SB.2022.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00105
11. Januar 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24255)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00105
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1.1.2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Ehegatten A und B zogen per 1. Januar
2014 aus ihrer Mietwohnung an der D-Strasse 01 in W in eine per 11. September
2013 erworbene Liegenschaft an der E-Strasse 02 in X (Kanton G). In
der Folge liessen sie diverse Um- und Ausbauten an der Liegenschaft für rund Fr. …
ausführen. Weitere Investitionen im Umfang von rund Fr. … sind geplant.
Per 1. Oktober 2017 mieteten die Ehegatten A/B an
der H-Strasse 03 in W eine 2,5-Zimmer-Wohnung und meldeten sich als
Wochenaufenthalter an. Am 15. November 2018 zogen sie gemeinsam in eine
5-Zimmer-Wohnung an der I-Strasse 04 in W um.
B. Nach vorgängiger schriftlicher und persönlicher
Befragung des Ehepaars A/B sowie nach Einholung diverser Unterlagen, eröffnete
das kantonale Steueramt ihnen mit Vorentscheid vom 25. August 2020 die
Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2018.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 27. September 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. November 2022 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nach wie vor im
Kanton G liege und keine Steuerhoheit des Kantons Zürich und der
Steuergemeinde W ab der Steuerperiode 2018 bestehe. Weiter verlangten sie eine
Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 28. November
2022.
die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass sich der
steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten A/B nach wie vor in W befinde. Das
Steueramt der Stadt W liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen,
beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt
auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1,
mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage
der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Zürich kraft persönlicher
Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
[StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 StG). Im
interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der
jeweiligen Steuerperiode massgeblich (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung
mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).
2.2
Der Begriff des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1
und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983
III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit
Dispositiv
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der
Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die
Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der
frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein.
Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der
Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Hingegen berechtigt nicht
jede anhaltende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz zur
Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe, denn den Lebensmittelpunkt an
einem Ort aufzugeben, heisst nicht, sämtliche Bande zu diesem Ort abzubrechen. Unter
dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die
polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022,
SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021,
§ 6 N. 94; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3 N. 11).
2.3 Wenn
sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die
Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die
stärkere Beziehung unterhält (BGE 132 I 29, E. 4.2).
Die
bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische
Fallkonstellationen entwickelt. Für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich
oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren, werden die
durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen für stärker
erachtet, als jene zum Arbeitsort; deswegen sind diese Steuerpflichtigen in der
Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (BGE 132 I 29, E. 4.2;
BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.2.3). Anders zu beurteilen
ist die Sachlage bei Ehegatten, die sich während der Woche gemeinsam in
Wohnräumlichkeiten in der Nähe des Arbeitsorts aufhalten, jedoch an den
Wochenenden in eine eigene Wohnung in einen anderen Kanton zurückkehren; ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in dem Kanton, in welchem sie sich
während der Arbeitswoche aufhalten (Felix Richner et al., § 3 N. 43).
Ihr Hauptsteuerdomizil befindet sich regelmässig am Arbeitsort, da ihre
materiellen und ideellen Lebensinteressen insoweit übereinstimmen. Bei
kinderlosen Ehepartnern gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem
regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer
gewöhnlichen Zweitwohnung, z. B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den
Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis
pflegen (BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.3.2; BGr, 30. Oktober
2019, 2C_533/2018, E. 2.4.2).
2.4
2.4.1
Über den Lebensmittelpunkt und
damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,
sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei
sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr,
8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.2.2 f.; BGr, 1. Juli 2013,
2C_1267/2012, E. 3.2; BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
2.4.2
Auch wenn im harmonisierten
Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass")
herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die
Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver
Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen
eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020,
2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen
Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im
Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige
Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1).
2.4.3
Wenn der frühere Wohnsitzkanton
für ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen
Kanton befand, kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die
Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber eine massgeblich
veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht,
bleibt es bei der vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn
die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren
nachgekommen ist (BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.4.2; BGr, 17. März
2020, 2C_911/2018, E. 4.2).
2.4.4
Die Steuerpflichtige ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur
Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur
Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen
Steuerdomizilentscheid trifft. Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch
vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Der
Steuerpflichtige muss folglich nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen
und Indizien Auskünfte erteilen und es kann von ihm in diesem Verfahrensstadium
nicht erwartet werden, dass er eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig
über seine Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (BGr, 8. Juni 2021,
2C_211/2021, E. 5.1.1).
3.
3.1 Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden
hätten vor 2014 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in W gehabt, wo sie seit dem
Jahr 2016 beide in einem Vollpensum feste Arbeitsplätze hätten. Mit dem Kauf
ihrer Liegenschaft in X (Kanton G) sei die endgültige Loslösung von ihrem
bisherigen Wohnsitz in W akzeptiert worden. Als die Beschwerdeführenden per 1. Oktober
2017 erneut gemeinsam eine 2,5-Zimmer-Wohnung in W gemietet und sich als
Wochenendaufenthalter angemeldet hätten, habe sich hieran nichts geändert. Mit
der kontinuierlichen Zunahme ihrer faktischen Arbeitsbelastung und damit wohl
auch der physischen Präsenz in W sowie dem Bezug einer vollständig
eingerichteten 5-Zimmer-Wohnung per 15. November 2018 habe sich die
Faktenlage jedoch massgeblich zugunsten des Kantons Zürich verändert. Das
berufliche Engagement der Beschwerdeführenden habe einen hohen Stellenwert. Da
sie anderswo als in W keine vergleichbaren Karriereaussichten hätten, könne die
Absicht eines dauernden Verbleibens in W bejaht werden. Der
Wochenaufenthaltsort und Arbeitsort beider Beschwerdeführenden fielen
vorliegend zusammen und würden sich beim Beschwerdeführer mehrheitlich decken.
Die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen würden zwar überwiegend, jedoch
nicht ausschliesslich am Wochenendwohnort gepflegt.
3.2 Die
Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid namentlich ein,
ihr Wochenaufenthalt in W sei aufgrund einer bloss temporär hohen Arbeits- und
Ausbildungslast begründet worden und die Wohnung in W sei eine blosse
"Zweckwohnung" gewesen. Der Wochenaufenthalt sei zwischenzeitlich
endgültig wieder aufgegeben worden und sie verbrächten maximal eine Nacht pro
Woche und Person in W. Ansonsten pendelten sie wieder täglich zur Arbeit. Sie
hätten bereits im Jahr 2020 regelmässig im "Homeoffice" gearbeitet
und im August 2021 eine Hündin erworben, welche im Kanton G registriert
sei und in X (Kanton G) lebe. Bei ihrer Liegenschaft in X (Kanton G)
handle es sich um ein Liebhaberobjekt, in welchem sie einen Grossteil ihrer
Freizeit verbringen und ihre Hobbies ausüben würden. Aufgrund des
"Homeoffice" diene die Liegenschaft zugleich als Arbeits- und
Arbeitswohnort. In X (Kanton G) hätten sie sowohl am Wochenende wie auch
an den Wochentagen Geldbezüge getätigt. Überdies sei der Beschwerdeführer in
die Finanzkommission der Gemeinde J (Kanton G) gewählt worden.
Wichtige Gegenstände und Dokumente würden in einem Schliessfach der Bank K
in L (Kanton G) aufbewahrt und der gesamte Postverkehr laufe über ihre
Adresse in X (Kanton G).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden sind in der Gemeinde X (Kanton G) Eigentümer eines
dreistöckigen Wohnhauses mit einer Wohnfläche von 350 m2. Die
Grundstückfläche, einschliesslich des Gartens, beträgt 2'885 m2. Ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz und damit verbunden der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich im
Anschluss an ihren Liegenschaftserwerb in den Steuerperioden 2014 bis 2017
unbestritten in X im Kanton G. Die Annahme eines erneuten
Hauptsteuerdomizils der Beschwerdeführenden in W setzt den Nachweis einer massgeblich veränderten Faktenlage voraus.
4.2 Im November 2018 bezogen die
Beschwerdeführenden eine voll eingerichtete 5-Zimmer-Wohnung mit einem
monatlichen Mietzins von Fr. … (inklusive Nebenkosten, ohne Parkplatz).
Der Umzug aus der zuvor unter der Woche bewohnten 2,5-Zimmer-Wohnung erfolgte
den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge aus Gründen der Platzverhältnisse,
des Standards und der Praktikabilität. Durch den Neubezug ihrer 5-Zimmer-Wohnung
werteten die Beschwerdeführenden ihren Lebensstandard in W im Vergleich zu den
vorherigen Wohnverhältnissen massiv auf. Die relativ bescheidene 2,5-Zimmer-Wohnung,
welche sie vorgängig gemietet hatten, wies den Charakter einer typischen, nahe
der Arbeitsstätte gelegenen zwecktauglichen Übernachtungsmöglichkeit auf,
welche in ihrem Komfort deutlich unter demjenigen der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden in X (Kanton G) lag. Durch den Bezug einer
grosszügigen, zentral und in unmittelbarer Nähe zu ihren jeweiligen
Arbeitsplätzen gelegenen 5-Zimmer-Wohnung begründeten die Beschwerdeführenden
hingegen einen Wohnsitz, welcher hinsichtlich der Lebensqualität mit ihrem
Domizil in X (Kanton G) vergleichbar ist. Unter diesen Umständen ist von
einer massgeblich veränderten
Faktenlage auszugehen, deren Nachweis dem Beschwerdegegner gelungen ist. Folglich
ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden neu zu beurteilen.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden sind verheiratet, kinderlos und beide in einem
Vollpensum erwerbstätig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird unter
diesen Umständen die Vermutung eines
am Arbeitsort gelegenen Hauptsteuerdomizils begründet (vgl. E. 3.2.). Diese
Vermutung wird durch diverse Indizien bestärkt.
4.3.2
Beide Beschwerdeführenden arbeiten in W. Der Beschwerdeführer ist seit
April 2015 Teilhaber, Verwaltungsratsmitglied und Leiter Marketing bei der M AG
mit Sitz in T. Bis auf einen Tag pro Woche, an welchem er in T arbeitet,
arbeitet er seit dem Jahr 2016 in W, wo er an der Fachhochschule in N bis im
Frühjahr 2022 eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich … absolviert hat. Die
Beschwerdeführerin arbeitet als "…" (vormals "…") und
stellvertretende Direktorin für die Bank O in W. Im Jahr 2019 absolvierte
sie ein CAS in … in P und sie erwarb im Jahr 2021 an der Hochschule Q
einen …-Abschluss. Dem beruflichen Engagement der Beschwerdeführenden kommt ein
sehr hoher Stellenwert in ihrem Leben zu, werden sie eigenen Angaben zufolge
durch ihre jeweiligen Aufgaben am Arbeitsplatz doch "voll absorbiert".
Lange Arbeitszeiten sowie ein hohes Mass an Flexibilität bestimmen ihren
beruflichen Alltag. Der Beschwerdeführer begründete den Zweck seines
Aufenthalts in W im Rahmen seiner schriftlichen Befragung vom 8. Juli 2020
unter anderem mit Kundennotfällen, welche seine physische Anwesenheit in W
erfordern würden. Das berufliche Engagement der Beschwerdeführenden sowie der
lange Arbeitsweg zu ihrem Domizil in X (Kanton G) bilden somit starke
Indizien dafür, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen in W befindet.
4.3.3
Der Lebensstandard der Beschwerdeführenden wurde durch den Bezug ihrer
neuen 5-Zimmer-Wohnung in W stark angehoben, was ein weiteres Indiz für einen
erneut in W begründeten Wohnsitz darstellt.
4.3.4
Beide Beschwerdeführenden reisen eigenen Angaben zufolge häufig und
regelmässig ins Ausland sowohl aus beruflichen wie auch aus privaten und
familiären Gründen. Die kurze Distanz zum Flughafen W sowie die damit
verbundene Flexibilität spricht ebenfalls für einen steuerrechtlichen Wohnsitz
der Beschwerdeführenden in W.
4.3.5
Aufgrund des Besuchs von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und
dergleichen haben sich die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen teils auch
an Wochenenden in ihrem Domizil in W aufgehalten, was ebenfalls als Indiz für
einen steuerrechtlichen Wohnsitz in W zu werten ist.
4.3.6
In der Steuerperiode 2018 sind regelmässig Bargeldbezüge, Zahlungen und
Einkäufe der Beschwerdeführenden in W erfolgt. Ein Rückgang hiervon zu Beginn
der Covid-Pandemie ist dadurch erklärbar, dass sie sich in dieser Zeit
hauptsächlich in ihrer Liegenschaft in X (Kanton G) aufgehalten haben.
Bereits ab Mai 2020 ist hingegen wieder eine Zunahme des Zahlungsverkehrs in W
und der damit verbundenen gewohnten Lebensführung der Beschwerdeführenden
erkennbar. Diese wenden ein, zu den Kopien der Übersicht des Beschwerdegegners
über die eingereichten Kontoauszüge und Kreditkartenbezüge mangels guter
Qualität kaum Stellung nehmen zu können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden selbst die der Übersicht zugrundeliegenden Auszüge
eingereicht haben und im Übrigen unbestritten ist, dass sie in W in den
besagten Zeitspannen rege Bezüge getätigt haben.
4.3.7
Eine Vielzahl von Indizien spricht somit für einen steuerrechtlichen
Wohnsitz der Beschwerdeführenden in W.
4.4
4.4.1
Auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden in X (Kanton G)
deuten die hohen Investitionen in ihre dortige Liegenschaft hin. Allerdings
liessen die Beschwerdeführenden noch im Rekursverfahren vorbringen, die
konkrete Nutzung der Liegenschaft erfolge hauptsächlich an Wochenenden, Ferien-
und Feiertagen. Dies lässt darauf schliessen, dass sie bloss ihre Freizeit,
nicht jedoch den gelebten Alltag in X (Kanton G) verbringen. Dieser
Umstand wird im in der Beschwerde genannten Zeitraum vom Oktober bis Dezember
2018 bestätigt, da sich die Beschwerdeführenden in dieser Zeit einzig an
Wochenenden und über die Weihnachtsfeiertage in der Nähe ihrer Liegenschaft in X
(Kanton G) aufgehalten haben.
4.4.2
Die Beschwerdeführenden machen neu geltend, ihren Wochenaufenthalt in W
zwischenzeitlich endgültig wieder aufgegeben zu haben. Als Nachweis hiervon
reichen sie eine Vielzahl von Bahnbilletten ein. Diese beziehen sich jedoch
ausschliesslich auf die Zeit ab Ende Oktober 2021 und auf das Jahr 2022.
Rückschlüsse auf vorherige Steuerperioden können hieraus nicht gezogen werden.
Die Mietwohnung der Beschwerdeführenden in W wurde bis anhin nicht gekündigt.
Angesichts des hohen Mietzinses spricht dieser Umstand stark gegen die
behauptete, endgültige Aufgabe des Wochenaufenthalts in W. Überdies führten die
Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift aus, der tägliche Arbeitsweg von X (Kanton G)
nach W sei für sie auf Dauer zu einer zeitlichen, körperlichen und seelischen
Belastung geworden, weshalb fraglich ist, ob ihre Pendelaktivität erneut von
Dauer sein wird. Die behauptete Arbeit im Homeoffice in X (Kanton G) wurde
bis anhin durch keinerlei schriftliche Nachweise etwa in Form entsprechender
Vereinbarungen belegt. Die beantragte Befragung von Auskunftspersonen erscheint
in diesem Zusammenhang nicht zweckdienlich, da die angerufenen Personen kaum
Auskunft darüber erteilen könnten, wann bzw. ob die Beschwerdeführenden
effektiv in W oder X (Kanton G) gearbeitet haben. Das Ergebnis der
Befragung würde somit voraussichtlich nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb
auf die Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;
VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 1.4).
4.4.3
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Erwerbs ihrer
Hündin R sind unbeachtlich, da es sich dabei um unzulässige Noven handelt,
welche bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 131 II 548). Im Übrigen
handelt es sich bei den Belegen über die besuchte Hundeschule, die Hundepension
oder die örtlichen Tierarztbesuche um Nachweise rein formeller Natur, welche für eine Wohnsitzbegründung
unbeachtlich sind. Eine persönliche Betreuung des Hundes durch die
Beschwerdeführenden in X (Kanton G) ist in den Akten weder ersichtlich
noch wird eine solche substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen erübrigt
sich die offerierte Befragung der Geschäftsführerin der Hundepension.
4.4.4
Die Beschwerdeführenden berufen
sich weiter auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Finanzkommission der
Gemeinde J (Kanton G). Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 auch Leiter einer Arbeitsgruppe der
"Organisation S" in T ist. In den Akten werden noch weitere
Vereinszugehörigkeiten des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Orten
aufgeführt, weswegen seinem Engagement in der Finanzkommission der Gemeinde J (Kanton G) bei der
Wohnsitzbestimmung keine entscheidende Bedeutung zukommt.
4.4.5
Zum Familien-, Freundes- und
Bekanntenkreis der Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass die engsten
Freundinnen der Beschwerdeführerin überwiegend im Land U wohnen. Das nächste
freundschaftliche und familiäre Umfeld des Beschwerdeführers befindet sich
ebenfalls nicht in X (Kanton G) oder in unmittelbarer Nähe der Ortschaft.
Gemeinsame Freunde wohnen im Ausland. Demgegenüber werden sämtliche mit den Berufen
der Beschwerdeführenden verbundenen gesellschaftlichen Beziehungen in W
gepflegt, was für einen dort gelegenen Mittelpunkt ihrer persönlichen
Interessen spricht.
4.4.6
Aus dem über ihre Adresse in X (Kanton G) laufenden Postverkehr können
die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich dabei um
ein rein formelles Kriterium handelt. Dasselbe gilt für die Einlösung ihrer
Fahrzeuge im Kanton G.
4.4.7
Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, die
durch zahlreiche Indizien bekräftigte Vermutung umzustossen, dass sich der
Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen und damit verbunden ihr steuerrechtlicher
Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 erneut zurück nach W verschoben hat.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden wenden in rechtlicher Hinsicht ein, ihren Wohnsitz in X (Kanton G)
nie aufgegeben zu haben und dort weiterhin mit der Absicht des dauernden
Verbleibens zu wohnen. Mit dieser Argumentation verkennen sie jedoch, dass sie
auch in W eine solche Absicht hegen, da sie eigenen Angaben zufolge anderswo
keine vergleichbaren Arbeitsstellen finden können. Aufgrund ihres Wochenaufenthalts in W, liegt bei ihnen nicht
bloss eine "Absicht des dauernden Arbeitens" vor. Auch setzt die
Aufgabe des vorherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht den Abbruch sämtlicher
Beziehungen zu diesem Ort voraus. Entscheidend ist vielmehr der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführenden, welcher sich ab der
Steuerperiode 2018 wieder in W befand.
5.2 Die von
den Beschwerdeführenden angerufene Vermutung, gemäss welcher aus einem
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Vorperiode auf den steuerrechtlichen Wohnsitz
der aktuellen Steuerperiode geschlossen werden kann, gilt nicht absolut.
Vielmehr ist ein häufiger oder gar jährlicher steuerrechtlicher Wohnsitzwechsel
grundsätzlich nicht ausgeschlossen, kann ein solcher doch etwa beruflich
bedingt sein. Im konkreten Fall wurde die geltend gemachte Vermutung durch eine
Vielzahl von Indizien widerlegt.
5.3 Schliesslich
sind auch die in der Beschwerde aufgeführten Bundesgerichtsentscheide mangels
vergleichbarer Sachverhalte nicht einschlägig: Im einen Entscheid wurde das
Wochenenddomizil unter anderem als steuerrechtlicher Wohnsitz erachtet, weil
die Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeitsmarktsituation gezwungen wurden den
Arbeitsort zu verlegen. Die grosse Entfernung der Wohnorte erforderte ein
Wochendomizil (vgl. BGr, 5. Juni 2002, 2P.26/2000, E. 3a). Im anderen
Fall mietete ein Ehepaar ein im Vergleich zu ihrem Eigenheim deutlich kleineres
Studio mit 1,5 Zimmern, welches kein längeres gemeinsames Verweilen
ermöglichte. Das Studio lag auf halbem Weg zwischen den Arbeitsorten der
Beschwerdeführenden, an einem Ort, zu welchem diese keinerlei nähere Beziehung
aufwiesen (vgl. BGr, 5. Juni 2002, 2P.26/2000, E. 3b). Diese Umstände
sind offensichtlich nicht mit den vorliegenden vergleichbar.
6.
Hinsichtlich des Verbots der interkantonalen
Doppelbesteuerung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Eine für die Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2018
neu im Kanton Zürich begründete Steuerpflicht hat zur Folge, dass eine
definitiv erfolgte Veranlagung im Kanton G zu revidieren wäre, wodurch
eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 201 ff.
des Steuergesetzes des
Kantons G vom 15. Dezember 1998; BGE 139 II 373, E. 1.5; BGr, 5. August
2021, 2C_41/2021, E. 1.3).
7.
Zu klären bleibt, für welche Steuerperioden der
steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden erneut in W festgelegt werden
kann. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war im Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2021 bereits fixiert. Im
Laufe des Rechtsmittelzuges konnte dieser einzig verengt, nicht aber erweitert
werden (BGr, 8. März 2021, 2C_922/2020, E. 2.1). Da für die
Beurteilung der Steuerperiode 2021 die Verhältnisse am 31. Dezember 2021
massgebend sind, war dem Beschwerdegegner eine abschliessende Beurteilung im
Einspracheentscheid noch gar nicht möglich (vgl. E. 2.1), weshalb die
Steuerperioden 2021 und 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Es kann somit einzig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in den
Steuerperioden 2018 bis 2020 im Kanton Zürich, in der Steuergemeinde W, hatten.
Die Beschwerde
ist im Sinn der dargelegten Erwägungen abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in den Steuerperioden 2018
bis 2020 im Kanton Zürich, Steuergemeinde W, hatten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt W;.