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Entscheid

SB.2023.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00022

17. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24883)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00022

SB.2023.00023

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten für die

Steuerperiode 2016 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, worauf das

kantonale Steueramt androhungsgemäss am 21. August 2017 die Veranlagung

bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornahm. Dagegen erhoben die

Pflichtigen Einsprache und reichten eine Steuererklärung 2016 nach, worauf das

kantonale Steueramt eine Akteneinforderung im Einspracheverfahren erliess und

diverse Unterlagen und Erläuterungen einforderte. Die Pflichtigen nahmen dazu

Stellung, reichten jedoch keine Unterlagen ein. Darauf versandte das kantonale

Steueramt nach entsprechender Mahnung einen Veranlagungs- bzw.

Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren. Die Pflichtigen waren damit

nicht einverstanden und reichten Unterlagen nach. Daraufhin versandte das

kantonale Steueramt einen weiteren Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag im

Einspracheverfahren, womit die Pflichtigen erneut nicht einverstanden waren. Am

22. Dezember 2021 erliess das kantonale Steueramt die Einspracheentscheide,

setzte ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern) fest. In Abweichung zur Deklaration im Einspracheverfahren

berücksichtigte das kantonale Steueramt einen Nettoeigenmietwert von Fr. … und

Mieterträge von Fr. … (C) und Fr. … (D AG) und liess einen

Verpflegungsabzug von Fr. … zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Pflichtigen Beschwerde resp. Rekurs

beim Steuerrekursgericht, welche beide am 21. Dezember 2022 teilweise

gutgeheissen wurden; das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2016 wurde

mit Fr. … (direkte Bundessteuer) resp. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern)

und das steuerbare Vermögen mit Fr. … veranlagt.

III.

Dagegen erhoben die Pflichtigen am 18. Februar 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragten den Entscheid des

Steuerrekursgerichts aufzuheben, den Eigenmietwert infolge Unternutzung auf Fr.

… festzusetzen, den Mietertrag für die D AG auf Fr. … festzulegen und den

Verpflegungsabzug auf Fr. … zu erhöhen. Der Mietertrag in Höhe von Fr. … (C) ab

1.

August 2016 wurde anerkannt.

Während das Steuerrekursgericht am 22. Februar 2023

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführenden. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und die Stadt E liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2023.00022 (Staats- und Gemeindesteuern

2016) und SB.2023.00023 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselben

Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide

der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und

Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG bzw. Art. 147

und Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

2.4

Steuerpflichtige

müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter

anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge

der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden

(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).

Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten

werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die

steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,

dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten

erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist

(VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB

1994.

Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise

nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im

Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine

zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige

Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.

3.

3.1

In den

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neben dem Einschlag auf den

Eigenmietwert wegen Unternutzung u. a. die Nettomietwerte und der zu besteuernde Mietertrag für

das von der D AG gemietete Atelier strittig. Der Mietertrag für die

Vermietung des Dachgeschosses an C wurde von den Pflichtigen anerkannt.

3.2

Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt

gemäss § 39 Abs. 3 StG die für eine gleichmässige Bewertung von

Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische,

formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen

der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich

beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu

wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über

dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die formelmässige

Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle

Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven

Marktwerts anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Gestützt auf diese

Bestimmung hat der Regierungsrat die Weisung an die Steuerbehörden über die

Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab

Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (LS 631.32; nachfolgend:

Weisung 2009) erlassen. Die Weisung 2009 ist auch im Bereich der direkten

Bundessteuer anwendbar (siehe ESTV, Die Besteuerung der Eigenmietwerte, Bern

2015, Ziff. 4.4.3 betreffend den Kanton Zürich).

3.3

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist

als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen, steuerbar. Gemäss § 21 Abs. 2 StG erlässt der Regierungsrat

auch für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst

bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die notwendigen Dienstanweisungen.

Dabei kann er hierbei ebenso eine schematische, formelmässige Bewertung der

Eigenmietwerte vorsehen (§ 21 Abs. 2 StG). Auch hierbei werden die

Steuerbehörden angewiesen, diese nach Massgabe derselben Weisung 2009

festzusetzen.

3.4

Gemäss Art. 21

Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter

Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung

der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Ebenso statuiert § 21 Abs. 2 lit. c StG, dass bei selbstbewohnten Liegenschaften der Eigenmietwert

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen sei. Gemäss Ziff. 62

der Weisung 2009 kann auf dem Eigenmietwert ein angemessener Einschlag gewährt

werden, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums

wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder)

nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt oder wenn ein Härtefall

vorliegt. Der sogenannte Unternutzungsabzug ist von der steuerpflichtigen

Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen. Praxisgemäss ist er grundsätzlich

nur restriktiv zu gewähren (BGE 135 II 416 E. 2.6; BGr, 30. Oktober

2015, 2C_279/2015 und 2C_280/2015, E. 2.6.1). Der Abzug ist zu gewähren

bei einer raummässigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz

selbstgenutzten Eigentums, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat,

namentlich wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen

sind. Der Unternutzungsabzug ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der

Modellfall (Auszug der Kinder oder alternativ Tod/Trennung vom Ehegatten) zu

einem Härtefall Anlass gibt (BGE 135 II 416 E. 2.5). Der

Unternutzungsabzug setzt voraus, dass gewisse Räume dauernd keine Verwendung

finden. Dienen sie nur gelegentlich, etwa als Gäste-, Arbeitszimmer oder

Bastelraum, so liegt keine Unternutzung vor. In der Regel wird eine

Unternutzung abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen

Verhältnissen 4 Zimmer bzw. zwei Personen 4–6 Zimmer bewohnen (Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 21 N. 89).

Ziff. 20 der Weisung 2009 hält zudem fest, dass ein Einschlag wegen

tatsächlicher Unternutzung in der Regel auch nicht gewährt wird, wenn der

Steuerpflichtige die selbstbenutzte Liegenschaft käuflich erworben hat und sich

seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert haben.

3.5

3.5.1

Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass sich der formelmässig

ermittelte Eigenmietwert der Wohnung auf Fr. … beläuft. Einen

Unternutzungsabzug für Januar bis Juli der strittigen Periode 2016 liess es

aufgrund des nicht belegten Auszugs des Sohnes im Jahr 1992

(Beweislastverteilung) nicht zu – auch nicht in Bezug auf den im Jahr 2007 auf

die Pflichtige übertragenen Miteigentumsanteil. Hingegen gewährte es den

Einschlag für den Eigenmietwert durch die Vermietung des Dachgeschosses an C

für die Monate August bis Dezember 2016 und reduzierte den Eigenmietwert auf Fr.

...

Bezüglich der Besteuerung aus der Vermietung des

Dachgeschosses an C hielt das Steuerrekursgericht fest, dass grundsätzlich der

Nettomietzins als Einkommen zu versteuern ist, und unterstellte somit für die

Vermietung des Dachgeschosses Fr. … der Einkommenssteuer.

Bei der Vermietung der Ateliers 01 und 02 an die D AG

rechnete das Steuerrekursgericht die Nebenkosten in der Form des pauschalen

Allgemeinstromanteils in Höhe von Fr. … ([Fr. … + Fr. …] × 12 Monate) auf.

Dies, weil es dieselben vor dem Hintergrund der effektiven Auslagen für den

Allgemeinstrom, welche sich gemäss Stockwerkeigentumsabrechnung auf Fr. …

beliefen, als zu hoch erachtete. Es führte aus, dass die Entschädigungen des

Mieters nur dann vom Bruttomietzins abzugsfähig sind, wenn sie die effektiven

Auslagen decken und nicht dann, wenn sie diese (bei Weitem) übersteigen.

Eventualiter begründete das Steuerrekursgericht, dass die Mietverträge

simuliert sein könnten und dann unbeachtlich wären.

3.5.2

Die Pflichtigen akzeptierten aufgrund ihrer Berechnungen in der

Beschwerdeschrift die Feststellung des formelmässig ermittelten Eigenmietwerts

von Fr. … Sie beantragen jedoch einen Eigenmietwert von Fr. … für die

Steuerperiode 2016, weil sie für den Leerstand der Galerie/des Dachgeschosses

vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 einen Unternutzungsabzug

beantragen. Bei den Berechnungen gehen sie vom Einschlag des Eigenmietwerts für

die Vermietung an C im zweiten Halbjahr aus. Im Weiteren beantragen sie

sinngemäss, dass die pauschal vereinbarten Nebenkosten der Mietverträge

zwischen der Pflichtigen und der D AG ihnen nicht als steuerbares

Einkommen aufgerechnet werden. Die Mieterträge von Fr. … für die Galerie/das

Dachgeschoss für die Periode von August bis Dezember 2016 akzeptierten sie

jedoch durch ihre Berechnungen sinngemäss.

3.5.3

Das Steuerrekursgericht legte in den Erwägungen 5 d) und e) eingehend dar,

wie es den Eigenmietwert berechnet hatte, und führte aus, dass ein

Unternutzungsabzug für die ersten sieben Monate der Steuerperiode nicht in

Betracht komme. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Auszug des Sohnes aus

erster Ehe wurde vor Vorinstanz nicht belegt und das nun eingereichte Novum

(Familienbüchlein) ist für das Verwaltungsgericht einerseits unbeachtlich und

belegt andererseits nicht, dass diese Räume nicht genutzt wurden. Die

Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, dass es an einem Nachweis für das

Kaufdatum und an der tatsächlichen Nichtnutzung einzelner Raumeinheiten in der

Steuerperiode 2016 fehle. Rz. 20 der Weisung 2009 hält fest, dass kein Unternutzungsabzug

gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige die selbstgenutzte Liegenschaft

käuflich erworben hat und sich seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert

haben. Ohne entsprechende Belege fehlt es an einem Nachweis über das Kaufdatum

und kann nur festgestellt werden, dass der Pflichtige seinen Miteigentumsanteil

im Jahr 2007 der Pflichtigen übertrug.

Aufgrund der im Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahren eingereichten Pläne ging die Vorinstanz von einer 5

1⁄2-Zimmer-Wohnung aus. Gemäss der Weisung 2009 gibt es jedoch

regelmässig keinen Unternutzungsabzug für einen Zweipersonenhaushalt in guten

finanziellen Verhältnissen, wenn die Personen in einer 4–6-Zimmer-Wohnung

leben. Die Feststellung der Vorinstanz, dass somit kein Unternutzungsabzug zu

gewähren ist, ist somit nicht zu beanstanden. Dies auch entgegen der

Vorstellung der Pflichtigen, die aus dem Abzug, der für die Vermietung von

August bis Dezember 2016 gewährt wird, schliessen, dass somit auch für die

ersten sieben Monate des Jahres ein Abzug zu gewähren ist. Aufgrund des

fehlenden Nachweises darüber, dass die Galerie/das Dachgeschoss nicht genutzt

wurde, ist kein Einschlag zu gewähren und der von der Vorinstanz festgesetzte

Eigenmietwert in der Höhe von Fr. … zu bestätigen.

3.5.4

Auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Mieterträgen der D AG

sind korrekt und zu bestätigen. Steuerbar sind zwar in erster Linie die

vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen unter Abzug der vom Mieter

geleisteten Entschädigungen für die Nebenkosten. Dies aber eben nur, falls sie

die effektiven Aufwendungen nicht übersteigen und sofern sie in den

Mietverträgen separat ausgewiesen werden (Richner et al., § 21 N 35 StG).

Ausgewiesen werden einzig die pauschal verrechneten Kosten für den

Allgemeinstrom. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 g) aufgezeigt, dass hier somit

die vereinbarten Nebenkosten in einem ersten Schritt aufzurechnen sind und in

einem zweiten Schritt die effektiven Aufwendungen, wie sie aus der

Stockwerkeigentumsabrechnung hervorgehen, zum Abzug zuzulassen sind. Da diese

vorliegend jedoch schon als effektive Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug

gebracht und zugelassen wurden, kann auf den zweiten Schritt verzichtet werden.

Eventualiter erwog die Vorinstanz, dass die Mietverträge

simuliert sein könnten, da sie den Mietbeginn auf den 1. Januar 2016

festsetzen, die D AG aber schon seit Längerem Mieterin sei. Diese Frage

kann offengelassen werden, da aus den Akten bereits hervorgeht, dass die

Entschädigung der Mieterin die effektiven Auslagen bei Weitem übersteigt.

4.

4.1

Strittig

ist zudem der Abzug von Mehrkosten für die Verpflegung des Pflichtigen für

seine Tätigkeit bei der D AG. Die Pflichtigen beantragen weiterhin den

gesamten pauschalen Verpflegungsabzug von Fr. …, während das kantonale

Steueramt im Einspracheentscheid mittels Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen die Mehrkosten für die Verpflegung auf Fr. … festlegte, was die

Vorinstanz in ihrem Vergleichsvorschlag vom 30. März 2022 und in ihrem

Entscheid vom 21. Dezember 2022 bestätigte.

4.2

4.2.1

Berufsauslagen sind steuermindernder Natur, sodass sie von den Pflichtigen

darzutun und nachzuweisen sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sie keine

weitere Untersuchungspflicht trifft, wenn es an einer hinreichenden

Sachdarstellung oder Beweisofferte durch die Pflichtigen mangelt. Eine

substanziierte Sachdarstellung hat somit spätestens in der Beschwerde- bzw.

Rekursschrift zu erfolgen, sodass sämtliche für die rechtliche Würdigung

massgeblichen Tatsachen im Einzelnen daraus hervorgehen.

Die Pflichtigen wurden am 12. Dezember 2017

aufgefordert, den Beschäftigungsgrad des Pflichtigen offenzulegen. Sie

reagierten darauf mit dem Schreiben vom 15. Januar 2018 und liessen

mitteilen, dass sie beide Rentner seien und sich eine Angabe erübrige. Mit der

Stellungnahme vom 20. Januar 2021 gaben sie an, dass der Pflichtige an

"mindestens 3 Tagen in H tätig" sei, und reichten dem kantonalen

Steueramt Rechnungen der D AG an die F AG und die G AG ein. Auf

den Rechnungen an die F AG wurde bestätigt, dass die Arbeiten für die

Buchhaltung jeweils vor Ort vorgenommen worden seien. Die Rechnungen an die G AG

enthielten keine entsprechende Bemerkung. Mit der Beschwerde resp. dem Rekurs

an die Vorinstanz wurden als Beilagen zwei Bestätigungsschreiben der jeweiligen

Rechnungsempfänger beigelegt, die ausführten, dass die Arbeiten vor Ort

ausgeführt worden seien. In der Bestätigung der G AG wurde nun angeführt,

dass der Pflichtige im 2016 an 101 Arbeitstagen vor Ort gewesen sei und die F AG

gab an, dass der Pflichtige mindestens während zwei bis drei Tagen die Woche

anwesend gewesen sei.

4.2.2

Der Pflichtige hatte seinen Beschäftigungsgrad im Einspracheverfahren

jedoch nicht offengelegt und keine genügenden Unterlagen eingereicht oder

angeboten, die aufgezeigt hätten, dass ihm fast täglich Mehrkosten für die

auswärtige Verpflegung angefallen seien – obwohl ihm hierfür die Beweislast

zukam. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die nachgereichten

Unterlagen den Unrichtigkeitsbeweis nicht zu erbringen vermögen und die

Darlegungen wenig glaubhaft sind. Im Übrigen erscheint die steueramtliche

Schätzung angesichts des ausbezahlten Lohns von Fr. … in der Höhe angezeigt und

keinesfalls willkürlich, weshalb die Beschwerden auch in diesem Punkt

abzuweisen sind.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Entschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde SB.2023.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2023.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00022 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00023 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt E;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.