SB.2023.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00054
23. August 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24750)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war in der streitbetroffenen Steuerperiode 2018 an
der B-Strasse 01 in C im Kanton D angemeldet. Im Jahr 2007 erwarb er eine
Wohnung in E, welche als Sitz für die durch ihn beherrschte, am 26. Mai
2008 im Handelsregister eingetragene F GmbH diente. Am 27. Juli 2017
verkaufte A die Wohnung in E. Mit Beurkundungsdatum vom 12. Dezember 2016
schloss er einen Kaufvertrag ab über den Erwerb einer Wohnung an der G-Strasse 02
in H, welche ihm am 25. Juli 2018 übertragen wurde. A besitzt überdies
eine Ferienwohnung in I.
Mit Einschätzungsentscheid vom 9. Februar
2022 besteuerte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2018 mit
Hauptdomizil in H im Kanton Zürich.
Nachdem am 18. März 2022 eine Einspracheverhandlung
stattgefunden hatte, wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache am
1. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies
das Steuerrekursgericht am 18. April 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und sein
Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 sei in C-J im Kanton D
festzusetzen. Ferner ersuchte er um volle Akteneinsicht, sofern seine
Beschwerde abgewiesen werden sollte, da ihm Unterlagen nicht vorlägen, auf
welche verwiesen würde.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni
2023.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte
am 19. Juni 2023. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.
Am 3. August 2023 nahm A am Verwaltungsgericht
Einsicht in die Verfahrensakten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen,
beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt
auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 9. November 2022,
SB.2022.00059, E. 1; VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit
weiteren Hinweisen).
1.2
Vorweg zu
prüfen ist eine mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts des
Beschwerdeführers als Bestandteil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Beschwerdeführer rügt
vorliegend pauschal, nicht in alle Unterlagen Einsicht gehabt zu haben, auf die
verwiesen werde. Um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll, führt er
nicht näher aus. Die Rüge ist daher von vornherein zu wenig substanziiert, als
dass gestützt darauf auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Im Übrigen nahm der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 3. August 2023 Einsicht in die
Verfahrensakten. Es steht ihm selbstverständlich frei, auch nach Erlass des
vorliegenden Urteils erneut jederzeit um Akteneinsicht zu ersuchen.
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn
ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss
§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen
Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode
massgeblich. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2
StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven,
äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf
formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht
an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4;
VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059/60, E. 2.1, mit Hinweisen). Über
den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin
kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine
Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände
zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2;
BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 15. Juni
2022, SB. 2022.00008, E. 3.3.1 f.).
2.2
Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das
Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,
bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde
nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen
Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).
Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die
Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt
Dispositiv
demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden
und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;
BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kanton
Zürich in leitender Funktion, der Kauf einer im Vergleich zu den
Platzverhältnissen in C grosszügigeren Eigentumswohnung in H, die seit längerer
Zeit getrennte bzw. geschiedene Ehe und die Volljährigkeit des sich in der
strittigen Steuerperiode während der Woche in K aufhaltenden Sohnes bildeten
gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in H im
Kanton Zürich. Hierfür sprächen auch zwei Airbnb-Buchungen im Kanton Zürich aus
dem Jahr 2018 über mehrere Wochen hinweg. Auch sei eine alkoholische
Getränkelieferung an die Adresse in H aktenkundig. Die Mängel und
Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Baustaub in der Eigentumswohnung in H im
Jahr 2018 hätten diese nicht unbewohnbar gemacht. Der Wasser- und
Stromverbrauch in H zwischen dem Datum der Wohnungsübergabe am 25. Juli
2018 und dem 31. Dezember 2018 sprächen ebenfalls dafür, dass die Wohnung
bereits seit Mitte 2018 bewohnt worden sei, selbst wenn ein Teil des Verbrauchs
auf die Bautätigkeiten zurückzuführen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer die
Hausrats- und Haftpflichtversicherung rückwirkend ab dem 25. Juli 2018 auf
die Wohnung in H ändern lassen. Zugunsten eines im Kanton D gelegenen
Wohnsitzes des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz Folgendes in
ihren Urteilserwägungen: die fortwährende Zahlung der Hypothekarzinsen und
Nebenkosten der Liegenschaft in C durch den Beschwerdeführer im Jahr 2018, ein
Telekommunikationsabonnement, welches nur für C aktenkundig sei, die Anmeldung
des Fahrzeuges im Kanton D, die dortige Korrespondenzadresse für die Motorfahrzeugversicherung,
Belege betreffend Bankaktivitäten und die Mobiltelefonie, eine
Sperrgutentsorgung im Werkhof der Gemeinde J, die Zuzugsmeldung in H per 1. März
2021 sowie die Miete eines Lieferwagens am 20. Februar 2021. Die
Vorinstanz erachtete die besagten Umstände jedoch als ungenügend, um einen
Umzug des Pflichtigen nach H erst im Jahr 2021 zu belegen. Gesamthaft sei es
ihm nicht gelungen, die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes
in H für die Steuerperiode 2018 zu entkräften.
3.2 Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe die Sache nicht
neutral beurteilt, sondern Beweise, Fakten und Indizien selektiv zugunsten des
Beschwerdegegners gewürdigt. Ferner habe sie die Streitigkeit mit der
Bezeichnung von L/Kt. D falsch definiert, da er nie dort gewohnt habe.
Auch die Annahme, dass er in leitender Stellung tätig gewesen sei, sei falsch,
seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Da sein Hauptwohnsitz bereits
seit der Steuerperiode 2015 angezweifelt worden sei, hätte bereits Jahre
vor 2018 ein Augenschein in C-J erfolgen müssen. Im Zusammenhang mit einer
Verletzung des Steuergeheimnisses gegenüber seinem Sohn habe die Vorinstanz
zudem zu Unrecht auf Falschaussagen des zuständigen Steuerkommissärs abgestellt
bzw. diese ignoriert. Parteiisch sei diesbezüglich die Annahme, dass er
freiwillig Angaben zu einer Getränkelieferung gemacht habe, denn dies habe er
bloss mit Blick auf die (als Drohkulisse verstandene) Rechtsmittelbelehrung
getan. Von einer anonymen E-Mail habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht
distanziert. Er habe keine äusserliche Absicht kundgetan, seinen Wohnsitz im
Jahr 2018 von C-J nach H zu verlegen, wo eine riesige Baustelle vorgelegen
habe. Die Wohnung in H habe keine Möbel gehabt. Im Übrigen habe er die
Hypothekarzinsen und Nebenkosten in C-J weiterhin freiwillig bezahlt, was er
kaum getan hätte, wenn er nicht mehr dort gewohnt hätte. Sämtliche an ihn
gerichtete Korrespondenz sei nach C-J adressiert gewesen. Eine verfrühte
Wohnungsübernahme – hingegen kein Bezug der Wohnung – sei einzig zwecks
Fertigstellung der Schlussabrechnung erfolgt. Die erhöhten Stromkosten seien
auf Tag und Nacht laufende Bautrockner zurückzuführen, der hohe Wasserverbrauch
im Jahr 2018 ebenfalls auf die Bauaktivitäten. Sein Lebensmittelpunkt habe bis
im Jahr 2021 in C-J im Kanton D gelegen. Eine interkantonale Doppelbesteuerung
sei verboten.
4.
4.1 Die Kritik
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Definition der Streitsache durch die
Vorinstanz erweist sich als unbegründet, da vorliegend unbestritten zu
beurteilen ist, ob er seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in C, im Kanton D,
oder in H, im Kanton Zürich, hatte. Die Ortschaft C ist ein Teil der (Steuer-)Gemeinde
L im Kanton D, weshalb sich die Ausführungen der Vorinstanz als korrekt
erweisen.
4.2 Hinsichtlich
eines Augenscheins in C-J ist entscheidend, dass einzig die Steuerperiode 2018
zu beurteilen ist. Die Vornahme eines Augenscheins in dieser Steuerperiode
vorangegangenen Jahren wäre für die vorliegende Beurteilung offenkundig
untauglich gewesen, da hierdurch ein allfälliger, in der Zukunft liegender
Wegzug aus C im Jahr 2018 weder hätte belegt noch widerlegt werden können. Ein
Augenschein war im Übrigen – wie nachfolgend näher darzulegen ist – ohnehin
nicht geboten, da sich die Sachlage anhand der Akten hinreichend genau
beurteilen lässt.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe eine Falschaussage
des zuständigen Steuerkommissärs zu Unrecht zumindest ignoriert. Er habe nie
freiwillig Angaben über den Aufenthalt seines Sohnes während der Woche oder zu
einer Getränkelieferung nach H gemacht.
4.3.2
Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet war
bzw. ist, obschon aktuell einzig die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion
steht (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/3023, E. 3.2; BGr, 8. Juni
2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1; VGr, 21. Dezember 2022,
SB.2022.00080, E. 2.2.3). Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch
Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei durch die
Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen
ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., Basel 2022, Art. 42
N. 38a).
4.3.3
Die in Frage stehenden Angaben forderte das kantonale Steueramt mit Auflage
vom 2. September 2021 vom Beschwerdeführer ein. Der Beizug der
betreffenden Unterlagen durch das kantonale Steueramt erschien zweckdienlich,
weil aus dem Wohnort des Sohnes (möglicherweise) auf den steuerrechtlichen Wohnsitz des
Beschwerdeführers geschlossen werden konnte. Die Einforderung der Belege war
insgesamt verhältnismässig, zumal der Sohn in deren Einreichung einwilligte. Nähere
Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuergeheimnisses erübrigen
sich folglich. Dass das kantonale Steueramt den Beschwerdeführer im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung in der Auflage vom 2. September 2021 unter Angabe
der relevanten Gesetzesbestimmungen auf mögliche Rechtsfolgen aufmerksam
machte, welche im Fall der Nichterfüllung der Auflage allenfalls eintreten
könnten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil gesetzlich gar vorgeschrieben (§ 5
Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Ungeachtet
dessen blieb es dem Beschwerdeführer letztlich freigestellt, inwiefern er
seinen Mitwirkungspflichten nachkam und der Auflage Folge leistete.
4.4 Die Kritik
des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fehlenden Distanzierung der Vorinstanz
von einer an sie gerichteten anonymen E-Mail erweist sich ebenfalls als
unbegründet, da die Vorinstanz eine solche Nachricht in ihren Erwägungen gar
nicht erwähnt. Folglich kam dieser bei der Entscheidfindung keinerlei Bedeutung
zu.
4.5
4.5.1
Ein erstes Indiz, welches für einen steuerrechtlichen
Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018
spricht, ist die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser arbeitet
seit 2009 hauptberuflich als … bei der M AG. Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit in leitender Funktion
ausüben, anerkennt die Rechtsprechung den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil,
falls der Steuerpflichtige dort eine eigentliche Wohnstätte unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 11. März 2020, SB.2019.00117, E. 2.2;
Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3 N. 50).
Der Pflichtige stellt seine leitende Stellung in Abrede mit der
Begründung, seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Er widerspricht
damit jedoch seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2018,
in welcher er als Beruf "…" aufführte. Mit diesen verbindlichen (und
vermutungsweise korrekten) Angaben in der Steuererklärung deklariert er eigens,
eine Führungsposition innezuhaben. Ob es sich hierbei hingegen um eine leitende
Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, kann
vorliegend offengelassen werden. Denn nebst diesem Hauptengagement ist der Beschwerdeführer
nebenamtlich als Stiftungsratspräsident und Vizepräsident der Firma N in O
tätig und er amtet an einem Gericht im Kanton Zürich. Ferner ist er einziger
Gesellschafter der am 26. Mai 2008 im Handelsregister eingetragenen F GmbH
mit Sitz in E. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine
Gesellschaft sei inaktiv, er habe keinerlei Aufgaben als Beamter an einem
Gericht und für sein Stiftungsratsmandat erhalte er kein Honorar. Ungeachtet
dessen lag der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten in der Steuerperiode 2018
im Kanton Zürich, was für einen nach O orientierten Wohnsitz spricht.
4.5.2
Mehrere aktenkundige E-Mails des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für
einen Wohnsitz in H in der Steuerperiode 2018. Am 22. August 2018
beanstandete der Beschwerdeführer beispielsweise den noch immer vorhandenen
Baustaub in seiner Wohnung, welcher dazu führe, dass er seine Schuhe immer im
Büro reinigen müsse. Auf eine Anfrage am Montag, 20. August 2018, ob er am
Freitagmorgen für die Nachbesserung eines Balkongeländers zu Hause sei, antwortete
der Beschwerdeführer, gleichentags am Freitagmorgen bei der Arbeit zu sein, er
könne den Schlüssel jedoch in den Milchkasten legen. Schliesslich tat der
Beschwerdeführer in einer weiteren E-Mail vom 7. Juni 2019 erneut seine
Unzufriedenheit darüber kund, nunmehr seit bald einem Jahr in einer Baustelle
zu wohnen. Speziell in der Anfangsphase ab Juli 2018 sei viel Schmutz durch die
Baustelle in die Wohnung getragen worden. Auch die Garage sei dauerverschmutzt
und er könne nichts auf den Boden stellen, bevor er es in das Auto lade, da er
ansonsten den ganzen Dreck im Auto habe. Die besagten Nachrichten sprechen klar
dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im Sommer 2018 nach H
verlegt hat.
Die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass er die vorgenannten Angaben gegenüber dem
Generalunternehmer nur gemacht habe, damit dieser nicht wisse, dass die Wohnung
leer stehe, werden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Gestützt auf seine
vorgenannten Angaben und die übrigen Akten ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in H im
Jahr 2018 nach der erfolgten Übernahme zwar noch einige Mängel aufwies,
hingegen nicht unbewohnbar gewesen ist. Wenig überzeugend ist in diesem
Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung bloss
als Kapitalanlage mit Blick auf ein zusätzliches Sparkapital für das Alter
frühzeitig erworben habe, obschon diese anfangs noch leergestanden habe.
4.5.3
Für einen im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der
Steuerperiode 2018 spricht auch die Lieferung mehrerer Möbelstücke an die
Adresse in H im September und November 2018. Überdies wurde eine grössere
Bestellung alkoholischer Getränken im November 2018 nach H geliefert.
4.5.4
Der Wohnort seines Sohnes, welcher den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge im Jahr 2018 Wochenaufenthalter in K war und die Wochenenden jeweils in
der neu erworbenen Eigentumswohnung seines Vaters verbrachte, spricht ebenfalls
dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers im Jahr 2018 nach H verschoben hat.
4.5.5
Schliesslich deuten auch der Wasser- und Stromverbrauch in der
Eigentumswohnung in H vom 25. Juli 2018 bis am 31. Dezember 2018
darauf hin, dass die Wohnung in dieser Zeitspanne bewohnt wurde. Die quartalsweisen
Messwerte weichen nicht in massgeblicher Weise von denjenigen des Jahres 2019
ab. Der Umstand, dass nicht nur der Energieverbrauch insgesamt, sondern auch
das Verhältnis von Hoch- und Niedertarif ungefähr gleichbleibend war, lässt
nicht auf eine komplett andere Nutzung der Wohnung etwa durch den dauerhaften
Einsatz von Bautrocknern schliessen.
4.5.6
Auf die übrigen, von der Vorinstanz korrekt gewürdigten Indizien, welche
auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018 schliessen
lassen, kann an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden (vgl. E. 3.1).
4.5.7
Gesamthaft spricht somit eine Vielzahl von Indizien für einen
steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018.
4.6
4.6.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer
Entscheidfindung auch diverse Indizien, welche für einen Wohnsitz des
Beschwerdeführers in C im Steuerjahr 2018 sprechen. Vor diesem Hintergrund kann
von einer einseitigen oder selektiven Beweiswürdigung keine Rede sein. Zugunsten
eines Wohnsitzes im Kanton D werden etwa die dortige Korrespondenzadresse sowie
das Telekommunikationsabonnement genannt. Bei einem Grossteil der Indizien
handelt es sich jedoch um rein
formelle Kriterien, welche für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
nicht allein entscheidend sind (vgl. E. 2.1).
Die fortwährende Zahlung der
Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in C im Jahr 2018 durch den
Beschwerdeführer kann auf eine Vielzahl von Gründen zurückzuführen sein, vermag
für sich genommen jedoch keinen fortwährenden Wohnsitz in C zu belegen. Die
Kreditkartenabrechnungen und die Tankbezüge des Beschwerdeführers lassen
ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse zu, da die Kreditkarten teilweise vom Sohn
des Beschwerdeführers mitbenutzt und auf internationalen Reisen eingesetzt wurden.
Tankbezüge sind an diversen Orten dokumentiert, namentlich auch in H. Die Miete
eines Lieferwagens am 20. Februar 2021 kann zwar grundsätzlich als Indiz
für einen erst zu dieser Zeit erfolgten Umzug nach H darstellen, hingegen
sprechen die vorgängigen Möbel- und Getränkelieferungen wiederum für einen
Umzug und den Einzug des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018.
4.6.2
Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen
engen Bezug zum Kanton D hat, wo er jahrelang gewohnt hat. Die von ihm
angerufenen politischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die Gemeinde J sowie
seine im Kanton D ausgeübten Freizeitaktivitäten beziehen sich jedoch allesamt
nicht auf die Steuerperiode 2018, sondern liegen teilweise mehrere Jahrzehnte
zurück. Für die vorliegende Beurteilung sind sie daher nicht entscheidend.
4.7 Gesamthaft
ist aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018
in H im Kanton Zürich befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, welcher
einen weiteren Wohnsitz in C belegen würde, ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen.
5.
Hinsichtlich des Verbots der
interkantonalen Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass eine für den
Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2018 neu im Kanton Zürich begründete
Steuerpflicht zur Folge hat, dass eine definitiv erfolgte Veranlagung im Kanton
D zu revidieren wäre, wodurch eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden
kann (vgl. § 169 ff. des
Steuergesetzes des Kantons D vom 9. Februar 2000; BGE 139 II 373, E. 1.5;
BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 1.3).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde H.