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Entscheid

SB.2022.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00106

1. Februar 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24312)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00106

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(ab 1.1.2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH wurde am 29. August 2001

mit statutarischem Sitz in X/Kt. C im Handelsregister eingetragen. Zweck

der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ist seit dem Jahr 2009 das

Halten und Verwalten von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten. Vormalig

umfasste der Gesellschaftszweck auch den Erwerb, die Verwertung und den Verkauf

von Patenten und Liegenschaften.

Mit Auflage vom 19. November 2021 forderte das

kantonale Steueramt D als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH

im Rahmen seiner privaten Steuerveranlagung zur Einreichung der vollständigen

Jahresrechnung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 auf. Nach Eingang

der Jahresrechnung informierte das kantonale Steueramt die A GmbH am 16. Dezember

2021 über das Vorliegen von Indizien, welche auf eine effektive Verwaltung im

Kanton Zürich schliessen liessen. Zwecks weiterer Abklärungen wurden

verschiedene Unterlagen und Angaben eingefordert. Da das betreffende Schreiben

der A GmbH an ihrer Domiziladresse in X/Kt. C nicht zugestellt werden

konnte, wurde dieses am 4. Januar 2022 an die private Wohnadresse von D in

Y/ZH verschickt.

Nachdem dieser weitere Informationen eingereicht hatte,

beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 4. Februar 2022

die Steuerhoheit über die A GmbH ab dem 1. Januar 2017 zufolge

Ausübung der tatsächlichen Verwaltung in Y/ZH.

B. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 25. Mai 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der A GmbH wies das Steuerrekursgericht

mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 14. November 2022 liess die A GmbH dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen

sowie die Feststellung, dass sie im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig sei.

Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen ab der Steuerperiode 2017

betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons C sowie betreffend die

direkte Bundessteuer aufzuheben und die im Kanton C bezahlten Steuern an die A GmbH

zurückzuerstatten. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde Y/ZH liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz

oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]). Als Sitz einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB).

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach

der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen.

Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung

massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im

Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr,

16.

Mai 2013, je mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere

die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist

die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und

der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich

auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse

Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das

Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die

Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die

Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende

Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein sogenanntes

Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar

2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013). Indessen kann der

Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine

Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,

die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die

Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries

Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14; vgl. auch StE 1999 A

24.22

Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings

nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an

welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli,

Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Auch wenn im Steuerrecht an sich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde

nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen

Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).

Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die

Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt

Dispositiv

demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden

und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die

steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;

BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;

Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen;

dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46

StHG N. 22).

2.2.2

Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich

die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse

auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die

Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand

direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit

hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei,

diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien

(Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls

auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet,

widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine

Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die

Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2

mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin steht im Eigentum von D, dem einzigen Gesellschafter und

Geschäftsführer der Gesellschaft. Ursprünglich wurde sie von der F AG

gehalten, doch verkaufte Letztere sie per 1. Januar 2012 zum Preis von Fr. 1.-

an D. Gleichzeitig verkaufte die F AG die von ihr gehaltene G AG für Fr. 1.-

an die Beschwerdeführerin. Verwaltungsratspräsident der G AG ist D,

Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem Jahr 2002 H, welcher seit 2017

auch alleiniger Inhaber der Gesellschaft ist.

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war der Beizug der Jahresrechnung

der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2019. Die Beschwerdeführerin

wendet diesbezüglich ein, das kantonale Steueramt habe die Jahresrechnung durch

eine unzulässige "fishing expedition" bei ihrem Geschäftsführer

erhältlich gemacht, denn diese sei zur Festsetzung eines

Verrechnungssteueranspruchs gar nicht erforderlich gewesen. Es habe keinerlei

Hinweise für einen solchen Anspruch gegeben. Die Verwertung der Jahresrechnung

als Zufallsfund sei daher rechtswidrig und verletze ihre verfahrensrechtlichen

Mitwirkungspflichten.

3.2.2

Der Begriff der "fishing expedition" wird im internationalen

Steuerrecht bei internationaler Amtshilfe im Zusammenhang mit dem Informations-

und Datenaustausch verwendet (vgl. BGr, 5. März 2019, 2C_178/2019, E. 2.3).

Er betrifft das Verbot der Beweisausforschung, welches Ausdruck des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist. Es sollen soweit als möglich relevante

Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat

"fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder

Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 146 II 150, E. 5.2.2; BGE 143 II 136; BVGr, 20. Mai 2022, A-4987/2021, E. 2.2.1).

Im inner- wie auch im

interkantonalen Steuerrecht kann die betreffende Rechtsprechung mangels

gesetzlicher Grundlage nicht analog angewendet werden. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer

Veranlagung alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu

ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1

StHG). Ziel der Aufforderung zur Mitwirkung muss sein, dass der Sachverhalt

hinsichtlich der (grundsätzlichen) Steuerpflicht und der Steuerbemessung des

zur Mitwirkung Angehaltenen geklärt werden kann (Zwecktauglichkeit,

Zielkonformität, Notwendigkeit). Allgemein gilt daher, dass es der

Einschätzungsbehörde nicht verboten ist, von der steuerpflichtigen Person Auskünfte

und Unterlagen zu verlangen, solange sie für die Einschätzung der

steuerpflichtigen Person von Bedeutung sein können, nicht ausschliesslich deren

Geschäftspartner betreffen und keinen unzumutbaren Aufwand bedingen. Die

verlangten Auskünfte und Unterlagen müssen für die Einschätzung der steuerpflichtigen

Person deshalb nicht notwendig sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloss

dafür geeignet sind (Felix Richner et al., § 135 N. 35).

3.2.3

Vorliegend wurde die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin zwecks Steuereinschätzung

bzw. zur Festsetzung des Verrechnungsanspruchs von D einverlangt. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Einholung zwecks Festsetzung eines Verrechnungssteueranspruchs

erfolgt sei, welcher offenkundig nicht bestanden habe, ist aktenwidrig. Die

Jahresrechnung wurde für die generelle Steuereinschätzung von D benötigt um

einen allfälligen Verrechnungsanspruch zu seinen oder zugunsten des Staates zu

klären. Das kantonale Steueramt ist von Gesetzes wegen zur Feststellung der

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine vollständige und richtige

Besteuerung verpflichtet (vgl. § 132 Abs. 1 StG). Die

Jahresrechnung der Beschwerdeführerin erschien für eine korrekte Veranlagung

ihres Geschäftsführers geeignet. Das Vorgehen des kantonalen Steueramts erweist

sich somit als korrekt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin als

unbegründet.

3.2.4

An ihrem Domizil in X/Kt. C hatte die Beschwerdeführerin in den

fraglichen Steuerperioden keine Angestellten, es wurde kein Raumaufwand verbucht

und ein an die Adresse der Beschwerdeführerin gesandtes Einschreiben wurde

mangels Abholung retourniert. Diese Umstände stellen Indizien dar, welche ein

blosses Briefkastendomizil in X/Kt. C vermuten lassen. Es finden sich in

den Akten keine Nachweise über eine Geschäftstätigkeit von D vor Ort. Die diesbezüglich

vor der Vorinstanz beantragte Befragung von H erschien nicht zweckdienlich, da

er sowie die von ihm geleitete Gesellschaft offensichtlich in einem

Nahestehendenverhältnis zur Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer

standen. Die Angaben von H zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in I/Kt. W

wären daher mittels schriftlicher Nachweise zu überprüfen gewesen. Die

Beschwerdeführerin reichte trotz expliziter Aufforderung durch das kantonale

Steueramt am 4. Januar 2022 keine entsprechenden Belege ein. Die

Vorinstanz verzichtete daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die

Befragung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;

VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 1.4). Eine

Gehörsverletzung ist zu verneinen.

3.2.5

Während die Beschwerdeführerin die vorgenannten Indizien in ihrer

Beschwerdeschrift anfänglich noch zu entkräften versucht, stellt sie sich im

weiteren Verlauf unmissverständlich auf den Standpunkt, ihre tatsächliche

Verwaltung sowie ihre Geschäftsführung hätten in I/Kt. W stattgefunden.

Sie bestreitet folglich nicht länger, dass ihre tatsächliche Verwaltung nicht

in X/Kt. C stattgefunden hat, weshalb sich diesbezüglich eine weitere

Beweiswürdigung erübrigt.

3.3

3.3.1

Zur Klärung einer allfällig in I/Kt. W gelegenen tatsächlichen

Verwaltung der Beschwerdeführerin ist zunächst näher auf ihre Tätigkeit

einzugehen. Eigenen Angaben zufolge bestand ihr Tagesgeschäft in den Jahren

2001 bis 2004 im Wesentlichen aus der Vermarktung einer patentierten Technik im

Bereich … in Zusammenarbeit mit der in I/Kt. W domizilierten G AG. In

der Folge kam es zwischen der G AG und der J GmbH & Co. KG

während 15 Jahren zu einem bis ins Jahr 2018 andauernden Patentrechtsstreit

in Deutschland. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Ausgang dieses

Prozesses ein ureigenes Interesse gehabt zu haben, da sie aufgrund einer mit

der G AG geschlossenen Vereinbarung vom Prozessergebnis habe profitieren

können. Ihr Tagesgeschäft habe in den Jahren 2004 bis 2019 folglich vor allem

in der Unterstützung der G AG im Patentrechtsprozess bestanden. Es habe

sich dabei um eine passive Tätigkeit gehandelt, da Treffen mit dem

Geschäftsführer der G AG vor Ort in I/Kt. W nur stattgefunden hätten,

wenn es Neuerungen im Prozess gegeben habe. In Y/ZH, am Wohnsitz von D, habe

kein Tagesgeschäft stattgefunden.

3.3.2

D ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident

der G AG. Es ist naheliegend, dass er in erster Linie aufgrund seiner

Funktion als Verwaltungsratspräsident der G AG als klagender Partei ein

Interesse am Ausgang des Patentrechtsstreits hatte. Ein Interesse der

Beschwerdeführerin ist hingegen nicht offensichtlich, zumal es an einer

Grundlage für eine Beteiligung ihrerseits am Prozessergebnis mangelt. Es mag

zwar zutreffen, dass die F AG und infolge des Verkaufs der G AG die

Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 11. Februar 2002 das Recht auf

10 % der Einnahmen der G AG (ehemals: K AG) aus Patentverwertung

hatte, doch geht aus besagter Vereinbarung kein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Gewinnbeteiligung aus gerichtlichen Verfahren hervor. Der erzielte

Gewinn aus dem Patentrechtsprozess ist im Übrigen nicht aktenkundig. Der Grund

für die Zahlung und Schuld der G AG gegenüber der Beschwerdeführerin in

Höhe von insgesamt 1,615 Millionen ist somit unklar. Weiter ist nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die G AG in einem

Patentrechtsprozess während rund 15 Jahren unterstützt haben soll.

Einerseits war die G AG durch die deutsche Niederlassung einer

international tätigen Anwaltskanzlei professionell vertreten, andererseits

finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche auf eine Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in I/Kt. W schliessen lassen. Namentlich weist ihre

Buchhaltung keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten

Prozessunterstützung auf. Bei einem gelegentlichen Aufenthalt in I/Kt. W

zu diesem Zweck hätten allerdings zwangsläufig damit verbundene Aufwendungen

anfallen und verbucht werden müssen. Das Fehlen solcher Aufwendungen über Jahre

hinweg spricht gegen die behauptete geschäftliche Tätigkeit der

Beschwerdeführerin. Die angegebene Tätigkeit wird auch nicht vom Zweck der

Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft umfasst.

Dass D als

Verwaltungsratspräsident der G AG bei ihrer strategischen Entscheidfindung

in I/Kt. W mitgewirkt hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

Die Annahme der Vorinstanz, dass seine (behauptete) Anwesenheit in I/Kt. W

hierdurch sowie durch seine übrige Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der G AG

begründet war, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Eine

Gehörsverletzung ist zu verneinen, da die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung

einlässlich begründet hat und keine gegenteiligen Nachweise vorliegen. Es ist

somit nicht davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin in I/Kt. W befunden hat.

3.3.3

In den Akten finden sich keine aussagekräftigen Belege zum Ort der tatsächlichen

Verwaltung der Beschwerdeführerin und sie selbst bestreitet nicht länger, dass

der Schwerpunkt ihrer Geschäftsführung nicht an ihrem Sitz in X/Kt. C

gelegen ist. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte

davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin

ab der Steuerperiode 2017 in Y/ZH befunden haben muss, am Wohnsitz ihres

Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters D.

4.

4.1 Eine für

die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 neu im Kanton Zürich

begründete Steuerpflicht hat zur Folge, dass bereits erfolgte definitive

Veranlagungen im Kanton C zu revidieren sind, wodurch eine effektive

Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 139 ff. des Steuergesetzes des Kantons C vom 25. Mai 2000).

4.2 Das vorliegende Verfahren ist auf die Frage

der Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017

beschränkt. Im Laufe des Rechtsmittelzuges konnte der Streitgegenstand des

Verfahrens einzig verengt, nicht aber erweitert werden (BGr, 8. März 2021,

2C_922/2020, E. 2.1). Veranlagungsverfügungen des Kantons C bilden nicht

Gegenstand des Verfahrens, weshalb eine Aufhebung hiervon ausgeschlossen ist. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann

somit ebenfalls nicht stattgegeben werden, soweit hierauf überhaupt einzutreten

ist.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin ihren steuerrechtlichen Sitz ab der Steuerperiode 2017 im

Kanton Zürich, Steuergemeinde Y, hat.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde Y/ZH.