SB.2023.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00094
18. Dezember 2024Deutsch38 min
(URT.2024.25894)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00094
SB.2023.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A AG,
vertreten durch
lic. iur.
B und/oder
lic. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
1.7.2015
– 30.6.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017 sowie
direkte
Bundessteuer
1.7.2015
– 30.6.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2001 gegründete A AG
(nachfolgend die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die
Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen aller Art. Insbesondere
bezweckt sie, den Einfluss der Familie D auf die D Holding AG zu bündeln und
gleichzeitig eine diversifizierte Vermögensanlage zu ermöglichen. Die
Pflichtige übernahm bei der Gründung mittels Sacheinlage 162'070 Inhaberaktien
der börsenkotierten D Holding AG (nachfolgend D-Holding) mit Nennwert zu je Fr. …,
die später in Namenaktien mit Nennwert zu je Fr. … umgewandelt wurden.
Anlässlich der Sacheinlage waren die Aktien aufgrund des Börsenkurses mit einem
Wert von insgesamt Fr. … eingebucht worden. Das Aktienpaket entsprach im
Mai 2001 einer Beteiligungsquote von 12,46 %, die nach einer
Kapitalherabsetzung im April 2015 auf 14,25 % anstieg.
Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts wurden Wertveränderungen
der Beteiligung D-Holding bis und mit Geschäftsjahr 2013/14 jeweils direkt auf
dem Bilanzkonto ''Beteiligung'' nachvollzogen (Marktbewertung bzw. Mark-to-Market-Methode).
In den Geschäftsjahren 2010/11 und 2011/12 wurde die Beteiligung nach Massgabe
der Börsenkurse wertberichtigt und in den Geschäftsjahren 2012/13 und 2013/14
wieder aufgewertet. Am Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 betrug der
Beteiligungsbuchwert Fr. … (Fr. … pro Aktie), was dem Börsenkurs an
diesem Tag entsprach. In den nachfolgenden Geschäftsjahren bis 2016/17 verblieb
der Buchwert bei Fr. … pro Aktie, weil die Pflichtige ab dem Geschäftsjahr
2013/14 von der bisherigen Bilanzierungsmethode auf die Bewertungsmethode
gemäss Niederstwertprinzip gewechselt hatte und die Beteiligung D-Holding neu
zum (bisherigen) Buchwert oder tieferen Verkehrswert bilanzierte. Der
Börsenkurs am Bilanzstichtag lag in diesen Jahren jeweils höher. Im Zeitraum
vom 1. Juli 2017 bis 6. November 2019 wies die Aktie der D-Holding
eine höhere Volatilität auf, worauf in den Erwägungen einzugehen ist.
Das kantonale
Steueramt war mit den deklarierten Steuerfaktoren nicht einverstanden und
teilte der Pflichtigen mit Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlägen vom 8. April
2019 (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. 3. Mai 2019 (Geschäftsjahr 2016/17)
Gewinnaufrechnungen mit, welche die Pflichtige nicht akzeptierte. Nach einer am
28. August 2019 durchgeführten Besprechung, welche keine Einigung ergab,
erliess das kantonale Steueramt am 24. September 2019 die
Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer, mit welchen bei der
Gewinnsteuerberechnung gestützt auf Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sog.
Zwangsaufwertungen in der Höhe von Fr. … (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. Fr. …
(Geschäftsjahr 2016/17) vorgenommen wurden. Die Gewinnaufrechnungen gingen von
einem Wert von Fr. … pro Aktie (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. Fr. …
(Geschäftsjahr 2016/17) aus. In den gleichentags erlassenen
Einschätzungsentscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern wurden Fr. …
(per 30. Juni 2016) bzw. Fr. … (per 30. Juni 2017) beim
steuerbaren Eigenkapital als versteuerte stille Reserven aufgerechnet. Weil die
Pflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden über das Holdingprivileg
gemäss damals geltender Gesetzgebung verfügte, entfiel eine Aufrechnung bei der
Gewinnsteuer. Die zusätzlich erforderlichen Steuerrückstellungen wurden mit Fr. …
bzw. … berücksichtigt. Die Steuerfaktoren wurden wie folgt festgesetzt:
Steuerperiode:
Staats- und Gemeindesteuern:
Direkte Bundessteuer:
1.7.2015–30.6.2016
Steuerbarer Reingewinn: Fr. …
Steuerbares Eigenkapital: Fr. …
Steuerbarer Reingewinn:
Fr. …
1.7.2016–30.6.2017
Steuerbarer Reingewinn: Fr. …
Steuerbares Eigenkapital: Fr. …
Steuerbarer Reingewinn:
Fr. …
Die am 22. Oktober 2019 gegen die
Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide erhobenen Einsprachen
wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 15. November 2019
abgewiesen. Betreffend direkte Bundessteuer wurde darin versehentlich der
massgebende Zeitraum der Steuerperioden falsch wiedergegeben, was das
Steuerrekursgericht im Entscheid korrigierte. Allerdings unterlief der
Vorinstanz in der Sachverhaltsdarstellung ihrerseits ein Versehen, indem sie
für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode vom 1.7.2016 – 30.6.2017
das steuerbare Eigenkapital des Vorjahres vermerkte, statt den aktenkundigen,
oben aufgeführten Betrag gemäss Einspracheentscheid zu übernehmen, was hiermit
klargestellt wird.
Erwägungen
II.
Die am 18. Dezember
2019.
gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wurden vom
Steuerrekursgericht am 22. August 2023 abgewiesen. Die unzutreffende
Angabe der Steuerperioden für die direkte Bundessteuer wurde berichtigt und im
Dispositiv aufgeführt.
III.
Mit Beschwerde vom 29. September
2023.
– in Form einer elektronischen Eingabe an das Verwaltungsgericht – liess
die Pflichtige die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. In zahlenmässiger Hinsicht
beantragte sie für die Staats- und Gemeindesteuern die Einschätzung mit einem
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. …
(Steuerperiode 2015/16) bzw. mit einem Reingewinn von Fr. … und einem
steuerbaren Kapital von Fr. … (Steuerperiode 2016/17). Für die direkte
Bundessteuer beantragte sie die Veranlagung des steuerbaren Reingewinns für
beide Steuerperioden unter Berücksichtigung des Verlustvortrages mit Fr. ….
Eventualiter wurde Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Akten in Bezug
auf das vorinstanzliche Verfahren vollständig dem Verwaltungsgericht zu
übergeben.
Mit
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht
die Verfahren SB.2023.00094 (Staats- und
Gemeindesteuern 1.7.2015 – 30.6.2015 und 1.7.2016 – 30.6.2017) und
SB.2023.00095 (Direkte Bundessteuer 1.7.2015 – 30.6.2015 und 1.7.2016 –
30.6.2017). Da die Beschwerde eine ungültige Signatur enthielt, wurde der
Pflichtigen Frist angesetzt, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der
entsprechenden Stellungnahme und einer mit gültiger Signatur versehenen
Beschwerde zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab
den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Während sich das
kantonale Steueramt am 24. Oktober 2023 ergänzend äusserte und Abweisung
beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung nahm am 16. November 2023 Stellung,
bestätigte insbesondere die generelle Anwendbarkeit der Bestimmung über die
Zwangsaufwertung und beantragte hinsichtlich der direkten Bundessteuer
ebenfalls Abweisung. Das Steueramt der Stadt E liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt sowohl für
die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für
das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151
DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 153 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1
DBG sowie § 14 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November
1998.
[VO DBG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).
2.2
Eingaben an das Verwaltungsgericht können
hierbei sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130
Abs. 1 ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).
Die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung
im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und
Dispositiv
Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind zu erfüllen. Demnach
sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe zwingend
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie
fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte
Zustellplattform übermittelt werden.
2.3 Die Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie
rechtsgültig unterzeichnet sein. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen
nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur
Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis
der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung
vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen
bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung
der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 30).
2.4 Die mit dem Datum vom 29. September
2023 versehene Beschwerdeschrift wurde gleichentags als elektronische Eingabe
an das Verwaltungsgericht übermittelt. Der angefochtene Entscheid war am 30. August
2023 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete somit am 29. September
2023. Der ''Prüfbericht für der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte
qualifizierte Signatur gemäss ZertES und OR Art. 14 Abs. 2bis''
wies die elektronische Eingabe (zusammenfassend) als nicht gültig signiertes
Dokument aus. Gemäss Prüfbericht sei die Gültigkeit der ersten Signatur
unbekannt, im Dokument seien nachträglich Änderungen vorgenommen worden, und
die zweite Signaturgültigkeit sei ebenfalls unbekannt. Mit Präsidialverfügung
vom 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren
Rechtsvertretern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der Gültigkeit
der qualifizierten elektronischen Signatur Stellung zu nehmen. In ihrer
Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 legten die Rechtsvertreter dar, dass bei
einer der Signaturen versehentlich das Zertifikat nach EU-Recht verwendet
worden sei und deswegen vermutlich Schwierigkeiten bei der Abspeicherung des
Dokuments entstanden seien. Sie wiesen nach, dass beide elektronischen
Signaturen am 29. September 2023 im Zeitraum von 12.47 Uhr bis 12.50 Uhr
unter die Beschwerdeschrift gesetzt worden waren. Zudem reichten sie mit der
Stellungnahme ein verbessertes Exemplar der Beschwerdeschrift mit gültigen
elektronischen Signaturen ein.
2.5 Es hat sich ergeben, dass die Beschwerdeschrift
versehentlich mit einer falschen elektronischen Signatur unterzeichnet wurde. Die Darstellung, dass dies
vermutlich Schwierigkeiten bei der Abspeicherung des Dokuments verursacht habe
und keine manuellen Veränderungen vorgenommen worden seien, erscheint
glaubhaft. Aufgrund der zeitverzugslosen Unterzeichnung kann eine wesentliche
Veränderung des Dokuments zwischen der Einfügung der beiden elektronischen
Signaturen ausgeschlossen werden. Die versehentliche Verwendung der
elektronischen Signatur nach EU-Recht statt Schweizer Recht hätte grundsätzlich
zur Ansetzung einer Nachfrist geführt. Weil aber mit der Eingabe vom 9. Oktober
2023 bereits ein Exemplar mit gültigen elektronischen Signaturen nachgereicht
wurde, entfiel die Nachfristansetzung. Die übrigen Formvorschriften sind
erfüllt und die Rechtsmittelfrist wurde somit gewahrt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.6 Die Einschätzungsakten und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der
entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos geworden.
3.
Die Pflichtige rügt die vom kantonalen
Steueramt von Amtes wegen gestützt auf Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. § 64
Abs. 1 Ziff. 5 StG im Rahmen früherer Wertberichtigungen mit Wirkung
für die Steuerbilanzen vorgenommenen Aufwertungen auf ihrer Beteiligung an der D-Holding
als gesetzwidrig. Sie erachtet die Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen in ihrem Fall als grundsätzlich falsch und beanstandet
eventualiter überdies auch eine unrichtige Ermittlung der für die Berechnung
des Aufwertungsbetrags relevanten Gestehungskosten bzw. des resultierenden
Aufwertungsbetrags.
3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die
Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den
Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft
beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den
Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder
Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c).
Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den
Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und sich demnach für
die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für
"Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen
werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG).
Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung
auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3
DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
qualifizierten Beteiligungen werden als Beteiligungsertrag berücksichtigt, wenn
u.a. die Beteiligungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals
einer Gesellschaft beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns
und der Reserven begründet (die übrigen Voraussetzungen sind hier nicht
relevant). Zum Beteiligungsabzug berechtigt der Gewinn einer – in diesem Sinne
qualifizierten – Beteiligung insoweit, als der Veräusserungserlös die
Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 DBG, § 72a Abs. 1 f.
StG).
3.2 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
qualifizierten Beteiligungen im vorgenannten Sinn werden dem steuerbaren Gewinn
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 62 Abs. 4
DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG). Diese gesetzlich vorgesehene
Abweichung von der Handelsbilanz wird auch als Zwangsaufwertung bzw.
Aufwertungszwang bezeichnet (vgl. Silvan Guler/Katharina Manz in: Martin
Zweifel/Michael Beusch (Hrsg.), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 62
DBG N 34; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG, 2. Aufl.,
Basel 2022, Art. 62 DBG N 53; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich
2020, § 20 N 5; Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten
Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000, Band 3 der Schriften zum Steuerrecht, S. 227 ff.).
3.3 Der Einbezug von Veräusserungsgewinnen in die Berechnung des Beteiligungsabzugs erfolgte
mit der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998, 671; BBl 1997 II 1164 ff.). Die
Schwelle für die qualifizierten Beteiligungen wurde damals auf eine
Beteiligungsquote von 20 Prozent angesetzt. Im Rahmen einer Teilrevision wurden
mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 die Art. 70
Abs. 4 DBG und Art. 28 Abs. 1bis des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) mit Wirkung per
1. Januar 2011 angepasst und insbesondere die Mindestbeteiligungsquote für
Beteiligungsgewinne auf 10 Prozent gesenkt (AS 2008, 2897). Aufgrund der
gesetzlichen Verweisung in Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. der Regelung in Art. 28
Abs. 1ter StHG gilt die entsprechende Mindestbeteiligungsquote
auch für die Zwangsaufwertung.
4.
4.1 Die Pflichtige wurde in den
streitbetroffenen Jahren nach kantonalem Recht gemäss dem mittlerweile
aufgehobenen § 73 StG als Holdinggesellschaft von der Gewinnsteuer
befreit, weshalb sich die steueramtliche Aufrechnung für die Staats- und
Gemeindesteuern auf die Kapitalsteuer beschränkte. Das Steuerrekursgericht hat
die Rechtslage in einem ersten Schritt hauptsächlich aus Sicht der direkten
Bundessteuer geprüft und festgestellt, dass die entsprechenden Erwägungen für
das kantonale Recht gleichermassen gelten. Das Vorgehen war unter den gegebenen
Umständen sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.
4.2 Das von der Pflichtigen im Jahr 2001
übernommene Aktienpaket der D-Holding entsprach damals einer Quote von 12,46 %,
die im April 2015 infolge einer Kapitalherabsetzung auf 14,25 % anstieg.
Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Teilrevision von Art. 70 Abs. 4
DBG handelte es sich bei den Aktien der D-Holding um eine Beteiligung, welche
die damalige gesetzliche Schwelle von 20 % nicht erreichte, weshalb ein
allfälliger Veräusserungsgewinn nicht über den Beteiligungsabzug hätte
entlastet werden können. Ab dem 1. Januar 2011 fiel die Beteiligung an der
D-Holding infolge Senkung der Mindestquote auf 10 % in den
Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 4 DBG und entsprechend auch unter
die Norm über die Zwangsaufwertung gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG.
4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 4
DBG werden Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
qualifizierten Beteiligungen im vorgenannten Sinn dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr
begründet sind. Es ist unbestritten, dass die Pflichtige in früheren Jahren
ihre Beteiligung von rund Fr. … Mio. auf einen Bilanzwert von rund Fr. …
Mio. wertberichtigt hatte, was einem Buchwert von Fr. … pro Aktie
entspricht. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Wertberichtigungen in den
jeweiligen Erfolgsrechnungen als Aufwand verbucht wurden und dass der
Gewinnsteuerwert per 30. Juni 2015 dem Buchwert der Handelsbilanz
entsprach. Weiter steht als unbestritten fest, dass die Börsenkurse per 30. Juni
2016 bei Fr. … und per 30. Juni 2017 bei Fr. … pro Aktie lagen.
Der Börsenwert der Aktien der D-Holding lag somit an den entsprechenden
Bilanzstichtagen erheblich über dem Buch- bzw. Gewinnsteuerwert, was die
Pflichtige nicht bestreitet. Hingegen vertritt sie im Wesentlichen die
Auffassung, Art. 62 Abs. 4 DBG sei eine reine Missbrauchsbestimmung,
die auf sie nicht anwendbar sei, weil die Bestimmung restriktiv anzuwenden und
ihr kein Missbrauch vorzuwerfen sei.
4.4 Das Steuerrekursgericht hat sich eingehend mit der Frage
beschäftigt, ob Art. 62 Abs. 4 DBG generell oder nur in
Missbrauchsfällen anwendbar ist. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat,
ist eine Gesetzesauslegung dann notwendig und angebracht, wenn Zweifel
bestehen, ob der Wortlaut einer Norm den eigentlich gewollten Sinn wiedergibt oder
wenn der Wortlaut unklar ist. Dabei steht die grammatikalische Auslegung an
erster Stelle, denn vom klaren Wortlaut einer Norm darf nur abgewichen werden,
wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt (BGE 131 II 217 E. 2.3). Wie das Steuerrekursgericht
zutreffend festgestellt hat – und worauf verwiesen wird –, kann dem Wortlaut
von Art. 62 Abs. 4 DBG nichts entnommen werden, was darauf schliessen
lässt, die Norm greife nur bei einem Missbrauch. Der Satzteil ''…werden dem
steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind''
entspricht wörtlich dem für Rückstellungen anwendbaren Art. 63 Abs. 2
DBG, dessen Anwendung nach Lehre und Rechtsprechung keinen Missbrauch
voraussetzt. Dass anlässlich der parlamentarischen Beratungen einzelne Votanten
die Norm als Missbrauchsbestimmung bezeichneten, reicht nicht für die Annahme
aus, der Wortlaut gebe nicht den gewollten Sinn wieder. Wie das
Steuerrekursgericht zutreffend festhält, wäre es für den Gesetzgeber ein
Leichtes gewesen, die Anwendung der Norm durch eine Formulierung wie z.B. in Art. 70
Abs. 5 DBG auf Missbrauchsfälle zu beschränken. Dass er stattdessen jeglichen
Hinweis auf Missbräuche unterliess und den für nicht mehr begründete
Rückstellungen geltenden Wortlaut übernahm, zeigt deutlich, dass der
Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht auf offensichtliche Missbräuche
einschränken wollte (BGE 147 II 155 E. 10.4.2; Guler/Manz, Art. 62
DBG N 34 und N 38; Reich, a.a.O., § 20 N 5; Greter, S. 234;
a.M. Dominik Bürgy, Zwangsaufwertung von wertberichtigten massgeblichen
Beteiligungen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG – Alles ganz einfach? ASA 90
[2021/22] S. 32 f.). Die Schlussfolgerung des Steuerrekursgerichts,
dass Art. 62 Abs. 4 DBG keine reine Missbrauchsbestimmung darstelle
und deshalb auch auf die Pflichtige anzuwenden sei, erweist sich als
gesetzmässig.
4.5 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der
Gesetzeswortlaut sei nur vermeintlich klar (N 26). Alle anderen Überlegungen
sprächen demgegenüber dafür, dass die Anwendung auf steuerumgehungsähnliche Sachverhalte beschränkt werde. Dafür
werden insbesondere einzelne Voten aus den Verhandlungen der Eidg. Räte
anlässlich der Gesetzgebung zur Unternehmenssteuerreform I im Jahr 1997 als
Belege angeführt (N 27 ff.). Damit wird allerdings etwas zu kurz
gegriffen. Im zitierten Votum von Bundesrat Villiger in der Ständeratsdebatte
vom 30. September 1997 lässt der – in der Beschwerdeschrift weggelassene
Textteil – durchaus eine andere Interpretation zu. Konkret geht es um folgende
Aussagen von Bundesrat Villiger:
«…aber nur bis zu dieser Schwelle. Wenn es
darüber hinausgeht, ist es steuerfrei, was man ja will. So gesehen glaube ich
nicht, dass dies ein Standortnachteil ist, denn jedermann sieht, dass man nicht
einerseits etwas abschreiben kann, es aber dem Fiskus nicht zurückgibt, wenn
der Wert wieder steigt. Es ist selbstverständlich, dass die Steuerbehörden
nicht jedes Jahr Zeit haben, das so zu machen. Sie werden einen Rhythmus finden
müssen. Man erwartet eigentlich vom Steuerpflichtigen, dass er dies selber bewertet,
wenn es wiederkommt. Auch ein solches Verhalten gibt es in der Schweiz
wahrscheinlich noch.» (Amtl. Bulletin vom 30. September 1997, S. 840).
Mit dem bundesrätlichen Votum lässt sich – entgegen der
Auffassung der Pflichtigen – keineswegs belegen, dass es bloss darum ging, die
Möglichkeit der Korrektur von umgehungsnahen Tatbeständen zu schaffen. Im
Gegenteil sagte Bundesrat Villiger im Ständerat deutlich, dass die Abschreibungen
im Falle einer Werterholung generell rückgängig gemacht werden sollen. Mit dem
Hinweis auf die erwarteten Selbstdeklarationen der Unternehmen bekräftigte er,
dass es um eine für alle Betroffenen verbindliche Norm geht. Bundesrat Villiger
äusserte sich auch im Nationalrat im Zusammenhang mit dem vom Bundesrat
vorgeschlagenen Systemwechsel zur objektmässigen Freistellung der
Beteiligungserträge. Er kritisierte das Festhalten am bisherigen
Beteiligungsabzug und dessen Erweiterung auf Veräusserungsgewinne mit folgenden
Worten: ''Das bietet für die Holdinggesellschaften einen Komfort, der nach
unseren Kenntnissen weltweit seinesgleichen sucht. Diese Gesellschaften können
nicht nur Finanzierungs- und Verwaltungskostenüberschüsse für jede einzelne
Beteiligung an die übrigen Betriebserträge anrechnen – dafür habe ich sogar ein
gewisses Verständnis, weil das beim bundesrätlichen Entwurf zu einer
Verschlechterung führen würde; dem allein könnte ich durchaus zustimmen –,
sondern sie können sogar alle Beteiligungsverluste auf einzelnen Beteiligungen
mit Erträgen aus dem normalen Betrieb, die gar nichts mit den Beteiligungen zu
tun haben, verrechnen, und zwar selbst dann, wenn gleichzeitig andere
Beteiligungsgewinne steuerfrei anfallen. Das ist einfach auch eine Frage der
Gerechtigkeit, der intellektuellen Redlichkeit. Es ist ein 'Weggli-und-Batzen-Entscheid',
sogar noch mit Schokolade. Darüber muss im Ständerat nochmals gesprochen werden''
(BR Villiger, Amtl. Bull. NR, 30. April 1997, S. 790 f.). Der
Vertreter des Bundesrats war offensichtlich der Meinung, dass die Erweiterung
des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne den Holdinggesellschaften
ungerechtfertigte Steuervorteile verschaffen könnte, was die Abläufe im
Ständerat als Zweitrat teilweise zu erklären vermag.
4.6 Die Beurteilung von Aussagen von Parlamentsmitgliedern muss
überdies in einem grösseren Zusammenhang erfolgen. Die ursprüngliche bundesrätliche Vorlage sah noch
einen Systemwechsel zur direkten Freistellung vor (dazu Greter, S. 20 ff.
mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Beteiligungserträge jeglicher Art
und mit Beteiligungen zusammenhängende Aufwendungen wären danach für die
Ermittlung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt worden. Damit
hätten Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen
– dem Votum von Bundesrat Villiger entsprechend – überhaupt nicht mehr mit den
übrigen Erträgen verrechnet werden können. Der Nationalrat als Erstrat wollte
jedoch wie erwähnt am indirekten System des Beteiligungsabzugs festhalten. Die
vorberatende Kommission des Ständerats beantragte demgegenüber zunächst die
Einführung eines Beteiligungsabzugs mit einer Art Teilspartenrechnung, bei
welchem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen – wie von
Bundesrat Villiger angesprochen – grundsätzlich nicht mit Erträgen ausserhalb
der Beteiligungssparte verrechenbar gewesen wären (vgl. Greter, S. 24
m.w.H.), was vom Plenum jedoch zurückgewiesen wurde. In der Folge führte die
zuständige Kommission mehrere Aussprachen mit Vertretern der Steuerverwaltung,
der Steuerrechtswissenschaft und Unternehmensvertretern durch und schloss sich
mit einigen Ergänzungen grundsätzlich dem Konzept des Nationalrats an. Wie der
Berichterstatter im Ständerat ausdrücklich erwähnte, habe man aber nicht
einfach den Beschluss des Nationalrats übernommen, sondern diese Lösung durch
klare Missbrauchsbestimmungen ergänzt (Ständerat Schüle, Amtl. Bull. 30. September
1997, S. 828). Anlässlich der Behandlung des Art. 62 Abs. 4 DBG
orientierte der Berichterstatter zudem darüber, dass in der Kommission eine
Befristung der Zwangsaufwertung diskutiert und schliesslich ausdrücklich
verworfen worden sei (Schüle, a.a.O. S. 839). Bei einigen Mitgliedern der
ständerätlichen Kommission bestand ein Unbehagen darüber, dass bei
Wertverlusten steuerwirksam abgeschrieben werden kann und nach einer
Werterholung mit der Besteuerung bis zum Beteiligungsverkauf zugewartet werden
muss (vgl. Greter, S. 233). Offensichtlich bildeten die Art. 62 Abs. 4
und 70 Abs. 5 DBG für die ständerätliche Kommission die wesentlichen
flankierenden Massnahmen, um sich letztlich dem Konzept des Nationalrats
anzuschliessen. Während in Art. 70 Abs. 5 DBG ausdrücklich eine
ungerechtfertigte Steuerersparnis vorausgesetzt wird, fehlt ein solcher
Vorbehalt in Art. 62 Abs. 4 DBG. Den Eidg. Räten war somit klar, dass
sie mit Art. 62 Abs. 4 DBG im Unterschied zu Art. 70 Abs. 5
DBG eine verobjektivierte steuersystematische Korrekturnorm schufen, deren
Wirkung sie zudem durch den bewussten Verzicht auf eine Befristung auf Dauer
festlegten.
4.7 Die Vertreter der Beschwerdeführerin machen weiter geltend,
das Steuerrekursgericht habe den kritisch eingestellten Autor Dominik Bürgy
sinnverkehrt zitiert (N 26). Ob der Autor erst durch diesen konkreten
Steuerstreit zur Publikation motiviert wurde, kann dahingestellt bleiben. Im
zitierten Artikel empfiehlt er zwar eine Anpassung des Gesetzestextes, scheint
aber de lege lata auch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf dem
Auslegungsweg zu vertreten (Bürgi, a.a.O., ASA 90 S. 45). Selbst wenn das
Steuerrekursgericht den zitierten Autor diesbezüglich missverstanden hätte,
wäre dies hier nicht entscheidrelevant. Die Erwägungen des Gerichts bezüglich
des Anwendungsbereichs der Bestimmung sind konsistent und gesetzmässig.
4.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die
Zwangsaufwertung im Rahmen einer nachhaltigen Werterholung das
Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Durch Wertzunahme eines Aktivums entstandene
stille Reserven sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auch dann mit zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht
realisiert wurden. Dieser bei der Besteuerung von Rückstellungen gemäss Art. 63
Abs. 2 DBG unbestrittene Grundsatz gilt analog auch für wertberichtigte
Beteiligungen. Ob sich die frühere Bildung einer Rückstellung im Ergebnis
steuermindernd auswirkte oder ob die steuerpflichtige Unternehmung in der
damaligen Steuerperiode keinen Steuervorteil geniessen konnte, sei es wegen
einer längeren Verlustphase oder infolge eines hohen Beteiligungsabzugs, ist
für die spätere Besteuerung einer nicht mehr geschäftsmässig begründeten
Rückstellung irrelevant. Dies gilt sinngemäss auch für Art. 62 Abs. 4
DBG.
4.9 Die Beschwerdeführerin führt ferner auch teleologische
Aspekte ins Feld. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung – wie bereits
begründet – vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn
triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte,
aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht
hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht
zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar,
was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.).
Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm
vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu
erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der
Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das
Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen
umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände
ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2
DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.
Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter
einzugehen.
4.10 Wieso systematische Aspekte ergeben sollen, dass der
Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG den eigentlich gewollten Sinn nicht
wiedergeben oder der Wortlaut unklar sein soll, lässt sich aufgrund der Beschwerdebegründung nicht schlüssig nachvollziehen. Dass der
Beteiligungsabzug grundsätzlich die Drei- und Mehrfachbesteuerung beseitigen
oder mildern soll, ist unbestritten und hilft hier nicht weiter. Dass mit Art. 62
Abs. 4 DBG eine Mehrfachbelastung eingeführt oder in Kauf genommen werde,
ist eine unzutreffende Behauptung. Wenn schon aus der Systematik des Gesetzes
etwas hergeleitet werden soll, wäre festzustellen, dass geschäftsmässig
begründete Abschreibungen auf Beteiligungen zwar steuerwirksam zulässig sind (Art. 62
Abs. 1 DBG), sie jedoch im Falle einer Werterholung im entsprechenden
Umfang wieder dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden müssen (Art. 62
Abs. 4 DBG), was durchaus konsequent ist.
4.11 Sowohl die Abschreibungen als auch die Zwangsaufwertung sind
systematisch im 1. Kapitel (Steuerobjekt) des Zweiten Titels des DBG
geregelt. Es handelt sich somit um Bestimmungen, welche die Bemessung des
(steuerbaren) Reingewinns regeln. Der Beteiligungsabzug ist hingegen im 2.
Kapitel (Steuerberechnung) geregelt und wirkt sich nicht auf das Steuerobjekt,
sondern erst bei der Berechnung des Gewinnsteuerbetrages aus. Die vom Bundesrat
vorgeschlagene direkte Freistellung der Beteiligungserträge hätte unmittelbar
bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns angesetzt. Die vom Gesetzgeber
jedoch vorgezogene Erweiterung des – bei der Festsetzung des
Gewinnsteuerbetrags ansetzenden – Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne führte zwangsläufig zu dogmatischen
Unebenheiten und Inkongruenzen, was durchaus bekannt war (vgl. Greter, S. 111 ff.).
Die vom Gesetzgeber beschlossenen flankierenden Massnahmen verfolgen deshalb
den Zweck, die Inkongruenzen – die sich nicht komplett vermeiden lassen –
möglichst klein zu halten. Mit dem (abgelehnten) Wechsel zur objektmässigen
Freistellung der Beteiligungssparte oder mit der im Gesetzgebungsverfahren
vorübergehend erwogenen Teilspartenrechnung wären Abschreibungen bzw.
Wertberichtigungen auf Beteiligungen nur noch mit Beteiligungserträgen
verrechenbar gewesen. Die volle Besteuerung der übrigen Nettoerträge ohne
Berücksichtigung der verbuchten Verluste auf Beteiligungen wäre im Lichte des
Leistungsfähigkeitsprinzips wohl auch nicht völlig konfliktfrei gewesen, was
hier jedoch nicht relevant ist.
5.
5.1 Das Steuerrekursgericht hat die grundsätzliche Anwendung der
Zwangsaufwertungsnorm gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG zu Recht bestätigt.
Demzufolge bleibt noch die Berechnung der Höhe der gewinnsteuerlichen
Aufwertung zu prüfen. Die Beteiligung wurde im Mai 2001 mit einem Buchwert von Fr. …
pro Aktie eingebracht. Der Buchwert reduzierte sich in der Folge durch Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf Fr. …
pro Aktie, was nicht bestritten ist. Weil die Pflichtige gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen während der Besitzesdauer weder Aktien
veräusserte noch Zukäufe getätigt hatte, entsprechen die Gestehungskosten dem
Einbringungswert und belaufen sich daher auf Fr. … pro Aktie.
5.2 Veräusserungsgewinne qualifizieren sich nur insoweit für den
Beteiligungsabzug, als sie die Gestehungskosten übersteigen (Art. 70 Abs. 4
DBG). Der Gestehungskostenbegriff ist ein zentrales Element des erweiterten
Beteiligungsabzugs, weil er dazu dient, eine systematische Gegensätzlichkeit zu
überbrücken (vgl. Greter, S. 198 f.). Einerseits sollen die
Veräusserungsgewinne – die buchmässig als Differenz zwischen Erlös und Buchwert
anfallen – entlastet, anderseits sollen begründete Wertberichtigungen – die den
Buchwert reduzieren – steuerwirksam zugelassen werden. Um die Entlastung von
sog. wieder eingebrachten Abschreibungen auszuschliessen, bilden die
Gestehungskosten die Untergrenze für den Beteiligungsabzug und die Obergrenze
für die Zwangsaufwertung. Weil die Pflichtige nicht geltend macht, während der
Besitzesdauer anrechenbare Investitionen in die Beteiligung vorgenommen oder
Leistungen erhalten zu haben, welche die Gestehungskosten verändern, ist für
die Ermittlung der Gestehungskosten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der
Einbringung der Aktien abzustellen. Die Gestehungskosten entsprechen in der
Regel den Anschaffungskosten, d.h. den für die Investition in die Beteiligung
aufgewendeten Kosten, bzw. bei einer Sacheinlage der Aktien deren
Einbringungswert gemäss Bilanz (Fabian Duss/Marco Buchmann in: Zweifel/Beusch, Art. 70
DBG N 33a; Locher/Giger/Pedroli, Art. 70 DBG N 61 f.; Greter, S. 199).
Es ist nicht bestritten, dass die Beteiligung mit einem Wert von Fr. … pro
Aktie eingebracht und entsprechend bilanziert wurde. Ebenso steht fest, dass
die Aktien danach aufgrund tieferer Börsenkurse wertberichtigt wurden.
5.3 Der Zwangsaufwertung unterliegt grundsätzlich die Differenz
zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Beteiligung, wobei die
Gestehungskosten als obere Aufwertungsgrenze gelten (Art. 62 Abs. 4
DBG). Wie das Steuerrekursgericht unbestrittenermassen festgestellt hat, wurde
für die Aufwertung per 30. Juni
2016 auf den dannzumaligen Börsenkurs von Fr. … pro Aktie abgestellt,
wogegen per 30. Juni 2017 nicht der damalige Börsenkurs von Fr. … pro
Aktie berücksichtigt, sondern der Aufwertung ein Wert von Fr. … pro Aktie
zugrunde gelegt wurde. Der Rahmen bis zum Börsenkurs der Aktien der D-Holding
am Bilanzstichtag wurde demnach für die Zwangsaufwertung nicht ausgeschöpft.
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts stieg der
Kurs im Juni 2018 bis auf über Fr. … und sank bei erhöhter Volatilität bis
auf Fr. … per 6. November 2019. Bis zum Datum des vorinstanzlichen
Entscheids fiel der Börsenkurs, von zwei kurzzeitigen Schwankungen ausgenommen,
nie mehr unter Fr. … pro Aktie. Die Feststellung des Steuerrekursgerichts,
dass sich der Wert der Beteiligung erholt habe und deshalb der Wertzuwachs
gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen sei,
erweist sich als gesetzmässig. Die Werterholung hatte im Zeitpunkt der
Einschätzung bereits mehrere Jahre Bestand und erweist sich auch im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Urteils, wie das Steuerrekursgericht zutreffend
feststellt, noch als nachhaltig im Sinne der anwendbaren Rechtsnorm.
5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Meinung,
auf vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene Abschreibungen bzw.
Wertberichtigungen könne nicht zurückgekommen werden. Sie begründet dies
hauptsächlich mit einer unzulässigen Rückwirkung der per 1. Januar 2011 in
Kraft gesetzten Teilrevision des Bundesrechts. Demgegenüber begründete das
Steuerrekursgericht zu Recht (worauf verwiesen werden kann) das Abstellen auf
die Gestehungskosten anlässlich der Einbringung der Beteiligung damit, dass ein
erst nach der Inkraftsetzung des neuen Rechts eingetretener Sachverhalt,
nämlich die (nachhaltige) Werterholung der abgeschriebenen Beteiligung,
besteuert werde und deshalb keine unzulässige Rückwirkung vorliege. Dieser
Schluss erweist sich als gesetzmässig.
5.5 Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni
2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. …
rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind
deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die
streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform
I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG
fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des
Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 %
lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die
Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem
Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die
Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit
Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah
dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten
Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit
Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum
erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne
ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für
Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter
anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche
Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde.
Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten
noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der
Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die
bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der
Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend
reduzierten. Die steuerlichen Konsequenzen sind grundsätzlich dieselben, wie
wenn die Mindestbeteiligungsquote von 10 % bereits bei der Gründung der
Pflichtigen im Jahr 2001 gegolten hätte.
5.6 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine
mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des
Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie
das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision
von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG
begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog.
Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung
definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die
massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese
entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften
mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von
10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall
profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2
DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene
Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht
relevant.
5.7 Die Beschwerdeführerin versucht ihren
Standpunkt mit der Gesetzgebung anlässlich der Einführung einer Grundstückgewinnsteuer zu untermauern. Das Steuerrekursgericht
stellte im Zusammenhang mit seiner (gesetzmässigen) Feststellung, es liege
keine verbotene Rückwirkung vor, lediglich fest, dass mit einer
Grundstückgewinnsteuer auch Wertzuwachsgewinne besteuert werden können, die vor
der Inkraftsetzung des neuen Rechts aufgelaufen sind, wenn sie nach
Inkrafttreten des neuen Rechts realisiert werden. Wieso mit diesem – im
vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidrelevanten Beispiel – das Gegenteil
bewiesen werden soll, wird aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
klar. Dass bei Einführung einer neuen Kapitalgewinnsteuer darüber zu
entscheiden ist, ob auch bis zum Inkrafttreten aufgelaufene, noch nicht
realisierte Mehrwerte bei einer späteren Veräusserung Teil der
Bemessungsgrundlage bilden sollen, ist wohl offensichtlich und nicht weiter zu
begründen. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde jedoch keine neue Steuer
auf Beteiligungsgewinne eingeführt, sondern für Beteiligungen ab 10 bis zu 20 %
neu eine Steuerentlastung eingeführt. Es ist unbestritten, dass dieses Privileg
auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgelaufene
Wertzuwachsgewinne seit 1. Januar 1998 gilt. Dies hängt u.a. damit
zusammen, dass auf den 1. Januar 2011 keine Neufestsetzung der
Gestehungskosten vorgesehen wurde, was aber kein gesetzgeberisches Versehen
war. Im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten flankierenden Massnahmen ist es
deshalb konsequent und gesetzmässig, dass auch der Rahmen einer
Zwangsaufwertung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse seit 1998 bestimmt
wird.
5.8 Die Behauptung, die vor 2011 vorgenommenen Abschreibungen
hätten sich sozusagen im steuerfreien Raum befunden, trifft nicht zu (N 59). Die von der
Pflichtigen bis und mit Geschäftsjahr 2013/14 angewandte Verbuchung aufgrund
der Marktwerte hatte gemäss den unbestrittenen Feststellungen des
Steuerrekursgerichts zur Folge, dass in gewissen Jahren aufwandwirksame Abschreibungen
bzw. Wertberichtigungen auf der Beteiligung vorgenommen wurden, während bei
Werterholungen die Beteiligung im handelsrechtlichen Abschluss wieder
aufgewertet wurde. Beteiligungsaufwertungen unterliegen nach dem
Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich der Gewinnsteuer, was wohl bei der
Pflichtigen auch der Fall war (Art. 58 Abs. 1 DBG). Im Falle einer
Beteiligungsveräusserung vor dem 1. Januar 2011 zu einem über dem Buchwert
liegenden Preis hätte die Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn
realisiert. Von einem steuerfreien Raum kann deshalb keine Rede sein.
5.9 Inwiefern sich aus den Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision des Zürcher Steuergesetzes vom 1. April 2019 (mit welcher
u.a. das Holdingprivileg abgeschafft wurde) für das vorliegende Verfahren
relevante Schlussfolgerungen ergeben sollen, ist unerfindlich. Der Umstand,
dass anlässlich der Unterstellung von Holding- und Domizilgesellschaften unter
die ordentliche Gewinnsteuer
eine Sonderbestimmung betreffend die Aufdeckung von stillen Reserven vorgesehen
wurde, hat keine Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsbereich und dem viel späteren
Inkrafttreten der Zürcher Gesetzesnovelle. Sollte mit dem Exkurs der Nachweis
einer Gesetzeslücke bezweckt werden, wäre dieser gescheitert. Wie bereits ausführlich
begründet, ist die gesetzliche Regelung klar und lückenlos (vgl. vorn E. 4.4 ff.).
Auf die teils weitschweifigen und wenig konzisen Ausführungen dazu ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
5.10 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Periodizitätsprinzip und seine
Stellung im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips vermögen an der
Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Sinn und Zweck
der Zwangsaufwertung ist eben gerade die Besteuerung eines Wertzuwachses, bevor
dieser durch eine Veräusserung realisiert wird. Damit geht die gesetzliche
Konzeption entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesen Fällen
von einer periodenbezogenen Gewinnermittlung aus und verlangt (nachhaltige
Werterholung vorbehalten) keine periodenübergreifende Betrachtungsweise. Die
Regelung verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht (vgl. vorne E. 4.8).
6.
6.1 Wie das Steuerrekursgericht zutreffend feststellt, setzt die
Zwangsaufwertung eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung voraus (Greter, S. 236 f.;
Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember
2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften, Ziff. 2.5.2, erster Absatz). Es ist unbestritten, dass
die Steuerbehörden die Beweislast betreffend die nachhaltige Werterholung
tragen. Die Höhe der vorgenommenen Zwangsaufwertungen hat sich grundsätzlich am
Börsenkurs zu orientieren. Bei kotierten Aktien gilt der Börsenkurs am
Bewertungsstichtag als Verkehrswert (VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00126
vom 2. Februar 2011, E. 2.1). Von einer nachhaltigen Erholung kann
gemäss den Erwägungen des Steuerrekursgerichts bei kotierten Aktien dann
ausgegangen werden, wenn der Kurs des Titels über eine längere Zeit nicht mehr
unter einen bestimmten Wert gefallen ist, wobei einzelne kurzfristige
Ausschläge nach unten und oben ausser Acht zu lassen sind, weil diese in der
Regel auf singulären Ereignissen beruhen und sich die Werte wieder einpendeln.
Diese Feststellung ist gesetzmässig.
6.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Steuergerichts
lag der Börsenkurs der D-Holding-Aktien mit Ausnahme einen kurzen
pandemiebedingten Ausschlags nach unten (im März 2020) bis zum Urteilszeitpunkt
nie mehr unter dem Wert von Fr. …, was dem Gewinnsteuerwert pro Aktie nach
Zwangsaufwertung per 30.06.2017 entspricht. Wie den öffentlichen Börseninformationen
zu entnehmen ist, hat sich seit dem Urteil des Steuerrekursgerichts der
Börsenkurs an den meisten Handelstagen über Fr. … pro Aktie gehalten. Die
vom Steuerrekursgericht festgestellte längerfristige Werterholung hat sich
somit bestätigt und als nachhaltig erwiesen. Die Zwangsaufwertungen auf den
damaligen Wert von Fr. … pro Aktie (per 30.06.2016) bzw. Fr. … per
30.06.2017 (bei einem Börsenkurs von Fr. …, vgl. E. 4.3) bewegen sich
somit im Rahmen der nachhaltigen Werterholung der D-Holding-Aktien und sind
damit auch in betraglicher Hinsicht gesetzmässig.
6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dazu im Wesentlichen ein, der
gewichtete Durchschnittskurs der Aktie betrage seit Börsengang lediglich Fr. …
pro Aktie und das gewichtete Eigenkapital der D-Holding liege gar noch tiefer.
Weiter ergebe sich auch aus der kapitalisierten Dividende ein tieferer
Aktienwert. Das Massgeblichkeitsprinzip verlange eine nutzwertbasierte
Betrachtung. Wenn bei kotierten Beteiligungen alleine auf den Börsenkurs
abgestellt werde, ergebe sich für steuerliche Zwecke quasi eine Pflicht zu einer
Mark-to-Market-Bilanzierung, was handelsrechtlich nicht vorgesehen sei. Das
Abstellen auf ein einziges Indiz für die Annahme einer nachhaltigen
Werterholung genüge rechtsstaatlichen Vorgaben nicht, weshalb der angefochtene
Entscheid auch diesbezüglich rechtswidrig sei.
6.4 Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. E. 1.1).
Daraus ergibt sich, dass eine Verkehrswertschätzung des Steuerrekursgerichts
für das Verwaltungsgericht verbindlich ist, solange sie sich im gesetzlichen
Rahmen hält. Dass auch ein anderes Schätzungsresultat gesetzmässig sein könnte,
ist deshalb unerheblich und wird vom Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft,
wenn keine Rechtsverletzung vorliegt. Beteiligungen und andere Aktiven mit
beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen handelsrechtlich zum
Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 960b Abs. 1
des Obligationenrechts [OR]). Die Beschwerdeführerin, die bis und mit
Geschäftsjahr 2013/14 nach dieser Methode bilanzierte, behauptet zu Recht
nicht, die Bilanzierung zum Börsenkurs führe zu einer Überbewertung der
Beteiligung und verstosse gegen die Bewertungsgrundsätze von Art. 960 OR.
Zudem hatte sie nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts
anlässlich der Gründung die Beteiligung an der D-Holding zum damaligen
Börsenkurs eingebracht und ohne Bewertungseinschlag bilanziert. Die Bewertung
zum beobachtbaren Marktpreis bzw. Börsenkurs gemäss Art. 960b Abs. 1
OR ist auch steuerrechtlich zulässig und bildet nach gefestigter Rechtsprechung
grundsätzlich den Verkehrswert ab (VGr. 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 3.8).
Dass andere Bewertungsmethoden u.U. einen tieferen Beteiligungswert ergeben
können, ist zwar nicht auszuschliessen, aber hier nicht relevant, weil sich das
Steuerrekursgericht am Börsenkurs orientiert hat, was gesetzmässig ist. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Rüge der Rechtswidrigkeit nicht weiter substanziiert,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist bezüglich der
direkten Bundessteuer abzuweisen.
7.
7.1 Gestützt auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer hat das Steuerrekursgericht in
sinngemässer Anwendung auch den Rekurs gegen die Einschätzungen für die Staats-
und Gemeindesteuern abgewiesen (vgl. E. 4.1). Die für das kantonale Recht
massgebenden Art. 28 Abs. 1ter zweiter Satz StHG und § 64 Abs.1 Ziff. 5 StG entsprechen materiell Art. 62 Abs. 4 DBG. Die
Zwangsaufwertung richtet sich deshalb auch für die Staats- und Gemeindesteuern
nach den gleichen Grundsätzen, weshalb die analoge Anwendung der die direkte
Bundessteuer betreffenden Erwägungen gesetzmässig ist und von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
7.2 Die Rechtslage ist lediglich insofern verschieden, als die
Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden infolge des
Holdingprivilegs gemäss § 73 StG in der damals geltenden Fassung von den
Gewinnsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern befreit ist. Im Unterschied
zur direkten Bundessteuer sieht § 78 StG jedoch eine Kapitalsteuer vor.
Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
werden u.a. auch die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven gerechnet
(§ 79 Abs. 1 StG). Nach der in den streitbetroffenen Steuerperioden
geltenden früheren Fassung von § 79 Abs. 1 StG galt Folgendes: ''Bei
Holding- sowie Domizil- und gemischten Gesellschaften kommt jener Teil der
stillen Reserven hinzu, der
im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre''.
Nachdem sich ergeben hat, dass die bei der Gewinnsteuer zur direkten
Bundessteuer vorgenommenen Zwangsaufwertungen gesetzmässig sind und diese
Gewinnaufrechnungen – ohne die Gewinnsteuerbefreiung – auch im kantonalen Recht
rechtmässig gewesen wären, sind die daraus resultierenden versteuerten stillen
Reserven für die Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen.
Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts und die vorinstanzliche
Abweisung des Rekurses sind demzufolge auch bezüglich der Einschätzung der
Kapitalsteuer gesetzmässig und zu bestätigen, weshalb die Beschwerde auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen ist.
8.
Mit Eventualantrag wird Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Nachdem sich
die Zwangsaufwertungen auch in betraglicher Hinsicht als gesetzmässig erwiesen
haben und das Steuerrekursgericht den massgebenden Sachverhalt vollumfänglich
festgestellt hat, ist weder eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung noch
eine Neubeurteilung durch das Steuerrekursgericht vorzunehmen. Der
Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2023.00094 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2015 –
30.06.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2023.00095 betreffend direkte Bundessteuer 1.7.2015 – 30.06.2016
und 1.7.2016 – 30.6.2017 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 112.50 Zustellkosten,
Fr. 13'112.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 77.50 Zustellkosten,
Fr. 50'077.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).