SB.2023.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00028
23. August 2023Deutsch29 min
(URT.2023.24756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00028
SB.2023.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 sowie
direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte
für die Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019) einen steuerbaren Gewinn von Fr. …
und ein steuerbares Kapital von Fr. … Hierbei bilanzierte sie im Rahmen
des Abschlusses 2019 ihre Wertschriften nach Art. 960b Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR) zum Verkehrswert, woraus ein Kursgewinn von Fr. …
resultierte. Zugleich erhöhte sie zwecks Neutralisierung dieses
Aufwertungsgewinns die Wertschwankungsreserven für Wertschriften gemäss Art. 960b
Abs. 2 OR von Fr. … auf Fr. …
Mit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid vom 6. Januar
2022 rechnete das kantonale Steueramt u. a. die Wertschwankungsreserven vollständig auf.
Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 hielt das
kantonale Steueramt an der Aufrechnung der Wertschwankungsreserven fest,
korrigierte aber aufgrund vorliegend nicht mehr strittigen Gründen den
steuerbaren Gewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 29. November 2022 hiess das
Steuerrekursgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und wies
die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt ins
Einspracheverfahren zurück. Es erwog dabei, dass die Bildung von
Schwankungsreserven qua Massgeblichkeitsprinzip jedenfalls dort geschäftsmässig
begründet und steuerlich beachtlich sei, wo der Anschaffungs- oder allenfalls
tiefere Kurswert der betreffenden Aktiven nicht unterschritten werde.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2023 liess das kantonale
Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen aufzuheben und es seien
die Einspracheentscheide vom 23. März 2022 zu bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2023.00028 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 und SB.2023.00029 betreffend direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2019. Weiter zog es die vorinstanzlichen Akten bei und
räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Stadt C nicht vernehmen. Die Pflichtige beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 sinngemäss, es sei die Beschwerde im
Sinn des vorinstanzlichen Entscheids in das Einspracheverfahren zurückzuweisen
und es sei die gebildete Wertschwankungsreserve deklarationsgemäss zum Abzug
zuzulassen. Eventualiter sei "die Wertschwankungsreserve im Umfang der
massgebenden Wertschwankungen (Volatilität einzelner Titel per 31.12.2019) zu
akzeptieren" bzw. subeventualiter "mittels einer Pauschale
anzuerkennen". Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Das kantonale Steueramt liess sich zur Beschwerdeantwort der
Pflichtigen nicht mehr weiter vernehmen.
Da gemäss Aktenlage die bereits in den Vorjahren
gebildeten Wertschwankungsreserven in den Vorperioden steueramtlich akzeptiert worden
waren, warf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023
die Frage auf, ob es allenfalls treuwidrig (und periodenfremd) sein könnte, in
der Steuerperiode 2019 die gesamte Wertschwankungsreserve aufzurechnen,
sollte diese steuerlich tatsächlich unbeachtlich bzw. nicht geschäftsmässig
begründet sein. Das kantonale Steueramt erachtete hierauf mit Stellungnahme vom
23.
Mai 2023 die Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve in der Steuerperiode 2019
für zulässig, da die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung von der
Steuerbehörde nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Bildung, sondern grundsätzlich in
jedem nachfolgenden Geschäftsjahr bezüglich Bestand und Umfang überprüft werden
könne. Die Pflichtige hielt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wiederum
an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte in Ergänzung ihrer
Eventualanträge zusätzlich, dass eine allfällige Aufrechnung der massgebenden
Wertschwankungsreserve den Betrag der in der Steuerperiode 2019 neu
gebildeten Wertschwankungsreserve von Fr. … keinesfalls überschreiten
dürfe.
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019
(SB.2023.00028) und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 (SB.2023.00029)
betreffen dieselbe Pflichtige, dieselbe Steuerperiode sowie dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März
2023.
zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid, welcher als Zwischenentscheid selbständig
anfechtbar ist, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]
sowie §§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hiervon ist auszugehen, wenn eine beschwerdebefugte
Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen
ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht
anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 17. November 2010,
SB.2010.00082, E. 1.2).
Vorliegend bewirkt der angefochtene Rückweisungsentscheid
einen derartigen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für das beschwerdeführende
kantonale Steueramt, da dieses im Falle einer Rückweisung die steuerliche
Abzugsfähigkeit der von der Pflichtigen gebildeten Wertschwankungsreserven
entgegen seiner eigenen Beurteilung akzeptieren und entsprechend den
vorinstanzlichen Vorgaben berücksichtigen müsste. Die Rückweisung erfolgt
nämlich lediglich noch zur quantitativen Überprüfung bzw. Ermittlung der Wertschwankungsreserve,
ohne dass dem kantonalen Steueramt hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der
steuerlichen Berücksichtigung ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder es
seinen in einem zweiten Rechtsgang gefällten Entscheid anfechten könnte. Der
Rückweisungsentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar.
1.3
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.4
Was die Beweislast betrifft, gilt die Grundregel, dass die
Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende
Tatsachen und die steuerpflichte Person diejenige für steueraufhebende und
-mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem
von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten
liegt es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese
Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013,
2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3).
2.
2.1
Der
steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64
Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) und
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig
begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2
lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 2 DBG).
2.2
Die gemäss
den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz ist für die
Steuerbilanz massgebend, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften
eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip). Eine solche Korrekturvorschrift existiert
unter anderem beim Rückstellungsbegriff gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG,
welcher sich nur teilweise mit demjenigen des Handelsrechts deckt und sinngemäss
Dispositiv
auch für die kantonale Steuer Geltung beanspruchen kann. Demnach sind
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u. a. zulässig für die im Geschäftsjahr bestehenden
Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken,
die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren,
verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende und im
Geschäftsjahr bereits bestehende Verlustrisiken (lit. c) sowie für
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des
steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million
Franken (lit. d). Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2
DBG). Die Aufzählung der verschiedenen Arten von abziehbaren Rückstellungen (Art. 63
Abs. 1 lit. a bis d) ist abschliessend (Markus Reich/Marina
Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 29
DBG N. 6).
2.3 Während einem definitiven Wertverzehr auf das
Anlage- oder Umlaufvermögen handelsrechtlich mit Abschreibungen Rechnung
getragen wird, sind vorübergehende oder drohende Wertveränderungen durch
Wertberichtigungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1).
Rückstellungen dienen wiederum nicht der Korrektur von Aktiven, sondern stellen
handelsrechtlich erforderliche Passivposten dar. Der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff ist einerseits
weiter als der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff und umfasst insbesondere
auch provisorische Wertberichtigungen zur Berücksichtigung von unmittelbar
drohenden Verlustrisiken auf Aktiven (vgl. Reich/Züger/Betschart in:
Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 4; Jürg Stoll, Die
Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992, S. 286). Andererseits
werden Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich nur anerkannt, wenn
diese geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig begründet sind nur
Rückstellungen (bzw. provisorische Wertberichtigungen), die der Sicherung
unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienen (BGE 103 Ib
366 E. 4).
2.4 Praxisgemäss
ist demnach zwischen (echten) Rückstellungen im engeren Sinn und unechten
Rückstellungen bzw. Rücklagen zu differenzieren (vgl. dazu VGr, 11. Mai
2022, SB.2021.00121/122, E. 3.1.4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]): Echte Rückstellungen oder Rückstellungen im engeren
Sinn betreffen (Aussen-)Verpflichtungen im Sinn von Art. 29 Abs. 1
lit. a und Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG, die am Ende des
Geschäftsjahres zwar bestehen, aber in ihrem Bestand und/oder ihrer Höhe noch nicht
genau feststehen (vgl. BGE 147 II 209 E. 4.1.1). Hiervon abzugrenzen sind unechte
Rückstellungen bzw. Rücklagen für andere im Geschäftsjahr
unmittelbar bestehende Verlustrisiken im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG, welche weder auf begründeten
(Aussen-)Verpflichtungen beruhen noch das Umlaufvermögen betreffen und
steuerlich nur dann geschäftsmässig begründet sind, wenn erstens das
Verlustrisiko bereits im Geschäftsjahr selbst begründet worden ist, während für
zukünftige Risiken keine Rückstellungen zulässig sind. Zweitens muss die
Verwirklichung des Risikos auch unmittelbar, d. h. in der Regel im folgenden Geschäftsjahr,
drohen, während für Risiken, die zwar im Geschäftsjahr begründet wurden, deren
vermögensschmälernde Wirkung jedoch nicht unmittelbar bevorsteht, keine
Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet werden können.
2.5 Die
Möglichkeit zur Bildung entsprechender Rückstellungen bzw. Rücklagen ist
restriktiv auszulegen und beschränkt sich darauf, die Vermögenslage des
Unternehmens zutreffend darzustellen (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1, unter
Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft, BBl 1983 III 169). Gemäss dem im
schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen in der
jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn
zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der
Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip nicht untereinander ausgeglichen
werden, indem das Ergebnis einer Periode zugunsten oder zulasten einer anderen
Periode vermindert oder erhöht wird (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.5;
BGE 137 II 353 E. 6.4.4). Im Interesse einer periodengerechten
Besteuerung und einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sind handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen
grundsätzlich nur bei einer handelsrechtlichen Passivierungspflicht
steuerlich anerkannt. Die freiwillige Bildung stiller Reserven ist
steuerlich hingegen unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie handelsrechtlich
zulässig erscheint (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 9,
mit Hinweis auf BGr, 4. März 2021, 2C_712/2020, E. 5.1 und BGr, 28. März
2011, 2C_581, E. 3.1).
3.
3.1 Als
Ausfluss des Niederstwert- bzw. Imparitätsprinzips sind Wertschriften (bis zum
Realisationszeitpunkt) handelsrechtlich grundsätzlich zu ihren
Anschaffungskosten oder tiefer zu bilanzieren (Art. 960a Abs. 1 und 2
OR). Alternativ dürfen Wertschriften mit einem beobachtbaren Marktpreis in
einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden
(Art. 960a Abs. 1 und 2 OR). Sodann kann gemäss Art. 960b Abs. 2
OR für Aktiven mit einem beobachtbaren Börsen- oder Marktwert eine
Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen
im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht
zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls
tiefere Kurswert unterschritten würde. Der Betrag der Schwankungsreserven ist
insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
3.2 Grundsätzlich sind Schwankungsreserven und
Wertberichtigungen für künftig lediglich mögliche, aber zum Bilanzstichtag noch
nicht verursachte Wertverminderungen auf Aktiven des Umlaufvermögens steuerlich
unbeachtlich (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 33 f.):
Bei der handelsrechtlichen Möglichkeit zur Bildung einer
Schwankungsreserve handelt es sich nicht um eine Wertberichtigung im engeren
Sinn (wie in Art. 960a Abs. 3 OR), sondern um die freiwillige Bildung
einer stiller Reserve, welche mangels Passivierungspflicht (und im Interesse
einer periodengerechten Versteuerung) auch nach dem Prinzip der Massgeblichkeit
der Handelsbilanz steuerlich unbeachtlich ist: Die Wertentwicklung
börsenkotierter Wertschriften ist nicht vorhersehbar und stellt deshalb eine
zum Bilanzstichtag steuerlich irrelevante wertverändernde (zukünftige) Tatsache
dar. Schwankungsreserven stellen demnach insbesondere keine Wertberichtigung im
engeren bzw. (echte) Rückstellungen im steuerrechtlichen Sinn dar, da keiner
Überbewertung Rechnung getragen wird, sondern vielmehr ein Korridor geschaffen
wird, innerhalb dessen sich künftige Kursveränderungen (handelsrechtlich) erfolgsneutral
abspielen können: Kursverluste werden gegen die Schwankungsreserve gebucht und
sind somit insgesamt erfolgsneutral. Kursgewinne können mittels Erhöhung der
Schwankungsreserve (bis zum gesetzlichen Maximum) ebenfalls neutralisiert
werden (Jürg Altdorfer/Fabian Duss/Michael Felber, Die steuerliche
Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, ASA 83 [2015] 521 ff.,
527 ff.). Entsprechend bildet die blosse Preisvolatilität von
Wertschriften keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende
Wertberichtigungen (VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3; VGr,
22. März 2017, SB.2017.00003, E. 3.2; vgl. auch [bereits zum neuen
Rechnungslegungsrecht] BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.2).
Volatile Wertpapiere bergen in der Regel zwar höhere Risiken, jedoch sind diese
bei einem aktiven Markt bereits im Kurswert eingepreist.
3.3 Da die
Bildung einer Schwankungsreserve keine Überbewertung abbildet, unterscheidet
sie sich fundamental von den in der Steuerpraxis teilweise auch in
pauschalisierter Weise gewährten Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das
Umlauf- und Anlagevermögen, wie z. B. die Rückstellung für das sogenannte
"Warendrittel" (vgl. dazu z. B. VGr AG, 9. Mai 1984, StE 1985 B 23.44.2 Nr. 1),
für Grossreparaturen (vgl. dazu z. B. VGr, 21. Mai 2003, SB.2003.00011), das Delkredere
(vgl. z. B. BGr, 23. November
2015, 2C_1101/2014) oder auf Garantiefälle (vgl. dazu z. B. VGr, 24. Juni 2015, SB.2015.00027,
E. 4.2.4). Während in den letztgenannten Konstellationen in
schematisierender bzw. pauschalisierender Weise einem wahrscheinlichen
Wertverzehr bzw. -verlust Rechnung getragen wird, kann die Kursentwicklung bei
der Schwankungsreserve für Wertpapiere mit beobachtbarem Marktpreis ebenso gut
positiv verlaufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. April
2023 liegen diesbezüglich keine vergleichbaren Sachverhalte vor und kann aus
der steuerlichen Gewährung von Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das
Umlauf- und Anlagevermögen in den letztgenannten Bereichen keineswegs
abgeleitet werden, dass analoge (Pauschal-)Abzüge auch in Bezug auf
Schwankungsreserven zu gewähren sind.
3.4 Das neue Rechnungslegungsrecht sieht die handelsrechtliche
Möglichkeit der Bildung einer Kursschwankungsreserve zwar explizit vor, hat
aber im hier interessierenden (steuerlichen) Kontext keine substanziellen
Änderungen mit sich gebracht: Gemäss bundesrätlicher Botschaft sollten mit der
Bildung einer Schwankungsreserve im Sinn von Art. 960b Abs. 2 OR negative
Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen mindestens teilweise vermieden
bzw. kontrollierbar werden (BBl 2008, 1713). Damit dürften aber nicht die
steuerlichen Konsequenzen gemeint gewesen sein, wird doch zugleich
festgehalten, dass handelsrechtlich zulässige, aber übermässige Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich nicht anerkennungsfähig
seien (BBl 2008, 1714). Schwankungsreserven sind aber aus steuerlicher Sicht
immer übermässig (und geschäftsmässig unbegründet), da sie keine echten
Wertberichtigungen darstellen und sich der zugrundegelegte Kurs ebenso gut
positiv entwickeln könnte. Entgegen einer Analyse des Vorstandes der
Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht (S. 4 f.
des Beschlusses vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar
2020, nachfolgend Analyse der SSK) können sie damit selbst bei einer noch im
Rahmen üblicher Kursschwankungen liegenden Reserve nicht mehr als
geschäftsmässig begründet im Sinn des Steuerrechts betrachtet werden, zumal
eine solche Lösung auch kaum praktikabel erscheint: So ist nicht ersichtlich,
was noch als übliche Kursschwankung erachtet werden kann und verbietet sich die
Bildung diesbezüglicher Pauschalabzüge schon aufgrund der höchst
unterschiedlichen Preisvolatilität von Wertschriften. Soweit derartige
Abzüge in der ausserkantonalen Praxis weiterhin zugelassen werden, beschränkt
sich der Abzug auf den Banken oder Effektenhändler (vgl. z. B. Art. 18 der
Abschreibungsverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 [BSG
661.312.59], vgl. dazu aber auch Art. 27
der Bankverordnung vom 30. April 2014 [BankV] und die nachstehenden
Erwägungen) oder muss die Geschäftsmässigkeit gesondert begründet werden
(vgl. z. B. Steueramt
des Kantons Solothurn, Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht, S. 7). Allerdings erscheint die
Geschäftsmässigkeit solcher Wertberichtigungen zumindest aus steuerrechtlicher
Sicht ganz generell fraglich, da sich entsprechende Verlustrisiken bei einem
beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt nach Art. 960b OR zeitnah
im Preis bzw. Kurs widerspiegeln müssten und zusätzliche Korrekturen damit in
einem funktionierenden Markt keine sachliche Grundlage aufweisen (vgl. auch
StRGr ZH, 10. Januar 2022, 1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.c; vgl. auch
Hans Ulrich Meuter, Gruppenbewertungen von Beteiligungen aus steuerrechtlicher
Sicht, ZStP 2016 S. 195, 199, 202). Soweit in der Analyse der SSK auf die
bundesrätliche Botschaft (BBl 2008, 1713) verwiesen wird, ist festzuhalten,
dass sich der Bundesrat an der zitierten Stelle auf handelsrechtliche Fragen
und nicht auf die Steuerfolgen bezieht (siehe oben). Überdies würde die
steuerliche Berücksichtigung der Schwankungsreserve auch dem Postulat der
Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrecht widersprechen, nachdem solche
Schwankungsreserven bereits altrechtlich steuerlich höchstens ausnahmsweise
anerkannt waren (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Michael Art. 29 DBG N. 33a;
zum Postulat der Steuerneutralität siehe S. 2 der Analyse der SSK mit
Hinweis auf die parlamentarische Debatte und die bundesrätliche Botschaft; zur
altrechtlichen Gesetzeslage siehe auch nachfolgende Erwägungen).
3.5 Entgegen
der Darstellung in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 ergibt sich
auch nichts anderes aus der Gesetzgebungsgeschichte: Während im Vorentwurf zur
Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 2. Dezember 2005 noch
vorgesehen war, dass übermässige Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen auch handelsrechtlich auf das steuerlich zulässige Mass
reduziert werden müssten (sogenanntes "umgekehrtes
Massgeblichkeitsprinzip", vgl. dazu den Bericht zum Vorentwurf vom
2. Dezember 2005, S. 107), wurde im Vernehmlassungsverfahren hiervon
Abstand genommen und stattdessen angeregt, den Betrag der steuerlich nicht
anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als
Gesamtbetrag in Anhang der Jahresrechnung offenzulegen (Botschaft, BBl 2008,
1713 ff.). Entsprechend verweist die Botschaft zum neuen
Rechnungslegungsrecht auch ausdrücklich auf die Pflicht, dass Wertschriften
insgesamt und allfällige andere Aktiven mit Börsenkurs je separat im Anhang
auszuweisen seien. Damit werden handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen
und Rückstellungen steuerlich weiterhin nicht automatisch anerkannt und ist
umgekehrt die handelsrechtliche Bewertung nicht an die steuerliche Bewertung
gebunden. Massgeblich für die steuerliche Bewertung ist die handelsrechtliche
Bewertung weiterhin nur dort, wo eine Passivierungspflicht besteht (siehe E. 2.5
vorstehend).
3.6 Eine
analoge handelsrechtliche Ausnahme zum Kostenwertprinzip bestand sodann
bereits unter dem früheren Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 667 Abs. 1
aOR in der bis Ende 2012 gültigen Fassung), ohne dass die hieraus resultierende
Aufwertung im Normalfall steuerwirksam mit der Bildung einer Schwankungsreserve
hätte neutralisiert werden können. Pauschale
Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und
Edelmetallen konnten – wie bereits erwähnt – altrechtlich nur von Banken und
Effektenhändlern vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für
erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende
Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012,
2C_243/2012, E. 2.3 f.).
Diese
einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts
nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1,
mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2
OR), sondern sogar noch verschärft: Seit
der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair
Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler
nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung
von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621
Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die
Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB
64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung
einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits
handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV),
da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten
Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern
vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl.
auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des
Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2
OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die
steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des
Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199;
vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und
steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht,
Bern 2020, Rz. 400 ff.).
3.7 Entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen würde die steuerliche Berücksichtigung von
Wertschwankungsreserven demnach nicht etwa dem Periodizitätsprinzip Rechnung
tragen, sondern eine periodengerechte Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gerade verhindern: Bei einer steuerlichen Anerkennung der
Schwankungsreserve könnten Kursgewinne geglättet und sukzessive auf
nachfolgende Steuerperioden verteilt werden, indem bei Kursverlusten oder auch
willkürlich die Schwankungsreserve reduziert würde. So ist handelsrechtlich
lediglich vorgeschrieben, dass die Wertschwankungsreserve nicht grösser als die
Differenz zu den Anschaffungskosten sein darf, was sogar eine sukzessive
Reduktion unabhängig vom Kurswert zulässt. Die hieraus resultierende Verteilung
der (Buch-)Gewinne auf mehrere Steuerperioden ist im Steuerrecht aber
grundsätzlich nicht vorgesehen und widerspricht dem Realisationsprinzip, da
entweder zum Zeitpunkt der Aufwertung zu Kurswerten oder ansonsten bei der
tatsächlichen Realisation der Kursgewinne zu versteuern ist. Sonst würde einer
zum Bilanzstichtag weder absehbaren noch verursachten Kursentwicklung Rechnung
getragen, wobei die Höhe der Reservenbildung bzw. -auflösung (in den
handelsrechtlichen Grenzen) weitgehend ins Belieben der steuerpflichtigen
Person gestellt würde. Eine periodengerechte, rechtsgleiche, verlässliche, gleichmässige
und objektive Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre damit
nicht mehr gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch StRGr ZH, 10. Januar 2022,
1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.b.cc; Michael Bertschinger, Die
handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten
Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).
3.8 Weiter
bildet die laut Art. 960b OR mögliche Bewertung nach dem beobachtbaren
Markt- bzw. Kurswert grundsätzlich den aktuellen Verkehrswert ab und dient die
optionale Bewertungsmöglichkeit gemäss den gesetzgeberischen Intentionen gerade
dazu, eine verlässliche und objektive Bewertung zu ermöglichen. Wenn sich die
steuerpflichtige Person entsprechend freiwillig zu einer Bilanzierung nach
Kurs- bzw. Marktpreis zum Bilanzstichtag entschliesst, legt sie damit auch den
steuerlichen Realisationszeitpunkt nach vorn und hat die entsprechenden
Steuerfolgen zu tragen. Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit zur Bildung einer
Schwankungsreserve gerade unter Transparenzaspekten problematisch und
torpediert das handelsrechtlich eigentlich angestrebte Ziel einer "true
and fair view" bzw. "fair presentation", da sie im Ergebnis eine
relativ willkürliche Bilanzierung zwischen Anschaffungskosten und Börsen- bzw.
Marktwert ermöglicht (Betschart, Rz. 400 ff.).
3.9 Entgegen
der Vorinstanz und einzelnen Lehrmeinungen (vgl. Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83
[2015], 528) ist das Periodizitätsprinzip hingegen nicht schon dadurch gewahrt,
dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen nach Art. 960b
Abs. 2 OR auf solche beschränkt sein soll, welche zum Zweck der
Neutralisierung einer Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vorgenommen
werden: Wer freiwillig eine Bilanzierung zum beobachtbaren Kurswert vornimmt,
hat auch die daraus resultierenden Steuerfolgen zu tragen. Die von der
steuerpflichtigen Person in der Regel beabsichtigte Glättung der Steuerfolgen
mittels Bildung (und sukzessiver Auflösung) einer Schwankungsreserve
widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Wertschriften bei der buchhalterischen
Aufwertung oder der tatsächlichen Realisation zu versteuern sind, mithin dem
steuerrechtlichen Realisations- und Periodizitätsprinzip. Dies würde letztlich
zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber denjenigen
Unternehmen führen, welche ihre Wertschriften zum Anschaffungswert bewerten und
(erst) bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne (z. B. durch Veräusserung)
die volle Differenz versteuern müssten.
3.10 Hingegen
liegt nicht per se eine Schlechterstellung derjenigen Unternehmen vor, welche
ihre Wertschriften nach dem (höheren) Kurswert bewerten. Vielmehr wird damit
zunächst einmal nur der Realisationszeitpunkt nach vorn verlegt und fallen
dafür die späteren Steuerfolgen (z. B. bei einer Veräusserung der Wertschriften) entsprechend
tiefer aus (kritisch dazu Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Aus
steuerlicher Sicht kann es für eine Unternehmung durchaus Sinn machen, den
Realisationszeitpunkt durch eine Aufwertung zum Kurswert nach vorn zu verlegen
und Kursgewinne damit bereits vor der effektiven Vereinnahmung zu versteuern,
z. B. zur
Ermöglichung der Verrechnung mit entsprechenden Verlusten der betroffenen
Steuerperiode. Da die Aufwertung freiwillig erfolgt, können entsprechende
Steuerfolgen aber auch ohne Weiteres vermieden werden. Entgegen den in der
Lehre und von den Pflichtigen geäusserten Bedenken kann damit nicht
verallgemeinernd festgestellt werden, dass die steuerliche Nichtanerkennung der
handelsrechtlich zulässigen Schwankungsreserven die Transparenzziele des neuen
Rechnungslegungsrechts torpediere und aufwertende Unternehmen benachteilige,
indem eine Aufwertung zu Kurswerten steuerlich generell unattraktiv gemacht
würde. Vielmehr hängt es so oder so immer von den konkreten Umständen ab,
welche Bewertung für die betroffenen Unternehmen steuerlich attraktiver
erscheint. Aus den bereits dargelegten Gründen ist höchst zweifelhaft, ob mit
der steuerlichen Anerkennung der Schwankungsreserven tatsächlich die Transparenz
erhöht werden könnte bzw. deren Nichtanerkennung die Transparenzziele des neuen
Rechnungslegungsrechts torpedieren würde (vgl. insbesondere E. 3.8
vorstehend; a. M.
aber Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Die handelsrechtlich zulässige
Maximalhöhe der Schwankungsreserve orientiert sich zudem nicht etwa an üblichen
bzw. im Markt erwartbaren Kursschwankungen, sondern allein am formalen
Kriterium der Anschaffungskosten. Sie bildet damit weder reale Marktrisiken
noch die Volatilität akkurat ab, zumal die Risiken bei einem funktionierenden
aktiven Markt mit beobachtbarem Kurs ohnehin bereits eingepreist sein sollten.
3.11 Sodann
ist in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2023 zu Recht auf die praktischen
Probleme hingewiesen worden, welche die steuerliche Berücksichtigung gebildeter
Schwankungsreserven mit sich bringen würde: Wie bereits dargelegt wurde, ist
die von der SSK vorgeschlagene pauschale Berücksichtigung üblicher
Kursschwankungen aufgrund der unterschiedlichen Volatilitäten von Wertschriften
weder möglich noch sinnvoll und müsste entsprechend für jede einzelne Position
durch Vorjahresvergleiche etc. die übliche (und für die Wertbestimmung ohnehin
unerhebliche) Schwankungsbandbreite eruiert werden. Nach der vorinstanzlichen
Lösung müssten wiederum die Auflösungen der Schwankungsreserven für jede
Position und jedes Steuerjahr auf ihre handelsrechtliche Konformität und ihre
geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Unter dem Deckmantel der
Wertschwankungsreserven würde Tür und Tor für die Bildung (und sukzessive,
periodenfremde Auflösung) von geschäftsmässig nicht begründeten (unechten)
Rückstellungen geöffnet. Eine gleichförmige und rechtsgleiche Besteuerung
könnte so kaum mehr gewährleistet werden.
3.12 Zusammenfassend
ist damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven (wie
schon unter altem Rechnungslegungsrecht) zu verweigern, auch wenn solche handelsrechtlich
gemäss Art 960b Abs. 2 OR – freiwillig – gebildet werden dürfen. Im
dargelegten Sinn gebieten weder das Massgeblichkeitsprinzip noch das
Periodizitätsprinzip noch das Realisationsprinzip noch das
Rechtsgleichheitsprinzip oder die Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eine steuerliche Berücksichtigung von Schwankungsreserven.
Ganz im Gegenteil: Mit der steuerlichen Anerkennung von Schwankungsreserven
würde eine periodenkonforme Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
gerade vereitelt. Die Wertschwankungsreserven stellen steuerrechtlich keine
geschäftsmässig begründeten (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen dar
und die entsprechenden steuerrechtlichen Korrekturvorschriften von § 64 Abs. 2 lit. b StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG gehen den
handelsrechtlichen Bestimmungen vor.
4.
4.1 Gemäss der
sinngemäss auch auf die kantonalen Steuern anwendbaren Regelung von Art. 63
Abs. 2 DBG sind geschäftsmässig nicht (mehr) begründete Rückstellungen
aufzurechnen (vgl. auch § 64 Ziff. 2 lit. b StG). Dies gilt
selbstverständlich auch für Wertschwankungsreserven, welche keine (echten)
Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen darstellen und gar nicht erst
steuerwirksam hätten gebildet werden dürfen. Das kantonale Steueramt war damit
grundsätzlich befugt, hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation der
Wertschwankungsreserven für die aktuelle Steuerperiode eine von früheren
Veranlagungen bzw. Einschätzungen abweichende Haltung einzunehmen. Ein
treuwidriges oder rechtsungleiches Verhalten der Steuerbehörde ist
diesbezüglich nicht ersichtlich, wobei zur näheren Begründung auf die
zutreffende steuerrekursgerichtliche Argumentation verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.2 Problematisch erscheint jedoch, dass das kantonale
Steueramt nicht bloss die im Geschäftsjahr 2019 bilanzierte Erhöhung der
Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. …, sondern gleich die gesamte
geschäftsmässig nicht begründete Wertschwankungsreserve in Höhe von (rund) Fr. …
in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019)
aufrechnete. Bei korrekter sowie periodenkonformer steuerlicher Erfassung
hätten die bereits in den Vorjahren gebildeten Anteile der
Wertschwankungsreserve schon in den Vorperioden aufgerechnet werden müssen und
es erscheint treuwidrig und widersprüchlich, wenn die offen deklarierten und in
den Vorjahren steueramtlich akzeptierten Wertschwankungsreserven nun
nachträglich allesamt in der Steuerperiode 2019 aufgerechnet werden. Zwar
kann gemäss der auch im staatssteuerlichen Bereich sinngemäss anwendbaren
Regelung von Art. 63 Abs. 2 DBG und der hierzu entwickelten Praxis
die steuerrechtliche Auflösung von nicht (mehr) begründeten Rückstellungen (und
Wertschwankungsreserven) grundsätzlich gesamthaft in jener Periode vorgenommen
werden, in der die Unbegründetheit von der Steuerbehörde festgestellt wurde (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 64
N. 132 f.; BGr, 23. August 2010, 2C_392/2009, E. 2.4 und
3.2; BGr, 1. Mai 2017, 2C_1168/2015, E. 3.1; BGr, 12. Juli 2019,
2C_426/2019, E. 3.3.3 und 3.3.5). Dies erscheint jedoch zumindest in der
vorliegenden Konstellation problematisch und treuwidrig, wo die
Wertschwankungsreserven in den Vorperioden teilweise im Detail geprüft und
anerkannt wurden (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 46
in fine; vgl. dazu die Stellungnahme der Pflichtigen vom 12. Juni 2023
samt Beilagen).
Aufrechenbar ist damit lediglich der auf die strittige
Steuerperiode entfallende Anteil von Fr. …, während der verbleibende Rest
von (rund) Fr. … in den Vorperioden zur Besteuerung hätte gebracht werden
müssen. Auch eine nachträgliche Nachbesteuerung in den betreffenden
Steuerperioden dürfte diesbezüglich mangels Noven im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 DBG kaum in Betracht kommen, bildet aber ohnehin nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3 Eine Aufrechnung der gesamten
Wertschwankungsreserve wäre demgemäss treuwidrig und würde zu einer
periodenfremden Besteuerung führen. Allerdings hat sich auch die Pflichtige
nach Treu und Glauben zu verhalten und muss sich damit ihre Deklaration in den Vorperioden
behaften lassen, soweit der in der Steuerperiode 2019 nicht (mehr)
aufrechenbare Anteil an der Wertschwankungsreserve vorliegend unberücksichtigt
bleiben muss. Entsprechend ist die bereits in den Vorjahren gebildete
Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. … aus vertrauensschutzgründen
ausnahmsweise auch steuerlich (weiterhin) zu akzeptieren und ist lediglich der
auf die strittige Steuerperiode 2019 entfallende Anteil von Fr. … zu
besteuern. Die Besteuerung der verbleibenden Wertschwankungsreserve von Fr. …
wird stattdessen erst mit deren (handelsrechtlichen) Auflösung in einer
nachfolgenden Steuerperiode erfolgen.
4.4 In diesem Sinn ist die Beschwerde des kantonalen
Steueramts nur teilweise gutzuheissen und zur Neuberechnung der Steuerfaktoren
in das Einspracheverfahren zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt wird hierbei
die Wertschwankungsreserve im Umfang von Fr. … aufzurechnen, jedoch aus
Vertrauensschutzgründen auf die Aufrechnung der bereits in den Vorperioden
gebildeten Wertschwankungsreserven in Höhe von Fr. … zu verzichten haben.
5.
5.1 Die vorliegende Rückweisung erfolgt allein zur
rechnerischen Umsetzung und kann nicht zur vollständigen Gutheissung der
Anträge einer der Parteien führen, vielmehr sind sowohl die Pflichtige als auch
das kantonale Steueramt mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Damit
kann keine der Parteien als obsiegend betrachtet werden und sind die Kosten des
steuerrekurs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig nach
Massgabe des aufzurechnenden Anteils an der gesamten Wertschwankungsreserve
aufzuteilen (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 10 e
contrario). Demgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem beschwerdeführenden
kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG).
5.2 Der im Ergebnis überwiegend obsiegenden
Pflichtigen steht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Praxisgemäss
orientiert sich die Entschädigung in steuerrechtlichen Angelegenheiten an den
Tarifansätzen von § 4 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September
2010 (AnwGebV), welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Regel
auf einen Drittel herabgesetzt werden (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103
und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so
ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die
Hälfte über- oder unterschritten werden kann.
In Anbetracht des nur teilweisen Obsiegens der Pflichtigen
erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren
angemessen.
Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht
zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.
5.3 Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen
Verfahrens (erster Rechtsgang) sind ausgangsgemäss nach demselben
Verteilschlüssel zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem
kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Sodann sind die vorinstanzlich zugesprochenen
Parteientschädigungen entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen der Pflichtigen
um jeweils einen Drittel auf Fr. 3'000.- bzw. Fr. 4'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu kürzen.
6.
Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur
zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., mit Hinweisen). Dient die
Rückweisung wie hier einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der
betreffende Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90
BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2;
BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2023.00028 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019
wird teilweise gutgeheissen.
2. Die
Beschwerde SB.2023.00029 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 wird
teilweise gutgeheissen.
3. Dispositiv-Ziff. 1
und 2 sowie 5 bis 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. November
2022 werden aufgehoben.
4. Die
Sache wird zur Neuberechnung der Steuerfaktoren und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
5. Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 ST.2022.77 in Höhe von
insgesamt Fr. 10'635.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu
einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 DB.2022.59 in Höhe von
insgesamt Fr. 6'735.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu
einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
7.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 ST.2022.77 eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
8.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 DB.2022.59 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
9. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00028 wird festgesetzt auf
Fr. 10'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 10'687.50 Total der Kosten.
10. Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2023.00029 wird festgesetzt auf
Fr. 6'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 6'752.50 Total der Kosten.
11. Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00028 werden zu zwei Dritteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
12. Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00029 werden zu zwei Dritteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
13.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
14.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren
SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entrichten.
15. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
16. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).