SB.2023.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00022
17. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00022
SB.2023.00023
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie
direkte
Bundessteuer 2016,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten für die
Steuerperiode 2016 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, worauf das
kantonale Steueramt androhungsgemäss am 21. August 2017 die Veranlagung
bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornahm. Dagegen erhoben die
Pflichtigen Einsprache und reichten eine Steuererklärung 2016 nach, worauf das
kantonale Steueramt eine Akteneinforderung im Einspracheverfahren erliess und
diverse Unterlagen und Erläuterungen einforderte. Die Pflichtigen nahmen dazu
Stellung, reichten jedoch keine Unterlagen ein. Darauf versandte das kantonale
Steueramt nach entsprechender Mahnung einen Veranlagungs- bzw.
Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren. Die Pflichtigen waren damit
nicht einverstanden und reichten Unterlagen nach. Daraufhin versandte das
kantonale Steueramt einen weiteren Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag im
Einspracheverfahren, womit die Pflichtigen erneut nicht einverstanden waren. Am
22. Dezember 2021 erliess das kantonale Steueramt die Einspracheentscheide,
setzte ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern) fest. In Abweichung zur Deklaration im Einspracheverfahren
berücksichtigte das kantonale Steueramt einen Nettoeigenmietwert von Fr. … und
Mieterträge von Fr. … (C) und Fr. … (D AG) und liess einen
Verpflegungsabzug von Fr. … zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Pflichtigen Beschwerde resp. Rekurs
beim Steuerrekursgericht, welche beide am 21. Dezember 2022 teilweise
gutgeheissen wurden; das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2016 wurde
mit Fr. … (direkte Bundessteuer) resp. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern)
und das steuerbare Vermögen mit Fr. … veranlagt.
III.
Dagegen erhoben die Pflichtigen am 18. Februar 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragten den Entscheid des
Steuerrekursgerichts aufzuheben, den Eigenmietwert infolge Unternutzung auf Fr.
… festzusetzen, den Mietertrag für die D AG auf Fr. … festzulegen und den
Verpflegungsabzug auf Fr. … zu erhöhen. Der Mietertrag in Höhe von Fr. … (C) ab
1.
August 2016 wurde anerkannt.
Während das Steuerrekursgericht am 22. Februar 2023
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführenden. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und die Stadt E liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Verfahren SB.2023.00022 (Staats- und Gemeindesteuern
2016) und SB.2023.00023 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselben
Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und
Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG bzw. Art. 147
und Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.4
Steuerpflichtige
müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter
anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Hiergegen kann vorab die Rüge
der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden
(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).
Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die
steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,
dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten
erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der
Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten
als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist
(VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB
1994.
Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).
Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise
nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im
Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine
zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige
Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.
3.
3.1
In den
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neben dem Einschlag auf den
Eigenmietwert wegen Unternutzung u. a. die Nettomietwerte und der zu besteuernde Mietertrag für
das von der D AG gemietete Atelier strittig. Der Mietertrag für die
Vermietung des Dachgeschosses an C wurde von den Pflichtigen anerkannt.
3.2
Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt
gemäss § 39 Abs. 3 StG die für eine gleichmässige Bewertung von
Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische,
formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen
der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich
beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu
wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über
dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die formelmässige
Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle
Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven
Marktwerts anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Gestützt auf diese
Bestimmung hat der Regierungsrat die Weisung an die Steuerbehörden über die
Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab
Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (LS 631.32; nachfolgend:
Weisung 2009) erlassen. Die Weisung 2009 ist auch im Bereich der direkten
Bundessteuer anwendbar (siehe ESTV, Die Besteuerung der Eigenmietwerte, Bern
2015, Ziff. 4.4.3 betreffend den Kanton Zürich).
3.3
Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist
als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von
Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen, steuerbar. Gemäss § 21 Abs. 2 StG erlässt der Regierungsrat
auch für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst
bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die notwendigen Dienstanweisungen.
Dabei kann er hierbei ebenso eine schematische, formelmässige Bewertung der
Eigenmietwerte vorsehen (§ 21 Abs. 2 StG). Auch hierbei werden die
Steuerbehörden angewiesen, diese nach Massgabe derselben Weisung 2009
festzusetzen.
3.4
Gemäss Art. 21
Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung
der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Ebenso statuiert § 21 Abs. 2 lit. c StG, dass bei selbstbewohnten Liegenschaften der Eigenmietwert
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen sei. Gemäss Ziff. 62
der Weisung 2009 kann auf dem Eigenmietwert ein angemessener Einschlag gewährt
werden, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums
wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder)
nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt oder wenn ein Härtefall
vorliegt. Der sogenannte Unternutzungsabzug ist von der steuerpflichtigen
Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen. Praxisgemäss ist er grundsätzlich
nur restriktiv zu gewähren (BGE 135 II 416 E. 2.6; BGr, 30. Oktober
2015, 2C_279/2015 und 2C_280/2015, E. 2.6.1). Der Abzug ist zu gewähren
bei einer raummässigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz
selbstgenutzten Eigentums, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat,
namentlich wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen
sind. Der Unternutzungsabzug ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der
Modellfall (Auszug der Kinder oder alternativ Tod/Trennung vom Ehegatten) zu
einem Härtefall Anlass gibt (BGE 135 II 416 E. 2.5). Der
Unternutzungsabzug setzt voraus, dass gewisse Räume dauernd keine Verwendung
finden. Dienen sie nur gelegentlich, etwa als Gäste-, Arbeitszimmer oder
Bastelraum, so liegt keine Unternutzung vor. In der Regel wird eine
Unternutzung abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen
Verhältnissen 4 Zimmer bzw. zwei Personen 4–6 Zimmer bewohnen (Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 21 N. 89).
Ziff. 20 der Weisung 2009 hält zudem fest, dass ein Einschlag wegen
tatsächlicher Unternutzung in der Regel auch nicht gewährt wird, wenn der
Steuerpflichtige die selbstbenutzte Liegenschaft käuflich erworben hat und sich
seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert haben.
3.5
3.5.1
Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass sich der formelmässig
ermittelte Eigenmietwert der Wohnung auf Fr. … beläuft. Einen
Unternutzungsabzug für Januar bis Juli der strittigen Periode 2016 liess es
aufgrund des nicht belegten Auszugs des Sohnes im Jahr 1992
(Beweislastverteilung) nicht zu – auch nicht in Bezug auf den im Jahr 2007 auf
die Pflichtige übertragenen Miteigentumsanteil. Hingegen gewährte es den
Einschlag für den Eigenmietwert durch die Vermietung des Dachgeschosses an C
für die Monate August bis Dezember 2016 und reduzierte den Eigenmietwert auf Fr.
...
Bezüglich der Besteuerung aus der Vermietung des
Dachgeschosses an C hielt das Steuerrekursgericht fest, dass grundsätzlich der
Nettomietzins als Einkommen zu versteuern ist, und unterstellte somit für die
Vermietung des Dachgeschosses Fr. … der Einkommenssteuer.
Bei der Vermietung der Ateliers 01 und 02 an die D AG
rechnete das Steuerrekursgericht die Nebenkosten in der Form des pauschalen
Allgemeinstromanteils in Höhe von Fr. … ([Fr. … + Fr. …] × 12 Monate) auf.
Dies, weil es dieselben vor dem Hintergrund der effektiven Auslagen für den
Allgemeinstrom, welche sich gemäss Stockwerkeigentumsabrechnung auf Fr. …
beliefen, als zu hoch erachtete. Es führte aus, dass die Entschädigungen des
Mieters nur dann vom Bruttomietzins abzugsfähig sind, wenn sie die effektiven
Auslagen decken und nicht dann, wenn sie diese (bei Weitem) übersteigen.
Eventualiter begründete das Steuerrekursgericht, dass die Mietverträge
simuliert sein könnten und dann unbeachtlich wären.
3.5.2
Die Pflichtigen akzeptierten aufgrund ihrer Berechnungen in der
Beschwerdeschrift die Feststellung des formelmässig ermittelten Eigenmietwerts
von Fr. … Sie beantragen jedoch einen Eigenmietwert von Fr. … für die
Steuerperiode 2016, weil sie für den Leerstand der Galerie/des Dachgeschosses
vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 einen Unternutzungsabzug
beantragen. Bei den Berechnungen gehen sie vom Einschlag des Eigenmietwerts für
die Vermietung an C im zweiten Halbjahr aus. Im Weiteren beantragen sie
sinngemäss, dass die pauschal vereinbarten Nebenkosten der Mietverträge
zwischen der Pflichtigen und der D AG ihnen nicht als steuerbares
Einkommen aufgerechnet werden. Die Mieterträge von Fr. … für die Galerie/das
Dachgeschoss für die Periode von August bis Dezember 2016 akzeptierten sie
jedoch durch ihre Berechnungen sinngemäss.
3.5.3
Das Steuerrekursgericht legte in den Erwägungen 5 d) und e) eingehend dar,
wie es den Eigenmietwert berechnet hatte, und führte aus, dass ein
Unternutzungsabzug für die ersten sieben Monate der Steuerperiode nicht in
Betracht komme. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Auszug des Sohnes aus
erster Ehe wurde vor Vorinstanz nicht belegt und das nun eingereichte Novum
(Familienbüchlein) ist für das Verwaltungsgericht einerseits unbeachtlich und
belegt andererseits nicht, dass diese Räume nicht genutzt wurden. Die
Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, dass es an einem Nachweis für das
Kaufdatum und an der tatsächlichen Nichtnutzung einzelner Raumeinheiten in der
Steuerperiode 2016 fehle. Rz. 20 der Weisung 2009 hält fest, dass kein Unternutzungsabzug
gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige die selbstgenutzte Liegenschaft
käuflich erworben hat und sich seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert
haben. Ohne entsprechende Belege fehlt es an einem Nachweis über das Kaufdatum
und kann nur festgestellt werden, dass der Pflichtige seinen Miteigentumsanteil
im Jahr 2007 der Pflichtigen übertrug.
Aufgrund der im Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren eingereichten Pläne ging die Vorinstanz von einer 5
1⁄2-Zimmer-Wohnung aus. Gemäss der Weisung 2009 gibt es jedoch
regelmässig keinen Unternutzungsabzug für einen Zweipersonenhaushalt in guten
finanziellen Verhältnissen, wenn die Personen in einer 4–6-Zimmer-Wohnung
leben. Die Feststellung der Vorinstanz, dass somit kein Unternutzungsabzug zu
gewähren ist, ist somit nicht zu beanstanden. Dies auch entgegen der
Vorstellung der Pflichtigen, die aus dem Abzug, der für die Vermietung von
August bis Dezember 2016 gewährt wird, schliessen, dass somit auch für die
ersten sieben Monate des Jahres ein Abzug zu gewähren ist. Aufgrund des
fehlenden Nachweises darüber, dass die Galerie/das Dachgeschoss nicht genutzt
wurde, ist kein Einschlag zu gewähren und der von der Vorinstanz festgesetzte
Eigenmietwert in der Höhe von Fr. … zu bestätigen.
3.5.4
Auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Mieterträgen der D AG
sind korrekt und zu bestätigen. Steuerbar sind zwar in erster Linie die
vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen unter Abzug der vom Mieter
geleisteten Entschädigungen für die Nebenkosten. Dies aber eben nur, falls sie
die effektiven Aufwendungen nicht übersteigen und sofern sie in den
Mietverträgen separat ausgewiesen werden (Richner et al., § 21 N 35 StG).
Ausgewiesen werden einzig die pauschal verrechneten Kosten für den
Allgemeinstrom. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 g) aufgezeigt, dass hier somit
die vereinbarten Nebenkosten in einem ersten Schritt aufzurechnen sind und in
einem zweiten Schritt die effektiven Aufwendungen, wie sie aus der
Stockwerkeigentumsabrechnung hervorgehen, zum Abzug zuzulassen sind. Da diese
vorliegend jedoch schon als effektive Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug
gebracht und zugelassen wurden, kann auf den zweiten Schritt verzichtet werden.
Eventualiter erwog die Vorinstanz, dass die Mietverträge
simuliert sein könnten, da sie den Mietbeginn auf den 1. Januar 2016
festsetzen, die D AG aber schon seit Längerem Mieterin sei. Diese Frage
kann offengelassen werden, da aus den Akten bereits hervorgeht, dass die
Entschädigung der Mieterin die effektiven Auslagen bei Weitem übersteigt.
4.
4.1
Strittig
ist zudem der Abzug von Mehrkosten für die Verpflegung des Pflichtigen für
seine Tätigkeit bei der D AG. Die Pflichtigen beantragen weiterhin den
gesamten pauschalen Verpflegungsabzug von Fr. …, während das kantonale
Steueramt im Einspracheentscheid mittels Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen die Mehrkosten für die Verpflegung auf Fr. … festlegte, was die
Vorinstanz in ihrem Vergleichsvorschlag vom 30. März 2022 und in ihrem
Entscheid vom 21. Dezember 2022 bestätigte.
4.2
4.2.1
Berufsauslagen sind steuermindernder Natur, sodass sie von den Pflichtigen
darzutun und nachzuweisen sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sie keine
weitere Untersuchungspflicht trifft, wenn es an einer hinreichenden
Sachdarstellung oder Beweisofferte durch die Pflichtigen mangelt. Eine
substanziierte Sachdarstellung hat somit spätestens in der Beschwerde- bzw.
Rekursschrift zu erfolgen, sodass sämtliche für die rechtliche Würdigung
massgeblichen Tatsachen im Einzelnen daraus hervorgehen.
Die Pflichtigen wurden am 12. Dezember 2017
aufgefordert, den Beschäftigungsgrad des Pflichtigen offenzulegen. Sie
reagierten darauf mit dem Schreiben vom 15. Januar 2018 und liessen
mitteilen, dass sie beide Rentner seien und sich eine Angabe erübrige. Mit der
Stellungnahme vom 20. Januar 2021 gaben sie an, dass der Pflichtige an
"mindestens 3 Tagen in H tätig" sei, und reichten dem kantonalen
Steueramt Rechnungen der D AG an die F AG und die G AG ein. Auf
den Rechnungen an die F AG wurde bestätigt, dass die Arbeiten für die
Buchhaltung jeweils vor Ort vorgenommen worden seien. Die Rechnungen an die G AG
enthielten keine entsprechende Bemerkung. Mit der Beschwerde resp. dem Rekurs
an die Vorinstanz wurden als Beilagen zwei Bestätigungsschreiben der jeweiligen
Rechnungsempfänger beigelegt, die ausführten, dass die Arbeiten vor Ort
ausgeführt worden seien. In der Bestätigung der G AG wurde nun angeführt,
dass der Pflichtige im 2016 an 101 Arbeitstagen vor Ort gewesen sei und die F AG
gab an, dass der Pflichtige mindestens während zwei bis drei Tagen die Woche
anwesend gewesen sei.
4.2.2
Der Pflichtige hatte seinen Beschäftigungsgrad im Einspracheverfahren
jedoch nicht offengelegt und keine genügenden Unterlagen eingereicht oder
angeboten, die aufgezeigt hätten, dass ihm fast täglich Mehrkosten für die
auswärtige Verpflegung angefallen seien – obwohl ihm hierfür die Beweislast
zukam. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die nachgereichten
Unterlagen den Unrichtigkeitsbeweis nicht zu erbringen vermögen und die
Darlegungen wenig glaubhaft sind. Im Übrigen erscheint die steueramtliche
Schätzung angesichts des ausbezahlten Lohns von Fr. … in der Höhe angezeigt und
keinesfalls willkürlich, weshalb die Beschwerden auch in diesem Punkt
abzuweisen sind.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Entschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00022 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00023 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt E;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.