SB.2023.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00085
20. Dezember 2023Deutsch8 min
(URT.2024.25056)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenauflage etc. (Steuerhoheit [ab 1.1.2018]),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit statutarischem Sitz in B (Kt. C) bezweckt die Erbringung von ....
Hauptinhaber und Geschäftsführer ist D, der in E (ZH) wohnhaft ist.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 zeigte das kantonale
Steueramt der A GmbH an, dass es davon ausgehe, dass sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung, zumindest aber eine Betriebsstätte, im Kanton Zürich
befinde. Anhaltspunkte dafür seien der Wohnsitz von D in E (ZH) sowie der
Umstand, dass die A GmbH keine namhaften Mietaufwendungen verbucht habe.
Die A GmbH hielt mit Schreiben vom 3. Februar 2021 an ihrem Sitz im Kanton C
fest. Mit Auflage vom 19. Februar 2021 stellte das kantonale Steueramt in
Aussicht, über die Frage einen Vorentscheid zu fällen, und ersuchte um
Einreichung diverser Unterlagen zur Abklärung. Die A GmbH widersetzte sich
dem mit Schreiben vom 22. März 2021. Das kantonale Steueramt wiederholte
darauf am 31. März 2021 die Auflage, worauf die A GmbH nicht mehr
reagierte.
Mit Vorentscheid vom 17. Dezember 2021 beanspruchte
das kantonale Steueramt die Steuerhoheit über die A GmbH ab 1. Januar
2018.
B. Hiergegen
erhob die A GmbH am 10. Januar 2022 Einsprache, ohne sich inhaltlich
weiter zur Sache zu äussern. Zudem ersuchte sie um Auskunft über die Behörden
und Personen, welche dem kantonalen Steueramt Informationen über sie
offengelegt hätten.
Das kantonale Steueramt wiederholte darauf am
17. Januar 2022 im Wesentlichen dieselbe Auflage wie zuvor. Die A GmbH
verlangte am 12. Februar 2022 Akteneinsicht. Der Steuerkommissär lud sie
am 18. Februar 2022 ein, Termine zur Akteneinsicht vorzuschlagen, worauf
die A GmbH am 14. März 2022 und am 13. April 2022 die Zustellung
der Akten verlangte. Mit Schreiben vom 23. März 2022 teilte der
Steuerkommissär der A GmbH mit, dass das Steuerhoheitsverfahren aufgrund
der privaten Steuererklärung des Inhabers eröffnet worden sei und keine
weiteren Akten vorlägen. Gleichzeitig mahnte er die Erfüllung der Auflage.
Am 3. Juni 2022 erhob die A GmbH eine
Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion, bei der sie eine Rechtsverzögerung
durch das kantonale Steueramt rügte. Die Finanzdirektion wies diese am
9. September 2022 ab.
C. Mit
Entscheid vom 17. November 2022 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der A GmbH hiess das Steuerrekursgericht
am 18. Juli 2023 gut, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 23. August 2023 beantragte die A GmbH
dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023 (Kostenauflage) und die Löschung
von personenbezogenen Angaben.
Während das Steuerrekursgericht am 29. August 2023
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Richtet sich
eine Beschwerde – wie hier – ausschliesslich gegen die Kostenauflage durch das
Steuerrekursgericht, so ist das Verwaltungsgericht, das auch in der Hauptsache
zuständig wäre, berufen, über die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Entscheids zu befinden (VGr, 16 Dezember 2015, SB.2015.00115; E. 1; VGr,
4.
November 2009, SB.2009.00064, E. 1.2).
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung
von personenbezogenen Daten und eine Auskunftssperre beantragt, erweist sich ihr Begehren als unzulässig. Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 14. Dezember 2016,
SB.2016.00038, E. 2.1, VGr, 3. Dezember 2015, SB.20153.00335,
E. 3.2; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Nachdem
im vorinstanzlichen Verfahren einzig über die Steuerhoheit der Beschwerdeführerin
zu befinden war, kann auch Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig
die Steuerhoheit sein, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten ist.
2.
Fraglich ist
vorliegend einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die
Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
2.1
Die Verlegung der Verfahrenskosten (vgl.
§ 151 Abs. 1 StG) folgt grundsätzlich dem Unterliegerprinzip. Nach
diesem Prinzip wird die unterliegende Partei verpflichtet, die Kosten des
Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht zu entrichten. Vom Unterliegerprinzip
kann ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn die obsiegende
Partei ein unnötiges Verfahren oder in unnötiger Weise Parteikosten verursacht
hat (zum sog. Verursacherprinzip: vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar
Steuergesetz], 4. A., Zürich 2021, § 151 N. 14).
Die Kostenauferlegung nach dem
Verursacherprinzip stellt demgegenüber die Ausnahme dar. Sinn und Zweck der
Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes
Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen
Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat. Der obsiegenden
Rekurrentin sind gestützt auf das Verursacherprinzip in der Regel die Kosten
ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon
im Einschätzung- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre und
somit unnötige Kosten verursacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn die
Rekurrentin durch Nichterfüllen von Verfahrenspflichten schuldhaft dazu
Dispositiv
beigetragen hat, dass im früheren Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden
wurde (Kommentar Steuergesetz, § 151 N. 16).
2.2 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin
bei pflichtgemässer Mitwirkung die Beweismittel, welche sich als
ausschlaggebend erwiesen hätten (namentlich den Mietvertrag sowie die Rechnung
für Telekommunikation), bereits im Einspracheverfahren hätte einreichen können
und damit das Rekursverfahren verursacht habe.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Mitwirkungspflicht nur bestehe,
wenn zu Recht ein Hoheitsverfahren eröffnet werde. Dies treffe vorliegend
jedoch nicht zu, da der Beschwerdegegnerin nicht offengelegt habe, wie er in
den Besitz der Bilanz und Erfolgsrechnung gelangt sei.
2.4 Der
Steuerpflichtige ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Mitwirkung im
Verfahren verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht
und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft.
Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch vorläufig auf die Frage der
Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Folglich muss der Steuerpflichtige auch
nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen
und kann von ihm in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet werden, dass er
eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig über seine Steuerfaktoren
Rechenschaft ablegt (BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1). Den
Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und
welche Beweismittel dabei durch die Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft
die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 42 N. 3b, N. 4 und N. 38a).
2.5 Wie der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2022
mitgeteilt hatte, sei das Steuerhoheitsverfahren im Zusammenhang mit der
privaten Steuererklärung des Gesellschafters und Geschäftsführers eröffnet
worden. Aus der Steuererklärung sei hervorgegangen, dass er Eigentümer der
Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner sei angewiesen worden, juristische
Personen im Kanton C zu überprüfen, wenn der Eigentümer im Kanton Zürich
sein primäres Steuerdomizil habe. Weitere Unterlagen hätten keine vorgelegen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner – wie im vorliegenden
Fall – bei Hinweisen, die auf das Vorliegen eines Steuerdomizils im Kanton
Zürich hindeuten, weitere Abklärungen vornimmt. Die Beschwerdeführerin ist
entgegen ihrer Meinung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, in
Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen (BGr,
8. Juni 2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1). Durch
ihre Weigerung, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken,
hat die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren schuldhaft verursacht. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt
hat.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und
§ 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 570.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde E (ZH);
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.