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Entscheid

SB.2023.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00036

18. Juli 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24710)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00036

SB.2023.00037

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist … und für die B AG tätig, bei

welcher er auch Geschäftsführer und Verwaltungsrat ist. Für die Steuerperiode

2018 deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. …

sowie Wertschriftenerträge von Fr. …

In Zusammenarbeit mit C begann A am 20. Januar 2018

mit der Entwicklung der Applikation "…". Ziel der Applikation war es,

aktuelle Umrechnungskurse von Krypto-Währungen zu anderen Währungen bei

angeschlossenen Börsen abzulesen und bei Kursdifferenzen durch gleichzeitige

Kauf- und Verkaufsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Im Sommer 2018 war die

Applikation fertiggestellt, sie war jedoch noch nicht marktreif. Zwecks finaler

Fertigstellung und Vermarktung der Applikation gründeten A und C per 28. August

2018 die D AG mit Sitz in E. Sie liberierten das Aktienkapital in Höhe von

Fr. … je zur Hälfte und brachten hierzu die Applikation als Sacheinlage

ein. Das Aktienkapital wurde aufgeteilt in Inhaberaktien zu je Fr. …

nominal. A und C verkauften je 50'000 ihrer Aktien an die D AG für Fr. ...

Zwecks Kapitalbeschaffung veräusserte die Gesellschaft ihrerseits 85'000 der

erhaltenen Aktien für je Fr. … an Investoren, teils unter Aufnahme von

Darlehen. Nachdem sich zu Beginn des Jahres 2020 abzeichnete, dass die D AG

ihre Entwicklungs- und Vermarktungstätigkeit nicht länger würde fortführen

können, beschloss die Generalversammlung am 7. Dezember 2020 die

Liquidation der Gesellschaft.

B. Am 27. Januar 2022 veranlagte der

zuständige Steuerkommissär A für die Steuerperiode 2018 bzw. schätzte er ihn

ein, wobei er die als Gegenwert der Sacheinlage erhaltenen Aktien von nominal Fr. …

als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte. In der Folge

rechnete er dem Pflichtigen Fr. … netto als Einkommen auf. Insgesamt

resultierte so ein steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2018 von Fr. …

bzw. von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuer 2018. Das steuerbare

Vermögen wurde auf Fr. … festgesetzt.

Das kantonale Steueramt wies die erhobenen Einsprachen am

30. März 2022 ab.

Erwägungen

II.

Das

Steuerrekursgericht wies die hiergegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom

28.

Februar 2023 ab und setzte das steuerbare Einkommen des

Pflichtigen – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – für die

direkte Bundessteuer 2018 auf Fr. … und für die Staats- und

Gemeindesteuern 2018 auf Fr. … fest.

III.

Mit Beschwerde vom 11. April 2023 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben. Ferner sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2018 jeweils mit Fr. …

einzuschätzen bzw. zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

des Sachverhalts an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, subeventualiter

seien die Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden

2019.

und 2020 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Mit Präsidialverfügungen vom 12. April 2023 und

vom 21. Juni 2023 wurden die Verfahren

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2023.00036) und direkte

Bundessteuer 2018 (SB.2023.00037) vereinigt. Das Verwaltungsgericht

teilte dem Pflichtigen überdies mit, dass seine Beschwerdeschrift den

gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und setzte ihm eine Nachfrist von 10

Tagen zur Beschwerdeverbesserung.

Der Pflichtige reichte am 30. Juni 2023 eine

verbesserte Beschwerdeschrift zu den Akten.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai

2023.

die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung und das

Steueramt der Stadt F liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdeverfahren

SB.2023.00036 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und SB.2023.00037

betreffend direkte Bundessteuer 2018 betreffen denselben Pflichtigen, dieselbe

Steuerperiode und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt worden sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl.

auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen

grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen

bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020,

SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit

Hinweisen).

1.4

Die

Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 deckt sich bis auf die Erwägungen

unter Ziff. 3.5 wortwörtlich mit der vorangegangenen Rekurs- und

Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz vom 29. April 2022. Da das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten

ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von

Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nachfolgend

nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch substanziiert mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 4. November 2020,

SB.2020.00073, E. 1.2). Entsprechend sind die Vorbringen des Pflichtigen

in Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 sowie die

Ausführungen in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2023 zu

berücksichtigen, sofern diese nicht ebenfalls wortgenaue Übernahmen der Rekurs-

und Beschwerdeeingabe vom 29. April 2022 sind.

2.

2.1

Steuerbar

sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit.

2.2

Unter

den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer (1.)

auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und Kapital, (3.) in

einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der Absicht der Gewinnerzielung

am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den

gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des

Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch

in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich

sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (Felix Richner et al., § 18 StG N. 8;

BGE 125 II 113 E. 5b; BGr, 25. Juli 2017, 2C_966/2016, E. 3.2;

BGr, 31. Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.2).

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen

auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger

Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die

Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als

Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend

der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen

nicht nur die rechtlich geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und

Literatur, Musik, Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern

auch die rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen,

Verfahren und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem

Schöpfer solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er

sich so seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus

selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 18

DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37).

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz bejahte eine selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen aufgrund

der Entwicklung einer Applikation und der Absicht zu deren kommerzieller

Verwertung. Der kommerzielle Bezug sei von Anfang an gegeben gewesen, indem die

Applikation auf die Erzielung von Gewinnen durch die Ausnützung von Differenzen

bei Krypto- Währungstransaktionen ausgerichtet gewesen sei. Überdies habe der

Pflichtige mit C als Geschäftspartner zusammengespannt und bereits vor der

Gründung der D AG einen Businessplan im Hinblick auf den Beizug von

Investoren entwickelt. Der Pflichtige habe somit zusammen mit C auf eigenes

Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten

Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr

teilgenommen. Es lägen keine Umstände vor, die darauf hätten schliessen

liessen, dass die Applikation von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen

sei. Letztlich sei diese mit Gewinn an die Gesellschaft übertragen und dadurch

ein Erfolg erzielt worden.

2.3.2

Der

Pflichtige wendet hiergegen in erster Linie ein, keine Gewinnabsicht gehabt zu haben. Die Entwicklung der von ihm

programmierten Applikation habe einzig auf informationstechnologischer Neugier

basiert. Von einer Gewinnabsicht könne erst gesprochen werden, wenn ein Produkt

funktioniere und kommerzialisiert werden könne. Die von ihm entwickelte

Applikation habe jedoch nie autonom Transaktionen ausführen können. Eine

Gewinnabsicht könne daher einzig der D AG unterstellt werden, als diese

mit der Gründung die Immaterialgüterrechte an der Applikation erhalten habe und

ihr Investoren ihre Gelder zur Verfügung gestellt hätten. Er selbst habe nicht

die Absicht gehabt die Applikation zu verkaufen, sondern vielmehr habe er diese

einzig in eine Struktur überführen wollen, mittels welcher sie marktreif

fertiggestellt werden könne.

2.3.3

Eine selbständige

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ist vorliegend zweifelsfrei zu bejahen. Die

Entwicklung der von ihm geschaffenen Applikation war mit dem Einsatz von

Arbeit und Kapital verbunden, sie erfolgte auf eigenes Risiko und in einer frei

gewählten Organisation. Hinsichtlich der Absicht der Gewinnerzielung

widerspricht sich der Pflichtige selbst, wenn er diese einerseits in Abrede

stellt und andererseits was folgt in seiner Beschwerde ausführt: "Die

strategische Entscheidung, diese neu entwickelte Software in die frisch

gegründete D AG einzubringen, wurde in der Erwartung getroffen, dass die

von uns und anderen Investoren […] zur Verfügung gestellten Finanzmittel die

Weiterentwicklung und Verbesserung der Software ermöglichen würden. Im Fokus

stand das Ziel, ein florierendes Technologieunternehmen zu etablieren sowie

die Erzielung von langfristigen substanziellen Gewinnen aus Kryptoarbitrage"

(Hervorhebungen aus dem Original). Die

Gewinnabsicht war somit bereits dem Zweck der Applikation des Pflichtigen

inhärent, welcher auf die Erzielung von Gewinnen durch automatisierte Kauf- und

Verkaufsgeschäfte im Zusammenhang mit Krypto-Währungen abzielte. Der Pflichtige

schloss sich zur Kommerzialisierung seiner Entwicklung zudem mit C zusammen,

dessen Aufgabe es war, einen Businessplan zu entwickeln und die ihm bekannten

Finanzinvestoren von der Applikation zu überzeugen. Zwecks Vermarktung der

Applikation entschlossen sich der Pflichtige und C zur Gründung einer

Kapitalgesellschaft in E. Diese Vorgehensweise lässt keine Zweifel an einer

Gewinnabsicht aufkommen. Ob die Applikation letztlich wie geplant

fertiggestellt werden und ihre Marktreife erlangen konnte, ist für die

Beurteilung der Gewinnabsicht nicht relevant. Vielmehr ist das planmässige, auf

Gewinnerzielung ausgerichtete Vorgehen des Pflichtigen und seines

Geschäftspartners entscheidend. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des

Pflichtigen ist folglich zu bejahen.

2.4

Indem der

Pflichtige und C das Aktienkapital der D AG von Fr. … in der Folge

durch Einbringen der Applikation als Sacheinlage liberierten, endete die

selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Mit der Unterzeichnung des

Sacheinlagevertrags vom 21. August 2018 gingen sämtliche Rechte an der

entwickelten Applikation nach der Eintragung der Gesellschaft in das

Handelsregister des Landes E am 28. August 2018 unwiderruflich an diese

über. Den Angaben des Pflichtigen zufolge wurde daraufhin die ihm gehörige B AG,

für welche er unselbständig erwerbstätig ist, mit der Weiterentwicklung der

Applikation betraut. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen endete

somit Ende August 2018.

2.5

2.5.1

In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Pflichtige durch die

Sacheinlage in die D AG einen Gewinn erzielt hat, welcher steuerbares

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. E. 2.2).

Diesbezüglich ist entscheidend, dass er Geschäftsvermögen in Form der von ihm

entwickelten Applikation veräussert hat. Im Gegenzug erhielten er und C je

250'000 Aktien von der D AG. Der Erhalt der Aktien als Gegenwert für die eingebrachte

Sacheinlage begründete beim Pflichtigen den Zufluss einer geldwerten Leistung

und damit steuerbares Einkommen.

2.5.2

Hiergegen wendet der Pflichtige ein, bei ihm sei bloss ein mittelbarer

Wertzufluss erfolgt, da er nicht über die Aktien habe verfügen können. Bloss

wenn er diese sofort wieder verkauft oder die Gesellschaft nach deren Gründung

umgehend wieder liquidiert hätte, hätte er effektiv einen Wertzuwachs

realisiert.

2.5.3

Aus dem Wesen der Einkommenssteuer ergibt sich, dass Einkünfte erst

besteuert werden können, wenn sie der steuerpflichtigen Person zugeflossen

sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann der steuerpflichtigen Person

Einkommen zugeflossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung werden der

massgeblichen Bemessungsperiode alle diejenigen steuerbaren Einkünfte

zugerechnet, die der steuerpflichtigen Person in diesem Zeitraum mit der

Wirkung zugeflossen sind, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

gesteigert hat. Der Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit

abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche

Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Ein Einkommen

ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen daher dann als zugeflossen und damit

erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt

oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich

verfügen kann (BGE 113 Ib 23 E. 2e; BGr, 14. Dezember 2007, 2C_179/2007,

E.4.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41

N. 19 ff., Felix Richner § 50 StG N. 20).

2.5.4

Dem Pflichtigen kamen 250'000 Aktien der D AG als Gegenleistung für

die Einbringung seiner Applikation als Sacheinlage in die Gesellschaft zu.

Allfällige Verfügungsbeschränkungen der Aktien sind weder aktenkundig noch

werden solche substanziiert durch den Pflichtigen geltend gemacht. Die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hat sich folglich im Umfang

des damaligen Werts der Aktien erhöht, womit ihm steuerbares Einkommen

zugeflossen ist.

2.6

Zu klären bleibt daher einzig

noch, in welcher Höhe dem Pflichtigen steuerbares Einkommen aus seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit zugeflossen ist. Die Vorinstanz führt

diesbezüglich aus, der innere Wert der D AG habe (mindestens) Fr. …

betragen, weil fünf Investoren diese Summe als Gegenleistung für 85'000 Aktien

der Gesellschaft in diese investiert haben. Da der Pflichtige im Besitz von 200'000

Aktien war, entsprechend 2/5 des Totals, rechnete die Vorinstanz ihm ein

steuerbares Einkommen von Fr. … auf (2/5 von Fr. …).

Mit diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz jedoch, dass die

selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in dem Zeitpunkt endete, als er

die von ihm entwickelte Applikation als Sacheinlage in die Gesellschaft

einbrachte und sämtliche damit verbundenen Rechte aufgab. Gemäss dem

Sacheinlagevertrag vom 21. August 2018, der Bewertung des zuständigen

Wirtschaftsprüfers und Revisionsexperten vom 24. August 2018 sowie einer

gleichentags unterzeichneten Erklärung der Gründer der D AG belief sich

der Wert der Sacheinlage nachweislich auf (mindestens) Fr. ... Weshalb die

Investoren sich zu einer Investition von Fr. … in die Gesellschaft

entschieden, erschliesst sich aus den Akten nicht. Da die Investition jedoch

nach der Sacheinlage in die Gesellschaft erfolgte, sind hierfür auch von dieser

unabhängige Gründe denkbar, welche eine allfällige Wertsteigerung der Aktien

begründet haben könnten. Ferner ist fraglich, ob es sich bei der besagten

Investition nicht bloss um ein reines ̶ vom effektiven Wert der Aktien

unabhängiges ̶ Risikoinvestment der C bekannten Investoren handelte,

welches für die Bestimmung des inneren Werts der Gesellschaft nicht allein

massgeblich sein kann. Für die Bestimmung des Werts der 250'000 Aktien im

Zeitpunkt des Erwerbs des Pflichtigen ist daher auf den durch die vorgenannten

Urkunden mehrfach bestätigten Nominalwert der Aktien von Fr. …

abzustellen. Dem Pflichtigen floss somit eine Gegenleistung von Fr. … für

seine Sacheinlage zu. Analog zur Berechnung des kantonalen Steueramts ist ihm

folglich ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …

anzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Entwicklungskosten in Höhe von Fr. …

und einer AHV-Rückstellung in Höhe von Fr. ...

Die Beschwerde ist in diesem

Punkt folglich gutzuheissen.

2.7

Für die

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt

besteht hingegen kein Anlass, da die Sache im Sinn der dargelegten Erwägungen

spruchreif ist und der Sachverhalt durch die Vorinstanz korrekt festgestellt

worden ist.

2.8

Der

Subeventualantrag des Pflichtigen ist ebenfalls abzuweisen, da das betreffende

Rechtsbegehren nicht die vorliegend in Frage stehende Steuerperiode 2018

betrifft. Eine Verlustverrechnung in den nachfolgenden Steuerperioden wäre im

Übrigen ausgeschlossen, da die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im

Steuerjahr 2018 endete. Ein privater Kapitalverlust kann vom steuerbaren

Einkommen nicht abgezogen werden.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise

gutzuheissen.

3.

3.1

Nach § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die

Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

3.2

Vorliegend

unterliegt der Pflichtige sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2018 wie auch im Verfahren betreffend die direkte

Bundessteuer 2018 jeweils im Umfang von rund einem Viertel. Es erscheint daher

angemessen, die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren jeweils zu einem Viertel

dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln dem Pflichtigen aufzuerlegen.

3.3

Eine Umtriebsentschädigung ist dem

Pflichtigen mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG;

vgl. auch Felix Richner et

al., § 152 StG N. 9; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 16).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2023.00036 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird

teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2018

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde SB.2023.00037 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2018 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

3.

Die

Gerichtsgebühr in Verfahren SB.2023.00036 wird festgesetzt auf

Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'887.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr in Verfahren SB.2023.00037 wird festgesetzt auf

Fr. 3'200.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr.

52.50

Zustellkosten,

Fr. 3'252.50 Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (SB.2023.00036) werden dem Beschwerdeführer zu

3/4, und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (SB.2023.00037) werden dem Beschwerdeführer zu

3/4, und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).