SB.2023.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00027
7. März 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24401)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00027
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 7. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die in Zug domizilierte A
AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Einschätzungsentscheid vom 7. November
2022 für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(Reingewinn gesamt Fr. …; Steuersatz 8 %) und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Eigenkapital gesamt Fr. …; Steuersatz
0,75 ‰) eingeschätzt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 5. Dezember 2022 ab.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das
Steuerrekursgericht am 24. Januar 2023 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 1. März 2023 erhob die Pflichtige gegen
den Entscheid vom 24. Januar 2023 des Steuerrekursgerichts beim
Verwaltungsgericht "Vorsorgliche Beschwerde" und beantragte, es sei
vorab ein zuständiges unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu bestimmen und mit dem Fall zu
betrauen, es sei der vorinstanzliche Entscheid als nichtig bzw. ungültig zu
betrachten und vollständig aufzuheben, es sei der "Rekursentscheid für
2020" (recte: Einspracheentscheid) vom 24. Januar 2023 vollständig
aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Steuerpflicht bestehe. Eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch
Stellungnahmen der Vorinstanzen eingeholt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) muss eine beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde einen Antrag
und eine Begründung enthalten. Ist ein Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts angefochten, darf das Verwaltungsgericht lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Die Beschwerde gegen einen steuerrekursgerichtlichen
Nichteintretensentscheid muss sich damit zwingend mit der (vorinstanzlichen)
Eintretensfrage befassen, um als genügend begründet zu gelten, ansonsten gemäss
§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 Satz 2
grundsätzlich eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall (vgl. Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 28 ff.,
46). Bei offenkundig querulatorischen Eingaben kann die Ansetzung einer
Nachfrist unterbleiben, insbesondere wenn bereits zuvor mit ähnlichen Eingaben
die Instanzen beübt wurden (vgl. Richner et al., § 147 StG N. 30;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 79 ff.).
Querulatorische Rechtsmitteleingaben zeichnen sich wiederum
dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen und
somit keinen Rechtsschutz verdienen, mitunter ein Rechtsinstitut
zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen Verhaltens ist oft die blosse
Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der übrigen Prozessbeteiligten
durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion oder auf Zeitgewinn
angelegte trölerische Prozessführung (Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen
Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco
Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.).
Derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz,
weshalb auf offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen
nicht einzutreten ist oder die querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche
Eingabe "ohne Weiteres zurückgeschickt" werden kann (vgl. dazu die
Regelung in Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO]). Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere
querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen
(Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember
2011, 5D_223/2011 und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).
1.2
Im Licht
dieser Sach- und Rechtslage hielt das Steuerrekursgericht in seinem
Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2023 sinngemäss zusammengefasst
fest, dass die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat B bereits wiederholt mit
querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben die Instanzen beschäftigt
hätte. Auch die aktuelle Rechtsmitteleingabe weise offenkundig querulatorische
und inhaltlich wirre Züge auf, indem dem Kanton Zürich bzw. den Zürcher
Gemeinden trotz klarer Rechtsgrundlage jegliche Zuständigkeit bzw.
Steuerbefugnis abgesprochen werde. Solche Eingaben, welche gleichzeitig auch
noch die Autorität der angerufenen Gerichte selbst in Abrede stellen würden,
hätten nicht die demokratische Durchsetzung von materiellem Recht (hier
Steuerrecht), sondern die Lahmlegung des Staates bzw. der Verwaltung und
Gerichte zum Ziel. Eine derartige Zweckentfremdung eines Rechtsinstituts
erweise sich als rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb auf
den Rekurs ohne Weiterungen bzw. ohne Gewährung einer Nachfrist zur
Rekursbegründung nicht einzutreten sei.
1.3
Die
Pflichtige setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander,
sondern wiederholt vor Verwaltungsgericht ihre offenkundig querulatorischen
sowie überwiegend wirren Argumente und bestreitet überdies auch die
Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts und
die (Form-)Gültigkeit der richterlichen Entscheidungen. Die Rechtsmitteleingabe
enthält weiter abstruse Verschwörungstheorien zur angeblich fehlenden
Staatlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft etc., welche eine radikal
staatsablehnende Haltung offenbaren und Ähnlichkeiten zur sogenannten
"Reichsbürgerbewegung" in Deutschland aufweisen. Ansonsten enthält
die Beschwerde keine substanziellen Ausführungen, welche die angefochtene
Steuereinschätzung infrage stellen könnten.
Der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat B ist bereits
zum wiederholten Mal mit solchen querulatorischen Eingaben aufgefallen (vgl.
VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00107, E. 4.1 und BGr, 3. August
2022, 2C_624/2022, E. 2.2, alle die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat
betreffend). Zuletzt führte der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat
eine praktisch identisch begründete Beschwerde für eine weitere von ihm
kontrollierte Gesellschaft, welche vom Verwaltungsgericht als klar
querulatorisch qualifiziert wurde (VGr, 22. Februar 2023, SB.2023.00024
[nicht rechtskräftig]).
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist das Steuerrekursgericht auf die
Eingabe der Pflichtigen zu Recht ohne Weiterungen nicht eingetreten und ist vor
Verwaltungsgericht gleichermassen zu verfahren, nachdem die Pflichtige sich auf
die Wiederholung ihrer teilweise abstrusen Argumente beschränkt, ohne sich
ernsthaft mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht
einzutreten. Die Pflichtige und ihr Verwaltungsrat B sind überdies
darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn
gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne
förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem
Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr,
jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein
Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (vgl. auch Weiss, AJP
2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr trotz der
formellen Verfahrenserledigung eher im oberen Bereich der in der
Gebührenverordnung vorgesehenen Bandbreite festzusetzen, wobei festzuhalten
ist, dass bei querulatorischen Eingaben der wohlfeile Gebührenrahmen der GebV
VGr auch ohne Weiteres überschritten werden dürfte.
Eine Umtriebsentschädigung steht der Pflichtigen bei diesem
Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu und wurde im Übrigen auch nicht verlangt (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.