SB.2023.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00096
10. November 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24946)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00096
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B (nachfolgend: der Pflichtige bzw. die
Ehefrau) hoben ihren gemeinsamen Haushalt gemäss eheschutzrichterlichem
Entscheid vom 17. Dezember 2013 per 1. Oktober 2013 auf und leben
seither getrennt. Überdies ordnete das Eheschutzgericht per 25. Oktober
2013 Gütertrennung an. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde jedoch
aufgeschoben und hat bis heute noch nicht stattgefunden.
In der Steuererklärung 2018 vermerkte der Pflichtige pro
memoria und ohne Betragsnennung eine Schuld aus pendenter güterrechtlicher
Auseinandersetzung. Weiter deklarierte er im Wertschriftenverzeichnis den Erlös
aus einem 2016 erfolgten Liegenschaftsverkauf in D (Kt E) als ertragsloses
"Sperrkonto" über Fr. … und im Wertschriftenverzeichnis 50 Aktien
der F AG, G, mit einem Steuerwert von Fr. … Zu beiden Positionen
wurde vermerkt, dass diese zwar zu 100 % deklariert, indessen aber eine
güterrechtliche Auseinandersetzung pendent sei.
Mit Veranlagungsverfügung vom 23. September 2020 bzw.
Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung vom 17. September 2020 setzte
das Gemeindesteueramt die Steuerfaktoren deklarationsgemäss, aber ohne
Berücksichtigung der pendenten güterrechtlichen Auseinandersetzung fest, woraus
ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2018) bzw.
Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2018) resultierte.
Hiergegen liess der Pflichtige am 23. September 2020
Einsprache erheben, da im Gegensatz zu früheren Steuerperioden kein Vorbehalt
angebracht worden sei, wonach die Steuerfaktoren je nach Ausgang der
güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Revision angepasst würden.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 27. November 2020 ab, da
die frühere Gewährung eines entsprechenden Vorbehalts keinen Anspruch auf
neuerliche Gewährung begründe, die Revisionsvoraussetzungen im Gesetz klar
geregelt seien und ein entsprechender Vorbehalt deshalb unnötig erscheine.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 28. Dezember 2020
beantragte der Pflichtige erneut, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung mit
einem Vorbehalt bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu versehen
sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid keine
Rückwirkung auf die vorangegangenen Steuerperioden habe und subeventualiter
seien die Veranlagungs- und Einschätzungsentscheide 2013–2018 dergestalt zu
revidieren, dass lediglich die Hälfte der Aktien der F AG und des
erwähnten Sperrkontos beim Vermögen zu versteuern seien oder zumindest für die
Steuerperiode 2018 eine entsprechende Korrektur vorzunehmen sei.
Nachdem sich das Steuerrekursgericht nach dem Stand der
güterrechtlichen Auseinandersetzung und den Berechtigungen am Sperrkonto
erkundigt hatte, hiess es den Rekurs bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern
2018.
insoweit gut, als dass es den Betrag des Sperrkontos lediglich hälftig
beim steuerbaren Vermögen berücksichtigte. Ansonsten trat es auf die Rechtsmittel
des Pflichtigen nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2018 auch insoweit
aufzuheben und abzuändern, als dass lediglich die Hälfte des Steuerwertes der
Aktien der F AG, also nur Fr. … statt Fr. …, beim steuerbaren
Vermögen zu berücksichtigen seien, woraus ein steuerbares Vermögen von
insgesamt (rund) Fr. … resultiere. Weiter seien die vorinstanzlichen
Rekurskosten vollumfänglich dem Kanton Zürich aufzuerlegen und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das Gemeindesteueramt sich nicht vernehmen liess, beantragte
das kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
2.1
Prozessthema
des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das
Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann damit allein noch
die Frage bilden, ob die im Alleineigentum des Pflichtigen stehenden Aktien der
F AG in der Steuerperiode 2018 im vollen Umfang ihres Steuerwertes
von Fr. … oder aufgrund güterrechtlicher Ausgleichsansprüche der Ehefrau
lediglich mit Fr. … (Hälfte des Steuerwertes) beim steuerbaren Vermögen zu
berücksichtigen sind bzw. ob die vorinstanzliche Beurteilung dieser Frage
rechtsfehlerfrei erfolgte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet hingegen
die Beurteilung dieser Frage in früheren Steuerperioden und die
Präjudizienwirkung dieses Entscheids auf andere Steuerperioden. Nicht zu
beurteilen sind sodann auch die vorinstanzlich vorgenommenen Korrekturen bei
den Einkommensfaktoren, zumal diese vor Verwaltungsgericht unstrittig sind und
diesbezüglich auch keine rechtsfehlerhafte Beurteilung ersichtlich ist, die von
Amtes wegen korrigiert werden müsste (vgl. dazu auch E. 3.7 nachstehend).
3.
3.1
Das
steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem (Netto-)Vermögensstand am Ende der
Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]), wobei
diejenigen Schulden in Abzug gebracht werden können, für welche der Schuldner
am Ende der Steuerperiode rechtlich haftbar ist und für welche eine feste,
durchsetzbare Schuldforderung besteht, mit deren Einforderung auch tatsächlich
ernsthaft zu rechnen ist. Dies schliesst den Abzug von verjährten oder
anwartschaftlichen Schulden ebenso aus wie der Abzug von Schulden, mit deren
Durchsetzung nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Fälligkeit ist hingegen nicht
erforderlich (BGr, 17. April 2019, 2C_874/2018, E. 12.1).
3.2
Bei
Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte
für die ganze Steuerperiode separat eingeschätzt (§ 52 Abs. 3 StG, Art. 18
Abs. 2 StHG), wobei sowohl bei Scheidung als auch bei eheschutzrichterlich
angeordneter Gütertrennung nach Art. 175 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1
Ziff. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) die wechselseitigen güterrechtlichen
Ansprüche durch die Zivilgerichte festzusetzen sind und bis zur rechtskräftigen
güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auf die sachenrechtlichen
Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigung an den Vermögenswerten abzustellen
ist. Insbesondere sind vor der rechtskräftigen güterrechtlichen
Auseinandersetzung auch keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche zu
berücksichtigen, da diese zuerst rechtsverbindlich und betragsmässig
festzusetzen sind und zuvor vermögenssteuerrechtlich irrelevante Anwartschaften
darstellen (StRGr AG, 26. April 2007, AGVE 2007 S. 258 ff.,
E. 3.3.2; Thomas Ramseier, FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage 2022,
Bern 2022, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Berechnungen, N. 19 und 41;
vgl. auch Cordula Lötscher, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von
Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, recht 2016 S. 12). Hieran
ändert auch die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutz- oder
Scheidungsrichter nichts, da hierdurch zwar ein durchsetzbarer Anspruch auf
güterrechtliche Auseinandersetzung entsteht, die konkreten Ausgleichsansprüche
aber erst noch durch den zuständigen Zivilrichter festzusetzen sind.
3.3
Mit
eheschutzrichterlichem Entscheid vom 17. Dezember 2013 ordnete das
Bezirksgericht J für den Pflichtigen und dessen Ehefrau die Gütertrennung
gemäss Art. 175 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
per 25. Oktober 2013 an. Die güterrechtliche Auseinandersetzung steht aber
bis heute aus und diese ist im steuerrechtlichen Verfahren auch nicht zu
antizipieren: Im Steuerverfahren kann nicht vorab vor der effektiven
güterrechtlichen Auseinandersetzung rechtsgenüglich geklärt werden, welche
güterrechtlichen Ausgleichsansprüche konkret bestehen, sind für deren
Festsetzung doch allein die Zivilgerichte zuständig, welche die entsprechenden
Ansprüche in einem kontradiktorischen Verfahren zu klären haben.
Dementsprechend ist vor der rechtskräftigen Festlegung
der güterrechtlichen Ansprüche durch die zuständigen Zivilgerichte allein auf
die (aktuelle) sachenrechtliche Berechtigung abzustellen.
3.4
Die Aktien
der F AG stehen im sachenrechtlichen Alleineigentum des Pflichtigen und
sind deshalb bis zur (rechtskräftigen) zivilgerichtlichen Klärung allfälliger
Ausgleichsansprüche auch allein dessen Vermögen anzurechnen. Hieran ändert auch
die angeordnete Verfügungssperre nichts, da diese lediglich eine vorläufige
Sicherungsmassnahme im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung
darstellt, diese jedoch keineswegs präjudiziert. Da nach Ausgeführtem erst das
rechtskräftige Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
vermögenssteuerrechtliche Relevanz entfaltet, ist auch unerheblich, welcher
Gütermasse die Aktien bei Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung
(vermutungsweise) zuzuweisen sind und welche Ausgleichsforderungen inskünftig
durch das zuständige Zivilgericht festgesetzt werden könnten. Massgeblich ist derzeit allein die sachenrechtliche
Berechtigung an den Aktien.
3.5
Sodann
erscheint für die steuerrechtliche Zuordnung irrelevant, aus welchen Gründen
die güterrechtliche Auseinandersetzung bislang noch nicht durchgeführt wurde
bzw. durchgeführt werden konnte, wobei aber anzumerken ist, dass es der
Pflichtige selbst in der Hand hat, die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw.
den Vollzug der gerichtlich bereits angeordneten Gütertrennung voranzutreiben
und nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift ist er hierfür nicht auf die Mitwirkung seiner Ehefrau
angewiesen. Weiter erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch nicht
entscheiderheblich, ob nach jahrelanger Untätigkeit noch mit einer Durchsetzung
der güterrechtlichen Ansprüche durch die Ehefrau bzw. einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zu rechnen ist. Vielmehr sind
allfällige güterrechtliche Ansprüche vor ihrer
rechtskräftigen Festsetzung durch den Zivilrichter für die vermögenssteuerliche
Beurteilung irrelevant, weshalb deren tatsächliche Durchsetzung bzw. der
Wille der Eheleute zur güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht
massgeblich erscheint.
3.6
Soweit der
Pflichtige Vergleiche zur vermögenssteuerlichen Behandlung eines ungeteilten
Nachlasses zieht, ist kein grundsätzlicher Widerspruch zu vorstehenden
Erwägungen ersichtlich: Ein Nachlass wird steuerlich vor der Erbteilung jeweils
nach Massgabe des jeweiligen Erbanteils den einzelnen Erben zugeordnet und ein
konkreter Gegenstand aus der Erbmasse wird erst nach der Erbteilung einem Erben
allein als steuerbarer Vermögenswert zugerechnet. Dies ist Folge des
Gesamthandsverhältnisses zwischen den Erben, welches bis zur Erbteilung
Gesamteigentum begründet (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine
Ehegemeinschaft kann zwar ebenfalls Gesamthandsverhältnisse begründen, jedoch
stehen nicht alle Vermögenswerte im Gesamteigentum der Eheleute, auch nicht
diejenigen Vermögenswerte, die aus Errungenschaftsmitteln beschafft wurden.
Entsprechend folgt sowohl im einen wie im anderen Fall die steuerrechtliche der
sachenrechtlichen Zuordnung.
3.7
Weiter ist
es keineswegs inkonsequent, wenn die Vorinstanz das Sperrkonto, auf welches der
Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf überwiesen wurde, anders behandelt wird als
die im Wertschriftenverzeichnis des Pflichtigen deklarierten Aktien der F AG:
Während das Sperrkonto gemäss Kontoauszug der Bank H auf den Namen beider
Eheleute lautet und diese somit gemeinsam am Guthaben berechtigt sind, ist dies
bei den deklarierten Aktien der F AG gerade nicht der Fall, welche
unbestrittenermassen im Alleineigentum des Pflichtigen stehen. Massgeblich ist
im einen wie im anderen Fall nicht, welche güterrechtlichen Ausgleichsansprüche
allenfalls bestehen könnten, sondern die Berechtigung bzw. das Eigentum am
jeweiligen Vermögenswert.
3.8
Im Rahmen
des Verfahrensgegenstands nicht weiter zu klären ist, inwieweit in
vorangegangenen Steuerperioden der Ausgang der güterrechtlichen
Auseinandersetzung vorbehalten wurde bzw. werden durfte. In Bezug auf die zur
Beurteilung stehende Steuerperiode ist jedenfalls kein entsprechender Vorbehalt
vorzunehmen, vielmehr werden gemäss vorstehenden Erwägungen allfällige
güterrechtliche Ausgleichsansprüche erst nach deren rechtskräftigen Festsetzung
durch das zuständige Zivilgericht vermögenssteuerliche Relevanz entfalten,
wobei eine Rückwirkung auf frühere Steuerperioden grundsätzlich nicht
vorgesehen ist. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren zu klären, inwieweit
die bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden revisionsfähig sind,
vielmehr wird dies bei einem allfälligen Revisionsprozess die jeweils
angerufene Instanz selbst zu klären haben.
Damit ist die Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines
Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG). Weiter besteht kein Anlass zur Neuregelung der
vorinstanzlichen Kostenfolgen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.00 Zustellkosten,
Fr. 620.00 Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde I;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.