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Entscheid

SB.2023.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00027

7. März 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24401)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00027

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 7. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die in Zug domizilierte A

AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Einschätzungsentscheid vom 7. November

2022 für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

(Reingewinn gesamt Fr. …; Steuersatz 8 %) und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … (Eigenkapital gesamt Fr. …; Steuersatz

0,75 ‰) eingeschätzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 5. Dezember 2022 ab.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das

Steuerrekursgericht am 24. Januar 2023 nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 1. März 2023 erhob die Pflichtige gegen

den Entscheid vom 24. Januar 2023 des Steuerrekursgerichts beim

Verwaltungsgericht "Vorsorgliche Beschwerde" und beantragte, es sei

vorab ein zuständiges unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu bestimmen und mit dem Fall zu

betrauen, es sei der vorinstanzliche Entscheid als nichtig bzw. ungültig zu

betrachten und vollständig aufzuheben, es sei der "Rekursentscheid für

2020" (recte: Einspracheentscheid) vom 24. Januar 2023 vollständig

aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Steuerpflicht bestehe. Eventualiter

sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch

Stellungnahmen der Vorinstanzen eingeholt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) muss eine beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde einen Antrag

und eine Begründung enthalten. Ist ein Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts angefochten, darf das Verwaltungsgericht lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Die Beschwerde gegen einen steuerrekursgerichtlichen

Nichteintretensentscheid muss sich damit zwingend mit der (vorinstanzlichen)

Eintretensfrage befassen, um als genügend begründet zu gelten, ansonsten gemäss

§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 Satz 2

grundsätzlich eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, unter

Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall (vgl. Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 28 ff.,

46). Bei offenkundig querulatorischen Eingaben kann die Ansetzung einer

Nachfrist unterbleiben, insbesondere wenn bereits zuvor mit ähnlichen Eingaben

die Instanzen beübt wurden (vgl. Richner et al., § 147 StG N. 30;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 79 ff.).

Querulatorische Rechtsmitteleingaben zeichnen sich wiederum

dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen und

somit keinen Rechtsschutz verdienen, mitunter ein Rechtsinstitut

zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen Verhaltens ist oft die blosse

Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der übrigen Prozessbeteiligten

durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion oder auf Zeitgewinn

angelegte trölerische Prozessführung (Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen

Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco

Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.).

Derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz,

weshalb auf offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen

nicht einzutreten ist oder die querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche

Eingabe "ohne Weiteres zurückgeschickt" werden kann (vgl. dazu die

Regelung in Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO]). Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere

querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen

(Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember

2011, 5D_223/2011 und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

1.2

Im Licht

dieser Sach- und Rechtslage hielt das Steuerrekursgericht in seinem

Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2023 sinngemäss zusammengefasst

fest, dass die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat B bereits wiederholt mit

querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben die Instanzen beschäftigt

hätte. Auch die aktuelle Rechtsmitteleingabe weise offenkundig querulatorische

und inhaltlich wirre Züge auf, indem dem Kanton Zürich bzw. den Zürcher

Gemeinden trotz klarer Rechtsgrundlage jegliche Zuständigkeit bzw.

Steuerbefugnis abgesprochen werde. Solche Eingaben, welche gleichzeitig auch

noch die Autorität der angerufenen Gerichte selbst in Abrede stellen würden,

hätten nicht die demokratische Durchsetzung von materiellem Recht (hier

Steuerrecht), sondern die Lahmlegung des Staates bzw. der Verwaltung und

Gerichte zum Ziel. Eine derartige Zweckentfremdung eines Rechtsinstituts

erweise sich als rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb auf

den Rekurs ohne Weiterungen bzw. ohne Gewährung einer Nachfrist zur

Rekursbegründung nicht einzutreten sei.

1.3

Die

Pflichtige setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander,

sondern wiederholt vor Verwaltungsgericht ihre offenkundig querulatorischen

sowie überwiegend wirren Argumente und bestreitet überdies auch die

Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts und

die (Form-)Gültigkeit der richterlichen Entscheidungen. Die Rechtsmitteleingabe

enthält weiter abstruse Verschwörungstheorien zur angeblich fehlenden

Staatlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft etc., welche eine radikal

staatsablehnende Haltung offenbaren und Ähnlichkeiten zur sogenannten

"Reichsbürgerbewegung" in Deutschland aufweisen. Ansonsten enthält

die Beschwerde keine substanziellen Ausführungen, welche die angefochtene

Steuereinschätzung infrage stellen könnten.

Der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat B ist bereits

zum wiederholten Mal mit solchen querulatorischen Eingaben aufgefallen (vgl.

VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00107, E. 4.1 und BGr, 3. August

2022, 2C_624/2022, E. 2.2, alle die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat

betreffend). Zuletzt führte der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat

eine praktisch identisch begründete Beschwerde für eine weitere von ihm

kontrollierte Gesellschaft, welche vom Verwaltungsgericht als klar

querulatorisch qualifiziert wurde (VGr, 22. Februar 2023, SB.2023.00024

[nicht rechtskräftig]).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist das Steuerrekursgericht auf die

Eingabe der Pflichtigen zu Recht ohne Weiterungen nicht eingetreten und ist vor

Verwaltungsgericht gleichermassen zu verfahren, nachdem die Pflichtige sich auf

die Wiederholung ihrer teilweise abstrusen Argumente beschränkt, ohne sich

ernsthaft mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht

einzutreten. Die Pflichtige und ihr Verwaltungsrat B sind überdies

darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn

gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne

förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem

Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr,

jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein

Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (vgl. auch Weiss, AJP

2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr trotz der

formellen Verfahrenserledigung eher im oberen Bereich der in der

Gebührenverordnung vorgesehenen Bandbreite festzusetzen, wobei festzuhalten

ist, dass bei querulatorischen Eingaben der wohlfeile Gebührenrahmen der GebV

VGr auch ohne Weiteres überschritten werden dürfte.

Eine Umtriebsentschädigung steht der Pflichtigen bei diesem

Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu und wurde im Übrigen auch nicht verlangt (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.