SB.2022.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00106
1. Februar 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00106
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH wurde am 29. August 2001
mit statutarischem Sitz in X/Kt. C im Handelsregister eingetragen. Zweck
der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ist seit dem Jahr 2009 das
Halten und Verwalten von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten. Vormalig
umfasste der Gesellschaftszweck auch den Erwerb, die Verwertung und den Verkauf
von Patenten und Liegenschaften.
Mit Auflage vom 19. November 2021 forderte das
kantonale Steueramt D als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH
im Rahmen seiner privaten Steuerveranlagung zur Einreichung der vollständigen
Jahresrechnung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 auf. Nach Eingang
der Jahresrechnung informierte das kantonale Steueramt die A GmbH am 16. Dezember
2021 über das Vorliegen von Indizien, welche auf eine effektive Verwaltung im
Kanton Zürich schliessen liessen. Zwecks weiterer Abklärungen wurden
verschiedene Unterlagen und Angaben eingefordert. Da das betreffende Schreiben
der A GmbH an ihrer Domiziladresse in X/Kt. C nicht zugestellt werden
konnte, wurde dieses am 4. Januar 2022 an die private Wohnadresse von D in
Y/ZH verschickt.
Nachdem dieser weitere Informationen eingereicht hatte,
beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 4. Februar 2022
die Steuerhoheit über die A GmbH ab dem 1. Januar 2017 zufolge
Ausübung der tatsächlichen Verwaltung in Y/ZH.
B. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 25. Mai 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der A GmbH wies das Steuerrekursgericht
mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 14. November 2022 liess die A GmbH dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen
sowie die Feststellung, dass sie im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig sei.
Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen ab der Steuerperiode 2017
betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons C sowie betreffend die
direkte Bundessteuer aufzuheben und die im Kanton C bezahlten Steuern an die A GmbH
zurückzuerstatten. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde Y/ZH liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz
oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]). Als Sitz einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB).
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach
der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung
massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im
Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr,
16.
Mai 2013, je mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere
die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist
die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und
der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich
auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse
Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das
Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die
Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die
Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende
Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein sogenanntes
Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar
2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries
Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14; vgl. auch StE 1999 A
24.22
Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings
nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an
welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli,
Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Auch wenn im Steuerrecht an sich das
Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,
bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde
nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen
Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).
Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die
Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt
Dispositiv
demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden
und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;
BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;
Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen;
dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46
StHG N. 22).
2.2.2
Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich
die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse
auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die
Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand
direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit
hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei,
diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien
(Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls
auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet,
widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die
Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2
mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin steht im Eigentum von D, dem einzigen Gesellschafter und
Geschäftsführer der Gesellschaft. Ursprünglich wurde sie von der F AG
gehalten, doch verkaufte Letztere sie per 1. Januar 2012 zum Preis von Fr. 1.-
an D. Gleichzeitig verkaufte die F AG die von ihr gehaltene G AG für Fr. 1.-
an die Beschwerdeführerin. Verwaltungsratspräsident der G AG ist D,
Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem Jahr 2002 H, welcher seit 2017
auch alleiniger Inhaber der Gesellschaft ist.
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war der Beizug der Jahresrechnung
der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2019. Die Beschwerdeführerin
wendet diesbezüglich ein, das kantonale Steueramt habe die Jahresrechnung durch
eine unzulässige "fishing expedition" bei ihrem Geschäftsführer
erhältlich gemacht, denn diese sei zur Festsetzung eines
Verrechnungssteueranspruchs gar nicht erforderlich gewesen. Es habe keinerlei
Hinweise für einen solchen Anspruch gegeben. Die Verwertung der Jahresrechnung
als Zufallsfund sei daher rechtswidrig und verletze ihre verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten.
3.2.2
Der Begriff der "fishing expedition" wird im internationalen
Steuerrecht bei internationaler Amtshilfe im Zusammenhang mit dem Informations-
und Datenaustausch verwendet (vgl. BGr, 5. März 2019, 2C_178/2019, E. 2.3).
Er betrifft das Verbot der Beweisausforschung, welches Ausdruck des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist. Es sollen soweit als möglich relevante
Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat
"fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder
Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 146 II 150, E. 5.2.2; BGE 143 II 136; BVGr, 20. Mai 2022, A-4987/2021, E. 2.2.1).
Im inner- wie auch im
interkantonalen Steuerrecht kann die betreffende Rechtsprechung mangels
gesetzlicher Grundlage nicht analog angewendet werden. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer
Veranlagung alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1
StHG). Ziel der Aufforderung zur Mitwirkung muss sein, dass der Sachverhalt
hinsichtlich der (grundsätzlichen) Steuerpflicht und der Steuerbemessung des
zur Mitwirkung Angehaltenen geklärt werden kann (Zwecktauglichkeit,
Zielkonformität, Notwendigkeit). Allgemein gilt daher, dass es der
Einschätzungsbehörde nicht verboten ist, von der steuerpflichtigen Person Auskünfte
und Unterlagen zu verlangen, solange sie für die Einschätzung der
steuerpflichtigen Person von Bedeutung sein können, nicht ausschliesslich deren
Geschäftspartner betreffen und keinen unzumutbaren Aufwand bedingen. Die
verlangten Auskünfte und Unterlagen müssen für die Einschätzung der steuerpflichtigen
Person deshalb nicht notwendig sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloss
dafür geeignet sind (Felix Richner et al., § 135 N. 35).
3.2.3
Vorliegend wurde die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin zwecks Steuereinschätzung
bzw. zur Festsetzung des Verrechnungsanspruchs von D einverlangt. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Einholung zwecks Festsetzung eines Verrechnungssteueranspruchs
erfolgt sei, welcher offenkundig nicht bestanden habe, ist aktenwidrig. Die
Jahresrechnung wurde für die generelle Steuereinschätzung von D benötigt um
einen allfälligen Verrechnungsanspruch zu seinen oder zugunsten des Staates zu
klären. Das kantonale Steueramt ist von Gesetzes wegen zur Feststellung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine vollständige und richtige
Besteuerung verpflichtet (vgl. § 132 Abs. 1 StG). Die
Jahresrechnung der Beschwerdeführerin erschien für eine korrekte Veranlagung
ihres Geschäftsführers geeignet. Das Vorgehen des kantonalen Steueramts erweist
sich somit als korrekt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
unbegründet.
3.2.4
An ihrem Domizil in X/Kt. C hatte die Beschwerdeführerin in den
fraglichen Steuerperioden keine Angestellten, es wurde kein Raumaufwand verbucht
und ein an die Adresse der Beschwerdeführerin gesandtes Einschreiben wurde
mangels Abholung retourniert. Diese Umstände stellen Indizien dar, welche ein
blosses Briefkastendomizil in X/Kt. C vermuten lassen. Es finden sich in
den Akten keine Nachweise über eine Geschäftstätigkeit von D vor Ort. Die diesbezüglich
vor der Vorinstanz beantragte Befragung von H erschien nicht zweckdienlich, da
er sowie die von ihm geleitete Gesellschaft offensichtlich in einem
Nahestehendenverhältnis zur Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer
standen. Die Angaben von H zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in I/Kt. W
wären daher mittels schriftlicher Nachweise zu überprüfen gewesen. Die
Beschwerdeführerin reichte trotz expliziter Aufforderung durch das kantonale
Steueramt am 4. Januar 2022 keine entsprechenden Belege ein. Die
Vorinstanz verzichtete daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Befragung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;
VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 1.4). Eine
Gehörsverletzung ist zu verneinen.
3.2.5
Während die Beschwerdeführerin die vorgenannten Indizien in ihrer
Beschwerdeschrift anfänglich noch zu entkräften versucht, stellt sie sich im
weiteren Verlauf unmissverständlich auf den Standpunkt, ihre tatsächliche
Verwaltung sowie ihre Geschäftsführung hätten in I/Kt. W stattgefunden.
Sie bestreitet folglich nicht länger, dass ihre tatsächliche Verwaltung nicht
in X/Kt. C stattgefunden hat, weshalb sich diesbezüglich eine weitere
Beweiswürdigung erübrigt.
3.3
3.3.1
Zur Klärung einer allfällig in I/Kt. W gelegenen tatsächlichen
Verwaltung der Beschwerdeführerin ist zunächst näher auf ihre Tätigkeit
einzugehen. Eigenen Angaben zufolge bestand ihr Tagesgeschäft in den Jahren
2001 bis 2004 im Wesentlichen aus der Vermarktung einer patentierten Technik im
Bereich … in Zusammenarbeit mit der in I/Kt. W domizilierten G AG. In
der Folge kam es zwischen der G AG und der J GmbH & Co. KG
während 15 Jahren zu einem bis ins Jahr 2018 andauernden Patentrechtsstreit
in Deutschland. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Ausgang dieses
Prozesses ein ureigenes Interesse gehabt zu haben, da sie aufgrund einer mit
der G AG geschlossenen Vereinbarung vom Prozessergebnis habe profitieren
können. Ihr Tagesgeschäft habe in den Jahren 2004 bis 2019 folglich vor allem
in der Unterstützung der G AG im Patentrechtsprozess bestanden. Es habe
sich dabei um eine passive Tätigkeit gehandelt, da Treffen mit dem
Geschäftsführer der G AG vor Ort in I/Kt. W nur stattgefunden hätten,
wenn es Neuerungen im Prozess gegeben habe. In Y/ZH, am Wohnsitz von D, habe
kein Tagesgeschäft stattgefunden.
3.3.2
D ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident
der G AG. Es ist naheliegend, dass er in erster Linie aufgrund seiner
Funktion als Verwaltungsratspräsident der G AG als klagender Partei ein
Interesse am Ausgang des Patentrechtsstreits hatte. Ein Interesse der
Beschwerdeführerin ist hingegen nicht offensichtlich, zumal es an einer
Grundlage für eine Beteiligung ihrerseits am Prozessergebnis mangelt. Es mag
zwar zutreffen, dass die F AG und infolge des Verkaufs der G AG die
Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 11. Februar 2002 das Recht auf
10 % der Einnahmen der G AG (ehemals: K AG) aus Patentverwertung
hatte, doch geht aus besagter Vereinbarung kein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Gewinnbeteiligung aus gerichtlichen Verfahren hervor. Der erzielte
Gewinn aus dem Patentrechtsprozess ist im Übrigen nicht aktenkundig. Der Grund
für die Zahlung und Schuld der G AG gegenüber der Beschwerdeführerin in
Höhe von insgesamt 1,615 Millionen ist somit unklar. Weiter ist nicht
nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die G AG in einem
Patentrechtsprozess während rund 15 Jahren unterstützt haben soll.
Einerseits war die G AG durch die deutsche Niederlassung einer
international tätigen Anwaltskanzlei professionell vertreten, andererseits
finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche auf eine Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in I/Kt. W schliessen lassen. Namentlich weist ihre
Buchhaltung keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten
Prozessunterstützung auf. Bei einem gelegentlichen Aufenthalt in I/Kt. W
zu diesem Zweck hätten allerdings zwangsläufig damit verbundene Aufwendungen
anfallen und verbucht werden müssen. Das Fehlen solcher Aufwendungen über Jahre
hinweg spricht gegen die behauptete geschäftliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin. Die angegebene Tätigkeit wird auch nicht vom Zweck der
Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft umfasst.
Dass D als
Verwaltungsratspräsident der G AG bei ihrer strategischen Entscheidfindung
in I/Kt. W mitgewirkt hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.
Die Annahme der Vorinstanz, dass seine (behauptete) Anwesenheit in I/Kt. W
hierdurch sowie durch seine übrige Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der G AG
begründet war, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Eine
Gehörsverletzung ist zu verneinen, da die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung
einlässlich begründet hat und keine gegenteiligen Nachweise vorliegen. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin in I/Kt. W befunden hat.
3.3.3
In den Akten finden sich keine aussagekräftigen Belege zum Ort der tatsächlichen
Verwaltung der Beschwerdeführerin und sie selbst bestreitet nicht länger, dass
der Schwerpunkt ihrer Geschäftsführung nicht an ihrem Sitz in X/Kt. C
gelegen ist. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte
davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin
ab der Steuerperiode 2017 in Y/ZH befunden haben muss, am Wohnsitz ihres
Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters D.
4.
4.1 Eine für
die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 neu im Kanton Zürich
begründete Steuerpflicht hat zur Folge, dass bereits erfolgte definitive
Veranlagungen im Kanton C zu revidieren sind, wodurch eine effektive
Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 139 ff. des Steuergesetzes des Kantons C vom 25. Mai 2000).
4.2 Das vorliegende Verfahren ist auf die Frage
der Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017
beschränkt. Im Laufe des Rechtsmittelzuges konnte der Streitgegenstand des
Verfahrens einzig verengt, nicht aber erweitert werden (BGr, 8. März 2021,
2C_922/2020, E. 2.1). Veranlagungsverfügungen des Kantons C bilden nicht
Gegenstand des Verfahrens, weshalb eine Aufhebung hiervon ausgeschlossen ist. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann
somit ebenfalls nicht stattgegeben werden, soweit hierauf überhaupt einzutreten
ist.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ihren steuerrechtlichen Sitz ab der Steuerperiode 2017 im
Kanton Zürich, Steuergemeinde Y, hat.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde Y/ZH.