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Entscheid

SB.2023.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00028

23. August 2023Deutsch29 min

(URT.2023.24756)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00028

SB.2023.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

gegen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 sowie

direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte

für die Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019) einen steuerbaren Gewinn von Fr. …

und ein steuerbares Kapital von Fr. … Hierbei bilanzierte sie im Rahmen

des Abschlusses 2019 ihre Wertschriften nach Art. 960b Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR) zum Verkehrswert, woraus ein Kursgewinn von Fr. …

resultierte. Zugleich erhöhte sie zwecks Neutralisierung dieses

Aufwertungsgewinns die Wertschwankungsreserven für Wertschriften gemäss Art. 960b

Abs. 2 OR von Fr. … auf Fr. …

Mit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid vom 6. Januar

2022 rechnete das kantonale Steueramt u. a. die Wertschwankungsreserven vollständig auf.

Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 hielt das

kantonale Steueramt an der Aufrechnung der Wertschwankungsreserven fest,

korrigierte aber aufgrund vorliegend nicht mehr strittigen Gründen den

steuerbaren Gewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 29. November 2022 hiess das

Steuerrekursgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und wies

die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt ins

Einspracheverfahren zurück. Es erwog dabei, dass die Bildung von

Schwankungsreserven qua Massgeblichkeitsprinzip jedenfalls dort geschäftsmässig

begründet und steuerlich beachtlich sei, wo der Anschaffungs- oder allenfalls

tiefere Kurswert der betreffenden Aktiven nicht unterschritten werde.

III.

Mit Beschwerde vom 7. März 2023 liess das kantonale

Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen aufzuheben und es seien

die Einspracheentscheide vom 23. März 2022 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 vereinigte das

Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2023.00028 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 und SB.2023.00029 betreffend direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2019. Weiter zog es die vor­instanzlichen Akten bei und

räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das

Steueramt der Stadt C nicht vernehmen. Die Pflichtige beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 sinngemäss, es sei die Beschwerde im

Sinn des vorinstanzlichen Entscheids in das Einspracheverfahren zurückzuweisen

und es sei die gebildete Wertschwankungsreserve deklarationsgemäss zum Abzug

zuzulassen. Eventualiter sei "die Wertschwankungsreserve im Umfang der

massgebenden Wertschwankungen (Volatilität einzelner Titel per 31.12.2019) zu

akzeptieren" bzw. subeventualiter "mittels einer Pauschale

anzuerkennen". Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Das kantonale Steueramt liess sich zur Beschwerdeantwort der

Pflichtigen nicht mehr weiter vernehmen.

Da gemäss Aktenlage die bereits in den Vorjahren

gebildeten Wertschwankungsreserven in den Vorperioden steueramtlich akzeptiert worden

waren, warf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023

die Frage auf, ob es allenfalls treuwidrig (und periodenfremd) sein könnte, in

der Steuerperiode 2019 die gesamte Wertschwankungsreserve aufzurechnen,

sollte diese steuerlich tatsächlich unbeachtlich bzw. nicht geschäftsmässig

begründet sein. Das kantonale Steueramt erachtete hierauf mit Stellungnahme vom

23.

Mai 2023 die Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve in der Steuerperiode 2019

für zulässig, da die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung von der

Steuerbehörde nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Bildung, sondern grundsätzlich in

jedem nachfolgenden Geschäftsjahr bezüglich Bestand und Umfang überprüft werden

könne. Die Pflichtige hielt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wiederum

an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte in Ergänzung ihrer

Eventualanträge zusätzlich, dass eine allfällige Aufrechnung der massgebenden

Wertschwankungsreserve den Betrag der in der Steuerperiode 2019 neu

gebildeten Wertschwankungsreserve von Fr. … keinesfalls überschreiten

dürfe.

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019

(SB.2023.00028) und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 (SB.2023.00029)

betreffen dieselbe Pflichtige, dieselbe Steuerperiode sowie dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März

2023.

zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen Rückweisungsentscheid, welcher als Zwischenentscheid selbständig

anfechtbar ist, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]

sowie §§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hiervon ist auszugehen, wenn eine beschwerdebefugte

Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen

ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht

anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 17. November 2010,

SB.2010.00082, E. 1.2).

Vorliegend bewirkt der angefochtene Rückweisungsentscheid

einen derartigen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für das beschwerdeführende

kantonale Steueramt, da dieses im Falle einer Rückweisung die steuerliche

Abzugsfähigkeit der von der Pflichtigen gebildeten Wertschwankungsreserven

entgegen seiner eigenen Beurteilung akzeptieren und entsprechend den

vorinstanzlichen Vorgaben berücksichtigen müsste. Die Rückweisung erfolgt

nämlich lediglich noch zur quantitativen Überprüfung bzw. Ermittlung der Wertschwankungsreserve,

ohne dass dem kantonalen Steueramt hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der

steuerlichen Berücksichtigung ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder es

seinen in einem zweiten Rechtsgang gefällten Entscheid anfechten könnte. Der

Rückweisungsentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar.

1.3

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.4

Was die Beweislast betrifft, gilt die Grundregel, dass die

Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende

Tatsachen und die steuerpflichte Person diejenige für steueraufhebende und

-mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem

von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten

liegt es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese

Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013,

2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3).

2.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64

Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) und

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig

begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht

begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2

lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 2 DBG).

2.2

Die gemäss

den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz ist für die

Steuerbilanz massgebend, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften

eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip). Eine solche Korrekturvorschrift existiert

unter anderem beim Rückstellungsbegriff gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG,

welcher sich nur teilweise mit demjenigen des Handelsrechts deckt und sinngemäss

Dispositiv

auch für die kantonale Steuer Geltung beanspruchen kann. Demnach sind

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u. a. zulässig für die im Geschäftsjahr bestehenden

Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken,

die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren,

verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende und im

Geschäftsjahr bereits bestehende Verlustrisiken (lit. c) sowie für

künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des

steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million

Franken (lit. d). Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn

zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2

DBG). Die Aufzählung der verschiedenen Arten von abziehbaren Rückstellungen (Art. 63

Abs. 1 lit. a bis d) ist abschliessend (Markus Reich/Marina

Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 29

DBG N. 6).

2.3 Während einem definitiven Wertverzehr auf das

Anlage- oder Umlaufvermögen handelsrechtlich mit Abschreibungen Rechnung

getragen wird, sind vorübergehende oder drohende Wertveränderungen durch

Wertberichtigungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1).

Rückstellungen dienen wiederum nicht der Korrektur von Aktiven, sondern stellen

handelsrechtlich erforderliche Passivposten dar. Der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff ist einerseits

weiter als der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff und umfasst insbesondere

auch provisorische Wertberichtigungen zur Berücksichtigung von unmittelbar

drohenden Verlustrisiken auf Aktiven (vgl. Reich/Züger/Betschart in:

Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 4; Jürg Stoll, Die

Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992, S. 286). Andererseits

werden Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich nur anerkannt, wenn

diese geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig begründet sind nur

Rückstellungen (bzw. provisorische Wertberichtigungen), die der Sicherung

unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienen (BGE 103 Ib

366 E. 4).

2.4 Praxisgemäss

ist demnach zwischen (echten) Rückstellungen im engeren Sinn und unechten

Rückstellungen bzw. Rücklagen zu differenzieren (vgl. dazu VGr, 11. Mai

2022, SB.2021.00121/122, E. 3.1.4 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]): Echte Rückstellungen oder Rückstellungen im engeren

Sinn betreffen (Aussen-)Ver­pflichtungen im Sinn von Art. 29 Abs. 1

lit. a und Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG, die am Ende des

Geschäftsjahres zwar bestehen, aber in ihrem Bestand und/oder ihrer Höhe noch nicht

genau feststehen (vgl. BGE 147 II 209 E. 4.1.1). Hiervon abzugrenzen sind unechte

Rückstellungen bzw. Rücklagen für andere im Geschäftsjahr

unmittelbar bestehende Verlustrisiken im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. c

bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG, welche weder auf begründeten

(Aussen-)Verpflichtungen beruhen noch das Umlaufvermögen betreffen und

steuerlich nur dann geschäftsmässig begründet sind, wenn erstens das

Verlustrisiko bereits im Geschäftsjahr selbst begründet worden ist, während für

zukünftige Risiken keine Rückstellungen zulässig sind. Zweitens muss die

Verwirklichung des Risikos auch unmittelbar, d. h. in der Regel im folgenden Geschäftsjahr,

drohen, während für Risiken, die zwar im Geschäftsjahr begründet wurden, deren

vermögensschmälernde Wirkung jedoch nicht unmittelbar bevorsteht, keine

Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet werden können.

2.5 Die

Möglichkeit zur Bildung entsprechender Rückstellungen bzw. Rücklagen ist

restriktiv auszulegen und beschränkt sich darauf, die Vermögenslage des

Unternehmens zutreffend darzustellen (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1, unter

Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft, BBl 1983 III 169). Gemäss dem im

schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen in der

jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn

zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der

Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip nicht untereinander ausgeglichen

werden, indem das Ergebnis einer Periode zugunsten oder zulasten einer anderen

Periode vermindert oder erhöht wird (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.5;

BGE 137 II 353 E. 6.4.4). Im Interesse einer periodengerechten

Besteuerung und einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

sind handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen

grundsätzlich nur bei einer handelsrechtlichen Passivierungspflicht

steuerlich anerkannt. Die freiwillige Bildung stiller Reserven ist

steuerlich hingegen unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie handelsrechtlich

zulässig erscheint (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 9,

mit Hinweis auf BGr, 4. März 2021, 2C_712/2020, E. 5.1 und BGr, 28. März

2011, 2C_581, E. 3.1).

3.

3.1 Als

Ausfluss des Niederstwert- bzw. Imparitätsprinzips sind Wertschriften (bis zum

Realisationszeitpunkt) handelsrechtlich grundsätzlich zu ihren

Anschaffungskosten oder tiefer zu bilanzieren (Art. 960a Abs. 1 und 2

OR). Alternativ dürfen Wertschriften mit einem beobachtbaren Marktpreis in

einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden

(Art. 960a Abs. 1 und 2 OR). Sodann kann gemäss Art. 960b Abs. 2

OR für Aktiven mit einem beobachtbaren Börsen- oder Marktwert eine

Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen

im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht

zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls

tiefere Kurswert unterschritten würde. Der Betrag der Schwankungsreserven ist

insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

3.2 Grundsätzlich sind Schwankungsreserven und

Wertberichtigungen für künftig lediglich mögliche, aber zum Bilanzstichtag noch

nicht verursachte Wertverminderungen auf Aktiven des Umlaufvermögens steuerlich

unbeachtlich (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 33 f.):

Bei der handelsrechtlichen Möglichkeit zur Bildung einer

Schwankungsreserve handelt es sich nicht um eine Wertberichtigung im engeren

Sinn (wie in Art. 960a Abs. 3 OR), sondern um die freiwillige Bildung

einer stiller Reserve, welche mangels Passivierungspflicht (und im Interesse

einer periodengerechten Versteuerung) auch nach dem Prinzip der Massgeblichkeit

der Handelsbilanz steuerlich unbeachtlich ist: Die Wertentwicklung

börsenkotierter Wertschriften ist nicht vorhersehbar und stellt deshalb eine

zum Bilanzstichtag steuerlich irrelevante wertverändernde (zukünftige) Tatsache

dar. Schwankungsreserven stellen demnach insbesondere keine Wertberichtigung im

engeren bzw. (echte) Rückstellungen im steuerrechtlichen Sinn dar, da keiner

Überbewertung Rechnung getragen wird, sondern vielmehr ein Korridor geschaffen

wird, innerhalb dessen sich künftige Kursveränderungen (handelsrechtlich) erfolgsneutral

abspielen können: Kursverluste werden gegen die Schwankungsreserve gebucht und

sind somit insgesamt erfolgsneutral. Kursgewinne können mittels Erhöhung der

Schwankungsreserve (bis zum gesetzlichen Maximum) ebenfalls neutralisiert

werden (Jürg Altdorfer/Fabian Duss/Michael Felber, Die steuerliche

Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, ASA 83 [2015] 521 ff.,

527 ff.). Entsprechend bildet die blosse Preisvolatilität von

Wertschriften keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende

Wertberichtigungen (VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3; VGr,

22. März 2017, SB.2017.00003, E. 3.2; vgl. auch [bereits zum neuen

Rechnungslegungsrecht] BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.2).

Volatile Wertpapiere bergen in der Regel zwar höhere Risiken, jedoch sind diese

bei einem aktiven Markt bereits im Kurswert eingepreist.

3.3 Da die

Bildung einer Schwankungsreserve keine Überbewertung abbildet, unterscheidet

sie sich fundamental von den in der Steuerpraxis teilweise auch in

pauschalisierter Weise gewährten Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das

Umlauf- und Anlagevermögen, wie z. B. die Rückstellung für das sogenannte

"Warendrittel" (vgl. dazu z. B. VGr AG, 9. Mai 1984, StE 1985 B 23.44.2 Nr. 1),

für Grossreparaturen (vgl. dazu z. B. VGr, 21. Mai 2003, SB.2003.00011), das Delkredere

(vgl. z. B. BGr, 23. November

2015, 2C_1101/2014) oder auf Garantiefälle (vgl. dazu z. B. VGr, 24. Juni 2015, SB.2015.00027,

E. 4.2.4). Während in den letztgenannten Konstellationen in

schematisierender bzw. pauschalisierender Weise einem wahrscheinlichen

Wertverzehr bzw. -verlust Rechnung getragen wird, kann die Kursentwicklung bei

der Schwankungsreserve für Wertpapiere mit beobachtbarem Marktpreis ebenso gut

positiv verlaufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. April

2023 liegen diesbezüglich keine vergleichbaren Sachverhalte vor und kann aus

der steuerlichen Gewährung von Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das

Umlauf- und Anlagevermögen in den letztgenannten Bereichen keineswegs

abgeleitet werden, dass analoge (Pauschal-)Abzüge auch in Bezug auf

Schwankungsreserven zu gewähren sind.

3.4 Das neue Rechnungslegungsrecht sieht die handelsrechtliche

Möglichkeit der Bildung einer Kursschwankungsreserve zwar explizit vor, hat

aber im hier interessierenden (steuerlichen) Kontext keine substanziellen

Änderungen mit sich gebracht: Gemäss bundesrätlicher Botschaft sollten mit der

Bildung einer Schwankungsreserve im Sinn von Art. 960b Abs. 2 OR negative

Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen mindestens teilweise vermieden

bzw. kontrollierbar werden (BBl 2008, 1713). Damit dürften aber nicht die

steuerlichen Konsequenzen gemeint gewesen sein, wird doch zugleich

festgehalten, dass handelsrechtlich zulässige, aber übermässige Abschreibungen,

Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich nicht anerkennungsfähig

seien (BBl 2008, 1714). Schwankungsreserven sind aber aus steuerlicher Sicht

immer übermässig (und geschäftsmässig unbegründet), da sie keine echten

Wertberichtigungen darstellen und sich der zugrundegelegte Kurs ebenso gut

positiv entwickeln könnte. Entgegen einer Analyse des Vorstandes der

Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht (S. 4 f.

des Beschlusses vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar

2020, nachfolgend Analyse der SSK) können sie damit selbst bei einer noch im

Rahmen üblicher Kursschwankungen liegenden Reserve nicht mehr als

geschäftsmässig begründet im Sinn des Steuerrechts betrachtet werden, zumal

eine solche Lösung auch kaum praktikabel erscheint: So ist nicht ersichtlich,

was noch als übliche Kursschwankung erachtet werden kann und verbietet sich die

Bildung diesbezüglicher Pauschalabzüge schon aufgrund der höchst

unterschiedlichen Preisvolatilität von Wertschriften. Soweit derartige

Abzüge in der ausserkantonalen Praxis weiterhin zugelassen werden, beschränkt

sich der Abzug auf den Banken oder Effektenhändler (vgl. z. B. Art. 18 der

Abschreibungsverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 [BSG

661.312.59], vgl. dazu aber auch Art. 27

der Bankverordnung vom 30. April 2014 [BankV] und die nachstehenden

Erwägungen) oder muss die Geschäftsmässigkeit gesondert begründet werden

(vgl. z. B. Steueramt

des Kantons Solothurn, Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht, S. 7). Allerdings erscheint die

Geschäftsmässigkeit solcher Wertberichtigungen zumindest aus steuerrechtlicher

Sicht ganz generell fraglich, da sich entsprechende Verlustrisiken bei einem

beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt nach Art. 960b OR zeitnah

im Preis bzw. Kurs widerspiegeln müssten und zusätzliche Korrekturen damit in

einem funktionierenden Markt keine sachliche Grundlage aufweisen (vgl. auch

StRGr ZH, 10. Januar 2022, 1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.c; vgl. auch

Hans Ulrich Meuter, Gruppenbewertungen von Beteiligungen aus steuerrechtlicher

Sicht, ZStP 2016 S. 195, 199, 202). Soweit in der Analyse der SSK auf die

bundesrätliche Botschaft (BBl 2008, 1713) verwiesen wird, ist festzuhalten,

dass sich der Bundesrat an der zitierten Stelle auf handelsrechtliche Fragen

und nicht auf die Steuerfolgen bezieht (siehe oben). Überdies würde die

steuerliche Berücksichtigung der Schwankungsreserve auch dem Postulat der

Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrecht widersprechen, nachdem solche

Schwankungsreserven bereits altrechtlich steuerlich höchstens ausnahmsweise

anerkannt waren (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Michael Art. 29 DBG N. 33a;

zum Postulat der Steuerneutralität siehe S. 2 der Analyse der SSK mit

Hinweis auf die parlamentarische Debatte und die bundesrätliche Botschaft; zur

altrechtlichen Gesetzeslage siehe auch nachfolgende Erwägungen).

3.5 Entgegen

der Darstellung in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 ergibt sich

auch nichts anderes aus der Gesetzgebungsgeschichte: Während im Vorentwurf zur

Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 2. Dezember 2005 noch

vorgesehen war, dass übermässige Abschreibungen, Wertberichtigungen und

Rückstellungen auch handelsrechtlich auf das steuerlich zulässige Mass

reduziert werden müssten (sogenanntes "umgekehrtes

Massgeblichkeitsprinzip", vgl. dazu den Bericht zum Vorentwurf vom

2. Dezember 2005, S. 107), wurde im Vernehmlassungsverfahren hiervon

Abstand genommen und stattdessen angeregt, den Betrag der steuerlich nicht

anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als

Gesamtbetrag in Anhang der Jahresrechnung offenzulegen (Botschaft, BBl 2008,

1713 ff.). Entsprechend verweist die Botschaft zum neuen

Rechnungslegungsrecht auch ausdrücklich auf die Pflicht, dass Wertschriften

insgesamt und allfällige andere Aktiven mit Börsenkurs je separat im Anhang

auszuweisen seien. Damit werden handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen

und Rückstellungen steuerlich weiterhin nicht automatisch anerkannt und ist

umgekehrt die handelsrechtliche Bewertung nicht an die steuerliche Bewertung

gebunden. Massgeblich für die steuerliche Bewertung ist die handelsrechtliche

Bewertung weiterhin nur dort, wo eine Passivierungspflicht besteht (siehe E. 2.5

vorstehend).

3.6 Eine

analoge handelsrechtliche Ausnahme zum Kostenwertprinzip bestand sodann

bereits unter dem früheren Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 667 Abs. 1

aOR in der bis Ende 2012 gültigen Fassung), ohne dass die hieraus resultierende

Aufwertung im Normalfall steuerwirksam mit der Bildung einer Schwankungsreserve

hätte neutralisiert werden können. Pauschale

Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und

Edelmetallen konnten – wie bereits erwähnt – altrechtlich nur von Banken und

Effektenhändlern vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für

erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende

Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012,

2C_243/2012, E. 2.3 f.).

Diese

einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts

nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1,

mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2

OR), sondern sogar noch verschärft: Seit

der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair

Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler

nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung

von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621

Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die

Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB

64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung

einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits

handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV),

da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten

Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern

vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl.

auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des

Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2

OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die

steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des

Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199;

vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und

steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht,

Bern 2020, Rz. 400 ff.).

3.7 Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen würde die steuerliche Berücksichtigung von

Wertschwankungsreserven demnach nicht etwa dem Periodizitätsprinzip Rechnung

tragen, sondern eine periodengerechte Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit gerade verhindern: Bei einer steuerlichen Anerkennung der

Schwankungsreserve könnten Kurs­gewinne geglättet und sukzessive auf

nachfolgende Steuerperioden verteilt werden, indem bei Kursverlusten oder auch

willkürlich die Schwankungsreserve reduziert würde. So ist handelsrechtlich

lediglich vorgeschrieben, dass die Wertschwankungsreserve nicht grösser als die

Differenz zu den Anschaffungskosten sein darf, was sogar eine sukzessive

Reduktion unabhängig vom Kurswert zulässt. Die hieraus resultierende Verteilung

der (Buch-)Gewinne auf mehrere Steuerperioden ist im Steuerrecht aber

grundsätzlich nicht vorgesehen und widerspricht dem Realisationsprinzip, da

entweder zum Zeitpunkt der Aufwertung zu Kurswerten oder ansonsten bei der

tatsächlichen Realisation der Kursgewinne zu versteuern ist. Sonst würde einer

zum Bilanzstichtag weder absehbaren noch verursachten Kursentwicklung Rechnung

getragen, wobei die Höhe der Reservenbildung bzw. -auflösung (in den

handelsrechtlichen Grenzen) weitgehend ins Belieben der steuerpflichtigen

Person gestellt würde. Eine periodengerechte, rechtsgleiche, verlässliche, gleichmässige

und objektive Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre damit

nicht mehr gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch StRGr ZH, 10. Januar 2022,

1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.b.cc; Michael Bertschinger, Die

handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten

Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).

3.8 Weiter

bildet die laut Art. 960b OR mögliche Bewertung nach dem beobachtbaren

Markt- bzw. Kurswert grundsätzlich den aktuellen Verkehrswert ab und dient die

optionale Bewertungsmöglichkeit gemäss den gesetzgeberischen Intentionen gerade

dazu, eine verlässliche und objektive Bewertung zu ermöglichen. Wenn sich die

steuerpflichtige Person entsprechend freiwillig zu einer Bilanzierung nach

Kurs- bzw. Marktpreis zum Bilanzstichtag entschliesst, legt sie damit auch den

steuerlichen Realisationszeitpunkt nach vorn und hat die entsprechenden

Steuerfolgen zu tragen. Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit zur Bildung einer

Schwankungsreserve gerade unter Transparenzaspekten problematisch und

torpediert das handelsrechtlich eigentlich angestrebte Ziel einer "true

and fair view" bzw. "fair presentation", da sie im Ergebnis eine

relativ willkürliche Bilanzierung zwischen Anschaffungskosten und Börsen- bzw.

Marktwert ermöglicht (Betschart, Rz. 400 ff.).

3.9 Entgegen

der Vorinstanz und einzelnen Lehrmeinungen (vgl. Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83

[2015], 528) ist das Periodizitätsprinzip hingegen nicht schon dadurch gewahrt,

dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen nach Art. 960b

Abs. 2 OR auf solche beschränkt sein soll, welche zum Zweck der

Neutralisierung einer Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vorgenommen

werden: Wer freiwillig eine Bilanzierung zum beobachtbaren Kurswert vornimmt,

hat auch die daraus resultierenden Steuerfolgen zu tragen. Die von der

steuerpflichtigen Person in der Regel beabsichtigte Glättung der Steuerfolgen

mittels Bildung (und sukzessiver Auflösung) einer Schwankungsreserve

widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Wertschriften bei der buchhalterischen

Aufwertung oder der tatsächlichen Realisation zu versteuern sind, mithin dem

steuerrechtlichen Realisations- und Periodizitätsprinzip. Dies würde letztlich

zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber denjenigen

Unternehmen führen, welche ihre Wertschriften zum Anschaffungswert bewerten und

(erst) bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne (z. B. durch Veräusserung)

die volle Differenz versteuern müssten.

3.10 Hingegen

liegt nicht per se eine Schlechterstellung derjenigen Unternehmen vor, welche

ihre Wertschriften nach dem (höheren) Kurswert bewerten. Vielmehr wird damit

zunächst einmal nur der Realisationszeitpunkt nach vorn verlegt und fallen

dafür die späteren Steuerfolgen (z. B. bei einer Veräusserung der Wertschriften) entsprechend

tiefer aus (kritisch dazu Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Aus

steuerlicher Sicht kann es für eine Unternehmung durchaus Sinn machen, den

Realisationszeitpunkt durch eine Aufwertung zum Kurswert nach vorn zu verlegen

und Kursgewinne damit bereits vor der effektiven Vereinnahmung zu versteuern,

z. B. zur

Ermöglichung der Verrechnung mit entsprechenden Verlusten der betroffenen

Steuerperiode. Da die Aufwertung freiwillig erfolgt, können entsprechende

Steuerfolgen aber auch ohne Weiteres vermieden werden. Entgegen den in der

Lehre und von den Pflichtigen geäusserten Bedenken kann damit nicht

verallgemeinernd festgestellt werden, dass die steuerliche Nichtanerkennung der

handelsrechtlich zulässigen Schwankungsreserven die Transparenzziele des neuen

Rechnungslegungsrechts torpediere und aufwertende Unternehmen benachteilige,

indem eine Aufwertung zu Kurswerten steuerlich generell unattraktiv gemacht

würde. Vielmehr hängt es so oder so immer von den konkreten Umständen ab,

welche Bewertung für die betroffenen Unternehmen steuerlich attraktiver

erscheint. Aus den bereits dargelegten Gründen ist höchst zweifelhaft, ob mit

der steuerlichen Anerkennung der Schwankungsreserven tatsächlich die Transparenz

erhöht werden könnte bzw. deren Nichtanerkennung die Transparenzziele des neuen

Rechnungslegungsrechts torpedieren würde (vgl. insbesondere E. 3.8

vorstehend; a. M.

aber Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Die handelsrechtlich zulässige

Maximalhöhe der Schwankungsreserve orientiert sich zudem nicht etwa an üblichen

bzw. im Markt erwartbaren Kursschwankungen, sondern allein am formalen

Kriterium der Anschaffungskosten. Sie bildet damit weder reale Marktrisiken

noch die Volatilität akkurat ab, zumal die Risiken bei einem funktionierenden

aktiven Markt mit beobachtbarem Kurs ohnehin bereits eingepreist sein sollten.

3.11 Sodann

ist in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2023 zu Recht auf die praktischen

Probleme hingewiesen worden, welche die steuerliche Berücksichtigung gebildeter

Schwankungsreserven mit sich bringen würde: Wie bereits dargelegt wurde, ist

die von der SSK vorgeschlagene pauschale Berücksichtigung üblicher

Kursschwankungen aufgrund der unterschiedlichen Volatilitäten von Wertschriften

weder möglich noch sinnvoll und müsste entsprechend für jede einzelne Position

durch Vorjahresvergleiche etc. die übliche (und für die Wertbestimmung ohnehin

unerhebliche) Schwankungsbandbreite eruiert werden. Nach der vorinstanzlichen

Lösung müssten wiederum die Auflösungen der Schwankungsreserven für jede

Position und jedes Steuerjahr auf ihre handelsrechtliche Konformität und ihre

geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Unter dem Deckmantel der

Wertschwankungsreserven würde Tür und Tor für die Bildung (und sukzessive,

periodenfremde Auflösung) von geschäftsmässig nicht begründeten (unechten)

Rückstellungen geöffnet. Eine gleichförmige und rechtsgleiche Besteuerung

könnte so kaum mehr gewährleistet werden.

3.12 Zusammenfassend

ist damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven (wie

schon unter altem Rechnungslegungsrecht) zu verweigern, auch wenn solche handelsrechtlich

gemäss Art 960b Abs. 2 OR – freiwillig – gebildet werden dürfen. Im

dargelegten Sinn gebieten weder das Massgeblichkeitsprinzip noch das

Periodizitätsprinzip noch das Realisationsprinzip noch das

Rechtsgleichheitsprinzip oder die Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit eine steuerliche Berücksichtigung von Schwankungsreserven.

Ganz im Gegenteil: Mit der steuerlichen Anerkennung von Schwankungsreserven

würde eine periodenkonforme Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

gerade vereitelt. Die Wertschwankungsreserven stellen steuerrechtlich keine

geschäftsmässig begründeten (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen dar

und die entsprechenden steuerrechtlichen Korrekturvorschriften von § 64 Abs. 2 lit. b StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG gehen den

handelsrechtlichen Bestimmungen vor.

4.

4.1 Gemäss der

sinngemäss auch auf die kantonalen Steuern anwendbaren Regelung von Art. 63

Abs. 2 DBG sind geschäftsmässig nicht (mehr) begründete Rückstellungen

aufzurechnen (vgl. auch § 64 Ziff. 2 lit. b StG). Dies gilt

selbstverständlich auch für Wertschwankungsreserven, welche keine (echten)

Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen darstellen und gar nicht erst

steuerwirksam hätten gebildet werden dürfen. Das kantonale Steueramt war damit

grundsätzlich befugt, hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation der

Wertschwankungsreserven für die aktuelle Steuerperiode eine von früheren

Veranlagungen bzw. Einschätzungen abweichende Haltung einzunehmen. Ein

treuwidriges oder rechtsungleiches Verhalten der Steuerbehörde ist

diesbezüglich nicht ersichtlich, wobei zur näheren Begründung auf die

zutreffende steuerrekursgerichtliche Argumentation verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.2 Problematisch erscheint jedoch, dass das kantonale

Steueramt nicht bloss die im Geschäftsjahr 2019 bilanzierte Erhöhung der

Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. …, sondern gleich die gesamte

geschäftsmässig nicht begründete Wertschwankungsreserve in Höhe von (rund) Fr. …

in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019)

aufrechnete. Bei korrekter sowie periodenkonformer steuerlicher Erfassung

hätten die bereits in den Vorjahren gebildeten Anteile der

Wertschwankungsreserve schon in den Vorperioden aufgerechnet werden müssen und

es erscheint treuwidrig und widersprüchlich, wenn die offen deklarierten und in

den Vorjahren steueramtlich akzeptierten Wertschwankungsreserven nun

nachträglich allesamt in der Steuerperiode 2019 aufgerechnet werden. Zwar

kann gemäss der auch im staatssteuerlichen Bereich sinngemäss anwendbaren

Regelung von Art. 63 Abs. 2 DBG und der hierzu entwickelten Praxis

die steuerrechtliche Auflösung von nicht (mehr) begründeten Rückstellungen (und

Wertschwankungsreserven) grundsätzlich gesamthaft in jener Periode vorgenommen

werden, in der die Unbegründetheit von der Steuerbehörde festgestellt wurde (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 64

N. 132 f.; BGr, 23. August 2010, 2C_392/2009, E. 2.4 und

3.2; BGr, 1. Mai 2017, 2C_1168/2015, E. 3.1; BGr, 12. Juli 2019,

2C_426/2019, E. 3.3.3 und 3.3.5). Dies erscheint jedoch zumindest in der

vorliegenden Konstellation problematisch und treuwidrig, wo die

Wertschwankungsreserven in den Vorperioden teilweise im Detail geprüft und

anerkannt wurden (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 46

in fine; vgl. dazu die Stellungnahme der Pflichtigen vom 12. Juni 2023

samt Beilagen).

Aufrechenbar ist damit lediglich der auf die strittige

Steuerperiode entfallende Anteil von Fr. …, während der verbleibende Rest

von (rund) Fr. … in den Vorperioden zur Besteuerung hätte gebracht werden

müssen. Auch eine nachträgliche Nachbesteuerung in den betreffenden

Steuerperioden dürfte diesbezüglich mangels Noven im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 DBG kaum in Betracht kommen, bildet aber ohnehin nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.3 Eine Aufrechnung der gesamten

Wertschwankungsreserve wäre demgemäss treuwidrig und würde zu einer

periodenfremden Besteuerung führen. Allerdings hat sich auch die Pflichtige

nach Treu und Glauben zu verhalten und muss sich damit ihre Deklaration in den Vorperioden

behaften lassen, soweit der in der Steuerperiode 2019 nicht (mehr)

aufrechenbare Anteil an der Wertschwankungsreserve vorliegend unberücksichtigt

bleiben muss. Entsprechend ist die bereits in den Vorjahren gebildete

Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. … aus vertrauensschutzgründen

ausnahmsweise auch steuerlich (weiterhin) zu akzeptieren und ist lediglich der

auf die strittige Steuerperiode 2019 entfallende Anteil von Fr. … zu

besteuern. Die Besteuerung der verbleibenden Wertschwankungsreserve von Fr. …

wird stattdessen erst mit deren (handelsrechtlichen) Auflösung in einer

nachfolgenden Steuerperiode erfolgen.

4.4 In diesem Sinn ist die Beschwerde des kantonalen

Steueramts nur teilweise gutzuheissen und zur Neuberechnung der Steuerfaktoren

in das Einspracheverfahren zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt wird hierbei

die Wertschwankungsreserve im Umfang von Fr. … aufzurechnen, jedoch aus

Vertrauensschutzgründen auf die Aufrechnung der bereits in den Vorperioden

gebildeten Wertschwankungsreserven in Höhe von Fr. … zu verzichten haben.

5.

5.1 Die vorliegende Rückweisung erfolgt allein zur

rechnerischen Umsetzung und kann nicht zur vollständigen Gutheissung der

Anträge einer der Parteien führen, vielmehr sind sowohl die Pflichtige als auch

das kantonale Steueramt mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Damit

kann keine der Parteien als obsiegend betrachtet werden und sind die Kosten des

steuerrekurs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig nach

Massgabe des aufzurechnenden Anteils an der gesamten Wertschwankungsreserve

aufzuteilen (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 10 e

contrario). Demgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem beschwerdeführenden

kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG).

5.2 Der im Ergebnis überwiegend obsiegenden

Pflichtigen steht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Praxisgemäss

orientiert sich die Entschädigung in steuerrechtlichen Angelegenheiten an den

Tarifansätzen von § 4 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September

2010 (AnwGebV), welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Regel

auf einen Drittel herabgesetzt werden (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103

und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so

ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die

Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

In Anbetracht des nur teilweisen Obsiegens der Pflichtigen

erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren

angemessen.

Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht

zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.

5.3 Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen

Verfahrens (erster Rechtsgang) sind ausgangsgemäss nach demselben

Verteilschlüssel zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem

kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Sodann sind die vorinstanzlich zugesprochenen

Parteientschädigungen entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen der Pflichtigen

um jeweils einen Drittel auf Fr. 3'000.- bzw. Fr. 4'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu kürzen.

6.

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur

zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., mit Hinweisen). Dient die

Rückweisung wie hier einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der

betreffende Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90

BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2;

BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2023.00028 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019

wird teilweise gutgeheissen.

2. Die

Beschwerde SB.2023.00029 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 wird

teilweise gutgeheissen.

3. Dispositiv-Ziff. 1

und 2 sowie 5 bis 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. November

2022 werden aufgehoben.

4. Die

Sache wird zur Neuberechnung der Steuerfaktoren und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

5. Die

Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 ST.2022.77 in Höhe von

insgesamt Fr. 10'635.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu

einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6. Die

Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 DB.2022.59 in Höhe von

insgesamt Fr. 6'735.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu

einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

7.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 ST.2022.77 eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

8.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 DB.2022.59 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

9. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00028 wird festgesetzt auf

Fr. 10'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 10'687.50 Total der Kosten.

10. Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2023.00029 wird festgesetzt auf

Fr. 6'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 6'752.50 Total der Kosten.

11. Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00028 werden zu zwei Dritteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

12. Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00029 werden zu zwei Dritteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

13.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Verfahren SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

14.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren

SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entrichten.

15. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

16. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).