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Entscheid

SB.2023.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00096

10. November 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24946)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00096

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B (nachfolgend: der Pflichtige bzw. die

Ehefrau) hoben ihren gemeinsamen Haushalt gemäss eheschutzrichterlichem

Entscheid vom 17. Dezember 2013 per 1. Oktober 2013 auf und leben

seither getrennt. Überdies ordnete das Eheschutzgericht per 25. Oktober

2013 Gütertrennung an. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde jedoch

aufgeschoben und hat bis heute noch nicht stattgefunden.

In der Steuererklärung 2018 vermerkte der Pflichtige pro

memoria und ohne Betragsnennung eine Schuld aus pendenter güterrechtlicher

Auseinandersetzung. Weiter deklarierte er im Wertschriftenverzeichnis den Erlös

aus einem 2016 erfolgten Liegenschaftsverkauf in D (Kt E) als ertragsloses

"Sperrkonto" über Fr. … und im Wertschriftenverzeichnis 50 Aktien

der F AG, G, mit einem Steuerwert von Fr. … Zu beiden Positionen

wurde vermerkt, dass diese zwar zu 100 % deklariert, indessen aber eine

güterrechtliche Auseinandersetzung pendent sei.

Mit Veranlagungsverfügung vom 23. September 2020 bzw.

Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung vom 17. September 2020 setzte

das Gemeindesteueramt die Steuerfaktoren deklarationsgemäss, aber ohne

Berücksichtigung der pendenten güterrechtlichen Auseinandersetzung fest, woraus

ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2018) bzw.

Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2018) resultierte.

Hiergegen liess der Pflichtige am 23. September 2020

Einsprache erheben, da im Gegensatz zu früheren Steuerperioden kein Vorbehalt

angebracht worden sei, wonach die Steuerfaktoren je nach Ausgang der

güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Revision angepasst würden.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 27. November 2020 ab, da

die frühere Gewährung eines entsprechenden Vorbehalts keinen Anspruch auf

neuerliche Gewährung begründe, die Revisionsvoraussetzungen im Gesetz klar

geregelt seien und ein entsprechender Vorbehalt deshalb unnötig erscheine.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 28. Dezember 2020

beantragte der Pflichtige erneut, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung mit

einem Vorbehalt bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu versehen

sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid keine

Rückwirkung auf die vorangegangenen Steuerperioden habe und subeventualiter

seien die Veranlagungs- und Einschätzungsentscheide 2013–2018 dergestalt zu

revidieren, dass lediglich die Hälfte der Aktien der F AG und des

erwähnten Sperrkontos beim Vermögen zu versteuern seien oder zumindest für die

Steuerperiode 2018 eine entsprechende Korrektur vorzunehmen sei.

Nachdem sich das Steuerrekursgericht nach dem Stand der

güterrechtlichen Auseinandersetzung und den Berechtigungen am Sperrkonto

erkundigt hatte, hiess es den Rekurs bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern

2018.

insoweit gut, als dass es den Betrag des Sperrkontos lediglich hälftig

beim steuerbaren Vermögen berücksichtigte. Ansonsten trat es auf die Rechtsmittel

des Pflichtigen nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2018 auch insoweit

aufzuheben und abzuändern, als dass lediglich die Hälfte des Steuerwertes der

Aktien der F AG, also nur Fr. … statt Fr. …, beim steuerbaren

Vermögen zu berücksichtigen seien, woraus ein steuerbares Vermögen von

insgesamt (rund) Fr. … resultiere. Weiter seien die vorinstanzlichen

Rekurskosten vollumfänglich dem Kanton Zürich aufzuerlegen und ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das Gemeindesteueramt sich nicht vernehmen liess, beantragte

das kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

2.1

Prozessthema

des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden

hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das

Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann damit allein noch

die Frage bilden, ob die im Alleineigentum des Pflichtigen stehenden Aktien der

F AG in der Steuerperiode 2018 im vollen Umfang ihres Steuerwertes

von Fr. … oder aufgrund güterrechtlicher Ausgleichsansprüche der Ehefrau

lediglich mit Fr. … (Hälfte des Steuerwertes) beim steuerbaren Vermögen zu

berücksichtigen sind bzw. ob die vorinstanzliche Beurteilung dieser Frage

rechtsfehlerfrei erfolgte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet hingegen

die Beurteilung dieser Frage in früheren Steuerperioden und die

Präjudizienwirkung dieses Entscheids auf andere Steuerperioden. Nicht zu

beurteilen sind sodann auch die vorinstanzlich vorgenommenen Korrekturen bei

den Einkommensfaktoren, zumal diese vor Verwaltungsgericht unstrittig sind und

diesbezüglich auch keine rechtsfehlerhafte Beurteilung ersichtlich ist, die von

Amtes wegen korrigiert werden müsste (vgl. dazu auch E. 3.7 nachstehend).

3.

3.1

Das

steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem (Netto-)Vermögensstand am Ende der

Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]), wobei

diejenigen Schulden in Abzug gebracht werden können, für welche der Schuldner

am Ende der Steuerperiode rechtlich haftbar ist und für welche eine feste,

durchsetzbare Schuldforderung besteht, mit deren Einforderung auch tatsächlich

ernsthaft zu rechnen ist. Dies schliesst den Abzug von verjährten oder

anwartschaftlichen Schulden ebenso aus wie der Abzug von Schulden, mit deren

Durchsetzung nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Fälligkeit ist hingegen nicht

erforderlich (BGr, 17. April 2019, 2C_874/2018, E. 12.1).

3.2

Bei

Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte

für die ganze Steuerperiode separat eingeschätzt (§ 52 Abs. 3 StG, Art. 18

Abs. 2 StHG), wobei sowohl bei Scheidung als auch bei eheschutzrichterlich

angeordneter Gütertrennung nach Art. 175 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1

Ziff. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) die wechselseitigen güterrechtlichen

Ansprüche durch die Zivilgerichte festzusetzen sind und bis zur rechtskräftigen

güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auf die sachenrechtlichen

Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigung an den Vermögenswerten abzustellen

ist. Insbesondere sind vor der rechtskräftigen güterrechtlichen

Auseinandersetzung auch keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche zu

berücksichtigen, da diese zuerst rechtsverbindlich und betragsmässig

festzusetzen sind und zuvor vermögenssteuerrechtlich irrelevante Anwartschaften

darstellen (StRGr AG, 26. April 2007, AGVE 2007 S. 258 ff.,

E. 3.3.2; Thomas Ramseier, FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage 2022,

Bern 2022, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Berechnungen, N. 19 und 41;

vgl. auch Cordula Lötscher, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von

Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, recht 2016 S. 12). Hieran

ändert auch die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutz- oder

Scheidungsrichter nichts, da hierdurch zwar ein durchsetzbarer Anspruch auf

güterrechtliche Auseinandersetzung entsteht, die konkreten Ausgleichsansprüche

aber erst noch durch den zuständigen Zivilrichter festzusetzen sind.

3.3

Mit

eheschutzrichterlichem Entscheid vom 17. Dezember 2013 ordnete das

Bezirksgericht J für den Pflichtigen und dessen Ehefrau die Gütertrennung

gemäss Art. 175 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

per 25. Oktober 2013 an. Die güterrechtliche Auseinandersetzung steht aber

bis heute aus und diese ist im steuerrechtlichen Verfahren auch nicht zu

antizipieren: Im Steuerverfahren kann nicht vorab vor der effektiven

güterrechtlichen Auseinandersetzung rechtsgenüglich geklärt werden, welche

güterrechtlichen Ausgleichsansprüche konkret bestehen, sind für deren

Festsetzung doch allein die Zivilgerichte zuständig, welche die entsprechenden

Ansprüche in einem kontradiktorischen Verfahren zu klären haben.

Dementsprechend ist vor der rechtskräftigen Festlegung

der güterrechtlichen Ansprüche durch die zuständigen Zivilgerichte allein auf

die (aktuelle) sachenrechtliche Berechtigung abzustellen.

3.4

Die Aktien

der F AG stehen im sachenrechtlichen Alleineigentum des Pflichtigen und

sind deshalb bis zur (rechtskräftigen) zivilgerichtlichen Klärung allfälliger

Ausgleichsansprüche auch allein dessen Vermögen anzurechnen. Hieran ändert auch

die angeordnete Verfügungssperre nichts, da diese lediglich eine vorläufige

Sicherungsmassnahme im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung

darstellt, diese jedoch keineswegs präjudiziert. Da nach Ausgeführtem erst das

rechtskräftige Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung

vermögenssteuerrechtliche Relevanz entfaltet, ist auch unerheblich, welcher

Gütermasse die Aktien bei Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung

(vermutungsweise) zuzuweisen sind und welche Ausgleichsforderungen inskünftig

durch das zuständige Zivilgericht festgesetzt werden könnten. Massgeblich ist derzeit allein die sachenrechtliche

Berechtigung an den Aktien.

3.5

Sodann

erscheint für die steuerrechtliche Zuordnung irrelevant, aus welchen Gründen

die güterrechtliche Auseinandersetzung bislang noch nicht durchgeführt wurde

bzw. durchgeführt werden konnte, wobei aber anzumerken ist, dass es der

Pflichtige selbst in der Hand hat, die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw.

den Vollzug der gerichtlich bereits angeordneten Gütertrennung voranzutreiben

und nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen. Entgegen der Darstellung in der

Beschwerdeschrift ist er hierfür nicht auf die Mitwirkung seiner Ehefrau

angewiesen. Weiter erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch nicht

entscheiderheblich, ob nach jahrelanger Untätigkeit noch mit einer Durchsetzung

der güterrechtlichen Ansprüche durch die Ehefrau bzw. einer güterrechtlichen

Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zu rechnen ist. Vielmehr sind

allfällige güterrechtliche Ansprüche vor ihrer

rechtskräftigen Festsetzung durch den Zivilrichter für die vermögenssteuerliche

Beurteilung irrelevant, weshalb deren tatsächliche Durchsetzung bzw. der

Wille der Eheleute zur güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht

massgeblich erscheint.

3.6

Soweit der

Pflichtige Vergleiche zur vermögenssteuerlichen Behandlung eines ungeteilten

Nachlasses zieht, ist kein grundsätzlicher Widerspruch zu vorstehenden

Erwägungen ersichtlich: Ein Nachlass wird steuerlich vor der Erbteilung jeweils

nach Massgabe des jeweiligen Erbanteils den einzelnen Erben zugeordnet und ein

konkreter Gegenstand aus der Erbmasse wird erst nach der Erbteilung einem Erben

allein als steuerbarer Vermögenswert zugerechnet. Dies ist Folge des

Gesamthandsverhältnisses zwischen den Erben, welches bis zur Erbteilung

Gesamteigentum begründet (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine

Ehegemeinschaft kann zwar ebenfalls Gesamthandsverhältnisse begründen, jedoch

stehen nicht alle Vermögenswerte im Gesamteigentum der Eheleute, auch nicht

diejenigen Vermögenswerte, die aus Errungenschaftsmitteln beschafft wurden.

Entsprechend folgt sowohl im einen wie im anderen Fall die steuerrechtliche der

sachenrechtlichen Zuordnung.

3.7

Weiter ist

es keineswegs inkonsequent, wenn die Vorinstanz das Sperrkonto, auf welches der

Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf überwiesen wurde, anders behandelt wird als

die im Wertschriftenverzeichnis des Pflichtigen deklarierten Aktien der F AG:

Während das Sperrkonto gemäss Kontoauszug der Bank H auf den Namen beider

Eheleute lautet und diese somit gemeinsam am Guthaben berechtigt sind, ist dies

bei den deklarierten Aktien der F AG gerade nicht der Fall, welche

unbestrittenermassen im Alleineigentum des Pflichtigen stehen. Massgeblich ist

im einen wie im anderen Fall nicht, welche güterrechtlichen Ausgleichsansprüche

allenfalls bestehen könnten, sondern die Berechtigung bzw. das Eigentum am

jeweiligen Vermögenswert.

3.8

Im Rahmen

des Verfahrensgegenstands nicht weiter zu klären ist, inwieweit in

vorangegangenen Steuerperioden der Ausgang der güterrechtlichen

Auseinandersetzung vorbehalten wurde bzw. werden durfte. In Bezug auf die zur

Beurteilung stehende Steuerperiode ist jedenfalls kein entsprechender Vorbehalt

vorzunehmen, vielmehr werden gemäss vorstehenden Erwägungen allfällige

güterrechtliche Ausgleichsansprüche erst nach deren rechtskräftigen Festsetzung

durch das zuständige Zivilgericht vermögenssteuerliche Relevanz entfalten,

wobei eine Rückwirkung auf frühere Steuerperioden grundsätzlich nicht

vorgesehen ist. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren zu klären, inwieweit

die bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden revisionsfähig sind,

vielmehr wird dies bei einem allfälligen Revisionsprozess die jeweils

angerufene Instanz selbst zu klären haben.

Damit ist die Beschwerde in einzelrichterlicher

Zuständigkeit abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines

Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG). Weiter besteht kein Anlass zur Neuregelung der

vorinstanzlichen Kostenfolgen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.00 Zustellkosten,

Fr. 620.00 Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde I;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.