Lexipedia

Entscheid

SB.2023.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00014

24. Mai 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24583)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00014

SB.2023.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A SA, vertreten durch B AG, Steuerberatung,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016

sowie

Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A SA

(nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Vertriebsgesellschaft (Limited Risk

Distributor), die zur A-Gruppe gehört. Obergesellschaft der A-Gruppe ist die A

mit Sitz im Land E. Die Tätigkeit der Pflichtigen besteht im Wesentlichen

darin, ... Ausserdem bezweckt die Pflichtige die Wahrung der Interessen des A-Konzerns,

insbesondere im Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung; sie kann gegen oder

ohne Entgelt für eigene oder fremde Rechnung Konzerngesellschaften Finanzierungen

gewähren und mit diesen Cash-Pooling-Verträge abschliessen.

B. Die A-Gruppe

unterhält mit der A Ltd. mit Sitz im Land F und der C Ltd. mit Sitz

auf der Insel D, zwei im Ausland domizilierte Gruppengesellschaften, welche

zentrale Finanzierungsfunktionen gegenüber den weiteren Gruppengesellschaften

wahrnehmen. Die beiden Gesellschaften nehmen dabei von anderen

Gruppengesellschaften Einlagen überschüssiger Liquidität ("deposits of

excess cash") entgegen und sie können diese Einlagen innerhalb der Gruppe

an andere Gesellschaften als Darlehen weitergeben oder ausserhalb der A-Gruppe

investieren. Für die Aufteilung der Tätigkeit der beiden Gesellschaften

innerhalb der Gruppe ist die Währung massgebend, in welcher die einzuzahlenden

bzw. beziehenden Gruppengesellschaften ihr Geschäft abwickeln ("functional

currency").

C. Für die

vorliegend relevanten Steuerperioden 2015 und 2016 schloss die Pflichtige mit

der A Ltd. und der C Ltd. am 21. Dezember 2009/1. September 2010

bzw. 10. März 2014 inhaltlich weitgehend deckungsgleich ausgestaltete

Vereinbarungen über einen sogenannten Zero-Balancing-Cash-Pool ab. Nach "Section

2. Deposits" der betreffenden Vereinbarungen war vorgesehen, dass die

Pflichtige nach eigenem Ermessen Einzahlungen an den jeweiligen Cash Pool

vornehmen könne. Die Pflichtige war dabei jederzeit berechtigt, die Rückzahlung

ihrer Einlagen bei den Cash Pools innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Im

Fall einer Rückzahlung war nach "Section 3. Withdrawals" vorgesehen,

dass mit einer Rückzahlung aus dem jeweiligen Cash Pool die älteste ausstehende

Einlage ausgeglichen werde. Der Zinssatz für die gewährten Einlagen sollte sich

gemäss "Section 4. Interest/Costs" aus einem Basiszinssatz und einer

Marge ergeben. Im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. war

als Basiszinssatz (in den hier interessierenden Steuerperioden) der

3-Monat-Schweizer-Franken-Libor-Satz vorgesehen, in demjenigen zwischen

der Pflichtigen und der A Ltd. der 1-Monat-Schweizer-Franken-Libor-Satz;

die (negative) Marge war im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd.

auf -0,20 % festgesetzt, in demjenigen zwischen der Pflichtigen und der A Ltd.

auf -0,05 %.

D. Die

Darlehen der Pflichtigen an Gruppengesellschaften ("loans to group

companies") beliefen sich am 31. Dezember 2015 auf Fr. …

(u. a. Fr. … an C Ltd. und Fr. … an A Ltd.). Aufgrund

der vereinbarungsgemäss (vgl. Ziff. I.C hiervor) berechneten (negativen)

Zinssätze von -0,84 % bzw. -0,12 % leistete die Pflichtige im Geschäftsjahr

2015 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. … an die C Ltd. bzw. Fr. …

an die A Ltd.

E. Die

Darlehen der Pflichtigen an Gruppengesellschaften beliefen sich am 31. Dezember 2016 auf Fr. … (u. a. Fr. … an C Ltd. und Fr. … an A Ltd.). Aufgrund

der vereinbarungsgemäss (vgl. Ziff. I.C hiervor) berechneten (negativen)

Zinssätze von -0,85 % bzw. -0,38 % leistete die Pflichtige im

Geschäftsjahr 2016 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. … an die C Ltd.

bzw. Fr. … an die A Ltd.

Erwägungen

II.

A. Am 5. Dezember

2016.

reichte die Pflichtige ihre Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2015

ein. Am 18. September 2017 folgte diejenige für das Geschäftsjahr 2016. Dabei

wurden die folgenden Faktoren deklariert:

Staats- und Gemeindesteuern

2015.

2016.

Steuerbarer Reingewinn im Kanton Zürich

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Kapital im Kanton Zürich

Fr. …

Fr. …

Direkte

Bundessteuer

2015.

2016.

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Die Darlehen an

Gruppengesellschaften wurden von der Pflichtigen in den Jahresrechnungen für

die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unter dem Anlagevermögen ("non-current

assets") als Finanzanlagen ("financial assets") bilanziert.

B. Zwischen

dem 24. und dem 27. September 2018 führte das kantonale Steueramt bei der

Pflichtigen eine Buchprüfung betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016 durch.

Dabei wurde insbesondere die Verzinsung der an die C Ltd. bzw. die A Ltd.

gewährten Darlehen untersucht.

C. Nach

umfangreichen Gesprächs- und Verhandlungsrunden zwischen dem kantonalen

Steueramt und der Pflichtigen erliess das kantonale Steueramt am 12. Mai

2020.

die Steuereinschätzungen und Veranlagungsverfügungen für die Staats- und

Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2015 und 2016.

Dabei nahm es im Vergleich zur Deklaration der Pflichtigen – entsprechend der

Beurteilung der steueramtlichen Revisorin – mehrere steuerliche Korrekturen

vor. Die Steuereinschätzungen enthielten insbesondere Aufrechnungen aufgrund

einer ungenügenden Verzinsung von Darlehen. Konkret wurden für das

Geschäftsjahr 2015 Zinsaufwände von Fr. … (betreffend das Verhältnis der

Pflichtigen zur C Ltd.) bzw. Fr. … (betreffend das Verhältnis zur A Ltd.)

aufgerechnet; für das Geschäftsjahr 2016 beliefen sich die entsprechenden

Aufrechnungen auf Fr. … (betreffend das Verhältnis der Pflichtigen zur C Ltd.)

bzw. Fr. … (betreffend das Verhältnis der Pflichtigen zur A Ltd.).

D. Eine

von der Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt

mit Entscheiden vom 2. Februar 2021 in Bezug auf die vorstehend erwähnten

Aufrechnungen ab.

In den Einspracheentscheiden setzte das kantonale

Steueramt die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Staats- und Gemeindesteuern

2015.

2016.

Steuerbarer Reingewinn im Kt. Zürich

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,0 %

8,0 %

Steuerbares Kapital im Kt. Zürich

Fr. …

Fr. …

Kapitalsteuersatz

0,75 ‰

0,75 ‰

Direkte Bundessteuer

2015.

2016.

Steuerbarer Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,5 %

8,5 %

E. Am 5. März

2021.

gelangte die Pflichtige hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften

mit Beschwerde bzw. Rekurs an das Steuerrekursgericht. Dieses wies die

Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.

III.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob die Pflichtige beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in Bezug auf die Steuerperiode

2015, den von ihr im Zusammenhang mit den Cash Pool Deposits bei der C Ltd.

verbuchten Zinsaufwand von Fr. … sowohl hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern

als auch hinsichtlich direkter Bundessteuer als fremdüblich und damit als

steuerlich zulässig und abzugsfähig zu qualifizieren. In Bezug auf die

Steuerperiode 2016 ersuchte sie darum, den von ihr im Zusammenhang mit den Cash

Pool Deposits bei der C Ltd. verbuchten Zinsaufwand von Fr. … sowohl

hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern als auch hinsichtlich direkter

Bundessteuer als fremdüblich und damit als steuerlich zulässig und abzugsfähig

zu qualifizieren. Eventualiter seien die Rekurs- bzw. Beschwerdeentscheide der

Vorinstanz für 2015 und 2016 bezüglich den die C Ltd. betreffenden

Sachverhalt aufzuheben und der steuerlich zulässige Zinssatz in Zusammenhang

mit den Cash Pool Deposits bei der C Ltd. auf höchstens 0 %

festzusetzen. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der

Rechtsmittel. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2015.

und 2016 (SB.2023.00014) und direkter Bundessteuer 2015 und 2016 (SB.2023.00015) betreffen dieselbe Pflichtige,

denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 8. Februar 2023 vereinigt wurden.

1.2

Die Eintretensvoraussetzungen geben im Prinzip nicht

zu Bemerkungen Anlass. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die

Rechtsbegehren der Pflichtigen am Rande des Zulässigen bewegen: Nach § 147

Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden

Person das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist (vgl. Silvia

Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,

Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 140 DBG N. 40). Die

Hauptbeschwerdeanträge der Pflichtigen erfüllen diese Voraussetzung nicht ohne

Weiteres: Damit wird – wörtlich genommen – ausschliesslich eine Berichtigung

der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gefordert, ohne dass gleichzeitig

auch dargelegt würde, inwiefern aufgrund einer solchen Berichtigung das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids anzupassen wäre. Aus der Begründung der

Beschwerde ergibt sich freilich, dass die Pflichtige in Bezug auf den

steuerbaren Reingewinn (vgl. Ziff. II.D hiervor) die Subtraktion jener

Aufrechnungen fordert, die vom kantonalen Steueramt aufgrund

ungenügender Verzinsung von Darlehen gegenüber

der C Ltd. vorgenommen worden sind (vgl. Ziff. II.C hiervor). Unter

formellen Aspekten kann der Hauptbeschwerdeantrag der Pflichtigen deshalb

entgegengenommen werden, auch wenn die Pflichtige professionell vertreten ist

und entsprechend an sich höhere Anforderungen an die Ausformulierung der

Beschwerdeanträge gestellt werden könnten (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 mit Verweis

auf § 23 N. 12; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2).

1.3

Unter prozessualen Gesichtspunkten ist überdies darauf

hinzuweisen, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen hat. Es genügt deshalb nicht, vorinstanzlich getätigte

Ausführungen als "integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschreibens"

(S. 6 der Beschwerde) zu bezeichnen (vgl. dazu Hunziker/Bigler, Kommentar

DBG, Art. 140 DBG N. 42). Das Verwaltungsgericht prüft einzig die

vorliegend (zulässig) eingebrachten Rügen.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG).

2.2

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die

die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

3.

3.1

Im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich

ein Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht

ist mithin die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548).

3.2

Nicht vom Novenverbot erfasst sind neue

Tatsachenbehauptungen, die erst durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2;

VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/00103, E. 2); eine solche

Konstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn das Steuerrekursgericht die

angefochtenen Einspracheentscheide zwar bestätigte, jedoch neu begründete oder

auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung nicht

zum Ausdruck gekommen waren (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 22).

Diesfalls kann auch die Einbringung unechter Noven zulässig sein.

4.

Strittig ist vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob die Pflichtige der C Ltd.

– wie von der Vorinstanz angenommen – als nahestehender Gesellschaft Darlehen

zu Konditionen gewährt hat, die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die

Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht

standhalten und ob sie aus diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte

Leistungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen erbracht hat. Zur Entscheidung

dieser Frage sind nachfolgend vorab die rechtlichen Grundlagen darzulegen (vgl.

E. 5 hiernach).

5.

5.1

Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen

setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG bzw. § 64 Abs. 1 StG

unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahrs sowie "allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie

insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte".

5.2

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu

schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern

oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie

unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985

B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch geldwerte

Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm

nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der

geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende

Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt

dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese

nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem

unbeteiligten Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der

Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die

Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person

ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu

welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich,

"dealing at arm's length" – Beweis und Beweislast im Steuerverfahren

bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des

Drittvergleichs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77

[2008/2009] 657 ff., 673 mit Hinweisen).

5.3

Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des

zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen

Geschäfts zu berücksichtigen, und muss, davon ausgehend, bestimmt werden, ob

das Geschäft in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten

abgeschlossen worden wäre (BGE 140 II 88 E. 7.1.1 = Pra 2014 Nr. 77).

Zur Vereinfachung des Drittvergleichs bei Darlehen und Vorschüssen publiziert

die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jährliche Rundschreiben betreffend

die Verzinsung. Diesen Rundschreiben, auf die auch in der Einschätzungspraxis

zu den Staats- und Gemeindesteuern abgestellt wird (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 64 N. 217 f.),

kommt kein Gesetzescharakter zu; vielmehr handelt es sich um Richtlinien der

ESTV, mit welchen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des

Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer

angestrebt wird (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77; vgl. auch

Michael Beusch/Arthur Brunner, Kommentar DBG, Art. 102 DBG N. 9 ff.).

Für die Justizbehörden sind die Rundschreiben grundsätzlich nicht verbindlich;

sie sollen davon allerdings nicht ohne triftigen Grund abweichen, wenn und

solange die Kreisschreiben eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen

Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1).

5.4

Vorliegend sind namentlich die Rundschreiben vom 12. Februar

2015.

und 23. Februar 2016 über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2015

und 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken sowie die

Rundschreiben vom 13. Februar 2015 und 24. Februar 2016 über die

steuerlich anerkannten Zinssätze 2015 und 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in

Fremdwährungen zu beachten. Für die – im vorliegenden Fall einschlägige –

Konstellation, dass die darlehensgewährende Gesellschaft ein Darlehen an einen

nahestehenden Dritten aus Eigenkapital finanziert, geben die Rundschreiben

sowohl für das Jahr 2015, wie auch für das Jahr 2016 Mindestzinssätze von 0,25 %

(Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor. Diese – grundsätzlich für langfristige Darlehen

konzipierten (VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2; zum

Zustandekommen der Safe-Haven-Zinssätze: Jonas Sigrist, Mindestverzinsung

konzerninterner Guthaben, EF 1-2/19, S. 75 ff., S. 76) –

Zinssätze stellen Safe-Harbour-Rules dar, geben den Steuerpflichtigen also

einen Sachverhaltsrahmen vor, in dem sich diese bewegen können, ohne

steuerliche Folgen auszulösen (BGr, 16. November 2021, 2C_678/2020, E. 7.1;

VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.2; Michael Beusch/Arthur

Brunner, Kommentar DBG, Art. 102 DBG N. 25).

Auf Forderungen mit einer

Laufzeit von weniger als 12 Monaten sind die von der ESTV festgelegten

Zinssätze allerdings – entsprechend ihrer Herleitung – grundsätzlich nicht

anwendbar (VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2). Vorbehalten

bleibt der Fall, dass eine kurzfristige Forderung, wie zum Beispiel ein

Kontokorrentguthaben, über das gesamte Geschäftsjahr hinweg weitgehend einen

positiven Saldo aufweist; diesfalls behandeln die ESTV und verschiedene Kantone

den während eines oder einiger weniger Tage bestehenden Mindestsaldo

grundsätzlich wie ein längerfristiges Darlehen. Dementsprechend unterstellen

sie für diesen Mindestsaldo – unbesehen der vereinbarten Laufzeit und

Rückzugsmodalitäten – die Anwendbarkeit der auf langfristige Anleihen

ausgerichteten Safe-Harbour-Zinssätze (vgl. Sigrist, a. a. O., S. 75,

m. w. H.). Diese

Praxis ist in der Lehre zumindest insoweit unbestritten, als die involvierten

Parteien in Abweichung von zivilrechtlich vereinbarten Kündigungsfristen

tatsächlich von vornherein ein längerfristiges Darlehensverhältnis

beabsichtigten ("substance over form"; vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.8;

Erik Matthias Vock/Christoph Nef, Die Problematik der Bestimmung von Zinssätzen

im Konzernverhältnis – national und international, Teil 2, in: StR 63/2008, S. 342 ff.,

S. 354; Sigrist, a. a. O., S. 76).

5.5

Hinsichtlich der Beweislast gilt grundsätzlich, dass

die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende

Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steuermindernde

bzw. -aufhebende Tatsachen trägt (BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Bei geldwerten

Leistungen ist es mithin grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis

zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene

Gegenleistung gegenübersteht. Hingegen begründet der Nachweis eines solchen

Missverhältnisses die Vermutung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung

vorliegt. Dabei ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Person, die

(natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit

nachzuweisen. Vermag sie den Nachweis nicht zu erbringen, trägt sie die Folgen

der Beweislosigkeit und hat damit gegebenenfalls eine Aufrechnung hinzunehmen (BGr,

7.

Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.2). Die

Nichteinhaltung der vorerwähnten, von der ESTV festgelegten Safe-Harbour-Zinssätze

begründet nach der Rechtsprechung – deren Anwendbarkeit vorausgesetzt – eine

widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Der

Pflichtigen steht der Nachweis offen, dass die gewährte Leistung einem

Drittvergleich doch standhält (siehe zum Ganzen BGE 140 II 88 E. 7; BGr,

16.

Januar 2023, 2C_877/2021, E. 6.5; 31. März 2020,

2C_578/2019, E. 4.3; 4. November 2010, 2C_557/2010, E. 3.2.3;

Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, Kommentar DBG, Art. 58

DBG N. 83).

6.

Zu prüfen ist im Lichte der vorstehend dargelegten rechtlichen Grundlagen vorab

die Frage, ob die von der Pflichtigen an die C Ltd. gewährten Darlehen

langfristigen Charakter hatten. Nur unter dieser Voraussetzung kann für die

Prüfung der Drittvergleichskonformität (grundsätzlich) auf die von der ESTV

erlassenen Safe-Harbour-Zinssätze abgestellt werden (vgl. E. 5.5 hiervor).

6.1

Die C Ltd. ist eine Finanzierungsgesellschaft der

A-Gruppe, welche überschüssige Liquidität von unterschiedlichen

Gruppengesellschaften entgegennimmt und gesamtheitlich am Markt anlegt (vgl.

auch Ziff. I.B hiervor). Dies ermöglicht es der Pflichtigen – und anderen Gruppengesellschaften

–, ein besseres Ergebnis zu erzielen, als wenn die überschüssige Liquidität –

bei höheren Anlagekosten – bei einer lokalen Geschäftsbank angelegt werden

müsste (vgl. unwidersprochene E. 4f/mm des angefochtenen Entscheids, der

auf die Darstellung der Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren zurückgeht;

in dieselbe Richtung Beschwerde, S. 11 und S. 14). Darüber hinaus

können über den Cash Pool kurzfristig entstehende Liquiditätsengpässe

überbrückt werden (vgl. unwidersprochene E. 4f/rr des angefochtenen

Entscheids; in dieselbe Richtung Beschwerde, S. 11).

6.2

Wie die Vorinstanz erwogen hat, handelt es sich bei

dem vorliegend infrage stehenden Cash Pooling grundsätzlich um ein zivil- und

steuerrechtlich nicht zu beanstandendes Rechtsverhältnis (vgl. E. 2 des

angefochtenen Entscheids), das sich buchmässig in (Darlehens-)Forderungen der

Pflichtigen gegenüber dem Cash Pool bzw. der C Ltd. niederschlägt. Diese

Forderungen wurden von der Pflichtigen in den

streitgegenständlichen Steuerperioden im Anlagevermögen ("non-current

assets") bilanziert; aus dieser – vom Revisor der Pflichtigen ausdrücklich

befürworteten (vgl. E. 4d/ee des angefochtenen Entscheids) und als

handelsrechtskonform bestätigten (vgl. E. 4d/gg des angefochtenen

Entscheids) – Bilanzierung schloss die Vorinstanz unter Hinweis auf das

Massgeblichkeitsprinzip (vgl. E. 4f/bb des angefochtenen Entscheids), dass

die Darlehensforderungen in der Absicht langfristiger Nutzung oder

langfristigen Haltens, d. h. einem Zeitraum

von mehr als zwölf Monaten, erworben worden seien (Art. 959 Abs. 3 Satz 2

i. V. m. Art. 960d

Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts [OR]; vgl. E. 3e und 4c/aa des

angefochtenen Entscheids). Die Absicht langfristigen Haltens habe sich – so die

Vorinstanz weiter – nicht nur in der Bilanzierungsweise, sondern auch in

anderer Hinsicht manifestiert: Zu konstatieren sei zunächst, dass die Darlehen

der Pflichtigen an die C Ltd. bereits seit dem Geschäftsjahr 2009 Bestand

gehabt hätten; in den Bilanzerläuterungen für das Geschäftsjahr 2016 sei zu den

Darlehen ausdrücklich festgehalten worden, dass die Pflichtige bereits seit dem

Geschäftsjahr 2009 am Cash-Pool-System der gesamten A-Gruppe teilnehme und

aufgrund des "zero cash pooling principle" über Forderungen gegenüber

den gruppeninternen Cash Pools verfüge; darüber hinaus sei dort festgehalten

worden, dass die Vereinbarungen hinsichtlich des Cash Pools (d. h. die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen) auf

unbestimmte Zeit geschlossen worden seien (vgl. E. 4d/aa des angefochtenen

Entscheids). Die Cash-Pool-Bestände der Pflichtigen hätten sich am Ende der

Steuerperiode 2014 auf Fr. … belaufen; im Geschäftsjahr 2015 sei sodann in

der Bilanz eine Forderung gegenüber Gruppengesellschaften von Fr. …

ausgewiesen worden (davon Fr. … gegenüber C Ltd. und Fr. …

gegenüber A Ltd.), im Geschäftsjahr 2016 eine solche von Fr. … (davon

Fr. … gegenüber C Ltd. und Fr. … gegenüber A Ltd.) (vgl. E. 4d/cc

des angefochtenen Entscheids). Die Forderungen gegenüber den Cash-Pool-Führern

hätten bei den Bilanzstichtagen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mithin –

entsprechend den Absichten der Pflichtigen – seit mehr als zwölf Monaten Bestand

gehabt und dabei auch unterjährig – im Verhältnis zur C Ltd. mit einer

eintägigen Ausnahme (vgl. E. 4f/oo des angefochtenen Entscheids) – einen

durchwegs positiven Saldo ausgewiesen (vgl. E. 4d/dd und E. 4d/ff des

angefochtenen Entscheids). An der Qualifikation als langfristige Geldanlage –

so die Vorinstanz weiter – ändere auch die Tatsache nichts, dass in den

Verträgen zwischen der Pflichtigen und C Ltd. eine kurze Kündigungsfrist

von 45 Tagen vereinbart worden und der Bezug von Geldern jederzeit innerhalb

von drei Tagen möglich gewesen sei. Für die Zuweisung eines Wirtschaftsguts zum

Anlagevermögen komme es nicht auf dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die

zivilrechtlich mögliche Erhältlichkeit durch Kündigung oder Bezug an; vielmehr

sei auf die Zweckbestimmungen bzw. die

Absichten der Pflichtigen abzustellen. Diese hätten vorliegend

auf eine langfristige Nutzung abgezielt, was vom Wirtschaftsprüfer/Revisor der

Pflichtigen ausdrücklich bestätigt worden sei (vgl. E. 4f/rr des

angefochtenen Entscheids).

6.3

Vorab ist mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz

darauf hinzuweisen, dass dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für

die Frage, ob in einem konkreten Fall ein kurz- oder langfristiges Darlehen

vorliegt und ob – anschliessend daran – die zwischen zwei Konzerngesellschaften

vereinbarten Zinssätze einem Drittvergleich standhalten, keine alleinentscheidende

Bedeutung zukommt. Wenn es sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der

vertraglichen Grundlagen und der Zweckbestimmung eines Darlehens aufdrängt,

können und müssen die Steuerbehörden trotz der Bilanzierung dieses Darlehens im

Anlagevermögen von einem kurzfristigen Darlehen (bzw. umgekehrt trotz

Bilanzierung dieses Darlehens im Umlaufvermögen von einem langfristigen

Darlehen) ausgehen, ohne dass hierfür eine Bilanzänderung oder Bilanzkorrektur

vorzunehmen wäre (insofern zutreffend Beschwerde, S. 11). Da jedoch davon

auszugehen ist, dass eine (von einem Revisor als handelsrechtskonform

bescheinigte) Jahresrechnung den Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit und

Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 und 5 OR) genügt,

bedarf es für eine solche Abweichung stichhaltiger Gründe. Bilanziert eine

Gesellschaft ein konzernintern gewährtes Darlehen – wie vorliegend geschehen –

im Anlagevermögen, bildet dies nach dem Gesagten nur (aber immerhin) ein –

gewichtiges – Indiz dafür, dass ein langfristiges Darlehen vorliegt (vgl.

analog VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.7).

6.4

Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen kann im

Weiteren nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der

Frage, ob vorliegend von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist, "pauschal

auf die handelsrechtliche Bilanzierung in den Jahresrechnungen der Jahre 2015

und 2016 abgestellt habe" (vgl. Beschwerde, S. 10). Im Gegenteil: Die

Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die handelsrechtliche

Bilanzierung der streitgegenständlichen Darlehen im Anlagevermögen auch den

tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Pflichtige setzt sich mit diesen

Erwägungen kaum rechtsgenüglich auseinander. Mit Blick auf ihre rudimentären

Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob

von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist, nicht entscheidend darauf

ankommt, ob das Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. als Cash

Pooling zu betrachten ist, denn auch im Rahmen von Cash Pools können

Forderungen langfristigen Anlagecharakter haben (VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.8).

Entscheidend ist, ob die Pflichtige die

Absicht hatte, die angelegten finanziellen Mittel bloss kurzfristig anzulegen,

um darüber aus bestimmten Gründen rasch verfügen zu können, oder ob eine

langfristige Anlage angestrebt war (vgl. E. 5.4

hiervor). Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, warum

vorliegend – sowohl für die C Ltd. wie auch für die A Ltd. – von

Zweiterem auszugehen ist. Im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd.

mag die Situation aufgrund der nicht unerheblichen Fluktuation der Guthaben

weniger klar gewesen sein, als im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der A Ltd.,

wo kaum Fluktuationen festzustellen waren (vgl. hierzu E. 4f/ff, 4f/gg und

4f/hh des angefochtenen Entscheids); da die Pflichtige allerdings – auch im

vorliegenden Verfahren – nicht ansatzweise darlegt, inwiefern (trotz gleichem

Cash-Pooling-Konzept, gleichen vertraglichen Grundlagen und gleicher

Bilanzierung) im Verhältnis zur einen Gesellschaft von langfristigen, im

Verhältnis zur anderen Gesellschaft hingegen von kurzfristigen Darlehen

auszugehen wäre, erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Erörterungen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die überzeugenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zusammenfassend E. 6.2

hiervor), zumal diese von der Pflichtigen nicht substanziiert in Frage gestellt

werden.

6.5

Es ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass die

Vorinstanz die von der Pflichtigen an die C Ltd. gewährten Darlehen

zutreffend – und in Einklang mit den von Lehre und Praxis entwickelten

Kriterien (vgl. E. 5.4, zweiter Absatz hiervor) – als langfristige

Darlehen qualifiziert hat. Für die Prüfung der Drittvergleichskonformität der

vereinnahmten Darlehenszinsen kann deshalb (grundsätzlich) auf die von der ESTV

erlassenen Safe-Harbour-Zinssätze abgestellt werden (vgl. E. 5.5 hiervor).

7.

Die von der Pflichtigen im Verhältnis zur C Ltd. verrechneten

Darlehenszinsen (-0,85 % bzw. -0,84 %, vgl. Ziff. I.D und I.E

hiervor) bewegen sich ausserhalb der Bandbreite, welche durch die Safe-Harbour-Zinssätze

der ESTV für die streitgegenständlichen Steuerperioden vorgegeben waren (vgl. E. 5.4

hiervor). Dies begründet eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer

geldwerten Leistung (vgl. E. 5.5 hiervor). Der Pflichtigen steht

bei dieser Ausgangslage der Nachweis offen, dass die Zinssätze im Verhältnis

zur C Ltd. einem Drittvergleich doch standhalten.

7.1

Für die Prüfung der Frage, ob der Pflichtigen der

Nachweis der Drittvergleichskonformität gelungen ist (vgl. E. 7 hiervor),

ist im Tatsächlichen grundsätzlich vom Aktenstand auszugehen, der auch der

Vorinstanz vorlag (vgl. E. 3.1 hiervor). Raum für die Berücksichtigung von

(unechten) Noven besteht nicht: Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Pflichtige

im Zusammenhang mit der Frage der Drittvergleichskonformität im Wesentlichen

mit der Behauptung begnügt, es sei im konzerninternen Verhältnis angemessen,

Darlehenszinsen angelehnt an den LIBOR bzw. an die Verzinsung anderer

Finanzmärkte festzusetzen (vgl. S. 8 der Rekursschrift). Sie bezog diese

Ausführungen ausdrücklich nur auf kurzfristige Darlehen (vgl. S. 9-10 der

Rekursschrift). Hingegen hat sie gar nicht erst den Versuch unternommen, die

Drittvergleichskonformität der im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten

Zinsen auch für den Fall nachzuweisen, dass es sich bei den Darlehen um

langfristige Finanzanlagen handeln könnte. Auch die bis und mit Rekursverfahren

ins Recht gelegten Beweismittel beziehen sich nicht auf diese Hypothese. Zu

bemerken ist diesbezüglich, dass bereits im Einspracheverfahren um die Frage

gestritten wurde, ob von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist (vgl.

E. 1–3 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts sowie S. 6–7

der vorinstanzlichen Rekursschrift); die Pflichtige wäre entsprechend gehalten

gewesen, auch für diese Hypothese alle aussagekräftigen Beweismittel

(spätestens) im vorinstanzlichen Verfahren beizubringen (vgl. E. 3.2

hiervor). Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Pflichtige

in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht anruft (insbesondere S. 17 ff.

der Beschwerde sowie Beilagen 5 und 6), müssen vor diesem Hintergrund aufgrund

des Novenverbots vorliegend ausser Acht bleiben.

7.2

Mit Blick auf die Ausführungen der Pflichtigen im

vorliegenden Verfahren ist vorab hinzuweisen, dass die Vorbringen zur

Drittvergleichskonformität der streitgegenständlichen (Negativ-)Zinsen (auch im

vorliegenden Verfahren) immer ausgehend von der Prämisse formuliert werden,

dass kurzfristige Darlehen infrage stünden; diese Prämisse ist unzutreffend

(vgl. zusammenfassend E. 6.5 hiervor). Allein schon deshalb muss der

Versuch der Pflichtigen, die Drittvergleichskonformität der Zinsen

nachzuweisen, vorliegend scheitern. Soweit die Pflichtige (erneut) eine

Festlegung der Zinsen ausgehend von der Vergleichspreismethodik fordert und in

diesem Zusammenhang die vorinstanzlich eingereichten Verrechnungspreisstudien

anruft (S. 15 der Beschwerde), ist im Weiteren mit der Vorinstanz (vgl. E. 5e/ff

des angefochtenen Entscheids) darauf hinzuweisen, dass sich diesen Studien

nicht entnehmen lässt, inwiefern der Libor-Referenzzinssatz als zuverlässiger

Vergleichsmassstab im Rahmen der Preisvergleichsmethode (für langfristige

Darlehen) herangezogen werden könnte. Auch die vorinstanzlichen Eingaben (bzw.

die Eingaben an das kantonale Steueramt) enthalten diesbezüglich keine

substanziierten Ausführungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

vor diesem Hintergrund davon ausging, dass der Pflichtigen der Nachweis der

Drittvergleichskonformität der im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten

Zinsen nicht gelungen ist und sie entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit

zu tragen hat (vgl. zusammenfassend E. 5f des angefochtenen Entscheids).

7.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflichtige

nicht nachzuweisen vermag, dass die im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten

Zinssätze trotz Unterschreitung der von der ESTV vorgegebenen Mindestzinssätze

einem Drittvergleich standhalten. Damit liegt eine geldwerte Leistung vor; die

– in der Höhe nicht bestrittenen – Aufrechnungen des kantonalen Steueramts sind

nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags. Nicht

von Bedeutung ist im Übrigen der Umstand, dass sich das Staatssekretariat für

internationale Finanzfragen (SIF) mit dem britischen HMRC zwischenzeitlich auf

eine Verständigungslösung bezüglich der Verzinsung der von der Pflichtigen an A Ltd.

gewährten Darlehen geeinigt hat. Namentlich kann die Beschwerdeführerin nichts

aus der Einigung auf einen Zinssatz von 0,00 % (bzw. dem damit

festgesetzten Risikoaufschlag gegenüber LIBOR von 0,211 %) ableiten, zumal

die Parameter für diese Einigung nicht dokumentiert sind. Dies führt zur

Abweisung (auch) des Eventualbeschwerdeantrags.

8.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde unter allen Aspekten

abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung

steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (SB.2023.00014)

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015 und 2016 (SB.2023.00015) wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 6'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 6'887.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 4'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 4'652.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt G;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).