SB.2023.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00021
20. Februar 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24350)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Finanzdirektion des Kantons Zürich,
2. Regierungsrat des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob
am 3. Juni 2022 Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwerde bei der
Finanzdirektion, da sie trotz Aufforderung und Fristansetzung bis zum 16. Mai
2022 keinen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhalten habe. Die
Finanzdirektion wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid 2022-1325 am
9. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Eigenen Angaben zufolge erhob die Beschwerdeführerin hiergegen
am 3. Oktober 2022 per B-Post fristgerecht (Aufsichts-)Beschwerde beim
Regierungsrat und erkundigte sich am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem
Verbleib ihrer Beschwerde, worauf ihr vom Rechtsdienst des Regierungsrats aber
mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde in der Sache vorliege.
III.
Mit Aufsichts- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
16.
Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
beantragen, dass der Entscheid 2022-1325 der Finanzdirektion vom 9. September
2022.
aufzuheben bzw. in Revision zu ziehen sei.
Das Verwaltungsgericht hat weder die Verfahrensakten
beigezogen noch die Vorinstanzen zur Stellungnahme eingeladen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch
Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach
Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden
(§ 111 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gegen
den Entscheid der Finanzdirektion kann sodann innert 30 Tagen
Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 111 Abs. 2 StG). Der Entscheid des Regierungsrats ist wiederum innert 30 Tagen an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064,
E. 1.3). Voraussetzung für den Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist
aber in jedem Fall, dass der Regierungsrat einen formellen, anfechtbaren
Entscheid gefällt oder die Fällung eines solchen Entscheids in
rechtsverzögernder oder -verweigernder Weise unterlassen hat. Letzteres setzt
regelmässig voraus, dass ein solcher Entscheid überhaupt verlangt wurde.
1.2
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens kann allein eine Entscheidung des Regierungsrats
oder eine rechtsverzögernde oder -verweigernde Nichtfällung eines solchen
Entscheids sein, während der Entscheid der Finanzdirektion nicht direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Wie sich bereits aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift erschliesst, hat der Regierungsrat bislang noch keinen
anfechtbaren Entscheid in der Sache gefällt, auch nicht im Sinn eines
Nichteintretensentscheids aufgrund nicht nachgewiesener Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nicht
die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat fristgerecht
Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Finanzdirektion erhoben hat,
sondern allein die Frage, ob der Regierungsrat in rechtsverzögernder oder
rechtsverweigernder Weise eine Entscheidung hierüber unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht
nicht, hierzu überhaupt eine anfechtbare Entscheidung vom Regierungsrat
verlangt zu haben. Damit fehlt es derzeit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt
bzw. ist ein rechtsverzögerndes Verhalten des Regierungsrats jedenfalls nicht
ersichtlich, nachdem die Fällung eines Entscheids über die Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung vom Regierungsrat nie abgelehnt wurde, die
Beschwerdeführerin eine solche Entscheidung bislang nicht ausdrücklich verlangt
hat und ohnehin erst wenige Wochen vergangen sind, seit sich die Beschwerdeführerin
am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem Verbleib ihrer Aufsichtsbeschwerde
erkundigt hat. Ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
beantragte Aufhebung bzw. "Revision" des Entscheids 2022-1325 der
Finanzdirektion vom 9. September 2023, da vorab vom Regierungsrat die
Eintretensfrage (Rechtzeitigkeit Beschwerdeerhebung) zu klären wäre.
Die im Sinn von 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit ohne
Weiterungen und in einzelrichterlicher Zuständigkeit abzuweisen, soweit auf
diese (mangels tauglichem Anfechtungsobjekt) überhaupt einzutreten ist.
Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der bislang
eben gerade fehlenden Entscheidung des Regierungsrats ist die
einzelrichterliche Beurteilung zudem auch im Licht von § 38b Abs. 3 VRG
zulässig.
2.
Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der vor
Verwaltungsgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr
keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde
(analog § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
sowie § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Gleichwohl rechtfertigen es die besonderen Verhältnisse des vorliegenden
Verfahrens, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 153 Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).