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Entscheid

SB.2023.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00054

23. August 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24750)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00054

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war in der streitbetroffenen Steuerperiode 2018 an

der B-Strasse 01 in C im Kanton D angemeldet. Im Jahr 2007 erwarb er eine

Wohnung in E, welche als Sitz für die durch ihn beherrschte, am 26. Mai

2008 im Handelsregister eingetragene F GmbH diente. Am 27. Juli 2017

verkaufte A die Wohnung in E. Mit Beurkundungsdatum vom 12. Dezember 2016

schloss er einen Kaufvertrag ab über den Erwerb einer Wohnung an der G-Strasse 02

in H, welche ihm am 25. Juli 2018 übertragen wurde. A besitzt überdies

eine Ferienwohnung in I.

Mit Einschätzungsentscheid vom 9. Februar

2022 besteuerte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2018 mit

Hauptdomizil in H im Kanton Zürich.

Nachdem am 18. März 2022 eine Einspracheverhandlung

stattgefunden hatte, wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache am

1. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies

das Steuerrekursgericht am 18. April 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und sein

Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 sei in C-J im Kanton D

festzusetzen. Ferner ersuchte er um volle Akteneinsicht, sofern seine

Beschwerde abgewiesen werden sollte, da ihm Unterlagen nicht vorlägen, auf

welche verwiesen würde.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni

2023.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte

am 19. Juni 2023. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.

Am 3. August 2023 nahm A am Verwaltungsgericht

Einsicht in die Verfahrensakten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen,

beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt

auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00059, E. 1; VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit

weiteren Hinweisen).

1.2

Vorweg zu

prüfen ist eine mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts des

Beschwerdeführers als Bestandteil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Beschwerdeführer rügt

vorliegend pauschal, nicht in alle Unterlagen Einsicht gehabt zu haben, auf die

verwiesen werde. Um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll, führt er

nicht näher aus. Die Rüge ist daher von vornherein zu wenig substanziiert, als

dass gestützt darauf auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des

Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Im Übrigen nahm der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 3. August 2023 Einsicht in die

Verfahrensakten. Es steht ihm selbstverständlich frei, auch nach Erlass des

vorliegenden Urteils erneut jederzeit um Akteneinsicht zu ersuchen.

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn

ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss

§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen

Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode

massgeblich. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2

StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt

sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven,

äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den

bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf

formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht

an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4;

VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059/60, E. 2.1, mit Hinweisen). Über

den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin

kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine

Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände

zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2;

BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 15. Juni

2022, SB. 2022.00008, E. 3.3.1 f.).

2.2

Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde

nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen

Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3).

Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die

Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt

Dispositiv

demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden

und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die

steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie;

BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kanton

Zürich in leitender Funktion, der Kauf einer im Vergleich zu den

Platzverhältnissen in C grosszügigeren Eigentumswohnung in H, die seit längerer

Zeit getrennte bzw. geschiedene Ehe und die Volljährigkeit des sich in der

strittigen Steuerperiode während der Woche in K aufhaltenden Sohnes bildeten

gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in H im

Kanton Zürich. Hierfür sprächen auch zwei Airbnb-Buchungen im Kanton Zürich aus

dem Jahr 2018 über mehrere Wochen hinweg. Auch sei eine alkoholische

Getränkelieferung an die Adresse in H aktenkundig. Die Mängel und

Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Baustaub in der Eigentumswohnung in H im

Jahr 2018 hätten diese nicht unbewohnbar gemacht. Der Wasser- und

Stromverbrauch in H zwischen dem Datum der Wohnungsübergabe am 25. Juli

2018 und dem 31. Dezember 2018 sprächen ebenfalls dafür, dass die Wohnung

bereits seit Mitte 2018 bewohnt worden sei, selbst wenn ein Teil des Verbrauchs

auf die Bautätigkeiten zurückzuführen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer die

Hausrats- und Haftpflichtversicherung rückwirkend ab dem 25. Juli 2018 auf

die Wohnung in H ändern lassen. Zugunsten eines im Kanton D gelegenen

Wohnsitzes des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz Folgendes in

ihren Urteilserwägungen: die fortwährende Zahlung der Hypothekarzinsen und

Nebenkosten der Liegenschaft in C durch den Beschwerdeführer im Jahr 2018, ein

Telekommunikationsabonnement, welches nur für C aktenkundig sei, die Anmeldung

des Fahrzeuges im Kanton D, die dortige Korrespondenzadresse für die Motorfahrzeugversicherung,

Belege betreffend Bankaktivitäten und die Mobiltelefonie, eine

Sperrgutentsorgung im Werkhof der Gemeinde J, die Zuzugsmeldung in H per 1. März

2021 sowie die Miete eines Lieferwagens am 20. Februar 2021. Die

Vorinstanz erachtete die besagten Umstände jedoch als ungenügend, um einen

Umzug des Pflichtigen nach H erst im Jahr 2021 zu belegen. Gesamthaft sei es

ihm nicht gelungen, die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes

in H für die Steuerperiode 2018 zu entkräften.

3.2 Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe die Sache nicht

neutral beurteilt, sondern Beweise, Fakten und Indizien selektiv zugunsten des

Beschwerdegegners gewürdigt. Ferner habe sie die Streitigkeit mit der

Bezeichnung von L/Kt. D falsch definiert, da er nie dort gewohnt habe.

Auch die Annahme, dass er in leitender Stellung tätig gewesen sei, sei falsch,

seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Da sein Hauptwohnsitz bereits

seit der Steuerperiode 2015 angezweifelt worden sei, hätte bereits Jahre

vor 2018 ein Augenschein in C-J erfolgen müssen. Im Zusammenhang mit einer

Verletzung des Steuergeheimnisses gegenüber seinem Sohn habe die Vorinstanz

zudem zu Unrecht auf Falschaussagen des zuständigen Steuerkommissärs abgestellt

bzw. diese ignoriert. Parteiisch sei diesbezüglich die Annahme, dass er

freiwillig Angaben zu einer Getränkelieferung gemacht habe, denn dies habe er

bloss mit Blick auf die (als Drohkulisse verstandene) Rechtsmittelbelehrung

getan. Von einer anonymen E-Mail habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht

distanziert. Er habe keine äusserliche Absicht kundgetan, seinen Wohnsitz im

Jahr 2018 von C-J nach H zu verlegen, wo eine riesige Baustelle vorgelegen

habe. Die Wohnung in H habe keine Möbel gehabt. Im Übrigen habe er die

Hypothekarzinsen und Nebenkosten in C-J weiterhin freiwillig bezahlt, was er

kaum getan hätte, wenn er nicht mehr dort gewohnt hätte. Sämtliche an ihn

gerichtete Korrespondenz sei nach C-J adressiert gewesen. Eine verfrühte

Wohnungsübernahme – hingegen kein Bezug der Wohnung – sei einzig zwecks

Fertigstellung der Schlussabrechnung erfolgt. Die erhöhten Stromkosten seien

auf Tag und Nacht laufende Bautrockner zurückzuführen, der hohe Wasserverbrauch

im Jahr 2018 ebenfalls auf die Bauaktivitäten. Sein Lebensmittelpunkt habe bis

im Jahr 2021 in C-J im Kanton D gelegen. Eine interkantonale Doppelbesteuerung

sei verboten.

4.

4.1 Die Kritik

des Beschwerdeführers hinsichtlich der Definition der Streitsache durch die

Vorinstanz erweist sich als unbegründet, da vorliegend unbestritten zu

beurteilen ist, ob er seinen steuerrechtlichen

Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in C, im Kanton D,

oder in H, im Kanton Zürich, hatte. Die Ortschaft C ist ein Teil der (Steuer-)Gemeinde

L im Kanton D, weshalb sich die Ausführungen der Vorinstanz als korrekt

erweisen.

4.2 Hinsichtlich

eines Augenscheins in C-J ist entscheidend, dass einzig die Steuerperiode 2018

zu beurteilen ist. Die Vornahme eines Augenscheins in dieser Steuerperiode

vorangegangenen Jahren wäre für die vorliegende Beurteilung offenkundig

untauglich gewesen, da hierdurch ein allfälliger, in der Zukunft liegender

Wegzug aus C im Jahr 2018 weder hätte belegt noch widerlegt werden können. Ein

Augenschein war im Übrigen – wie nachfolgend näher darzulegen ist – ohnehin

nicht geboten, da sich die Sachlage anhand der Akten hinreichend genau

beurteilen lässt.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe eine Falschaussage

des zuständigen Steuerkommissärs zu Unrecht zumindest ignoriert. Er habe nie

freiwillig Angaben über den Aufenthalt seines Sohnes während der Woche oder zu

einer Getränkelieferung nach H gemacht.

4.3.2

Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet war

bzw. ist, obschon aktuell einzig die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion

steht (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/3023, E. 3.2; BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1; VGr, 21. Dezember 2022,

SB.2022.00080, E. 2.2.3). Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch

Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei durch die

Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen

ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., Basel 2022, Art. 42

N. 38a).

4.3.3

Die in Frage stehenden Angaben forderte das kantonale Steueramt mit Auflage

vom 2. September 2021 vom Beschwerdeführer ein. Der Beizug der

betreffenden Unterlagen durch das kantonale Steueramt erschien zweckdienlich,

weil aus dem Wohnort des Sohnes (möglicherweise) auf den steuerrechtlichen Wohnsitz des

Beschwerdeführers geschlossen werden konnte. Die Einforderung der Belege war

insgesamt verhältnismässig, zumal der Sohn in deren Einreichung einwilligte. Nähere

Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuergeheimnisses erübrigen

sich folglich. Dass das kantonale Steueramt den Beschwerdeführer im Rahmen der

Rechtsmittelbelehrung in der Auflage vom 2. September 2021 unter Angabe

der relevanten Gesetzesbestimmungen auf mögliche Rechtsfolgen aufmerksam

machte, welche im Fall der Nichterfüllung der Auflage allenfalls eintreten

könnten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil gesetzlich gar vorgeschrieben (§ 5

Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Ungeachtet

dessen blieb es dem Beschwerdeführer letztlich freigestellt, inwiefern er

seinen Mitwirkungspflichten nachkam und der Auflage Folge leistete.

4.4 Die Kritik

des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fehlenden Distanzierung der Vorinstanz

von einer an sie gerichteten anonymen E-Mail erweist sich ebenfalls als

unbegründet, da die Vorinstanz eine solche Nachricht in ihren Erwägungen gar

nicht erwähnt. Folglich kam dieser bei der Entscheidfindung keinerlei Bedeutung

zu.

4.5

4.5.1

Ein erstes Indiz, welches für einen steuerrechtlichen

Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018

spricht, ist die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser arbeitet

seit 2009 hauptberuflich als … bei der M AG. Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit in leitender Funktion

ausüben, anerkennt die Rechtsprechung den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil,

falls der Steuerpflichtige dort eine eigentliche Wohnstätte unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 11. März 2020, SB.2019.00117, E. 2.2;

Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3 N. 50).

Der Pflichtige stellt seine leitende Stellung in Abrede mit der

Begründung, seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Er widerspricht

damit jedoch seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2018,

in welcher er als Beruf "…" aufführte. Mit diesen verbindlichen (und

vermutungsweise korrekten) Angaben in der Steuererklärung deklariert er eigens,

eine Führungsposition innezuhaben. Ob es sich hierbei hingegen um eine leitende

Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, kann

vorliegend offengelassen werden. Denn nebst diesem Hauptengagement ist der Beschwerdeführer

nebenamtlich als Stiftungsratspräsident und Vizepräsident der Firma N in O

tätig und er amtet an einem Gericht im Kanton Zürich. Ferner ist er einziger

Gesellschafter der am 26. Mai 2008 im Handelsregister eingetragenen F GmbH

mit Sitz in E. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine

Gesellschaft sei inaktiv, er habe keinerlei Aufgaben als Beamter an einem

Gericht und für sein Stiftungsratsmandat erhalte er kein Honorar. Ungeachtet

dessen lag der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten in der Steuerperiode 2018

im Kanton Zürich, was für einen nach O orientierten Wohnsitz spricht.

4.5.2

Mehrere aktenkundige E-Mails des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für

einen Wohnsitz in H in der Steuerperiode 2018. Am 22. August 2018

beanstandete der Beschwerdeführer beispielsweise den noch immer vorhandenen

Baustaub in seiner Wohnung, welcher dazu führe, dass er seine Schuhe immer im

Büro reinigen müsse. Auf eine Anfrage am Montag, 20. August 2018, ob er am

Freitagmorgen für die Nachbesserung eines Balkongeländers zu Hause sei, antwortete

der Beschwerdeführer, gleichentags am Freitagmorgen bei der Arbeit zu sein, er

könne den Schlüssel jedoch in den Milchkasten legen. Schliesslich tat der

Beschwerdeführer in einer weiteren E-Mail vom 7. Juni 2019 erneut seine

Unzufriedenheit darüber kund, nunmehr seit bald einem Jahr in einer Baustelle

zu wohnen. Speziell in der Anfangsphase ab Juli 2018 sei viel Schmutz durch die

Baustelle in die Wohnung getragen worden. Auch die Garage sei dauerverschmutzt

und er könne nichts auf den Boden stellen, bevor er es in das Auto lade, da er

ansonsten den ganzen Dreck im Auto habe. Die besagten Nachrichten sprechen klar

dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im Sommer 2018 nach H

verlegt hat.

Die Behauptung des

Beschwerdeführers, dass er die vorgenannten Angaben gegenüber dem

Generalunternehmer nur gemacht habe, damit dieser nicht wisse, dass die Wohnung

leer stehe, werden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Gestützt auf seine

vorgenannten Angaben und die übrigen Akten ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in H im

Jahr 2018 nach der erfolgten Übernahme zwar noch einige Mängel aufwies,

hingegen nicht unbewohnbar gewesen ist. Wenig überzeugend ist in diesem

Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung bloss

als Kapitalanlage mit Blick auf ein zusätzliches Sparkapital für das Alter

frühzeitig erworben habe, obschon diese anfangs noch leergestanden habe.

4.5.3

Für einen im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der

Steuerperiode 2018 spricht auch die Lieferung mehrerer Möbelstücke an die

Adresse in H im September und November 2018. Überdies wurde eine grössere

Bestellung alkoholischer Getränken im November 2018 nach H geliefert.

4.5.4

Der Wohnort seines Sohnes, welcher den Angaben des Beschwerdeführers

zufolge im Jahr 2018 Wochenaufenthalter in K war und die Wochenenden jeweils in

der neu erworbenen Eigentumswohnung seines Vaters verbrachte, spricht ebenfalls

dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des

Beschwerdeführers im Jahr 2018 nach H verschoben hat.

4.5.5

Schliesslich deuten auch der Wasser- und Stromverbrauch in der

Eigentumswohnung in H vom 25. Juli 2018 bis am 31. Dezember 2018

darauf hin, dass die Wohnung in dieser Zeitspanne bewohnt wurde. Die quartalsweisen

Messwerte weichen nicht in massgeblicher Weise von denjenigen des Jahres 2019

ab. Der Umstand, dass nicht nur der Energieverbrauch insgesamt, sondern auch

das Verhältnis von Hoch- und Niedertarif ungefähr gleichbleibend war, lässt

nicht auf eine komplett andere Nutzung der Wohnung etwa durch den dauerhaften

Einsatz von Bautrocknern schliessen.

4.5.6

Auf die übrigen, von der Vorinstanz korrekt gewürdigten Indizien, welche

auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018 schliessen

lassen, kann an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden (vgl. E. 3.1).

4.5.7

Gesamthaft spricht somit eine Vielzahl von Indizien für einen

steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018.

4.6

4.6.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer

Entscheidfindung auch diverse Indizien, welche für einen Wohnsitz des

Beschwerdeführers in C im Steuerjahr 2018 sprechen. Vor diesem Hintergrund kann

von einer einseitigen oder selektiven Beweiswürdigung keine Rede sein. Zugunsten

eines Wohnsitzes im Kanton D werden etwa die dortige Korrespondenzadresse sowie

das Telekommunikationsabonnement genannt. Bei einem Grossteil der Indizien

handelt es sich jedoch um rein

formelle Kriterien, welche für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

nicht allein entscheidend sind (vgl. E. 2.1).

Die fortwährende Zahlung der

Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in C im Jahr 2018 durch den

Beschwerdeführer kann auf eine Vielzahl von Gründen zurückzuführen sein, vermag

für sich genommen jedoch keinen fortwährenden Wohnsitz in C zu belegen. Die

Kreditkartenabrechnungen und die Tankbezüge des Beschwerdeführers lassen

ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse zu, da die Kreditkarten teilweise vom Sohn

des Beschwerdeführers mitbenutzt und auf internationalen Reisen eingesetzt wurden.

Tankbezüge sind an diversen Orten dokumentiert, namentlich auch in H. Die Miete

eines Lieferwagens am 20. Februar 2021 kann zwar grundsätzlich als Indiz

für einen erst zu dieser Zeit erfolgten Umzug nach H darstellen, hingegen

sprechen die vorgängigen Möbel- und Getränkelieferungen wiederum für einen

Umzug und den Einzug des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018.

4.6.2

Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen

engen Bezug zum Kanton D hat, wo er jahrelang gewohnt hat. Die von ihm

angerufenen politischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die Gemeinde J sowie

seine im Kanton D ausgeübten Freizeitaktivitäten beziehen sich jedoch allesamt

nicht auf die Steuerperiode 2018, sondern liegen teilweise mehrere Jahrzehnte

zurück. Für die vorliegende Beurteilung sind sie daher nicht entscheidend.

4.7 Gesamthaft

ist aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen

und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018

in H im Kanton Zürich befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, welcher

einen weiteren Wohnsitz in C belegen würde, ist dem Beschwerdeführer nicht

gelungen.

5.

Hinsichtlich des Verbots der

interkantonalen Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass eine für den

Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2018 neu im Kanton Zürich begründete

Steuerpflicht zur Folge hat, dass eine definitiv erfolgte Veranlagung im Kanton

D zu revidieren wäre, wodurch eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden

kann (vgl. § 169 ff. des

Steuergesetzes des Kantons D vom 9. Februar 2000; BGE 139 II 373, E. 1.5;

BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 1.3).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde H.