SB.2023.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00036
18. Juli 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00036
SB.2023.00037
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie
direkte
Bundessteuer 2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist … und für die B AG tätig, bei
welcher er auch Geschäftsführer und Verwaltungsrat ist. Für die Steuerperiode
2018 deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. …
sowie Wertschriftenerträge von Fr. …
In Zusammenarbeit mit C begann A am 20. Januar 2018
mit der Entwicklung der Applikation "…". Ziel der Applikation war es,
aktuelle Umrechnungskurse von Krypto-Währungen zu anderen Währungen bei
angeschlossenen Börsen abzulesen und bei Kursdifferenzen durch gleichzeitige
Kauf- und Verkaufsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Im Sommer 2018 war die
Applikation fertiggestellt, sie war jedoch noch nicht marktreif. Zwecks finaler
Fertigstellung und Vermarktung der Applikation gründeten A und C per 28. August
2018 die D AG mit Sitz in E. Sie liberierten das Aktienkapital in Höhe von
Fr. … je zur Hälfte und brachten hierzu die Applikation als Sacheinlage
ein. Das Aktienkapital wurde aufgeteilt in Inhaberaktien zu je Fr. …
nominal. A und C verkauften je 50'000 ihrer Aktien an die D AG für Fr. ...
Zwecks Kapitalbeschaffung veräusserte die Gesellschaft ihrerseits 85'000 der
erhaltenen Aktien für je Fr. … an Investoren, teils unter Aufnahme von
Darlehen. Nachdem sich zu Beginn des Jahres 2020 abzeichnete, dass die D AG
ihre Entwicklungs- und Vermarktungstätigkeit nicht länger würde fortführen
können, beschloss die Generalversammlung am 7. Dezember 2020 die
Liquidation der Gesellschaft.
B. Am 27. Januar 2022 veranlagte der
zuständige Steuerkommissär A für die Steuerperiode 2018 bzw. schätzte er ihn
ein, wobei er die als Gegenwert der Sacheinlage erhaltenen Aktien von nominal Fr. …
als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte. In der Folge
rechnete er dem Pflichtigen Fr. … netto als Einkommen auf. Insgesamt
resultierte so ein steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2018 von Fr. …
bzw. von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuer 2018. Das steuerbare
Vermögen wurde auf Fr. … festgesetzt.
Das kantonale Steueramt wies die erhobenen Einsprachen am
30. März 2022 ab.
Erwägungen
II.
Das
Steuerrekursgericht wies die hiergegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom
28.
Februar 2023 ab und setzte das steuerbare Einkommen des
Pflichtigen – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – für die
direkte Bundessteuer 2018 auf Fr. … und für die Staats- und
Gemeindesteuern 2018 auf Fr. … fest.
III.
Mit Beschwerde vom 11. April 2023 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben. Ferner sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2018 jeweils mit Fr. …
einzuschätzen bzw. zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
des Sachverhalts an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, subeventualiter
seien die Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden
2019.
und 2020 einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Mit Präsidialverfügungen vom 12. April 2023 und
vom 21. Juni 2023 wurden die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2023.00036) und direkte
Bundessteuer 2018 (SB.2023.00037) vereinigt. Das Verwaltungsgericht
teilte dem Pflichtigen überdies mit, dass seine Beschwerdeschrift den
gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und setzte ihm eine Nachfrist von 10
Tagen zur Beschwerdeverbesserung.
Der Pflichtige reichte am 30. Juni 2023 eine
verbesserte Beschwerdeschrift zu den Akten.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai
2023.
die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung und das
Steueramt der Stadt F liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdeverfahren
SB.2023.00036 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und SB.2023.00037
betreffend direkte Bundessteuer 2018 betreffen denselben Pflichtigen, dieselbe
Steuerperiode und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht
vereinigt worden sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl.
auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen
grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen
bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020,
SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit
Hinweisen).
1.4
Die
Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 deckt sich bis auf die Erwägungen
unter Ziff. 3.5 wortwörtlich mit der vorangegangenen Rekurs- und
Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz vom 29. April 2022. Da das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten
ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von
Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nachfolgend
nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch substanziiert mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 4. November 2020,
SB.2020.00073, E. 1.2). Entsprechend sind die Vorbringen des Pflichtigen
in Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 sowie die
Ausführungen in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2023 zu
berücksichtigen, sofern diese nicht ebenfalls wortgenaue Übernahmen der Rekurs-
und Beschwerdeeingabe vom 29. April 2022 sind.
2.
2.1
Steuerbar
sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit.
2.2
Unter
den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer (1.)
auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und Kapital, (3.) in
einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der Absicht der Gewinnerzielung
am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den
gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des
Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch
in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich
sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (Felix Richner et al., § 18 StG N. 8;
BGE 125 II 113 E. 5b; BGr, 25. Juli 2017, 2C_966/2016, E. 3.2;
BGr, 31. Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.2).
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen
auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die
Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als
Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend
der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Selbst geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen
nicht nur die rechtlich geschützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken und
Literatur, Musik, Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern
auch die rechtlich nicht geschützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen,
Verfahren und Rezepte – zählen gewöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem
Schöpfer solcher Güter aus deren Nutzungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er
sich so seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit dar (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 18
DBG N. 47i; Richner et al., § 18 StG N. 37).
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz bejahte eine selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen aufgrund
der Entwicklung einer Applikation und der Absicht zu deren kommerzieller
Verwertung. Der kommerzielle Bezug sei von Anfang an gegeben gewesen, indem die
Applikation auf die Erzielung von Gewinnen durch die Ausnützung von Differenzen
bei Krypto- Währungstransaktionen ausgerichtet gewesen sei. Überdies habe der
Pflichtige mit C als Geschäftspartner zusammengespannt und bereits vor der
Gründung der D AG einen Businessplan im Hinblick auf den Beizug von
Investoren entwickelt. Der Pflichtige habe somit zusammen mit C auf eigenes
Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten
Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilgenommen. Es lägen keine Umstände vor, die darauf hätten schliessen
liessen, dass die Applikation von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen
sei. Letztlich sei diese mit Gewinn an die Gesellschaft übertragen und dadurch
ein Erfolg erzielt worden.
2.3.2
Der
Pflichtige wendet hiergegen in erster Linie ein, keine Gewinnabsicht gehabt zu haben. Die Entwicklung der von ihm
programmierten Applikation habe einzig auf informationstechnologischer Neugier
basiert. Von einer Gewinnabsicht könne erst gesprochen werden, wenn ein Produkt
funktioniere und kommerzialisiert werden könne. Die von ihm entwickelte
Applikation habe jedoch nie autonom Transaktionen ausführen können. Eine
Gewinnabsicht könne daher einzig der D AG unterstellt werden, als diese
mit der Gründung die Immaterialgüterrechte an der Applikation erhalten habe und
ihr Investoren ihre Gelder zur Verfügung gestellt hätten. Er selbst habe nicht
die Absicht gehabt die Applikation zu verkaufen, sondern vielmehr habe er diese
einzig in eine Struktur überführen wollen, mittels welcher sie marktreif
fertiggestellt werden könne.
2.3.3
Eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ist vorliegend zweifelsfrei zu bejahen. Die
Entwicklung der von ihm geschaffenen Applikation war mit dem Einsatz von
Arbeit und Kapital verbunden, sie erfolgte auf eigenes Risiko und in einer frei
gewählten Organisation. Hinsichtlich der Absicht der Gewinnerzielung
widerspricht sich der Pflichtige selbst, wenn er diese einerseits in Abrede
stellt und andererseits was folgt in seiner Beschwerde ausführt: "Die
strategische Entscheidung, diese neu entwickelte Software in die frisch
gegründete D AG einzubringen, wurde in der Erwartung getroffen, dass die
von uns und anderen Investoren […] zur Verfügung gestellten Finanzmittel die
Weiterentwicklung und Verbesserung der Software ermöglichen würden. Im Fokus
stand das Ziel, ein florierendes Technologieunternehmen zu etablieren sowie
die Erzielung von langfristigen substanziellen Gewinnen aus Kryptoarbitrage"
(Hervorhebungen aus dem Original). Die
Gewinnabsicht war somit bereits dem Zweck der Applikation des Pflichtigen
inhärent, welcher auf die Erzielung von Gewinnen durch automatisierte Kauf- und
Verkaufsgeschäfte im Zusammenhang mit Krypto-Währungen abzielte. Der Pflichtige
schloss sich zur Kommerzialisierung seiner Entwicklung zudem mit C zusammen,
dessen Aufgabe es war, einen Businessplan zu entwickeln und die ihm bekannten
Finanzinvestoren von der Applikation zu überzeugen. Zwecks Vermarktung der
Applikation entschlossen sich der Pflichtige und C zur Gründung einer
Kapitalgesellschaft in E. Diese Vorgehensweise lässt keine Zweifel an einer
Gewinnabsicht aufkommen. Ob die Applikation letztlich wie geplant
fertiggestellt werden und ihre Marktreife erlangen konnte, ist für die
Beurteilung der Gewinnabsicht nicht relevant. Vielmehr ist das planmässige, auf
Gewinnerzielung ausgerichtete Vorgehen des Pflichtigen und seines
Geschäftspartners entscheidend. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des
Pflichtigen ist folglich zu bejahen.
2.4
Indem der
Pflichtige und C das Aktienkapital der D AG von Fr. … in der Folge
durch Einbringen der Applikation als Sacheinlage liberierten, endete die
selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Mit der Unterzeichnung des
Sacheinlagevertrags vom 21. August 2018 gingen sämtliche Rechte an der
entwickelten Applikation nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister des Landes E am 28. August 2018 unwiderruflich an diese
über. Den Angaben des Pflichtigen zufolge wurde daraufhin die ihm gehörige B AG,
für welche er unselbständig erwerbstätig ist, mit der Weiterentwicklung der
Applikation betraut. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen endete
somit Ende August 2018.
2.5
2.5.1
In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Pflichtige durch die
Sacheinlage in die D AG einen Gewinn erzielt hat, welcher steuerbares
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. E. 2.2).
Diesbezüglich ist entscheidend, dass er Geschäftsvermögen in Form der von ihm
entwickelten Applikation veräussert hat. Im Gegenzug erhielten er und C je
250'000 Aktien von der D AG. Der Erhalt der Aktien als Gegenwert für die eingebrachte
Sacheinlage begründete beim Pflichtigen den Zufluss einer geldwerten Leistung
und damit steuerbares Einkommen.
2.5.2
Hiergegen wendet der Pflichtige ein, bei ihm sei bloss ein mittelbarer
Wertzufluss erfolgt, da er nicht über die Aktien habe verfügen können. Bloss
wenn er diese sofort wieder verkauft oder die Gesellschaft nach deren Gründung
umgehend wieder liquidiert hätte, hätte er effektiv einen Wertzuwachs
realisiert.
2.5.3
Aus dem Wesen der Einkommenssteuer ergibt sich, dass Einkünfte erst
besteuert werden können, wenn sie der steuerpflichtigen Person zugeflossen
sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann der steuerpflichtigen Person
Einkommen zugeflossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung werden der
massgeblichen Bemessungsperiode alle diejenigen steuerbaren Einkünfte
zugerechnet, die der steuerpflichtigen Person in diesem Zeitraum mit der
Wirkung zugeflossen sind, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
gesteigert hat. Der Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit
abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Ein Einkommen
ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen daher dann als zugeflossen und damit
erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt
oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich
verfügen kann (BGE 113 Ib 23 E. 2e; BGr, 14. Dezember 2007, 2C_179/2007,
E.4.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41
N. 19 ff., Felix Richner § 50 StG N. 20).
2.5.4
Dem Pflichtigen kamen 250'000 Aktien der D AG als Gegenleistung für
die Einbringung seiner Applikation als Sacheinlage in die Gesellschaft zu.
Allfällige Verfügungsbeschränkungen der Aktien sind weder aktenkundig noch
werden solche substanziiert durch den Pflichtigen geltend gemacht. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hat sich folglich im Umfang
des damaligen Werts der Aktien erhöht, womit ihm steuerbares Einkommen
zugeflossen ist.
2.6
Zu klären bleibt daher einzig
noch, in welcher Höhe dem Pflichtigen steuerbares Einkommen aus seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit zugeflossen ist. Die Vorinstanz führt
diesbezüglich aus, der innere Wert der D AG habe (mindestens) Fr. …
betragen, weil fünf Investoren diese Summe als Gegenleistung für 85'000 Aktien
der Gesellschaft in diese investiert haben. Da der Pflichtige im Besitz von 200'000
Aktien war, entsprechend 2/5 des Totals, rechnete die Vorinstanz ihm ein
steuerbares Einkommen von Fr. … auf (2/5 von Fr. …).
Mit diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz jedoch, dass die
selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in dem Zeitpunkt endete, als er
die von ihm entwickelte Applikation als Sacheinlage in die Gesellschaft
einbrachte und sämtliche damit verbundenen Rechte aufgab. Gemäss dem
Sacheinlagevertrag vom 21. August 2018, der Bewertung des zuständigen
Wirtschaftsprüfers und Revisionsexperten vom 24. August 2018 sowie einer
gleichentags unterzeichneten Erklärung der Gründer der D AG belief sich
der Wert der Sacheinlage nachweislich auf (mindestens) Fr. ... Weshalb die
Investoren sich zu einer Investition von Fr. … in die Gesellschaft
entschieden, erschliesst sich aus den Akten nicht. Da die Investition jedoch
nach der Sacheinlage in die Gesellschaft erfolgte, sind hierfür auch von dieser
unabhängige Gründe denkbar, welche eine allfällige Wertsteigerung der Aktien
begründet haben könnten. Ferner ist fraglich, ob es sich bei der besagten
Investition nicht bloss um ein reines ̶ vom effektiven Wert der Aktien
unabhängiges ̶ Risikoinvestment der C bekannten Investoren handelte,
welches für die Bestimmung des inneren Werts der Gesellschaft nicht allein
massgeblich sein kann. Für die Bestimmung des Werts der 250'000 Aktien im
Zeitpunkt des Erwerbs des Pflichtigen ist daher auf den durch die vorgenannten
Urkunden mehrfach bestätigten Nominalwert der Aktien von Fr. …
abzustellen. Dem Pflichtigen floss somit eine Gegenleistung von Fr. … für
seine Sacheinlage zu. Analog zur Berechnung des kantonalen Steueramts ist ihm
folglich ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …
anzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Entwicklungskosten in Höhe von Fr. …
und einer AHV-Rückstellung in Höhe von Fr. ...
Die Beschwerde ist in diesem
Punkt folglich gutzuheissen.
2.7
Für die
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt
besteht hingegen kein Anlass, da die Sache im Sinn der dargelegten Erwägungen
spruchreif ist und der Sachverhalt durch die Vorinstanz korrekt festgestellt
worden ist.
2.8
Der
Subeventualantrag des Pflichtigen ist ebenfalls abzuweisen, da das betreffende
Rechtsbegehren nicht die vorliegend in Frage stehende Steuerperiode 2018
betrifft. Eine Verlustverrechnung in den nachfolgenden Steuerperioden wäre im
Übrigen ausgeschlossen, da die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im
Steuerjahr 2018 endete. Ein privater Kapitalverlust kann vom steuerbaren
Einkommen nicht abgezogen werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise
gutzuheissen.
3.
3.1
Nach § 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die
Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
3.2
Vorliegend
unterliegt der Pflichtige sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2018 wie auch im Verfahren betreffend die direkte
Bundessteuer 2018 jeweils im Umfang von rund einem Viertel. Es erscheint daher
angemessen, die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren jeweils zu einem Viertel
dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln dem Pflichtigen aufzuerlegen.
3.3
Eine Umtriebsentschädigung ist dem
Pflichtigen mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG;
vgl. auch Felix Richner et
al., § 152 StG N. 9; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 16).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00036 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird
teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2018
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … eingeschätzt.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00037 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2018 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
3.
Die
Gerichtsgebühr in Verfahren SB.2023.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4'887.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr in Verfahren SB.2023.00037 wird festgesetzt auf
Fr. 3'200.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr.
52.50
Zustellkosten,
Fr. 3'252.50 Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (SB.2023.00036) werden dem Beschwerdeführer zu
3/4, und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (SB.2023.00037) werden dem Beschwerdeführer zu
3/4, und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt F;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).