SB.2023.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00040
27. März 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25331)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00040
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2017,
separate
Jahressteuer für Kapitalleistung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. Oktober 2017 tätigte A einen Vorbezug von Fr. 950'000.-
zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (WEF-Vorbezug). Mit
Einschätzungsentscheid vom 27. Dezember 2017 verfügte das kantonale
Steueramt die Besteuerung dieses Bezugs als Kapitalleistung zum Satz von Fr. 95'000.-
getrennt vom übrigen Einkommen der Eheleute A/B (nachfolgend: die
Pflichtigen) gemäss § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).
Gestützt darauf erliess die Gemeinde D am 11. Januar 2018 eine
Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 für diese
Kapitalleistung über Fr. 93'755.30.
Am 24. Dezember 2020 tätigte A eine Rückzahlung eines
Teilbetrags der bezogenen Kapitalleistung an die Vorsorgeeinrichtung in Höhe
von Fr. 250'000.-. Daraufhin erliess die Gemeinde D am 4. Februar
2021 eine neue Schlussrechnung, mit welcher sie diejenige vom 11. Januar
2018 ersetzte: Mit der Schlussrechnung wurde für die Staats- und
Gemeindesteuern 2017 eine Kapitalleistung von Fr. 700'000.- zum Satz von Fr. 95'000.-
als Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen in Rechnung gestellt, woraus
ein Steuerbetrag von Fr. 69'082.85 resultierte. Hiervon brachte das
Gemeindesteueramt den bereits bezahlten Betrag von Fr. 93'755.30 in Abzug
und berechnete ein Guthaben der Pflichtigen in Höhe von Fr. 24'672.45.
Gegen diese Schlussrechnung liessen die Pflichtigen
Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben. Das kantonale Steueramt leitete
die Einsprache der Gemeinde D zur Beurteilung weiter. Dieses wies sie mit
Entscheid vom 19. März 2021 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale
Steueramt mit Verfügung vom 16. März 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai
2023.
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, die korrigierte Schlussrechnung
der Gemeinde D vom 4. Februar 2021 hinsichtlich der separaten
Jahressteuern 2017 auf die Kapitalleistung bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern sei aufzuheben. Es sei eine neue Schlussrechnung zu erlassen,
in der die Kapitalleistung von Fr. 700'000.- zu einem Steuersatz von Fr. 70'000.- zu besteuern sei, woraus ein
Steuerbetrag von Fr. 56'574.20 und ein Steuerguthaben zugunsten der
Pflichtigen von Fr. 37'181.10 resultiere. Die Differenz zum bereits
zurückbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 12'508.65 sei den Pflichtigen
inklusive Zinsen zu überweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das kantonale Steueramt beantragte am 12. Mai 2023
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Schlussrechnung über die
Staats- und Gemeindesteuern 2017; die Schlussrechnung hinsichtlich der direkten
Bundessteuer wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
2.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff.
StG).
3.
3.1
Art. 83a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) regelt die steuerliche Behandlung der
Wohneigentumsförderung und statuiert, dass der Vorbezug als Kapitalleistung aus
Vorsorge steuerbar ist.
Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) schreibt vor,
dass Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und
für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile für sich allein
besteuert werden. Laut § 37 Abs. 1 Satz 1 der vorliegend
massgeblichen Fassung des StG (aStG; in Kraft bis 31. Dezember 2021) werden
Kapitalleistungen gemäss § 22 aStG gesondert zu dem Steuersatz berechnet,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem
Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde, wobei die einfache Staatssteuer
mindestens 2 Prozent beträgt. Die progressive Besteuerung gilt demgemäss auch im
Bereich der privilegierten Besteuerung von Kapitalleistungen.
Es ist zulässig, bloss Teilrückzahlungen des WEF-Vorbezugs
zu tätigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober
1994.
über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV]).
Art. 83a Abs. 2 BVG regelt, dass der Steuerpflichtige bei
Wiedereinzahlung des Vorbezugs verlangen kann, dass ihm die beim Vorbezug
bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Diese Regelungen gelten sowohl
für die direkten Steuern des Bundes als auch für diejenigen der Kantone und
Gemeinden (Art. 83a Abs. 5 BVG). Die WEFV, welche das BVG
konkretisiert, regelt, dass bei Rückzahlung des Vorbezugs der bezahlte
Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet wird (Art. 14 Abs. 2 WEFV). In
Anbetracht dessen, dass bloss ein Teil des bezogenen WEF-Betrags zurückgezahlt
werden kann, muss auch eine Teil-Rückerstattung des bezahlten Steuerbetrags
zulässig sein. Bei einer Teil-Rückzahlung muss entsprechend dem Wortlaut und
dem Sinn und Zweck von Art. 83a Abs. 2 BVG und Art. 14 Abs. 2
WEFV, derjenige Steuerbetrag zurückerstattet werden, der für den zurückbezahlten
WEF-Bezugs-Anteil geleistet wurde.
3.2
Im
angefochtenen Entscheid führt das kantonale Steueramt aus, da sich weder in den
einschlägigen Gesetzen noch in den dazugehörigen Kommentaren eine konkrete
Regelung zur Berechnung des Steuerbetrags finde, der aufgrund einer Rückzahlung
des Vorbezugs resultiere, habe der Kanton diesbezüglich eine eigenständige
Praxis hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern entwickelt. Diese stehe
nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und sei daher nicht zu
beanstanden. Daran ändere auch nichts, dass für die Rückerstattung der direkten
Bundessteuern eine abweichende Berechnungsmethode angewendet werde. In der
streitbetroffenen Schlussrechnung sei, entsprechend der für die Staats- und
Gemeindessteuern geltenden Praxis, zur Berechnung der verbleibenden Steuer als
satzbestimmendes Einkommen ein Zehntel der gesamten, ursprünglich bezogenen
Kapitalleistung herangezogenen worden, hier Fr. 95'000.-.
Demgegenüber stellen sich die Pflichtigen auf den
Standpunkt, im Fall einer Teilrückzahlung dürfe nur der tatsächlich nach der
Rückzahlung noch bezogene Betrag zum Satz desselben besteuert werden. Es gebe
keine Rechtfertigung dafür, dass ein Steuerpflichtiger, welcher eine
Teilrückzahlung leiste, schlechter gestellt werde als ein anderer Steuerpflichtiger,
der von Beginn an nur den nach Teilrückzahlung noch verbliebenen Vorbezugs-Anteil
behalte. Die beantragte Berechnungsmethode entspreche denn auch der Praxis, die
der Kanton Zürich hinsichtlich der direkten Bundessteuer anwende und diverse
andere Kantone ebenso; eine Harmonisierung zwischen den Kantonen dürfe erwartet
werden.
4.
4.1
Kernfrage
des Verfahrens bildet die Rechtsfrage nach der rechtmässigen rechnerischen
Ausgestaltung der Steuerrückzahlungen: Nach dem Verständnis der Pflichtigen statuiert
das Gesetz, dass ein Steuerpflichtiger bei einer teilweisen Rückzahlung eines
Vorbezugs so gestellt werden soll, wie wenn er von Beginn an nur den nach
Teilrückzahlung noch offenen Vorbezug getätigt hätte – dabei würde die
Rückabwicklung unter Berücksichtigung der Progression gewährt. Demgegenüber
soll die Rückabwicklung nach dem Verständnis der Steuerbehörden aufgrund einer
proportionalen Berechnung im Verhältnis zum ursprünglich bezahlten Steuerbetrag
erfolgen – danach soll der Steuerpflichtige nur das Steuerbetreffnis
zurückerhalten, das unter weiterer Berücksichtigung der Gesamtprogression des
Bezugs auf den zurückbezahlten Betrag entfällt.
4.2
Die
Ermittlung des Normsinns ist anhand der klassischen Auslegungsmethoden
vorzunehmen. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom
daraus abgeleiteten Sinn ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür
bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe
können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem
Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird
vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement
gesprochen (statt vieler VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00042, E. 3.3
und BGE 149 II 158 E. 5.2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.3
Der
Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen schreibt vor, bei Rückzahlung des
Vorbezugs sei der beim Vorbezug bezahlte Steuerbetrag zurückzuerstatten;
hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob dieser massgebliche
Steuerbetrag unter Berücksichtigung der Progression oder proportional zum
gesamten ursprünglichen Steuerbetreffnis zu ermitteln ist, gibt der
Gesetzeswortlaut keinen Hinweis. Vom Wortlaut der Bestimmung wird sowohl das eine
als auch das andere Normverständnis umfasst, sodass die grammatikalische
Auslegung weder das eine noch das andere Normverständnis auszuschliessen
vermag.
In Anwendung der historischen Auslegungsmethode ist die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung daraufhin zu untersuchen, ob sich daraus
Anhaltspunkte auf den Normsinn ergeben. Weder in der Botschaft über die Wohneigentumsförderung
mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992 (BBl 1992 VI 237) noch in den
Gesetzgebungsmaterialien (AB 1993 N 473 ff. und 1496 ff. und AB 1993
S 438 ff. und 747 f.) finden sich Überlegungen oder Äusserungen zur
Methode, nach welcher der zurückzubezahlende Steuerbetrag infolge einer
Teilrückzahlung zu berechnen sei. Auch die Entstehungsgeschichte der
einschlägigen Norm ergibt somit keine Anhaltspunkte für die hier zu
beantwortende Frage. Ebenso wenig führt die Anwendung der systematischen
Auslegungsmethode zu weiteren Erkenntnissen.
Nach der teleologischen
Auslegung hat das Gericht schliesslich
nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen,
namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse. Zweck der Norm ist
es, die Besteuerung, die dereinst eingetreten ist, weil ein Anteil des Vorsorgevermögens
aus dem steuerbefreiten Vorsorgekreislauf entnommen wurde, im Umfang der
Rückführung in den Vorsorgekreislauf rückabzuwickeln. Diesem Normsinn wird
sowohl entsprochen, wenn der zurückerstattete Steuerbetrag proportional zum
ursprünglichen Steuerbetreffnis berechnet wird als auch, wenn die Berechnung
unter Berücksichtigung der Progression erfolgt.
Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nach den anerkannten Methoden mit
Blick auf die hier zu entscheidende Frage zu keiner eindeutigen Erkenntnis
führt, wonach eine der beiden Norminterpretationen die einzig rechtmässige
wäre.
4.4
Soweit
ersichtlich hat sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit noch nicht mit der
vorliegend zu klärenden Rechtsfrage befasst. Demgegenüber finden sich in der
Doktrin und der Verwaltungspraxis wenige Auseinandersetzungen mit der
Fragestellung. Soweit ersichtlich, vertreten die meisten – ausdrücklich oder
implizit – die Auffassung, dass bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen
Betrags der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückzuerstatten ist
(Wolfgang
Maute/Martin Steiner/Adrian
Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherungen, 3. A., Muri/Bern 2011, S. 217;
Jacques-André Schneider/Nicolas
Merlino/Didier Mange, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetze über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. A., Bern 2019, Art. 83a N. 19).
Die proportionale Berechnungsmethode des zurückzuerstattenden Betrags wird auch
in der Loseblattsammlung der Schweizerischen
Steuerkonferenz (Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge
und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern 2002–2017, A.3.2.1)
dargelegt und anhand des Berechnungsbeispiels explizit erläutert. Auch das
Kreisschreiben Nr. 17 zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober
2007.
(Kreisschreiben Nr. 17), welches auf die genannte Loseblattsammlung
Bezug nimmt, weist die kantonalen Behörden in Ziffer 2.2 lit. a an,
bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrags den Steuerbetrag im
Verhältnis zum Vorbezug zurückzuerstatten. Angesichts dessen, dass sich die
gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung und insbesondere der
Steuerrückerstattung von WEF-Bezügen im BVG und in der WEFV finden, ist dem
Kreisschreiben durch die Steuerverwaltung auch im Bereich der Staats- und
Gemeindesteuern Beachtung zu schenken.
5.
5.1
Vorliegend
wurde im Jahr 2017 ein Betrag von Fr. 950'000.- bezogen, der gesamthaft
mit einem Betrag von Fr. 93'755.- besteuert wurde. In der angefochtenen
Schlussrechnung wurde der Anteil des Steuerbetrags, der für den zurückbezahlten
Bezugs-Anteil von Fr. 250'000.- bezahlt wurde, in Anwendung der
proportionalen Berechnungsmethode ermittelt: Fr. 250'000.- von
Fr. 950'000.- entsprechen 5/19. 5/19 des geleisteten Steuerbetrags von
Fr. 93'755.- entsprechen Fr. 24'672.40. Entsprechend verfügte das
kantonale Steueramt die Rückerstattung von Fr. 24'672.40.
Nachdem die Gesetzesauslegung weder das eine noch das
andere Normverständnis ausschliesst, kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vom kantonalen Steueramt angewendete proportionale Berechnungsmethode vor dem
Gesetz standhält.
5.2
Hinsichtlich
des durch die Pflichtigen sinngemäss geltend gemachten Verstosses gegen das
Gebot der Rechtsgleichheit zulasten desjenigen Steuerpflichtigen, der zunächst
einen höheren WEF-Betrag bezieht und einen Teil davon später zurückbezahlt, im
Vergleich zu demjenigen, der von Beginn an bloss den verbliebenen WEF-Betrag
bezieht, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die höhere Besteuerung des Ersteren
lässt sich mit dem (zumindest bis zu einer allfälligen Teilrückzahlung) höheren
dem Vorsorgekreislauf ausnahmsweise entnommenen Betrag und der folglich höheren
dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Liquidität sachlich begründen.
Sie steht im Einklang mit der verfassungsmässig vorgesehenen progressiven
Besteuerung, mit welcher die Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) angestrebt wird.
5.3
Wie
einleitend erwähnt, ist die Schlussrechnung hinsichtlich der direkten
Bundessteuer nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb daraus nichts für das
vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann. Es ist ausserdem darauf
hinzuweisen, dass der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) einerseits und § 37 Abs. 1 Satz 1 aStG
andererseits, die Grundlage für die hier zu beurteilende Fragestellung bilden,
nicht identisch ist. Schliesslich sieht das Kreisschreiben Nr. 17 vor, die
Rückerstattung der direkten Bundessteuern nach der proportionalen
Berechnungsmethode vorzunehmen (vgl. E. 4.4).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das kantonale Steueramt, Bezugsdienst;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.