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Entscheid

SB.2023.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00016

14. Juni 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24631)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00016

SB.2023.00017

Urteil

der 2. Kammer

vom 14. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie

direkte

Bundessteuer 2015,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) mit Schreiben vom

13. Juli 2020 frist- und formgerecht Einsprache gegen den

Einschätzungsentscheid betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni 2020

bzw. gegen die Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni

2020 erhoben hatte, hiess das kantonale Steueramt diese mit Einspracheentscheid

vom 7. April 2022 teilweise gut. Dabei veranlagte es den Pflichtigen bei

der direkten Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) bzw. bei der Staats- und Gemeindesteuer 2015 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. Oktober

2022.

liess der Pflichtige beim Steuerrekursgericht ein

Fristwiederherstellungsgesuch sowie eine Beschwerde bzw. einen Rekurs gegen den

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 7. April 2022 erheben.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Steuerrekursgericht das

Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde sowie den Rekurs

nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar

2023.

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember

2022.

aufzuheben und die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur

materiellen Beurteilung an das genannte Gericht zurückzuweisen.

Die Verfahren

SB.2023.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2023.00017 (direkte

Bundessteuer 2015) wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023

vereinigt. Zudem setzte das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines

ausländischen Wohnsitzes eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Hierauf

leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm auferlegte Kaution und liess mit Eingabe vom 21. Februar

2023.

eine Kopie des ergänzten Arztzeugnisses der behandelnden Ärztin für die

Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 sowie eine Kopie der

Anwaltsvollmacht einreichen.

Am 27. Februar 2023 reichte das kantonale

Steueramt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, es sei die Beschwerde

unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Februar

2023.

verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,

E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999

Nr. 152).

2.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei

den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das

Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548

E. 2).

2.3

Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 21. Dezember

2022.

wurde am 9. Januar 2023 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 8. Februar

2023.

endete. Die Kopie eines ergänzenden Arztzeugnisses vom 10. Februar

2023.

betreffend die schon vor Vorinstanz mit ärztlichen Attesten geltend

gemachte krankheitsbedingte Hinderung am rechtzeitigen Handeln des

Rechtsvertreters in der Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022

(siehe E. 3.2) wurde beim Verwaltungsgericht erst am 21. Februar 2023

eingereicht. Die Eingabe ist damit klar verspätet erfolgt und aus dem Recht zu

weisen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 153 N 45).

2.4

Selbst

wenn das ergänzte ärztliche Zeugnis fristgerecht beim Verwaltungsgericht

eingereicht worden wäre, ist die Frage der Krankheitsbeschreibung und deren

Kausalität für die Fristversäumnis bereits vor dem Steuerrekursgericht

strittig. Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, weshalb der

Pflichtige das ergänzte ärztliche Zeugnis nicht schon vorher in dieser

Ausführlichkeit in Auftrag gegeben und mit dem Fristwiederherstellungsgesuch

eingereicht hat. Es fällt daher ohnehin unter das Novenverbot (E. 2.2 hiervor)

und ist daher grundsätzlich unbeachtlich.

3.

3.1

3.1.1

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann der

Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw.

Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140

Abs. 1 DBG).

3.1.2

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die

Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn

er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der

Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch

schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als

schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,

Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an

der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung

zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl.

auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44;

dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 133

N. 34). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist

grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen

(vgl. RB 1988 Nr. 11).

3.1.3

Wird das Gesuch

um Fristwiederherstellung damit

begründet, dass aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden

konnte, ist diese mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines

Arztzeugnisses, zu belegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich,

dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die

fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch

niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012,

SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen, publiziert auf www.vgrzh.ch).

3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige mit

der Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2022 die Beschwerde- bzw. Rekursfrist

gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 betreffend die

Steuerperiode 2015 versäumt bzw. die Rechtsmittel erst nach Ablauf der entsprechenden

Rechtsmittelfrist erhoben hat. Der Rechtsvertreter des Pflichtigen bringt dazu

vor, er sei krankheitshalber am rechtzeitigen Handeln gehindert gewesen. Dies ergebe sich aus den drei beigefügten ärztlichen

Attesten, die ihm für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Zur Art der Erkrankung

und deren Einfluss auf die Rechtsmittelerhebung machte er keine substanziierten

Angaben. Darüber hinaus führt er aus, dass der Pflichtige aufgrund der

Komplexität der Materie auf ihn angewiesen sei und die kurzfristige

Einarbeitung eines anderen Rechtsbeistandes für den Pflichtigen nicht zumutbar

gewesen wäre, zumal dies zu einem Wissensverlust und unverhältnismässigen

Kosten geführt hätte.

3.3

Die

vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wie das

Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein ärztliches Zeugnis, das ohne

nähere Angabe von Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen

bestimmten Zeitraum bescheinigt, nicht als genügender Nachweis für das

Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr,

28.

Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr,

8.

August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009,

SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065,

E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch VGr,

20.

Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr muss aus dem

Arztzeugnis hervorgehen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung

vorzunehmen (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Eine

Fristwiederherstellung aus gesundheitlichen Gründen wird zudem nur gewährt,

wenn es der steuerpflichtigen Person nicht möglich war, die fragliche Handlung

selbst vorzunehmen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr,

15.

Juli 2015, SB.2015.00047, E. 2.2.3). Diesen Anforderungen genügen

die drei vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Diesen ist zwar zu

entnehmen, dass der Rechtsvertreter für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September

2022.

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufwies. Gestützt darauf war es der

Vorinstanz aber nicht möglich, festzustellen, ob der Rechtsvertreter des

Pflichtigen durch die Erkrankung an der Abfassung der Rechtsmittel gehindert

war oder ob

er einen Berufskollegen mit der Abfassung der Rechtsmittel hätte betrauen

können und sein Ausfall deshalb als

schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu qualifizieren wäre.

Selbst den Rechtsmitteleingaben lassen sich keine substanziierten Ausführungen

zur Erkrankung, deren Intensität und Kausalität für die Fristversäumnis

entnehmen. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte

Erkrankung des Rechtsbeistandes mangels Nachweises eines Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch

von vornherein nicht zu begründen vermochte.

3.4

Sodann

hat das Steuerrekursgericht folgerichtig dargelegt, inwieweit ein weiterer

Grund der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entgegensteht. Soweit der

Rechtsbeistand ausführt, dass der Pflichtige aufgrund der Komplexität der

Materie auf ihn angewiesen gewesen sei und eine kurzfristige Einarbeitung eines

Anwaltskollegen für den Pflichtigen aufgrund des Wissensverlusts und der unverhältnismässigen

Kosten nicht zumutbar gewesen wäre, bringt er klar zum Ausdruck, dass die

Übergabe an einen Anwaltskollegen möglich gewesen wäre und entsprechende

Überlegungen erfolgt sind. Dass dabei Einarbeitungsaufwand und Mehrkosten

anfallen, ist eine Selbstverständlichkeit und hinzunehmen. Damit fehlt es am

erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten

Hinderungsgrund und der verspäteten Rechtsmitteleingabe, weshalb das

Fristwiederherstellungsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht unter Abweisung des

Fristwiederherstellungsgesuchs auf den Rekurs und die Beschwerde wegen

Verspätung nicht eingetreten. Bei

diesem Ausgang erübrigt sich die beantragte Zeugeneinvernahme von Frau med. pract. C und ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2015

wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015 wird

abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00016

wird festgesetzt auf

Fr. 1'070.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'157.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00017

wird festgesetzt auf

Fr. 570.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 622.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.