SB.2023.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00016
14. Juni 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24631)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00016
SB.2023.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie
direkte
Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) mit Schreiben vom
13. Juli 2020 frist- und formgerecht Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni 2020
bzw. gegen die Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni
2020 erhoben hatte, hiess das kantonale Steueramt diese mit Einspracheentscheid
vom 7. April 2022 teilweise gut. Dabei veranlagte es den Pflichtigen bei
der direkten Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bzw. bei der Staats- und Gemeindesteuer 2015 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. Oktober
2022.
liess der Pflichtige beim Steuerrekursgericht ein
Fristwiederherstellungsgesuch sowie eine Beschwerde bzw. einen Rekurs gegen den
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 7. April 2022 erheben.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Steuerrekursgericht das
Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde sowie den Rekurs
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar
2023.
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember
2022.
aufzuheben und die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur
materiellen Beurteilung an das genannte Gericht zurückzuweisen.
Die Verfahren
SB.2023.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2023.00017 (direkte
Bundessteuer 2015) wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023
vereinigt. Zudem setzte das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines
ausländischen Wohnsitzes eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Hierauf
leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm auferlegte Kaution und liess mit Eingabe vom 21. Februar
2023.
eine Kopie des ergänzten Arztzeugnisses der behandelnden Ärztin für die
Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 sowie eine Kopie der
Anwaltsvollmacht einreichen.
Am 27. Februar 2023 reichte das kantonale
Steueramt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, es sei die Beschwerde
unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Februar
2023.
verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,
E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999
Nr. 152).
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei
den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das
Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548
E. 2).
2.3
Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 21. Dezember
2022.
wurde am 9. Januar 2023 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 8. Februar
2023.
endete. Die Kopie eines ergänzenden Arztzeugnisses vom 10. Februar
2023.
betreffend die schon vor Vorinstanz mit ärztlichen Attesten geltend
gemachte krankheitsbedingte Hinderung am rechtzeitigen Handeln des
Rechtsvertreters in der Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022
(siehe E. 3.2) wurde beim Verwaltungsgericht erst am 21. Februar 2023
eingereicht. Die Eingabe ist damit klar verspätet erfolgt und aus dem Recht zu
weisen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 153 N 45).
2.4
Selbst
wenn das ergänzte ärztliche Zeugnis fristgerecht beim Verwaltungsgericht
eingereicht worden wäre, ist die Frage der Krankheitsbeschreibung und deren
Kausalität für die Fristversäumnis bereits vor dem Steuerrekursgericht
strittig. Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, weshalb der
Pflichtige das ergänzte ärztliche Zeugnis nicht schon vorher in dieser
Ausführlichkeit in Auftrag gegeben und mit dem Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht hat. Es fällt daher ohnehin unter das Novenverbot (E. 2.2 hiervor)
und ist daher grundsätzlich unbeachtlich.
3.
3.1
3.1.1
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann der
Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw.
Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140
Abs. 1 DBG).
3.1.2
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die
Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn
er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der
Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch
schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als
schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,
Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an
der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung
zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl.
auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44;
dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 133
N. 34). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist
grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen
(vgl. RB 1988 Nr. 11).
3.1.3
Wird das Gesuch
um Fristwiederherstellung damit
begründet, dass aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden
konnte, ist diese mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines
Arztzeugnisses, zu belegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich,
dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die
fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch
niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012,
SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen, publiziert auf www.vgrzh.ch).
3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige mit
der Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2022 die Beschwerde- bzw. Rekursfrist
gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 betreffend die
Steuerperiode 2015 versäumt bzw. die Rechtsmittel erst nach Ablauf der entsprechenden
Rechtsmittelfrist erhoben hat. Der Rechtsvertreter des Pflichtigen bringt dazu
vor, er sei krankheitshalber am rechtzeitigen Handeln gehindert gewesen. Dies ergebe sich aus den drei beigefügten ärztlichen
Attesten, die ihm für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Zur Art der Erkrankung
und deren Einfluss auf die Rechtsmittelerhebung machte er keine substanziierten
Angaben. Darüber hinaus führt er aus, dass der Pflichtige aufgrund der
Komplexität der Materie auf ihn angewiesen sei und die kurzfristige
Einarbeitung eines anderen Rechtsbeistandes für den Pflichtigen nicht zumutbar
gewesen wäre, zumal dies zu einem Wissensverlust und unverhältnismässigen
Kosten geführt hätte.
3.3
Die
vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wie das
Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein ärztliches Zeugnis, das ohne
nähere Angabe von Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen
bestimmten Zeitraum bescheinigt, nicht als genügender Nachweis für das
Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr,
28.
Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr,
8.
August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009,
SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065,
E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch VGr,
20.
Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr muss aus dem
Arztzeugnis hervorgehen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung
vorzunehmen (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Eine
Fristwiederherstellung aus gesundheitlichen Gründen wird zudem nur gewährt,
wenn es der steuerpflichtigen Person nicht möglich war, die fragliche Handlung
selbst vorzunehmen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr,
15.
Juli 2015, SB.2015.00047, E. 2.2.3). Diesen Anforderungen genügen
die drei vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Diesen ist zwar zu
entnehmen, dass der Rechtsvertreter für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September
2022.
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufwies. Gestützt darauf war es der
Vorinstanz aber nicht möglich, festzustellen, ob der Rechtsvertreter des
Pflichtigen durch die Erkrankung an der Abfassung der Rechtsmittel gehindert
war oder ob
er einen Berufskollegen mit der Abfassung der Rechtsmittel hätte betrauen
können und sein Ausfall deshalb als
schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu qualifizieren wäre.
Selbst den Rechtsmitteleingaben lassen sich keine substanziierten Ausführungen
zur Erkrankung, deren Intensität und Kausalität für die Fristversäumnis
entnehmen. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte
Erkrankung des Rechtsbeistandes mangels Nachweises eines Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch
von vornherein nicht zu begründen vermochte.
3.4
Sodann
hat das Steuerrekursgericht folgerichtig dargelegt, inwieweit ein weiterer
Grund der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entgegensteht. Soweit der
Rechtsbeistand ausführt, dass der Pflichtige aufgrund der Komplexität der
Materie auf ihn angewiesen gewesen sei und eine kurzfristige Einarbeitung eines
Anwaltskollegen für den Pflichtigen aufgrund des Wissensverlusts und der unverhältnismässigen
Kosten nicht zumutbar gewesen wäre, bringt er klar zum Ausdruck, dass die
Übergabe an einen Anwaltskollegen möglich gewesen wäre und entsprechende
Überlegungen erfolgt sind. Dass dabei Einarbeitungsaufwand und Mehrkosten
anfallen, ist eine Selbstverständlichkeit und hinzunehmen. Damit fehlt es am
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten
Hinderungsgrund und der verspäteten Rechtsmitteleingabe, weshalb das
Fristwiederherstellungsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht unter Abweisung des
Fristwiederherstellungsgesuchs auf den Rekurs und die Beschwerde wegen
Verspätung nicht eingetreten. Bei
diesem Ausgang erübrigt sich die beantragte Zeugeneinvernahme von Frau med. pract. C und ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2015
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015 wird
abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00016
wird festgesetzt auf
Fr. 1'070.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'157.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00017
wird festgesetzt auf
Fr. 570.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 622.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.