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Entscheid

SB.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00001

12. April 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24480)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00001

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch B GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (ab 1.1.2016),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

mit statutarischem Sitz in C (Kt. X) wurde am 25. Januar 2008 im

Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft gemäss diesem Eintrag ist

die Erbringung von Consulting-Dienstleistungen mittels Beratung, Unterstützung

und Projektleitung in diversen Branchen.

Am 9. Dezember 2021 informierte das kantonale

Steueramt die A GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) über die

Inanspruchnahme der Besteuerung durch den Kanton Zürich ab der Steuerperiode

2016. Zur Begründung führte das kantonale Steueramt aus, dass am statutarischen

Sitz keine wesentliche Infrastruktur vorhanden sein könne und die Ausübung der

Geschäftstätigkeit am Sitz deshalb unplausibel sei. Gemäss Rechtsprechung könne

somit an den Wohnsitz des Trägers der Leitung der Gesellschaft angeknüpft

werden.

Innert Frist bestritt die Beschwerdeführerin die

Steuerhoheit des Kantons Zürich, worauf das kantonale Steueramt mit

Vorentscheid vom 14. April 2022 die Steuerhoheit per 1. Januar 2016

bzw. für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

in Anspruch nahm.

B. Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 13. Mai 2022 wies das kantonale

Steueramt am 14. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der A GmbH wies das Steuerrekursgericht am

2.

Dezember 2022 ab, soweit darauf einzutreten war.

III.

Mit Rekurs (recte Beschwerde) vom 9. Januar 2023

liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des "Entscheids

der Steuerrekurskommission Zürich" (recte Steuerrekursgericht des Kantons

Zürich) über die Steuerhoheit beantragen und die unbeschränkte Steuerpflicht im

Kanton Zürich sei zu verneinen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 setzte das

Verwaltungsgericht dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen

an, um die mit Originalunterschrift versehene Vollmacht einzureichen, welche am

13.

Januar 2023 eintraf.

Während das Steuerrekursgericht am 17. Januar 2023

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das

Steueramt der Stadt H (Kt. ZH) liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl.

auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen

grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen

bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020,

SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit

Hinweisen).

2.2

Die anwaltlich

verfasste, als Rekurs bezeichnete Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2023 wiederholt

über weite Strecken wortwörtlich die Argumente und Ausführungen der

vorangegangenen Rekurseingabe vom 12. August 20222 (recte 2022),

wenngleich der die Beschwerde verfassende D damals für die E AG anstatt

für die B GmbH unterzeichnete, die Bezeichnung der Gegenpartei, die

Anträge dem Verfahrensstand angepasst sowie einzelne Passagen leicht

umformuliert oder verschoben wurden: Auf Seite 6 und 7 der Eingabe werden

auf die Ausführungen des Steuerrekursgerichts als unzulässig bezeichnet, der Beschwerdeführer

sei überhaupt nach C (Kt. X) gefahren, um geschäftsführende Aufgaben

wahrzunehmen und ein Überwälzen der Beweislast wird beanstandet. Die

nachfolgenden Ausführungen zur genügenden Substanziierung auf Seite 7

wurden abermals teilweise übernommen und nur leicht ergänzt. Die daran

anschliessende Schlussfolgerung wurde im Wesentlichen erneut aus der

Rekursschrift übernommen. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als dass sie sich

auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr,

4.

November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2).

3.

3.1

Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz

oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]). Als Sitz einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB).

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach

der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen.

Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der

Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche

Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 7. Februar

2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2;

BGr, 16. Mai 2013, je mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören

insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).

Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung

einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,

soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche

Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist

ein Indiz für das Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv

bearbeitet und die Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an

welchem zwar die Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post

und eingehende Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein sogenanntes

Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar

2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013). Indessen kann der

Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine

Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,

die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die

Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries

Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14; vgl. auch StE 1999 A

24.22

Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings

nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,

an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli,

Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Auch wenn im Steuerrecht an sich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde

nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen

Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).

Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die

Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt

Dispositiv

demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden

und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die

steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;

BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;

Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen;

dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46

StHG N. 22).

3.2.2

Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich

die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse

auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die

Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand

direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit

hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei,

diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien

(Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls

auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet,

widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine

Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die

Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2

mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 auf die

Mitteilung der Inanspruchnahme der Besteuerung vom 1. Januar 2016 bis zum

31. Dezember 2016 durch das Steueramt ausführen, dass Herr F der

einzige Angestellte der Beschwerdeführerin sei und während den Jahren 2016 bis

2019 einen einzigen Kunden betreut habe, die Bank G in H (Kt. ZH). Diese habe

ihm einen Arbeitsplatz in H (Kt. ZH) zur Verfügung gestellt, wobei er einzelne

Arbeiten auch in C (Kt. X) erledigt und am Wochenende einzelne Arbeiten

von zu Hause ausgeführt habe, wofür vom Kunden eine angemessene Entschädigung bezahlt

worden sei. Im Rekurs vom 12. August 2022 wurde ausgeführt, dass Herr F

als geschäftsleitende Tätigkeit die strategische Ausrichtung der GmbH

sowie die Implementierung derselben und die Überwachung der Finanzen ansehe.

Die Überwachung der Finanzen würde Herr F resp. Frau F mit dem

Treuhänder vor Ort in C (Kt. X) abstimmen und dafür einen halben Tag pro

Monat benötigen (S. 3 der Rekursschrift). Auf Seite 6 der

Rekursschrift wurde hingegen ausgeführt, dass die Überwachung der Finanzen

und der internen Organisation von Herrn F regelmässig beim Kunden vor

Ort ausgeübt und vor- und nachbearbeitende Kundenarbeiten in C (Kt. X)

vorgenommen würden. Weiter wurde im nachfolgenden Satz dem widersprechend

ausgeführt, dass die Überwachung der Finanzen und der internen Organisation mit

dem Treuhänder vor Ort in C (Kt. X) abgestimmt und hierfür zwei bis drei

Tage durch Herr oder Frau F benötigt würden. Eine weitere Ungereimtheit

findet sich in der Rekursschrift bezüglich der Arbeit am Wohnort durch Herrn F.

Einerseits lässt er anführen, wieviel Homeoffice Entschädigung er von seiner

Gesellschaft erhält (S. 3 der Rekursschrift); andererseits wird auf Seite 6

ausgeführt, dass Herr F zu Hause kein Büro hätte und am Esstisch arbeite, "sofern

Herr F überhaupt von zu Hause aus" arbeite. Ein Unternehmen dieser

Grösse benötige keine besondere Infrastruktur für die tatsächliche Verwaltung. Weiter

liess er vernehmen, dass Herr F als Angestellter der Beschwerdeführerin

die von der Geschäftsführung der Gesellschaft zugewiesenen Arbeiten alsdann

vorwiegend beim Kunden ausführe. Als Angestellter könnten seine Arbeiten aber

in keiner Weise als "tatsächliche Verwaltung" gelten. Auch die

Arbeiten, die er als Angestellter zu Hause ausführe, könnten nicht als Arbeiten

gelten, die der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft entsprächen.

Der Treuhänder führe

die Buchhaltung und mache den Jahresabschluss (S. 3 Rekursschrift). In der

Beschwerdeschrift werden weitere Arbeiten aufgezählt, die der Treuhänder

vornehme, wie MWST-Abrechnungen, Steuererklärung, Lohnmeldungen, Erstellen von

Lohnausweisen etc.

4.2 Die

Vorinstanz führte aus, dass die Fäden der Geschäftsführung im Kanton Zürich

zusammenliefen. Soweit sich ausserhalb der Räumlichkeiten des einzigen Kunden

überhaupt eine Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin abgespielt habe, sei

anzunehmen, dass diese am Wohnsitz des Vorsitzenden der Geschäftsführung, F, in

H (Kt. ZH) getroffen bzw. mindestens der Schwerpunkt der Geschäftsführung sich

dort befunden habe. Hierfür sprächen das Geschäftsmodell, die blosse

Domiziladresse, die Arbeit im Homeoffice inklusive entsprechender Entschädigung

und die Deklaration des Arbeitsorts in der Steuererklärung des Gesellschafter-Ehepaars.

Vor dem Hintergrund sämtlicher Indizien komme dem statutarischen Sitz

offensichtlich bloss formelle Bedeutung zu.

4.3

4.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass gemäss Handelsregisterauszug Herr F

Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der A GmbH und seine

Ehefrau Geschäftsführerin und Gesellschafterin derselben Gesellschaft sind.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Einforderung von

Aktenunterlagen, u. a.

die Bilanz- und Erfolgsrechnung der A GmbH inkl. Mietvertrag für die

Geschäftsräume betreffend die Steuerperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016. Aus dem eingereichten Domizilvertrag mit der I GmbH in C

(Kt. X) (Beauftragte) ist ersichtlich, dass diese zur umgehenden

Weiterleitung sämtlicher an die Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) gerichtete

Korrespondenz verpflichtet ist und für diese Tätigkeit sowie die Gewährung des

Domizils eine Entschädigung von jährlich Fr. … erhält (Punkt 5). Zudem

wird in Punkt 6 festgehalten, dass über den "üblichen Rahmen einer

Domizilstellung hinaus" der Beauftragte der Auftraggeberin die unentgeltliche

Nutzung eines Arbeitsplatzes für zwei bis drei Mal im Monat nach Absprache

gewährt wird. Herr F führte in der Beantwortung der Auflage am 18. Januar

2019 zudem aus, dass die I GmbH die administrativen Aufgaben für die

Beschwerdeführerin erledigt. Im Weiteren wurde angegeben, dass sein Arbeitsort

bei der Bank G sei und die Ehefrau gemäss Domizilvertrag den Arbeitsplatz

in C (Kt. X) benütze. Gemäss Vorentscheid über die Steuerhoheit vom 14. April

2022 wurde bezüglich Arbeitsort der Ehefrau, die ebenfalls einen Lohn der

Beschwerdeführerin bezieht, H (Kt. ZH) angegeben. Diese Ausführung wurde nicht

bestritten.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz und

das Steueramt keine Beweise angeführt hätten, obwohl die Beweislast für die

steuerbegründenden Tatsachen klar beim Steueramt liege. Wie unter 3.2.

dargelegt, hat die Behörde die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen, wenn sie behauptet, dass es sich beim statutarischen Sitz lediglich

um ein Briefkastendomizil handelt. Gilt aber die natürliche Vermutung, welche

sich aufgrund der Beweiswürdigung von Indizien ergibt, als sehr wahrscheinlich,

so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und es steht der juristischen Person

der Gegenbeweis offen. Die Vorinstanz hat ausführlich dargetan, welche Umstände

sie weshalb wie würdigt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich jedoch mit der

Darlegung, dass sich die Geschäftsführungstätigkeit auf zwei Aufgaben

reduziere, nämlich die strategische Ausrichtung der GmbH und die

Implementierung derselben sowie die Überwachung der Finanzen. Gleichzeitig

führt sie aus, dass die Strategie bei der Gründung festgelegt und implementiert

und seit da nicht angepasst worden sei. Bei der Überwachung der Finanzen,

welche somit als einzige von ihr bezeichnete Geschäftsleitungsfunktion

übrigbleibt, führt sie weiter aus, dass sich die Überwachung der Finanzen bei

einem einzigen Schweizer Bankkonto schnell und einfach bewerkstelligen lasse

(vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift). Hierfür würde sich Herr F resp.

seine Frau vor Ort in C (Kt. X) mit dem Treuhänder abstimmen und einen

halben Tag pro Monat vor Ort anwesend sein. Zudem wird angeführt, dass Herr F

als …-Consultant auf ein eigentliches Büro nicht angewiesen sei und ein

Unternehmen dieser Grösse keine besondere Infrastruktur für die tatsächliche

Verwaltung benötige.

4.3.3

Es ist vor dem Hintergrund dieser eigenen Ausführungen nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz es als unwahrscheinlich erachtete, dass Herr F

in seiner einzigen Funktion als Geschäftsführer für diese Tätigkeit – der

Überwachung der Finanzen und der internen Organisation – nach C (Kt. X)

fährt, umso mehr als er hierfür gerade kein Büro benötigt, auch keines bezahlt

wird und die Überwachung des einzigen Schweizerfranken-Kontos problemlos von

überall wahrgenommen werden kann. Die "Abstimmung der Finanzen" mit

dem Treuhänder allein kann sich nicht sitzbegründend auswirken, da sich die

Tätigkeit des Treuhänders – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – auf

buchhalterische Funktionen begrenzt, damit administrativen Charakter hat und

regelmässig eine weisungsgebundene Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries

Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 15). Daran ändert nichts,

dass der Treuhänder auch Sitzgeber ist. Würde die Beschwerdeführerin einen

anderen Treuhänder engagieren, der nicht am statutarischen Sitz arbeitet,

müsste er die Abstimmung der Finanzen mit diesem ebenfalls vornehmen. Völlig

unklar resp. nicht ausgeführt ist, weshalb und wie der Geschäftsführer

Herr F die interne Organisation überprüfen muss, wenn er nur einen

Angestellten, nämlich sich selbst, hat.

Wie

dargelegt befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung da, wo die Fäden

der Geschäftsführung zusammenlaufen und somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks stattfindet. Dies ist gemäss

eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin beim Kunden. Die administrativen

Tätigkeiten der Verwaltung, z. B.

die Führung der Buchhaltung – teilweise gemäss Ausführungen durch die Ehefrau

in C (Kt. X) – sind von der Geschäftsleitung abzugrenzen und nicht

sitzbestimmend. Da die Post umgehend an Herrn und Frau F weiterzuleiten

ist, findet auch die effektive Postbearbeitung nicht am statutarischen Sitz

statt, sondern am Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung, bei Herrn F.

Dies gilt auch, wenn er seine Tätigkeiten an verschiedenen Orten, hier

insbesondere beim Kunden in der Stadt H (Kt. ZH) und bei sich zu Hause in der

Stadt H (Kt. ZH) und gemäss Domizilvertrag maximal zwei bis dreimal nach

vorgängiger Absprache – sprich Terminvereinbarung – in C (Kt. X),

wahrnimmt, insbesondere da die Beschwerdeführerin über keine feste Einrichtung

und auch kein eigenes Personal verfügt. Ein örtlicher Schwerpunkt kann in C

(Kt. X) nicht festgestellt werden und vermag auch keinen Ort der

wirklichen Leitung zu begründen. Vorliegend ist der Wohnsitz der geschäftsleitenden

Person auch derjenige Arbeitsort, an welchem regelmässig die notwendigen

Arbeiten vorgenommen werden. Damit liegen genügend Anhaltspunkte vor, die es

sehr wahrscheinlich machen, dass der vom Steueramt angenommene tatsächliche Ort

der Verwaltung der Beschwerdeführerin in H (Kt. ZH) liegt. Liegen wir hier

genügend Anhaltspunkte vor, die den Sitz an einem anderen als dem

statutarischen Ort für sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, genügt dies

regelmässig als Hauptbeweis, weshalb es an der Beschwerdeführerin läge, den

Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.3;

BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8

N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46 StHG N. 22).

4.4 Die

Beanstandung der Beurteilung durch die Vorinstanz erfolgt, ohne einen

Gegenbeweis zu erbringen. Es wird nur angeführt, dass die Überwälzung der

Beweislast auf die Beschwerdeführerin einzig deshalb, weil diese keinen

schriftlichen Gegenbeweis gegen die Schlussfolgerung erbringen könne,

unzulässig sei. Weshalb sie keinen Gegenbeweis, wie beispielsweise Agendaeinträge

der Termine in der Lokalität des Treuhänders, Tankbelege für die Autofahrt oder

Ähnliches beibringen konnte, wird nicht weiter ausgeführt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass von der

Vorinstanz genügend Anhaltspunkte aufgezeigt werden konnten, die es sehr

wahrscheinlich machen, dass der Sitz der Beschwerdeführerin am Wohnsitz des

Geschäftsführers und der Geschäftsführerin liegt und demnach dem statutarischen

Sitz in C (Kt. X) lediglich formelle Bedeutung zukommt. Es wäre an der

Beschwerdeführerin gelegen, diese Vermutung durch einen Gegenbeweis

umzustossen, was sie jedoch unterliess. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …