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Entscheid

SB.2023.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00075

11. März 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25196)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00075

SB.2023.00076

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

direkte

Bundessteuer 2017,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2017 neben

seinem Haupterwerbseinkommen auch einen Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit

als Wertschriftenhändler von Fr. … Weiter deklarierte er einen

Kinderabzug, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt lebe und der andere

Elternteil keine Unterhaltsbeiträge leiste.

In der Veranlagungsverfügung resp. dem

Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 2020 wurde weder der geltend

gemachte Verlust noch der Kinderabzug anerkannt.

B. Hiergegen

erhob der Pflichtige am 1. März 2020 Einsprache und beantragte die

Anerkennung als Wertschriftenhändler und die Gewährung des Elterntarifs. Nach

der Akteneinforderung zum Nachweis des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels als

auch der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind, reichte der Pflichtige

diverse Unterlagen ein.

Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 hiess das

kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte für die direkte

Bundessteuer 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. … zum Einelterntarif

für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

zum Grundtarif und ein steuerbares Vermögen von Fr. … zum Grundtarif fest.

Der Verlust als Wertschriftenhändler wurde weiterhin nicht anerkannt, jedoch

ein Unterstützungsabzug für den Pflichtigen anstelle des Kinderabzugs.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 wies das

Steuerrekursgericht die dagegen am 19. November 2022 erhobenen

Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, seine Rolle als Vater und die Rechte seiner

Familie, die ''scheinbar auf Bundesebene beschränkt'' seien, mit Art. 27

der Kinderkonvention in Einklang zu bringen. Sinngemäss beantragte er, dass der

Verheiratetentarif anzuwenden sei, obwohl er und die Mutter des Kindes nicht

verheiratet seien, aber zusammenwohnen würden. Zudem müsse ihm der volle Abzug

für das unterhaltsberechtigte Kind gewährt werden. Im Weiteren sei die Nichtanerkennung

seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler offensichtlich ein Fehler, weshalb

diese zu berücksichtigen sei.

Mit

Präsidialverfügung vom 10. August 2023 vereinigte der Abteilungspräsident

die Verfahren SB.2023.00075 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und

SB.2023.00076 (direkte Bundessteuer 2017).

Während

die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale

Steueramt am 12. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge für den Pflichtigen soweit darauf einzutreten sei und die

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) und

direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) betreffen denselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom

10.

August 2023 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Streitig

ist weiterhin, ob der vom Pflichtigen getätigte Handel mit Wertschriften im

Jahr 2017 als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG zu qualifizieren ist, sodass

er den erzielten Verlust mit anderem Einkommen verrechnen kann, oder ob der

Verlust als steuerlich nicht absetzbarer privater Kapitalverlust gilt.

2.2

2.2.1

Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das

Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden

Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der

Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht

ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021,

SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1).

2.2.2

Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG

steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-

und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buch­mässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG,

Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle

Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit

dienen (§ 18 Abs. 3 StG, Art. 18 Abs. 3 DBG).

2.2.3

Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3

DBG). In der Praxis wird folglich unterschieden zwischen Kapitalgewinnen resp.

-verlusten, die im Rahmen schlichter Vermögensverwaltung oder in Ausnützung

einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurden und steuerfrei resp.

nicht abzugsfähig waren, und Kapitalgewinnen oder -verlusten, die aus einer

Erwerbstätigkeit resultierten (vgl. BGE 125 II 113, E. 3b; Kreisschreiben Nr. 36

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012, Ziff. 4.3.1).

2.2.4

Unter dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird allgemein jede

Tätigkeit erfasst, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz

von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation mit der Absicht

der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Unbedeutend ist, ob diese

haupt- oder nebenberuflich sowie ob sie temporär oder dauernd ausgeübt wird. Es

ist jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine

solche vorliegt oder nicht (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer, 6.6.2023,

9C_606/2022, E. 4.2; BGer, 28.9.2022, 2C_850/2021 E. 4.2; BGer, vom 8. Dezember

2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2; BGer, 23.10.2009, 2C_868/2008;).

2.2.5

Für die

Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschiedene Indizien in

Betracht zu ziehen, von denen jedes zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch

unter Umständen auch bereits alleine, zur Annahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Der Umstand, dass einzelne typische Elemente

der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall fehlen (z.B. die grosse

Häufigkeit der Transaktionen oder der Einsatz fremder Mittel), kann durch

andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen

(ASA 73, 299). Für die Beurteilung des ''nebenberuflichen Beteiligungshandels''

hat das Bundesgericht festgehalten, dass die allgemeinen Indizien nach wie vor

vollumfänglich anzuwenden sind (BGer, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5;

BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.2). Als Indizien gelten

neben der erwähnten Häufigkeit der Transaktionen und einer kurzen

Besitzesdauer, die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens,

der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen

Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse der Person oder erheblicher

fremder Mittel zur Finanzierung sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw.

deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf diese

Indizien erwog das Bundesgericht (BGer, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.7),

für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien

insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise

und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur

Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen.

Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens

sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete

Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch BGer,

29.

Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5; BGer, 1. Dezember 2015,

2C_375/2015, E. 2.2; BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.1

m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72).

2.2.6

Das Kreisschreiben 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welches

für den Bereich der Bundessteuern erlassen wurde, geht bei der kumulativen

Erfüllung von fünf Kriterien im Sinne einer ''safe haven rule'' in jedem Fall

von einer privaten Vermögensverwaltung aus. Die Kriterien sind Folgende: Eine

Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens sechs Monaten; das

Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das

Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode;

das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine

Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu

ersetzen – was regelmässig der Fall ist, wenn die realisierten Kapitalgewinne

weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen; die

Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus

den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen; der Kauf und

Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen

Wertschriftenpositionen.

Wird eines

der Kriterien nicht erfüllt, kann ein gewerbsmässiger

Wertschriftenhandel hingegen nicht ausgeschlossen werden und es sind, wie

erwähnt, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

2.2.7

Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte

Dienstanweisung, von der jedoch nicht ohne triftigen Grund abgewichen wird (vgl.

BGE 145 V 84, E. 6.1.1; BGE 142 V 442, E. 5.2; BGE 133 V 257 E. 3.2;

BGer, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 3.2; BGer, 17. August

2015, 2C_264/2014 E. 2.4).

2.3

Gemäss den

Angaben in der Steuererklärung hat der Pflichtige in der Steuerperiode 2017

sechs relevante Wertschriften-Transaktionen vorgenommen, wobei die Haltedauer

unter sechs Monaten lag, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte,

dass die ''safe haven rule'' keine Anwendung findet und die Umstände des

konkreten Einzelfalles zu beurteilen sind.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das

Transaktionsvolumen im Jahr 2017 sehr niedrig gewesen sei und nur beim Kauf im

Jahr 2016 der … könne von einem leicht erhöhten Transaktionsvolumen gesprochen

werden. Weiter hielt sie fest, dass sich das geringe Volumen u.a. auch im

Vergleich zu seinem Nettolohn von Fr. … zeige und die geringe Anzahl von

sechs Transaktionen deute nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin. Im

Wesentlichen seien zwei per 2016 gekaufte Titel im Jahr 2017 gestaffelt

wiederverkauft worden, weshalb keine systematische und planmässige Art und

Weise des Vorgehens erkennbar sei. Dafür spreche auch die Angabe des

Pflichtigen, wonach er ''nur spekuliert'' habe. Eine Spekulation sei stets mit

einem erhöhten Risiko verbunden, weshalb sich eine gewerbliche Tätigkeit damit

nicht ohne Weiteres vereinbaren lasse. Aufgrund der gesamten Umstände sei kein

gewerbsmässiger Wertschriftenhandel erkennbar. Daran ändere auch das subjektive

Empfinden des Pflichtigen als gewerblicher Wertschriftenhändler nichts. Es

seien die objektiven Faktoren entscheidend. Somit sei auch nicht relevant, ob

das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr gewesen sei. Entgegen der Meinung des

Pflichtigen sei ein gewerblicher Wertschriftenhändler nicht verpflichtet, die

Haltedauer, Transaktionsvolumen etc. im Voraus verbindlich festzulegen.

Vielmehr ergebe sich diese aus der gelebten Handelstätigkeit, woraus dann

bestimmt werden könne, ob eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliege oder nicht.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass kein gewerbsmässiger

Wertschriftenhandel vorliege, sondern ein privater Kapitalverlust.

2.4

Der Pflichtige

macht geltend, dass er für die Steuerperiode 2016 den Verlust als

Wertschriftenhändler abgezogen habe, was seine Tätigkeit als

Wertschriftenhändler ''eindeutig bestätige''. Er bestreitet, dass sein Kauf der

… rein spekulativ gewesen sei, und im Übrigen habe der Kauf, wie seine

Buchhaltung belege, im Steuerjahr 2016 stattgefunden und dürfe nicht für das

Jahr 2017 hinzugezogen werden. Zudem müsse seine Tätigkeit von 2016 bis 2019

begutachtet werden und nicht nur auf das Steuerjahr 2017 abgestellt werden,

indem er nur wenige Positionen gehalten und nur Verkäufe getätigt habe. Die

Steuerverwaltung habe Zugriff auf seine vollständige Buchhaltung und seine

Transaktionen für die Jahre 2016 bis 2019 und diese müssten berücksichtigt

werden. Auch bestreite er, dass das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr

gewesen sei. Als Wertschriftenhändler liege es in seiner Verantwortung, die

Marktbewegungen vorauszusehen und seine Strategie anzupassen.

2.5

Die

Argumentation des Pflichtigen ist widersprüchlich. Einerseits fordert er, ''dass

das Urteil auf dem Zeitraum von 2016 bis 2019'' basieren müsse, gleichzeitig

aber beanstandet er, dass der Kauf der … im Jahr 2016 stattgefunden habe und

nicht für seine Tätigkeit im Jahr 2017 hinzugezogen werden solle. Strittig ist

einzig die Besteuerung für das Jahr 2017. Entgegen der Meinung des Pflichtigen

kann der Pflichtige aus dem Umstand, dass ihm in der Steuerperiode 2016 ein

Verlustabzug gewährt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in

vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein

widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge

Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren

(Richner et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131

StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).

Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen

steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte

Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen,

noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden

Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer

gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung mit anderen

Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm deklarierten Verluste nicht zum

Abzug zuzulassen (VGr, 12. Dezember 2022, SB.2022.00088, E. 5.2). Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Beurteilung der

Gesamtumstände vorgenommen, um zu eruieren, ob der Pflichtige als selbständig

erwerbstätiger gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gemäss den vom

Bundesgericht entwickelten Kriterien zu qualifizieren ist. Wie oben dargelegt,

ist dabei hauptsächlich

ausschlaggebend, wie hoch das Transaktionsvolumen (d.h. die Höhe der Summe

aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) war sowie, ob der Einsatz erheblicher

fremder Mittel zur Finanzierung nötig war. Wie von der Vorinstanz zutreffend

dargelegt wurde, war das Transaktionsvolumen im Jahr 2017 im Vergleich zum

Nettolohn sehr niedrig. Auch waren keine erheblichen Fremdmittel zur

Finanzierung nötig. Demgemäss ist aus der gelebten Handelstätigkeit des Pflichtigen

auf einen privaten Kapitalverlust und nicht auf einen gewerbsmässigen

Wertschriftenhandel zu schliessen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.

3.1

Weiter

fordert der Pflichtige die Anwendung ''des angemessenen Steuersatzes'' gemäss

der Lebenssituation, weil er zusammen mit der Mutter seines Sohnes im

gemeinsamen Haushalt lebe, auch wenn er nicht verheiratet sei. Damit macht er

sinngemäss geltend, dass bei ihm bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 der

Verheirateten- bzw. der Einelterntarif zur Anwendung gelangen müsse.

3.2

Nach § 35

Abs. 2bis StG hat bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die

mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der

Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, derjenige Elternteil Anspruch auf den

Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des

Kindes zur Hauptsache bestreitet. Die Vorinstanz, wie schon das kantonale

Steueramt, begründete eingehend, dass es am Nachweis der gemeinsamen

elterlichen Sorge gemäss Art. 298a Abs. 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) fehlt, wenn auch die anderen Voraussetzungen

für die Anwendung des Tarifs vorhanden wären. Die gemeinsame elterliche Sorge

wird weiterhin weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den Akten. Die

elterliche Sorge der steuerpflichtigen Person gemäss ZGB bildet jedoch die

Voraussetzung für die Familienbesteuerung (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 9 N. 48). Das

Steuerrecht knüpft hier an die zivilrechtlichen Bestimmungen an (BGr, 1. September

2006, 2A_37/2006). Ein bestehendes Kindesverhältnis, welches hier nicht

umstritten ist, begründet noch keine gemeinsame elterliche Sorge. Eine solche

kommt bei nicht miteinander verheirateten Eltern durch Urteil oder eine

gemeinsame elterliche Erklärung zustande. Diese kann sowohl bei der Anerkennung

des Kindes beim Zivilstandsamt als auch in einem späteren Zeitpunkt bei der

Kindesschutzbehörde erfolgen (Art. 298a Abs. 4 ZGB). Solange keine

solche Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a

Abs. 5 ZGB). Da die Familienbesteuerung an die elterliche

Sorge der steuerpflichtigen Person bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern

anknüpft, findet auf den Pflichtigen der Grundtarif Anwendung, wie dies von den

Vorinstanzen korrekt beurteilt wurde.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) geltend, dass das kantonale

Recht seine Rolle als Vater in Verletzung der Kinderrechtskonvention

(UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) nicht ausreichend anerkenne.

3.3.1

Artikel

3.

Abs. 1 UN-KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls

bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken,

eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu

beachten ist (BGE 136 I 297 E. 8.2). Nach Art. 27 Abs. 1 UN-KRK

anerkennen die Vertragsstaaten 'das Recht jedes Kindes auf einen seiner

körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung

angemessenen Lebensstandard'. Das Übereinkommen legt ein Ziel fest, schreibt

den Staaten aber nicht vor, wie sie es erreichen sollen; in der Schweiz erfolgt

dies durch die Koordination des Familienrechts als Privatrecht mit dem

Sozialhilferecht als öffentliches Recht sowie der Familienpolitik (BBl 2014

535). Ein klagbarer Leistungsanspruch lässt sich aus diesen Normen jedoch nicht

ableiten.

3.3.2

Nach Art. 11 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben

Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und

auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieses Verfassungsrecht ist zwar justiziabel,

indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur

Einhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung

(Axel Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11

N 11).

3.4

Der

Pflichtige zeigt nicht auf, dass und inwiefern durch die steuerliche

Mehrbelastung das Wohl seines Kindes konkret beeinträchtig resp. gefährdet sein

soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die UN-KRK verleiht dem Kind

jedenfalls keinen Anspruch auf einen bestimmten gehobenen Lebensstandard. Sodann

wird vom Pflichtigen nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Mindestniveau

an Schutz und Förderung seines Kindes nicht eingehalten werden soll. Eine derartige

Unterschreitung des minimalen Schutzniveaus ist denn auch nicht ersichtlich.

Der Pflichtige kann aus den genannten Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Familienbesteuerung bei

nicht verheirateten Eltern nur dann vorsieht, wenn die gemeinsame elterliche

Sorge rechtskonform erklärt wurde. Diese wird vorliegend weder behauptet noch

ergibt sie sich aus den Akten. Zudem ist nicht dargetan und auch nicht

ersichtlich, inwieweit diese Steuerregelung gegen das Mindestniveau an Schutz

und Förderung seines Kindes gemäss Kinderrechtskonvention verstossen soll.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind

die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 As. 1 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine

Umtriebsentschädigung bleibt ihm versagt und wurde auch nicht verlangt (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) wird

abgewiesen.

2. Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) wird

abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00075

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00076

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt B;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.