SB.2023.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00075
11. März 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00075
SB.2023.00076
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
direkte
Bundessteuer 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2017 neben
seinem Haupterwerbseinkommen auch einen Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit
als Wertschriftenhändler von Fr. … Weiter deklarierte er einen
Kinderabzug, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt lebe und der andere
Elternteil keine Unterhaltsbeiträge leiste.
In der Veranlagungsverfügung resp. dem
Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 2020 wurde weder der geltend
gemachte Verlust noch der Kinderabzug anerkannt.
B. Hiergegen
erhob der Pflichtige am 1. März 2020 Einsprache und beantragte die
Anerkennung als Wertschriftenhändler und die Gewährung des Elterntarifs. Nach
der Akteneinforderung zum Nachweis des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels als
auch der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind, reichte der Pflichtige
diverse Unterlagen ein.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 hiess das
kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte für die direkte
Bundessteuer 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. … zum Einelterntarif
für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
zum Grundtarif und ein steuerbares Vermögen von Fr. … zum Grundtarif fest.
Der Verlust als Wertschriftenhändler wurde weiterhin nicht anerkannt, jedoch
ein Unterstützungsabzug für den Pflichtigen anstelle des Kinderabzugs.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 wies das
Steuerrekursgericht die dagegen am 19. November 2022 erhobenen
Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, seine Rolle als Vater und die Rechte seiner
Familie, die ''scheinbar auf Bundesebene beschränkt'' seien, mit Art. 27
der Kinderkonvention in Einklang zu bringen. Sinngemäss beantragte er, dass der
Verheiratetentarif anzuwenden sei, obwohl er und die Mutter des Kindes nicht
verheiratet seien, aber zusammenwohnen würden. Zudem müsse ihm der volle Abzug
für das unterhaltsberechtigte Kind gewährt werden. Im Weiteren sei die Nichtanerkennung
seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler offensichtlich ein Fehler, weshalb
diese zu berücksichtigen sei.
Mit
Präsidialverfügung vom 10. August 2023 vereinigte der Abteilungspräsident
die Verfahren SB.2023.00075 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und
SB.2023.00076 (direkte Bundessteuer 2017).
Während
die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale
Steueramt am 12. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge für den Pflichtigen soweit darauf einzutreten sei und die
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) und
direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) betreffen denselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom
10.
August 2023 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Streitig
ist weiterhin, ob der vom Pflichtigen getätigte Handel mit Wertschriften im
Jahr 2017 als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG zu qualifizieren ist, sodass
er den erzielten Verlust mit anderem Einkommen verrechnen kann, oder ob der
Verlust als steuerlich nicht absetzbarer privater Kapitalverlust gilt.
2.2
2.2.1
Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das
Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden
Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der
Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht
ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021,
SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1).
2.2.2
Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG
steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-
und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung
oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG,
Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen (§ 18 Abs. 3 StG, Art. 18 Abs. 3 DBG).
2.2.3
Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3
DBG). In der Praxis wird folglich unterschieden zwischen Kapitalgewinnen resp.
-verlusten, die im Rahmen schlichter Vermögensverwaltung oder in Ausnützung
einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurden und steuerfrei resp.
nicht abzugsfähig waren, und Kapitalgewinnen oder -verlusten, die aus einer
Erwerbstätigkeit resultierten (vgl. BGE 125 II 113, E. 3b; Kreisschreiben Nr. 36
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012, Ziff. 4.3.1).
2.2.4
Unter dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird allgemein jede
Tätigkeit erfasst, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz
von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation mit der Absicht
der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Unbedeutend ist, ob diese
haupt- oder nebenberuflich sowie ob sie temporär oder dauernd ausgeübt wird. Es
ist jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine
solche vorliegt oder nicht (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer, 6.6.2023,
9C_606/2022, E. 4.2; BGer, 28.9.2022, 2C_850/2021 E. 4.2; BGer, vom 8. Dezember
2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2; BGer, 23.10.2009, 2C_868/2008;).
2.2.5
Für die
Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschiedene Indizien in
Betracht zu ziehen, von denen jedes zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch
unter Umständen auch bereits alleine, zur Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Der Umstand, dass einzelne typische Elemente
der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall fehlen (z.B. die grosse
Häufigkeit der Transaktionen oder der Einsatz fremder Mittel), kann durch
andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen
(ASA 73, 299). Für die Beurteilung des ''nebenberuflichen Beteiligungshandels''
hat das Bundesgericht festgehalten, dass die allgemeinen Indizien nach wie vor
vollumfänglich anzuwenden sind (BGer, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5;
BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.2). Als Indizien gelten
neben der erwähnten Häufigkeit der Transaktionen und einer kurzen
Besitzesdauer, die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens,
der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen
Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse der Person oder erheblicher
fremder Mittel zur Finanzierung sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw.
deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf diese
Indizien erwog das Bundesgericht (BGer, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.7),
für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien
insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise
und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur
Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen.
Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens
sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete
Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch BGer,
29.
Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5; BGer, 1. Dezember 2015,
2C_375/2015, E. 2.2; BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.1
m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72).
2.2.6
Das Kreisschreiben 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welches
für den Bereich der Bundessteuern erlassen wurde, geht bei der kumulativen
Erfüllung von fünf Kriterien im Sinne einer ''safe haven rule'' in jedem Fall
von einer privaten Vermögensverwaltung aus. Die Kriterien sind Folgende: Eine
Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens sechs Monaten; das
Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das
Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode;
das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine
Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu
ersetzen – was regelmässig der Fall ist, wenn die realisierten Kapitalgewinne
weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen; die
Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus
den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen; der Kauf und
Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen
Wertschriftenpositionen.
Wird eines
der Kriterien nicht erfüllt, kann ein gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel hingegen nicht ausgeschlossen werden und es sind, wie
erwähnt, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
2.2.7
Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte
Dienstanweisung, von der jedoch nicht ohne triftigen Grund abgewichen wird (vgl.
BGE 145 V 84, E. 6.1.1; BGE 142 V 442, E. 5.2; BGE 133 V 257 E. 3.2;
BGer, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 3.2; BGer, 17. August
2015, 2C_264/2014 E. 2.4).
2.3
Gemäss den
Angaben in der Steuererklärung hat der Pflichtige in der Steuerperiode 2017
sechs relevante Wertschriften-Transaktionen vorgenommen, wobei die Haltedauer
unter sechs Monaten lag, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte,
dass die ''safe haven rule'' keine Anwendung findet und die Umstände des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen sind.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das
Transaktionsvolumen im Jahr 2017 sehr niedrig gewesen sei und nur beim Kauf im
Jahr 2016 der … könne von einem leicht erhöhten Transaktionsvolumen gesprochen
werden. Weiter hielt sie fest, dass sich das geringe Volumen u.a. auch im
Vergleich zu seinem Nettolohn von Fr. … zeige und die geringe Anzahl von
sechs Transaktionen deute nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin. Im
Wesentlichen seien zwei per 2016 gekaufte Titel im Jahr 2017 gestaffelt
wiederverkauft worden, weshalb keine systematische und planmässige Art und
Weise des Vorgehens erkennbar sei. Dafür spreche auch die Angabe des
Pflichtigen, wonach er ''nur spekuliert'' habe. Eine Spekulation sei stets mit
einem erhöhten Risiko verbunden, weshalb sich eine gewerbliche Tätigkeit damit
nicht ohne Weiteres vereinbaren lasse. Aufgrund der gesamten Umstände sei kein
gewerbsmässiger Wertschriftenhandel erkennbar. Daran ändere auch das subjektive
Empfinden des Pflichtigen als gewerblicher Wertschriftenhändler nichts. Es
seien die objektiven Faktoren entscheidend. Somit sei auch nicht relevant, ob
das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr gewesen sei. Entgegen der Meinung des
Pflichtigen sei ein gewerblicher Wertschriftenhändler nicht verpflichtet, die
Haltedauer, Transaktionsvolumen etc. im Voraus verbindlich festzulegen.
Vielmehr ergebe sich diese aus der gelebten Handelstätigkeit, woraus dann
bestimmt werden könne, ob eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliege oder nicht.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass kein gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel vorliege, sondern ein privater Kapitalverlust.
2.4
Der Pflichtige
macht geltend, dass er für die Steuerperiode 2016 den Verlust als
Wertschriftenhändler abgezogen habe, was seine Tätigkeit als
Wertschriftenhändler ''eindeutig bestätige''. Er bestreitet, dass sein Kauf der
… rein spekulativ gewesen sei, und im Übrigen habe der Kauf, wie seine
Buchhaltung belege, im Steuerjahr 2016 stattgefunden und dürfe nicht für das
Jahr 2017 hinzugezogen werden. Zudem müsse seine Tätigkeit von 2016 bis 2019
begutachtet werden und nicht nur auf das Steuerjahr 2017 abgestellt werden,
indem er nur wenige Positionen gehalten und nur Verkäufe getätigt habe. Die
Steuerverwaltung habe Zugriff auf seine vollständige Buchhaltung und seine
Transaktionen für die Jahre 2016 bis 2019 und diese müssten berücksichtigt
werden. Auch bestreite er, dass das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr
gewesen sei. Als Wertschriftenhändler liege es in seiner Verantwortung, die
Marktbewegungen vorauszusehen und seine Strategie anzupassen.
2.5
Die
Argumentation des Pflichtigen ist widersprüchlich. Einerseits fordert er, ''dass
das Urteil auf dem Zeitraum von 2016 bis 2019'' basieren müsse, gleichzeitig
aber beanstandet er, dass der Kauf der … im Jahr 2016 stattgefunden habe und
nicht für seine Tätigkeit im Jahr 2017 hinzugezogen werden solle. Strittig ist
einzig die Besteuerung für das Jahr 2017. Entgegen der Meinung des Pflichtigen
kann der Pflichtige aus dem Umstand, dass ihm in der Steuerperiode 2016 ein
Verlustabzug gewährt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in
vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein
widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge
Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren
(Richner et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131
StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).
Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen
steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte
Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen,
noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden
Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer
gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung mit anderen
Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm deklarierten Verluste nicht zum
Abzug zuzulassen (VGr, 12. Dezember 2022, SB.2022.00088, E. 5.2). Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Beurteilung der
Gesamtumstände vorgenommen, um zu eruieren, ob der Pflichtige als selbständig
erwerbstätiger gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gemäss den vom
Bundesgericht entwickelten Kriterien zu qualifizieren ist. Wie oben dargelegt,
ist dabei hauptsächlich
ausschlaggebend, wie hoch das Transaktionsvolumen (d.h. die Höhe der Summe
aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) war sowie, ob der Einsatz erheblicher
fremder Mittel zur Finanzierung nötig war. Wie von der Vorinstanz zutreffend
dargelegt wurde, war das Transaktionsvolumen im Jahr 2017 im Vergleich zum
Nettolohn sehr niedrig. Auch waren keine erheblichen Fremdmittel zur
Finanzierung nötig. Demgemäss ist aus der gelebten Handelstätigkeit des Pflichtigen
auf einen privaten Kapitalverlust und nicht auf einen gewerbsmässigen
Wertschriftenhandel zu schliessen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
3.1
Weiter
fordert der Pflichtige die Anwendung ''des angemessenen Steuersatzes'' gemäss
der Lebenssituation, weil er zusammen mit der Mutter seines Sohnes im
gemeinsamen Haushalt lebe, auch wenn er nicht verheiratet sei. Damit macht er
sinngemäss geltend, dass bei ihm bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 der
Verheirateten- bzw. der Einelterntarif zur Anwendung gelangen müsse.
3.2
Nach § 35
Abs. 2bis StG hat bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die
mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der
Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, derjenige Elternteil Anspruch auf den
Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des
Kindes zur Hauptsache bestreitet. Die Vorinstanz, wie schon das kantonale
Steueramt, begründete eingehend, dass es am Nachweis der gemeinsamen
elterlichen Sorge gemäss Art. 298a Abs. 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) fehlt, wenn auch die anderen Voraussetzungen
für die Anwendung des Tarifs vorhanden wären. Die gemeinsame elterliche Sorge
wird weiterhin weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den Akten. Die
elterliche Sorge der steuerpflichtigen Person gemäss ZGB bildet jedoch die
Voraussetzung für die Familienbesteuerung (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 9 N. 48). Das
Steuerrecht knüpft hier an die zivilrechtlichen Bestimmungen an (BGr, 1. September
2006, 2A_37/2006). Ein bestehendes Kindesverhältnis, welches hier nicht
umstritten ist, begründet noch keine gemeinsame elterliche Sorge. Eine solche
kommt bei nicht miteinander verheirateten Eltern durch Urteil oder eine
gemeinsame elterliche Erklärung zustande. Diese kann sowohl bei der Anerkennung
des Kindes beim Zivilstandsamt als auch in einem späteren Zeitpunkt bei der
Kindesschutzbehörde erfolgen (Art. 298a Abs. 4 ZGB). Solange keine
solche Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a
Abs. 5 ZGB). Da die Familienbesteuerung an die elterliche
Sorge der steuerpflichtigen Person bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern
anknüpft, findet auf den Pflichtigen der Grundtarif Anwendung, wie dies von den
Vorinstanzen korrekt beurteilt wurde.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) geltend, dass das kantonale
Recht seine Rolle als Vater in Verletzung der Kinderrechtskonvention
(UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) nicht ausreichend anerkenne.
3.3.1
Artikel
3.
Abs. 1 UN-KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls
bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken,
eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu
beachten ist (BGE 136 I 297 E. 8.2). Nach Art. 27 Abs. 1 UN-KRK
anerkennen die Vertragsstaaten 'das Recht jedes Kindes auf einen seiner
körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung
angemessenen Lebensstandard'. Das Übereinkommen legt ein Ziel fest, schreibt
den Staaten aber nicht vor, wie sie es erreichen sollen; in der Schweiz erfolgt
dies durch die Koordination des Familienrechts als Privatrecht mit dem
Sozialhilferecht als öffentliches Recht sowie der Familienpolitik (BBl 2014
535). Ein klagbarer Leistungsanspruch lässt sich aus diesen Normen jedoch nicht
ableiten.
3.3.2
Nach Art. 11 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben
Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieses Verfassungsrecht ist zwar justiziabel,
indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur
Einhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung
(Axel Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11
N 11).
3.4
Der
Pflichtige zeigt nicht auf, dass und inwiefern durch die steuerliche
Mehrbelastung das Wohl seines Kindes konkret beeinträchtig resp. gefährdet sein
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die UN-KRK verleiht dem Kind
jedenfalls keinen Anspruch auf einen bestimmten gehobenen Lebensstandard. Sodann
wird vom Pflichtigen nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Mindestniveau
an Schutz und Förderung seines Kindes nicht eingehalten werden soll. Eine derartige
Unterschreitung des minimalen Schutzniveaus ist denn auch nicht ersichtlich.
Der Pflichtige kann aus den genannten Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
3.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Familienbesteuerung bei
nicht verheirateten Eltern nur dann vorsieht, wenn die gemeinsame elterliche
Sorge rechtskonform erklärt wurde. Diese wird vorliegend weder behauptet noch
ergibt sie sich aus den Akten. Zudem ist nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich, inwieweit diese Steuerregelung gegen das Mindestniveau an Schutz
und Förderung seines Kindes gemäss Kinderrechtskonvention verstossen soll.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind
die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 As. 1 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Umtriebsentschädigung bleibt ihm versagt und wurde auch nicht verlangt (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00075
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00076
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt B;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.