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Entscheid

SB.2023.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00072

9. Oktober 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24865)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00072

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch

das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ist im Logistik-Bereich tätig und führt

insbesondere Personen- und Gütertransporte im In- und Ausland durch. Die

Gesellschaft wurde 2007 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, mit

Sitz an der C-Strasse 01 in der Stadt W (Kt. ZH). Dabei handelt es sich

gleichzeitig um die Wohnadresse der beiden Gesellschafter D und E. Mit

Statutendatum vom 18. Juli 2018 wurde der Sitz der Gesellschaft an die F-Strasse 02

in der Stadt Y (Kt. X), verlegt; der Eintrag im Tagesregister erfolgte im September

2018. In Y mietete die A GmbH seit 1. April 2018 ein Einzelbüro mit

einer Grösse von 36,4 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. ….

Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern vom

1.1.–31.12.2018 forderte das kantonale Steueramt Zürich die A GmbH mit

Auflage vom 16. April 2020 u.a. auf, sämtliche Kontoauszüge für die in der

Buchhaltung 2018 aufgeführten Konti einzureichen sowie eine Kopie des

Mietvertrags (Konto Raumaufwand) und Belege für die unter dem Konto

"Telefon und Internet" verbuchten Posten. Die Auflage wurde am 29. September

2020 gemahnt. Am 22. Oktober 2020 wurde die A GmbH von der

Steuerverwaltung des Kantons X für die Steuerperiode vom 1.1.2018–31.12.2018

definitiv veranlagt, wobei ein Teil des steuerbaren Reingewinns und des

steuerbaren Kapitals in den Kanton Zürich ausgeschieden wurde. Das kantonale

Steueramt Zürich schätzte die A GmbH für dieselbe Steuerperiode am 30. September

2021 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei wies es das ganze Steuersubstrat dem

Kanton Zürich zur Besteuerung zu, da sich der tatsächliche Sitz der A GmbH

in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in W (Kt. ZH) befunden habe. Dagegen

erhob die A GmbH Einsprache. Im Einspracheverfahren ersuchte das kantonale

Steueramt Zürich um detaillierte Angaben u.a. zu Infrastruktur und Personal in Y

(Kt. X) sowie zur Anwesenheit des Geschäftsführers im Büro in Y. Am 17. November

2022 wies es die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Einen von der A GmbH dagegen erhobenen Rekurs wies

das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 beantragte die A GmbH

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für

die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2018 nur unterjährig bis 31. März 2018

steuerpflichtig sei im Kanton Zürich. Ferner sei die interkantonale

Doppelbesteuerung gänzlich zu beseitigen. Eventualiter sei im Kanton X

zumindest das Vorliegen einer Betriebsstätte für die Steuerperiode 2018

anzunehmen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei an

das kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses ausgehend von einer

beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich eine Neubeurteilung vornehme.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische Personen sind aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre

tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]).

Als Sitz einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als

solchen bezeichnen (Art. 776

Ziff. 1 des

Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 7. September

2018, 2C_848/2017, E. 3.2; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;

BGr, 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; BGr, 22. Februar

2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries

Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8

N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20

N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale

Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht

nach Art. 20 Abs. 1 StHG stets an ihrem Sitz unbeschränkt

steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis

immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege (bestätigt

in BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 5.2).

2.2

Der Ort

der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die

Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat und die

Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen. Massgebend ist somit die Führung der

laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist

der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1, auch zum Folgenden; BGr, 1. Februar 2019,

2C_627/2017, E. 2.2). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche

Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai

2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die

leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist

die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und

der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich

auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und

gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das

Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die

Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die

Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende

Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein Briefkastendomizil

hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 16. Mai

2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der

wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich

die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an

verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste

Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGr, 6. Oktober 2021,

2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2;

Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 14). Selbst ein

bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in

einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz

der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann

massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem

regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die

Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Auch wenn im Steuerrecht an sich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde

nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands

überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die

Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln

Dispositiv

von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die

Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden

Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). Dabei gilt

der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als

bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit

beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die

Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person

tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person

geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die

entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der

von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter

Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis

und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum

Ganzen BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.3; Zweifel/Hunziker, Interkantonales

Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Das

Steuerrekursgericht setzte zunächst die Infrastrukturbedürfnisse der

Beschwerdeführerin als KMU (13 Mitarbeiter plus temporäre Mitarbeiter) im

Logistikbereich ins Verhältnis zur vorhandenen Infrastruktur in Y (Kt. X):

Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich ein geringer Bürobedarf,

da die Dienstleistung im Transportieren von Gütern bestehe und D als

Geschäftsführer als einzige Person Bürotätigkeiten verrichte. Vor diesem

Hintergrund erscheine ein kleines Büro von 36,4 m2 mit drei

Arbeitsplätzen und zwei Schränken als ausreichend. Auffällig sei aber, dass nur

eine Person im Büro arbeite, doch im Büro drei Bürotische vorhanden seien.

Weiter seien zwei Monitore auf zwei Bürotischen vorhanden, während sich beim

dritten Tisch ein offener Laptop befinde, an welchem dem Anschein nach die

Arbeit ausgeführt werde. Wenn nur eine Person (täglich) im Büro arbeiten soll,

erschliesse sich nicht, weshalb drei Bürotische vorhanden seien. Insgesamt

wirke die Art der Büroeinrichtung etwas künstlich. Den eingereichten Fotos des

Büros komme aber insgesamt geringe Beweiskraft zu. Erstaunlich sei weiter, dass

für die Miete eines Parkplatzes kein Nachweis erbracht worden sei. Dies zumal D

angegeben habe, im Jahr 2018 jeden Tag im Büro gewesen zu sein; zudem sei er

täglich unterwegs gewesen, um Lieferungen oder Bestellungen aufzunehmen.

Alternativ fänden sich auch keine Belege für Parkgebühren eines öffentlichen

Parkplatzes. Dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige Anwesenheit des

Geschäftsführers in Y (Kt. X). Soweit D angebe, dass er im Büro in Y

Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Debitoren, Kreditoren und Buchhaltung

erledige, falle auf, dass die Mehrheit der eingereichten Belege – insbesondere

Rechnungen an die H AG sowie Bestätigungen der H AG betreffend

"Vertragsfahrer-Gutschrift" – die Adresse an der C-Strasse 01

aufweisen würden. Bereits dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige

Anwesenheit am statutarischen Sitz und für eine Anwesenheit am vormaligen Sitz

in W (Kt. ZH). Bei den an die Adresse in Y adressierten Sendungen handle

es sich lediglich um Rechnungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation von

Fahrzeugen im Kanton X sowie eine Rechnung für eine Geschäfts- und

Gebäudeversicherung. Auffallend sei weiter, dass die Beschwerdeführerin fünf

Belege für Einkäufe im Interdiscount und im Fust in der Nähe des Wohnorts von D

eingereicht habe, indessen keinerlei Einkaufsbelege in der Region Y.

Dieses Bild, welches gegen eine Anwesenheit des Geschäftsführers am

statutarischen Sitz spreche, werde durch eine weitere Rechnung der I AG

für eine Mehrkammerleuchte, welche als Lieferadresse die C-Strasse 01

angebe, gestützt. Schliesslich sei auch der Grund für eine Sitzverlegung nicht

nachvollziehbar. Auf der einen Seite sei klar, dass die Platzverhältnisse in

einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit drei erwachsenen Personen und drei Kindern knapp

seien und die Einrichtung eines abgetrennten Büros kaum möglich sei. Auf der

anderen Seite habe das Geschäft trotz dieser knappen Platzverhältnisse gemäss

Angaben von D seit mehr als 10 Jahren einwandfrei funktioniert und sei es trotz

fehlendem Büro möglich gewesen, die Unternehmung über 10 Jahre aufzubauen und

zu leiten. Ein erweiterter Platzbedarf sei auch nicht substanziiert geltend

gemacht worden. Ferner gebe die Beschwerdeführerin selbst an, dass kaum

Meetings notwendig seien und die Kommunikation vorwiegend per Telefon oder

E-Mail erfolge. Weiter fänden kurze Treffen der Transportgüter am Ort der

gelegenen Sache (vor oder nach dem Transport) statt und nicht im Büro.

Anzunehmen sei, dass diese kurzen Treffen in J (Kt. ZH) stattfinden

würden, wo die Fahrzeuge parkiert seien und von wo diese jeweils losfahren

würden. Insgesamt deuteten sämtliche Indizien auf eine geschäftswesentliche

Anwesenheit des Geschäftsführers am vorherigen statutarischen Sitz an der C-Strasse 01

in W (Kt. ZH) hin. Abschliessend widmete sich das Steuerrekursgericht der

Prüfung, ob in Y eine Betriebsstätte vorliege, was es verneinte: Denn eine

regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers in Y habe nicht nachgewiesen

werden können. Zudem sei kein weiteres Personal für Büroarbeiten vorhanden,

weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern im Büro in Y (Kt. X) ein

qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebs vollzogen werde.

3.2 Die

Beschwerdeführerin wendet sich u.a. gegen die aus den eingereichten Fotos der

Büroräumlichkeiten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, es seien mehr

Tische im Büro Y vorhanden, als es für eine Person nötig wäre. Dass die

gemieteten Räumlichkeiten in Y der Gesellschaft gemäss Mietvertrag zur

alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten

ist, dass die Büroräumlichkeiten ausschliesslich von einer Person, nämlich vom

Geschäftsführer D, benutzt werden. Die fotografisch festgehaltene Bürosituation

mit drei eingerichteten und offenbar parallel genutzten Arbeitsplätzen wirft

daher zu Recht Fragen auf. In zutreffender Weise sprach die Vorinstanz den

Fotos indes nur geringe Beweiskraft zu, da diese alleine keinen finalen

Rückschluss auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung zuliessen. Für die Annahme

eines Scheindomizils in Y vermochte die Vorinstanz jedoch zahlreiche weitere

Indizien aufzuführen, welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden

konnten: Zwar widerruft D seine am 14. Dezember 2021 gegenüber dem

kantonalen Steueramt getroffene Aussage, er sei im Jahr 2018 jeden Tag im Büro

in Y (Kt. X) gewesen und hält beschwerdeweise fest, nicht jeden Tag im Kanton X

gewesen zu sein. Denn dies erfordere das Geschäftsvolumen nicht; zudem sei er

selbst auch als Fahrer relativ viel unterwegs. Auch bei einer nicht täglichen

bzw. allenfalls sporadischen Anwesenheit des Geschäftsführers in Y (Kt. X)

hätte es möglich sein müssen, Belege für Parkplatzkosten in Y zu erbringen,

zumal gemäss Aussage von D alle Mieter der F-Strasse 02 in Y auf die

umliegenden zahlungspflichtigen Parkplätze hätten ausweichen müssen. Dass er

gleichwohl keinen einzigen Beleg für Parkplatzkosten in Y beibringen konnte,

selbst wenn er diese privat getragen hätte, spricht gegen seine tatsächliche

Anwesenheit in Y. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er auch sonst

keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung – sei es beispielsweise in

Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine

Tankfüllung – beizubringen vermochte. Dass die Vorinstanz einzelne Einkäufe

"herausgepickt" habe, insbesondere Einkäufe im Interdiscount, welche

in der Nähe des Wohnorts W (Kt. ZH) getätigt worden seien und deshalb

gegen einen Sitz in Y (Kt. X) sprächen, kann ihr nicht vorgeworfen werden.

Denn es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, sämtliche Nachweise für eine

regelmässige Anwesenheit von D in Y zu erbringen, wie es bereits explizit vom

kantonalen Steueramt mit Auflage vom 9. Dezember 2021 gefordert wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es gerade nicht

sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse

gelautet hätten: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Sitzverlegung nach Y per

1. April 2018; im Handelsregister wurde die Sitzverlegung erst im

September 2018 eingetragen. Dass der K AG und der H AG, den

Hauptkundinnen der Beschwerdeführerin, der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde

und diese im Jahr 2018 ihre "Vertragsfahrer-Gutschriften" jeweils an

den vormaligen Sitz der Beschwerdeführerin sandten, spricht gegen eine

tatsächliche Sitzverlegung nach Y. Die Beschwerdeführerin selbst verwendete für

die Rechnungsstellung an die H AG im Jahr 2018 stets ihre alte

Domiziladresse. Dabei erscheint im Jahr der Sitzverlegung nicht nur auf

einzelnen Dokumenten die alte Domiziladresse (C-Strasse 01 W

[Kt. ZH]), sondern wird diese auf zahlreichen Unterlagen verwendet.

Namentlich handelt es sich um folgende Dokumente ab

Eintragung des neuen Sitzes im Handelsregister (Auswahl):

Bestätigung Gutschrift der H AG:

- Vertragsfahrer-Gutschrift

für den Monat August 2018 vom 24. September 2018

- Vertragsfahrer-Gutschrift

für den Monat September 2018 vom 24. Oktober 2018

- Vertragsfahrer-Gutschrift

für den Monat Oktober 2018 vom 19. November 2018

Bestätigung Gutschrift der K AG:

- Vertragsfahrer-Gutschrift

für den Monat September 2018 vom 18. Oktober 2018

- Vertragsfahrer-Gutschrift

für den Monat Oktober 2018 vom 16. November 2018

Rechnung der Beschwerdeführerin an

die H AG:

- Rechnung betreffend

Fahrer L vom 14. Oktober 2018

- Rechnung betreffend

Samstag Fahrer Einsatz vom 8. November 2018

Rechnungen der M AG:

- Rechnung September

2018 vom 3. Oktober 2018

- Mahnung vom 10. Oktober

2018

Rechnungen der N AG:

- Rechnung vom 10. Oktober

2018

- Rechnung vom 17. Oktober

2018

Bestätigung über den Erhalt eines

Vorschusses:

- Betreffend O vom 28. November

2018

Leasing-Rechnung der Firma P vom

14. September 2018

Rechnung der I AG vom 21. September

2018)

Wie bereits die Vorinstanz

feststellte, erfolgte dagegen eine Adressierung an die F-Strasse 02 in Y

primär im Zusammenhang mit der Immatrikulation der Firmenfahrzeuge im Kanton X

(Rechnungen der Motorfahrzeugversicherung sowie Strassenverkehrsamt). Die

Mehrheit der eingereichten Dokumente waren dagegen an den alten Sitz

adressiert: Dass die Post der Beschwerdeführerin nach wie vor nach W

(Kt. ZH) verschickt wurde und auch von dort aus bearbeitet wurde, spricht

gegen eine tatsächliche Verlegung des Sitzes in den Kanton X. Betreffend

den Wechsel der Kontrollschilder der Firmenfahrzeuge (neu mit Autokennzeichen

Kanton X) ging die Vorinstanz davon aus, die Immatrikulation der Fahrzeuge

im Kanton X könne zwar als Indiz für die Sitzverlegung nach Y gewertet

werden. Diesem Indiz komme allerdings keine grosse Beweiskraft zu. Es ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass der mit der Anmeldung der Firmenfahrzeuge im Kanton X

verbundene Wechsel der Kontrollschilder u.a. ein Indiz für eine tatsächliche

Sitzverlegung in den Kanton X sein könnte. Allerdings änderte sich am

Standort bzw. Ausgangspunkt der Firmenfahrzeuge im Kanton Zürich (in J) nichts,

weshalb dem Wechsel de facto keine Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesagten überwiegen

die Indizien für ein Scheindomizil im Kanton X eindeutig. Dass D für die

Beschwerdeführerin ursprünglich Vergrösserungspläne gehabt habe und eine

administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt

habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien für ein Scheindomizil hätte

es der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten

Sitz in Y (Kt. X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig

geblieben. Bei dieser klaren Sachlage durften die Vorinstanzen in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Auskünfte oder

Bestätigungen bei aktuellen oder früheren Mitarbeitern, namentlich Q, R, S und T,

verzichten.

3.3 Die

Überprüfung einer Betriebsstätte in Y (Kt. X) kann unterbleiben, da nicht

nachgewiesen wurde, dass dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil

der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wurde (vgl. dazu Daniel de

Vries Reilingh, Interkantonales Steuerrecht, § 11 N. 1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt W (Kt. ZH);

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).