SB.2023.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00012
21. Februar 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24353)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00012
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2020),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt wies am 27. Juli 2022 das
Gesuch von A um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer 2020 im Betrag
von Fr. 454.70 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am
19.
Dezember 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2023 (Datum
Poststempel) beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Bewilligung ihres Erlassgesuchs.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 zog das
Verwaltungsgericht die Verfahrensakten bei, verzichtete aber auf die Einholung
einer Beschwerde- bzw. Vernehmlassungsantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei
Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Steuerpflichtigen
können Steuern auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren
Zahlung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]). Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person liegt vor,
wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix
Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167
DBG N. 20).
2.2
Die
Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist
die gesamte wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der
Behandlung des Gesuchs, d. h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3
Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.
Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann
insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch
freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch
übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein
Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung
der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich
wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a
N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der
Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel
keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine
Zahlungen geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG).
2.4
Gemäss Art. 167
Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der
steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein
Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein
Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die
anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass
ersuchenden Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV). Ansonsten ist ein
Steuererlass trotz Überschuldung nur zu gewähren, wenn diese auf
ausserordentliche Aufwendungen zurückzuführen ist, die in den persönlichen
Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3
Abs. 1 lit. b EV).
2.5
Die erlassbegründenden
Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende
Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten
Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 2.2).
3.
3.1
Wie
eingangs erwähnt wurde, ist für die Existenzminimumberechnung praxisgemäss auf
die betreibungsrechtlichen Richtlinien für das Existenzminimum abzustellen. Bei
Steuerpflichtigen, die in anderen Kantonen wohnhaft sind, sind die dortigen
Richtlinien zu berücksichtigen, wobei insbesondere einem allenfalls höheren
oder tieferen Preisniveau im ausserkantonalen Wohnkanton Rechnung zu tragen
ist. Da die Beschwerdeführerin derzeit im Kanton B (C, Gemeinde D)
wohnhaft ist, ist vorliegend auch das aktuelle Kreisschreiben über die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG
des Kantonsgerichts B von November 2019 zu berücksichtigen, welches im
Wesentlichen mit der Zürcher Regelung übereinstimmt, jedoch aufgrund des
tieferen Preisniveaus im Kanton B tiefere Grundbeträge vorsieht.
3.2
Die
Beschwerdeführerin gibt derzeit (inklusive Heiz- und Nebenkosten) Fr. 1'300.-
für ihre 3½-Zimmer-Mietwohung in C aus, was gemäss Verfügung des Sozialamts der
Gemeinde D vom 25. März 2022 deutlich über den Richtlinien der Sozialkommission
D für eine 1-Zimmer-Wohnung von Fr. 950.- liegt. Gemäss den Erwägungen des
Sozialamts ist sie dabei aufgrund von "…" in der Lage, den Fehlbetrag
zu decken und möchte ansonsten nichts an ihrer Wohnsituation ändern. Ernsthafte
Suchbemühungen der Beschwerdeführerin sind nicht dokumentiert.
3.3
Praxisgemäss
sind bei Erlassfällen lediglich die sozialhilferechtlichen Mietzinsmaxima zu
berücksichtigen (VGr, 13. Januar 2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1;
VGr, 21. Dezember 2015, SB.2015.00112, E. 4.10 und VGr, 2. Oktober
2013, SB.2012.00145, E. 3.3 [alle nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]),
wobei innerhalb des Kantons Zürich teilweise auch die Höchstmietzinse gemäss
der Konferenz der Stadtammänner von Zürich (KStZ) beigezogen werden (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.2.1). Aufgrund der Überschreitung des vor Ort
geltenden sozialhilferechtlichen Mietzinsmaxima um monatlich Fr. 350.- ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf ihre
Wohnungswahl deutlich über ihren finanziellen Verhältnissen lebt und damit auch
schuldhaft zu ihrer prekären finanziellen Situation beigetragen hat.
3.4
Die Kosten
für die Zusatzversicherungen der Beschwerdeführerin können grundsätzlich
ebenfalls nicht an deren Existenzbedarf angerechnet werden (VGr, 13. Januar
2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1, mit Verweis auf BGE 134 III 323 E. 3).
Da die Beschwerdeführerin für die Grundversicherung ihrer Krankheitskosten
keinerlei Kosten angibt (und hierzu auch keine Belege vorlegt), ist davon
auszugehen, dass die entsprechenden Kosten bereits durch kantonale
Prämienverbilligungen gedeckt sind. Durch die Grundversicherung nicht gedeckte
Krankheitskosten werden durch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
sind deshalb grundsätzlich auch nicht zu berücksichtigen. Angesichts ihrer
glaubhaft dargelegten gesundheitlichen Probleme rechtfertigt es sich aber
gleichwohl, einen monatlichen Betrag von Fr. 85.- zur Deckung der
Franchise und Selbstbehalts zu berücksichtigen.
Die geltend gemachten Kosten für Telefon/Internet von Fr. 145.-
erscheinen sodann überhöht und sind auf gerichtsübliche Fr. 100.- zu
kürzen (vgl. VGr, 13. Januar 2021, SB.2020.00061/62, E. 3.4.1 in
Bezug auf einen Mehrpersonenhaushalt). Sodann sind auch
Abzahlungsvereinbarungen bei der Existenzminimumberechnung nicht zu
berücksichtigen und Strom- bzw. Energiekosten grundsätzlich im Grundbetrag
mitenthalten.
3.5
Damit
ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgendes anrechenbares Existenzminimum:
Budgetposten
Betrag
Bemerkungen
Grundbetrag
Fr.
1'050.00
Grundbetrag
Kanton B
Wohnkosten
Fr.
950.00
Mietzinsmaxima
Wohngemeinde
Telefon/Internet
Fr.
100.00
gekürzt
Strom
Fr.
-
im
Grundbetrag enthalten
Abzahlung
Gerichtskosten
Fr.
-
Abzahlungsvereinbarung
nicht zu berücksichtigen
Grundversicherung
KK
Fr.
-
mit
Prämienverbilligung abgedeckt
Zusatzversicherung
Fr.
-
nicht
zu berücksichtigen
Krankheitskosten
Fr.
85.00
für
Franchise und Selbstbehalt
Existenzbedarf
Fr.
2'185.00
3.6
Der
Beschwerdeführerin stehen eigenen Angaben zufolge monatlich lediglich Fr. 1'878.-
an Sozialhilfe und sonstigen Einkünften zur Verfügung, womit grundsätzlich eine
monatliche Unterdeckung von rund Fr. 300.- vorliegen würde. Allerdings
sind die aktuellen Einkünfte der Beschwerdeführerin nur unzureichend belegt:
Gemäss Verfügung des Sozialamts vom 25. März 2022 war die
Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich zu 70 %
arbeitsunfähig geschrieben und ansonsten zu 14 % als … bei der Gemeinde H (ZH)
angestellt. Überdies war sie in unregelmässigen Pensum als … tätig und erzielte
offenbar auch noch Einnahmen aus ihren ... Gemäss ihren Angaben im
Beschwerdeverfahren ist sie hingegen inzwischen zu 100 % arbeitsunfähig
und vollinvalide, wofür aber keinerlei Belege eingereicht bzw. lediglich auf
die behandelnden Ärzte verwiesen wurde, welche weitere Auskünfte erteilen
könnten. Sodann ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Bestätigungen eines früheren Schuldners (E [ZH]) Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin über finanzielle Mittel verfügt, um ihre privaten
Schulden bedienen zu können.
3.7
Die
aktuellen finanziellen Verhältnisse erscheinen damit unklar und von der hierfür
grundsätzlich beweis- und substanziierungspflichtigen Beschwerdeführerin
unzureichend belegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da im
Sinn der nachfolgenden Erwägungen zumindest die Verschuldenssituation und
allfällige Aussichten auf eine Invalidenrente samt Zusatzleistungen einem
Steuererlass entgegenstehen.
4.
4.1
Das
Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde von den Vorinstanzen hauptsächlich
wegen deren starken Überschuldung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt
diesbezüglich vor Verwaltungsgericht vor, ihre Schuldenlast reduziert bzw. sich
mit einer Gläubigerin (Tante) auf einen Schuldenerlass geeinigt zu haben, wozu
zwei Bestätigungsschreiben der früheren Gläubiger E (ZH) und ihrer Tante F
eingereicht wurden. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge mit insgesamt noch Fr. … beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz
und der G-Bank verschuldet, wobei sie damit rechnet, sich nach Abschluss ihres
hängigen IV-Verfahrens mit den verbleibenden Gläubigern auf einen
Schuldenerlass einigen zu können. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass ihre Schulden Folgen ihrer bipolaren Störung Typus 2 seien, was ihre
behandelnden Ärzte bestätigen könnten. Ihre Rücklagen habe sie unter anderem
aufbrauchen müssen, nachdem ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden
Arbeit und Wohnung gekündigt worden seien.
4.2
Die
Beschwerdeführerin ist auch eigenen Angaben zufolge weiterhin verschuldet, was
einem Steuererlass grundsätzlich entgegensteht. In Bezug auf die von E (ZH)
eingereichte Bestätigung vom 13. Januar 2023 geht im Übrigen nicht hervor,
weshalb diese Schulden entfallen sind. Sollte die Beschwerdeführerin ihre
diesbezüglichen Schulden zurückbezahlt haben, würde ein Steuererlass wiederum
zu einer Privilegierung der privaten Gläubiger führen, deren Forderung die
Beschwerdeführerin diesfalls offenbar weiterhin bedienen würde. Eine solche
Bevorzugung anderer Gläubiger steht gemäss Art. 167a lit. e DBG einem
Steuererlass ebenfalls entgegen. Sodann ist keineswegs ersichtlich, weshalb die
verbliebenen Drittgläubiger bei einem positiven Rentenentscheid einem
Schuldenerlass zustimmen sollten. Vielmehr wäre aufgrund der hiermit
einhergehenden Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.4 nachstehend) damit zu rechnen, dass
auch die Drittgläubiger auf ihre Forderungen beharren würden, allenfalls unter
Gewährung von Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen. Aus all diesen
Gründen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerbehörde nun hinter die
übrigen Gläubiger zurücktreten und endgültig auf ihre Forderung verzichten
sollte.
4.3
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sich aufgrund ihrer psychischen Probleme
verschuldet zu haben, ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin ist
krankenversichert und wird seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe unterstützt,
wodurch sowohl ihr Existenzbedarf als auch krankheitsbedingte Mehrkosten grundsätzlich
gedeckt sein sollten. Sie macht bei der Aufstellung ihrer aktuellen Ausgaben
sodann auch keine Krankheitskosten geltend. Insbesondere ihre hohen Schulden
bei der G-Bank lassen sich nicht ohne Weiteres mit ihren gesundheitlichen
Beschwerden erklären (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. c EV).
Sodann hat die Beschwerdeführerin zumindest mit dem Bezug einer weit über den
Mietzinsmaxima ihrer aktuellen Wohngemeinde liegenden Wohnung selbst zur
Verschlechterung ihrer finanziellen Lage beigetragen.
4.4
Sollte der
Beschwerdeführerin dereinst hingegen eine IV-Rente zugesprochen werden, ist
ohne Weiteres von einer Überdeckung ihres Existenzbedarfs auszugehen: Neben
ihren Rentenansprüchen würde der Beschwerdeführerin diesfalls
Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) zustehen, woraus allein unter Berücksichtigung des Grundbetrags für
alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und den
anrechenbaren Mietzinsen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ELG in Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden
zu den drei Mietzinsregionen gemäss ELG vom 12. März 2020 monatliche
Einnahmen von aktuell Fr. 3'095.- resultieren würden. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens bei dem von ihr erwarteten
positiven Rentenbescheid ihre Steuerausstände wird begleichen können. Sollte
ihr hingegen eine Invalidenrente verweigert werden, ist davon auszugehen, dass
sie bei diesfalls zumutbarer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials ebenfalls
ihre Steuerschulden wird bedienen können.
4.5
Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass die Steuern nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit festgesetzt werden und ein Steuererlass verweigert werden
kann, wenn nicht entsprechende Steuerrückstellungen gebildet werden. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, Rückstellungen gebildet zu haben, belegt
dies aber nicht weiter. Vielmehr beschränken sich ihre diesbezüglichen Angaben
darauf, dass sie ihre Rückstellungen wegen krankheitsbedingtem Arbeits- und
Wohnungsverlust aufgebraucht habe.
4.6
Generell
sind die Angaben der Beschwerdeführerin nur unzureichend dokumentiert und
reicht es im Rahmen ihrer Substanziierungslast nicht aus, lediglich auf die
behandelnden Ärzte und frühere Vermieter und Arbeitgeber zu verweisen. Vielmehr
hätte die Beschwerdeführerin hierzu zumindest sachdienliche Dokumente wie z. B. Kündigungsschreiben,
ärztliche Atteste und Unterlagen zum hängigen IV-Verfahren einreichen müssen.
Inwiefern ihr hierzu vorinstanzlich allenfalls konkrete Auflagen hätten gemacht
werden müssen, kann offenbleiben, da ihre Verschuldungssituation und die
inskünftig zu erwartende Entwicklung der Einnahmen (inklusive allfälliger
Renteneinkünfte und Ergänzungsleistungen) einem Schuldenerlass ohnehin
entgegengestanden wären. Dies auch unter Berücksichtigung des geringen offenen
Steuerbetrags von wenigen hundert Franken.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, wobei aufgrund der
klaren Sach- und Rechtslage davon abgesehen werden konnte, die Vorinstanzen
vorgängig zur Stellungnahme einzuladen.
5.
Aufgrund der geringen Betrags der offenen Steuerforderung
erscheint es wenig sinnvoll, dem kantonalen Steueramt im Sinn von Art. 166
DBG; Art. 13 Abs. 3 EV Zahlungserleichterungen zu empfehlen.
6.
6.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (für Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl.
Richner et al., Art. 167d DBG N. 7). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. Art. 144 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; zum Ganzen auch VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert
orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.
Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18
Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am
Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
6.2
Angesichts
der dargelegten Umstände erscheint das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin
offensichtlich unbegründet und hätten ihr deshalb bereits im
verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt werden können. Allerdings
beträgt der Streitwert ihres Erlassgesuchs lediglich Fr. 454.70 und hat
die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Bestätigung zum Schuldenerlass
ihrer Tante mindestens einen Beleg beigebracht, welche den von ihr begehrten
Schuldenerlass stützt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen,
dass ihr inskünftig bereits im verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt
werden könnten, sollte sie erneut ein nicht hinreichend begründetes oder
belegtes Erlassgesuch einreichen. Ausgangsgemäss steht ihr sodann auch keine
Entschädigung zu.
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;