SB.2023.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00044
7. Juli 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00044
SB.2023.00045
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte in der Steuererklärung 2020 ein steuerbares
Einkommen in Höhe von Fr. … für die direkte Bundessteuer und von Fr. …
für die Staats- und Gemeindesteuern. Für das steuerbare Vermögen deklarierte er
Fr. … Als Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehegattin machte A Fr. …
als Abzug geltend, für seine beiden minderjährigen Kinder je Unterhaltsbeiträge
von Fr. …
Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 18. November
2021 zeigte das kantonale Steueramt A an, das steuerbare und zugleich
satzbestimmende Einkommen auf Fr. … für die direkte Bundessteuer 2020
sowie auf Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 festlegen zu
wollen. Das steuerbare Vermögen sollte bei der Staats- und Gemeindesteuer 2020
auf Fr. …festgesetzt werden. Nach Einholung einer Stellungnahme veranlagte
das kantonale Steueramt A wie angekündigt bzw. schätzte es ihn am 12. Januar
2022 entsprechend ein.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 29. April 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 31. Mai 2023 teilweise gut und veranlagte A für die
direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Für
die Staats- und Gemeindesteuern 2020 schätzte das Steuerrekursgericht A mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 liess A
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagung in
dem Sinne anzupassen, dass bei seinem steuerbaren Einkommen Unterhaltsbeiträge
für seine minderjährigen Kinder im Umfang von Fr. … statt Fr. … zum
Abzug zugelassen würden. Ferner machte A eine Parteientschädigung geltend.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai
2023.
wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020
(SB.2023.00044) und direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00045) vereinigt.
Während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale
Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 die Abweisung der
Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde C
liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2020.
(SB.2023.00044) und direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00045) betreffen denselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 zu
Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind vom Pflichtigen geltend gemachte
Kinderunterhaltsbeiträge. Fraglich ist diesbezüglich einzig noch, in welcher
Höhe die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen sind. Nicht mehr streitig sind
die vor der Vorinstanz noch thematisierten Unterhaltsbeiträge an die
geschiedene Ehegattin und aktuelle Konkubinatspartnerin des Pflichtigen.
2.2
Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden
von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge
oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Als
Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f
DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen
und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem
Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März 2016,
2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23 DBG N. 59 ff). Die
Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer
Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der
Leistende sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung
ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr,
18.
August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et
al., § 23 StG N. 59, § 31 N. 68).
2.3
In Bezug
auf die Nachweispflicht der Unterhaltszahlungen gilt, dass die steuerpflichtige
Person Belege betreffend die Art, den Zeitpunkt und die Höhe der erfolgten
Unterstützungen vorzulegen hat (Richner et al., § 31 N. 80 mit
Verweis auf § 34 N. 49).
3.
3.1
In der mit
Urteil vom 5. Februar 2016 genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete
sich der Pflichtige zur Leistung von jährlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von
insgesamt Fr. … Hiervon waren einerseits monatliche Zahlungen von Fr. …
vorgesehen (entsprechend Fr. … pro Monat pro Kind) und andererseits ein
Betrag von mindestens Fr. …, zahlbar bis spätestens am 31. Dezember
des jeweiligen Jahres.
Unbestritten ist, dass der Pflichtige in der Steuerperiode
2020.
insgesamt Fr. … an seine geschiedene Ehefrau und Konkubinatspartnerin
überwiesen hat.
3.2
Im Rahmen
seiner Beschwerden macht der Pflichtige geltend, die in der
Scheidungsvereinbarung festgesetzten Kinderalimente hätten auf einem Einkommen
seinerseits von Fr. … basiert. In Ziff. 4 der Scheidungskonvention
sei festgehalten worden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei wesentlich
veränderten Einkommensverhältnissen anzupassen seien. Auch seien die jährlich
zu entrichtenden Kinderunterhaltsbeiträge bloss auf "mindestens" Fr. …
festgelegt worden. Da er im Steuerjahr 2020 jedoch Fr. … netto verdient
habe, läge eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Seine ehemalige
Ehegattin und er hätten daher einvernehmlich höhere Kinderunterhaltsbeiträge
vereinbart. Seine vormalige Ehefrau habe einen durchsetzbaren Anspruch auf
Anpassung der Alimente. In der Scheidungsvereinbarung sei ferner festgehalten
worden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge jährlich an den Landesindex für
Konsumenten angepasst werden müssten, weshalb ein Teuerungsausgleich zu
erfolgen habe.
3.3
Gemäss den
Akten überwies der Pflichtige in der Steuerperiode 2020 monatlich
unterschiedlich hohe Geldbeträge zwischen Fr. … und … an seine ehemalige
Ehegattin und gegenwärtige Konkubinatspartnerin. Der Grund für die fraglichen
Zahlungen ist – mangels Angabe eines Zahlungsbetreffs – nicht ersichtlich. Da
im Scheidungsurteil vom 5. Februar 2016 monatlich zahlbare
Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder des Pflichtigen in Höhe von insgesamt
Fr. … sowie jährliche Zahlungen von zusätzlich Fr. … vereinbart und
festgesetzt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen in den
Überweisungen enthalten waren. Ebenso ist übereinstimmend mit den Angaben des
Pflichtigen davon auszugehen, dass der festgesetzte – mangels tatsächlicher
Trennung jedoch steuerlich nicht abziehbare – nacheheliche Unterhalt in Höhe
von Fr. … pro Monat, entsprechend Fr. … jährlich, mit den Zahlungen
beglichen wurde (vgl. E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids). Welchem Zweck
die zusätzlichen Geldüberweisungen des Pflichtigen an seine vormalige Ehegattin
und gegenwärtige Konkubinatspartnerin gedient haben, kann hingegen nicht
eruiert werden. Für die Geldüberweisungen ist eine Vielzahl von Ursachen
denkbar, so etwa Leistungen an den nach wie vor gemeinsam geführten Haushalt,
welche jedoch steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen
würden. Der Pflichtige erbringt keinen Nachweis über eine einvernehmliche, von
den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen abweichende
Unterhaltsregelung mit seiner früheren Ehegattin und aktuellen
Konkubinatspartnerin. Folglich können die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge
bereits mangels rechtsgenüglichen Nachweises nicht zum Abzug zugelassen werden.
3.4
Unpräzise
sind sodann die Ausführungen des Pflichtigen, dass in Ziff. 4 der
Scheidungskonvention festgehalten worden sei, die Kinderunterhaltsbeiträge bei
wesentlich veränderten Einkommensverhältnissen anzupassen. Der genaue Wortlaut
von Ziff. 4 der Scheidungskonvention vom 5. Februar 2016, auf welchen
der Pflichtige Bezug nimmt, lautet wie folgt: "Diese Kinderkostenregelung
basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend
sowie auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäss Ziffer 5 lit. b.
Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert.
[…]". Eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde folglich für den
Fall einer Änderung des Betreuungsplans des Pflichtigen und seiner vormaligen
Ehegattin vorgesehen. Da in Ziffer 2 lit. c der Scheidungskonvention
bereits ein künftiges Zusammenleben im Konkubinat sowie eine gemeinsame
Betreuung der Kinder durch den Pflichtigen und seine vormalige Ehefrau
vorgesehen wurde, liegt aktuell keine Änderung bei der Kinderbetreuung vor.
Weder wird eine solche durch den Pflichtigen geltend gemacht noch geht eine
solche aus den Akten hervor.
3.5
Überdies
ist was folgt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] wird der Kinderunterhalt durch
Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes.
Der Kinderunterhalt schliesst dabei einerseits den Barunterhalt mit ein,
welcher die direkten Kosten für den Lebensunterhalt eines Kindes abdeckt (wie
beispielsweise Kosten für Nahrung, Mietanteil, Kleidung oder Krankenkassenprämien).
Andererseits umfasst der Kinderunterhalt den Betreuungsunterhalt, mit welchem
die (indirekten) Kosten abgegolten werden, welche einem Elternteil dadurch
entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon
abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen
(BGE 144 III 481 E. 4.3).
3.6
Vorliegend
wurde anlässlich der Scheidung des Pflichtigen und seiner damaligen Ehegattin
kein Manko bzw. keine Unterdeckung festgestellt, was bedeutet, dass sowohl der
Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder mit den
vereinbarten Unterhaltsbeiträgen voll gedeckt werden konnten. Angesichts der
damaligen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen sowie der festgesetzten
Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. … jährlich pro Kind bzw. von Fr. …
total erstaunt dies nicht weiter. Da in Ziff. 5 lit. b der
Scheidungskonvention festgehalten wurde, dass der Ehefrau des Pflichtigen ab
August 2018 und somit nach der Scheidung ein hypothetisches Jahreseinkommen von
Fr. … angerechnet werden sollte, erfolgte ab diesem Zeitpunkt zwangsläufig
eine Reduktion des Betreuungsunterhalts. Demgegenüber wird eine Erhöhung des
Barbedarfs der Kinder durch den Pflichtigen weder behauptet noch substanziiert
nachgewiesen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass es sich bei den die
gerichtlich genehmigten Kinderunterhaltsbeiträge übersteigenden Zahlungen um
abzugsfähige Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG handelt. Ob es sich hierbei
allenfalls um Leistungen aus Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-
oder Unterstützungspflichten gehandelt hat, erschliesst sich aus den Akten
nicht, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch offenbleiben. Der
Schluss der Vorinstanz, dass die die Kindernterhaltsbeiträge übersteigenden
Zahlungen des Pflichtigen an seine frühere Ehegattin steuerlich nicht
abzugsfähig sind, ist folglich nicht zu beanstanden.
3.7
Bloss der
Vollständigkeit halber sei daher hinsichtlich allfällig höherer, (einzig) zwischen
den Parteien vereinbarter Kinderunterhaltsbeiträge angemerkt, dass, sofern
diese in keinem Verhältnis zu den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen
mehr stehen, welche den gebührenden Bedarf beider Kinder vollumfänglich
abdecken, allenfalls eine Steuerumgehung zu prüfen wäre. Dies wäre insbesondere
der Fall, wenn Zahlungen unter dem Titel von Kinderunterhaltsbeiträgen überwiesen
würden, jedoch nicht mehr (nachweislich) auf die Deckung des Bar- und
Betreuungsunterhalts der Kinder, sondern stattdessen primär auf eine Abschwächung
der Steuerprogression beim steuerbaren Einkommen des Pflichtigen abzielen
sollten. Vorliegend stellt sich diese Frage jedoch nicht.
3.8
Zu prüfen bleiben
die Vorbringen des Pflichtigen hinsichtlich eines allfälligen
Teuerungsausgleichs bei den gerichtlich genehmigten Kinderunterhaltsbeiträgen. Ziff. 6
der Scheidungskonvention vom 5. Februar 2016 sieht für die festgesetzten
Unterhaltsbeiträge jährlich einen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vor. Da die vorliegend in Frage
stehenden Kinderunterhaltsbeiträge auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise Ende Dezember 2015 bei 97,3 Punkten basieren, ist für
die Steuerperiode 2020 eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 98,7 Punkte
vorzunehmen (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.html).
Dem Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2020 daher sowohl
bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer
Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. … zum Abzug zu
gewähren. Das von der Vorinstanz eruierte steuerbare Einkommen des Pflichtigen
für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 verringert sich somit von Fr. …
auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. … Für die
direkte Bundessteuer 2020 verringert sich das steuerbare Einkommen von
Fr. … auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. …
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise
gutzuheissen.
4.
Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei
teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Da der
Pflichtige vorliegend jedoch bloss in sehr geringem Umfang obsiegt und sein
Obsiegen sich in weniger als 10 % des in Frage stehenden Steuerbetrages
niederschlägt, rechtfertigt es sich, von einer Kostenteilung abzusehen. Die
Gerichtskosten sind daher vollumfänglich dem Pflichtigen aufzuerlegen und es
steht ihm in der Folge keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern
2020.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00045 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2020 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00044 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00045 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.