Lexipedia

Entscheid

SB.2023.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00094

18. Dezember 2024Deutsch38 min

(URT.2024.25894)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00094

SB.2023.00095

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A AG,

vertreten durch

lic. iur.

B und/oder

lic. iur. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern

1.7.2015

– 30.6.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017 sowie

direkte

Bundessteuer

1.7.2015

– 30.6.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2001 gegründete A AG

(nachfolgend die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die

Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen aller Art. Insbesondere

bezweckt sie, den Einfluss der Familie D auf die D Holding AG zu bündeln und

gleichzeitig eine diversifizierte Vermögensanlage zu ermöglichen. Die

Pflichtige übernahm bei der Gründung mittels Sacheinlage 162'070 Inhaberaktien

der börsenkotierten D Holding AG (nachfolgend D-Holding) mit Nennwert zu je Fr. …,

die später in Namenaktien mit Nennwert zu je Fr. … umgewandelt wurden.

Anlässlich der Sacheinlage waren die Aktien aufgrund des Börsenkurses mit einem

Wert von insgesamt Fr. … eingebucht worden. Das Aktienpaket entsprach im

Mai 2001 einer Beteiligungsquote von 12,46 %, die nach einer

Kapitalherabsetzung im April 2015 auf 14,25 % anstieg.

Nach den

unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts wurden Wertveränderungen

der Beteiligung D-Holding bis und mit Geschäftsjahr 2013/14 jeweils direkt auf

dem Bilanzkonto ''Beteiligung'' nachvollzogen (Marktbewertung bzw. Mark-to-Market-Methode).

In den Geschäftsjahren 2010/11 und 2011/12 wurde die Beteiligung nach Massgabe

der Börsenkurse wertberichtigt und in den Geschäftsjahren 2012/13 und 2013/14

wieder aufgewertet. Am Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 betrug der

Beteiligungsbuchwert Fr. … (Fr. … pro Aktie), was dem Börsenkurs an

diesem Tag entsprach. In den nachfolgenden Geschäftsjahren bis 2016/17 verblieb

der Buchwert bei Fr. … pro Aktie, weil die Pflichtige ab dem Geschäftsjahr

2013/14 von der bisherigen Bilanzierungsmethode auf die Bewertungsmethode

gemäss Niederstwertprinzip gewechselt hatte und die Beteiligung D-Holding neu

zum (bisherigen) Buchwert oder tieferen Verkehrswert bilanzierte. Der

Börsenkurs am Bilanzstichtag lag in diesen Jahren jeweils höher. Im Zeitraum

vom 1. Juli 2017 bis 6. November 2019 wies die Aktie der D-Holding

eine höhere Volatilität auf, worauf in den Erwägungen einzugehen ist.

Das kantonale

Steueramt war mit den deklarierten Steuerfaktoren nicht einverstanden und

teilte der Pflichtigen mit Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlägen vom 8. April

2019 (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. 3. Mai 2019 (Geschäftsjahr 2016/17)

Gewinnaufrechnungen mit, welche die Pflichtige nicht akzeptierte. Nach einer am

28. August 2019 durchgeführten Besprechung, welche keine Einigung ergab,

erliess das kantonale Steueramt am 24. September 2019 die

Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer, mit welchen bei der

Gewinnsteuerberechnung gestützt auf Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sog.

Zwangsaufwertungen in der Höhe von Fr. … (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. Fr. …

(Geschäftsjahr 2016/17) vorgenommen wurden. Die Gewinnaufrechnungen gingen von

einem Wert von Fr. … pro Aktie (Geschäftsjahr 2015/16) bzw. Fr. …

(Geschäftsjahr 2016/17) aus. In den gleichentags erlassenen

Einschätzungsentscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern wurden Fr. …

(per 30. Juni 2016) bzw. Fr. … (per 30. Juni 2017) beim

steuerbaren Eigenkapital als versteuerte stille Reserven aufgerechnet. Weil die

Pflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden über das Holdingprivileg

gemäss damals geltender Gesetzgebung verfügte, entfiel eine Aufrechnung bei der

Gewinnsteuer. Die zusätzlich erforderlichen Steuerrückstellungen wurden mit Fr. …

bzw. … berücksichtigt. Die Steuerfaktoren wurden wie folgt festgesetzt:

Steuerperiode:

Staats- und Gemeindesteuern:

Direkte Bundessteuer:

1.7.2015–30.6.2016

Steuerbarer Reingewinn: Fr. …

Steuerbares Eigenkapital: Fr. …

Steuerbarer Reingewinn:

Fr. …

1.7.2016–30.6.2017

Steuerbarer Reingewinn: Fr. …

Steuerbares Eigenkapital: Fr. …

Steuerbarer Reingewinn:

Fr. …

Die am 22. Oktober 2019 gegen die

Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide erhobenen Einsprachen

wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 15. November 2019

abgewiesen. Betreffend direkte Bundessteuer wurde darin versehentlich der

massgebende Zeitraum der Steuerperioden falsch wiedergegeben, was das

Steuerrekursgericht im Entscheid korrigierte. Allerdings unterlief der

Vorinstanz in der Sachverhaltsdarstellung ihrerseits ein Versehen, indem sie

für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode vom 1.7.2016 – 30.6.2017

das steuerbare Eigenkapital des Vorjahres vermerkte, statt den aktenkundigen,

oben aufgeführten Betrag gemäss Einspracheentscheid zu übernehmen, was hiermit

klargestellt wird.

Erwägungen

II.

Die am 18. Dezember

2019.

gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wurden vom

Steuerrekursgericht am 22. August 2023 abgewiesen. Die unzutreffende

Angabe der Steuerperioden für die direkte Bundessteuer wurde berichtigt und im

Dispositiv aufgeführt.

III.

Mit Beschwerde vom 29. September

2023.

– in Form einer elektronischen Eingabe an das Verwaltungsgericht – liess

die Pflichtige die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts unter

Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. In zahlenmässiger Hinsicht

beantragte sie für die Staats- und Gemeindesteuern die Einschätzung mit einem

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. …

(Steuerperiode 2015/16) bzw. mit einem Reingewinn von Fr. … und einem

steuerbaren Kapital von Fr. … (Steuerperiode 2016/17). Für die direkte

Bundessteuer beantragte sie die Veranlagung des steuerbaren Reingewinns für

beide Steuerperioden unter Berücksichtigung des Verlustvortrages mit Fr. ….

Eventualiter wurde Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Akten in Bezug

auf das vorinstanzliche Verfahren vollständig dem Verwaltungsgericht zu

übergeben.

Mit

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht

die Verfahren SB.2023.00094 (Staats- und

Gemeindesteuern 1.7.2015 – 30.6.2015 und 1.7.2016 – 30.6.2017) und

SB.2023.00095 (Direkte Bundessteuer 1.7.2015 – 30.6.2015 und 1.7.2016 –

30.6.2017). Da die Beschwerde eine ungültige Signatur enthielt, wurde der

Pflichtigen Frist angesetzt, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der

entsprechenden Stellungnahme und einer mit gültiger Signatur versehenen

Beschwerde zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab

den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Während sich das

kantonale Steueramt am 24. Oktober 2023 ergänzend äusserte und Abweisung

beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung nahm am 16. November 2023 Stellung,

bestätigte insbesondere die generelle Anwendbarkeit der Bestimmung über die

Zwangsaufwertung und beantragte hinsichtlich der direkten Bundessteuer

ebenfalls Abweisung. Das Steueramt der Stadt E liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt sowohl für

die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für

das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151

DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,

die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert

30.

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 153 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1

DBG sowie § 14 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November

1998.

[VO DBG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).

2.2

Eingaben an das Verwaltungsgericht können

hierbei sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130

Abs. 1 ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).

Die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung

im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und

Dispositiv

Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind zu erfüllen. Demnach

sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe zwingend

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie

fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte

Zustellplattform übermittelt werden.

2.3 Die Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie

rechtsgültig unterzeichnet sein. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen

nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur

Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr

Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis

der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung

vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen

bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung

der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 30).

2.4 Die mit dem Datum vom 29. September

2023 versehene Beschwerdeschrift wurde gleichentags als elektronische Eingabe

an das Verwaltungsgericht übermittelt. Der angefochtene Entscheid war am 30. August

2023 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete somit am 29. September

2023. Der ''Prüfbericht für der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte

qualifizierte Signatur gemäss ZertES und OR Art. 14 Abs. 2bis''

wies die elektronische Eingabe (zusammenfassend) als nicht gültig signiertes

Dokument aus. Gemäss Prüfbericht sei die Gültigkeit der ersten Signatur

unbekannt, im Dokument seien nachträglich Änderungen vorgenommen worden, und

die zweite Signaturgültigkeit sei ebenfalls unbekannt. Mit Präsidialverfügung

vom 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren

Rechtsvertretern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der Gültigkeit

der qualifizierten elektronischen Signatur Stellung zu nehmen. In ihrer

Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 legten die Rechtsvertreter dar, dass bei

einer der Signaturen versehentlich das Zertifikat nach EU-Recht verwendet

worden sei und deswegen vermutlich Schwierigkeiten bei der Abspeicherung des

Dokuments entstanden seien. Sie wiesen nach, dass beide elektronischen

Signaturen am 29. September 2023 im Zeitraum von 12.47 Uhr bis 12.50 Uhr

unter die Beschwerdeschrift gesetzt worden waren. Zudem reichten sie mit der

Stellungnahme ein verbessertes Exemplar der Beschwerdeschrift mit gültigen

elektronischen Signaturen ein.

2.5 Es hat sich ergeben, dass die Beschwerdeschrift

versehentlich mit einer falschen elektronischen Signatur unterzeichnet wurde. Die Darstellung, dass dies

vermutlich Schwierigkeiten bei der Abspeicherung des Dokuments verursacht habe

und keine manuellen Veränderungen vorgenommen worden seien, erscheint

glaubhaft. Aufgrund der zeitverzugslosen Unterzeichnung kann eine wesentliche

Veränderung des Dokuments zwischen der Einfügung der beiden elektronischen

Signaturen ausgeschlossen werden. Die versehentliche Verwendung der

elektronischen Signatur nach EU-Recht statt Schweizer Recht hätte grundsätzlich

zur Ansetzung einer Nachfrist geführt. Weil aber mit der Eingabe vom 9. Oktober

2023 bereits ein Exemplar mit gültigen elektronischen Signaturen nachgereicht

wurde, entfiel die Nachfristansetzung. Die übrigen Formvorschriften sind

erfüllt und die Rechtsmittelfrist wurde somit gewahrt, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

2.6 Die Einschätzungsakten und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der

entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos geworden.

3.

Die Pflichtige rügt die vom kantonalen

Steueramt von Amtes wegen gestützt auf Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. § 64

Abs. 1 Ziff. 5 StG im Rahmen früherer Wertberichtigungen mit Wirkung

für die Steuerbilanzen vorgenommenen Aufwertungen auf ihrer Beteiligung an der D-Holding

als gesetzwidrig. Sie erachtet die Anwendung der massgebenden

Gesetzesbestimmungen in ihrem Fall als grundsätzlich falsch und beanstandet

eventualiter überdies auch eine unrichtige Ermittlung der für die Berechnung

des Aufwertungsbetrags relevanten Gestehungskosten bzw. des resultierenden

Aufwertungsbetrags.

3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die

Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den

Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu

mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft

beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den

Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder

Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c).

Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den

Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und sich demnach für

die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für

"Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen

werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG).

Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung

auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3

DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

qualifizierten Beteiligungen werden als Beteiligungsertrag berücksichtigt, wenn

u.a. die Beteiligungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals

einer Gesellschaft beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns

und der Reserven begründet (die übrigen Voraussetzungen sind hier nicht

relevant). Zum Beteiligungsabzug berechtigt der Gewinn einer ­– in diesem Sinne

qualifizierten – Beteiligung insoweit, als der Veräusserungserlös die

Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 DBG, § 72a Abs. 1 f.

StG).

3.2 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von

qualifizierten Beteiligungen im vorgenannten Sinn werden dem steuerbaren Gewinn

zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 62 Abs. 4

DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG). Diese gesetzlich vorgesehene

Abweichung von der Handelsbilanz wird auch als Zwangsaufwertung bzw.

Aufwertungszwang bezeichnet (vgl. Silvan Guler/Katharina Manz in: Martin

Zweifel/Michael Beusch (Hrsg.), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 62

DBG N 34; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG, 2. Aufl.,

Basel 2022, Art. 62 DBG N 53; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich

2020, § 20 N 5; Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten

Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000, Band 3 der Schriften zum Steuerrecht, S. 227 ff.).

3.3 Der Einbezug von Veräusserungsgewinnen in die Berechnung des Beteiligungsabzugs erfolgte

mit der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform der

Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998, 671; BBl 1997 II 1164 ff.). Die

Schwelle für die qualifizierten Beteiligungen wurde damals auf eine

Beteiligungsquote von 20 Prozent angesetzt. Im Rahmen einer Teilrevision wurden

mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 die Art. 70

Abs. 4 DBG und Art. 28 Abs. 1bis des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) mit Wirkung per

1. Januar 2011 angepasst und insbesondere die Mindestbeteiligungsquote für

Beteiligungsgewinne auf 10 Prozent gesenkt (AS 2008, 2897). Aufgrund der

gesetzlichen Verweisung in Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. der Regelung in Art. 28

Abs. 1ter StHG gilt die entsprechende Mindestbeteiligungsquote

auch für die Zwangsaufwertung.

4.

4.1 Die Pflichtige wurde in den

streitbetroffenen Jahren nach kantonalem Recht gemäss dem mittlerweile

aufgehobenen § 73 StG als Holdinggesellschaft von der Gewinnsteuer

befreit, weshalb sich die steueramtliche Aufrechnung für die Staats- und

Gemeindesteuern auf die Kapitalsteuer beschränkte. Das Steuerrekursgericht hat

die Rechtslage in einem ersten Schritt hauptsächlich aus Sicht der direkten

Bundessteuer geprüft und festgestellt, dass die entsprechenden Erwägungen für

das kantonale Recht gleichermassen gelten. Das Vorgehen war unter den gegebenen

Umständen sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.

4.2 Das von der Pflichtigen im Jahr 2001

übernommene Aktienpaket der D-Holding entsprach damals einer Quote von 12,46 %,

die im April 2015 infolge einer Kapitalherabsetzung auf 14,25 % anstieg.

Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Teilrevision von Art. 70 Abs. 4

DBG handelte es sich bei den Aktien der D-Holding um eine Beteiligung, welche

die damalige gesetzliche Schwelle von 20 % nicht erreichte, weshalb ein

allfälliger Veräusserungsgewinn nicht über den Beteiligungsabzug hätte

entlastet werden können. Ab dem 1. Januar 2011 fiel die Beteiligung an der

D-Holding infolge Senkung der Mindestquote auf 10 % in den

Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 4 DBG und entsprechend auch unter

die Norm über die Zwangsaufwertung gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG.

4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 4

DBG werden Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von

qualifizierten Beteiligungen im vorgenannten Sinn dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr

begründet sind. Es ist unbestritten, dass die Pflichtige in früheren Jahren

ihre Beteiligung von rund Fr. … Mio. auf einen Bilanzwert von rund Fr. …

Mio. wertberichtigt hatte, was einem Buchwert von Fr. … pro Aktie

entspricht. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Wertberichtigungen in den

jeweiligen Erfolgsrechnungen als Aufwand verbucht wurden und dass der

Gewinnsteuerwert per 30. Juni 2015 dem Buchwert der Handelsbilanz

entsprach. Weiter steht als unbestritten fest, dass die Börsenkurse per 30. Juni

2016 bei Fr. … und per 30. Juni 2017 bei Fr. … pro Aktie lagen.

Der Börsenwert der Aktien der D-Holding lag somit an den entsprechenden

Bilanzstichtagen erheblich über dem Buch- bzw. Gewinnsteuerwert, was die

Pflichtige nicht bestreitet. Hingegen vertritt sie im Wesentlichen die

Auffassung, Art. 62 Abs. 4 DBG sei eine reine Missbrauchsbestimmung,

die auf sie nicht anwendbar sei, weil die Bestimmung restriktiv anzuwenden und

ihr kein Missbrauch vorzuwerfen sei.

4.4 Das Steuerrekursgericht hat sich eingehend mit der Frage

beschäftigt, ob Art. 62 Abs. 4 DBG generell oder nur in

Missbrauchsfällen anwendbar ist. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat,

ist eine Gesetzesauslegung dann notwendig und angebracht, wenn Zweifel

bestehen, ob der Wortlaut einer Norm den eigentlich gewollten Sinn wiedergibt oder

wenn der Wortlaut unklar ist. Dabei steht die grammatikalische Auslegung an

erster Stelle, denn vom klaren Wortlaut einer Norm darf nur abgewichen werden,

wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der

Bestimmung wiedergibt (BGE 131 II 217 E. 2.3). Wie das Steuerrekursgericht

zutreffend festgestellt hat – und worauf verwiesen wird –, kann dem Wortlaut

von Art. 62 Abs. 4 DBG nichts entnommen werden, was darauf schliessen

lässt, die Norm greife nur bei einem Missbrauch. Der Satzteil ''…werden dem

steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind''

entspricht wörtlich dem für Rückstellungen anwendbaren Art. 63 Abs. 2

DBG, dessen Anwendung nach Lehre und Rechtsprechung keinen Missbrauch

voraussetzt. Dass anlässlich der parlamentarischen Beratungen einzelne Votanten

die Norm als Missbrauchsbestimmung bezeichneten, reicht nicht für die Annahme

aus, der Wortlaut gebe nicht den gewollten Sinn wieder. Wie das

Steuerrekursgericht zutreffend festhält, wäre es für den Gesetzgeber ein

Leichtes gewesen, die Anwendung der Norm durch eine Formulierung wie z.B. in Art. 70

Abs. 5 DBG auf Missbrauchsfälle zu beschränken. Dass er stattdessen jeglichen

Hinweis auf Missbräuche unterliess und den für nicht mehr begründete

Rückstellungen geltenden Wortlaut übernahm, zeigt deutlich, dass der

Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht auf offensichtliche Missbräuche

einschränken wollte (BGE 147 II 155 E. 10.4.2; Guler/Manz, Art. 62

DBG N 34 und N 38; Reich, a.a.O., § 20 N 5; Greter, S. 234;

a.M. Dominik Bürgy, Zwangsaufwertung von wertberichtigten massgeblichen

Beteiligungen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG – Alles ganz einfach? ASA 90

[2021/22] S. 32 f.). Die Schlussfolgerung des Steuerrekursgerichts,

dass Art. 62 Abs. 4 DBG keine reine Missbrauchsbestimmung darstelle

und deshalb auch auf die Pflichtige anzuwenden sei, erweist sich als

gesetzmässig.

4.5 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der

Gesetzeswortlaut sei nur vermeintlich klar (N 26). Alle anderen Überlegungen

sprächen demgegenüber dafür, dass die Anwendung auf steuerumgehungsähnliche Sachverhalte beschränkt werde. Dafür

werden insbesondere einzelne Voten aus den Verhandlungen der Eidg. Räte

anlässlich der Gesetzgebung zur Unternehmenssteuerreform I im Jahr 1997 als

Belege angeführt (N 27 ff.). Damit wird allerdings etwas zu kurz

gegriffen. Im zitierten Votum von Bundesrat Villiger in der Ständeratsdebatte

vom 30. September 1997 lässt der – in der Beschwerdeschrift weggelassene

Textteil – durchaus eine andere Interpretation zu. Konkret geht es um folgende

Aussagen von Bundesrat Villiger:

«…aber nur bis zu dieser Schwelle. Wenn es

darüber hinausgeht, ist es steuerfrei, was man ja will. So gesehen glaube ich

nicht, dass dies ein Standortnachteil ist, denn jedermann sieht, dass man nicht

einerseits etwas abschreiben kann, es aber dem Fiskus nicht zurückgibt, wenn

der Wert wieder steigt. Es ist selbstverständlich, dass die Steuerbehörden

nicht jedes Jahr Zeit haben, das so zu machen. Sie werden einen Rhythmus finden

müssen. Man erwartet eigentlich vom Steuerpflichtigen, dass er dies selber bewertet,

wenn es wiederkommt. Auch ein solches Verhalten gibt es in der Schweiz

wahrscheinlich noch.» (Amtl. Bulletin vom 30. September 1997, S. 840).

Mit dem bundesrätlichen Votum lässt sich – entgegen der

Auffassung der Pflichtigen – keineswegs belegen, dass es bloss darum ging, die

Möglichkeit der Korrektur von umgehungsnahen Tatbeständen zu schaffen. Im

Gegenteil sagte Bundesrat Villiger im Ständerat deutlich, dass die Abschreibungen

im Falle einer Werterholung generell rückgängig gemacht werden sollen. Mit dem

Hinweis auf die erwarteten Selbstdeklarationen der Unternehmen bekräftigte er,

dass es um eine für alle Betroffenen verbindliche Norm geht. Bundesrat Villiger

äusserte sich auch im Nationalrat im Zusammenhang mit dem vom Bundesrat

vorgeschlagenen Systemwechsel zur objektmässigen Freistellung der

Beteiligungserträge. Er kritisierte das Festhalten am bisherigen

Beteiligungsabzug und dessen Erweiterung auf Veräusserungsgewinne mit folgenden

Worten: ''Das bietet für die Holdinggesellschaften einen Komfort, der nach

unseren Kenntnissen weltweit seinesgleichen sucht. Diese Gesellschaften können

nicht nur Finanzierungs- und Verwaltungskostenüberschüsse für jede einzelne

Beteiligung an die übrigen Betriebserträge anrechnen – dafür habe ich sogar ein

gewisses Verständnis, weil das beim bundesrätlichen Entwurf zu einer

Verschlechterung führen würde; dem allein könnte ich durchaus zustimmen –,

sondern sie können sogar alle Beteiligungsverluste auf einzelnen Beteiligungen

mit Erträgen aus dem normalen Betrieb, die gar nichts mit den Beteiligungen zu

tun haben, verrechnen, und zwar selbst dann, wenn gleichzeitig andere

Beteiligungsgewinne steuerfrei anfallen. Das ist einfach auch eine Frage der

Gerechtigkeit, der intellektuellen Redlichkeit. Es ist ein 'Weggli-und-Batzen-Entscheid',

sogar noch mit Schokolade. Darüber muss im Ständerat nochmals gesprochen werden''

(BR Villiger, Amtl. Bull. NR, 30. April 1997, S. 790 f.). Der

Vertreter des Bundesrats war offensichtlich der Meinung, dass die Erweiterung

des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne den Holdinggesellschaften

ungerechtfertigte Steuervorteile verschaffen könnte, was die Abläufe im

Ständerat als Zweitrat teilweise zu erklären vermag.

4.6 Die Beurteilung von Aussagen von Parlamentsmitgliedern muss

überdies in einem grösseren Zusammenhang erfolgen. Die ursprüngliche bundesrätliche Vorlage sah noch

einen Systemwechsel zur direkten Freistellung vor (dazu Greter, S. 20 ff.

mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Beteiligungserträge jeglicher Art

und mit Beteiligungen zusammenhängende Aufwendungen wären danach für die

Ermittlung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt worden. Damit

hätten Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen

– dem Votum von Bundesrat Villiger entsprechend – überhaupt nicht mehr mit den

übrigen Erträgen verrechnet werden können. Der Nationalrat als Erstrat wollte

jedoch wie erwähnt am indirekten System des Beteiligungsabzugs festhalten. Die

vorberatende Kommission des Ständerats beantragte demgegenüber zunächst die

Einführung eines Beteiligungsabzugs mit einer Art Teilspartenrechnung, bei

welchem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen – wie von

Bundesrat Villiger angesprochen – grundsätzlich nicht mit Erträgen ausserhalb

der Beteiligungssparte verrechenbar gewesen wären (vgl. Greter, S. 24

m.w.H.), was vom Plenum jedoch zurückgewiesen wurde. In der Folge führte die

zuständige Kommission mehrere Aussprachen mit Vertretern der Steuerverwaltung,

der Steuerrechtswissenschaft und Unternehmensvertretern durch und schloss sich

mit einigen Ergänzungen grundsätzlich dem Konzept des Nationalrats an. Wie der

Berichterstatter im Ständerat ausdrücklich erwähnte, habe man aber nicht

einfach den Beschluss des Nationalrats übernommen, sondern diese Lösung durch

klare Missbrauchsbestimmungen ergänzt (Ständerat Schüle, Amtl. Bull. 30. September

1997, S. 828). Anlässlich der Behandlung des Art. 62 Abs. 4 DBG

orientierte der Berichterstatter zudem darüber, dass in der Kommission eine

Befristung der Zwangsaufwertung diskutiert und schliesslich ausdrücklich

verworfen worden sei (Schüle, a.a.O. S. 839). Bei einigen Mitgliedern der

ständerätlichen Kommission bestand ein Unbehagen darüber, dass bei

Wertverlusten steuerwirksam abgeschrieben werden kann und nach einer

Werterholung mit der Besteuerung bis zum Beteiligungsverkauf zugewartet werden

muss (vgl. Greter, S. 233). Offensichtlich bildeten die Art. 62 Abs. 4

und 70 Abs. 5 DBG für die ständerätliche Kommission die wesentlichen

flankierenden Massnahmen, um sich letztlich dem Konzept des Nationalrats

anzuschliessen. Während in Art. 70 Abs. 5 DBG ausdrücklich eine

ungerechtfertigte Steuerersparnis vorausgesetzt wird, fehlt ein solcher

Vorbehalt in Art. 62 Abs. 4 DBG. Den Eidg. Räten war somit klar, dass

sie mit Art. 62 Abs. 4 DBG im Unterschied zu Art. 70 Abs. 5

DBG eine verobjektivierte steuersystematische Korrekturnorm schufen, deren

Wirkung sie zudem durch den bewussten Verzicht auf eine Befristung auf Dauer

festlegten.

4.7 Die Vertreter der Beschwerdeführerin machen weiter geltend,

das Steuerrekursgericht habe den kritisch eingestellten Autor Dominik Bürgy

sinnverkehrt zitiert (N 26). Ob der Autor erst durch diesen konkreten

Steuerstreit zur Publikation motiviert wurde, kann dahingestellt bleiben. Im

zitierten Artikel empfiehlt er zwar eine Anpassung des Gesetzestextes, scheint

aber de lege lata auch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf dem

Auslegungsweg zu vertreten (Bürgi, a.a.O., ASA 90 S. 45). Selbst wenn das

Steuerrekursgericht den zitierten Autor diesbezüglich missverstanden hätte,

wäre dies hier nicht entscheidrelevant. Die Erwägungen des Gerichts bezüglich

des Anwendungsbereichs der Bestimmung sind konsistent und gesetzmässig.

4.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die

Zwangsaufwertung im Rahmen einer nachhaltigen Werterholung das

Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Durch Wertzunahme eines Aktivums entstandene

stille Reserven sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit auch dann mit zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht

realisiert wurden. Dieser bei der Besteuerung von Rückstellungen gemäss Art. 63

Abs. 2 DBG unbestrittene Grundsatz gilt analog auch für wertberichtigte

Beteiligungen. Ob sich die frühere Bildung einer Rückstellung im Ergebnis

steuermindernd auswirkte oder ob die steuerpflichtige Unternehmung in der

damaligen Steuerperiode keinen Steuervorteil geniessen konnte, sei es wegen

einer längeren Verlustphase oder infolge eines hohen Beteiligungsabzugs, ist

für die spätere Besteuerung einer nicht mehr geschäftsmässig begründeten

Rückstellung irrelevant. Dies gilt sinngemäss auch für Art. 62 Abs. 4

DBG.

4.9 Die Beschwerdeführerin führt ferner auch teleologische

Aspekte ins Feld. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung – wie bereits

begründet – vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn

triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung

wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte,

aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen

Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht

hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht

zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar,

was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.).

Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm

vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu

erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn

wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der

Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das

Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen

umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände

ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2

DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.

Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter

einzugehen.

4.10 Wieso systematische Aspekte ergeben sollen, dass der

Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG den eigentlich gewollten Sinn nicht

wiedergeben oder der Wortlaut unklar sein soll, lässt sich aufgrund der Beschwerdebegründung nicht schlüssig nachvollziehen. Dass der

Beteiligungsabzug grundsätzlich die Drei- und Mehrfachbesteuerung beseitigen

oder mildern soll, ist unbestritten und hilft hier nicht weiter. Dass mit Art. 62

Abs. 4 DBG eine Mehrfachbelastung eingeführt oder in Kauf genommen werde,

ist eine unzutreffende Behauptung. Wenn schon aus der Systematik des Gesetzes

etwas hergeleitet werden soll, wäre festzustellen, dass geschäftsmässig

begründete Abschreibungen auf Beteiligungen zwar steuerwirksam zulässig sind (Art. 62

Abs. 1 DBG), sie jedoch im Falle einer Werterholung im entsprechenden

Umfang wieder dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden müssen (Art. 62

Abs. 4 DBG), was durchaus konsequent ist.

4.11 Sowohl die Abschreibungen als auch die Zwangsaufwertung sind

systematisch im 1. Kapitel (Steuerobjekt) des Zweiten Titels des DBG

geregelt. Es handelt sich somit um Bestimmungen, welche die Bemessung des

(steuerbaren) Reingewinns regeln. Der Beteiligungsabzug ist hingegen im 2.

Kapitel (Steuerberechnung) geregelt und wirkt sich nicht auf das Steuerobjekt,

sondern erst bei der Berechnung des Gewinnsteuerbetrages aus. Die vom Bundesrat

vorgeschlagene direkte Freistellung der Beteiligungserträge hätte unmittelbar

bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns angesetzt. Die vom Gesetzgeber

jedoch vorgezogene Erweiterung des – bei der Festsetzung des

Gewinnsteuerbetrags ansetzenden – Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne führte zwangsläufig zu dogmatischen

Unebenheiten und Inkongruenzen, was durchaus bekannt war (vgl. Greter, S. 111 ff.).

Die vom Gesetzgeber beschlossenen flankierenden Massnahmen verfolgen deshalb

den Zweck, die Inkongruenzen – die sich nicht komplett vermeiden lassen –

möglichst klein zu halten. Mit dem (abgelehnten) Wechsel zur objektmässigen

Freistellung der Beteiligungssparte oder mit der im Gesetzgebungsverfahren

vorübergehend erwogenen Teilspartenrechnung wären Abschreibungen bzw.

Wertberichtigungen auf Beteiligungen nur noch mit Beteiligungserträgen

verrechenbar gewesen. Die volle Besteuerung der übrigen Nettoerträge ohne

Berücksichtigung der verbuchten Verluste auf Beteiligungen wäre im Lichte des

Leistungsfähigkeitsprinzips wohl auch nicht völlig konfliktfrei gewesen, was

hier jedoch nicht relevant ist.

5.

5.1 Das Steuerrekursgericht hat die grundsätzliche Anwendung der

Zwangsaufwertungsnorm gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG zu Recht bestätigt.

Demzufolge bleibt noch die Berechnung der Höhe der gewinnsteuerlichen

Aufwertung zu prüfen. Die Beteiligung wurde im Mai 2001 mit einem Buchwert von Fr. …

pro Aktie eingebracht. Der Buchwert reduzierte sich in der Folge durch Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf Fr. …

pro Aktie, was nicht bestritten ist. Weil die Pflichtige gemäss den

vorinstanzlichen Feststellungen während der Besitzesdauer weder Aktien

veräusserte noch Zukäufe getätigt hatte, entsprechen die Gestehungskosten dem

Einbringungswert und belaufen sich daher auf Fr. … pro Aktie.

5.2 Veräusserungsgewinne qualifizieren sich nur insoweit für den

Beteiligungsabzug, als sie die Gestehungskosten übersteigen (Art. 70 Abs. 4

DBG). Der Gestehungskostenbegriff ist ein zentrales Element des erweiterten

Beteiligungsabzugs, weil er dazu dient, eine systematische Gegensätzlichkeit zu

überbrücken (vgl. Greter, S. 198 f.). Einerseits sollen die

Veräusserungsgewinne – die buchmässig als Differenz zwischen Erlös und Buchwert

anfallen – entlastet, anderseits sollen begründete Wertberichtigungen – die den

Buchwert reduzieren – steuerwirksam zugelassen werden. Um die Entlastung von

sog. wieder eingebrachten Abschreibungen auszuschliessen, bilden die

Gestehungskosten die Untergrenze für den Beteiligungsabzug und die Obergrenze

für die Zwangsaufwertung. Weil die Pflichtige nicht geltend macht, während der

Besitzesdauer anrechenbare Investitionen in die Beteiligung vorgenommen oder

Leistungen erhalten zu haben, welche die Gestehungskosten verändern, ist für

die Ermittlung der Gestehungskosten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der

Einbringung der Aktien abzustellen. Die Gestehungskosten entsprechen in der

Regel den Anschaffungskosten, d.h. den für die Investition in die Beteiligung

aufgewendeten Kosten, bzw. bei einer Sacheinlage der Aktien deren

Einbringungswert gemäss Bilanz (Fabian Duss/Marco Buchmann in: Zweifel/Beusch, Art. 70

DBG N 33a; Locher/Giger/Pedroli, Art. 70 DBG N 61 f.; Greter, S. 199).

Es ist nicht bestritten, dass die Beteiligung mit einem Wert von Fr. … pro

Aktie eingebracht und entsprechend bilanziert wurde. Ebenso steht fest, dass

die Aktien danach aufgrund tieferer Börsenkurse wertberichtigt wurden.

5.3 Der Zwangsaufwertung unterliegt grundsätzlich die Differenz

zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Beteiligung, wobei die

Gestehungskosten als obere Aufwertungsgrenze gelten (Art. 62 Abs. 4

DBG). Wie das Steuerrekursgericht unbestrittenermassen festgestellt hat, wurde

für die Aufwertung per 30. Juni

2016 auf den dannzumaligen Börsenkurs von Fr. … pro Aktie abgestellt,

wogegen per 30. Juni 2017 nicht der damalige Börsenkurs von Fr. … pro

Aktie berücksichtigt, sondern der Aufwertung ein Wert von Fr. … pro Aktie

zugrunde gelegt wurde. Der Rahmen bis zum Börsenkurs der Aktien der D-Holding

am Bilanzstichtag wurde demnach für die Zwangsaufwertung nicht ausgeschöpft.

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts stieg der

Kurs im Juni 2018 bis auf über Fr. … und sank bei erhöhter Volatilität bis

auf Fr. … per 6. November 2019. Bis zum Datum des vorinstanzlichen

Entscheids fiel der Börsenkurs, von zwei kurzzeitigen Schwankungen ausgenommen,

nie mehr unter Fr. … pro Aktie. Die Feststellung des Steuerrekursgerichts,

dass sich der Wert der Beteiligung erholt habe und deshalb der Wertzuwachs

gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen sei,

erweist sich als gesetzmässig. Die Werterholung hatte im Zeitpunkt der

Einschätzung bereits mehrere Jahre Bestand und erweist sich auch im Zeitpunkt

des vorinstanzlichen Urteils, wie das Steuerrekursgericht zutreffend

feststellt, noch als nachhaltig im Sinne der anwendbaren Rechtsnorm.

5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Meinung,

auf vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene Abschreibungen bzw.

Wertberichtigungen könne nicht zurückgekommen werden. Sie begründet dies

hauptsächlich mit einer unzulässigen Rückwirkung der per 1. Januar 2011 in

Kraft gesetzten Teilrevision des Bundesrechts. Demgegenüber begründete das

Steuerrekursgericht zu Recht (worauf verwiesen werden kann) das Abstellen auf

die Gestehungskosten anlässlich der Einbringung der Beteiligung damit, dass ein

erst nach der Inkraftsetzung des neuen Rechts eingetretener Sachverhalt,

nämlich die (nachhaltige) Werterholung der abgeschriebenen Beteiligung,

besteuert werde und deshalb keine unzulässige Rückwirkung vorliege. Dieser

Schluss erweist sich als gesetzmässig.

5.5 Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni

2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. …

rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind

deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die

streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform

I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG

fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des

Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 %

lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die

Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem

Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die

Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit

Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah

dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten

Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit

Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum

erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne

ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für

Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter

anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche

Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde.

Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten

noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der

Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die

bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der

Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend

reduzierten. Die steuerlichen Konsequenzen sind grundsätzlich dieselben, wie

wenn die Mindestbeteiligungsquote von 10 % bereits bei der Gründung der

Pflichtigen im Jahr 2001 gegolten hätte.

5.6 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine

mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des

Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie

das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision

von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG

begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog.

Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung

definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die

massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese

entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften

mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von

10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall

profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2

DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene

Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht

relevant.

5.7 Die Beschwerdeführerin versucht ihren

Standpunkt mit der Gesetzgebung anlässlich der Einführung einer Grundstückgewinnsteuer zu untermauern. Das Steuerrekursgericht

stellte im Zusammenhang mit seiner (gesetzmässigen) Feststellung, es liege

keine verbotene Rückwirkung vor, lediglich fest, dass mit einer

Grundstückgewinnsteuer auch Wertzuwachsgewinne besteuert werden können, die vor

der Inkraftsetzung des neuen Rechts aufgelaufen sind, wenn sie nach

Inkrafttreten des neuen Rechts realisiert werden. Wieso mit diesem – im

vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidrelevanten Beispiel – das Gegenteil

bewiesen werden soll, wird aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

klar. Dass bei Einführung einer neuen Kapitalgewinnsteuer darüber zu

entscheiden ist, ob auch bis zum Inkrafttreten aufgelaufene, noch nicht

realisierte Mehrwerte bei einer späteren Veräusserung Teil der

Bemessungsgrundlage bilden sollen, ist wohl offensichtlich und nicht weiter zu

begründen. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde jedoch keine neue Steuer

auf Beteiligungsgewinne eingeführt, sondern für Beteiligungen ab 10 bis zu 20 %

neu eine Steuerentlastung eingeführt. Es ist unbestritten, dass dieses Privileg

auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgelaufene

Wertzuwachsgewinne seit 1. Januar 1998 gilt. Dies hängt u.a. damit

zusammen, dass auf den 1. Januar 2011 keine Neufestsetzung der

Gestehungskosten vorgesehen wurde, was aber kein gesetzgeberisches Versehen

war. Im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten flankierenden Massnahmen ist es

deshalb konsequent und gesetzmässig, dass auch der Rahmen einer

Zwangsaufwertung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse seit 1998 bestimmt

wird.

5.8 Die Behauptung, die vor 2011 vorgenommenen Abschreibungen

hätten sich sozusagen im steuerfreien Raum befunden, trifft nicht zu (N 59). Die von der

Pflichtigen bis und mit Geschäftsjahr 2013/14 angewandte Verbuchung aufgrund

der Marktwerte hatte gemäss den unbestrittenen Feststellungen des

Steuerrekursgerichts zur Folge, dass in gewissen Jahren aufwandwirksame Abschreibungen

bzw. Wertberichtigungen auf der Beteiligung vorgenommen wurden, während bei

Werterholungen die Beteiligung im handelsrechtlichen Abschluss wieder

aufgewertet wurde. Beteiligungsaufwertungen unterliegen nach dem

Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich der Gewinnsteuer, was wohl bei der

Pflichtigen auch der Fall war (Art. 58 Abs. 1 DBG). Im Falle einer

Beteiligungsveräusserung vor dem 1. Januar 2011 zu einem über dem Buchwert

liegenden Preis hätte die Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn

realisiert. Von einem steuerfreien Raum kann deshalb keine Rede sein.

5.9 Inwiefern sich aus den Übergangsbestimmungen zur

Teilrevision des Zürcher Steuergesetzes vom 1. April 2019 (mit welcher

u.a. das Holdingprivileg abgeschafft wurde) für das vorliegende Verfahren

relevante Schlussfolgerungen ergeben sollen, ist unerfindlich. Der Umstand,

dass anlässlich der Unterstellung von Holding- und Domizilgesellschaften unter

die ordentliche Gewinnsteuer

eine Sonderbestimmung betreffend die Aufdeckung von stillen Reserven vorgesehen

wurde, hat keine Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsbereich und dem viel späteren

Inkrafttreten der Zürcher Gesetzesnovelle. Sollte mit dem Exkurs der Nachweis

einer Gesetzeslücke bezweckt werden, wäre dieser gescheitert. Wie bereits ausführlich

begründet, ist die gesetzliche Regelung klar und lückenlos (vgl. vorn E. 4.4 ff.).

Auf die teils weitschweifigen und wenig konzisen Ausführungen dazu ist deshalb

nicht weiter einzugehen.

5.10 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Periodizitätsprinzip und seine

Stellung im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips vermögen an der

Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Sinn und Zweck

der Zwangsaufwertung ist eben gerade die Besteuerung eines Wertzuwachses, bevor

dieser durch eine Veräusserung realisiert wird. Damit geht die gesetzliche

Konzeption entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesen Fällen

von einer periodenbezogenen Gewinnermittlung aus und verlangt (nachhaltige

Werterholung vorbehalten) keine periodenübergreifende Betrachtungsweise. Die

Regelung verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht (vgl. vorne E. 4.8).

6.

6.1 Wie das Steuerrekursgericht zutreffend feststellt, setzt die

Zwangsaufwertung eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung voraus (Greter, S. 236 f.;

Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember

2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und

Genossenschaften, Ziff. 2.5.2, erster Absatz). Es ist unbestritten, dass

die Steuerbehörden die Beweislast betreffend die nachhaltige Werterholung

tragen. Die Höhe der vorgenommenen Zwangsaufwertungen hat sich grundsätzlich am

Börsenkurs zu orientieren. Bei kotierten Aktien gilt der Börsenkurs am

Bewertungsstichtag als Verkehrswert (VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00126

vom 2. Februar 2011, E. 2.1). Von einer nachhaltigen Erholung kann

gemäss den Erwägungen des Steuerrekursgerichts bei kotierten Aktien dann

ausgegangen werden, wenn der Kurs des Titels über eine längere Zeit nicht mehr

unter einen bestimmten Wert gefallen ist, wobei einzelne kurzfristige

Ausschläge nach unten und oben ausser Acht zu lassen sind, weil diese in der

Regel auf singulären Ereignissen beruhen und sich die Werte wieder einpendeln.

Diese Feststellung ist gesetzmässig.

6.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Steuergerichts

lag der Börsenkurs der D-Holding-Aktien mit Ausnahme einen kurzen

pandemiebedingten Ausschlags nach unten (im März 2020) bis zum Urteilszeitpunkt

nie mehr unter dem Wert von Fr. …, was dem Gewinnsteuerwert pro Aktie nach

Zwangsaufwertung per 30.06.2017 entspricht. Wie den öffentlichen Börseninformationen

zu entnehmen ist, hat sich seit dem Urteil des Steuerrekursgerichts der

Börsenkurs an den meisten Handelstagen über Fr. … pro Aktie gehalten. Die

vom Steuerrekursgericht festgestellte längerfristige Werterholung hat sich

somit bestätigt und als nachhaltig erwiesen. Die Zwangsaufwertungen auf den

damaligen Wert von Fr. … pro Aktie (per 30.06.2016) bzw. Fr. … per

30.06.2017 (bei einem Börsenkurs von Fr. …, vgl. E. 4.3) bewegen sich

somit im Rahmen der nachhaltigen Werterholung der D-Holding-Aktien und sind

damit auch in betraglicher Hinsicht gesetzmässig.

6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dazu im Wesentlichen ein, der

gewichtete Durchschnittskurs der Aktie betrage seit Börsengang lediglich Fr. …

pro Aktie und das gewichtete Eigenkapital der D-Holding liege gar noch tiefer.

Weiter ergebe sich auch aus der kapitalisierten Dividende ein tieferer

Aktienwert. Das Massgeblichkeitsprinzip verlange eine nutzwertbasierte

Betrachtung. Wenn bei kotierten Beteiligungen alleine auf den Börsenkurs

abgestellt werde, ergebe sich für steuerliche Zwecke quasi eine Pflicht zu einer

Mark-to-Market-Bilanzierung, was handelsrechtlich nicht vorgesehen sei. Das

Abstellen auf ein einziges Indiz für die Annahme einer nachhaltigen

Werterholung genüge rechtsstaatlichen Vorgaben nicht, weshalb der angefochtene

Entscheid auch diesbezüglich rechtswidrig sei.

6.4 Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. E. 1.1).

Daraus ergibt sich, dass eine Verkehrswertschätzung des Steuerrekursgerichts

für das Verwaltungsgericht verbindlich ist, solange sie sich im gesetzlichen

Rahmen hält. Dass auch ein anderes Schätzungsresultat gesetzmässig sein könnte,

ist deshalb unerheblich und wird vom Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft,

wenn keine Rechtsverletzung vorliegt. Beteiligungen und andere Aktiven mit

beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen handelsrechtlich zum

Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 960b Abs. 1

des Obligationenrechts [OR]). Die Beschwerdeführerin, die bis und mit

Geschäftsjahr 2013/14 nach dieser Methode bilanzierte, behauptet zu Recht

nicht, die Bilanzierung zum Börsenkurs führe zu einer Überbewertung der

Beteiligung und verstosse gegen die Bewertungsgrundsätze von Art. 960 OR.

Zudem hatte sie nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts

anlässlich der Gründung die Beteiligung an der D-Holding zum damaligen

Börsenkurs eingebracht und ohne Bewertungseinschlag bilanziert. Die Bewertung

zum beobachtbaren Marktpreis bzw. Börsenkurs gemäss Art. 960b Abs. 1

OR ist auch steuerrechtlich zulässig und bildet nach gefestigter Rechtsprechung

grundsätzlich den Verkehrswert ab (VGr. 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 3.8).

Dass andere Bewertungsmethoden u.U. einen tieferen Beteiligungswert ergeben

können, ist zwar nicht auszuschliessen, aber hier nicht relevant, weil sich das

Steuerrekursgericht am Börsenkurs orientiert hat, was gesetzmässig ist. Die

Beschwerdeführerin hat ihre Rüge der Rechtswidrigkeit nicht weiter substanziiert,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist bezüglich der

direkten Bundessteuer abzuweisen.

7.

7.1 Gestützt auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer hat das Steuerrekursgericht in

sinngemässer Anwendung auch den Rekurs gegen die Einschätzungen für die Staats-

und Gemeindesteuern abgewiesen (vgl. E. 4.1). Die für das kantonale Recht

massgebenden Art. 28 Abs. 1ter zweiter Satz StHG und § 64 Abs.1 Ziff. 5 StG entsprechen materiell Art. 62 Abs. 4 DBG. Die

Zwangsaufwertung richtet sich deshalb auch für die Staats- und Gemeindesteuern

nach den gleichen Grundsätzen, weshalb die analoge Anwendung der die direkte

Bundessteuer betreffenden Erwägungen gesetzmässig ist und von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

7.2 Die Rechtslage ist lediglich insofern verschieden, als die

Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden infolge des

Holdingprivilegs gemäss § 73 StG in der damals geltenden Fassung von den

Gewinnsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern befreit ist. Im Unterschied

zur direkten Bundessteuer sieht § 78 StG jedoch eine Kapitalsteuer vor.

Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

werden u.a. auch die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven gerechnet

(§ 79 Abs. 1 StG). Nach der in den streitbetroffenen Steuerperioden

geltenden früheren Fassung von § 79 Abs. 1 StG galt Folgendes: ''Bei

Holding- sowie Domizil- und gemischten Gesellschaften kommt jener Teil der

stillen Reserven hinzu, der

im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre''.

Nachdem sich ergeben hat, dass die bei der Gewinnsteuer zur direkten

Bundessteuer vorgenommenen Zwangsaufwertungen gesetzmässig sind und diese

Gewinnaufrechnungen – ohne die Gewinnsteuerbefreiung – auch im kantonalen Recht

rechtmässig gewesen wären, sind die daraus resultierenden versteuerten stillen

Reserven für die Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen.

Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts und die vorinstanzliche

Abweisung des Rekurses sind demzufolge auch bezüglich der Einschätzung der

Kapitalsteuer gesetzmässig und zu bestätigen, weshalb die Beschwerde auch

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen ist.

8.

Mit Eventualantrag wird Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Nachdem sich

die Zwangsaufwertungen auch in betraglicher Hinsicht als gesetzmässig erwiesen

haben und das Steuerrekursgericht den massgebenden Sachverhalt vollumfänglich

festgestellt hat, ist weder eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung noch

eine Neubeurteilung durch das Steuerrekursgericht vorzunehmen. Der

Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2023.00094 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2015 –

30.06.2016 und 1.7.2016 – 30.6.2017 wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SB.2023.00095 betreffend direkte Bundessteuer 1.7.2015 – 30.06.2016

und 1.7.2016 – 30.6.2017 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00094 wird festgesetzt auf

Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 112.50 Zustellkosten,

Fr. 13'112.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00095 wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 77.50 Zustellkosten,

Fr. 50'077.50 Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt E;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).