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Entscheid

SB.2023.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00080

15. November 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24949)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00080

SB.2023.00081

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie

Direkte

Bundessteuer 2015,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A deklarierte in der Steuererklärung 2015 nebst einer

Liegenschaft im Kanton B mehrere in C (ZH) gelegene Grundstücke. Hierzu

zählte auch eine Liegenschaft am D-Weg 01 (Kat.-Nr. 02), für welche

sowohl A wie auch seine Ex-Frau ein hälftiges Nutzniessungsrecht (entsprechend Fr. …)

hatte. Eigentumsberechtigte des Grundstücks sind seit dem 14. Dezember

2011 die gemeinsamen vier Töchter. Als Nebeneinkünfte aus einem Mandat

deklarierte A Fr. ...

Mittels Auflage forderte das kantonale Steueramt A am 30. Juli

2020 zur Einreichung zusätzlicher Angaben und Belege auf, namentlich betreffend

nicht deklarierte Einkünfte aus seiner Nebenerwerbstätigkeit sowie die nicht

deklarierte Liegenschaft D-Weg 03 (ebenfalls Kat.-Nr. 02). Nach

erfolgter Mahnung und Eingang einer Stellungnahme von A hierzu erliess das

kantonale Steueramt am 20. Dezember 2021 einen Einschätzungsentscheid bzw.

eine Veranlagungsverfügung und setzte das steuerbare und satzbestimmende

Einkommen von A auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. auf Fr. …

(direkte Bundessteuer) fest. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (zum Satz

von Fr. …) eingeschätzt.

Hiergegen erhob A am 8. Januar 2022 Einsprache. Mit

Entscheid vom 11. Oktober 2022 wies das kantonale Steueramt die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 23. Mai 2023 ab, sofern es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2023 beantragte A in

Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die Anrechnung eines Mietzinses in

Höhe von Fr. … für die Liegenschaft D-Weg 01 in der Steuerperiode

2015.

Für die Liegenschaft D-Weg 03 sei ihm weder ein Vermögenswert noch

ein Eigenmietwert anzurechnen. Eventualiter sei ihm nur der hälftige

Vermögenswert anzurechnen. Weiter sei ihm eine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 wurden die Verfahren

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2023.00080) und direkte

Bundessteuer 2015 (SB.2023.00081) vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 30. August

2023.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde C liessen sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2015.

(SB.2023.00080) und direkte Bundessteuer 2015 (SB.2023.00081) betreffen denselben

Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 15. August 2023 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG;

vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2).

1.4

Der

Pflichtige macht vorliegend wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend. Die Vorinstanz verneinte eine solche jedoch und

die betreffenden Ausführungen erweisen sich als korrekt und vollständig. Der

Pflichtige setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner

Beschwerdeschrift nicht näher auseinander, sondern rügt pauschal, es könne

nicht angehen, dass erst im Jahr 2023 über die Steuerfaktoren des Steuerjahres

2015.

entschieden werde. Diese sowie auch die weiteren Ausführungen des

Pflichtigen hierzu genügen den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte

Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten

ist.

2.

2.1

Im Gegensatz

zum Verfahren vor der Vorinstanz sind die steuerbaren Einkünfte des Pflichtigen

aus seiner … Nebenerwerbstätigkeit vorliegend nicht mehr streitig.

Unbestritten ist ferner folgender Sachverhalt: Die

Liegenschaft Kat.-Nr. 02 am D-Weg 01 in C stand ursprünglich im

Alleineigentum des Pflichtigen. Infolge der Abgeltung von güter- und

scheidungsrechtlichen Nebenfolgen wurden der Pflichtige und seine Ex-Frau

gestützt auf das Scheidungsurteil vom 30. Januar 2009 je als hälftige

Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu Gunsten der Ex-Frau des Pflichtigen

wurde zudem ein unbefristetes Mietrecht an der ihm zugeteilten Hälfte der

Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 14. Dezember 2011 übertrugen der

Pflichtige und seine Ex-Frau das Grundstück Kat.-Nr. 02 an die vier

gemeinsamen Töchter; für sie selbst wurde ein lebenslanges Nutzniessungsrecht

vorgesehen. Zu Gunsten der Ex-Frau des Pflichtigen wurde erneut ein Mietrecht

im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 wurde schliesslich das Wohnhaus D-Weg 03

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 errichtet, welches von einer Tochter

bewohnt wurde.

Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Pflichtige auf

sein Nutzniessungsrecht am Grundstück Kat.-Nr. 02 verzichtet hat oder ob

ihm aus den Liegenschaften D-Weg 01 und D-Weg 03 steuerbare Erträge

und/oder steuerbares Vermögen zuzurechnen sind.

2.2

Eine

Nutzniessung kann nach Art. 745 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB] unter

anderem an Grundstücken bestellt werden. Dem Nutzniesser steht ohne andere

Abrede der volle Genuss des Grundstücks zu und er hat das Recht auf den Besitz,

den Gebrauch und die Nutzung der Sache (vgl. Roland Müller in: Thomas Geiser / Stefan

Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. A., Basel 2019, Art. 745

N. 8 ff.). Während die Nutzniessung als Stammrecht des Nutzniessers

nicht übertragbar ist, erlaubt das Gesetz die Übertragung der Ausübung der

Nutzniessung an Dritte. Die Übertragung kann unentgeltlich oder entgeltlich

erfolgen und auf bestimmte oder auf die ganze Dauer der Dienstbarkeit gerichtet

sein (Roland Müller, Art. 758 ZGB N. 1 ff.).

Bei einer Nutzungsüberlassung des Nutzniessers gegenüber

einer Drittperson ist der Nutzniesser in Übereinstimmung mit Art. 765 ZGB

für die ihm aus dem Nutzniessungsgut von einer Drittperson zufliessenden

Einkünfte aller Art gemäss § 21 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21

Abs. 1 lit. a DBG steuerpflichtig (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich

2016, Art. 21 N. 58). In der Praxis kommt es häufig vor,

dass der Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks dieses zu besonders

günstigen Konditionen vermietet (sog. Vorzugsmietzins). Erreicht der

vereinbarte Mietzins bei einem reinen Mietvertrag dabei weniger als 50 %

des Eigenmietwerts, hat der Eigentümer bzw. der Nutzniesser die bezahlten

Mietzinseinnahmen nach § 21 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1

lit. a DBG und die Differenz zum Eigenmietwert gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 21 StG N. 60).

2.3

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist

als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen, steuerbar. Für die Anwendung von § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist die Unentgeltlichkeit bei

der Ausübung des Nutzungsrechts massgeblich (Richner et al., Handkommentar, Art. 21 N. 80). Dies

ist in der Regel der Fall bei einer Vorbehaltsnutzung, bei welcher der

Nutzniesser als früherer Eigentümer des Grundstücks dieses veräussert, sich

jedoch weiterhin die Nutzung des Grundstücks vorbehalten hat. Nach Ansicht des

Bundesgerichts ist der Begriff des "Nutzungsrechts" aber nicht bloss

zivilrechtlich, sondern in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Der

Begriff umfasse daher nicht nur dingliche, sondern auch vergleichbare

obligatorische Nutzungsrechte. Die Bestimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts deshalb auch auf solche Fälle, in denen der Nutzer bloss

eine obligatorische Berechtigung zur Nutzung besitzt (vgl. Felix Richner, § 21 StG N. 61 und N. 66).

2.4

Nutzniessungsvermögen

wird gemäss Art. 13 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie § 38 Abs. 2 StG

dem Nutzniesser zugerechnet.

2.5

In Bezug auf die Beweislast gilt allgemein

Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen

obliegt der Steuerbehörde, der

Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat

die entsprechenden Tatsachen also

nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19

N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II 257 E. 4c/aa).

2.6

2.6.1

Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz bereits am 19. Januar 2019

ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil zu den fraglichen Liegenschaften für die

Steuerperiode 2014 (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149). In diesem Entscheid hielt

die Vorinstanz hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 01 namentlich fest, der

Pflichtige habe gemäss Scheidungsurteil einen obligatorischen Anspruch auf die

Bezahlung eines Mietzinses in Höhe von Fr. … (entsprechend dem halben

Eigenmietwert). Es gebe keine Hinweise auf irgendeine anderslautende

Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ex-Frau. Diese Forderung gelte als

zugeflossen, da angesichts der Bonität der Ex-Frau kein Grund bestehe, sie als

besonders unsicher anzusehen. Sollte der Pflichtige aus irgendeinem Grund auf

die Mietzinsen verzichten, handle es sich um Einkommensverwendung, was an der

Steuerbarkeit nichts ändere.

In Bezug auf die Liegenschaft am D-Weg 03 erwog die

Vorinstanz, das im Rahmen der Eigentumsübertragung auf die Töchter begründete

Nutzniessungsrecht des Pflichtigen und seiner Ex-Frau beziehe sich auch auf

diese nachträglich erstellte Liegenschaft. Der Pflichtige führe aus, mit seiner

Tochter einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Es sei

offensichtlich, dass das Einfamilienhaus D-Weg 03 ihr nicht unentgeltlich

zur Verfügung gestellt werde, sondern die Zahlung eines Mietzinses vereinbart

worden sei (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149, E. 3 e) aa)). Folglich sei beim Pflichtigen selbst bei einem Verzicht auf

die Ausübung seiner Rechte der hälftige Mietzins, mindestens aber der hälftige

Eigenmietwert, zu versteuern. Mangels Nachweis des Mietverhältnisses stellte

die Vorinstanz für die Höhe der Entschädigung auf den Eigenmietwert der

Liegenschaft ab.

2.7

Der

Pflichtige macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 01

geltend, mit seiner Ex-Frau übereingekommen zu sein, dass ihr ein unbefristetes

Mietrecht an seinem Miteigentumsanteil eingeräumt werde. In der

Scheidungsvereinbarung sei unklar, welcher monatliche Mietzins geschuldet sei,

doch gelte das Urteil faktisch als Mietvertrag. Ein zusätzlicher schriftlicher

Mietvertrag sei nie abgeschlossen worden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,

den tatsächlichen Parteiwillen zwischen seiner Ex-Frau und ihm zu eruieren,

welcher sich aus einem Schreiben vom 31. August 2020 ergebe. Seine Ex-Frau

halte darin fest, jährlich Fr. … an Mietzinsen an ihn zu bezahlen, womit

der Parteiwille feststehe. Er habe mit seiner Ex-Frau einen Vorteilsmietzins

vereinbart, welcher 50 % des Eigenmietwerts seines Liegenschaftsanteils

entspreche.

Bei der Liegenschaft am D-Weg 03 habe er auf sein

Nutzniessungsrecht verzichtet und dies gegenüber seiner Ex-Frau und den

gemeinsamen Töchtern kundgetan. Aus diesem Grund habe er die Liegenschaft in

seiner Steuererklärung nicht deklariert, wohingegen seine Ex-Frau den gesamten

Vermögenswert wie auch die gesamten Mieteinnahmen deklariert habe. Es sei

willkürlich von der Vorinstanz, diesen Verzicht nicht zu akzeptieren. Auf ein

Nutzniessungsrecht könne gemäss Art. 748 Abs. 2 ZGB formlos

verzichtet werden. Da die Nutzniessung unwiderruflich untergegangen sei, sei

ihm für die Steuerperiode 2015 weder ein Vermögenswert noch ein Ertragswert für

diese Liegenschaft aufzurechnen. Im Übrigen sei ihm auch kein Eigenmietwert

aufzurechnen, wenn kein Verzicht auf die Nutzniessung stattgefunden hätte, da

er die Ausübung seines Nutzniessungsrechts lediglich unentgeltlich an seine

Ex-Frau übertragen habe.

2.8

Die

Ex-Frau des Pflichtigen hat unbestritten ein Mietrecht an der Liegenschaft D-Weg 01.

Für die Nutzung des dem Pflichtigen zur Nutzniessung zugeteilten Liegenschaftsanteils

leistet sie monatliche Mietzinse an ihn. Grundlage hierfür ist das

Scheidungsurteil vom 30. Januar 2009. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil

vom 19. Januar 2019 (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149) festhielt, wurde

der hälftige Eigenmietwert für die Liegenschaft D-Weg 01 im

Scheidungsurteil auf Fr. … festgesetzt. Sowohl der Pflichtige wie auch

seine Ex-Frau haben je ein Nutzniessungsrecht an der Hälfte der Liegenschaft.

Folglich sind dem Pflichtigen, welcher auf die Ausübung seines Nutzungsrechts

zu Gunsten seiner Ex-Frau verzichtet, mangels anderweitiger Abrede Mietzinse in

entsprechender Höhe anzurechnen. Seine Vorbringen, dass diesbezüglich der

wirkliche Parteiwillen zwischen seiner Ex-Frau und ihm ermittelt werden müsse,

überzeugen nicht. Der obligatorische Anspruch des Pflichtigen wurde im

Scheidungsurteil festgesetzt und durch den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar

2019.

rechtskräftig bestätigt. Zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse liegen

nicht vor. Der Pflichtige erbringt denn auch keine rechtsgenüglichen Nachweise,

namentlich in Form von Belegen zu Mietzinsüberweisungen oder mittels

schriftlichem Mietvertrag, welche die von ihm geltend gemachten tieferen

Mietzinsen in Höhe von Fr. … belegen würden. Der Vorinstanz ist

diesbezüglich zuzustimmen, dass eine Jahre nach der streitbetroffenen

Steuerperiode ausgestellte Bestätigung der Ex-Frau des Pflichtigen über die

geltend gemachten tieferen Mietzinsen hieran nichts ändert. Bei der Ex-Frau des

Pflichtigen handelt es sich um eine ihm nahestehende Person, welche in

steuerlicher Hinsicht von den Folgen des vorliegenden Entscheids indirekt

betroffen ist. Der Beweiswert der Bestätigung ist unter diesen Umständen für

sich genommen zu gering, als dass gestützt darauf auf tiefere Mietzinse

geschlossen werden könnte. Das Abstellen auf Mietzinseinnahmen in Höhe des

hälftigen Eigenmietwerts durch die Vorinstanzen ist nach dem Gesagten somit

nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

2.9

Auch

hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 03 reichte der Pflichtige nach wie vor

keinen rechtsgenüglichen Nachweis über den von ihm behaupteten Verzicht auf das

ihm zustehende Nutzniessungsrecht ein. Obschon dem Pflichtigen dahingehend

zuzustimmen ist, dass ein Verzicht auf die Nutzniessung grundsätzlich formlos

erfolgen kann, obliegt ihm ungeachtet dessen die Beweislast, sofern er hieraus

steuermindernde Tatsachen ableiten will (vgl. E. 2.5). Als … im Ruhestand

musste ihm dies auch bewusst gewesen sein. Eine Bestätigung über eine bloss

mündliche Kundgebung des Verzichts gegenüber seiner Ex-Frau sowie seiner in der

betreffenden Liegenschaft wohnhaften Tochter genügt als Nachweis wiederum

nicht. Analog zur Sachlage betreffend die Liegenschaft D-Weg 01 handelt es

sich bei der Ex-Frau und der Tochter des Pflichtigen offensichtlich um ihm

nahestehende Personen, auf welche sich der vorliegende Entscheid indirekt

auswirken kann. Aus der (nicht aktenkundigen) Deklaration der Mietzinseinnahmen

durch die Ex-Frau des Pflichtigen kann ebenfalls nicht auf einen endgültigen

Verzicht auf die Nutzniessung seinerseits geschlossen werden. Folglich haben

die Vorinstanzen auch bei der Liegenschaft D-Weg 03 für die

Mietzinsberechnung zu Recht auf den hälftigen Eigenmietwert abgestellt und die

Liegenschaft dem steuerbaren Vermögen des Pflichtigen hälftig angerechnet.

Für den vom Pflichtigen subsidiär vorgebrachten

unentgeltlichen Übertrag seines Nutzniessungsrechts an seine Ex-Frau gelten die

vorstehenden Ausführungen analog: Auch ein solcher Übertrag wird durch den

Pflichtigen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und ihm steht keine Umtriebsentschädigung zu. Dem

kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört

doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter

bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine

Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2023.00080 betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2015.

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2023.00081 betreffend Direkte Bundessteuer 2015 wird

abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

das Verfahren SB.2023.00080 wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'487.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr

das Verfahren SB.2023.00081 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.