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Entscheid

SB.2023.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00044

7. Juli 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24680)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00044

SB.2023.00045

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte

Bundessteuer 2020,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A deklarierte in der Steuererklärung 2020 ein steuerbares

Einkommen in Höhe von Fr. … für die direkte Bundessteuer und von Fr. …

für die Staats- und Gemeindesteuern. Für das steuerbare Vermögen deklarierte er

Fr. … Als Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehegattin machte A Fr. …

als Abzug geltend, für seine beiden minderjährigen Kinder je Unterhaltsbeiträge

von Fr. …

Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 18. November

2021 zeigte das kantonale Steueramt A an, das steuerbare und zugleich

satzbestimmende Einkommen auf Fr. … für die direkte Bundessteuer 2020

sowie auf Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 festlegen zu

wollen. Das steuerbare Vermögen sollte bei der Staats- und Gemeindesteuer 2020

auf Fr. …festgesetzt werden. Nach Einholung einer Stellungnahme veranlagte

das kantonale Steueramt A wie angekündigt bzw. schätzte es ihn am 12. Januar

2022 entsprechend ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 29. April 2022 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 31. Mai 2023 teilweise gut und veranlagte A für die

direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Für

die Staats- und Gemeindesteuern 2020 schätzte das Steuerrekursgericht A mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 liess A

beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagung in

dem Sinne anzupassen, dass bei seinem steuerbaren Einkommen Unterhaltsbeiträge

für seine minderjährigen Kinder im Umfang von Fr. … statt Fr. … zum

Abzug zugelassen würden. Ferner machte A eine Parteientschädigung geltend.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai

2023.

wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020

(SB.2023.00044) und direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00045) vereinigt.

Während das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale

Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 die Abweisung der

Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde C

liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2020.

(SB.2023.00044) und direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00045) betreffen denselben

Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 zu

Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens sind vom Pflichtigen geltend gemachte

Kinderunterhaltsbeiträge. Fraglich ist diesbezüglich einzig noch, in welcher

Höhe die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen sind. Nicht mehr streitig sind

die vor der Vorinstanz noch thematisierten Unterhaltsbeiträge an die

geschiedene Ehegattin und aktuelle Konkubinatspartnerin des Pflichtigen.

2.2

Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden

von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die

Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge

oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung

anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Als

Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f

DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen

und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem

Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016,

2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23 DBG N. 59 ff). Die

Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer

Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der

Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung

ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr,

18.

August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et

al., § 23 StG N. 59, § 31 N. 68).

2.3

In Bezug

auf die Nachweispflicht der Unterhaltszahlungen gilt, dass die steuerpflichtige

Person Belege betreffend die Art, den Zeitpunkt und die Höhe der erfolgten

Unterstützungen vorzulegen hat (Richner et al., § 31 N. 80 mit

Verweis auf § 34 N. 49).

3.

3.1

In der mit

Urteil vom 5. Februar 2016 genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete

sich der Pflichtige zur Leistung von jährlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von

insgesamt Fr. … Hiervon waren einerseits monatliche Zahlungen von Fr. …

vorgesehen (entsprechend Fr. … pro Monat pro Kind) und andererseits ein

Betrag von mindestens Fr. …, zahlbar bis spätestens am 31. Dezember

des jeweiligen Jahres.

Unbestritten ist, dass der Pflichtige in der Steuerperiode

2020.

insgesamt Fr. … an seine geschiedene Ehefrau und Konkubinatspartnerin

überwiesen hat.

3.2

Im Rahmen

seiner Beschwerden macht der Pflichtige geltend, die in der

Scheidungsvereinbarung festgesetzten Kinderalimente hätten auf einem Einkommen

seinerseits von Fr. … basiert. In Ziff. 4 der Scheidungskonvention

sei festgehalten worden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei wesentlich

veränderten Einkommensverhältnissen anzupassen seien. Auch seien die jährlich

zu entrichtenden Kinderunterhaltsbeiträge bloss auf "mindestens" Fr. …

festgelegt worden. Da er im Steuerjahr 2020 jedoch Fr. … netto verdient

habe, läge eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Seine ehemalige

Ehegattin und er hätten daher einvernehmlich höhere Kinderunterhaltsbeiträge

vereinbart. Seine vormalige Ehefrau habe einen durchsetzbaren Anspruch auf

Anpassung der Alimente. In der Scheidungsvereinbarung sei ferner festgehalten

worden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge jährlich an den Landesindex für

Konsumenten angepasst werden müssten, weshalb ein Teuerungsausgleich zu

erfolgen habe.

3.3

Gemäss den

Akten überwies der Pflichtige in der Steuerperiode 2020 monatlich

unterschiedlich hohe Geldbeträge zwischen Fr. … und … an seine ehemalige

Ehegattin und gegenwärtige Konkubinatspartnerin. Der Grund für die fraglichen

Zahlungen ist – mangels Angabe eines Zahlungsbetreffs – nicht ersichtlich. Da

im Scheidungsurteil vom 5. Februar 2016 monatlich zahlbare

Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder des Pflichtigen in Höhe von insgesamt

Fr. … sowie jährliche Zahlungen von zusätzlich Fr. … vereinbart und

festgesetzt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen in den

Überweisungen enthalten waren. Ebenso ist übereinstimmend mit den Angaben des

Pflichtigen davon auszugehen, dass der festgesetzte – mangels tatsächlicher

Trennung jedoch steuerlich nicht abziehbare – nacheheliche Unterhalt in Höhe

von Fr. … pro Monat, entsprechend Fr. … jährlich, mit den Zahlungen

beglichen wurde (vgl. E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids). Welchem Zweck

die zusätzlichen Geldüberweisungen des Pflichtigen an seine vormalige Ehegattin

und gegenwärtige Konkubinatspartnerin gedient haben, kann hingegen nicht

eruiert werden. Für die Geldüberweisungen ist eine Vielzahl von Ursachen

denkbar, so etwa Leistungen an den nach wie vor gemeinsam geführten Haushalt,

welche jedoch steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen

würden. Der Pflichtige erbringt keinen Nachweis über eine einvernehmliche, von

den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen abweichende

Unterhaltsregelung mit seiner früheren Ehegattin und aktuellen

Konkubinatspartnerin. Folglich können die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge

bereits mangels rechtsgenüglichen Nachweises nicht zum Abzug zugelassen werden.

3.4

Unpräzise

sind sodann die Ausführungen des Pflichtigen, dass in Ziff. 4 der

Scheidungskonvention festgehalten worden sei, die Kinderunterhaltsbeiträge bei

wesentlich veränderten Einkommensverhältnissen anzupassen. Der genaue Wortlaut

von Ziff. 4 der Scheidungskonvention vom 5. Februar 2016, auf welchen

der Pflichtige Bezug nimmt, lautet wie folgt: "Diese Kinderkostenregelung

basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend

sowie auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäss Ziffer 5 lit. b.

Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert.

[…]". Eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde folglich für den

Fall einer Änderung des Betreuungsplans des Pflichtigen und seiner vormaligen

Ehegattin vorgesehen. Da in Ziffer 2 lit. c der Scheidungskonvention

bereits ein künftiges Zusammenleben im Konkubinat sowie eine gemeinsame

Betreuung der Kinder durch den Pflichtigen und seine vormalige Ehefrau

vorgesehen wurde, liegt aktuell keine Änderung bei der Kinderbetreuung vor.

Weder wird eine solche durch den Pflichtigen geltend gemacht noch geht eine

solche aus den Akten hervor.

3.5

Überdies

ist was folgt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] wird der Kinderunterhalt durch

Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes.

Der Kinderunterhalt schliesst dabei einerseits den Barunterhalt mit ein,

welcher die direkten Kosten für den Lebensunterhalt eines Kindes abdeckt (wie

beispielsweise Kosten für Nahrung, Mietanteil, Kleidung oder Krankenkassenprämien).

Andererseits umfasst der Kinderunterhalt den Betreuungsunterhalt, mit welchem

die (indirekten) Kosten abgegolten werden, welche einem Elternteil dadurch

entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon

abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen

(BGE 144 III 481 E. 4.3).

3.6

Vorliegend

wurde anlässlich der Scheidung des Pflichtigen und seiner damaligen Ehegattin

kein Manko bzw. keine Unterdeckung festgestellt, was bedeutet, dass sowohl der

Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder mit den

vereinbarten Unterhaltsbeiträgen voll gedeckt werden konnten. Angesichts der

damaligen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen sowie der festgesetzten

Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. … jährlich pro Kind bzw. von Fr. …

total erstaunt dies nicht weiter. Da in Ziff. 5 lit. b der

Scheidungskonvention festgehalten wurde, dass der Ehefrau des Pflichtigen ab

August 2018 und somit nach der Scheidung ein hypothetisches Jahreseinkommen von

Fr. … angerechnet werden sollte, erfolgte ab diesem Zeitpunkt zwangsläufig

eine Reduktion des Betreuungsunterhalts. Demgegenüber wird eine Erhöhung des

Barbedarfs der Kinder durch den Pflichtigen weder behauptet noch substanziiert

nachgewiesen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass es sich bei den die

gerichtlich genehmigten Kinderunterhaltsbeiträge übersteigenden Zahlungen um

abzugsfähige Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG handelt. Ob es sich hierbei

allenfalls um Leistungen aus Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-

oder Unterstützungspflichten gehandelt hat, erschliesst sich aus den Akten

nicht, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch offenbleiben. Der

Schluss der Vorinstanz, dass die die Kindernterhaltsbeiträge übersteigenden

Zahlungen des Pflichtigen an seine frühere Ehegattin steuerlich nicht

abzugsfähig sind, ist folglich nicht zu beanstanden.

3.7

Bloss der

Vollständigkeit halber sei daher hinsichtlich allfällig höherer, (einzig) zwischen

den Parteien vereinbarter Kinderunterhaltsbeiträge angemerkt, dass, sofern

diese in keinem Verhältnis zu den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen

mehr stehen, welche den gebührenden Bedarf beider Kinder vollumfänglich

abdecken, allenfalls eine Steuerumgehung zu prüfen wäre. Dies wäre insbesondere

der Fall, wenn Zahlungen unter dem Titel von Kinderunterhaltsbeiträgen überwiesen

würden, jedoch nicht mehr (nachweislich) auf die Deckung des Bar- und

Betreuungsunterhalts der Kinder, sondern stattdessen primär auf eine Abschwächung

der Steuerprogression beim steuerbaren Einkommen des Pflichtigen abzielen

sollten. Vorliegend stellt sich diese Frage jedoch nicht.

3.8

Zu prüfen bleiben

die Vorbringen des Pflichtigen hinsichtlich eines allfälligen

Teuerungsausgleichs bei den gerichtlich genehmigten Kinderunterhaltsbeiträgen. Ziff. 6

der Scheidungskonvention vom 5. Februar 2016 sieht für die festgesetzten

Unterhaltsbeiträge jährlich einen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der

Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vor. Da die vorliegend in Frage

stehenden Kinderunterhaltsbeiträge auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise Ende Dezember 2015 bei 97,3 Punkten basieren, ist für

die Steuerperiode 2020 eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 98,7 Punkte

vorzunehmen (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.html).

Dem Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2020 daher sowohl

bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer

Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. … zum Abzug zu

gewähren. Das von der Vorinstanz eruierte steuerbare Einkommen des Pflichtigen

für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 verringert sich somit von Fr. …

auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. … Für die

direkte Bundessteuer 2020 verringert sich das steuerbare Einkommen von

Fr. … auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. …

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise

gutzuheissen.

4.

Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei

teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Da der

Pflichtige vorliegend jedoch bloss in sehr geringem Umfang obsiegt und sein

Obsiegen sich in weniger als 10 % des in Frage stehenden Steuerbetrages

niederschlägt, rechtfertigt es sich, von einer Kostenteilung abzusehen. Die

Gerichtskosten sind daher vollumfänglich dem Pflichtigen aufzuerlegen und es

steht ihm in der Folge keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2023.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern

2020.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde SB.2023.00045 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2020 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00044 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00045 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.