SB.2023.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00038
4. Oktober 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24855)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige oder die Pflichtigen)
sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Kanton Zürich (in F, G und H).
Sodann ist der Pflichtige seit einer Erbschaft zu einem Drittel Eigentümer von
mehreren im Kanton Thurgau liegenden Grundstücken, welche teilweise verpachtet
sind und landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden.
Am 28. April 2022 wurden die Pflichtigen für das
Steuerjahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
eingeschätzt. Neben anderen hier nicht mehr interessierenden Differenzen zur
Deklaration wurden die Parzellen im Kanton Thurgau nicht wie deklariert zum
Ertragswert von Fr. …, sondern – ausgehend vom Thurgauer Verkehrswert von Fr. …
und unter Berücksichtigung der Repartitionsdifferenz – mit einem Zürcher
Vermögenssteuerwert von Fr. … berücksichtigt.
B. Die von
den Pflichtigen am 27. Mai 2022 erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt teilweise gut, indem es eine geringfügige Korrektur des in der
thurgauischen Gemeinde E gelegenen Landes – entsprechend der Bewertung der
Gemeinde E/TG – vornahm. So gelangte es im Einspracheverfahren zu folgender
Einschätzung:
Steuerbares Einkommen: Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen: Fr. …
Steuerbares Vermögen: Fr. …
Satzbestimmendes
Vermögen: Fr. …
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 17. Oktober 2022 erhobenen Rekurs
hiess der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 1. März
2023.
teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 15. September 2022 auf
und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück. Materiell wies er das kantonale Steueramt an, bezüglich der im Kanton
Thurgau gelegenen Liegenschaften des Pflichtigen nicht den Vermögenssteuerwert
des Belegenheitskantons zu übernehmen, sondern den vom Steueramt noch zu untersuchenden
Ertragswert.
III.
Am 28. April 2023 erhob das kantonale Steueramt
hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 1. März 2023 sei unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerschaft aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. September
2022.
zu bestätigen. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts verzichtete am
17.
Mai 2023 auf Vernehmlassung.
Am 7. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerschaft
ein Fristerstreckungsgesuch zur Leistung ihrer Beschwerdeantwort. Da die
Ansetzung der 30-tägigen Frist zur Leistung der Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerschaft am 5. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde und
daher die Frist zur Leistung der Beschwerdeantwort am Montag, 5. Juni 2023,
endete, wurde der Beschwerdegegnerschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Juni
2023.
Frist bis zum 30. Juni 2023 angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit
des Fristerstreckungsgesuchs zu äussern und allenfalls eine Beschwerdeantwort
zu leisten. Die entsprechende Eingabe, in welcher die Beschwerdegegnerschaft
ein Nichteintreten auf das erhobene Rechtsmittel beantragte, erfolgte am 30. Juni
2023; weitere Eingaben wurden nicht geleistet.
Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer zur
Beurteilung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemein-desteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
2.
2.1
Gemäss § 148
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG ist die
Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur Beantwortung zuzustellen. Dies ist
vorliegend mit der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 erfolgt unter
Ansetzung einer Frist hierfür von 30 Tagen. Der Beschwerdegegnerschaft ist
in der nämlichen Verfügung angedroht worden, dass bei Säumnis der Frist
Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen werde.
Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung der
Beschwerdeantwort ist am 7. Juni 2023 erfolgt und damit nach der am 5. Juni
2023.
abgelaufenen Frist. Hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hat die
Beschwerdegegnerschaft in der Eingabe vom 30. Juni 2023 keine Ausführungen
zur Rechtzeitigkeit ihres Fristerstreckungsgesuchs gemacht. Damit ist ohne Weiteres
das Fristversäumnis zur Leistung der Beschwerdeantwort festzustellen und
Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen.
2.2
Dass der
angefochtene (Rückweisungs-)Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
für den Beschwerdeführer bewirkt, liegt darin, dass der Beschwerdeführer im
wiederaufzunehmenden Verfahren im Wesentlichen einzig noch die
Ertragswertbewertung der streitbetroffenen Liegenschaften zu untersuchen hätte.
Die grundsätzliche Frage, ob beim vorliegenden Sachverhalt der Ertragswert auf
die ausserkantonalen Liegenschaften zur Bestimmung des Vermögenssteuerwerts zur
Anwendung kommt, könnte vom Beschwerdeführer nicht mehr aufgebracht werden.
Ebenso liegt auf der Hand, dass auch für den Kanton Zürich beim vom
Steuerrekursgericht vorgeschlagenen Vorgehen ein steuerlicher Minderertrag
gegenüber der vom Beschwerdeführer verfochtenen Einschätzung resultiert: Dies
begründet sich damit, dass vom Kanton Zürich diesfalls für die Einschätzung des
Vermögens höhere Schulden zu übernehmen wären und für die Einschätzung des
Einkommens höhere Schuldzinsen. Selbst wenn auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerschaft einzugehen wäre, ist deren entgegenstehende Auffassung
unzutreffend. Auf die Beschwerde ist einzutreten und sie ist angesichts der präjudiziellen
Rechtsfrage trotz des geringen Streitwerts durch die Kammer zu entscheiden (§ 114
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
3.
3.1
Nach Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird das Vermögen zum
Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden
kann. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werden land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet. Dabei kann
das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert
mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für
die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Nach welchen Regeln
der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das StHG indessen nicht vor. Ebenso
wenig wird die Kann-Vorschrift betreffend die angemessene Berücksichtigung des
Ertragswerts näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum
offen (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr, 6. Mai 2019,
2C_277/2018, E. 4.1).
3.2
Die
vorliegend betroffenen Kantone Zürich und Thurgau behandeln land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke leicht unterschiedlich:
Der Kanton Zürich bewertet solche Grundstücke zum Ertragswert
(§ 40 StG) und erhebt bei Veräusserung oder Nutzungsänderung eine
ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG). Entscheidende Voraussetzung für die
Bewertung zum Ertragswert ist ausschliesslich die land- bzw.
forstwirtschaftliche Nutzung (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 40 StG N 6).
Der Kanton Thurgau wendet für land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke zwar ebenfalls die Ertragswertmethode mit ergänzender
Vermögenssteuer an, verweist aber für die Anwendbarkeit der Ertragswertmethode
auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Gehört das Grundstück zu
einem Betrieb mit gewerblichem Charakter oder handelt es sich um Grundstücke
ohne Gebäude, die in einer Bauzone liegen, bewertet der Kanton Thurgau die
entsprechenden Grundstücke unabhängig von einer allfälligen land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung damit nicht als landwirtschaftliche Grundstücke
und damit auch nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert (vgl. § 44 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. September 1992 des
Kantons Thurgau: "Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht bewertet"
sowie Thurgauer Steuerpraxis 43 Nr. 3).
3.3
Abgesehen
von den im Kanton gelegenen Liegenschaften darf ein Kanton ausserkantonale
Liegenschaften im Vermögen des Steuerpflichtigen nicht zur Besteuerung
heranziehen, sondern diese höchstens zur Bemessung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, d. h.
zur Bestimmung des Steuersatzes, berücksichtigen (BGE 148 I 65, E. 4.1.2).
Im System der Reinvermögensbesteuerung hat der Liegenschaftskanton jedoch einen
proportionalen Abzug der Privat- und Geschäftsschulden, entsprechend dem Anteil
der besteuerten Liegenschaften an den gesamten Aktiven des Steuerpflichtigen,
zuzulassen. Nach einer zuletzt im Jahr 1994 bestätigten Rechtsprechung
gestattete es das Bundesgericht zwar, dass jeder Kanton für diese
Schuldenverlegung die Aktiven nach Massgabe seiner eigenen Gesetzgebung
bewertet, und forderte es lediglich die gleichmässige Anwendung dieses
Bewertungsgrundsatzes sowohl auf die dem Kanton zur Besteuerung zustehenden
eigenen als auch auf die der Steuerhoheit des anderen Kantons unterworfenen
Objekte (BGE 120 Ia 349 E. 3b). Allerdings hielt das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung auch fest, dass ein Steuerpflichtiger, der zwei
Kantonen angehört, grundsätzlich verlangen kann, dass beide Kantone zusammen
sämtliche Schulden zum Abzug zulassen (BGE 133 I 1 9 E. 3; BGE 120 Ia 349 E. 2a;
BGE 119 Ia 46 E. 4a). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann
aber nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten
Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten
zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 in fine, mit weiteren
Hinweisen). Dies hat das Bundesgericht in der Folge für die Verlegung der
Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer und die Verlegung der Schulden bei der
Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden, indem es verlangte, dass die für
die Quoten massgeblichen Aktiven – insbesondere die Liegenschaften – von den
beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen (BGE 120
Ia 349 E. 4a; Urteile 9C_665/ 2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1,
in: SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67; 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1
und 4.2, in: ZBGR 86/2005 S. 141). Mit dem Entscheid BGE 148 I 65 hat das
Bundesgericht diese Rechtsprechung auch für die Verlegung der Schulden bei der
Vermögenssteuer ausdrücklich bestätigt (BGE 148 I 65, E. 4.1.3). Konkret
wird diese hierfür erforderliche gleichmässige Bewertung über die durch die
Schweizerische Steuerkonferenz festgelegten Repartitionsfaktoren erreicht
(Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. August 2018/26. August 2020).
3.4
Tatsächlich
lässt sich die erforderliche gleichmässige Verteilung aller Schulden und
Schuldzinsen nur gewährleisten, wenn alle beteiligten Kantone die
Liegenschaften nach einheitlichen Regeln bewerten. Wird dies nicht
sichergestellt, droht unter den beteiligten Kantonen eine unterschiedliche
Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Schulden und
Schuldzinsen, was dazu führen kann, dass – wie vorliegend seitens des
Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht – Schulden und Schuldzinsen unter
Umständen über den tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen wären oder
allenfalls nicht vollständig zum Abzug zugelassen würden. Dass dies dem
verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
von Art. 127 Abs. 2 BV widersprechen würde, liegt auf der Hand.
3.5
Grundsätzlich
sind – wie das Bundesgericht weiter ausführt – die Kantone verpflichtet, für
die gleichmässige Anwendung des verwendeten Bewertungsgrundsatzes sowohl auf
die dem Kanton zur Besteuerung zustehenden eigenen als auch auf die der
Steuerhoheit des anderen Kantons unterworfenen Objekte besorgt zu sein
(Schlechterstellungsverbot, BGE 120 Ia 349 E. 3b). Bereits im angeführten
Entscheid wies das Bundesgericht aber auch darauf hin, dass die Kantone selbst
bei Anwendung grundsätzlich gleicher Bewertungsgrundsätze doch zu
unterschiedlichen Bewertungen kommen könnten. So würden insbesondere die
Verkehrswerte von Liegenschaften in den Kantonen häufig trotz gleicher
Bewertungsgrundsätze verschieden ermittelt (BGE 120 Ia 349, E. 3b in fine,
mit weiteren Hinweisen). Im genannten Fall hat das Bundesgericht im Resultat
denn auch für einheitliche Bewertungen unter den beiden beteiligten Kantonen
gesorgt, soweit dies im konkreten Fall notwendig war. Damit und im Lichte der
Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin zur einheitlichen
Verlegung von Schuldzinsen und Schulden in den unterschiedlichsten
Konstellationen (vgl. E. 3.3 vorstehend) ist vorliegend zwingend eine
übereinstimmende Bewertung der Liegenschaften des Pflichtigen durch die
betroffenen Kantone Zürich und Thurgau vorzunehmen. Eine unterschiedliche
Bewertung derselben Liegenschaft für die Einschätzung im Kanton Zürich zum
Ertragswert und im Kanton Thurgau zum Verkehrswert verletzt das
verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und die dazu entwickelte und vorstehend angeführte
bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Ist eine einheitliche Bewertung der Liegenschaften durch die
beiden Kantone vorzunehmen, erscheint es aus mehreren Gründen richtig, auf die
Bewertung des Belegenheitskantons abzustellen: Zwar muss dabei tatsächlich das
Schlechterstellungsverbot zugunsten des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurücktreten. Damit wird jedoch umgekehrt
sichergestellt, dass im Belegenheitskanton die Steuerpflichtigen einheitlich
besteuert werden. Es wäre gerade im vorliegenden Fall stossend, das im Kanton
Zürich wohnhafte Mitglied einer Erbengemeinschaft diesbezüglich zum Ertragswert
zu besteuern und im Kanton Thurgau wohnhafte Mitglieder der Erbengemeinschaft
zum Verkehrswert. Diese Lösung respektiert zudem am besten die kantonale Hoheit
der Besteuerung der auf dem eigenen Kantonsgebiet liegenden Grundstücke und
verhindert Eingriffe in diese allein aufgrund des Umstands, dass ein
Liegenschaftseigentümer einen ausserkantonalen Wohnsitz hat. Letztlich sprechen
auch Praktikabilitätsüberlegungen für diese Lösung – es erscheint wenig
sinnvoll, dass ausserkantonale Amtsstellen Ertragswerte im fremden
Belegenheitskanton ermitteln. Damit sind im vorliegenden Fall die durch den
Kanton Thurgau ermittelten Vermögenssteuerwerte als Grundlage für die Einschätzung
zu übernehmen.
4.
4.1
Der
Pflichtige ist wie ausgeführt zu 1⁄3 Eigentümer verschiedener im Kanton
Thurgau gelegener und landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften. Der Kanton
Thurgau bewertet diese Liegenschaften für die Belange der Vermögenssteuer nach
seinen gesetzlichen Grundlagen trotz landwirtschaftlicher Nutzung mit dem
Verkehrswert (Fr. …). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dieser Wert für
die zürcherische Einschätzung zu übernehmen und nicht auf einen vom Kanton
Zürich noch zu ermittelnden Ertragswert abzustellen. Die Einschätzung ist im Übrigen
betragsmässig nicht umstritten.
4.2
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Wiederherstellung des
Einspracheentscheids. Die Pflichtigen werden für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 [teilweise] in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss der Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung im Verfahren vor Steuerrekursgericht wie vor
Verwaltungsgericht versagt bleiben (§ 152 [teilweise] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für das
Steuerjahr 2020 wie folgt eingeschätzt:
Steuerbares Einkommen: Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen: Fr. …
Steuerbares Vermögen: Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen: Fr. …
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung
des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt F;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.