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Entscheid

SB.2023.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00068

9. Oktober 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24867)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00068

SB.2023.00069

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie

Direkte

Bundessteuer 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) liess sich per 1. Januar

2019 (Beginn der Rentenberechtigung) frühpensionieren. In der Steuerperiode

2021 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern), darunter eine

"Sondereinmalzahlung" bzw. "Nachverzinsung" der Pensionskasse B

in Höhe von Fr. …. Obwohl der Pflichtige nachträglich beantragte, die

letztgenannte Sondereinmalzahlung nicht als Renteneinkommen, sondern als

Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern, wurde er gemäss seiner

ursprünglichen Steuerdeklaration eingeschätzt und hierzu am 29. August 2022 die

Schlussrechnung versandt.

Mit Einsprache vom 5. September 2022 hielt der Pflichtige

daran fest, dass die Sondereinmalzahlung seiner Pensionskasse als

Kapitalleistung aus Vorsorge gesondert zu besteuern und sein steuerbares

Einkommen entsprechend auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2021) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2021) zu reduzieren sei. Das kantonale Steueramt

hielt in der Folge an ihrer Rechtsauffassung fest und wies die Einsprache am

19. Januar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen in separaten Eingaben erhobenen Rechtsmittel

hiess das Steuerrekursgericht am 26. Mai 2023 teilweise gut. Der Pflichtige

wurde unter Nichtberücksichtigung der erwähnten Sondereinmalzahlung mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2021) bzw. Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021

veranlagt bzw. eingeschätzt, wobei das Steuerrekursgericht bis auf die

Abrundung der Frankenbeträge der Steuerfaktoren vollumfänglich den Anträgen des

Pflichtigen folgte.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 beantragte das kantonale

Steueramt, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben und der

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 zu bestätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 beantragte der

Pflichtige die Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts. Dieses nahm

mit Replik vom 18. August 2023 zu den Ausführungen des Pflichtigen Stellung,

worauf der Pflichtige wiederum mit Duplik vom 24. August 2023 replizierte. Das

Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2023.00068 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 und

SB.2023.00069 betreffend die direkte Bundessteuer 2021 betreffen denselben

Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode sowie eine analoge Sach- und Rechtslage,

weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 – wie schon vor Vorinstanz

– vereinigt wurden.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147).

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von

Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.

2.1

2.1.1

Der

Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte

(§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG), insbesondere auch

Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG;

Art. 22 Abs. 1 DBG). Die weitere Besteuerung hängt sodann davon ab,

ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige

Kapitalleistung ausbezahlt werden:

-

Bei Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden die

aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen gesondert von den übrigen

Einkünften mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG

bzw. Art. 38 DBG erfasst.

-

Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem

übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG

oder Art. 36 DBG.

-

Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber

unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der

sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter

Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG).

Es sind

damit drei Konstellationen zu unterscheiden:

-

Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit

dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw.

Art. 36 DBG.

-

Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte)

wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz

von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG.

-

Die vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer

zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG.

2.1.2

Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG als

auch die Kapitalabfindungen nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG betreffen

Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall

das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in

der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge-)Leistung

kapitalisiert und aperiodisch abgegolten (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 DBG N.

10b). Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische

Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG ausser Betracht und ist stattdessen eine Besteuerung

mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG zu

prüfen (vgl. Baumgartner in: Zweifel/Beusch, Art. 37 DBG N. 12a; Felix Richner

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 36 StG N. 14).

2.1.3

Bei der

Dispositiv

(nachträglichen) Verzinsung ist demnach zwischen der Verzinsung der

Altersgutschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April

1984 (BVV 2) einerseits und der Verzinsung der Renten- und Kapitalleistungen

nach Eintritt des Vorsorgefalls zu differenzieren:

- Die

Zinsen auf den Altersgutschriften bilden gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

(BVG) Bestandteil des Altersguthabens und teilen steuerlich dessen Schicksal.

Wird das Altersguthaben samt darin enthaltenen Zinsen nach Eintritt des

Vorsorgefalls in eine Rente umgewandelt, ist letztere zusammen mit dem

ordentlichen Einkommen zum normalen Einkommenssteuertarif von § 35 StG

bzw. Art. 36 DBG zu versteuern. Nachträgliche bzw. rückwirkende Zinszahlungen

auf das Altersguthaben werden nach Eintritt des Vorsorgefalls ebenfalls

zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst, sind aber allenfalls als

Kapitalabfindung zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37

DBG zu besteuern (siehe E. 2.3 untenstehend). Bei Kapitalbezug des

Altersguthabens erfolgt hingegen eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif

im Sinn von § 37 bzw. Art. 38 DBG, wobei bei einer nachträglichen

Besserverzinsung des Altersguthabens nach Eintritt des Vorsorgefalls ebenfalls

gesondert zum privilegierten Vorsorgetarif zu besteuern ist.

- Hiervon

zu unterscheiden ist die Verzinsung der laufenden Rente oder einer bereits

fälligen Kapitalleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls, namentlich bei

verspäteter Auszahlung: Diesfalls geht es nicht mehr um die Verzinsung des

Altersguthabens, sondern um die Verzinsung der bereits fälligen Kapital- oder

Rentenleistung, also um die Verzinsung der Vorsorgeleistung und nicht des

Vorsorgekapitals. Solche Zinszahlungen sind unabhängig von einer allfälligen

Kapitalisierung stets als gewöhnlicher Zinsertrag zum üblichen

Einkommenssteuertarif zu erfassen und nicht privilegiert (StRK ZH, 7. September

1999, StE 2008 B 26.11 Nr. 1).

2.2

2.2.1

Das Rentensystem der Pensionskasse B basiert für Mitarbeitende mit

leistungsabhängiger Entlohnung auf zwei Plänen, dem Pensionsplan und dem

Kapitalplan (vgl. dazu Art. 6 des Reglements 2022 der Pensionskasse der Pensionskasse B

[nachfolgend: Pensionskassenreglement] und die Ausführungen des Pflichtigen in

der Beschwerdeantwort vom 7. August 2023). Soweit sich der Versicherte nicht

für die Ausrichtung einer Kapitalabfindung entscheidet (Art. 24 Ziff. 6 des

Pensionskassenreglements), wird im Rahmen des Pensionsplans eine lebenslängliche

Rente entrichtet, welche sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem

alters- und rücktrittsaltersabhängigen Umwandlungssatz errechnet (Art. 24 Ziff.

1 des Pensionskassenreglements). Das Altersguthaben im Pensionsplan setzt sich

unter anderem aus den eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkäufen,

Altersgutschriften und durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen

zusammen. Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit

folgt, verzinst (Art. 19 des Pensionskassenreglements). Der definitive Zinssatz

wird dabei nachträglich durch den Stiftungsrat der Pensionskasse festgelegt,

wobei die vorhandenen technischen Rückstellungen und Schwankungsreserven sowie

die während des Geschäftsjahres erzielte Performance berücksichtigt und

allenfalls Ausgleichszahlungen geleistet werden. Für Versicherte, die im

laufenden Geschäftsjahr pensioniert wurden, erfolgt die Gutschrift der

Zinsdifferenz pro rata als Kapitalzahlung (Art. 20 des

Pensionskassenreglements). Weiter ist für aktive und invalide

Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsverzinsung zur

Abfederung von Umwandlungssatzsenkungen vorgesehen (Art. 65 des

Pensionskassenreglements). Eine Ausgleichsverzinsung im Freizügigkeitsfall und

für bereits (Früh-)Pensionierte ist im aktuellen Pensionskassenreglement

grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. aber auch Art. 26 des

Pensionskassenreglements in Bezug auf eine vorzeitige Pensionierung auf

Verlangen des angeschlossenen Unternehmens).

2.2.2

Der Pflichtige liess sich Ende 2018 frühpensionieren und bezieht seit dem

1. Januar 2019 eine Altersrente gemäss Pensionsplan der Pensionskasse B.

Weiter wurde ihm aus dem Kapitalplan der Pensionskasse B mit

Anspruchsdatum 31. Dezember 2018 eine Kapitalleistung aus Vorsorge in Höhe von Fr. …

ausbezahlt, welche mit Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 17.

Juni 2019 zum Vorsorgetarif gesondert vom übrigen Einkommen besteuert wurde und

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Die Pensionskasse der Pensionskasse B

erzielte eine gute Performance und beschloss deshalb, die Mindestverzinsung der

Altersguthaben 2017-2019 nachträglich auszugleichen und im Jahr 2020 die volle

Verzinsung gemäss ihrem Reglement vorzunehmen, wobei bei Aktiv-Versicherten

eine entsprechende Gutschrift auf dem individuellen Altersguthaben und bei den

in den Jahren 2017-2019 pensionierten Rentnern eine Einmalauszahlung erfolgte.

Der seit dem 1. Januar 2019 frühpensionierte Pflichtige profitierte offenbar

von dieser Regelung und erhielt per 24. März 2021 eine entsprechende

Sondereinmalzahlung. Es ist strittig, ob die an den Pflichtigen getätigte

Einmalauszahlung vom 24. März 2021 a) als Kapitalleistung aus Vorsorge

gesondert zum privilegierten Vorsorgetarif oder b) als zusätzliches

Renteneinkommen zusammen mit dem übrigen Einkommen zum privilegierten

Rentensatz zu besteuern ist oder c) im Sinn der steueramtlichen Anträge der

ordentlichen Einkommenssteuer unterliegt.

2.2.3

Entgegen der Ansicht des Pflichtigen und des Steuerrekursgerichts stellt

die vom Stiftungsrat der Pensionskasse rückwirkend beschlossene

Zusatzverzinsung der Altersguthaben der Versicherten nach Aktenlage und

Darstellung des Pflichtigen keine Kapitalleistung aus Vorsorge mit gesonderten

Besteuerung zum Vorsorgetarif nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG dar: Der

Pflichtige hat mit Stellungnahme vom 24. August 2023 ausdrücklich bestätigt,

dass die strittige Sondereinmalzahlung nicht den Kapitalplan, sondern den Pensionsplan

der Pensionskasse der Pensionskasse B betrifft, wo der Pflichtige sich bei

seiner Frühpensionierung unbestrittenermassen für die Auszahlung einer Rente

und nicht für eine Kapitalabfindung entschieden hatte. Die erst nach Eintritt

des Vorsorgefalls (rückwirkend) beschlossene Zinsgutschriften stehen nach

derzeitiger Aktenlage – und auch nach vorinstanzlicher Auffassung – in

Zusammenhang mit der Äufnung des Altersguthabens und nicht in Zusammenhang mit

der Verzinsung von bereits fliessenden Vorsorgeleistungen. Die

Einmalsonderzahlung hätte demnach der nachträglichen Verbesserung der

Rentenleistung gedient, nachdem eine Zinsgutschrift beim Altersguthaben (wie

bei den Aktivversicherten) aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits

eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich war. Folglich muss nach

aktuellem Aktenstand davon ausgegangen werden, dass die Einmalsonderzahlung

ihren Grund nicht etwa in einer Zusatzverzinsung der bereits fliessenden

Rentenleistungen, sondern in einer rückwirkenden Zusatzverzinsung des

Altersguthabens hat, welches wiederum massgeblich für die Rentenberechnung ist.

Es wäre nicht sachgerecht, Rentenleistungen, die nachträglich aufgrund einer

Zusatzverzinsung des Altersguthabens verbessert wurden, zum privilegierten

Vorsorgetarif zu besteuern (vgl. auch BGr, 5. Oktober 2020, StE 2001 B 29.2 Nr.

7). Sodann bestehen zumindest aus den eingereichten Unterlagen keine

klaren Hinweise darauf, dass in der per 24. März 2021 geleisteten

Sondereinmalzahlung irgendwelche weiteren Leistungen enthalten sind, welche

nicht aus der (rückwirkenden) Verzinsung des Altersguthabens resultierten. So

sieht das in anonymisierter Form eingereichte Schreiben der Pensionskasse der Pensionskasse B

zur Definitiven Verzinsung des Altersguthabens im Pensionsplan für das Jahr

2020 von März 2021 lediglich eine Zusatzverzinsung "pro rata" bzw.

"anteilsmässig" bis zum Pensionierungsbeginn vor und ist auch in den

Übergangsbestimmungen des aktuellen Pensionskassenreglements (Art. 65) die

Zahlung von Ausgleichszinsen lediglich für "[a]ktive und invalide

Versicherte" vorgesehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Stiftungsrat der Pensionskasse im Falle des Pflichtigen erst nach Eintritt des

Vorsorgefalls über die Besserverzinsung entschieden hatte. Wäre bereits vor

Eintritt des Vorsorgefalls über die Besserverzinsung entschieden worden, hätten

die Zinsen – wie bei den Aktivversicherten – dem Altersguthaben gutgeschrieben

werden müssen. Die nachträgliche Verzinsung erfolgte somit – soweit aus den

Akten und den Bestimmungen des Pensionskassenreglements ersichtlich ist –

nicht auf die Rentenleistungen, sondern auf das Altersguthaben und wäre

steuerlich deshalb wie die eigentliche Rentenleistung zu behandeln und mit dem

ordentlichen Einkommen zu versteuern, während eine privilegierte gesonderte

Besteuerung zum Vorsorgetarif ausser Betracht fallen würde.

Anzumerken ist allerdings, dass

es das kantonale Steueramt versäumt hatte, die Hintergründe für die per 24.

März 2021 entrichtete Sondereinmalzahlung näher abzuklären. Vielmehr schloss

sie aus einem in anonymisierter Form nachgereichten Schreiben der Pensionskasse B

an einen anderen Versicherten, dass es sich beim Pflichtigen analog verhalten

würde. Diesem Umstand ist bei der nachfolgend zu klärenden Frage, ob die

Sondereinmalzahlung zum ordentlichen Einkommenssteuertarif oder als

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen zum privilegierten Rentensatz zu

besteuern ist, Rechnung zu tragen.

2.3

2.3.1

Kapitalabfindungen im Sinn von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG sind einmalige

Vermögenszugänge, die zur Tilgung wiederkehrender Leistungen bestimmt sind. Als

solche gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch einmalige Vermögenszugänge,

mit denen aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete

Teilleistungen abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen werden zum

Rentensatz besteuert, wenn – dem Wesen der betreffenden Leistung entsprechend –

ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und

diese ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist. Damit wird

vermieden, dass eine Person infolge der einmaligen Auszahlung von

kapitalisierten periodischen Leistungen zu einem überhöhten, der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden Steuersatz besteuert

wird. Ansonsten sind Rentennachzahlungen selbst bei Auszahlung in Kapitalform

grundsätzlich zum ordentlichen Einkommenssteuertarif und nicht zum

privilegierten Rententarif zu besteuern (BGr, 5. Oktober 2020, StE 2001 B 29.2

Nr. 7; Richner et al., § 36 StG N. 11 und 14; Baumgartner in: Zweifel/Beusch,

Art. 38 DBG N. 6d).

2.3.2

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wäre die nachträglich

beschlossene Besserverzinsung nach derzeitiger Aktenlage eigentlich dem

Altersguthaben des Pflichtigen gutzuschreiben gewesen, was wiederum zu einer

lebenslangen Rentenverbesserung geführt hätte. Da der Pflichtige bei der

(rückwirkenden) definitiven Festlegung der Verzinsung der Altersguthaben jedoch

bereits frühpensioniert war, erfolgte anders als bei den Aktivversicherten im

März 2021 eine einmalige Sondereinmalzahlung von Fr. … Mit dieser

Kapitalabfindung wäre demnach eine Leistung abgegolten worden, die

ordentlicherweise periodisch (mit der restlichen Rente) auszurichten gewesen

wäre, jedoch aufgrund des zum Auszahlungszeitpunkts bereits eingetretenen

Vorsorgefalls ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen aperiodisch in

Kapitalform entrichtet werden musste. Die Zahlung würde folglich dem

privilegierten Rentensatz für wiederkehrende Leistungen nach § 36 StG bzw. Art.

37 DBG unterliegen, wobei für die Satzberechnung auf die voraussichtliche

Gesamtdauer des Rentenbezugs anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung bei

Eintritt des Vorsorgefalls (Beginn des Rentenanspruchs per 1. Januar 2019)

abzustellen wäre.

2.3.3

Wie bereits dargelegt wurde, ist allerdings nicht restlos geklärt, ob die

Sondereinmalzahlung tatsächlich nur die nachträgliche definitive Verzinsung des

Altersguthabens bis zur Frühpensionierung des Pflichtigen betrifft. Dagegen

spricht insbesondere der Umstand, dass am 24. März 2022 eine weitere

Ausgleichsverzinsung für das Kalenderjahr 2021 geleistet wurde und unklar

erscheint, auf welcher reglementarischer Grundlage diese Zahlung erfolgte,

nachdem der Pflichtige sich bereits Ende 2018 (mit Rentenbeginn Anfang 2019)

hatte pensionieren lassen. Es ist deshalb möglich, dass die vorliegend

strittige Sondereinmalzahlung vom 24. März 2021 Leistungen enthält, die nichts

mit der reglementarisch vorgesehenen nachträglichen definitiven Verzinsung der

Altersgutschriften zu tun haben und entsprechend auch nicht privilegiert zum

Rentensatz zu besteuern wären. Unklar sind insbesondere auch die Hintergründe

der Frühpensionierung und ob diese allenfalls auf Verlangen des früheren

Arbeitgebers erfolgte, was sich gemäss Pensionskassenreglement auf die

Austrittsleistungen auswirken könnte.

2.3.4

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten

Rentensatzes sind als steuermindernde Tatsache grundsätzlich durch den

Steuerpflichtigen nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich aus den verfügbaren

reglementarischen Grundlagen, dem eingereichten anonymen Schreiben und den

weiteren Verfahrensakten kein klares Bild, das in tatsächlicher Hinsicht die

vollumfängliche Anwendung des Rentensatzes rechtfertigen würde. Der Pflichtige

wurde überdies auch nie dazu aufgefordert wurde, die Berechnungsgrundlage der

Sondereinmalzahlung darzulegen und zu belegen. Die Vorinstanz wird deshalb

weitere Abklärungen zu treffen haben. Hierbei wird der Pflichtige mittels

entsprechender Auflage und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu

aufzufordern sein, die reglementarischen und rechnerischen Grundlagen für die

erhaltene Sondereinmalzahlung detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten

eine privilegierte Besteuerung zum Rentensatz ausser Betracht fallen würde. Die

Anwendung des Rentensatzes kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn die

Nachverzinsungen Perioden nach der (Früh-) Pensionierung bzw. dem Eintritt des

Vorsorgefalls betreffen. Ohnehin ausser Betracht fällt nach dargelegter Sach-

und Rechtslage eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif.

2.4 Zusammenfassend

ist damit weder der Rechtsauffassung der Vorinstanz noch derjenigen des

Pflichtigen zu folgen und die Sondereinmalzahlung stattdessen allenfalls

zusammen mit dem übrigen Einkommen zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG

bzw. Art. 37 DBG zu besteuern. Das steuerbare Einkommen des

Pflichtigen ist damit jedenfalls um die empfangene Sondereinmalzahlung von Fr. …

auf (abgerundet) Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) bzw. Fr. …

zu erhöhen. Für die Satzbestimmung wäre bei der Anwendbarkeit des

Rentensatzes grundsätzlich auf die durchschnittliche Lebenserwartung des

Pflichtigen ab Entstehung seines Rentenanspruchs (1. Januar 2019) abzustellen

und die Sondereinmalzahlung nur anteilig im Verhältnis zu dessen verbleibenden

Lebenserwartung zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen. Zur Vermeidung eines

Instanzenverlusts – und da die Vorinstanzen bislang weder die Hintergründe der

Zahlung vom 24. März 2021 hinreichend abgeklärt, noch eine Berechnung des

satzbestimmenden Einkommens auf der Basis des Rentensatzes vorgenommen haben –

rechtfertigt es sich aber, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

Neuberechnung im Sinne vorstehender Erwägungen an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur

Rückweisung an die Vor­instanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und

allfälligen Neuberechnung des satzbestimmenden Einkommens (zum Rentensatz).

Anzumerken ist, dass die vorliegende Beurteilung sich

allein auf die strittige Steuerperiode 2021 bezieht und die als

"unregelmässige Leistung" am 24. März 2022 erfolgte Auszahlung von Fr. …

allenfalls abweichend zu behandeln ist.

3.

Nach § 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei

aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig

aufgeteilt. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt vorliegend zur näheren

Klärung der Hintergründe der Nachverzinsung und zum rechnerischen Nachvollzug

bei allfälliger Anwendbarkeit des Rentensatzes. Somit obsiegt der vom

kantonalen Steueramt vertretene Beschwerdeführer jedenfalls in Bezug auf die

beantragte Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen, während lediglich die

allfällige Anwendbarkeit des Rentensatzes weiterer Klärung bedarf. Insgesamt

ist der Beschwerdeführer damit als überwiegend obsiegend zu betrachten, da die

Berücksichtigung der Sondereinmalzahlung beim steuerbaren Einkommens sich

vorliegend weitaus stärker auswirkt als die von der Vorinstanz allenfalls noch

rechnerisch nachzuvollziehende Anwendung des Rentensatzes. Die Gerichtskosten

sind deshalb ausgangsgemäss zu ¾ dem überwiegend unterliegenden Pflichtigen und

zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des steuer­rekursgerichtlichen Verfahrens (erster und

zweiter Rechtsgang) hat die Vorinstanz in ihrem Neuentscheid zu befinden.

Aufgrund seines überwiegenden Unterliegens steht dem Pflichtigen keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit

§ 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.

Dezember 1968 [VwwVG]). Eine solche steht ferner auch nicht dem in seinem

amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt nicht zu.

4.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der

unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr

und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124

E. 1.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Sachverhaltsabklärung bzw. Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00068 wird festgesetzt auf

Fr. 1'300.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'387.50 Total der Kosten.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00069 wird festgesetzt auf

Fr. 650.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 652.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5. Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleistung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).