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Entscheid

SB.2023.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00012

21. Februar 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24353)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00012

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuererlass

(Direkte Bundessteuer 2020),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt wies am 27. Juli 2022 das

Gesuch von A um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer 2020 im Betrag

von Fr. 454.70 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am

19.

Dezember 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2023 (Datum

Poststempel) beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

die Bewilligung ihres Erlassgesuchs.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 zog das

Verwaltungsgericht die Verfahrensakten bei, verzichtete aber auf die Einholung

einer Beschwerde- bzw. Vernehmlassungsantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei

Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben

(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Steuerpflichtigen

können Steuern auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren

Zahlung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]). Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person liegt vor,

wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix

Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167

DBG N. 20).

2.2

Die

Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben

der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist

die gesamte wirt­schaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der

Behandlung des Gesuchs, d. h.

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,

16.

April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,

SB.2009.00085, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.

Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann

insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch

freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch

übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig

herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein

Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung

der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich

wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a

N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der

Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel

keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine

Zahlungen geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG).

2.4

Gemäss Art. 167

Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der

steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein

Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein

Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die

anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten

und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass

ersuchenden Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV). Ansonsten ist ein

Steuererlass trotz Überschuldung nur zu gewähren, wenn diese auf

ausserordentliche Aufwendungen zurückzuführen ist, die in den persönlichen

Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3

Abs. 1 lit. b EV).

2.5

Die erlassbegründenden

Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende

Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten

Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 2.2).

3.

3.1

Wie

eingangs erwähnt wurde, ist für die Existenzminimumberechnung praxisgemäss auf

die betreibungsrechtlichen Richtlinien für das Existenzminimum abzustellen. Bei

Steuerpflichtigen, die in anderen Kantonen wohnhaft sind, sind die dortigen

Richtlinien zu berücksichtigen, wobei insbesondere einem allenfalls höheren

oder tieferen Preisniveau im ausserkantonalen Wohnkanton Rechnung zu tragen

ist. Da die Beschwerdeführerin derzeit im Kanton B (C, Gemeinde D)

wohnhaft ist, ist vorliegend auch das aktuelle Kreisschreiben über die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG

des Kantonsgerichts B von November 2019 zu berücksichtigen, welches im

Wesentlichen mit der Zürcher Regelung übereinstimmt, jedoch aufgrund des

tieferen Preisniveaus im Kanton B tiefere Grundbeträge vorsieht.

3.2

Die

Beschwerdeführerin gibt derzeit (inklusive Heiz- und Nebenkosten) Fr. 1'300.-

für ihre 3½-Zimmer-Mietwohung in C aus, was gemäss Verfügung des Sozialamts der

Gemeinde D vom 25. März 2022 deutlich über den Richtlinien der Sozialkommission

D für eine 1-Zimmer-Wohnung von Fr. 950.- liegt. Gemäss den Erwägungen des

Sozialamts ist sie dabei aufgrund von "…" in der Lage, den Fehlbetrag

zu decken und möchte ansonsten nichts an ihrer Wohnsituation ändern. Ernsthafte

Suchbemühungen der Beschwerdeführerin sind nicht dokumentiert.

3.3

Praxisgemäss

sind bei Erlassfällen lediglich die sozialhilferechtlichen Mietzinsmaxima zu

berücksichtigen (VGr, 13. Januar 2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1;

VGr, 21. Dezember 2015, SB.2015.00112, E. 4.10 und VGr, 2. Oktober

2013, SB.2012.00145, E. 3.3 [alle nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]),

wobei innerhalb des Kantons Zürich teilweise auch die Höchstmietzinse gemäss

der Konferenz der Stadtammänner von Zürich (KStZ) beigezogen werden (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.2.1). Aufgrund der Überschreitung des vor Ort

geltenden sozialhilferechtlichen Mietzinsmaxima um monatlich Fr. 350.- ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf ihre

Wohnungswahl deutlich über ihren finanziellen Verhältnissen lebt und damit auch

schuldhaft zu ihrer prekären finanziellen Situation beigetragen hat.

3.4

Die Kosten

für die Zusatzversicherungen der Beschwerdeführerin können grundsätzlich

ebenfalls nicht an deren Existenzbedarf angerechnet werden (VGr, 13. Januar

2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1, mit Verweis auf BGE 134 III 323 E. 3).

Da die Beschwerdeführerin für die Grundversicherung ihrer Krankheitskosten

keinerlei Kosten angibt (und hierzu auch keine Belege vorlegt), ist davon

auszugehen, dass die entsprechenden Kosten bereits durch kantonale

Prämienverbilligungen gedeckt sind. Durch die Grundversicherung nicht gedeckte

Krankheitskosten werden durch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und

sind deshalb grundsätzlich auch nicht zu berücksichtigen. Angesichts ihrer

glaubhaft dargelegten gesundheitlichen Probleme rechtfertigt es sich aber

gleichwohl, einen monatlichen Betrag von Fr. 85.- zur Deckung der

Franchise und Selbstbehalts zu berücksichtigen.

Die geltend gemachten Kosten für Telefon/Internet von Fr. 145.-

erscheinen sodann überhöht und sind auf gerichtsübliche Fr. 100.- zu

kürzen (vgl. VGr, 13. Januar 2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1 in

Bezug auf einen Mehrpersonenhaushalt). Sodann sind auch

Abzahlungsvereinbarungen bei der Existenzminimumberechnung nicht zu

berücksichtigen und Strom- bzw. Energiekosten grundsätzlich im Grundbetrag

mitenthalten.

3.5

Damit

ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgendes anrechenbares Existenzminimum:

Budgetposten

Betrag

Bemerkungen

Grundbetrag

Fr.

1'050.00

Grundbetrag

Kanton B

Wohnkosten

Fr.

950.00

Mietzinsmaxima

Wohngemeinde

Telefon/Internet

Fr.

100.00

gekürzt

Strom

Fr.

-

im

Grundbetrag enthalten

Abzahlung

Gerichtskosten

Fr.

-

Abzahlungsvereinbarung

nicht zu berücksichtigen

Grundversicherung

KK

Fr.

-

mit

Prämienverbilligung abgedeckt

Zusatzversicherung

Fr.

-

nicht

zu berücksichtigen

Krankheitskosten

Fr.

85.00

für

Franchise und Selbstbehalt

Existenzbedarf

Fr.

2'185.00

3.6

Der

Beschwerdeführerin stehen eigenen Angaben zufolge monatlich lediglich Fr. 1'878.-

an Sozialhilfe und sonstigen Einkünften zur Verfügung, womit grundsätzlich eine

monatliche Unterdeckung von rund Fr. 300.- vorliegen würde. Allerdings

sind die aktuellen Einkünfte der Beschwerdeführerin nur unzureichend belegt:

Gemäss Verfügung des Sozialamts vom 25. März 2022 war die

Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich zu 70 %

arbeitsunfähig geschrieben und ansonsten zu 14 % als … bei der Gemeinde H (ZH)

angestellt. Überdies war sie in unregelmässigen Pensum als … tätig und erzielte

offenbar auch noch Einnahmen aus ihren ... Gemäss ihren Angaben im

Beschwerdeverfahren ist sie hingegen inzwischen zu 100 % arbeitsunfähig

und vollinvalide, wofür aber keinerlei Belege eingereicht bzw. lediglich auf

die behandelnden Ärzte verwiesen wurde, welche weitere Auskünfte erteilen

könnten. Sodann ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten

Bestätigungen eines früheren Schuldners (E [ZH]) Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin über finanzielle Mittel verfügt, um ihre privaten

Schulden bedienen zu können.

3.7

Die

aktuellen finanziellen Verhältnisse erscheinen damit unklar und von der hierfür

grundsätzlich beweis- und substanziierungspflichtigen Beschwerdeführerin

unzureichend belegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da im

Sinn der nachfolgenden Erwägungen zumindest die Verschuldenssituation und

allfällige Aussichten auf eine Invalidenrente samt Zusatzleistungen einem

Steuererlass entgegenstehen.

4.

4.1

Das

Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde von den Vorinstanzen hauptsächlich

wegen deren starken Überschuldung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt

diesbezüglich vor Verwaltungsgericht vor, ihre Schuldenlast reduziert bzw. sich

mit einer Gläubigerin (Tante) auf einen Schuldenerlass geeinigt zu haben, wozu

zwei Bestätigungsschreiben der früheren Gläubiger E (ZH) und ihrer Tante F

eingereicht wurden. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben

zufolge mit insgesamt noch Fr. … beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz

und der G-Bank verschuldet, wobei sie damit rechnet, sich nach Abschluss ihres

hängigen IV-Verfahrens mit den verbleibenden Gläubigern auf einen

Schuldenerlass einigen zu können. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

dass ihre Schulden Folgen ihrer bipolaren Störung Typus 2 seien, was ihre

behandelnden Ärzte bestätigen könnten. Ihre Rücklagen habe sie unter anderem

aufbrauchen müssen, nachdem ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden

Arbeit und Wohnung gekündigt worden seien.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ist auch eigenen Angaben zufolge weiterhin verschuldet, was

einem Steuererlass grundsätzlich entgegensteht. In Bezug auf die von E (ZH)

eingereichte Bestätigung vom 13. Januar 2023 geht im Übrigen nicht hervor,

weshalb diese Schulden entfallen sind. Sollte die Beschwerdeführerin ihre

diesbezüglichen Schulden zurückbezahlt haben, würde ein Steuererlass wiederum

zu einer Privilegierung der privaten Gläubiger führen, deren Forderung die

Beschwerdeführerin diesfalls offenbar weiterhin bedienen würde. Eine solche

Bevorzugung anderer Gläubiger steht gemäss Art. 167a lit. e DBG einem

Steuererlass ebenfalls entgegen. Sodann ist keineswegs ersichtlich, weshalb die

verbliebenen Drittgläubiger bei einem positiven Rentenentscheid einem

Schuldenerlass zustimmen sollten. Vielmehr wäre aufgrund der hiermit

einhergehenden Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.4 nachstehend) damit zu rechnen, dass

auch die Drittgläubiger auf ihre Forderungen beharren würden, allenfalls unter

Gewährung von Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen. Aus all diesen

Gründen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerbehörde nun hinter die

übrigen Gläubiger zurücktreten und endgültig auf ihre Forderung verzichten

sollte.

4.3

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sich aufgrund ihrer psychischen Probleme

verschuldet zu haben, ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin ist

krankenversichert und wird seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe unterstützt,

wodurch sowohl ihr Existenzbedarf als auch krankheitsbedingte Mehrkosten grundsätzlich

gedeckt sein sollten. Sie macht bei der Aufstellung ihrer aktuellen Ausgaben

sodann auch keine Krankheitskosten geltend. Insbesondere ihre hohen Schulden

bei der G-Bank lassen sich nicht ohne Weiteres mit ihren gesundheitlichen

Beschwerden erklären (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. c EV).

Sodann hat die Beschwerdeführerin zumindest mit dem Bezug einer weit über den

Mietzinsmaxima ihrer aktuellen Wohngemeinde liegenden Wohnung selbst zur

Verschlechterung ihrer finanziellen Lage beigetragen.

4.4

Sollte der

Beschwerdeführerin dereinst hingegen eine IV-Rente zugesprochen werden, ist

ohne Weiteres von einer Überdeckung ihres Existenzbedarfs auszugehen: Neben

ihren Rentenansprüchen würde der Beschwerdeführerin diesfalls

Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) zustehen, woraus allein unter Berücksichtigung des Grundbetrags für

alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und den

anrechenbaren Mietzinsen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

ELG in Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden

zu den drei Mietzinsregionen gemäss ELG vom 12. März 2020 monatliche

Einnahmen von aktuell Fr. 3'095.- resultieren würden. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens bei dem von ihr erwarteten

positiven Rentenbescheid ihre Steuerausstände wird begleichen können. Sollte

ihr hingegen eine Invalidenrente verweigert werden, ist davon auszugehen, dass

sie bei diesfalls zumutbarer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials ebenfalls

ihre Steuerschulden wird bedienen können.

4.5

Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass die Steuern nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit festgesetzt werden und ein Steuererlass verweigert werden

kann, wenn nicht entsprechende Steuerrückstellungen gebildet werden. Die

Beschwerdeführerin behauptet zwar, Rückstellungen gebildet zu haben, belegt

dies aber nicht weiter. Vielmehr beschränken sich ihre diesbezüglichen Angaben

darauf, dass sie ihre Rückstellungen wegen krankheitsbedingtem Arbeits- und

Wohnungsverlust aufgebraucht habe.

4.6

Generell

sind die Angaben der Beschwerdeführerin nur unzureichend dokumentiert und

reicht es im Rahmen ihrer Substanziierungslast nicht aus, lediglich auf die

behandelnden Ärzte und frühere Vermieter und Arbeitgeber zu verweisen. Vielmehr

hätte die Beschwerdeführerin hierzu zumindest sachdienliche Dokumente wie z. B. Kündigungsschreiben,

ärztliche Atteste und Unterlagen zum hängigen IV-Verfahren einreichen müssen.

Inwiefern ihr hierzu vorinstanzlich allenfalls konkrete Auflagen hätten gemacht

werden müssen, kann offenbleiben, da ihre Verschuldungssituation und die

inskünftig zu erwartende Entwicklung der Einnahmen (inklusive allfälliger

Renteneinkünfte und Ergänzungsleistungen) einem Schuldenerlass ohnehin

entgegengestanden wären. Dies auch unter Berücksichtigung des geringen offenen

Steuerbetrags von wenigen hundert Franken.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, wobei aufgrund der

klaren Sach- und Rechtslage davon abgesehen werden konnte, die Vorinstanzen

vorgängig zur Stellungnahme einzuladen.

5.

Aufgrund der geringen Betrags der offenen Steuerforderung

erscheint es wenig sinnvoll, dem kantonalen Steueramt im Sinn von Art. 166

DBG; Art. 13 Abs. 3 EV Zahlungserleichterungen zu empfehlen.

6.

6.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (für Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl.

Richner et al., Art. 167d DBG N. 7). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. Art. 144 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; zum Ganzen auch VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert

orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.

Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18

Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am

Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

6.2

Angesichts

der dargelegten Umstände erscheint das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin

offensichtlich unbegründet und hätten ihr deshalb bereits im

verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt werden können. Allerdings

beträgt der Streitwert ihres Erlassgesuchs lediglich Fr. 454.70 und hat

die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Bestätigung zum Schuldenerlass

ihrer Tante mindestens einen Beleg beigebracht, welche den von ihr begehrten

Schuldenerlass stützt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen,

dass ihr inskünftig bereits im verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt

werden könnten, sollte sie erneut ein nicht hinreichend begründetes oder

belegtes Erlassgesuch einreichen. Ausgangsgemäss steht ihr sodann auch keine

Entschädigung zu.

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;