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Entscheid

SB.2023.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00018

30. März 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24444)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00018

SB.2023.00019

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinde

C,

2. Kanton

Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und

Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Juni

2022 (Protokollauszug des Gemeinderats) wies die Gemeinde C das Gesuch von A

vom 1. Dezember 2021 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 im

Betrag von Fr. … ab.

Am 19. Mai 2022

wies das kantonale Steueramt ein analoges Gesuch um Erlass der direkten

Bundessteuer 2012 im Betrag von Fr. … (inklusive Zinsen und

Betreibungsspesen) ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel wies die Finanzdirektion am 16. Dezember 2022 ab.

III.

Mit einer auf den 7. Februar 2023 datierenden und am

Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantrage A, es "seien die noch

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Fr. …) und Direkten Bundessteuer

2012.

(Steuer 2012: Fr. …, davon 2013 bezahlt Fr. …) samt der angehäuften

Zinsschuld zu erlassen". Weiter ersuchte sie darum, dass ihr ihre

"persönlichen Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich in Höhe von Fr. …"

zu erlassen seien und eventualiter der offene Betrag für die Direkte

Bundessteuer 2012 anzupassen sei, nämlich "nicht Fr. …, sondern um

einiges weniger, abzüglich der geleisteten Fr. … sowie um Erlass der

Verzugszinse, ca. Fr. …". Zudem wurde die Nachreichung einer

anwaltlich verfassten Beschwerde in Aussicht gestellt und um Fristerstreckung

für die Einreichung weiterer Beweismittel bzw. einer materiellen Begründung

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurden

die Verfahren SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und

Gemeindesteuern 2012) und SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte

Bundessteuer 2012) vereinigt, das Fristerstreckungsgesuch der

Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist zur Leistung von

Prozesskostenvorschüssen angesetzt. Zudem wurden die Verfahrensakten

beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf

Vernehmlassung verzichtet. Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde innert

angesetzter Frist nicht bezahlt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der

Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer

fehlerhaften Einschätzung oder Veranlagung im Erlassverfahren grundsätzlich

nicht mehr möglich ist (VGr, 6. Juli 2022, SB.2022.00019/20, E. 2.1

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Felix Richner et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4;

Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167

DBG N. 3).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer

2012, während die Steuereinschätzung bzw. -veranlagung und die Festsetzung bzw.

der Erlass persönlicher Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich weder

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch des vorinstanzlichen Verfahrens

bildet bzw. bilden konnte.

2.

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Erlassgesuch ist

auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten:

Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der

Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie vorliegenden Verlustscheine gemäss § 15

Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde die per

Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung der Beschwerdeführerin am 17. Februar

2023.

am Postschalter zugestellt, womit die angesetzte Frist zur Leistung des

Prozesskostenvorschusses am Donnerstag, 9. März 2023 ablief. Mangels

Eingang einer Zahlung ist auf die Beschwerde damit androhungsgemäss auch in

Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Steuererlass nicht einzutreten. Gemäss

§ 38 b Abs. 1 lit. a VRG ist der Nichteintretensentscheid in

einzelrichterlicher Kompetenz zu treffen.

Es kann offenbleiben, ob dem Erlassgesuch überdies auch

entgegengestanden wäre, dass bereits mehrfach erfolglos um Steuererlass für

diese Steuerperiode ersucht wurde (vgl. E. 3.2 nachfolgend), weshalb auf

ein erneutes Erlassgesuch für dieselbe Steuerperiode grundsätzlich nur bei

einer wesentlichen Veränderung der Entscheidgrundlagen wiedererwägungsweise

einzutreten gewesen wäre.

3.

3.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt

überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das

anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren

betreffend direkte Bundessteuer vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).

Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals

besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage

ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; zum Ganzen auch

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert

orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.

Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18

Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am

Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt und mit teilweise ähnlichen

Argumenten um den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten

Bundessteuer 2012 ersucht und die abweisenden Entscheide jeweils bis zum

Verwaltungsgericht weitergezogen (VGr, 3. Februar 2021, SB.2020.00109 und

VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136). Gemäss Protokollauszug des

Gemeinderats C vom 15. Juni 2022 stellte sie überdies bereits 2016 ein

entsprechendes Erlassgesuch. Ihre aktuelle Beschwerde entspricht zudem im

Begründungsteil weitgehend ihrer Rekurseingabe vom 11. Juli 2022 und lässt

eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen

vermissen. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sind ihr ausgangsgemäss auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenden und gemäss § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) zu reduzierenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass

das wiederholte Stellen analoger (Erlass-)Gesuche ohne wesentliche Veränderung

der Entscheidungsgrundlagen als rechtsmissbräuchlich qualifizieren kann, was

bei zukünftigen Erlassgesuchen bei der Kostenauflage berücksichtigt werden

könnte.

Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht

beantragt wurde.

4.

4.1

Ehegatten

vertreten sich in Bezug auf gemeinsam eingeschätzte Steuerperioden

vermutungsweise wechselseitig, jedoch steht diese Vertretungsvermutung in

Zusammenhang mit der notwendigen Streitgenossenschaft, welche gemeinsam

eingeschätzte bzw. veranlagte Ehegatten in der Regel bilden (RB 1989 Nr. 32).

Keine notwendige Streitgenossenschaft bilden Ehegatten hingegen, wenn aufgrund

der Art der Verfahrenserledigung keine Gefahr besteht, dass über einen

einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller notwendiger

Streitgenossen entschieden wurde (VGr, 21. Mai 2021, SB.2021.00040/41, E. 2;

VGr, 14. September 2022, SB.2022.00053, E. 2.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Grundsätzlich sind auch in einem Steuererlassverfahren beide

gemeinsam veranlagten bzw. eingeschätzten Ehegatten in das Verfahren

miteinzubeziehen: Zwar entfaltet ein Steuererlass bei Solidarschuldnerschaft

nur für denjenigen Schuldner unmittelbare Wirkung, dem er gewährt wurde,

weshalb ein Steuererlass auch bloss einem der beiden solidarisch haftenden

Ehegatten gewährt werden kann (RB 1997 Nr. 27). Gleichwohl wirkt sich der

Erlass mindestens mittelbar auch auf denjenigen (bislang solidarisch

mithaftenden) Ehegatten aus, dem ein solcher nicht gewährt wurde, da dieser nun

allein für die Steuerausstände haftet und gegenüber dem befreiten Ehegatten

auch nicht mehr ohne Weiteres Regressforderungen geltend machen kann. Deshalb

ist der weiter für die Steuerausstände haftende Ehegatte zumindest bei

Gewährung des begehrten Erlasses (an den anderen Ehegatten) in das Verfahren

miteinzubeziehen oder vorab aus der Solidarhaftung zu entlassen (vgl. auch

Verwaltungskommission des VGr, 5. März 2021, KE.2021.00002, E. 1.2

[betreffend einen nachträglichen Kostenerlass bei solidarisch haftenden Ehegatten,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2

Die

Beschwerdeführerin wurde für die Steuerperiode 2012 zusammen mit ihrem Ehemann B

eingeschätzt bzw. veranlagt. Aufgrund des vorliegend zu fällenden

Nichteintretensentscheids kann offenbleiben, ob B bei Gutheissung des

Erlassbegehrens der Beschwerdeführerin in das Erlassverfahren hätte

miteinbezogen werden müssen.

5.

Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann,

sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von

Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständige

Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung

des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl.

Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten

Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu

empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven

Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der

Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf

angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu

beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer aus ihrer Sicht adäquaten

Lösung verweigern. Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die

Steuerbehörden Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern

2012) wird nicht eingetreten.

2.

Auf die

Beschwerde SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2012)

wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2023.00018 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2023.00019 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;

e) das Steueramt der Gemeinde C (unter Hinweis auf E. 5).