SB.2023.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00072
9. Oktober 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24865)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00072
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ist im Logistik-Bereich tätig und führt
insbesondere Personen- und Gütertransporte im In- und Ausland durch. Die
Gesellschaft wurde 2007 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, mit
Sitz an der C-Strasse 01 in der Stadt W (Kt. ZH). Dabei handelt es sich
gleichzeitig um die Wohnadresse der beiden Gesellschafter D und E. Mit
Statutendatum vom 18. Juli 2018 wurde der Sitz der Gesellschaft an die F-Strasse 02
in der Stadt Y (Kt. X), verlegt; der Eintrag im Tagesregister erfolgte im September
2018. In Y mietete die A GmbH seit 1. April 2018 ein Einzelbüro mit
einer Grösse von 36,4 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. ….
Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern vom
1.1.–31.12.2018 forderte das kantonale Steueramt Zürich die A GmbH mit
Auflage vom 16. April 2020 u.a. auf, sämtliche Kontoauszüge für die in der
Buchhaltung 2018 aufgeführten Konti einzureichen sowie eine Kopie des
Mietvertrags (Konto Raumaufwand) und Belege für die unter dem Konto
"Telefon und Internet" verbuchten Posten. Die Auflage wurde am 29. September
2020 gemahnt. Am 22. Oktober 2020 wurde die A GmbH von der
Steuerverwaltung des Kantons X für die Steuerperiode vom 1.1.2018–31.12.2018
definitiv veranlagt, wobei ein Teil des steuerbaren Reingewinns und des
steuerbaren Kapitals in den Kanton Zürich ausgeschieden wurde. Das kantonale
Steueramt Zürich schätzte die A GmbH für dieselbe Steuerperiode am 30. September
2021 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei wies es das ganze Steuersubstrat dem
Kanton Zürich zur Besteuerung zu, da sich der tatsächliche Sitz der A GmbH
in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in W (Kt. ZH) befunden habe. Dagegen
erhob die A GmbH Einsprache. Im Einspracheverfahren ersuchte das kantonale
Steueramt Zürich um detaillierte Angaben u.a. zu Infrastruktur und Personal in Y
(Kt. X) sowie zur Anwesenheit des Geschäftsführers im Büro in Y. Am 17. November
2022 wies es die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Einen von der A GmbH dagegen erhobenen Rekurs wies
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 beantragte die A GmbH
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für
die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2018 nur unterjährig bis 31. März 2018
steuerpflichtig sei im Kanton Zürich. Ferner sei die interkantonale
Doppelbesteuerung gänzlich zu beseitigen. Eventualiter sei im Kanton X
zumindest das Vorliegen einer Betriebsstätte für die Steuerperiode 2018
anzunehmen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei an
das kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses ausgehend von einer
beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich eine Neubeurteilung vornehme.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische Personen sind aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]).
Als Sitz einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als
solchen bezeichnen (Art. 776
Ziff. 1 des
Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 7. September
2018, 2C_848/2017, E. 3.2; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;
BGr, 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; BGr, 22. Februar
2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries
Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8
N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20
N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht
nach Art. 20 Abs. 1 StHG stets an ihrem Sitz unbeschränkt
steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis
immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege (bestätigt
in BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 5.2).
2.2
Der Ort
der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat und die
Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen. Massgebend ist somit die Führung der
laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist
der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1, auch zum Folgenden; BGr, 1. Februar 2019,
2C_627/2017, E. 2.2). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die
leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist
die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und
der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich
auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und
gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das
Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die
Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die
Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende
Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein Briefkastendomizil
hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der
wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich
die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an
verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste
Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGr, 6. Oktober 2021,
2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2;
Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 14). Selbst ein
bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in
einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz
der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann
massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Auch wenn im Steuerrecht an sich das
Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,
bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde
nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands
überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die
Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln
Dispositiv
von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). Dabei gilt
der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als
bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit
beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die
Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person
tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person
geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die
entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der
von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis
und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum
Ganzen BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.3; Zweifel/Hunziker, Interkantonales
Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das
Steuerrekursgericht setzte zunächst die Infrastrukturbedürfnisse der
Beschwerdeführerin als KMU (13 Mitarbeiter plus temporäre Mitarbeiter) im
Logistikbereich ins Verhältnis zur vorhandenen Infrastruktur in Y (Kt. X):
Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich ein geringer Bürobedarf,
da die Dienstleistung im Transportieren von Gütern bestehe und D als
Geschäftsführer als einzige Person Bürotätigkeiten verrichte. Vor diesem
Hintergrund erscheine ein kleines Büro von 36,4 m2 mit drei
Arbeitsplätzen und zwei Schränken als ausreichend. Auffällig sei aber, dass nur
eine Person im Büro arbeite, doch im Büro drei Bürotische vorhanden seien.
Weiter seien zwei Monitore auf zwei Bürotischen vorhanden, während sich beim
dritten Tisch ein offener Laptop befinde, an welchem dem Anschein nach die
Arbeit ausgeführt werde. Wenn nur eine Person (täglich) im Büro arbeiten soll,
erschliesse sich nicht, weshalb drei Bürotische vorhanden seien. Insgesamt
wirke die Art der Büroeinrichtung etwas künstlich. Den eingereichten Fotos des
Büros komme aber insgesamt geringe Beweiskraft zu. Erstaunlich sei weiter, dass
für die Miete eines Parkplatzes kein Nachweis erbracht worden sei. Dies zumal D
angegeben habe, im Jahr 2018 jeden Tag im Büro gewesen zu sein; zudem sei er
täglich unterwegs gewesen, um Lieferungen oder Bestellungen aufzunehmen.
Alternativ fänden sich auch keine Belege für Parkgebühren eines öffentlichen
Parkplatzes. Dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige Anwesenheit des
Geschäftsführers in Y (Kt. X). Soweit D angebe, dass er im Büro in Y
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Debitoren, Kreditoren und Buchhaltung
erledige, falle auf, dass die Mehrheit der eingereichten Belege – insbesondere
Rechnungen an die H AG sowie Bestätigungen der H AG betreffend
"Vertragsfahrer-Gutschrift" – die Adresse an der C-Strasse 01
aufweisen würden. Bereits dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige
Anwesenheit am statutarischen Sitz und für eine Anwesenheit am vormaligen Sitz
in W (Kt. ZH). Bei den an die Adresse in Y adressierten Sendungen handle
es sich lediglich um Rechnungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation von
Fahrzeugen im Kanton X sowie eine Rechnung für eine Geschäfts- und
Gebäudeversicherung. Auffallend sei weiter, dass die Beschwerdeführerin fünf
Belege für Einkäufe im Interdiscount und im Fust in der Nähe des Wohnorts von D
eingereicht habe, indessen keinerlei Einkaufsbelege in der Region Y.
Dieses Bild, welches gegen eine Anwesenheit des Geschäftsführers am
statutarischen Sitz spreche, werde durch eine weitere Rechnung der I AG
für eine Mehrkammerleuchte, welche als Lieferadresse die C-Strasse 01
angebe, gestützt. Schliesslich sei auch der Grund für eine Sitzverlegung nicht
nachvollziehbar. Auf der einen Seite sei klar, dass die Platzverhältnisse in
einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit drei erwachsenen Personen und drei Kindern knapp
seien und die Einrichtung eines abgetrennten Büros kaum möglich sei. Auf der
anderen Seite habe das Geschäft trotz dieser knappen Platzverhältnisse gemäss
Angaben von D seit mehr als 10 Jahren einwandfrei funktioniert und sei es trotz
fehlendem Büro möglich gewesen, die Unternehmung über 10 Jahre aufzubauen und
zu leiten. Ein erweiterter Platzbedarf sei auch nicht substanziiert geltend
gemacht worden. Ferner gebe die Beschwerdeführerin selbst an, dass kaum
Meetings notwendig seien und die Kommunikation vorwiegend per Telefon oder
E-Mail erfolge. Weiter fänden kurze Treffen der Transportgüter am Ort der
gelegenen Sache (vor oder nach dem Transport) statt und nicht im Büro.
Anzunehmen sei, dass diese kurzen Treffen in J (Kt. ZH) stattfinden
würden, wo die Fahrzeuge parkiert seien und von wo diese jeweils losfahren
würden. Insgesamt deuteten sämtliche Indizien auf eine geschäftswesentliche
Anwesenheit des Geschäftsführers am vorherigen statutarischen Sitz an der C-Strasse 01
in W (Kt. ZH) hin. Abschliessend widmete sich das Steuerrekursgericht der
Prüfung, ob in Y eine Betriebsstätte vorliege, was es verneinte: Denn eine
regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers in Y habe nicht nachgewiesen
werden können. Zudem sei kein weiteres Personal für Büroarbeiten vorhanden,
weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern im Büro in Y (Kt. X) ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebs vollzogen werde.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet sich u.a. gegen die aus den eingereichten Fotos der
Büroräumlichkeiten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, es seien mehr
Tische im Büro Y vorhanden, als es für eine Person nötig wäre. Dass die
gemieteten Räumlichkeiten in Y der Gesellschaft gemäss Mietvertrag zur
alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten
ist, dass die Büroräumlichkeiten ausschliesslich von einer Person, nämlich vom
Geschäftsführer D, benutzt werden. Die fotografisch festgehaltene Bürosituation
mit drei eingerichteten und offenbar parallel genutzten Arbeitsplätzen wirft
daher zu Recht Fragen auf. In zutreffender Weise sprach die Vorinstanz den
Fotos indes nur geringe Beweiskraft zu, da diese alleine keinen finalen
Rückschluss auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung zuliessen. Für die Annahme
eines Scheindomizils in Y vermochte die Vorinstanz jedoch zahlreiche weitere
Indizien aufzuführen, welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden
konnten: Zwar widerruft D seine am 14. Dezember 2021 gegenüber dem
kantonalen Steueramt getroffene Aussage, er sei im Jahr 2018 jeden Tag im Büro
in Y (Kt. X) gewesen und hält beschwerdeweise fest, nicht jeden Tag im Kanton X
gewesen zu sein. Denn dies erfordere das Geschäftsvolumen nicht; zudem sei er
selbst auch als Fahrer relativ viel unterwegs. Auch bei einer nicht täglichen
bzw. allenfalls sporadischen Anwesenheit des Geschäftsführers in Y (Kt. X)
hätte es möglich sein müssen, Belege für Parkplatzkosten in Y zu erbringen,
zumal gemäss Aussage von D alle Mieter der F-Strasse 02 in Y auf die
umliegenden zahlungspflichtigen Parkplätze hätten ausweichen müssen. Dass er
gleichwohl keinen einzigen Beleg für Parkplatzkosten in Y beibringen konnte,
selbst wenn er diese privat getragen hätte, spricht gegen seine tatsächliche
Anwesenheit in Y. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er auch sonst
keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung – sei es beispielsweise in
Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine
Tankfüllung – beizubringen vermochte. Dass die Vorinstanz einzelne Einkäufe
"herausgepickt" habe, insbesondere Einkäufe im Interdiscount, welche
in der Nähe des Wohnorts W (Kt. ZH) getätigt worden seien und deshalb
gegen einen Sitz in Y (Kt. X) sprächen, kann ihr nicht vorgeworfen werden.
Denn es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, sämtliche Nachweise für eine
regelmässige Anwesenheit von D in Y zu erbringen, wie es bereits explizit vom
kantonalen Steueramt mit Auflage vom 9. Dezember 2021 gefordert wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es gerade nicht
sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse
gelautet hätten: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Sitzverlegung nach Y per
1. April 2018; im Handelsregister wurde die Sitzverlegung erst im
September 2018 eingetragen. Dass der K AG und der H AG, den
Hauptkundinnen der Beschwerdeführerin, der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde
und diese im Jahr 2018 ihre "Vertragsfahrer-Gutschriften" jeweils an
den vormaligen Sitz der Beschwerdeführerin sandten, spricht gegen eine
tatsächliche Sitzverlegung nach Y. Die Beschwerdeführerin selbst verwendete für
die Rechnungsstellung an die H AG im Jahr 2018 stets ihre alte
Domiziladresse. Dabei erscheint im Jahr der Sitzverlegung nicht nur auf
einzelnen Dokumenten die alte Domiziladresse (C-Strasse 01 W
[Kt. ZH]), sondern wird diese auf zahlreichen Unterlagen verwendet.
Namentlich handelt es sich um folgende Dokumente ab
Eintragung des neuen Sitzes im Handelsregister (Auswahl):
Bestätigung Gutschrift der H AG:
- Vertragsfahrer-Gutschrift
für den Monat August 2018 vom 24. September 2018
- Vertragsfahrer-Gutschrift
für den Monat September 2018 vom 24. Oktober 2018
- Vertragsfahrer-Gutschrift
für den Monat Oktober 2018 vom 19. November 2018
Bestätigung Gutschrift der K AG:
- Vertragsfahrer-Gutschrift
für den Monat September 2018 vom 18. Oktober 2018
- Vertragsfahrer-Gutschrift
für den Monat Oktober 2018 vom 16. November 2018
Rechnung der Beschwerdeführerin an
die H AG:
- Rechnung betreffend
Fahrer L vom 14. Oktober 2018
- Rechnung betreffend
Samstag Fahrer Einsatz vom 8. November 2018
Rechnungen der M AG:
- Rechnung September
2018 vom 3. Oktober 2018
- Mahnung vom 10. Oktober
2018
Rechnungen der N AG:
- Rechnung vom 10. Oktober
2018
- Rechnung vom 17. Oktober
2018
Bestätigung über den Erhalt eines
Vorschusses:
- Betreffend O vom 28. November
2018
Leasing-Rechnung der Firma P vom
14. September 2018
Rechnung der I AG vom 21. September
2018)
Wie bereits die Vorinstanz
feststellte, erfolgte dagegen eine Adressierung an die F-Strasse 02 in Y
primär im Zusammenhang mit der Immatrikulation der Firmenfahrzeuge im Kanton X
(Rechnungen der Motorfahrzeugversicherung sowie Strassenverkehrsamt). Die
Mehrheit der eingereichten Dokumente waren dagegen an den alten Sitz
adressiert: Dass die Post der Beschwerdeführerin nach wie vor nach W
(Kt. ZH) verschickt wurde und auch von dort aus bearbeitet wurde, spricht
gegen eine tatsächliche Verlegung des Sitzes in den Kanton X. Betreffend
den Wechsel der Kontrollschilder der Firmenfahrzeuge (neu mit Autokennzeichen
Kanton X) ging die Vorinstanz davon aus, die Immatrikulation der Fahrzeuge
im Kanton X könne zwar als Indiz für die Sitzverlegung nach Y gewertet
werden. Diesem Indiz komme allerdings keine grosse Beweiskraft zu. Es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass der mit der Anmeldung der Firmenfahrzeuge im Kanton X
verbundene Wechsel der Kontrollschilder u.a. ein Indiz für eine tatsächliche
Sitzverlegung in den Kanton X sein könnte. Allerdings änderte sich am
Standort bzw. Ausgangspunkt der Firmenfahrzeuge im Kanton Zürich (in J) nichts,
weshalb dem Wechsel de facto keine Bedeutung zukommt.
Nach dem Gesagten überwiegen
die Indizien für ein Scheindomizil im Kanton X eindeutig. Dass D für die
Beschwerdeführerin ursprünglich Vergrösserungspläne gehabt habe und eine
administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt
habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien für ein Scheindomizil hätte
es der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Sitz in Y (Kt. X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig
geblieben. Bei dieser klaren Sachlage durften die Vorinstanzen in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Auskünfte oder
Bestätigungen bei aktuellen oder früheren Mitarbeitern, namentlich Q, R, S und T,
verzichten.
3.3 Die
Überprüfung einer Betriebsstätte in Y (Kt. X) kann unterbleiben, da nicht
nachgewiesen wurde, dass dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wurde (vgl. dazu Daniel de
Vries Reilingh, Interkantonales Steuerrecht, § 11 N. 1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt W (Kt. ZH);
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).