SB.2023.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00018
30. März 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24444)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00018
SB.2023.00019
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde
C,
2. Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und
Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Juni
2022 (Protokollauszug des Gemeinderats) wies die Gemeinde C das Gesuch von A
vom 1. Dezember 2021 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 im
Betrag von Fr. … ab.
Am 19. Mai 2022
wies das kantonale Steueramt ein analoges Gesuch um Erlass der direkten
Bundessteuer 2012 im Betrag von Fr. … (inklusive Zinsen und
Betreibungsspesen) ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel wies die Finanzdirektion am 16. Dezember 2022 ab.
III.
Mit einer auf den 7. Februar 2023 datierenden und am
Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantrage A, es "seien die noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Fr. …) und Direkten Bundessteuer
2012.
(Steuer 2012: Fr. …, davon 2013 bezahlt Fr. …) samt der angehäuften
Zinsschuld zu erlassen". Weiter ersuchte sie darum, dass ihr ihre
"persönlichen Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich in Höhe von Fr. …"
zu erlassen seien und eventualiter der offene Betrag für die Direkte
Bundessteuer 2012 anzupassen sei, nämlich "nicht Fr. …, sondern um
einiges weniger, abzüglich der geleisteten Fr. … sowie um Erlass der
Verzugszinse, ca. Fr. …". Zudem wurde die Nachreichung einer
anwaltlich verfassten Beschwerde in Aussicht gestellt und um Fristerstreckung
für die Einreichung weiterer Beweismittel bzw. einer materiellen Begründung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurden
die Verfahren SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und
Gemeindesteuern 2012) und SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte
Bundessteuer 2012) vereinigt, das Fristerstreckungsgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist zur Leistung von
Prozesskostenvorschüssen angesetzt. Zudem wurden die Verfahrensakten
beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf
Vernehmlassung verzichtet. Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde innert
angesetzter Frist nicht bezahlt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der
Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer
fehlerhaften Einschätzung oder Veranlagung im Erlassverfahren grundsätzlich
nicht mehr möglich ist (VGr, 6. Juli 2022, SB.2022.00019/20, E. 2.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Felix Richner et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4;
Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167
DBG N. 3).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer
2012, während die Steuereinschätzung bzw. -veranlagung und die Festsetzung bzw.
der Erlass persönlicher Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich weder
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch des vorinstanzlichen Verfahrens
bildet bzw. bilden konnte.
2.
In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Erlassgesuch ist
auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten:
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der
Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie vorliegenden Verlustscheine gemäss § 15
Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.
Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde die per
Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung der Beschwerdeführerin am 17. Februar
2023.
am Postschalter zugestellt, womit die angesetzte Frist zur Leistung des
Prozesskostenvorschusses am Donnerstag, 9. März 2023 ablief. Mangels
Eingang einer Zahlung ist auf die Beschwerde damit androhungsgemäss auch in
Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Steuererlass nicht einzutreten. Gemäss
§ 38 b Abs. 1 lit. a VRG ist der Nichteintretensentscheid in
einzelrichterlicher Kompetenz zu treffen.
Es kann offenbleiben, ob dem Erlassgesuch überdies auch
entgegengestanden wäre, dass bereits mehrfach erfolglos um Steuererlass für
diese Steuerperiode ersucht wurde (vgl. E. 3.2 nachfolgend), weshalb auf
ein erneutes Erlassgesuch für dieselbe Steuerperiode grundsätzlich nur bei
einer wesentlichen Veränderung der Entscheidgrundlagen wiedererwägungsweise
einzutreten gewesen wäre.
3.
3.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt
überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das
anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren
betreffend direkte Bundessteuer vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).
Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals
besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage
ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; zum Ganzen auch
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert
orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.
Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18
Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am
Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
3.2
Die
Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt und mit teilweise ähnlichen
Argumenten um den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten
Bundessteuer 2012 ersucht und die abweisenden Entscheide jeweils bis zum
Verwaltungsgericht weitergezogen (VGr, 3. Februar 2021, SB.2020.00109 und
VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136). Gemäss Protokollauszug des
Gemeinderats C vom 15. Juni 2022 stellte sie überdies bereits 2016 ein
entsprechendes Erlassgesuch. Ihre aktuelle Beschwerde entspricht zudem im
Begründungsteil weitgehend ihrer Rekurseingabe vom 11. Juli 2022 und lässt
eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sind ihr ausgangsgemäss auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenden und gemäss § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) zu reduzierenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass
das wiederholte Stellen analoger (Erlass-)Gesuche ohne wesentliche Veränderung
der Entscheidungsgrundlagen als rechtsmissbräuchlich qualifizieren kann, was
bei zukünftigen Erlassgesuchen bei der Kostenauflage berücksichtigt werden
könnte.
Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht
beantragt wurde.
4.
4.1
Ehegatten
vertreten sich in Bezug auf gemeinsam eingeschätzte Steuerperioden
vermutungsweise wechselseitig, jedoch steht diese Vertretungsvermutung in
Zusammenhang mit der notwendigen Streitgenossenschaft, welche gemeinsam
eingeschätzte bzw. veranlagte Ehegatten in der Regel bilden (RB 1989 Nr. 32).
Keine notwendige Streitgenossenschaft bilden Ehegatten hingegen, wenn aufgrund
der Art der Verfahrenserledigung keine Gefahr besteht, dass über einen
einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller notwendiger
Streitgenossen entschieden wurde (VGr, 21. Mai 2021, SB.2021.00040/41, E. 2;
VGr, 14. September 2022, SB.2022.00053, E. 2.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Grundsätzlich sind auch in einem Steuererlassverfahren beide
gemeinsam veranlagten bzw. eingeschätzten Ehegatten in das Verfahren
miteinzubeziehen: Zwar entfaltet ein Steuererlass bei Solidarschuldnerschaft
nur für denjenigen Schuldner unmittelbare Wirkung, dem er gewährt wurde,
weshalb ein Steuererlass auch bloss einem der beiden solidarisch haftenden
Ehegatten gewährt werden kann (RB 1997 Nr. 27). Gleichwohl wirkt sich der
Erlass mindestens mittelbar auch auf denjenigen (bislang solidarisch
mithaftenden) Ehegatten aus, dem ein solcher nicht gewährt wurde, da dieser nun
allein für die Steuerausstände haftet und gegenüber dem befreiten Ehegatten
auch nicht mehr ohne Weiteres Regressforderungen geltend machen kann. Deshalb
ist der weiter für die Steuerausstände haftende Ehegatte zumindest bei
Gewährung des begehrten Erlasses (an den anderen Ehegatten) in das Verfahren
miteinzubeziehen oder vorab aus der Solidarhaftung zu entlassen (vgl. auch
Verwaltungskommission des VGr, 5. März 2021, KE.2021.00002, E. 1.2
[betreffend einen nachträglichen Kostenerlass bei solidarisch haftenden Ehegatten,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.2
Die
Beschwerdeführerin wurde für die Steuerperiode 2012 zusammen mit ihrem Ehemann B
eingeschätzt bzw. veranlagt. Aufgrund des vorliegend zu fällenden
Nichteintretensentscheids kann offenbleiben, ob B bei Gutheissung des
Erlassbegehrens der Beschwerdeführerin in das Erlassverfahren hätte
miteinbezogen werden müssen.
5.
Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann,
sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von
Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständige
Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung
des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl.
Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten
Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu
empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven
Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der
Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf
angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu
beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer aus ihrer Sicht adäquaten
Lösung verweigern. Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die
Steuerbehörden Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern
2012) wird nicht eingetreten.
2.
Auf die
Beschwerde SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2012)
wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00018 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00019 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;
e) das Steueramt der Gemeinde C (unter Hinweis auf E. 5).