SB.2023.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00065
3. August 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24725)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00065
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 3. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kanton
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
2. Steuerrekursgericht
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH hat ihren Sitz an der B-Strasse 01 in
C (ZG). Am 4. Januar 2021 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich ein
Steuerhoheitsverfahren, welches am 17. Dezember 2021 in einem Vorentscheid
über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D
(ab 1. Januar 2018) über die A GmbH mündete. Hiergegen erhob die
Gesellschaft am 10. Januar 2022 Einsprache. Am 3. Juni 2022 erhob die
Gesellschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der Finanzdirektion, welche
als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen wurde. Die Finanzdirektion wies die
Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. September 2022 ab. Am 17. November
2022 erging der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts: Darin hielt das
kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons Zürich ab Steuerperiode
2018 fest und wies die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. Dezember 2022 gelangte die A GmbH
gegen den Einspracheentscheid an das Steuerrekursgericht. Innert erstreckter
Frist beantragte das kantonale Steueramt am 18. Januar 2023 die Abweisung
des Rekurses. Die Rekursantwort wurde am 23. Januar 2023 an die A GmbH
versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Steuerrekursgericht den
Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, eine allfällige Stellungnahme
aber trotzdem bis 7. Februar 2023 erfolgen könne. Mit Eingaben vom 30. Januar
2023.
und 6. Februar 2023 liess sich die A GmbH erneut vernehmen.
Letztere Eingabe wurde an das kantonale Steueramt mit dem Hinweis zugestellt,
dass das Steuerrekursgericht den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte,
eine allfällige Stellungnahme aber bis 23. Februar 2023 eingereicht werden
könne.
III.
Am 4. Juli 2023 erhob die A GmbH (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung und beantragte sinngemäss, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts habe schnellstmöglich zu ergehen. Ferner sei sie für die
aus der Verzögerung des Entscheids entstandenen Kosten zu entschädigen.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf das vorliegende
Verfahren SB.2023.00065. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2023 setzte
der Abteilungspräsident dem Steuerrekursgericht eine Frist von 5 Tagen an,
um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Dem kantonalen Steueramt und der
Gemeinde D wurde die nämliche Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der
Beschwerde angesetzt.
Das Steuerrekursgericht liess sich am 6. Juli 2023
zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen. Am 19. Juli 2023 ging ein
weiteres Schreiben der A GmbH beim Verwaltungsgericht ein. Tags darauf
wurde dem Verwaltungsgericht der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 18. Juli
2023.
betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2018) zugestellt: Dabei hiess das
Steuerrekursgericht den Rekurs der A GmbH in der Sache gut, soweit es
darauf eintrat und hob den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 17. November
2022.
auf. Die Kosten auferlegte es der Rekurrentin, welche durch explizite
Verweigerung der Mitwirkung gegenüber der Vorinstanz ihre Verfahrenspflichten
verletzt habe.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt
jenem, der auch gegen die aus Sicht der Betroffenen verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Demzufolge ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde
zuständig (vgl. auch § 116 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG] sowie Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich etc. 2021, § 116 N. 6).
2.
2.1
Eine
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden,
solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die
erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind –
von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund
abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (vgl. BGE 125 V 373 E. 1).
2.2
Nachdem
das Steuerrekursgericht am 18. Juli 2023 materiell über den Rekurs der A GmbH
entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen
und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit in einzelrichterlicher Kompetenz
abzuschreiben (§ 38b lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
3.
3.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
richten sich in erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten
nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten
danach, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem
die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt
haben (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A.,
Basel 2022, Art. 144 N. 10).
3.2
Es ist
daher summarisch zu prüfen, ob der Rechtsverzögerungsbeschwerde Erfolg
beschieden gewesen wäre.
3.2.1
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer
Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, die Sachverhaltsermittlungen seien am 7. Februar
2023.
abgeschlossen gewesen. Indem der Entscheid nicht innert der folgenden 60
Tage erfolgt sei, habe das Steuerrekursgericht § 149 Abs. 1 StG
verletzt.
3.2.2
Gemäss § 149 Abs. 1 entscheidet das Steuerrekursgericht innert
60.
Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien
angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien
unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. Bei der
Behandlungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Richner et al., § 149
N. 18).
Vorliegend wurden zuletzt das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023 und die Eingabe des kantonalen
Steueramts vom 18. Februar 2023 von der Kanzlei des Steuerrekursgerichts
zwecks Zustellung an die jeweilige Gegenpartei mit einem Stempel mit folgenden
Inhalt versehen:
"Das Steuerrekursgericht
erachtet den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Eine allfällige Stellungnahme
kann trotzdem bis 23. Februar 2023 (Anmerkung: Datum
handschriftlich ergänzt) eingereicht werden."
Bis zu diesem Datum folgten keine Eingaben mehr. Gestützt
auf diese Mitteilung durften die Parteien grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt
davon ausgehen, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels
ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden.
Das Steuerrekursgericht führt diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort
zutreffend aus, es lasse sich erst bei Ausarbeitung des Referats durch den
Referenten bzw. die Referentin abschliessend beurteilen, ob noch weitere
Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Gleichwohl können der Abschluss des
Schriftenwechsels und der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zeitlich
zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels
seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade
hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob
allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts vorgenommen
werden müssen: Denn nachdem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren
explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht
vollständig im Dunkeln (siehe dazu insbesondere S. 12 des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023). Ob weitere
Sachverhaltsabklärungen nötig werden würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Schriftenwechsels tatsächlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von
§ 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des
Schriftenwechsels ausgelöst wurde. Anstelle weiterer Untersuchungsmassnahmen
löste das Steuerrekursgericht den Fall letztlich über die Beweislastverteilung,
indem es den unklaren Sachverhalt zuungunsten des beweisbelasteten kantonalen
Steueramts berücksichtigte. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch
das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) zu erblicken (vgl. dazu BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 7.3.3).
Nach dem Gesagten wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden
gewesen. Ferner wäre auf den Antrag betreffend Entschädigung der aus der
Verzögerung entstandenen Kosten mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht einzutreten gewesen (siehe § 2 Abs. 1 VRG). Damit hat die
Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde D;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).