SB.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00001
12. April 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00001
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1.1.2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit statutarischem Sitz in C (Kt. X) wurde am 25. Januar 2008 im
Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft gemäss diesem Eintrag ist
die Erbringung von Consulting-Dienstleistungen mittels Beratung, Unterstützung
und Projektleitung in diversen Branchen.
Am 9. Dezember 2021 informierte das kantonale
Steueramt die A GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) über die
Inanspruchnahme der Besteuerung durch den Kanton Zürich ab der Steuerperiode
2016. Zur Begründung führte das kantonale Steueramt aus, dass am statutarischen
Sitz keine wesentliche Infrastruktur vorhanden sein könne und die Ausübung der
Geschäftstätigkeit am Sitz deshalb unplausibel sei. Gemäss Rechtsprechung könne
somit an den Wohnsitz des Trägers der Leitung der Gesellschaft angeknüpft
werden.
Innert Frist bestritt die Beschwerdeführerin die
Steuerhoheit des Kantons Zürich, worauf das kantonale Steueramt mit
Vorentscheid vom 14. April 2022 die Steuerhoheit per 1. Januar 2016
bzw. für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016
in Anspruch nahm.
B. Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 13. Mai 2022 wies das kantonale
Steueramt am 14. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der A GmbH wies das Steuerrekursgericht am
2.
Dezember 2022 ab, soweit darauf einzutreten war.
III.
Mit Rekurs (recte Beschwerde) vom 9. Januar 2023
liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des "Entscheids
der Steuerrekurskommission Zürich" (recte Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich) über die Steuerhoheit beantragen und die unbeschränkte Steuerpflicht im
Kanton Zürich sei zu verneinen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 setzte das
Verwaltungsgericht dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen
an, um die mit Originalunterschrift versehene Vollmacht einzureichen, welche am
13.
Januar 2023 eintraf.
Während das Steuerrekursgericht am 17. Januar 2023
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit
Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das
Steueramt der Stadt H (Kt. ZH) liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl.
auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen
grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen
bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020,
SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit
Hinweisen).
2.2
Die anwaltlich
verfasste, als Rekurs bezeichnete Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2023 wiederholt
über weite Strecken wortwörtlich die Argumente und Ausführungen der
vorangegangenen Rekurseingabe vom 12. August 20222 (recte 2022),
wenngleich der die Beschwerde verfassende D damals für die E AG anstatt
für die B GmbH unterzeichnete, die Bezeichnung der Gegenpartei, die
Anträge dem Verfahrensstand angepasst sowie einzelne Passagen leicht
umformuliert oder verschoben wurden: Auf Seite 6 und 7 der Eingabe werden
auf die Ausführungen des Steuerrekursgerichts als unzulässig bezeichnet, der Beschwerdeführer
sei überhaupt nach C (Kt. X) gefahren, um geschäftsführende Aufgaben
wahrzunehmen und ein Überwälzen der Beweislast wird beanstandet. Die
nachfolgenden Ausführungen zur genügenden Substanziierung auf Seite 7
wurden abermals teilweise übernommen und nur leicht ergänzt. Die daran
anschliessende Schlussfolgerung wurde im Wesentlichen erneut aus der
Rekursschrift übernommen. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als dass sie sich
auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr,
4.
November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2).
3.
3.1
Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz
oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]). Als Sitz einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB).
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach
der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 7. Februar
2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2;
BGr, 16. Mai 2013, je mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören
insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung
einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,
soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche
Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist
ein Indiz für das Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv
bearbeitet und die Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an
welchem zwar die Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post
und eingehende Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein sogenanntes
Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar
2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries
Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14; vgl. auch StE 1999 A
24.22
Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings
nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,
an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli,
Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Auch wenn im Steuerrecht an sich das
Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,
bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde
nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen
Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).
Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die
Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt
Dispositiv
demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden
und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;
BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;
Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen;
dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46
StHG N. 22).
3.2.2
Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich
die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse
auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die
Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand
direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit
hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei,
diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien
(Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls
auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet,
widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die
Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2
mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 auf die
Mitteilung der Inanspruchnahme der Besteuerung vom 1. Januar 2016 bis zum
31. Dezember 2016 durch das Steueramt ausführen, dass Herr F der
einzige Angestellte der Beschwerdeführerin sei und während den Jahren 2016 bis
2019 einen einzigen Kunden betreut habe, die Bank G in H (Kt. ZH). Diese habe
ihm einen Arbeitsplatz in H (Kt. ZH) zur Verfügung gestellt, wobei er einzelne
Arbeiten auch in C (Kt. X) erledigt und am Wochenende einzelne Arbeiten
von zu Hause ausgeführt habe, wofür vom Kunden eine angemessene Entschädigung bezahlt
worden sei. Im Rekurs vom 12. August 2022 wurde ausgeführt, dass Herr F
als geschäftsleitende Tätigkeit die strategische Ausrichtung der GmbH
sowie die Implementierung derselben und die Überwachung der Finanzen ansehe.
Die Überwachung der Finanzen würde Herr F resp. Frau F mit dem
Treuhänder vor Ort in C (Kt. X) abstimmen und dafür einen halben Tag pro
Monat benötigen (S. 3 der Rekursschrift). Auf Seite 6 der
Rekursschrift wurde hingegen ausgeführt, dass die Überwachung der Finanzen
und der internen Organisation von Herrn F regelmässig beim Kunden vor
Ort ausgeübt und vor- und nachbearbeitende Kundenarbeiten in C (Kt. X)
vorgenommen würden. Weiter wurde im nachfolgenden Satz dem widersprechend
ausgeführt, dass die Überwachung der Finanzen und der internen Organisation mit
dem Treuhänder vor Ort in C (Kt. X) abgestimmt und hierfür zwei bis drei
Tage durch Herr oder Frau F benötigt würden. Eine weitere Ungereimtheit
findet sich in der Rekursschrift bezüglich der Arbeit am Wohnort durch Herrn F.
Einerseits lässt er anführen, wieviel Homeoffice Entschädigung er von seiner
Gesellschaft erhält (S. 3 der Rekursschrift); andererseits wird auf Seite 6
ausgeführt, dass Herr F zu Hause kein Büro hätte und am Esstisch arbeite, "sofern
Herr F überhaupt von zu Hause aus" arbeite. Ein Unternehmen dieser
Grösse benötige keine besondere Infrastruktur für die tatsächliche Verwaltung. Weiter
liess er vernehmen, dass Herr F als Angestellter der Beschwerdeführerin
die von der Geschäftsführung der Gesellschaft zugewiesenen Arbeiten alsdann
vorwiegend beim Kunden ausführe. Als Angestellter könnten seine Arbeiten aber
in keiner Weise als "tatsächliche Verwaltung" gelten. Auch die
Arbeiten, die er als Angestellter zu Hause ausführe, könnten nicht als Arbeiten
gelten, die der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft entsprächen.
Der Treuhänder führe
die Buchhaltung und mache den Jahresabschluss (S. 3 Rekursschrift). In der
Beschwerdeschrift werden weitere Arbeiten aufgezählt, die der Treuhänder
vornehme, wie MWST-Abrechnungen, Steuererklärung, Lohnmeldungen, Erstellen von
Lohnausweisen etc.
4.2 Die
Vorinstanz führte aus, dass die Fäden der Geschäftsführung im Kanton Zürich
zusammenliefen. Soweit sich ausserhalb der Räumlichkeiten des einzigen Kunden
überhaupt eine Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin abgespielt habe, sei
anzunehmen, dass diese am Wohnsitz des Vorsitzenden der Geschäftsführung, F, in
H (Kt. ZH) getroffen bzw. mindestens der Schwerpunkt der Geschäftsführung sich
dort befunden habe. Hierfür sprächen das Geschäftsmodell, die blosse
Domiziladresse, die Arbeit im Homeoffice inklusive entsprechender Entschädigung
und die Deklaration des Arbeitsorts in der Steuererklärung des Gesellschafter-Ehepaars.
Vor dem Hintergrund sämtlicher Indizien komme dem statutarischen Sitz
offensichtlich bloss formelle Bedeutung zu.
4.3
4.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass gemäss Handelsregisterauszug Herr F
Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der A GmbH und seine
Ehefrau Geschäftsführerin und Gesellschafterin derselben Gesellschaft sind.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Einforderung von
Aktenunterlagen, u. a.
die Bilanz- und Erfolgsrechnung der A GmbH inkl. Mietvertrag für die
Geschäftsräume betreffend die Steuerperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016. Aus dem eingereichten Domizilvertrag mit der I GmbH in C
(Kt. X) (Beauftragte) ist ersichtlich, dass diese zur umgehenden
Weiterleitung sämtlicher an die Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) gerichtete
Korrespondenz verpflichtet ist und für diese Tätigkeit sowie die Gewährung des
Domizils eine Entschädigung von jährlich Fr. … erhält (Punkt 5). Zudem
wird in Punkt 6 festgehalten, dass über den "üblichen Rahmen einer
Domizilstellung hinaus" der Beauftragte der Auftraggeberin die unentgeltliche
Nutzung eines Arbeitsplatzes für zwei bis drei Mal im Monat nach Absprache
gewährt wird. Herr F führte in der Beantwortung der Auflage am 18. Januar
2019 zudem aus, dass die I GmbH die administrativen Aufgaben für die
Beschwerdeführerin erledigt. Im Weiteren wurde angegeben, dass sein Arbeitsort
bei der Bank G sei und die Ehefrau gemäss Domizilvertrag den Arbeitsplatz
in C (Kt. X) benütze. Gemäss Vorentscheid über die Steuerhoheit vom 14. April
2022 wurde bezüglich Arbeitsort der Ehefrau, die ebenfalls einen Lohn der
Beschwerdeführerin bezieht, H (Kt. ZH) angegeben. Diese Ausführung wurde nicht
bestritten.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz und
das Steueramt keine Beweise angeführt hätten, obwohl die Beweislast für die
steuerbegründenden Tatsachen klar beim Steueramt liege. Wie unter 3.2.
dargelegt, hat die Behörde die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen, wenn sie behauptet, dass es sich beim statutarischen Sitz lediglich
um ein Briefkastendomizil handelt. Gilt aber die natürliche Vermutung, welche
sich aufgrund der Beweiswürdigung von Indizien ergibt, als sehr wahrscheinlich,
so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und es steht der juristischen Person
der Gegenbeweis offen. Die Vorinstanz hat ausführlich dargetan, welche Umstände
sie weshalb wie würdigt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich jedoch mit der
Darlegung, dass sich die Geschäftsführungstätigkeit auf zwei Aufgaben
reduziere, nämlich die strategische Ausrichtung der GmbH und die
Implementierung derselben sowie die Überwachung der Finanzen. Gleichzeitig
führt sie aus, dass die Strategie bei der Gründung festgelegt und implementiert
und seit da nicht angepasst worden sei. Bei der Überwachung der Finanzen,
welche somit als einzige von ihr bezeichnete Geschäftsleitungsfunktion
übrigbleibt, führt sie weiter aus, dass sich die Überwachung der Finanzen bei
einem einzigen Schweizer Bankkonto schnell und einfach bewerkstelligen lasse
(vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift). Hierfür würde sich Herr F resp.
seine Frau vor Ort in C (Kt. X) mit dem Treuhänder abstimmen und einen
halben Tag pro Monat vor Ort anwesend sein. Zudem wird angeführt, dass Herr F
als …-Consultant auf ein eigentliches Büro nicht angewiesen sei und ein
Unternehmen dieser Grösse keine besondere Infrastruktur für die tatsächliche
Verwaltung benötige.
4.3.3
Es ist vor dem Hintergrund dieser eigenen Ausführungen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz es als unwahrscheinlich erachtete, dass Herr F
in seiner einzigen Funktion als Geschäftsführer für diese Tätigkeit – der
Überwachung der Finanzen und der internen Organisation – nach C (Kt. X)
fährt, umso mehr als er hierfür gerade kein Büro benötigt, auch keines bezahlt
wird und die Überwachung des einzigen Schweizerfranken-Kontos problemlos von
überall wahrgenommen werden kann. Die "Abstimmung der Finanzen" mit
dem Treuhänder allein kann sich nicht sitzbegründend auswirken, da sich die
Tätigkeit des Treuhänders – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – auf
buchhalterische Funktionen begrenzt, damit administrativen Charakter hat und
regelmässig eine weisungsgebundene Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries
Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 15). Daran ändert nichts,
dass der Treuhänder auch Sitzgeber ist. Würde die Beschwerdeführerin einen
anderen Treuhänder engagieren, der nicht am statutarischen Sitz arbeitet,
müsste er die Abstimmung der Finanzen mit diesem ebenfalls vornehmen. Völlig
unklar resp. nicht ausgeführt ist, weshalb und wie der Geschäftsführer
Herr F die interne Organisation überprüfen muss, wenn er nur einen
Angestellten, nämlich sich selbst, hat.
Wie
dargelegt befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung da, wo die Fäden
der Geschäftsführung zusammenlaufen und somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks stattfindet. Dies ist gemäss
eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin beim Kunden. Die administrativen
Tätigkeiten der Verwaltung, z. B.
die Führung der Buchhaltung – teilweise gemäss Ausführungen durch die Ehefrau
in C (Kt. X) – sind von der Geschäftsleitung abzugrenzen und nicht
sitzbestimmend. Da die Post umgehend an Herrn und Frau F weiterzuleiten
ist, findet auch die effektive Postbearbeitung nicht am statutarischen Sitz
statt, sondern am Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung, bei Herrn F.
Dies gilt auch, wenn er seine Tätigkeiten an verschiedenen Orten, hier
insbesondere beim Kunden in der Stadt H (Kt. ZH) und bei sich zu Hause in der
Stadt H (Kt. ZH) und gemäss Domizilvertrag maximal zwei bis dreimal nach
vorgängiger Absprache – sprich Terminvereinbarung – in C (Kt. X),
wahrnimmt, insbesondere da die Beschwerdeführerin über keine feste Einrichtung
und auch kein eigenes Personal verfügt. Ein örtlicher Schwerpunkt kann in C
(Kt. X) nicht festgestellt werden und vermag auch keinen Ort der
wirklichen Leitung zu begründen. Vorliegend ist der Wohnsitz der geschäftsleitenden
Person auch derjenige Arbeitsort, an welchem regelmässig die notwendigen
Arbeiten vorgenommen werden. Damit liegen genügend Anhaltspunkte vor, die es
sehr wahrscheinlich machen, dass der vom Steueramt angenommene tatsächliche Ort
der Verwaltung der Beschwerdeführerin in H (Kt. ZH) liegt. Liegen wir hier
genügend Anhaltspunkte vor, die den Sitz an einem anderen als dem
statutarischen Ort für sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, genügt dies
regelmässig als Hauptbeweis, weshalb es an der Beschwerdeführerin läge, den
Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.3;
BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8
N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46 StHG N. 22).
4.4 Die
Beanstandung der Beurteilung durch die Vorinstanz erfolgt, ohne einen
Gegenbeweis zu erbringen. Es wird nur angeführt, dass die Überwälzung der
Beweislast auf die Beschwerdeführerin einzig deshalb, weil diese keinen
schriftlichen Gegenbeweis gegen die Schlussfolgerung erbringen könne,
unzulässig sei. Weshalb sie keinen Gegenbeweis, wie beispielsweise Agendaeinträge
der Termine in der Lokalität des Treuhänders, Tankbelege für die Autofahrt oder
Ähnliches beibringen konnte, wird nicht weiter ausgeführt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass von der
Vorinstanz genügend Anhaltspunkte aufgezeigt werden konnten, die es sehr
wahrscheinlich machen, dass der Sitz der Beschwerdeführerin am Wohnsitz des
Geschäftsführers und der Geschäftsführerin liegt und demnach dem statutarischen
Sitz in C (Kt. X) lediglich formelle Bedeutung zukommt. Es wäre an der
Beschwerdeführerin gelegen, diese Vermutung durch einen Gegenbeweis
umzustossen, was sie jedoch unterliess. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …