SB.2022.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00112
22. Februar 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00112
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In
Sachen
A AG, vertreten durch M. A. B und/oder lic. oec. publ. C, D AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in E
bezweckt den Erwerb und das dauernde Verwalten sowie den Kauf und Verkauf von
Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften der A-Gruppe (Länder F
und G). Bei Letzterer handelt es sich um einen weltweit operierenden und im industriellen
Bereich tätigen Konzern. Im Rahmen einer grösseren Umstrukturierung des
Konzerns übernahm die Pflichtige auf dem Weg der Absorptionsfusion gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. a des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) per
1. April 2017 sämtliche Aktiven (Fr. …) und das Fremdkapital (Fr. …)
der ebenfalls in E domizilierten A Holding AG. Beide fusionierten
Gesellschaften gehörten zu jener Zeit vollumfänglich der im Land H domizilierten
A Holding B.V. Anlässlich ihrer Löschung im Handelsregister schätzte
das Steueramt der Stadt E die A Holding AG durch Versand der
Schlussrechnung am 8. November 2019 deklarationsgemäss für die
Steuerperiode 1.1.–31.03.2017 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Kapitalsteuersatz von 0,15 ‰),
wobei der resultierende Steuerbetrag pro rata temporis auf 90 Tage
umgerechnet wurde.
Die übernehmende Pflichtige wies per Ende des
Geschäftsjahres 2017 ein Eigenkapital von Fr. … aus und stellte sich im
betreffenden Einschätzungsverfahren auf den Standpunkt, das bereits von der
übernommenen A Holding AG per Ende März 2017 versteuerte Eigenkapital
von (pro rata temporis auf 90 Tage umgerechnet) Fr. … sei von der
Bemessungsgrundlage auszunehmen. Das kantonale Steueramt lehnte eine solche
Korrektur unter Verweis auf das Stichtagsprinzip von § 85 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab und schätzte die Pflichtige am 14. Oktober
2020 für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2017 als Holdinggesellschaft im Sinn von § 73
bzw. 82 StG mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Kapitalsteuersatz von 0,15 ‰) ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 7. Januar 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 24. Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und der steuerbare Gewinn (unverändert) auf Fr. … und
das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festzusetzen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während das Steuerrekursgericht
auf Vernehmlassung verzichtete und sich das Steueramt der Stadt E nicht
vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 16. Dezember
2022.
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
steuerrekursgerichtlichen Entscheids.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss aktuellem
Handelsregisterauszug ist die von der Rechtsvertreterin der Pflichtigen als
Korrespondenzadresse angegebene Zweigniederlassung (D AG, I-Strasse 01
in J) am 4. Januar 2022 aufgehoben und aus dem Handelsregister gelöscht
worden. Gleichwohl wird sie in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2022
und im Webauftritt der Rechtsvertreterin weiterhin als Korrespondenzadresse
bzw. Standort aufgeführt, weshalb Zustellungen mangels gegenteiliger Mitteilung
weiterhin an die genannte Adresse zu erfolgen haben.
2.
Da ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Kammer zum Entscheid berufen,
obwohl der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
3.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
4.
4.1
Strittig
ist im vorliegenden Verfahren einzig die Rechtsfrage, ob eine unterjährig
erfolgte Absorption einer Schwestergesellschaft zu einer Eigenkapitalkorrektur
bei der übernehmenden Gesellschaft führen muss. Während die Vorinstanzen auf
das Stichtagsprinzip verweisen, ist nach Auffassung der Pflichtigen zwecks
Vermeidung einer doppelten Besteuerung des wirtschaftlich selben Steuerobjekts
eine entsprechende Eigenkapitalkorrektur bei der übernehmenden Gesellschaft
vorzunehmen bzw. das bereits von der übernommenen Gesellschaft im Jahr der
Übernahme versteuerte Eigenkapital bei der Bemessungsgrundlage pro rata
temporis zum Abzug zuzulassen.
4.2
Ausgangspunkt
der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches
Element; BGE 134 II 249 E. 2.3), welchem insbesondere bei der Auslegung
der vom Legalitätsprinzip beherrschten steuerrechtlicher Bestimmungen eine
wichtige Rolle zukommt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131 N. 21). An
einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende
Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318, E. 2b mit Hinweisen). Ist der Wortlaut klar, d. h. eindeutig und
unmissverständlich, darf von diesem nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn"
der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch)
oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so
namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das
der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGr, 31. Januar 2014,
2C_936/2013, E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Damit rückt wiederum die
teleologische Auslegungsmethode in den Vordergrund, wenngleich Lehre und
Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht einen Methodenpluralismus bejahen und keiner
Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennen wollen (vgl. VGr, 2. April
2014, SB.2013.00161/162, E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
Gegenstand
der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
[StHG] bzw. § 78 StG). Die Steuern vom Reingewinn und vom
Eigenkapital werden dabei für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben, wobei
als Steuerperiode das jeweilige Geschäftsjahr gilt. Ausser im Gründungsjahr
müssen die Steuerpflichtigen in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss mit
Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen (Art. 31 StHG bzw. § 83 StG).
Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich gemäss Stichtagsprinz nach dem Stand
am Ende der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 4 StHG bzw. § 85 Abs. 1 StG) wobei bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen eine Korrektur pro
rata temporis nach der Dauer des Geschäftsjahres vorzunehmen ist (§ 85 Abs. 2 StG).
Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 StHG
bzw. § 85 Abs. 1 StG gilt für die Kapitalsteuer somit das (übliche)
Stichtagsprinzip. Ein Einschlag auf die Bemessungsgrundlage per Stichtag bei
unterjähriger Absorptionsfusion ist vom Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen.
Ob es sich hierbei um ein qualifiziertes Schweigen oder ein gesetzgeberisches
Versehen handelt, lässt sich allein mit Blick auf den Gesetzeswortlaut nicht
abschliessend bestimmen. Da sich aber bei praktisch jeder unterjährigen Fusion
analoge Probleme stellen (und die Problematik damit als bekannt vorausgesetzt
werden kann), ist eher nicht von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen
und hätte der Gesetzgeber spätestens bei Erlass des FusG hinreichend Anlass
gehabt, eine entsprechende Gesetzeslücke zu füllen. Die grammatikalische
Auslegung spricht damit klar gegen eine Anrechnung des von der übernommenen
Gesellschaft im betreffenden Kalenderjahr bereits versteuerten Eigenkapitals.
4.4
Aus teleologischer
Sicht ist festzuhalten, dass die Nichtberücksichtigung unterjähriger
Veränderungen beim Kapital einer juristischen Person gerade dem Wesen des
Stichtagsprinzips entspricht. Das Stichtagsprinzip vereinfacht die
Steuererhebung und bietet eine klare und praktikable Regelung (vgl. auch – in
Bezug auf das Stichtagsprinzip bei der Vermögensbemessung von natürlichen
Personen – Beat König/Christian Maduz in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A.,
Basel 2022, Art. 17 StHG N. 11). Ein Kapitalzuwachs infolge
(unterjähriger) Absorption stellt letztlich nur eine von vielen Möglichkeiten
einer (unterjährigen) Kapitalveränderung dar. Die hieraus vorliegend
resultierende wirtschaftliche Doppelbelastung ist sodann reguläre Konsequenz
der (bis zur Absorption) rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Schwestergesellschaften,
welche bis zum Fusionszeitpunkt auch zwei eigenständige Steuersubjekte
bildeten. Das Schweizer Steuerrecht kennt keine allgemeine Regel, wonach
derartige wirtschaftliche Doppelbelastungen generell zu vermeiden seien,
vielmehr ist grundsätzlich jedes Steuersubjekt bis zu dessen Auflösung
gesondert und unabhängig einzuschätzen, selbst wenn (z. B. innerhalb eines Konzerns)
wirtschaftlich Verbindungen zu anderen Steuersubjekten bestehen. Soweit
entsprechende wirtschaftliche Doppelbelastungen nach dem Willen des
Gesetzgebers gemindert werden sollen, besteht regelmässig auch eine
entsprechende Gesetzesgrundlage (wie z. B. die in § 18b StG vorgesehene Teilbesteuerung von
qualifizierten Beteiligungen).
4.5
Mit Blick
auf den Willen des historischen Gesetzgebers ist zu beachten, dass der
Bundesgesetzgeber bei Schaffung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003
grundsätzlich steuerneutrale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften
ermöglichen wollte, sofern die (spätere) Besteuerung der stillen Reserven
weiterhin gewährleistet bleibt. Insbesondere sollten die diesbezüglichen
zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht durch steuerrechtliche Folgen
vereitelt werden (Botschaft zum FusG vom 13. Juni 2000, BBl 2000, 4337,
4367.
f.). Das gesetzgeberische Postulat der steuerneutralen
Dispositiv
Umstrukturierung bezieht sich demnach auf die steuerliche Gleichbehandlung der
übertragenen stillen Reserven (und der damit übertragenen latenten
Steuerlast), schliesst jedoch unterschiedliche Steuerfolgen in Abhängigkeit vom
Fusionszeitpunkt oder aus anderen Gründen keineswegs generell aus (vgl. auch
Stefan Oesterhelt in: Martin Zweifel et al., Umstrukturierungen, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., Basel 2022, § 17 N. 28, wo
in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen zur Behandlung der stillen Reserven
im StHG verwiesen wird). Auch das in Art. 103 FusG festgehaltene und von der
Pflichtigen als Beispiel für den Grundsatz der Steuerneutralität beigezogene
Verbot der Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben bei
Umstrukturierungen bezieht sich auf die Thematik der steuerneutralen
Übertragung stiller Reserven, wie sich aus den dortigen Verweisen auf Art. 8
Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG
erschliesst. Eine darüber hinausgehende steuerliche Gleichstellung aller
Umstrukturierungsvorgänge unabhängig vom konkreten Vorgehen lässt sich hieraus
jedoch nicht ableiten.
Praxisgemäss werden z. B. rückwirkende Fusionen steuerlich nur
anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit dem Fusionsbeschluss innerhalb von
sechs Monaten nach dem Stichtag der Übernahmebilanz beim Handelsregister
eingetroffen ist und die Anmeldung ohne Weiteres zur Eintragung führt (vgl.
dazu das inzwischen aufgehobene, aber für die vorliegende Steuerperiode noch
massgebliche Kreisschreiben Nr. 5 "Umstrukturierungen" der
Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV] vom 1. Juni 2004, Ziff. 4.1.2.2.3
und die diesbezüglich identische Regelung im aktuellen Kreisschreiben Nr. 5a
vom 1. Februar 2022, Ziff. 4.1.2.2.3). Unterjährig durchgeführte
Fusionen können damit durchaus steuerliche Nachteile mit sich bringen,
ansonsten es die genannte zeitliche Limitierung der Rückwirkung überhaupt nicht
bräuchte. Den Steuerpflichtigen steht es jedoch – innerhalb der genannten
Sechsmonatsfrist – frei, negative Steuerfolgen durch eine rückwirkende
Inkraftsetzung der Fusion auf den letzten Jahresabschluss zu vermeiden. Wird hiervon
kein Gebrauch gemacht oder ist die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen, sind
die daraus resultierenden Steuerfolgen grundsätzlich zu tragen. Die Motive der
steuerpflichtigen Person für das konkret gewählte Vorgehen – z. B. der Verzicht auf eine
Rückwirkung aufgrund ausländischer Restriktionen – sind hierbei grundsätzlich
unbeachtlich.
Sodann stützt sich das FusG gemäss Ingress auf die
zivilrechtliche Regelungskompetenz des Bundes Art. 122 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV), ohne dass zugleich auch eine umfassende steuerliche
Neuregelung der Umstrukturierungsfolgen beabsichtigt war. Auch deshalb ist das
gesetzgeberische Postulat der Steuerneutralität bei Umstrukturierungen
grundsätzlich auf die angesprochene Thematik der steuerneutralen Übertragung
stiller Reserven zu beziehen und ansonsten nur zurückhaltend als verletzt zu
erachten.
Wie in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022
dargelegt wurde, wären der Pflichtigen mehrere Möglichkeiten offen gestanden,
die von ihr beanstandeten Steuerfolgen zu vermeiden: Sie hätte die Aktiven der
übernommenen Gesellschaft ohne Fusion durch Singularsukzession oder eine
partielle Universalsukzession (Vermögensübertragung) übernehmen und die
übertragene Gesellschaft hätte in der Folge liquidiert werden können. Oder die
Fusion hätte rückwirkend per 1. Januar 2017 vollzogen werden können. Im
letztgenannten Fall stehen die unterschiedlichen Steuerfolgen aber nicht in
einem Zusammenhang mit den übertragenen stillen Reserven, sondern in
Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Stichtag der Fusion, weshalb bereits
keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Eine Vermögensübertragung mit
anschliessender Liquidation der übertragenden Gesellschaft wäre sodann zwar
auch auf den 31. März 2017 möglich gewesen. Die unterschiedlichen
Steuerfolgen sind aber auch hier nicht auf eine unterschiedliche Behandlung der
übertragenen stillen Reserven zurückzuführen. Vielmehr werden gewöhnliche
(verdeckte und unversteuerte) stille Reserven im Normalfall bei der
Kapitalsteuer gerade nicht erfasst.
Der blosse Umstand, dass dasselbe wirtschaftliche Ergebnis
allenfalls auch (kapital-)steuerneutral hätte erzielt werden können, gebietet
damit auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (bzw. dem
gesetzgeberischen Postulat der steuerneutralen Übertragung stiller Reserven bei
Umstrukturierungen) noch keine steuerliche Gleichstellung.
4.6 Aus systematischer
Sicht ist sodann festzuhalten, dass sowohl ein alternatives Vorgehen über eine
Vermögensübertragung mit anschliessender Liquidation der übertragenden
Gesellschaft als auch die rückwirkende Absorption per 1. Januar 2017
nichts daran geändert hätte, dass bei beiden Gesellschaften steuerlich
stichtagsgetreu hätte abgerechnet werden müssen. Auch wenn die Steuerfolgen
damit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Endergebnis unterschiedlich
ausfallen, wäre im einen wie auch im anderen Fall gleichermassen nach dem
Stichtagsprinzip abzurechnen gewesen und stellt der Antrag der Pflichtigen eine
systemfremde Abweichung von diesem Stichtagsprinzip dar.
Bei einer Absorptionsfusion stellen die übernommene und die
übernehmende Gesellschaft bis zu ihrer Verschmelzung überdies zwei gesonderte
Steuersubjekte dar, welche entsprechend auch gesondert zu besteuern sind. Auch
der verfassungsmässige Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) gilt
grundsätzlich nur für dasselbe Steuersubjekt und steht insbesondere einer (aus
rein wirtschaftlicher Perspektive) doppelten Erfassung von Steuerwerten bei der
übernommenen und übernehmenden Gesellschaft nicht entgegen. Die von der
Pflichtigen beantragte Anrechnung pro rata temporis würde damit nicht nur vom
Stichtagsprinzip abweichen, sondern darüber hinaus auch die bis zum Fusionszeitpunkt
fortbestehende (steuer-)rechtliche Selbständigkeit der übernommenen
Gesellschaft missachten.
In diesen Zusammenhang ist zudem auch auf das von der
Pflichtigen selbst angeführte Mass-geblichkeitsprinzip hinzuweisen: Das
Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Wertansätze der Handelsbilanz in die
Steuerbilanz übernommen werden müssen, sofern nicht steuerrechtliche
Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben
(BGr, 14. November 2019, 2C_119/2018, E. 3.3). Die von der
Pflichtigen geforderte Korrektur des Eigenkapitals bei der übernehmenden
Gesellschaft würde nun aber nicht etwa dem Massgeblichkeitsprinzip Nachachtung
verschaffen, sondern gerade eine gesetzlich so nicht vorgesehene Abweichung vom
Massgeblichkeitsprinzip darstellen, da die Einschätzung(en) entgegen dem in den
Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften (zum jeweiligen Stichtag)
ausgewiesenen Eigenkapital vorgenommen werden müsste(n). Insbesondere handelt
es sich bei dem per Ende März 2017 von der übernommenen Schwestergesellschaft
versteuerten Eigenkapital auch nicht um bereits versteuerte stille Reserven der
Pflichtigen im Sinn von § 79 Abs. 1 StG. Vielmehr hat auf Ebene der
Pflichtigen in der betreffenden Steuerperiode eben gerade noch keine
Besteuerung stattgefunden und wurde die übernommene Gesellschaft noch als
eigenständiges Steuersubjekt besteuert.
Weiter ist im Sinn der ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen darauf hinzuweisen, dass die Besteuerung des Eigenkapitals den
Charakter einer Objektsteuer hat und eine mehrmalige Besteuerung innerhalb
derselben Steuerperiode – jedenfalls bei unterschiedlichen Steuersubjekten –
weder der gesetzgeberischen Konzeption noch dem verfassungsmässigen Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Aus systematischer Sicht würde der Antrag der
Pflichtigen damit sowohl eine Abweichung vom steuerrechtlichen Stichtagsprinzip
darstellen als auch die (steuer-)rechtliche Selbständigkeit der beiden
beteiligten Gesellschaften bis zum Fusionszeitpunkt und das
Massgeblichkeitsprinzip missachten.
4.7 Zusammenfassend
kann damit festgehalten werden, dass der Gesetzeswortlaut keine
Berücksichtigung des bereits von der übernommenen Gesellschaft versteuerten
Kapitals gebietet und auch eine systematische, teleologische oder historische
Auslegung keine entsprechende Korrektur aufdrängen. Dementsprechend ist das
Eigenkapital der Pflichtigen nach dem Stichtagsprinzip zu bemessen und der
anbegehrte Einschlag bei der Kapitalsteuer zu Recht verweigert worden.
4.8 Was die
Pflichtige hiergegen weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die (in
wirtschaftlicher Hinsicht) mehrfache Erfassung des Eigenkapitals im selben
Kalenderjahr ist systemimmanente Folge des gesetzlichen Stichtagsprinzips und
der eigenständigen Besteuerung der bis zu ihrer Verschmelzung rechtlich
selbständigen Schwestergesellschaften. Selbst wenn in anderen Bereichen
vereinzelt Abweichungen vom Stichtagsprinzip ohne ausdrückliche
Gesetzesgrundlage akzeptiert werden, ist hierfür immer eine schlüssige
Rechtfertigung im Rahmen einer umfassenden Auslegungsmethodik erforderlich.
Vorliegend drängt aber weder die systematische noch die teleologische oder die
historische Auslegung eine Korrektur des klaren Gesetzeswortlauts auf. Die in
der Beschwerde und Teilen der Lehre geäusserte generelle Kritik an der
Kapitalbesteuerung ist nicht geeignet, zur Erhellung der vorliegenden Sachlage
beizutragen und ist primär ein politisches Postulat de lege ferenda. Sodann
bezieht sich der Grundsatz der Steuerneutralität im Umstrukturierungsrecht vor
allem auf die Gleichbehandlung der stillen Reserven und nicht auf eine
generelle steuerliche Gleichstellung aller Umstrukturierungsvorgänge. Auch die
in der Beschwerde angesprochene Gestaltungs- und Organisationshoheit der
Unternehmen gebietet keine generelle steuerliche Gleichstellung aller
Umstrukturierungsvarianten. Vielmehr müssen sich nach der zitierten
Rechtsprechung Unternehmen steuerlich gerade auf das von ihnen gewählte
Vorgehen behaften lassen (vgl. z.B. BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 2.3.2).
Das von der Pflichtigen angerufene Prinzip der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz ist sodann ebenfalls nicht verletzt, vielmehr wird gerade auf die
am Stichtag jeweils gültige Handelsbilanz der einzelnen Schwestergesellschaften
abgestellt. Im Gegensatz dazu würde eine Korrektur der Bemessungsgrundlage pro
rata temporis vorliegend gerade zu einer von den Handelsbilanzen der beiden Schwestergesellschaften
abweichenden Einschätzung führen und mitunter die bis zum 31. März 2017
fortgestehende eigenständige Buchführungspflicht der übernommenen Schwestergesellschaft
ignorieren.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine Entschädigung
steht sodann auch dem kantonalen Steueramt nicht zu, nachdem kein
entsprechender Antrag gestellt wurde und kein über die übliche Amtstätigkeit
hinausgehender Aufwand ersichtlich ist (§ 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.