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Entscheid

SB.2023.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00065

3. August 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24725)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00065

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 3. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton

Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

2. Steuerrekursgericht

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH hat ihren Sitz an der B-Strasse 01 in

C (ZG). Am 4. Januar 2021 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich ein

Steuerhoheitsverfahren, welches am 17. Dezember 2021 in einem Vorentscheid

über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D

(ab 1. Januar 2018) über die A GmbH mündete. Hiergegen erhob die

Gesellschaft am 10. Januar 2022 Einsprache. Am 3. Juni 2022 erhob die

Gesellschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der Finanzdirektion, welche

als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen wurde. Die Finanzdirektion wies die

Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. September 2022 ab. Am 17. November

2022 erging der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts: Darin hielt das

kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons Zürich ab Steuerperiode

2018 fest und wies die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Dezember 2022 gelangte die A GmbH

gegen den Einspracheentscheid an das Steuerrekursgericht. Innert erstreckter

Frist beantragte das kantonale Steueramt am 18. Januar 2023 die Abweisung

des Rekurses. Die Rekursantwort wurde am 23. Januar 2023 an die A GmbH

versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Steuerrekursgericht den

Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, eine allfällige Stellungnahme

aber trotzdem bis 7. Februar 2023 erfolgen könne. Mit Eingaben vom 30. Januar

2023.

und 6. Februar 2023 liess sich die A GmbH erneut vernehmen.

Letztere Eingabe wurde an das kantonale Steueramt mit dem Hinweis zugestellt,

dass das Steuerrekursgericht den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte,

eine allfällige Stellungnahme aber bis 23. Februar 2023 eingereicht werden

könne.

III.

Am 4. Juli 2023 erhob die A GmbH (nachfolgend:

die Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung und beantragte sinngemäss, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts habe schnellstmöglich zu ergehen. Ferner sei sie für die

aus der Verzögerung des Entscheids entstandenen Kosten zu entschädigen.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf das vorliegende

Verfahren SB.2023.00065. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2023 setzte

der Abteilungspräsident dem Steuerrekursgericht eine Frist von 5 Tagen an,

um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Dem kantonalen Steueramt und der

Gemeinde D wurde die nämliche Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der

Beschwerde angesetzt.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 6. Juli 2023

zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen. Am 19. Juli 2023 ging ein

weiteres Schreiben der A GmbH beim Verwaltungsgericht ein. Tags darauf

wurde dem Verwaltungsgericht der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 18. Juli

2023.

betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2018) zugestellt: Dabei hiess das

Steuerrekursgericht den Rekurs der A GmbH in der Sache gut, soweit es

darauf eintrat und hob den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 17. November

2022.

auf. Die Kosten auferlegte es der Rekurrentin, welche durch explizite

Verweigerung der Mitwirkung gegenüber der Vorinstanz ihre Verfahrenspflichten

verletzt habe.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt

jenem, der auch gegen die aus Sicht der Betroffenen verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Demzufolge ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde

zuständig (vgl. auch § 116 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG] sowie Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich etc. 2021, § 116 N. 6).

2.

2.1

Eine

Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden,

solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die

erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind –

von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund

abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (vgl. BGE 125 V 373 E. 1).

2.2

Nachdem

das Steuerrekursgericht am 18. Juli 2023 materiell über den Rekurs der A GmbH

entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen

und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit in einzelrichterlicher Kompetenz

abzuschreiben (§ 38b lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

3.

3.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren

richten sich in erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten

nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten

danach, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem

die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt

haben (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A.,

Basel 2022, Art. 144 N. 10).

3.2

Es ist

daher summarisch zu prüfen, ob der Rechtsverzögerungsbeschwerde Erfolg

beschieden gewesen wäre.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer

Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, die Sachverhaltsermittlungen seien am 7. Februar

2023.

abgeschlossen gewesen. Indem der Entscheid nicht innert der folgenden 60

Tage erfolgt sei, habe das Steuerrekursgericht § 149 Abs. 1 StG

verletzt.

3.2.2

Gemäss § 149 Abs. 1 entscheidet das Steuerrekursgericht innert

60.

Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien

angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien

unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. Bei der

Behandlungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Richner et al., § 149

N. 18).

Vorliegend wurden zuletzt das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023 und die Eingabe des kantonalen

Steueramts vom 18. Februar 2023 von der Kanzlei des Steuerrekursgerichts

zwecks Zustellung an die jeweilige Gegenpartei mit einem Stempel mit folgenden

Inhalt versehen:

"Das Steuerrekursgericht

erachtet den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Eine allfällige Stellungnahme

kann trotzdem bis 23. Februar 2023 (Anmerkung: Datum

handschriftlich ergänzt) eingereicht werden."

Bis zu diesem Datum folgten keine Eingaben mehr. Gestützt

auf diese Mitteilung durften die Parteien grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt

davon ausgehen, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels

ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden.

Das Steuerrekursgericht führt diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort

zutreffend aus, es lasse sich erst bei Ausarbeitung des Referats durch den

Referenten bzw. die Referentin abschliessend beurteilen, ob noch weitere

Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Gleichwohl können der Abschluss des

Schriftenwechsels und der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zeitlich

zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels

seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade

hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob

allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts vorgenommen

werden müssen: Denn nachdem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren

explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht

vollständig im Dunkeln (siehe dazu insbesondere S. 12 des Entscheids des

Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023). Ob weitere

Sachverhaltsabklärungen nötig werden würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses

des Schriftenwechsels tatsächlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von

§ 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des

Schriftenwechsels ausgelöst wurde. Anstelle weiterer Untersuchungsmassnahmen

löste das Steuerrekursgericht den Fall letztlich über die Beweislastverteilung,

indem es den unklaren Sachverhalt zuungunsten des beweisbelasteten kantonalen

Steueramts berücksichtigte. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch

das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) zu erblicken (vgl. dazu BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 7.3.3).

Nach dem Gesagten wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden

gewesen. Ferner wäre auf den Antrag betreffend Entschädigung der aus der

Verzögerung entstandenen Kosten mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht einzutreten gewesen (siehe § 2 Abs. 1 VRG). Damit hat die

Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde D;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).