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Entscheid

SB.2023.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00021

20. Februar 2023Deutsch4 min

(URT.2023.24350)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00021

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Finanzdirektion des Kantons Zürich,

2. Regierungsrat des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob

am 3. Juni 2022 Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwerde bei der

Finanzdirektion, da sie trotz Aufforderung und Fristansetzung bis zum 16. Mai

2022 keinen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhalten habe. Die

Finanzdirektion wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid 2022-1325 am

9. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Eigenen Angaben zufolge erhob die Beschwerdeführerin hiergegen

am 3. Oktober 2022 per B-Post fristgerecht (Aufsichts-)Beschwerde beim

Regierungsrat und erkundigte sich am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem

Verbleib ihrer Beschwerde, worauf ihr vom Rechtsdienst des Regierungsrats aber

mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde in der Sache vorliege.

III.

Mit Aufsichts- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

16.

Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

beantragen, dass der Entscheid 2022-1325 der Finanzdirektion vom 9. September

2022.

aufzuheben bzw. in Revision zu ziehen sei.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Verfahrensakten

beigezogen noch die Vorinstanzen zur Stellungnahme eingeladen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch

Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach

Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden

(§ 111 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gegen

den Entscheid der Finanzdirektion kann sodann innert 30 Tagen

Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 111 Abs. 2 StG). Der Entscheid des Regierungsrats ist wiederum innert 30 Tagen an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064,

E. 1.3). Voraussetzung für den Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist

aber in jedem Fall, dass der Regierungsrat einen formellen, anfechtbaren

Entscheid gefällt oder die Fällung eines solchen Entscheids in

rechtsverzögernder oder -verweigernder Weise unterlassen hat. Letzteres setzt

regelmässig voraus, dass ein solcher Entscheid überhaupt verlangt wurde.

1.2

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Verfahrens kann allein eine Entscheidung des Regierungsrats

oder eine rechtsverzögernde oder -verweigernde Nichtfällung eines solchen

Entscheids sein, während der Entscheid der Finanzdirektion nicht direkt beim

Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Wie sich bereits aus den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift erschliesst, hat der Regierungsrat bislang noch keinen

anfechtbaren Entscheid in der Sache gefällt, auch nicht im Sinn eines

Nichteintretensentscheids aufgrund nicht nachgewiesener Rechtzeitigkeit der

Beschwerdeerhebung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nicht

die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat fristgerecht

Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Finanzdirektion erhoben hat,

sondern allein die Frage, ob der Regierungsrat in rechtsverzögernder oder

rechtsverweigernder Weise eine Entscheidung hierüber unterlassen hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht

nicht, hierzu überhaupt eine anfechtbare Entscheidung vom Regierungsrat

verlangt zu haben. Damit fehlt es derzeit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt

bzw. ist ein rechtsverzögerndes Verhalten des Regierungsrats jedenfalls nicht

ersichtlich, nachdem die Fällung eines Entscheids über die Rechtzeitigkeit der

Beschwerdeerhebung vom Regierungsrat nie abgelehnt wurde, die

Beschwerdeführerin eine solche Entscheidung bislang nicht ausdrücklich verlangt

hat und ohnehin erst wenige Wochen vergangen sind, seit sich die Beschwerdeführerin

am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem Verbleib ihrer Aufsichtsbeschwerde

erkundigt hat. Ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

beantragte Aufhebung bzw. "Revision" des Entscheids 2022-1325 der

Finanzdirektion vom 9. September 2023, da vorab vom Regierungsrat die

Eintretensfrage (Rechtzeitigkeit Beschwerdeerhebung) zu klären wäre.

Die im Sinn von 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit ohne

Weiterungen und in einzelrichterlicher Zuständigkeit abzuweisen, soweit auf

diese (mangels tauglichem Anfechtungsobjekt) überhaupt einzutreten ist.

Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der bislang

eben gerade fehlenden Entscheidung des Regierungsrats ist die

einzelrichterliche Beurteilung zudem auch im Licht von § 38b Abs. 3 VRG

zulässig.

2.

Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der vor

Verwaltungsgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr

keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde

(analog § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

sowie § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Gleichwohl rechtfertigen es die besonderen Verhältnisse des vorliegenden

Verfahrens, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 153 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).