SB.2022.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2022.00115
21. August 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24745)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2022.00115
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch C AG
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt D, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde E, vertreten durch das Steueramt,
Mitbeteiligte,
betreffend kommunale
Steuerausscheidung 2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachstehend der Pflichtige) und B (nachstehend die Pflichtige) sind
miteinander verheiratet. Der Wohnsitz des Pflichtigen befindet sich in D,
derjenige der Pflichtigen in E. In der Steuererklärung 2019 wurde in Ziff. 60
angemerkt: "Die Ehefrau B ist in E, F-Strasse 01, wohnhaft./Ausscheidung
siehe Beilage".
B. Das
kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid vom
6. Mai 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmendes Einkommen Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmendes Vermögen Fr. …)
gemeinsam ein. Dabei wurden die Haupterwerbseinkünfte der beiden Pflichtigen
international ins Land G ausgeschieden. Dem Kanton Zürich wurden lediglich die
Nebenerwerbseinkünfte der Pflichtigen sowie das bewegliche Vermögen bzw. die
Erträge daraus zugewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 liessen die
Pflichtigen durch ihren Vertreter unter Hinweis auf § 191 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bedingte Einsprache erheben, für den
Fall, dass die Stadt D einen Vorausanteil von 1⁄5 beanspruche. Aufgrund
des diesbezüglichen Verzichts wurde die Eingabe nicht als Einsprache behandelt.
Basierend auf dem Einschätzungsentscheid vom 6. Mai
2021 eröffnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Entscheid vom
30. Juni 2021 die Ausscheidungsgrundlagen 2019. In diesem Entscheid wurden
die Nebenerwerbseinkünfte der Ehefrau sowie das bewegliche Vermögen und die Erträge
daraus je hälftig den beiden Steuergemeinden D und E zugewiesen.
Dagegen erhoben die Pflichtigen am 5. Juli 2021
Einsprache und beantragten, dass die Nebenerwerbseinkünfte der Pflichtigen
ausschliesslich deren Wohnsitz (E) zuzuordnen seien. Das kantonale Steueramt
wies diese Einsprache mit Entscheid vom 30. Juli 2021 ab, indem es daran
festhielt, dass je die Hälfte der Nebenerwerbseinkünfte der Pflichtigen sowie
des beweglichen Vermögens und der Erträge daraus den beiden Steuergemeinden D
und E zugewiesen werden.
C. Die
Pflichtigen rekurrierten am 5. August 2021 gegen diesen Entscheid und
beantragten im Wesentlichen dasselbe wie im Einspracheverfahren. Mit Entscheid
vom 23. November 2021 hiess das Steuerrekursgericht diesen Rekurs
teilweise gut und wies die Sache zur etwaigen Neufestlegung der
Steuerausscheidungsgrundlagen nach rechtskräftiger Erledigung des
Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2019 an das kantonale Steueramt
zurück.
D. In der
Folge behandelte das kantonale Steueramt die bedingt erhobene Einsprache vom
11. Mai 2021 und wies diese mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab. Für
die Staats- und Gemeindesteuern wurde wiederum ein steuerbares Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgelegt. Schliesslich verwies es die
Pflichtigen für die von ihnen gemachten Vorbringen in das interkommunale
Steuerausscheidungsverfahren.
Mit Schreiben vom
8. März 2022 ersuchten die Pflichtigen um Stellung der
Ausscheidungsgrundlagen auf Basis des zwischenzeitlich rechtskräftigen
Einspracheentscheides vom 10. Januar 2022. Infolgedessen legte das
kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. März 2022 die
Steuerausscheidungsgrundlagen 2019 fest. Darin wurden die im Kanton Zürich
steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte je hälftig den beiden
Hauptsteuerdomizilen D und E zugewiesen.
E. Dagegen
erhoben die Pflichtigen am 5. April 2022 Einsprache und beantragten, das
übrige Einkommen (Nebenerwerbseinkommen der Pflichtigen) sei dem Wohnsitz der
Pflichtigen in E zuzuordnen. Das kantonale Steueramt wies diese Einsprache mit
Entscheid vom 20. Mai 2022 ab und hielt an der hälftigen Aufteilung des
Nebenerwerbseinkommens der Pflichtigen sowie des beweglichen Vermögens und der
daraus erzielten Erträge auf die beiden Wohnsitzgemeinden D und E fest.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 29. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2022 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 29. November 2022 sei aufzuheben und der Entscheid des kantonalen
Steueramts sei in Bezug auf die Zuteilung des steuerbaren Einkommens an die
Gemeinden aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Erwerbseinkommen aus einem
Verwaltungsratsmandat der Pflichtigen im Rahmen der Gemeindesteuerausscheidung
der Gemeinde E zuzuteilen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt D mit Beschwerdeantwort vom
20.
Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Pflichtigen reichten am 31. Januar 2023 eine
Vernehmlassung ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und
Gemeindesteuern das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
Vorliegend ist unbestritten,
dass die Pflichtigen in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben
und während der hier zu beurteilenden Steuerperiode ihren Wohnsitz an
unterschiedlichen Domizilen im Kanton Zürich hatten. Umstritten ist jedoch, wie
das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen aufzuteilen
ist.
2.1
2.1.1
Die interkommunale Steuerausscheidung wird im Kanton Zürich in einem dem
Einschätzungsverfahren nachgelagerten Verfahren (sog.
Steuerausscheidungsverfahren) festgelegt (§ 193 StG). Dabei bilden die im
Einschätzungsverfahren festgesetzten Steuerfaktoren die Grundlage für die Ermittlung
der interkommunalen Ausscheidungsgrundlagen (vgl. Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 194 N. 5).
2.1.2
Rechtlich und tatsächlich in ungetrennter
Ehe lebende Ehegatten werden als Einheit besteuert und ihr Einkommen und
Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet
(sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG). Die Faktorenaddition
findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und
rechtliche, sondern auch – und dies ist für das Steuerrecht, das wirtschaftliche
Vorgänge zu beurteilen hat, in erster Linie wichtig – eine wirtschaftliche
Einheit darstellt, indem die Ehepartner die vorhandenen Mittel gemeinsam
verwenden (gemeinsame Mittelverwendung). Die wirtschaftliche Einheit wird in
der Regel erst bei einer (rechtlichen oder tatsächlichen) Trennung aufgehoben (vgl.
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 7 N. 1 ff.). Eine
tatsächliche Trennung liegt bei einer räumlichen Trennung vor, die mit der
getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Beide Voraussetzungen müssen
kumulativ gegeben sein, wobei zusätzlich verlangt wird, dass die Trennung (in
räumlicher und finanzieller Hinsicht) auf eine längere Dauer (mind. ein Jahr)
angelegt ist. Diesfalls fehlen die Grundlagen, welche die Gemeinschaft der
Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Sinn einer Erwerbs- oder
Verbrauchsgemeinschaft erscheinen lassen (vgl. Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, § 7 N. 8 ff.).
2.1.3
Bei Ehegatten, welche zwar rechtlich in ungetrennter Ehe leben (und somit
gemeinsam eingeschätzt werden, mit der Folge, dass die beiden Ehegatten wie
eine steuerpflichtige Person behandelt werden), jeder Ehegatte aber über einen
eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb des Kantons verfügt, kommen die
interkantonalen Ausscheidungsgrundsätze nach § 7 Abs. 2 StG zur
Anwendung (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 191 N. 3). Bei
getrennten Hauptsteuerdomizilen mit gleichzeitigem Weiterbestehen der ehelichen
Gemeinschaft ist das beiden Eheleuten zufliessende Erwerbseinkommen und das
ihnen gehörende bewegliche Vermögen (inkl. Erträgen) zwischen den betroffenen
Kantonen aufzuteilen (Repartition). Dabei werden die Faktoren gestützt auf die
Ehegattenbesteuerung zusammengezählt. In der Regel besteht diese Ausscheidung
in einer quotenmässigen, zumeist hälftigen Teilung der Steuerhoheit. Diese
umfasst alle der Besteuerung unterliegenden Elemente mit Ausnahme
ausserkantonaler Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten und ausserkantonalen
Grundeigentums (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).
Die hälftige Teilung rechtfertigt sich namentlich für weitgehend getrennt
lebende Ehegatten, welche die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnung indessen
aus gemeinsamen Mitteln bestreiten. Dieselbe Ausscheidung scheint angemessen,
wenn einer der Gatten über kein Erwerbseinkommen verfügt (vgl. BGE 121 I 14 E. 6c
mit weiteren Hinweisen). Von der hälftigen Teilung kann in Sonderfällen (wenn
z. B. gemeinsame
Kinder am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten eine Schule besuchen, bei
Erwerbstätigkeit beider Ehegatten und nur beschränkter Zusammenlegung der
Mittel) abgewichen werden. Hat einer der Ehegatten ein Spezialdomizil
(Geschäftsort, Liegenschaft), ist das Vermögen und der Ertrag daraus
ausschliesslich dem Kanton zuzuweisen, in welchem das Spezialsteuerdomizil
besteht. In der Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht wird die
Steuerteilung bei getrennten Hauptsteuerdomizilen mitunter auch so vorgenommen,
dass der Wohnsitzkanton jedes Ehegatten das Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit und das bewegliche Vermögen (inkl. Erträgen) des auf seinem
Gebiet wohnenden Ehegatten zum Gesamtsteuersatz besteuern kann. Diese Art der
Besteuerung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn jeder Ehegatte den Unterhalt
im Wesentlichen aus seinem Einkommen bestreitet (vgl. BGE 121 I 14 E. 6c;
BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.5; Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, § 7 N. 32).
2.2
Die Pflichtigen
machen geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, dass die
Frage, ob die Hälfte des schweizerischen Erwerbseinkommens der Pflichtigen,
wohnhaft in E, der Stadt D zugeteilt werden soll, im Einschätzungsverfahren zu
entscheiden sei. Die Zuteilung habe jedoch im Rahmen der interkommunalen
Steuerausscheidung zu erfolgen. Das kantonale Gesetz habe hierzu keinerlei
Vorschriften, weshalb subsidiär das interkantonale Recht zur Anwendung gelange.
Gemäss interkantonalem Recht würden, wenn jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt
im Wesentlichen aus seinem Einkommen bestreite, die Wohnsitzkantone das
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und das bewegliche Vermögen
(inkl. Erträge) des jeweiligen Ehegatten zum Gesamtsteuersatz besteuern (mit
Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts StE A 24.24.3 Nr. 2). Das gelte
daher auch für die interkommunale Steuerausscheidung. Die Pflichtigen hätten
beide über genügend Einkommen verfügt, weshalb das Einkommen der Pflichtigen
nur der Gemeinde E zuzuweisen sei.
2.3
2.3.1
Entgegen dem Einwand der Pflichtigen trifft nicht zu, dass die Zuteilung
des schweizerischen Einkommens der Pflichtigen bereits im
Einschätzungsverfahren vorgenommen wurde. Im Einschätzungsverfahren wurde
lediglich die Frage beantwortet, ob sich die Pflichtigen in einer rechtlich und
tatsächlich ungetrennten Ehe befinden und ihre Mittel gemeinsam nutzen. Wie die
Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten haben, ist
Voraussetzung für die Ehegattenbesteuerung, dass eine rechtlich und tatsächlich
ungetrennte Ehe mit gemeinsamer Mittelverwendung besteht (vgl. § 7 Abs. 1 StG). Die Pflichtigen wurden im rechtskräftig abgeschlossenen
Einschätzungsverfahren als Ehegatten eingeschätzt, weshalb mit der Vorinstanz
festzustellen ist, dass die Ehe der Pflichtigen in der hier zu beurteilenden
Steuerperiode nicht nur rechtlich und tatsächlich ungetrennt war, sondern die
Pflichtigen auch ihre Mittel gemeinsam nutzten. Es wäre an den rechtskundig
vertretenen Pflichtigen gelegen, im Einschätzungsverfahren geltend zu machen
und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, dass keine gemeinsame
Mittelverwendung vorliegt. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ergibt
sich solches nicht bereits aus den Angaben in der Steuererklärung. Die Pflichtigen
haben auch kein Rechtsmittel gegen den Einschätzungsentscheid erhoben, womit
diese Frage rechtskräftig beantwortet worden ist.
2.3.2
In einem weiteren Schritt stellt sich die
Frage nach der interkommunalen Steuerausscheidung. Die in der Einschätzung festgelegten
Steuerfaktoren sind für die interkommunale Steuerausscheidung verbindlich,
ansonsten es, wie die Beschwerdegegnerin zurecht einwendet, zu Diskrepanzen
zwischen dem Einschätzungsentscheid und dem Entscheid über die interkommunale
Steuerausscheidung kommen kann (vgl. E 2.1.1). Es kann deshalb im
nachgelagerten Steuerausscheidungsverfahren nicht mehr darüber befunden werden
und ist für die Steuerausscheidungsgrundlagen daher von einer gemeinsamen
Mittelverwendung auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
zielen die Pflichtigen mit ihrem Vorbringen, wonach jeder der beiden Ehegatten
im Wesentlichen für seinen Lebensunterhalt aufkommt, somit am zulässigen
Streitgegenstand vorbei. Im Fall von gemeinsam besteuerten Ehegatten mit
selbständigem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen bestimmen die Regeln zur
interkantonalen Steuerausscheidung, dass den beteiligten Kantonen jeweils die
Hälfte des beweglichen ehelichen Einkommens und Vermögens zur Besteuerung
zuzuweisen ist. Eine abweichende Aufteilung kommt nur in Sonderfällen in Frage
(vgl. E. 2.1.3). Das Vorliegen eines solchen machen die Pflichtigen jedoch
nicht geltend. Selbst wenn im Rahmen der Steuerausscheidungsgrundlagen von der
Einschätzung abgewichen und die Frage, ob eine gemeinsame Mittelverwendung
besteht, erneut geprüft würde, wäre den Pflichtigen nicht zu folgen: Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, wäre die Erfüllung der Voraussetzung
für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung nach der allgemeinen
Beweislastverteilung im Steuerrecht von den Pflichtigen nachzuweisen gewesen,
da die abweichende Beurteilung eine geringfügige Steuerersparnis zur Folge
hätte (vgl. BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). Die Pflichtigen
haben jedoch keinen Nachweis für ihre Ansicht erbracht und dieser wäre im
vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots auch nicht mehr
zulässig (vgl. E. 1.2).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die
Zuweisung des hälftigen Einkommens und Vermögens im Rahmen der interkommunalen
Steuerausscheidung als korrekt erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Kosten sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 196 StG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 196 StG). Weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass
hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit erwartet werden darf, ist der Antrag der Stadt D auf Zusprechung
einer Parteientschädigung ebenfalls abzuweisen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 196 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Steuerrekursgericht;
d) das kantonale Steueramt, Abteilung für Gemeindesteuerausscheidungen;
e) das Sekretariat des kantonalen
Steueramts.