SB.2023.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00042
7. Februar 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00042
SB.2023.00043
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
A AG, vertreten durch RA B und lic. iur. C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2013,
1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 sowie
direkte
Bundessteuer
1.1.–31.12.2013,
1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) hat ihren Sitz
in E und wird zu 100 % von der börsenkotierten D AG mit Sitz in E
gehalten. Die Pflichtige entwickelt und gibt strukturierte Finanzprodukte aus,
darunter – gemäss gängiger Klassifizierung – Hebel-, Partizipations-,
Kapitalschutz- und weitere Produkte. Sie bietet diese indessen nicht direkt den
Endkunden an, sondern Finanzintermediären, mithin kleineren oder mittelgrossen
Banken, Effektenhändlern, Versicherungsgesellschaften sowie unabhängigen
Vermögensverwaltern, welche die Produkte der Pflichtigen ihren (End-)Kunden im
eigenen Namen anbieten. Die Pflichtige unterhält eine Betriebsstätte im
Land G, die einen Teil der Produkte emittiert.
Im Mai 2016 fand am Sitz der Pflichtigen eine Buchprüfung
für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 statt. Nach diverser Korrespondenz
mit der Pflichtigen erliess der Steuerkommissär am 4. Mai 2018 die
Steuereinschätzungen bzw. -veranlagungen 2013, 2014 und 2015 für die Staats-
und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Darin wurden folgende
Faktoren festgelegt:
Staats- und Gemeindesteuern
2013
2014
2015
Steuerbarer
Reingewinn im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Reingewinn
gesamt
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
18,977 %
18,317 %
23,439 %
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,0 %
8,0 %
Steuerbares
Kapital im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapital
gesamt
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
Direkte Bundessteuer
2013
2014
2015
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
18,977 %
18,317 %
23,439 %
Gewinnsteuersatz
8,5 %
8,5 %
8,5 %
Die Einschätzungen und Veranlagungen enthielten diverse
Korrekturen gegenüber den Steuererklärungen der Pflichtigen. Diese betrafen a) Aufrechnungen
für (angeblich) überhöhte Zinszahlungen der Pflichtigen an die
Muttergesellschaft D AG im Umfang von Fr. … (2013), Fr. … (2014)
und Fr. … (2015), b) einen Zinsaufwand von Fr. …, den die
Betriebsstätte dem Hauptsitz belastet hatte, c) die Verlegung des
Eigenkapitals zwischen Betriebsstätte und Hauptsitz und d) die Bemessung
des Beteiligungsabzugs. Die Pflichtige hatte für alle betroffenen
Steuerperioden (2013–2015) einen vollständigen Beteiligungsabzug (100 %)
geltend gemacht. In ihren Steuererklärungen hatte sie den abzuziehenden
Verwaltungsaufwand jeweils mit 5 % des Bruttobetrags der qualifizierenden
Beteiligungserträge deklariert. Den ebenfalls abzuziehenden
Finanzierungsaufwand hatte sie ermittelt, indem sie die Quote der Beteiligungen
zu Gewinnsteuerwerten an den gesamten auf den Hauptsitz entfallenden Aktiven
mit dem gesamten Finanzierungsaufwand multiplizierte. Konkret deklarierte die
Pflichtige für die Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 folgende Zahlen:
2013
2014
2015
Beteiligungsertrag brutto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Verwaltungsaufwand (pauschal
5 %)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungen
(Gewinnsteuerwerte)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gesamtaktiven Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Quote Beteiligungen
23,854 %
24,081 %
28,911 %
Finanzierungsaufwand total
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Finanzierungsaufwand (Anteil
Beteiligungen)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsertrag netto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Reingewinn Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
115,035 %
147,244 %
153,675 %
Der Steuerkommissär wich hiervon in mehrfacher Hinsicht
ab. Insbesondere akzeptierte er den pauschalen Abzug von Verwaltungsaufwand
nicht, sondern berechnete stattdessen einen effektiven Verwaltungsaufwand. Auch
beim Finanzierungsaufwand (u. a.
wegen den Aufrechnungen der Zinszahlungen) und beim auf den Hauptsitz
entfallenden Reingewinn wich er von den deklarierten Zahlen ab. Konkret
beruhten die Einschätzungen und Veranlagungen auf folgenden Zahlen (gemäss
Darstellung im angefochtenen Entscheid, E. 11):
2013
2014
2015
Beteiligungsertrag
brutto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Verwaltungsaufwand
(effektiv)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungen
(Gewinnsteuerwerte)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gesamtaktiven
Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Quote
Beteiligungen
27,943 %
27,358 %
34,454 %
Finanzierungsaufwand
total
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Finanzierungsaufwand
(Anteil Beteiligungen)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsertrag
netto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Reingewinn
Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
18,972 %
18,317 %
23,439 %
Die Pflichtige erhob am 6. Juni 2018 Einsprachen gegen
die Einschätzungen und Veranlagungen und verlangte, gemäss ihrer
Selbstdeklaration veranlagt zu werden. Mit Einspracheentscheiden vom
28. Juli 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 27. August 2020 gelangte die Pflichtige an
das Steuerrekursgericht und beantragte wiederum, gemäss den deklarierten
Faktoren veranlagt zu werden. Mit Urteil vom 31. März 2023 hiess das
Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der Pflichtigen weitestgehend gut. Einzig
in Bezug auf die Verlegung der Aktiven, Bemessung des steuerbaren Kapitals und
des Beteiligungsabzugs wich es punktuell von den Berechnungen der Pflichtigen
ab, wobei auch nach seinen Berechnungen ein vollständiger Beteiligungsabzug
resultierte. Konkret rechnete das Steuerrekursgericht mit folgenden Zahlen
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 11):
2013.
2014.
2015.
Beteiligungsertrag
brutto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Verwaltungsaufwand
(pauschal)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungen
(Gewinnsteuerwerte)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gesamtaktiven
Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Quote
Beteiligungen
27,943 %
27,358 %
34,454 %
Finanzierungsaufwand
total
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Finanzierungsaufwand
(Anteil Beteiligungen)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsertrag
netto
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Reingewinn
Hauptsitz
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
110,589 %
142,207 %
143,929 %
Auf dieser Grundlage setzte das Steuerrekursgericht die
Steuerfaktoren neu wie folgt fest:
Staats- und Gemeindesteuern
2013.
2014.
2015.
Steuerbarer
Reingewinn im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Reingewinn
gesamt
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
100.
%
100.
%
100.
%
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,0 %
8,0 %
Steuerbares
Kapital im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapital
gesamt
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
Direkte Bundessteuer
2013.
2014.
2015.
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
100.
%
100.
%
100.
%
Gewinnsteuersatz
8,5 %
8,5 %
8,5 %
III.
A. Mit
Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragte das kantonale Steueramt dem Ver-
waltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben
und die Steuerfaktoren seien wie folgt neu festzusetzen:
2013.
2014.
2015.
Steuerbarer
Reingewinn (StSt/DBSt)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Beteiligungsabzug
(StSt/DBSt)
17,098 %
15,646 %
14,971 %
Steuerbares
Kapital (StSt)
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung und
das Steueramt der Stadt E liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtige erstattete
am 19. Juni 2023 ihre Beschwerdeantwort und beantragte dem
Verwaltungsgericht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Steueramts abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
liess sich am 21. Juni 2023 vernehmen und beantragte dem
Verwaltungsgericht, die Beschwerde des kantonalen Steueramts in Bezug auf die
direkte Bundessteuer unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen gutzuheissen.
Die Pflichtige nahm mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Stellung zur
Vernehmlassung der ESTV.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. September 2023 unterbreitete das
Verwaltungsgericht der Pflichtigen drei Fragen zur Zusammensetzung des
Finanzierungsaufwands und lud sie ein, dazu Stellung zu nehmen. Die Pflichtige
kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. November 2023 nach. Mit Eingabe
vom 6. Dezember 2023 nahm das Steueramt Stellung zur Eingabe der
Pflichtigen, wobei es beantragte, das Verfahren an die Vorinstanz oder
gegebenenfalls an die Einschätzungsbehörde zurückzuweisen, um die Aufwände im
Zusammenhang mit der Ausgabe der strukturierten Produkte und den
Finanzierungsaufwand abzuklären. Die Pflichtige reichte zwei weitere
Stellungnahmen ein (vom 28. Dezember 2023 und vom 29. Januar 2024), das
Steueramt deren eine (vom 12. Januar 2024).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeverfahren SB.2023.00042 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
der Steuerperioden 2013-2015 und SB.2023.00043 betreffend die direkte
Bundessteuer der Steuerperioden 2013-2015 betreffen dieselbe Pflichtige,
dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge Rechtslage,
weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2).
1.3
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG;
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG; vgl.
auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]). Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der Beschwerdefrist können der Antrag
und der Streitgegenstand nicht mehr erweitert werden. Hingegen ist die
Reduktion eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilrückzug)
jederzeit erlaubt (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 1.2; VGr,
13.
Januar 2010, VB.2009.00267, E. 1.3, Alain Griffel, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
(VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 4 und
16). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2023 enthält einen
Antrag auf Rückweisung zwecks Abklärung der Aufwände im Zusammenhang mit der
Ausgabe der strukturierten Produkte und des Finanzierungsaufwands. Es wäre nach
dem Gesagten zwar zulässig, den ursprünglichen reformatorischen Antrag im Sinn
eines Teilrückzugs auf einen solchen Rückweisungsantrag zu reduzieren. Weil
sich der Beschwerdeführer jedoch nicht dazu äussert, ob er den reformatorischen
Antrag aufgeben oder daran festhalten möchte, ist eher davon auszugehen, dass
er die Rückweisung bloss eventualiter beantragt und die Beschwerde nicht
teilweise zurückziehen will. Umgekehrt wird der Streitgegenstand durch den
neuen Rückweisungsantrag jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aber auch
nicht erweitert, zumal darin ein Minus zum reformatorischen Antrag zu sehen
ist. Mit anderen Worten hätte das Verwaltungsgericht auch ohne Eventualantrag
auf Rückweisung den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zurückweisen
können. Der Rückweisungsantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom
Dispositiv
6. Dezember 2023 ist demnach prozessual bedeutungslos.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Beteiligungsabzug falsch
berechnet habe. Namentlich habe die Vorinstanz für die Berechnung nach Art. 70
DBG und § 72 StG zu Unrecht nur 5 Prozent der Bruttobeteiligungserträge
als Verwaltungsaufwand abgezogen respektive – gemäss der Eingabe vom
6. Dezember 2023 – den Finanzierungsaufwand falsch bemessen. Die
Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 69
DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer
Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten
zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist
(lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im
Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der
Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen,
die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung
qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten"
vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer
Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70
Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG).
3.2 Die Abzüge
für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und
des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben.
3.2.1
Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der
Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]"
abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer
Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen
ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt
vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen
Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]).
3.2.2
Das kantonale Steuerrecht (§ 72 Abs. 2 StG) ordnet den Abzug des "anteiligen
Verwaltungsaufwand[s] von 5 Prozent" oder des "tieferen
tatsächlichen Verwaltungsaufwands" sowie des "anteiligen
Finanzierungsaufwands" an. Wie für die direkte Bundessteuer gelten als
Finanzierungsaufwand "Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der
wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist" (§ 72 Abs. 3 StG).
3.3 Der
Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde in erster Linie die Frage auf, ob
neben den (pauschalen) Verwaltungskosten von 5 Prozent und dem anteiligen
Finanzierungsaufwand weitere Posten vom Beteiligungsertrag abgezogen werden
können respektive müssen. Zur Beantwortung dieser Frage sind die zitierten
Gesetzesbestimmungen auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der
Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat
es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich
namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter
hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden
Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse
(teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext
zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften
steht (systematische Auslegung; vgl. BGE 149 II 158 E. 5.2.1; 148 V 28 E. 6.1;
146 V 224 E. 4.5.1; je mit Hinweisen).
3.3.1
Der Text von Art. 69 f. DBG und § 72 StG enthält keine
Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Aufzählung der abzuziehenden Aufwände
bloss beispielhaft gemeint haben könnte. Im Gegenteil würden solche
Vorschriften, die ähnlich wie eine mathematische Formel aufgebaut sind,
regelmässig ihr Ziel verfehlen, wenn sie nicht alle relevanten Elemente
aufzählen würden. Gleichwohl lässt der Wortlaut von Art. 69 f. DBG
und § 72 StG einen gewissen Raum für die Auffassung des Beschwerdeführers.
Dies liegt daran, dass der Begriff des "Ertrags aus Beteiligungen"
nicht näher definiert wird und daher nicht von vornherein klar ist, wie sich
dieser Ertrag zusammensetzt.
3.3.2
Mangels einer Definition im Gesetz hat das Bundesgericht erwogen, dass der
Begriff des Ertrags aus Beteiligungen grundsätzlich im Einklang mit Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG (wo derselbe Begriff verwendet werde) zu
konkretisieren, dabei aber auch auf Art. 4 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)
abzustellen sei. Die Beurteilung, ob ein Beteiligungsertrag vorliege, habe nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (BGr, 14. November 2008,
2C_349/2008, E. 2.3 und 2.5). Auch die ESTV und die Lehre folgen diesem
Ansatz und subsumieren neben ordentlichen auch ausserordentliche und verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen unter den Begriff des Ertrags
aus Beteiligungen (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember
2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.4.1; Fabian
Duss/Marco Buchmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
4. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 4 ff.; Peter Locher/Ernst
Giger/Andrea Pedroli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 2. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 9 ff.;
Denis Berdoz, in: Commentaire romand, LIFD, 2. A., Basel 2017, Art. 70
N. 12 ff.). Dabei wird vom Betrag ausgegangen, den die beteiligte
Gesellschaft effektiv erhält respektive auf den die beteiligte Gesellschaft
effektiv Anspruch hat. Nicht zum Beteiligungsertrag gerechnet werden deshalb
laut der ESTV und der Literatur ausländische Quellensteuern, soweit sie nicht
zurückgefordert werden können (sogenannte Sockelsteuer), sowie "andere
direkt zurechenbare Aufwendungen" (vgl. ESTV-KS Nr. 27,
Ziff. 2.6.3; Berdoz, Art. 70 DBG N. 70; Duss/Buchmann, Art. 70
DBG N. 15; Locher/Giger/Pedroli, Art. 70 DBG N. 3; vgl. auch Marco
Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000,
S. 131 f., der nur die ausländischen Sockelsteuern erwähnt).
3.3.3
Was mit "anderen direkt zurechenbaren Aufwendungen" gemeint sein
könnte, führen indessen weder die ESTV noch die Lehre aus. Aus dem Umstand,
dass der Gesetzgeber einzig den Abzug von Finanzierungs- und Verwaltungskosten
vorgeschrieben hat, kann immerhin geschlossen werden, dass der "Ertrag aus
Beteiligungen" für die Bemessung des Beteiligungsabzugs jedenfalls nicht
um alle Arten von Gewinnungskosten geschmälert werden soll, mithin nicht jeder
finale oder kausale Zusammenhang von bestimmten Kosten mit dem Ertrag ihren
Abzug rechtfertigt. Damit eine Schmälerung des Beteiligungsabzugs durch "andere
direkt zurechenbare Aufwendungen" überhaupt in Betracht kommen könnte,
müssten diese Aufwendungen gleich wie nicht erstattungsfähige ausländische
Quellensteuern (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anrechnung
ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967; vgl. auch Berdoz, a. a. O., Art. 70 DBG N. 70)
dergestalt untrennbar mit dem Ertrag zusammenhängen, dass sie nicht
gewinnwirksam separat als Aufwand verbucht, sondern ungeachtet des
rechnungslegungsrechtlichen Bruttoprinzips bzw. Verrechnungsverbots (Art. 958c
Abs. 1 Ziff. 7 OR) unmittelbar vom Ertrag abgezogen werden, der
Ertrag also "netto" verbucht wird (vgl. zur buchhalterischen
Behandlung der ausländischen Quellensteuern Greter, S. 131 f.).
3.4 Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Aufwendungen, die im Geschäft mit
strukturierten Produkten anfallen, "nach einem angemessenen Schlüssel"
auf die Beteiligungserträge verlegt und von diesen abgezogen werden müssten. Er
begründet dies damit, dass das Geschäft mit strukturierten Produkten nur dank
den Beteiligungserträgen profitabel geführt werden könne und diese beiden
Bereiche untrennbar zusammenhingen. Die Kosten aus dem Geschäft mit
strukturierten Produkten seien demnach den Beteiligungserträgen anteilsweise "zurechenbar"
(Beschwerde Rz. 3.6 und 3.7). Aus teleologischer und
verfassungsrechtlicher Sicht führt der Beschwerdeführer an, die "Nichtberücksichtigung
der dem Beteiligungsertrag zurechenbaren Aufwendungen" würde dazu führen,
dass "massive Gewinne aus dem operativen Geschäft" von
Gesellschaften, die strukturierte Produkte ausgeben, der Besteuerung entzogen
würden. Dies würde laut dem Beschwerdeführer dem Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen und das Gebot der
Rechtsgleichheit verletzen (Beschwerde Rz. 3.8).
3.5 Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass
zwischen den Kosten aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten und den
Beteiligungserträgen ein gewisser Zusammenhang besteht, wenn die Pflichtige
Beteiligungen erwirbt, um Risiken aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten
abzusichern. Dieser Zusammenhang erscheint gleichwohl als vergleichsweise lose:
Er ist nicht enger als der Zusammenhang zwischen Beteiligungserträgen und den
Finanzierungs- sowie Verwaltungskosten, deren Abzug gesetzlich vorgesehen ist.
Zugleich ist der vom Beschwerdeführer beschriebene Zusammenhang auf jeden Fall
weniger eng als der Zusammenhang zwischen einer Dividende auf einer
ausländischen Beteiligung und der darauf anfallenden, nicht erstattungsfähigen
Quellensteuer.
Auch die verfassungsrechtlichen und teleologischen
Überlegungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Es liegt in
der Natur der vom Gesetzgeber gewählten Methode einer indirekten Freistellung
der Beteiligungserträge, dass davon auch Erträge profitieren, die nicht aus
Beteiligungen stammen. Umgekehrt hat dieses System aber auch zur Konsequenz,
dass Verluste aus anderen Geschäftsbereichen, die bei einer direkten
Freistellung der Beteiligungserträge allenfalls vorgetragen werden könnten,
verloren gehen, weil der Beteiligungsabzug des schweizerischen Steuerrechts
nicht mehr als 100 Prozent betragen kann (vgl. BGE 138 I 297 E. 2.3).
Es kann nun zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der
Beteiligungsabzug missbraucht werden könnte, namentlich wenn Beteiligungen
bloss vorübergehend auf eine steuerpflichtige Person verschoben würden, die zum
Beteiligungsabzug berechtigt ist. Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer aber auch vor Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen
Missbrauch vor.
3.6 Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die
Kosten aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten Verwaltungsaufwand
darstellten oder sonstige Verwaltungskosten angefallen wären, die über die
gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5 Prozent (Art. 70 Abs. 1
DBG und § 72 Abs. 2 StG) hinaus vom Beteiligungsertrag abzuziehen
seien. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
4.
4.1 Zu prüfen
bleibt, ob die im Zusammenhang mit den strukturierten Produkten angefallenen
Aufwendungen als Finanzierungsaufwand zu betrachten sind (nachfolgend E. 4.2)
und in welchem Umfang sie gegebenenfalls den Beteiligungsabzug schmälern (E. 4.3).
4.2
4.2.1
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.1), gelten nach Bundes- und
kantonalem Steuerrecht als Finanzierungsaufwand Schuldzinsen sowie weiterer
Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist (Art. 70
Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG). Nach Ansicht der ESTV sind
andere Aufwendungen dann wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen, wenn
ihre unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in
faktischen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt (vgl.
KS-ESTV Nr. 27, Ziff. 2.6.2). Nach der Lehre sind darunter
Aufwendungen zu verstehen, die zwar aus zivilrechtlicher Sicht keinen
Fremdkapitalzins darstellen, aber wirtschaftlich Finanzierungsfunktion haben,
namentlich "erfolgsabhängige oder anderweitig variable Vergütungen bei
partiarischen Darlehen und anderen Fremdkapitalpositionen" (Greter, a. a. O., S. 135 f.; ähnlich Berdoz, Art. 70
DBG N. 86).
4.2.2
Die Pflichtige ist der Auffassung, dass die erfolgswirksamen Aufwendungen
aus der Ausgabe der strukturierten Produkte keinen Finanzierungsaufwand
darstellen könnten, soweit sie auf die Optionskomponente bzw. auf sonstige
Wertveränderungen entfielen. Sie begründet dies damit, dass dieser Teil der
Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Konnex zur Obligation
habe.
4.2.3
Der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich
strukturierte Produkte finanzmathematisch regelmässig in Obligations- und
Optionskomponenten aufteilen lassen und die ESTV diese Aufteilung unter
bestimmten Voraussetzungen für die Zwecke der Einkommens- und der
Verrechnungssteuer beachtet (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 15 vom
3. Oktober 2017, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als
Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der
Stempelabgaben [ESTV-KS Nr. 15], Ziff. 3.4). Diese steuerliche Unterscheidung
der Erträge aus strukturierten Produkten betrifft jedoch die Besteuerung der
Anleger und nicht jene der Emittentin: Erfüllt ein Produkt die von der ESTV
aufgestellten Voraussetzungen (sogenannte transparente Produkte), haben die
Anleger auf der Optionskomponente keine Einkommenssteuer und keinen
Verrechnungssteuerabzug zu gewärtigen (ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 3.4.1).
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt der Ertrag auf der Optionskomponente
hingegen als variable Vergütung der Einkommens- und der Verrechnungssteuer
(ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 3.4.2). Aus Sicht der Emittentin des Produkts
handelt es sich demgegenüber bei den Aufwendungen, die finanzmathematisch
gesehen auf die Optionskomponente eines (kapitalgeschützten) strukturierten
Produkts entfallen, um variable Vergütungen, die in einem Zusammenhang mit der
Kapitalaufnahme stehen und die ebenso erfolgswirksam sind wie fixe Vergütungen.
Den Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Kapitalaufnahme stellt die
Emittentin des strukturierten Produkts her, indem sie die beiden Komponenten in
ein strukturiertes Produkt bündelt. Die Kapitalhingabe ist also unmittelbare
Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Optionskomponente erwerben kann. Es
lässt sich entgegen den Ausführungen der Pflichtigen (vgl. Stellungnahme vom
28. Dezember 2023 Rz. 27) nicht sagen, dass der Anleger genauso gut
die beiden Komponenten einzeln erwerben könnte, zumal diese Komponenten auf dem
Markt oft gar nicht oder zumindest nicht in derselben Form einzeln verfügbar
sind und die strukturierten Produkte regelmässig auch ohne separaten Handel der
Komponenten finanzmathematisch aufgeteilt werden können (vgl. ESTV-KS
Nr. 15, Ziff. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheinen also nicht nur
die finanzmathematisch auf die Zinskomponente entfallenden, sondern auch die
finanzmathematisch auf die Optionskomponente entfallenden Aufwendungen als
Finanzierungsaufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG. Ob diese Aufwendungen als Finanzaufwand verbucht worden sind
oder den steuerbaren Gewinn der Pflichtigen auf andere Weise geschmälert haben
(z. B. durch
Verrechnung mit Erträgen), spielt keine Rolle. Sie wären für die Bemessung des
Beteiligungsabzugs auch dann als Finanzierungsaufwand zu betrachten, wenn die
von der Pflichtigen praktizierte Nettoverbuchung regulatorisch vorgeschrieben
(oder zumindest zulässig) gewesen wäre, wie die Pflichtige in ihren ergänzenden
Stellungnahmen geltend macht. Schliesslich anerkennt auch die Pflichtige, dass
zumindest die auf die Zinskomponente entfallenden Aufwendungen abgezogen werden
müssen, obschon auch sie direkt im Handelserfolg aufgegangen, mithin netto
verbucht worden sind.
4.3
4.3.1
DBG und StG regeln nach ihrem Wortlaut nicht, wie der Anteil der
Finanzierungskosten zu bestimmen ist, der auf die Beteiligungen entfällt (vgl.
BGr, 12. Mai 2005, 2P.80/2004, E. 1.4 und 2.1). Nach der Ansicht der
ESTV ist der gesamte Finanzierungsaufwand einer juristischen Person "grundsätzlich
nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte (steuerlich massgebende Buchwerte) der
ertragsbringenden Beteiligungen und der gesamten Aktiven andererseits"
umzulegen (vgl. ESTV-KS Nr. 27, Ziff. 2.6.2). Das Bundesgericht hat
eine solche quotenmässige Umlage des Finanzierungsaufwands, welche die Genfer
Steuerbehörden nach (vorharmonisiertem) kantonalem Recht vorgenommen hatten,
für verfassungskonform gehalten (BGr, 12. Mai 2005, 2P.80/2004, E. 1.4
und 2.1). Die Literatur ist in dieser Frage gespalten. Ein überwiegender Teil
der Autoren hält eine quotenmässige Verlegung nicht zuletzt aus
Praktikabilitätsüberlegungen für sachgerecht oder zumindest für vertretbar
(vgl. Berdoz, Art. 70 DBG N. 90; Duss/Buchmann, Art. 70 DBG
N. 14a; Greter, a. a. O., S. 139 f.;
Locher/Giger/Pedroli, a. a. O., Art. 70 DBG
N. 32 f.). Als Argument für die quotenmässige Verteilung wird dabei
insbesondere die Fungibilität des (Fremd-)Kapitals ins Feld geführt: Solange
der Schuldner einem Gläubiger mit allen oder zumindest mit mehreren seiner
Aktiven haftet, lässt sich eine Schuld nicht einem konkreten Aktivum zurechnen;
der Schuldner kann das Kapital nach seinem Gutdünken einsetzen, sodass die
Gesamtheit der Passiven die Gesamtheit der Aktiven finanziert (vgl. in diesem Sinn
auch BGr, 12. Mai 2005, 2P.80/2004, E. 1.5 mit Hinweis auf Karl
Käfer, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VIII,
Das Obligationenrecht, Bern 1981, Art. 957 OR N. 235). Gewisse
Autoren – darunter insbesondere Regli – machen demgegenüber geltend, dass
Kapital zumindest nicht in jedem Fall fungibel sei. Eine objektmässige
Verlegung soll nach dieser Ansicht jedenfalls dann in Betracht gezogen werden,
wenn im Einzelfall feststeht, dass ein bestimmter Finanzierungsaufwand einen
besonders engen Zusammenhang mit einer Beteiligung aufweist, mithin für diese
Beteiligung (nur) dieser konkrete Finanzierungsaufwand angefallen ist (Florian
Regli, Verlegung des Finanzierungsaufwands bei der Berechnung des
Beteiligungsabzugs, FStR 2008 S. 139 ff.; vgl. auch Markus
Reich/Robert Waldburger, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2005, FStR 2006
S. 313 f.).
4.3.2
Ob der "anteilige" Finanzierungsaufwand, der auf die
Beteiligungen "entfällt", stets quotenmässig ermittelt werden muss
oder im Einzelfall auch eine objektmässige Zurechnung denkbar ist, kann hier
letztlich offenbleiben. Die Pflichtige stellt sich nicht auf den Standpunkt und
es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Zusammenhang mit der Ausgabe von
strukturierten Produkten angefallenen Finanzierungsaufwendungen ausschliesslich
der Finanzierung anderer Aktiven und nicht auch der Finanzierung der
Beteiligungen gedient hätten. Im Gegenteil macht die Pflichtige in ihren
Eingaben vom 6. November 2023 (Rz. 47 ff.) und vom
28. Dezember 2023 (Rz. 19) geltend, dass sie die in diesem
Zusammenhang angefallenen Finanzierungsaufwendungen, die sie teilweise
kalkulatorisch aus dem netto verbuchten Handelserfolg herausgerechnet habe, mit
den übrigen Finanzierungsaufwendungen zusammengerechnet und anteilig – auf der
Basis der Steuerwerte der Aktiven – vom Beteiligungsertrag abgezogen habe. Die
Steuererklärungen der Pflichtigen und der Buchprüfungsbericht des
Beschwerdeführers belegen dies. Vor diesem Hintergrund spielt es unter dem
Titel der Verlegung des Finanzierungsaufwands gemäss Art. 70 Abs. 1
DBG und § 72 Abs. 3 StG keine Rolle, ob die Ausgabe strukturierter
Produkte durch die Finanzierung der Beteiligungen motiviert war. Ein
quotenmässiger Abzug des Finanzierungsaufwands aus dem Geschäft mit
strukturierten Produkten wäre auch angemessen, falls die Pflichtige die
strukturierten Produkte nicht zum Zweck der Finanzierung der Beteiligungen
ausgegeben hat, wie dies die Vorinstanz angenommen hat.
4.4 Nach dem
Gesagten sind die Beteiligungserträge der Pflichtigen in den streitbetroffenen
Steuerperioden zwecks Bemessung des Beteiligungsabzugs um zusätzlichen
anteiligen Finanzierungsaufwand zu kürzen. Wie bereits erläutert (vgl. oben E. 4.2.3),
spielt es keine Rolle, ob die von der Pflichtigen praktizierte (und nach ihrer
Darstellung regulatorisch zulässige) Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen
aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten mit dem Handelsrecht in Konflikt
steht, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember
2023 (aber offenbar nicht mehr in der Stellungnahme vom 12. Januar 2024)
beanstandet. Darauf braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.
4.5 Dem
Verwaltungsgericht erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht, in
welchem Umfang in den streitbetroffenen Steuerperioden erfolgswirksame Aufwendungen
angefallen sind, die auf die Optionskomponente von kapitalgeschützten
strukturierten Produkten entfallen sind. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen
im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen (sog.
Sprungrückweisung; vgl. VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 2.2;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).
5.
Nach § 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die
Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Die Rückweisung an das kantonale Steueramt
erfolgt vorliegend zur Abklärung des Umfangs des Finanzierungsaufwands, der für
die Bemessung des Beteiligungsabzugs von den Beteiligungserträgen abzuziehen
ist. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Begehren
schliesslich durchdringen wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Beschwerdeführer ist
angesichts der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die Pflichtige nach
Massgabe seines Unterliegens – d. h. zur Hälfte – für ihre Umtriebe zu
entschädigen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und
§ 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Dem in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt steht keine Entschädigung
zu.
6.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II
124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden SB.2023.00042 und SB.2023.00043 werden teilweise gutgeheissen.
Dispositiv Ziff. 1 und 2 sowie 5 bis 7 des Urteils des Steuerrekursgerichts vom
21. März 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
vorinstanzliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 38'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5, Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00042 wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.- Zustellkosten,
Fr. 50'125.- Total der Kosten.
6. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00043 wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.- Zustellkosten,
Fr. 50'090.- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden je hälftig dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
8. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren SB 2023.00042 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren SB 2023.00043 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
11. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).