befinde. Das

Steueramt der Stadt W liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen,

beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt

auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1,

mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1

Die

vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage

der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Zürich kraft persönlicher

Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990

[StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 StG). Im

interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der

jeweiligen Steuerperiode massgeblich (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung

mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.2

Der Begriff des steuerrechtlichen

Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1

und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983

III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit

Dispositiv

der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der

Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die

Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der

frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein.

Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der

Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Hingegen berechtigt nicht

jede anhaltende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz zur

Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe, denn den Lebensmittelpunkt an

einem Ort aufzugeben, heisst nicht, sämtliche Bande zu diesem Ort abzubrechen. Unter

dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die

polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022,

SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021,

§ 6 N. 94; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3 N. 11).

2.3 Wenn

sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die

Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die

stärkere Beziehung unterhält (BGE 132 I 29, E. 4.2).

Die

bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische

Fallkonstellationen entwickelt. Für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich

oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren, werden die

durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen für stärker

erachtet, als jene zum Arbeitsort; deswegen sind diese Steuerpflichtigen in der

Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (BGE 132 I 29, E. 4.2;

BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.2.3). Anders zu beurteilen

ist die Sachlage bei Ehegatten, die sich während der Woche gemeinsam in

Wohnräumlichkeiten in der Nähe des Arbeitsorts aufhalten, jedoch an den

Wochenenden in eine eigene Wohnung in einen anderen Kanton zurückkehren; ihr

steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in dem Kanton, in welchem sie sich

während der Arbeitswoche aufhalten (Felix Richner et al., § 3 N. 43).

Ihr Hauptsteuerdomizil befindet sich regelmässig am Arbeitsort, da ihre

materiellen und ideellen Lebensinteressen insoweit übereinstimmen. Bei

kinderlosen Ehepartnern gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem

regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer

gewöhnlichen Zweitwohnung, z. B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den

Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis

pflegen (BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.3.2; BGr, 30. Oktober

2019, 2C_533/2018, E. 2.4.2).

2.4

2.4.1

Über den Lebensmittelpunkt und

damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,

sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei

sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr,

8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.2.2 f.; BGr, 1. Juli 2013,

2C_1267/2012, E. 3.2; BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

2.4.2

Auch wenn im harmonisierten

Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass")

herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die

Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver

Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen

eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020,

2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen

Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im

Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige

Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist

(Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1).

2.4.3

Wenn der frühere Wohnsitzkanton

für ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen

Kanton befand, kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die

Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber eine massgeblich

veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht,

bleibt es bei der vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn

die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren

nachgekommen ist (BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.4.2; BGr, 17. März

2020, 2C_911/2018, E. 4.2).

2.4.4

Die Steuerpflichtige ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur

Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur

Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen

Steuerdomizilentscheid trifft. Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch

vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Der

Steuerpflichtige muss folglich nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und es kann von ihm in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass er eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über seine Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (BGr, 8. Juni 2021,

2C_211/2021, E. 5.1.1).

3.

3.1 Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden

hätten vor 2014 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in W gehabt, wo sie seit dem

Jahr 2016 beide in einem Vollpensum feste Arbeitsplätze hätten. Mit dem Kauf

ihrer Liegenschaft in X (Kanton G) sei die endgültige Loslösung von ihrem

bisherigen Wohnsitz in W akzeptiert worden. Als die Beschwerdeführenden per 1. Oktober

2017 erneut gemeinsam eine 2,5-Zimmer-Wohnung in W gemietet und sich als

Wochenendaufenthalter angemeldet hätten, habe sich hieran nichts geändert. Mit

der kontinuierlichen Zunahme ihrer faktischen Arbeitsbelastung und damit wohl

auch der physischen Präsenz in W sowie dem Bezug einer vollständig

eingerichteten 5-Zimmer-Wohnung per 15. November 2018 habe sich die

Faktenlage jedoch massgeblich zugunsten des Kantons Zürich verändert. Das

berufliche Engagement der Beschwerdeführenden habe einen hohen Stellenwert. Da

sie anderswo als in W keine vergleichbaren Karriereaussichten hätten, könne die

Absicht eines dauernden Verbleibens in W bejaht werden. Der

Wochenaufenthaltsort und Arbeitsort beider Beschwerdeführenden fielen

vorliegend zusammen und würden sich beim Beschwerdeführer mehrheitlich decken.

Die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen würden zwar überwiegend, jedoch

nicht ausschliesslich am Wochenendwohnort gepflegt.

3.2 Die

Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid namentlich ein,

ihr Wochenaufenthalt in W sei aufgrund einer bloss temporär hohen Arbeits- und

Ausbildungslast begründet worden und die Wohnung in W sei eine blosse

"Zweckwohnung" gewesen. Der Wochenaufenthalt sei zwischenzeitlich

endgültig wieder aufgegeben worden und sie verbrächten maximal eine Nacht pro

Woche und Person in W. Ansonsten pendelten sie wieder täglich zur Arbeit. Sie

hätten bereits im Jahr 2020 regelmässig im "Homeoffice" gearbeitet

und im August 2021 eine Hündin erworben, welche im Kanton G registriert

sei und in X (Kanton G) lebe. Bei ihrer Liegenschaft in X (Kanton G)

handle es sich um ein Liebhaberobjekt, in welchem sie einen Grossteil ihrer

Freizeit verbringen und ihre Hobbies ausüben würden. Aufgrund des

"Homeoffice" diene die Liegenschaft zugleich als Arbeits- und

Arbeitswohnort. In X (Kanton G) hätten sie sowohl am Wochenende wie auch

an den Wochentagen Geldbezüge getätigt. Überdies sei der Beschwerdeführer in

die Finanzkommission der Gemeinde J (Kanton G) gewählt worden.

Wichtige Gegenstände und Dokumente würden in einem Schliessfach der Bank K

in L (Kanton G) aufbewahrt und der gesamte Postverkehr laufe über ihre

Adresse in X (Kanton G).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden sind in der Gemeinde X (Kanton G) Eigentümer eines

dreistöckigen Wohnhauses mit einer Wohnfläche von 350 m2. Die

Grundstückfläche, einschliesslich des Gartens, beträgt 2'885 m2. Ihr

steuerrechtlicher Wohnsitz und damit verbunden der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich im

Anschluss an ihren Liegenschaftserwerb in den Steuerperioden 2014 bis 2017

unbestritten in X im Kanton G. Die Annahme eines erneuten

Hauptsteuerdomizils der Beschwerdeführenden in W setzt den Nachweis einer massgeblich veränderten Faktenlage voraus.

4.2 Im November 2018 bezogen die

Beschwerdeführenden eine voll eingerichtete 5-Zimmer-Wohnung mit einem

monatlichen Mietzins von Fr. … (inklusive Nebenkosten, ohne Parkplatz).

Der Umzug aus der zuvor unter der Woche bewohnten 2,5-Zimmer-Wohnung erfolgte

den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge aus Gründen der Platzverhältnisse,

des Standards und der Praktikabilität. Durch den Neubezug ihrer 5-Zimmer-Wohnung

werteten die Beschwerdeführenden ihren Lebensstandard in W im Vergleich zu den

vorherigen Wohnverhältnissen massiv auf. Die relativ bescheidene 2,5-Zimmer-Wohnung,

welche sie vorgängig gemietet hatten, wies den Charakter einer typischen, nahe

der Arbeitsstätte gelegenen zwecktauglichen Übernachtungsmöglichkeit auf,

welche in ihrem Komfort deutlich unter demjenigen der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden in X (Kanton G) lag. Durch den Bezug einer

grosszügigen, zentral und in unmittelbarer Nähe zu ihren jeweiligen

Arbeitsplätzen gelegenen 5-Zimmer-Wohnung begründeten die Beschwerdeführenden

hingegen einen Wohnsitz, welcher hinsichtlich der Lebensqualität mit ihrem

Domizil in X (Kanton G) vergleichbar ist. Unter diesen Umständen ist von

einer massgeblich veränderten

Faktenlage auszugehen, deren Nachweis dem Beschwerdegegner gelungen ist. Folglich

ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden neu zu beurteilen.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden sind verheiratet, kinderlos und beide in einem

Vollpensum erwerbstätig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird unter

diesen Umständen die Vermutung eines

am Arbeitsort gelegenen Hauptsteuerdomizils begründet (vgl. E. 3.2.). Diese

Vermutung wird durch diverse Indizien bestärkt.

4.3.2

Beide Beschwerdeführenden arbeiten in W. Der Beschwerdeführer ist seit

April 2015 Teilhaber, Verwaltungsratsmitglied und Leiter Marketing bei der M AG

mit Sitz in T. Bis auf einen Tag pro Woche, an welchem er in T arbeitet,

arbeitet er seit dem Jahr 2016 in W, wo er an der Fachhochschule in N bis im

Frühjahr 2022 eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich … absolviert hat. Die

Beschwerdeführerin arbeitet als "…" (vormals "…") und

stellvertretende Direktorin für die Bank O in W. Im Jahr 2019 absolvierte

sie ein CAS in … in P und sie erwarb im Jahr 2021 an der Hochschule Q

einen …-Abschluss. Dem beruflichen Engagement der Beschwerdeführenden kommt ein

sehr hoher Stellenwert in ihrem Leben zu, werden sie eigenen Angaben zufolge

durch ihre jeweiligen Aufgaben am Arbeitsplatz doch "voll absorbiert".

Lange Arbeitszeiten sowie ein hohes Mass an Flexibilität bestimmen ihren

beruflichen Alltag. Der Beschwerdeführer begründete den Zweck seines

Aufenthalts in W im Rahmen seiner schriftlichen Befragung vom 8. Juli 2020

unter anderem mit Kundennotfällen, welche seine physische Anwesenheit in W

erfordern würden. Das berufliche Engagement der Beschwerdeführenden sowie der

lange Arbeitsweg zu ihrem Domizil in X (Kanton G) bilden somit starke

Indizien dafür, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen in W befindet.

4.3.3

Der Lebensstandard der Beschwerdeführenden wurde durch den Bezug ihrer

neuen 5-Zimmer-Wohnung in W stark angehoben, was ein weiteres Indiz für einen

erneut in W begründeten Wohnsitz darstellt.

4.3.4

Beide Beschwerdeführenden reisen eigenen Angaben zufolge häufig und

regelmässig ins Ausland sowohl aus beruflichen wie auch aus privaten und

familiären Gründen. Die kurze Distanz zum Flughafen W sowie die damit

verbundene Flexibilität spricht ebenfalls für einen steuerrechtlichen Wohnsitz

der Beschwerdeführenden in W.

4.3.5

Aufgrund des Besuchs von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und

dergleichen haben sich die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen teils auch

an Wochenenden in ihrem Domizil in W aufgehalten, was ebenfalls als Indiz für

einen steuerrechtlichen Wohnsitz in W zu werten ist.

4.3.6

In der Steuerperiode 2018 sind regelmässig Bargeldbezüge, Zahlungen und

Einkäufe der Beschwerdeführenden in W erfolgt. Ein Rückgang hiervon zu Beginn

der Covid-Pandemie ist dadurch erklärbar, dass sie sich in dieser Zeit

hauptsächlich in ihrer Liegenschaft in X (Kanton G) aufgehalten haben.

Bereits ab Mai 2020 ist hingegen wieder eine Zunahme des Zahlungsverkehrs in W

und der damit verbundenen gewohnten Lebensführung der Beschwerdeführenden

erkennbar. Diese wenden ein, zu den Kopien der Übersicht des Beschwerdegegners

über die eingereichten Kontoauszüge und Kreditkartenbezüge mangels guter

Qualität kaum Stellung nehmen zu können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

die Beschwerdeführenden selbst die der Übersicht zugrundeliegenden Auszüge

eingereicht haben und im Übrigen unbestritten ist, dass sie in W in den

besagten Zeitspannen rege Bezüge getätigt haben.

4.3.7

Eine Vielzahl von Indizien spricht somit für einen steuerrechtlichen

Wohnsitz der Beschwerdeführenden in W.

4.4

4.4.1

Auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden in X (Kanton G)

deuten die hohen Investitionen in ihre dortige Liegenschaft hin. Allerdings

liessen die Beschwerdeführenden noch im Rekursverfahren vorbringen, die

konkrete Nutzung der Liegenschaft erfolge hauptsächlich an Wochenenden, Ferien-

und Feiertagen. Dies lässt darauf schliessen, dass sie bloss ihre Freizeit,

nicht jedoch den gelebten Alltag in X (Kanton G) verbringen. Dieser

Umstand wird im in der Beschwerde genannten Zeitraum vom Oktober bis Dezember

2018 bestätigt, da sich die Beschwerdeführenden in dieser Zeit einzig an

Wochenenden und über die Weihnachtsfeiertage in der Nähe ihrer Liegenschaft in X

(Kanton G) aufgehalten haben.

4.4.2

Die Beschwerdeführenden machen neu geltend, ihren Wochenaufenthalt in W

zwischenzeitlich endgültig wieder aufgegeben zu haben. Als Nachweis hiervon

reichen sie eine Vielzahl von Bahnbilletten ein. Diese beziehen sich jedoch

ausschliesslich auf die Zeit ab Ende Oktober 2021 und auf das Jahr 2022.

Rückschlüsse auf vorherige Steuerperioden können hieraus nicht gezogen werden.

Die Mietwohnung der Beschwerdeführenden in W wurde bis anhin nicht gekündigt.

Angesichts des hohen Mietzinses spricht dieser Umstand stark gegen die

behauptete, endgültige Aufgabe des Wochenaufenthalts in W. Überdies führten die

Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift aus, der tägliche Arbeitsweg von X (Kanton G)

nach W sei für sie auf Dauer zu einer zeitlichen, körperlichen und seelischen

Belastung geworden, weshalb fraglich ist, ob ihre Pendelaktivität erneut von

Dauer sein wird. Die behauptete Arbeit im Homeoffice in X (Kanton G) wurde

bis anhin durch keinerlei schriftliche Nachweise etwa in Form entsprechender

Vereinbarungen belegt. Die beantragte Befragung von Auskunftspersonen erscheint

in diesem Zusammenhang nicht zweckdienlich, da die angerufenen Personen kaum

Auskunft darüber erteilen könnten, wann bzw. ob die Beschwerdeführenden

effektiv in W oder X (Kanton G) gearbeitet haben. Das Ergebnis der

Befragung würde somit voraussichtlich nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb

auf die Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;

VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 1.4).

4.4.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Erwerbs ihrer

Hündin R sind unbeachtlich, da es sich dabei um unzulässige Noven handelt,

welche bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 131 II 548). Im Übrigen

handelt es sich bei den Belegen über die besuchte Hundeschule, die Hundepension

oder die örtlichen Tierarztbesuche um Nachweise rein formeller Natur, welche für eine Wohnsitzbegründung

unbeachtlich sind. Eine persönliche Betreuung des Hundes durch die

Beschwerdeführenden in X (Kanton G) ist in den Akten weder ersichtlich

noch wird eine solche substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen erübrigt

sich die offerierte Befragung der Geschäftsführerin der Hundepension.

4.4.4

Die Beschwerdeführenden berufen

sich weiter auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Finanzkommission der

Gemeinde J (Kanton G). Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 auch Leiter einer Arbeitsgruppe der

"Organisation S" in T ist. In den Akten werden noch weitere

Vereinszugehörigkeiten des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Orten

aufgeführt, weswegen seinem Engagement in der Finanzkommission der Gemeinde J (Kanton G) bei der

Wohnsitzbestimmung keine entscheidende Bedeutung zukommt.

4.4.5

Zum Familien-, Freundes- und

Bekanntenkreis der Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass die engsten

Freundinnen der Beschwerdeführerin überwiegend im Land U wohnen. Das nächste

freundschaftliche und familiäre Umfeld des Beschwerdeführers befindet sich

ebenfalls nicht in X (Kanton G) oder in unmittelbarer Nähe der Ortschaft.

Gemeinsame Freunde wohnen im Ausland. Demgegenüber werden sämtliche mit den Berufen

der Beschwerdeführenden verbundenen gesellschaftlichen Beziehungen in W

gepflegt, was für einen dort gelegenen Mittelpunkt ihrer persönlichen

Interessen spricht.

4.4.6

Aus dem über ihre Adresse in X (Kanton G) laufenden Postverkehr können

die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich dabei um

ein rein formelles Kriterium handelt. Dasselbe gilt für die Einlösung ihrer

Fahrzeuge im Kanton G.

4.4.7

Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, die

durch zahlreiche Indizien bekräftigte Vermutung umzustossen, dass sich der

Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen und damit verbunden ihr steuerrechtlicher

Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 erneut zurück nach W verschoben hat.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden wenden in rechtlicher Hinsicht ein, ihren Wohnsitz in X (Kanton G)

nie aufgegeben zu haben und dort weiterhin mit der Absicht des dauernden

Verbleibens zu wohnen. Mit dieser Argumentation verkennen sie jedoch, dass sie

auch in W eine solche Absicht hegen, da sie eigenen Angaben zufolge anderswo

keine vergleichbaren Arbeitsstellen finden können. Aufgrund ihres Wochenaufenthalts in W, liegt bei ihnen nicht

bloss eine "Absicht des dauernden Arbeitens" vor. Auch setzt die

Aufgabe des vorherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht den Abbruch sämtlicher

Beziehungen zu diesem Ort voraus. Entscheidend ist vielmehr der

Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführenden, welcher sich ab der

Steuerperiode 2018 wieder in W befand.

5.2 Die von

den Beschwerdeführenden angerufene Vermutung, gemäss welcher aus einem

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Vorperiode auf den steuerrechtlichen Wohnsitz

der aktuellen Steuerperiode geschlossen werden kann, gilt nicht absolut.

Vielmehr ist ein häufiger oder gar jährlicher steuerrechtlicher Wohnsitzwechsel

grundsätzlich nicht ausgeschlossen, kann ein solcher doch etwa beruflich

bedingt sein. Im konkreten Fall wurde die geltend gemachte Vermutung durch eine

Vielzahl von Indizien widerlegt.

5.3 Schliesslich

sind auch die in der Beschwerde aufgeführten Bundesgerichtsentscheide mangels

vergleichbarer Sachverhalte nicht einschlägig: Im einen Entscheid wurde das

Wochenenddomizil unter anderem als steuerrechtlicher Wohnsitz erachtet, weil

die Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeitsmarktsituation gezwungen wurden den

Arbeitsort zu verlegen. Die grosse Entfernung der Wohnorte erforderte ein

Wochendomizil (vgl. BGr, 5. Juni 2002, 2P.26/2000, E. 3a). Im anderen

Fall mietete ein Ehepaar ein im Vergleich zu ihrem Eigenheim deutlich kleineres

Studio mit 1,5 Zimmern, welches kein längeres gemeinsames Verweilen

ermöglichte. Das Studio lag auf halbem Weg zwischen den Arbeitsorten der

Beschwerdeführenden, an einem Ort, zu welchem diese keinerlei nähere Beziehung

aufwiesen (vgl. BGr, 5. Juni 2002, 2P.26/2000, E. 3b). Diese Umstände

sind offensichtlich nicht mit den vorliegenden vergleichbar.

6.

Hinsichtlich des Verbots der interkantonalen

Doppelbesteuerung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Eine für die Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2018

neu im Kanton Zürich begründete Steuerpflicht hat zur Folge, dass eine

definitiv erfolgte Veranlagung im Kanton G zu revidieren wäre, wodurch

eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 201 ff.

des Steuergesetzes des

Kantons G vom 15. Dezember 1998; BGE 139 II 373, E. 1.5; BGr, 5. August

2021, 2C_41/2021, E. 1.3).

7.

Zu klären bleibt, für welche Steuerperioden der

steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden erneut in W festgelegt werden

kann. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war im Zeitpunkt des

Erlasses des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2021 bereits fixiert. Im

Laufe des Rechtsmittelzuges konnte dieser einzig verengt, nicht aber erweitert

werden (BGr, 8. März 2021, 2C_922/2020, E. 2.1). Da für die

Beurteilung der Steuerperiode 2021 die Verhältnisse am 31. Dezember 2021

massgebend sind, war dem Beschwerdegegner eine abschliessende Beurteilung im

Einspracheentscheid noch gar nicht möglich (vgl. E. 2.1), weshalb die

Steuerperioden 2021 und 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Es kann somit einzig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in den

Steuerperioden 2018 bis 2020 im Kanton Zürich, in der Steuergemeinde W, hatten.

Die Beschwerde

ist im Sinn der dargelegten Erwägungen abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in den Steuerperioden 2018

bis 2020 im Kanton Zürich, Steuergemeinde W, hatten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt W;.