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Entscheid

SB.2022.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00113

21. Februar 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24352)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00113

SB.2022.00114

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und lic. oec. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

Direkte

Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) und ihr Ehemann

heirateten im August 2019. Nach der Heirat wohnte die Pflichtige mit ihrem Sohn

weiterhin in D, wo sie ihrer Arbeit bei … nachging. Ihr Ehemann blieb wie

bisher in E (D) wohnhaft, wo er als selbständiger Steuerberater arbeitet. In

der Steuererklärung 2019 deklarierte die Pflichtige bloss ihr eigenes Einkommen

von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und

ein steuerbares Vermögen von Fr. ...

Mit Auflage vom 29. März 2021 forderte das kantonale

Steueramt sie auf, eine Aufstellung und Belege über das weltweite Einkommen und

Vermögen ihres Ehemannes einzureichen und nähere Angaben zu ihrer Wohnsitzkonstellation

zu machen. Nachdem die Pflichtige der Auflage zunächst nur teilweise Folge

geleistet hatte, reichte sie auf

Mahnung hin alle fehlenden Unterlagen nach. Sie verlangte jedoch, dass das

Einkommen ihres Ehemannes bei ihr nicht satzbestimmend berücksichtigt werde,

weil sie in einer faktisch getrennten Ehe lebe.

Mit

Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 14. Juli 2021 veranlagte das

kantonale Steueramt die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.

… (satzbestimmend Fr. 200'300.-) und schätzte sie für die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr.

…) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Beim

Steuersatz berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche

Einkommen und Vermögen und brachte den Verheiratetentarif zur Anwendung.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das

kantonale Steueramt am 28. Februar 2022 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 25. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und sie sei als getrenntlebende Ehegattin zu besteuern, mit der

Folge, dass Einkommen und Vermögen des Ehemannes unberücksichtigt blieben und

keine internationale Steuerausscheidung erfolge. Weiter wurde eine

Parteientschädigung beantragt.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie

das Steueramt der Stadt D liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2019.

(SB.2022.00113) und direkte Bundessteuer 2019 (SB.2022.00114) betreffen dieselbe

Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 zu

Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Pflichtige und ihr Ehemann getrennte Haushalte mit je eigenem Wohnsitz in der

Schweiz und in Deutschland führen und sie zwecks Vermeidung einer

internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Fraglich ist

hingegen, zu welchem Steuersatz Einkommen und Vermögen der Pflichtigen zu

versteuern sind bzw. ob die Steuerfaktoren ihres Ehemannes bei ihr

satzbestimmend zu berücksichtigen sind.

2.2

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den

Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Zivilrechtlich können Ehegatten ihren

Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei

der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli

2001.

= ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem

Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in

rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober

2013, SB.2013.00026, E. 2.1).

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im

Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt

steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein

Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des

Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte

eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl.

§ 7 Abs. 1 StG; BGE 138 II 300 E. 2.3).

2.3

Der

Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde

(Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten

bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die

Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des

anderen bestimmt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des

Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von

derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn

zwischen den Ehegatten Gütertrennung besteht. Auch wenn unter dem Güterstand

der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber

verfügt, sind die Ehegatten dennoch gegenseitig verpflichtet, das Wohl der

Gemeinschaft zu wahren, weshalb sie auch gemeinsam für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auch bei der Gütertrennung wird die

wirtschaftliche Einheit Ehe/Partnerschaft bzw. Familie nicht vollständig

aufgehoben. Dies ist in der Regel erst bei einer rechtlichen oder tatsächlichen

Trennung der Fall (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 7

N. 5; Felix Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 9 DBG N. 5).

2.4

Dem Gesetz

lässt sich keine Definition der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten

entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einer solchen

jedoch auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Beide

Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz

bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die

eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese – wenn auch nur mit

sporadischem Gemeinschaftsleben – weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht

Dispositiv

als getrennt. Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt demnach eine

dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein

Getrenntleben im Sinn von Art. 175 und 176 ZGB bzw. Art. 275 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 (ZPO) voraus.

Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer "Wochenendehe") nur über

getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft

aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinn von Art. 9 Abs. 1

DBG vor (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3 mit

Hinweisen; BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Selbst bei

weitgehendem Getrenntleben beruht die Anknüpfung am Ort der

Familienniederlassung nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen

Gesichtspunkten (wie z. B.

der Gemeinschaftlichkeit der Mittel), sondern auf persönlichen Umständen,

namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft

(vgl. BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.4.2.; VGr, 30. Oktober

2013, 2P.2/2003, E. 2.2). Erforderlich ist schliesslich, dass keine

Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw.

dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig

bestimmten Beiträgen erschöpft (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3;

BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Die EStV stellt bei der

Frage, ob eine tatsächlich getrennte Ehe vorliegt, zusätzlich darauf ab, ob die

Ehegatten in der Öffentlichkeit nicht länger gemeinsam auftreten (Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und

Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

vom 21. Dezember 2010 [KS ESTV Nr. 30], Ziff. 2.1; vgl. dazu

auch: Peter Locher,

Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Art. 9 DBG N. 16).

Das Bundesgericht unterscheidet im Rahmen von Art. 9 Abs. 1

DBG folgende Fälle: Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die

Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt gleichwohl

gegeben (1); Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit

der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht (mehr) gegeben ist, die

Ehegatten jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten (2); Ehegatten

mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für

Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr gegeben ist und die Ehegatten die

eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben. In den beiden ersten Fällen findet nach

wie vor eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten statt; erst im dritten Fall

ist jeder Ehegatte separat zu besteuern (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. A., Basel 2022, Art. 9

N. 12).

2.5 Ein Teil

der Lehre kritisiert die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der

Begründung, dass die Berücksichtigung des Willens der Ehepartner zur

Fortführung der ehelichen Gemeinschaft sachfremd für die Beurteilung ihrer

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei (vgl. Richner et al., § 7 N. 6; Felix Richner et al., Art. 9 DBG N. 6).

Ungeachtet dieser Kritik ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung für

rechtsanwendende Behörden jedoch verbindlich, wobei entgegenstehende

Bestimmungen allfällig anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten

bleiben.

2.6 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die Bundesrepublik Deutschland gilt das am 11. August 1971

abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welches am 29. Dezember

1972 in Kraft getreten ist. Laut Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA-D

behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem

Abkommen die Freistellung von Einkünften (abgesehen von Dividenden) oder

Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des

dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes

vorzunehmen. Diese Bestimmung steht mit der vorgenannten Rechtsprechung des

Bundesgerichtes im Einklang.

3.

3.1 Während

die Vorinstanz bei der

Gemeinschaftlichkeit der Mittel der Pflichtigen und ihres Ehemannes zum Schluss

kam, die Aktenlage lasse kein abschliessendes Urteil zu, lehnte sie eine

Individualbesteuerung der Ehegatten ab, weil diese zwar bewusst räumlich

getrennt leben würden, ihre Ehe jedoch intakt sei. Es liege daher weder

rechtlich noch tatsächlich eine getrennte Ehe vor.

3.2

3.2.1

Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass

das Bundesgericht das Kriterium der Aufhebung der ehelichen Gesellschaft über

Jahre hinweg bestätigt hat. Hingegen wendet sie diesbezüglich ein, es sei

unklar, wie das Kriterium in ihrem Fall angewendet werden soll, da sie und ihr

Ehemann gar nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Folglich hätten sie

einen solchen auch nicht aufheben können.

3.2.2

Das Bundesgericht verweist im Zusammenhang

mit dem Kriterium des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft auf Art. 175

und 176 ZGB sowie auf Art. 275 ZPO.

Diese Gesetzesbestimmungen

kommen im Eheschutzverfahren zur Anwendung, welches die Regelung des

Getrenntlebens zweier Ehegatten im Hinblick auf das bevorstehende

Scheidungsverfahren bezweckt. Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bzw. die

Vorbereitung des Scheidungsverfahrens lässt in der Regel erkennen, dass ein

Ehepaar gerade nicht mehr beabsichtigt, dauerhaft an der ehelichen Gemeinschaft

festzuhalten. Vorliegend wurde jedoch unbestritten kein Eheschutzverfahren im

Hinblick auf eine künftige Scheidung eingeleitet, sondern die Ehegatten

beabsichtigen langfristig die Fortführung ihrer Ehegemeinschaft, insbesondere

nach Eintritt ihrer Pensionierung. Sie halten folglich an der ehelichen

Gemeinschaft fest, weshalb sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben.

3.3

3.3.1

Mit Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGr, 6. Oktober,

2C_952/2020, E. 4.3 und BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 3.1)

macht die Pflichtige weiter geltend, diese liessen darauf schliessen, das

Kriterium des Festhaltens an der

ehelichen Gemeinschaft müsse nicht in jedem Fall erfüllt sein, um eine

getrennte Besteuerung zu rechtfertigen. Die durch die Rechtsprechung

ermöglichte Flexibilität sei ihr durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht

zugestanden worden.

3.3.2

Im Entscheid BGr, 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 musste sich das

Bundesgericht gar nicht näher mit dem Festhalten der Ehegatten an der ehelichen

Gemeinschaft auseinandersetzen, da bereits die behauptete räumliche Trennung

verneint wurde, was eine getrennte Veranlagung der Ehegatten ausschloss (vgl. BGr,

28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.3.3). Hingegen kann im Entscheid

BGr, 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 die Formulierung mittels des Zusatzes

"grundsätzlich" dahingehend verstanden werden, dass für die

Beurteilung einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe im Einzelfall

ausnahmsweise von der Berücksichtigung einzelner Kriterien abgesehen werden

kann. Allerdings führte bereits die Vorinstanz diesbezüglich überzeugend aus,

weder der angerufene noch andere Bundesgerichtsentscheide liessen auf eine

Abkehr von der bisherigen gefestigten Rechtsprechung schliessen. Zu allfälligen

Ausnahmen äusserte sich das Bundesgericht nicht näher, weshalb vorliegend nicht

von einem Ausnahmefall auszugehen ist.

3.4

3.4.1

Die Pflichtige wendet hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit ein, diese sei mit der massiv erhöhten Steuerlast infolge

ihrer Eheschliessung nicht vereinbar. Es komme hierdurch zu einer

verfassungswidrigen Besteuerung, wobei die Unterstützung durch ihren Ehemann

nicht einfach angenommen werden dürfe. Überdies sei die Rechtsgleichheit im Vergleich

zu wirtschaftlich gleichgestellten Konkubinatspaaren verletzt.

3.4.2

Durch die Eingehung ihrer Ehe wurde für die Pflichtige eine Vielzahl von

Rechtsfolgen begründet, wozu zahlreiche Vorteile erbrechtlicher, sozial- und

sozialversicherungsrechtlicher sowie wirtschaftlicher Natur zählen. Ob und in

welchem Umfang sie und ihr Ehemann hiervon profitieren wollen, ist ihnen

grundsätzlich freigestellt, wobei ihrer Disposition durch Gesetz und

Rechtsprechung Schranken gesetzt werden. Im Bereich des Steuerrechts sind die

Ehegatten beispielsweise bei gegenseitigen Zuwendungen aufgrund ihrer Ehe von

der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (vgl. § 11 des Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich vom 28. September 1986 [ESchG]).).

Obschon die Ehegatten aktuell keine gegenseitigen Begünstigungen vorgesehen haben,

kann der eingereichte Ehe- und Erbvertrag durch sie jederzeit abgeändert

werden.

Den Angaben der Pflichtigen

zufolge beabsichtigen die aktuell 55- bzw. 56-jährigen Ehegatten nach Erreichen

des Rentenalters ein gemeinsames Zusammenleben mit bloss einem Wohnsitz

("inaktive Phase"). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihre

Finanzplanung bzw. die Verwendung der ehelichen Mittel im Hinblick auf die

gemeinsame Zukunft aufeinander abgestimmt ist. Folglich ist bei der Veranlagung

bzw. Einschätzung der Pflichtigen auf die gemeinsame wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit beider Ehegatten abzustellen, wobei es ihnen letztlich

freigestellt ist, wie sie die Bezahlung ihrer Steuerschulden untereinander

aufteilen.

3.5 Die von

der Pflichtigen angerufenen Grundrechtsverletzungen sind zu verneinen. Grundrechte

richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und begründen nur

ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.5). Aus dem in Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] verankerten

Recht auf Ehe kann die Pflichtige keine Ansprüche in Bezug auf ihre

steuerrechtliche Veranlagung bzw. Einschätzung ableiten. Es kann daher

offengelassen werden, inwiefern der Schutzbereich von Art. 14 BV

vorliegend überhaupt berührt ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist

ebenfalls zu verneinen, da sich die rechtliche Situation von Konkubinatspaaren

in diversen Rechtsbereichen wie dargelegt grundlegend von derjenigen von

Ehepaaren unterscheidet. Die Rechtsgleichheit ist jedoch bloss verletzt, wenn

Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was vorliegend nicht

der Fall ist (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

3.6 Die

Pflichtige beruft sich weiter auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend die

in den vergangenen Jahren erfolgte Revision des Scheidungsrechts (BGr, 2. Februar

2021, 2A_104/2018). Der angerufene Entscheid thematisiert allerdings den

Wiedereinstieg eines Ehegatten ins Erwerbsleben nach der Scheidung. Die

Pflichtige und ihr Ehemann befinden sich allerdings weder in einem

Scheidungsverfahren noch geht aus den Akten hervor, dass die Pflichtige

beabsichtigen würde, ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe aufzugeben. Der

Entscheid ist somit klarerweise nicht einschlägig. Dasselbe gilt für die

angerufene Rechtsprechung im Bereich des Ausländerrechts, wo gänzlich andere

Anforderungen an das eheliche Zusammenleben gestellt werden.

3.7 Nach dem

Gesagten ist festzustellen, dass die Pflichtige und ihr Ehemann weder rechtlich

noch tatsächlich in ungetrennter Ehe leben. Die Voraussetzungen für eine

individuelle Besteuerung sind daher nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der

Gemeinschaftlichkeit ihrer Mittel offengelassen werden kann. Wie die Vorinstanz

korrekt festgestellt hat, ist die Pflichtige als in ungetrennter Ehe lebend

getrennt von ihrem Ehemann zu besteuern. Sein Einkommen ist bei ihr jedoch

satzbestimmend zu berücksichtigen.

Die vereinigten Beschwerden sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde SB.2022.00113 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird

abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SB.2022.00114 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00113 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00114 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt D;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.