SB.2022.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00113
21. Februar 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00113
SB.2022.00114
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und lic. oec. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie
Direkte
Bundessteuer 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) und ihr Ehemann
heirateten im August 2019. Nach der Heirat wohnte die Pflichtige mit ihrem Sohn
weiterhin in D, wo sie ihrer Arbeit bei … nachging. Ihr Ehemann blieb wie
bisher in E (D) wohnhaft, wo er als selbständiger Steuerberater arbeitet. In
der Steuererklärung 2019 deklarierte die Pflichtige bloss ihr eigenes Einkommen
von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und
ein steuerbares Vermögen von Fr. ...
Mit Auflage vom 29. März 2021 forderte das kantonale
Steueramt sie auf, eine Aufstellung und Belege über das weltweite Einkommen und
Vermögen ihres Ehemannes einzureichen und nähere Angaben zu ihrer Wohnsitzkonstellation
zu machen. Nachdem die Pflichtige der Auflage zunächst nur teilweise Folge
geleistet hatte, reichte sie auf
Mahnung hin alle fehlenden Unterlagen nach. Sie verlangte jedoch, dass das
Einkommen ihres Ehemannes bei ihr nicht satzbestimmend berücksichtigt werde,
weil sie in einer faktisch getrennten Ehe lebe.
Mit
Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 14. Juli 2021 veranlagte das
kantonale Steueramt die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
… (satzbestimmend Fr. 200'300.-) und schätzte sie für die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr.
…) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Beim
Steuersatz berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche
Einkommen und Vermögen und brachte den Verheiratetentarif zur Anwendung.
Die Einsprache der Pflichtigen wies das
kantonale Steueramt am 28. Februar 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 25. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und sie sei als getrenntlebende Ehegattin zu besteuern, mit der
Folge, dass Einkommen und Vermögen des Ehemannes unberücksichtigt blieben und
keine internationale Steuerausscheidung erfolge. Weiter wurde eine
Parteientschädigung beantragt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie
das Steueramt der Stadt D liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2019.
(SB.2022.00113) und direkte Bundessteuer 2019 (SB.2022.00114) betreffen dieselbe
Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 zu
Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Pflichtige und ihr Ehemann getrennte Haushalte mit je eigenem Wohnsitz in der
Schweiz und in Deutschland führen und sie zwecks Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Fraglich ist
hingegen, zu welchem Steuersatz Einkommen und Vermögen der Pflichtigen zu
versteuern sind bzw. ob die Steuerfaktoren ihres Ehemannes bei ihr
satzbestimmend zu berücksichtigen sind.
2.2
Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den
Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Zivilrechtlich können Ehegatten ihren
Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei
der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli
2001.
= ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem
Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in
rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober
2013, SB.2013.00026, E. 2.1).
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im
Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt
steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des
Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte
eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl.
§ 7 Abs. 1 StG; BGE 138 II 300 E. 2.3).
2.3
Der
Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde
(Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten
bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die
Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des
anderen bestimmt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des
Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von
derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn
zwischen den Ehegatten Gütertrennung besteht. Auch wenn unter dem Güterstand
der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber
verfügt, sind die Ehegatten dennoch gegenseitig verpflichtet, das Wohl der
Gemeinschaft zu wahren, weshalb sie auch gemeinsam für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auch bei der Gütertrennung wird die
wirtschaftliche Einheit Ehe/Partnerschaft bzw. Familie nicht vollständig
aufgehoben. Dies ist in der Regel erst bei einer rechtlichen oder tatsächlichen
Trennung der Fall (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 7
N. 5; Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 9 DBG N. 5).
2.4
Dem Gesetz
lässt sich keine Definition der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten
entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einer solchen
jedoch auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Beide
Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz
bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die
eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese – wenn auch nur mit
sporadischem Gemeinschaftsleben – weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht
Dispositiv
als getrennt. Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt demnach eine
dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein
Getrenntleben im Sinn von Art. 175 und 176 ZGB bzw. Art. 275 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO) voraus.
Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer "Wochenendehe") nur über
getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft
aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinn von Art. 9 Abs. 1
DBG vor (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3 mit
Hinweisen; BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Selbst bei
weitgehendem Getrenntleben beruht die Anknüpfung am Ort der
Familienniederlassung nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen
Gesichtspunkten (wie z. B.
der Gemeinschaftlichkeit der Mittel), sondern auf persönlichen Umständen,
namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft
(vgl. BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.4.2.; VGr, 30. Oktober
2013, 2P.2/2003, E. 2.2). Erforderlich ist schliesslich, dass keine
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw.
dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig
bestimmten Beiträgen erschöpft (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3;
BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Die EStV stellt bei der
Frage, ob eine tatsächlich getrennte Ehe vorliegt, zusätzlich darauf ab, ob die
Ehegatten in der Öffentlichkeit nicht länger gemeinsam auftreten (Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und
Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
vom 21. Dezember 2010 [KS ESTV Nr. 30], Ziff. 2.1; vgl. dazu
auch: Peter Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Art. 9 DBG N. 16).
Das Bundesgericht unterscheidet im Rahmen von Art. 9 Abs. 1
DBG folgende Fälle: Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt gleichwohl
gegeben (1); Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit
der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht (mehr) gegeben ist, die
Ehegatten jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten (2); Ehegatten
mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr gegeben ist und die Ehegatten die
eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben. In den beiden ersten Fällen findet nach
wie vor eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten statt; erst im dritten Fall
ist jeder Ehegatte separat zu besteuern (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. A., Basel 2022, Art. 9
N. 12).
2.5 Ein Teil
der Lehre kritisiert die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der
Begründung, dass die Berücksichtigung des Willens der Ehepartner zur
Fortführung der ehelichen Gemeinschaft sachfremd für die Beurteilung ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei (vgl. Richner et al., § 7 N. 6; Felix Richner et al., Art. 9 DBG N. 6).
Ungeachtet dieser Kritik ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung für
rechtsanwendende Behörden jedoch verbindlich, wobei entgegenstehende
Bestimmungen allfällig anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten
bleiben.
2.6 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die Bundesrepublik Deutschland gilt das am 11. August 1971
abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welches am 29. Dezember
1972 in Kraft getreten ist. Laut Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA-D
behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem
Abkommen die Freistellung von Einkünften (abgesehen von Dividenden) oder
Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des
dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes
vorzunehmen. Diese Bestimmung steht mit der vorgenannten Rechtsprechung des
Bundesgerichtes im Einklang.
3.
3.1 Während
die Vorinstanz bei der
Gemeinschaftlichkeit der Mittel der Pflichtigen und ihres Ehemannes zum Schluss
kam, die Aktenlage lasse kein abschliessendes Urteil zu, lehnte sie eine
Individualbesteuerung der Ehegatten ab, weil diese zwar bewusst räumlich
getrennt leben würden, ihre Ehe jedoch intakt sei. Es liege daher weder
rechtlich noch tatsächlich eine getrennte Ehe vor.
3.2
3.2.1
Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass
das Bundesgericht das Kriterium der Aufhebung der ehelichen Gesellschaft über
Jahre hinweg bestätigt hat. Hingegen wendet sie diesbezüglich ein, es sei
unklar, wie das Kriterium in ihrem Fall angewendet werden soll, da sie und ihr
Ehemann gar nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Folglich hätten sie
einen solchen auch nicht aufheben können.
3.2.2
Das Bundesgericht verweist im Zusammenhang
mit dem Kriterium des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft auf Art. 175
und 176 ZGB sowie auf Art. 275 ZPO.
Diese Gesetzesbestimmungen
kommen im Eheschutzverfahren zur Anwendung, welches die Regelung des
Getrenntlebens zweier Ehegatten im Hinblick auf das bevorstehende
Scheidungsverfahren bezweckt. Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bzw. die
Vorbereitung des Scheidungsverfahrens lässt in der Regel erkennen, dass ein
Ehepaar gerade nicht mehr beabsichtigt, dauerhaft an der ehelichen Gemeinschaft
festzuhalten. Vorliegend wurde jedoch unbestritten kein Eheschutzverfahren im
Hinblick auf eine künftige Scheidung eingeleitet, sondern die Ehegatten
beabsichtigen langfristig die Fortführung ihrer Ehegemeinschaft, insbesondere
nach Eintritt ihrer Pensionierung. Sie halten folglich an der ehelichen
Gemeinschaft fest, weshalb sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben.
3.3
3.3.1
Mit Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGr, 6. Oktober,
2C_952/2020, E. 4.3 und BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 3.1)
macht die Pflichtige weiter geltend, diese liessen darauf schliessen, das
Kriterium des Festhaltens an der
ehelichen Gemeinschaft müsse nicht in jedem Fall erfüllt sein, um eine
getrennte Besteuerung zu rechtfertigen. Die durch die Rechtsprechung
ermöglichte Flexibilität sei ihr durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht
zugestanden worden.
3.3.2
Im Entscheid BGr, 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 musste sich das
Bundesgericht gar nicht näher mit dem Festhalten der Ehegatten an der ehelichen
Gemeinschaft auseinandersetzen, da bereits die behauptete räumliche Trennung
verneint wurde, was eine getrennte Veranlagung der Ehegatten ausschloss (vgl. BGr,
28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.3.3). Hingegen kann im Entscheid
BGr, 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 die Formulierung mittels des Zusatzes
"grundsätzlich" dahingehend verstanden werden, dass für die
Beurteilung einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe im Einzelfall
ausnahmsweise von der Berücksichtigung einzelner Kriterien abgesehen werden
kann. Allerdings führte bereits die Vorinstanz diesbezüglich überzeugend aus,
weder der angerufene noch andere Bundesgerichtsentscheide liessen auf eine
Abkehr von der bisherigen gefestigten Rechtsprechung schliessen. Zu allfälligen
Ausnahmen äusserte sich das Bundesgericht nicht näher, weshalb vorliegend nicht
von einem Ausnahmefall auszugehen ist.
3.4
3.4.1
Die Pflichtige wendet hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ein, diese sei mit der massiv erhöhten Steuerlast infolge
ihrer Eheschliessung nicht vereinbar. Es komme hierdurch zu einer
verfassungswidrigen Besteuerung, wobei die Unterstützung durch ihren Ehemann
nicht einfach angenommen werden dürfe. Überdies sei die Rechtsgleichheit im Vergleich
zu wirtschaftlich gleichgestellten Konkubinatspaaren verletzt.
3.4.2
Durch die Eingehung ihrer Ehe wurde für die Pflichtige eine Vielzahl von
Rechtsfolgen begründet, wozu zahlreiche Vorteile erbrechtlicher, sozial- und
sozialversicherungsrechtlicher sowie wirtschaftlicher Natur zählen. Ob und in
welchem Umfang sie und ihr Ehemann hiervon profitieren wollen, ist ihnen
grundsätzlich freigestellt, wobei ihrer Disposition durch Gesetz und
Rechtsprechung Schranken gesetzt werden. Im Bereich des Steuerrechts sind die
Ehegatten beispielsweise bei gegenseitigen Zuwendungen aufgrund ihrer Ehe von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (vgl. § 11 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich vom 28. September 1986 [ESchG]).).
Obschon die Ehegatten aktuell keine gegenseitigen Begünstigungen vorgesehen haben,
kann der eingereichte Ehe- und Erbvertrag durch sie jederzeit abgeändert
werden.
Den Angaben der Pflichtigen
zufolge beabsichtigen die aktuell 55- bzw. 56-jährigen Ehegatten nach Erreichen
des Rentenalters ein gemeinsames Zusammenleben mit bloss einem Wohnsitz
("inaktive Phase"). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihre
Finanzplanung bzw. die Verwendung der ehelichen Mittel im Hinblick auf die
gemeinsame Zukunft aufeinander abgestimmt ist. Folglich ist bei der Veranlagung
bzw. Einschätzung der Pflichtigen auf die gemeinsame wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beider Ehegatten abzustellen, wobei es ihnen letztlich
freigestellt ist, wie sie die Bezahlung ihrer Steuerschulden untereinander
aufteilen.
3.5 Die von
der Pflichtigen angerufenen Grundrechtsverletzungen sind zu verneinen. Grundrechte
richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und begründen nur
ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.5). Aus dem in Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] verankerten
Recht auf Ehe kann die Pflichtige keine Ansprüche in Bezug auf ihre
steuerrechtliche Veranlagung bzw. Einschätzung ableiten. Es kann daher
offengelassen werden, inwiefern der Schutzbereich von Art. 14 BV
vorliegend überhaupt berührt ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist
ebenfalls zu verneinen, da sich die rechtliche Situation von Konkubinatspaaren
in diversen Rechtsbereichen wie dargelegt grundlegend von derjenigen von
Ehepaaren unterscheidet. Die Rechtsgleichheit ist jedoch bloss verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was vorliegend nicht
der Fall ist (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.6.1 mit Hinweisen).
3.6 Die
Pflichtige beruft sich weiter auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend die
in den vergangenen Jahren erfolgte Revision des Scheidungsrechts (BGr, 2. Februar
2021, 2A_104/2018). Der angerufene Entscheid thematisiert allerdings den
Wiedereinstieg eines Ehegatten ins Erwerbsleben nach der Scheidung. Die
Pflichtige und ihr Ehemann befinden sich allerdings weder in einem
Scheidungsverfahren noch geht aus den Akten hervor, dass die Pflichtige
beabsichtigen würde, ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe aufzugeben. Der
Entscheid ist somit klarerweise nicht einschlägig. Dasselbe gilt für die
angerufene Rechtsprechung im Bereich des Ausländerrechts, wo gänzlich andere
Anforderungen an das eheliche Zusammenleben gestellt werden.
3.7 Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass die Pflichtige und ihr Ehemann weder rechtlich
noch tatsächlich in ungetrennter Ehe leben. Die Voraussetzungen für eine
individuelle Besteuerung sind daher nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der
Gemeinschaftlichkeit ihrer Mittel offengelassen werden kann. Wie die Vorinstanz
korrekt festgestellt hat, ist die Pflichtige als in ungetrennter Ehe lebend
getrennt von ihrem Ehemann zu besteuern. Sein Einkommen ist bei ihr jedoch
satzbestimmend zu berücksichtigen.
Die vereinigten Beschwerden sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2022.00113 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2022.00114 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00113 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00114 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt D;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.